G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 12, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G angerechnet würden. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX würden nicht angerechnet, da die Voraussetzungen welche im §12 Abs 3 GehG 1956 (einschlägige Berufstätigkeit) gefordert werden auf die Verwendung des Beschwerdeführers nicht zuträfen. Die Zeit des Gerichtspraktikums könne gem. §12 Abs 2. Z 1 GehG nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis sondern um ein Ausbildungsverhältnis handle.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 GehG ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Zeit des Präsenzdienstes (06.02.2012 bis 05.08.2012, 6 Monate) und der Grundausbildung als VB/S der belangten Behörde (01.09.2018 bis 31.08.2020, 2 Jahre) als Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG angerechnet würden. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 würden nicht angerechnet, da die Voraussetzungen welche im §12 Absatz 3, GehG 1956 (einschlägige Berufstätigkeit) gefordert werden auf die Verwendung des Beschwerdeführers nicht zuträfen. Die Zeit des Gerichtspraktikums könne gem. §12 Absatz 2, Ziffer eins, GehG nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis sondern um ein Ausbildungsverhältnis handle. I.
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien. Darüber wäre festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten gehabt habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen habe bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei.römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 15.12.2020, GZ. W213 2236292-1/2E, diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien. Darüber wäre festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten gehabt habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen habe bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. I.
Abs 3 BDG auch zu seinen dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter zähle.Durch die regelmäßige Betreuung von Klienten der Kanzlei habe der Routine bei der Beratung und Unterstützung von Parteien in rechtlichen Angelegenheiten erlangt, was
Paragraph 43, Absatz 3, BDG auch zu seinen dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter zähle. Dass er diese Kenntnisse in erheblichem Ausmaß erworben habe, gehe aus dem Dienstzeugnis seiner vormaligen Dienstgeberin hervor, welche ihn darin als freundlichen und hilfsbereiten Mitarbeiter beschrieben habe, der die ihm übertragenen Aufgaben mit Interesse, Fleiß und Engagement zu ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Aufgrund seiner Vorkenntnisse gelinge es ihm, Parteien wurde gegebenenfalls auch bei fehlender Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen und zielgerichtet an zuständige Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden zu verweisen. Als er wegen einer im Zuge von Umbauarbeiten in einer Wohnung beschädigten Wand zur Nachbarwohnung gerufen worden sei, sei es ihm gelungen durch Formulierung einer Schadensgutmachungszusage eine gütliche Streitbeilegung zu erreichen. Am 22.01.2021 sei er nach XXXX beordert worden, da der potentiell gewaltbereite Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO von einer Nachbarin im Nahbereich des Schutzobjekts gesehen worden sei. Bereits auf der Zufahrt habe er aus Eigenem von der Bezirksleitstelle die gegenständliche einstweilige Verfügung sowie einen Vollzugsbericht der PI XXXX (Erstvollzug vom 21.012021) angefordert. Vor Ort angekommen sei festgestellt worden, dass im versperrten Schutzobjekt Licht brannte, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der Antragsgegner sich im Inneren eingeschlossen habe. Kurz darauf sei die Antragstellerin eingetroffen, welche ihm den Schlüsselbund für das Haus ausgehändigt und verlangt habe, dass der Antragsgegner daraus entfernt werde.Am 22.01.2021 sei er nach römisch 40 beordert worden, da der potentiell gewaltbereite Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO von einer Nachbarin im Nahbereich des Schutzobjekts gesehen worden sei. Bereits auf der Zufahrt habe er aus Eigenem von der Bezirksleitstelle die gegenständliche einstweilige Verfügung sowie einen Vollzugsbericht der PI römisch 40 (Erstvollzug vom 21.012021) angefordert. Vor Ort angekommen sei festgestellt worden, dass im versperrten Schutzobjekt Licht brannte, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der Antragsgegner sich im Inneren eingeschlossen habe. Kurz darauf sei die Antragstellerin eingetroffen, welche ihm den Schlüsselbund für das Haus ausgehändigt und verlangt habe, dass der Antragsgegner daraus entfernt werde. Da unter den anwesenden Kollegen Unsicherheit bezüglich der Einschreitungsbefugnis geherrscht habe, sei der Einsatz in weiterer Folge durch ihn koordiniert worden. Eine Einsicht in die angeforderte Einstweilige Verfügung habe, dass die Sicherheitsbehörde durch das Bezirksgericht XXXX mit allfälligen Folgevollzügen beauftragt gewesen sei.Eine Einsicht in die angeforderte Einstweilige Verfügung habe, dass die Sicherheitsbehörde durch das Bezirksgericht römisch 40 mit allfälligen