RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW209 2244675-2 SpruchW209 2244675-1/7E , W209 2244675-1/7E W209 2244675-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 01.04.2020 ab. Der Bescheid wurde mit selbigem Datum abgefertigt und am 13.08.2020 nachweislich zugestellt.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2020 (Poststempel), bei der ÖGK am 17.09.2020 eingelangt, Beschwerde.
- Am 26.07.2021 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 11.08.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass der angefochtene Bescheid laut Rückschein am 13.08.2020 rechtswirksam zugestellt worden sei, ausgehend davon die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 10.09.2020 geendet habe und sich somit die am 12.09.2020 postalisch aufgegebene und am 17.09.2020 bei der belangten Behörde einlangte Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise.
- Mit – als Wiedereinsetzungsantrag zu wertendem – Schreiben vom 26.08.2021 nahm die Beschwerdeführerin schriftlich zum o.a. Verspätungsvorhalt Stellung und führte darin zusammengefasst aus, sie habe das handschriftliche Manuskript für die Beschwerde zwar schon bereits am 10.08.2020 (gemeint wohl 10.09.2020) fast fertig gehabt. Aufgrund ihrer Sehbehinderung und einer Dyslexie sei es ihr jedoch erst am 12.09.2020 möglich gewesen, den fertigen Schriftsatz zur Post zu geben. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation habe sie nicht auf Hilfe und Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen können, um die Beschwerde rechtzeitig einbringen zu können II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, vorliegend die rechtswirksame Zustellung des Bescheides am 13.08.2020, die postalische Aufgabe der Beschwerde am 12.09.2020 sowie die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe, ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, vorliegend die rechtswirksame Zustellung des Bescheides am 13.08.2020, die postalische Aufgabe der Beschwerde am 12.09.2020 sowie die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe, ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch eins. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der Verwaltungsgerichtshof nimmt bei Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde die Anwendbarkeit des § 33 VwGVG an, wobei das Verwaltungsgericht über einen – wie im vorliegenden Fall – nach Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt bei Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde die Anwendbarkeit des Paragraph 33, VwGVG an, wobei das Verwaltungsgericht über einen – wie im vorliegenden Fall – nach Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015). Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die zu § 71 AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Dies betrifft auch die Frage, ob iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wie es der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht hat, ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Dies betrifft auch die Frage, ob iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wie es der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht hat, ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat (VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Beschwerdeführerin machte gesundheitliche Einschränkungen geltend, die sie daran gehindert hätten, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin selbst einräumte, bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist ein handschriftliches Manuskript verfasst zu haben. Anhaltspunkte, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, das Manuskript rechtzeitig zur Post zu geben, sind nach der Aktenlage nicht evident. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Manuskript nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht ganz fertig war, zumal auch eine mangelhafte Beschwerde lediglich Anlass für einen Mängelbehebungsauftrag geboten hätte und somit fristwahrend gewesen wäre. Darüber hinaus wäre es gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG erforderlich gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin am Samstag, den 12.09.2020 in der Lage gewesen ist, den fertigen Schriftsatz zur Post zu geben, hat die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages daher am Montag, den 28.09.2020 geendet, weswegen sich der Antrag auch als verspätet erweist.Darüber hinaus wäre es gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG erforderlich gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin am Samstag, den 12.09.2020 in der Lage gewesen ist, den fertigen Schriftsatz zur Post zu geben, hat die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages daher am Montag, den 28.09.2020 geendet, weswegen sich der Antrag auch als verspätet erweist. Damit war der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen. II. Zurückweisung der verspäteten Beschwerde:römisch zwei. Zurückweisung der verspäteten Beschwerde: Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am Donnerstag, den 13.08.2020 rechtswirksam zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtig angeführt – gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der rechtswirksamen Zustellung des Bescheids am Donnerstag, den 13.08.2020 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Donnerstag, den 10.09.
- Die am Samstag, den 12.09.2020 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtig angeführt – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der rechtswirksamen Zustellung des Bescheids am Donnerstag, den 13.08.2020 zu laufen und endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Donnerstag, den 10.09.
- Die am Samstag, den 12.09.2020 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung vorgehalten. In ihrer Stellungnahme räumte sie ein, die Frist versäumt zu haben. Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war sie daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2244675.2.00