← Österreich

{'item': 'W213 2160277-1'}

Obsah (10)§ 34Art. 133§ 175§ 6§ 58§ 28§ 31Art. 130§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW213 2160277-1 Spruch, W213 2160277-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068 eingebrachten Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068 eingebrachten Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten, die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die allfällige Nachzahlung von Bezügen.römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des
  4. Lebensjahres liegenden Zeiten, die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.
  5. Mit Bescheid vom 29.05.2015, GZ P645024/26-KdoEU/G1/2015 wurde dieser Antrag

§ 175Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 id

F BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei. römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.05.2015, GZ P645024/26-KdoEU/G1/2015 wurde dieser Antrag

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (GehG) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
  2. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
  4. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe. I.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ W 122 2112616-1/2Z, wurde das Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 ausgesetzt. römisch eins.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ W 122 2112616-1/2Z, wurde das Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 ausgesetzt. I.

  1. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, GZ W122 2112616-1/3E, der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins.
  2. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, GZ W122 2112616-1/3E, der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. I.
  3. Mit Bescheid vom 23.07.2017, GZ P645024/26-KdoEU/G1/2015 wurde dieser Antrag

§ 175Abs. 79 Z 3, Abs 79a und 79b Gehaltsgesetzes 1956 id

F BGBl. I Nr. 104/2016 (GehG), iVm § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idF BGBl. Nr. 51 (AVG) und § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 idF BGBl. Nr. 29 (DVG) als unbegründet abgewiesen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 104/2016, nunmehr in § 175 Abs 79 Z 3 und Abs 79a und 79b ausdrücklich klargestellt habe, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. römisch eins.6. Mit Bescheid vom 23.07.2017, GZ P645024/26-KdoEU/G1/2015 wurde dieser Antrag

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3,, Absatz 79 a und 79 b Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, (GehG), in Verbindung mit Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 51 (AVG) und Paragraph 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 29 (DVG) als unbegründet abgewiesen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, nunmehr in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b ausdrücklich klargestellt habe, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. I.

  1. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, bei der Entscheidung über den Antrag einen dem Unionsrecht genügenden, diskriminierungsfreien Rechtszustand herzustellen, nicht nachgekommen sei. römisch eins.
  2. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, bei der Entscheidung über den Antrag einen dem Unionsrecht genügenden, diskriminierungsfreien Rechtszustand herzustellen, nicht nachgekommen sei. I.
  3. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.römisch eins.
  4. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. I.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2019 wurden der Beschwerdeführer und die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der EuGH über dieses Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat (Urteil vom 08.05.2019, C-396/17) und das Verfahren fortzusetzen ist, sowie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.römisch eins.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2019 wurden der Beschwerdeführer und die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der EuGH über dieses Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat (Urteil vom 08.05.2019, C-396/17) und das Verfahren fortzusetzen ist, sowie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 Vw

GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR

  1. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind etwa 300 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall (W128 2151136-1) bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis das im Spruch genannte Verfahren anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs. 4 GehG 1956 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hat. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Fall relevant.In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hat. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für den vorliegenden Fall relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2021, GZ. Ra 2020/12/0068, 0077 (EU 2021/0005, 0006) ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 3 Vw

GVG sind daher gegeben. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2160277.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.