Folgevollzügen beauftragt gewesen sei. Aus § 382e Abs. 4 i.V.m. 382d Abs. 4 EO ergebe sich, dass die Polizei aufgrund des Ersuchens der Antragstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, die Einstweilige Verfügung durchzusetzen und hierbei auch zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen sei.Aus Paragraph 382 e, Absatz 4, in Verbindung mit 382d Absatz 4, EO ergebe sich, dass die Polizei aufgrund des Ersuchens der Antragstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, die Einstweilige Verfügung durchzusetzen und hierbei auch zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen sei. Das Haus sei in weiterer Folge betreten und von unten nach oben nach dem Antragsgegner durchsucht worden. Eine Türe zum Wohnzimmer sei nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit der Antragstellerin aufgebrochen worden. Letztendlich sei der Antragsgegner im Haus nicht angetroffen worden. Der Einsatz sei jedoch reibungslos und unter Einhaltung sämtlicher rechtlicher Bestimmungen abgelaufen. Durch meine vormalige Tätigkeit in Exekutionsangelegenheiten für die Rechtsanwaltskanzlei, insbesondere die Wahrnehmung von Außenterminen, habe er eine derartige Kenntnis der (auch polizeilich relevanten) Materie des Exekutionsrechts gewinnen können, dass es ihm möglich gewesen sei, diesen Einsatz als dienstjüngster Beamter handlungssicher und zielgerichtet zu koordinieren. Dies spreche wiederum für einen erheblich höheren Arbeitserfolg, als er von einem Beamten seines Dienstalters zu erwarten wäre. Der erheblich höhere Arbeitserfolg werde im Übrigen nicht nur durch die Ablegung der Dienstprüfung mit Auszeichnung und das Punkteergebnis beim Aufnahmetest (964,2 von 982,0 Punkten) indiziert. Auch seine Betreuungsbeamten hätten ihm nach der ersten Praxisphase eine vollumfassend zufriedenstellende Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bescheinigt. So sei die Fähigkeit, theoretische und rechtliche Materien mit der Praxis zu verknüpfen hervorgehoben worden. Auch seien überdurchschnittliche Handlungssicherheit, soziale Kompetenz, Beurteilungsvermögen und Konfliktfähigkeit attestiert worden. Insgesamt finde daher aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrungen von einem erheblich höheren Arbeitserfolg ausgegangen werden. Eine in jeder Hinsicht kompetente Beratung und Unterstützung der Parteien Partei wesentlich zu einem guten Image der Polizei in der Bevölkerung bei. Es werde daher die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX im Ausmaß von zumindest sechs Monaten beantragt.Insgesamt finde daher aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrungen von einem erheblich höheren Arbeitserfolg ausgegangen werden. Eine in jeder Hinsicht kompetente Beratung und Unterstützung der Parteien Partei wesentlich zu einem guten Image der Polizei in der Bevölkerung bei. Es werde daher die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten beantragt. I.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2021 wurde die Polizeiinspektion XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und teilte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit 01.05.2020 nach Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs zur PI XXXX versetzt worden sei. Seit dieser Zeit verrichte er dort Außen-und Innendienst im Rahmen des allgemeinen Exekutivdienstes, wobei er, wie alle anderen Absolventen eines Grundausbildungslehrgangs, in den ersten Monaten von einem sogenannten Betreuungsbeamten bei der fachlichen Einarbeitung unterstützt worden sei. Darüber hinaus werde er zu keinen speziellen, gezielt auf sein Studium bzw. seine Berufspraxis bezogenen Tätigkeiten herangezogen.römisch eins.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2021 wurde die Polizeiinspektion römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und teilte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit 01.05.2020 nach Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs zur PI römisch 40 versetzt worden sei. Seit dieser Zeit verrichte er dort Außen-und Innendienst im Rahmen des allgemeinen Exekutivdienstes, wobei er, wie alle anderen Absolventen eines Grundausbildungslehrgangs, in den ersten Monaten von einem sogenannten Betreuungsbeamten bei der fachlichen Einarbeitung unterstützt worden sei. Darüber hinaus werde er zu keinen speziellen, gezielt auf sein Studium bzw. seine Berufspraxis bezogenen Tätigkeiten herangezogen. Der Beschwerdeführer werde zu keinen besonderen Tätigkeiten innerhalb des Exekutivdienstes, also des üblichen Innen-, Streifen-und Überwachungsdienstes, herangezogen. Im Einzelfall sei sicher von Vorteil gewesen, insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung entsprechender Sachverhalte im Rahmen des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes, dass er ein Rechtswissenschaftenstudium und eine Berufspraxis in einer Anwaltskanzlei absolviert habe, was ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicher behilflich gewesen sei, aber zu keinem erheblich höheren Arbeitserfolg geführt habe. Der Beschwerdeführer nehme die ihm übertragenen Aufgaben im Exekutivdienst ordnungsgemäß war und Weise den von ihm erwarteten Arbeitserfolg auf. I.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „
Nr. 54, i.d.g.F., bzw. § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86, i.d.g.F. beträgt Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeit mit Stichtag 01. September 2020 ein Gesamtausmaß von„
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956, BGBI. Nr. 54, i.d.g.F., bzw. Paragraph 26, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86, i.d.g.F. beträgt Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeit mit Stichtag 01. September 2020 ein Gesamtausmaß von 2 Jahre 6 Monate 0 Tage.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch die Zeit der Anstellung bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben habe können noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen worden sei. Im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.08.2016, GZ: BKA-921.000/0027-111/5/2016 werde klargestellt, dass bei Verwendungen, die mit dem Führen einer Dienstwaffe verbunden seien, aufgrund ihres ausgeprägten hoheitlichen Charakters das Vorliegen einschlägiger Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar sei. Daher könnten allenfalls nur Berufstätigkeiten für eine Anrechnung in Frage kommen, die mit einer militärischen oder polizeilichen Tätigkeit tatsächlich umfassend vergleichbar seien. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX könnten daher nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht angerechnet werden. Die Zeit des Gerichtspraktikums
G 1956 könne nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle, sondern um ein Ausbildungsverhältnis.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch die Zeit der Anstellung bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben habe können noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen worden sei. Im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.08.2016, GZ: BKA-921.000/0027-111/5/2016 werde klargestellt, dass bei Verwendungen, die mit dem Führen einer Dienstwaffe verbunden seien, aufgrund ihres ausgeprägten hoheitlichen Charakters das Vorliegen einschlägiger Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar sei. Daher könnten allenfalls nur Berufstätigkeiten für eine Anrechnung in Frage kommen, die mit einer militärischen oder polizeilichen Tätigkeit tatsächlich umfassend vergleichbar seien. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 könnten daher nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nicht angerechnet werden. Die Zeit des Gerichtspraktikums
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 könne nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle, sondern um ein Ausbildungsverhältnis. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12 GehG lautet wie folgt: Paragraph 12, GehG lautet wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
G 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. „Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter
Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war.Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war. Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 (vgl. RV 585 BlgNR
G 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen.Der "Arbeitserfolg" des Beamten
Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche Materialien Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen. Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei lediglich im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche ausgeübt hat, weshalb eine Anrechnung jedenfalls nur entsprechend aliquotiert erfolgen könnte. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, hat er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeübt: Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, hat er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeübt: ● Korrespondenz mit Parteien, Gerichten und Verwaltungsbehörden; ● Vornahme von Akteneinsichten in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen; ● Verfassung von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen; ● Vertretung bei Exekutionsvollzügen und ● Recherche von verfahrensrelevanten Entscheidungen. Ein Vergleich der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zeigt, dass zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei und der eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst nur ganz geringfügige Überschneidungen bestehen. Die für den Exekutivdienst erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Rahmen der zweijährigen Grundausbildung vermittelt. Dennoch hat sich in der Verhandlung vom 15.03.2022 gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner praktischen Verwendung der Unterstützung und Betreuung durch einen erfahrenen Beamten (BI XXXX ) bedurft hat. Dieser hat zwar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu den „besten 10 %“ der von ihm betreuten Schüler gehört hat, dennoch konnte er - wie auch alle anderen Schüler - erst nach etwa ein bis zwei Wochen selbstständig einfachere Amtshandlungen durchführen konnte. Wenn auch der Beschwerdeführer aufgrund seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften im Vergleich zu anderen Exekutivbeamten größeres juristisches Fachwissen besitzt und im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei praktische Erfahrungen gesammelt hat, ändert dies nichts daran, dass die praktische Tätigkeit im Exekutivdienst ungeachtet der vorangegangenen theoretischen Ausbildung - wie der Zeuge BI XXXX in der Verhandlung ausgesagt hat - im Zuge der täglichen Dienstverrichtung erlernt werden muss. Wenn auch der Beschwerdeführer von Beginn an sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, konnte auch er nicht von Beginn an ohne Begleitung bzw. Betreuung durch einen erfahrenen Beamten eingesetzt werden. Auch die selbstständige Durchführung von Amtshandlungen konnte nicht wesentlich früher erfolgen als bei anderen Beamten.Ein Vergleich der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zeigt, dass zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei und der eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst nur ganz geringfügige Überschneidungen bestehen. Die für den Exekutivdienst erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Rahmen der zweijährigen Grundausbildung vermittelt. Dennoch hat sich in der Verhandlung vom 15.03.2022 gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner praktischen Verwendung der Unterstützung und Betreuung durch einen erfahrenen Beamten (BI römisch 40 ) bedurft hat. Dieser hat zwar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu den „besten 10 %“ der von ihm betreuten Schüler gehört hat, dennoch konnte er - wie auch alle anderen Schüler - erst nach etwa ein bis zwei Wochen selbstständig einfachere Amtshandlungen durchführen konnte. Wenn auch der Beschwerdeführer aufgrund seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften im Vergleich zu anderen Exekutivbeamten größeres juristisches Fachwissen besitzt und im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei praktische Erfahrungen gesammelt hat, ändert dies nichts daran, dass die praktische Tätigkeit im Exekutivdienst ungeachtet der vorangegangenen theoretischen Ausbildung - wie der Zeuge BI römisch 40 in der Verhandlung ausgesagt hat - im Zuge der täglichen Dienstverrichtung erlernt werden muss. Wenn auch der Beschwerdeführer von Beginn an sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, konnte auch er nicht von Beginn an ohne Begleitung bzw. Betreuung durch einen erfahrenen Beamten eingesetzt werden. Auch die selbstständige Durchführung von Amtshandlungen konnte nicht wesentlich früher erfolgen als bei anderen Beamten. Im Ergebnis konnte daher die vom Beschwerdeführer während seines Studiums der Rechtswissenschaften bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX zurückgelegte Vordienstzeit nicht
3 Gehaltsgesetz angerechnet werden. Es fehlte einerseits eine der Einschlägigkeit der dort ausgeführten Tätigkeiten andererseits führte diese Tätigkeit nicht zu einem wesentlich besseren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter.Im Ergebnis konnte daher die vom Beschwerdeführer während seines Studiums der Rechtswissenschaften bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 zurückgelegte Vordienstzeit nicht
Paragraph 12, Absatz 3, Gehaltsgesetz angerechnet werden. Es fehlte einerseits eine der Einschlägigkeit der dort ausgeführten Tätigkeiten andererseits führte diese Tätigkeit nicht zu einem wesentlich besseren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter. Daran vermögen auch zwei vom Beschwerdeführer exemplarisch angeführte Amtshandlungen nichts zu ändern. Die von ihm geschilderte Streitschlichtung hinsichtlich eines bei Umbauarbeiten aufgetretenen Schadens erfordert keine speziellen, nur durch Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei zu erlangende Kenntnisse und ist auch nicht im Kernbereich der sicherheitspolizeilichen Aufgaben zuzurechnen. Soweit das vom Beschwerdeführer geschilderte Einschreiten in Bezug auf eine einstweilige Verfügung
b EO ins Treffen geführt wird, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung in engem Zusammenhang zu § 38 a SPG (Betretungsverbot) steht und damit dem Kernbereich sicherheitspolizeilicher Zuständigkeit zuzurechnen ist.Daran vermögen auch zwei vom Beschwerdeführer exemplarisch angeführte Amtshandlungen nichts zu ändern. Die von ihm geschilderte Streitschlichtung hinsichtlich eines bei Umbauarbeiten aufgetretenen Schadens erfordert keine speziellen, nur durch Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei zu erlangende Kenntnisse und ist auch nicht im Kernbereich der sicherheitspolizeilichen Aufgaben zuzurechnen. Soweit das vom Beschwerdeführer geschilderte Einschreiten in Bezug auf eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382, b EO ins Treffen geführt wird, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung in engem Zusammenhang zu Paragraph 38, a SPG (Betretungsverbot) steht und damit dem Kernbereich sicherheitspolizeilicher Zuständigkeit zuzurechnen ist. Die Beschwerde war daher
GVG i.V.m. § 12 Abs. 3 GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2236292.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.