← Österreich

{'item': 'W213 2236292-2'}

Obsah (10)§ 12Art 133§ 28§ 43§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 382§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW213 2236292-2 Spruch, W213 2236292-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12Abs. 3 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (VerwGr. E2b) der Landespolizeidirektion Niederösterreich, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.09.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.09.2020 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (VerwGr. E2b) der Landespolizeidirektion Niederösterreich, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.09.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.09.2020 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. I.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020, GZ. PAD/20/00050725/005/AA, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Stichtag 01.09.2020 mit 2 Jahren und 6 Monaten festgesetzt.römisch eins.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2020, GZ. PAD/20/00050725/005/AA, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Stichtag 01.09.2020 mit 2 Jahren und 6 Monaten festgesetzt. Begründend wurde unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z. 2 und 4 GehG ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Zeit des Präsenzdienstes (06.02.2012 bis 05.08.2012, 6 Monate) und der Grundausbildung als VB/S der belangten Behörde (01.09.2018 bis 31.08.2020, 2 Jahre) als Vordienstzeiten

§ 12Geh

G angerechnet würden. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX würden nicht angerechnet, da die Voraussetzungen welche im §12 Abs 3 GehG 1956 (einschlägige Berufstätigkeit) gefordert werden auf die Verwendung des Beschwerdeführers nicht zuträfen. Die Zeit des Gerichtspraktikums könne gem. §12 Abs 2. Z 1 GehG nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis sondern um ein Ausbildungsverhältnis handle.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 GehG ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Zeit des Präsenzdienstes (06.02.2012 bis 05.08.2012, 6 Monate) und der Grundausbildung als VB/S der belangten Behörde (01.09.2018 bis 31.08.2020, 2 Jahre) als Vordienstzeiten

Paragraph 12, GehG angerechnet würden. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 würden nicht angerechnet, da die Voraussetzungen welche im §12 Absatz 3, GehG 1956 (einschlägige Berufstätigkeit) gefordert werden auf die Verwendung des Beschwerdeführers nicht zuträfen. Die Zeit des Gerichtspraktikums könne gem. §12 Absatz 2, Ziffer eins, GehG nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis sondern um ein Ausbildungsverhältnis handle. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Vordienstzeiten bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX in keinster Weise angerechnet würden. Er sei von 03.02.2014 bis 31.12.2017 begleitend zu seinem Studium der Rechtswissenschaften in dieser Rechtsanwaltskanzlei im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche angestellt gewesen. Seine Tätigkeit habe römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Vordienstzeiten bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 in keinster Weise angerechnet würden. Er sei von 03.02.2014 bis 31.12.2017 begleitend zu seinem Studium der Rechtswissenschaften in dieser Rechtsanwaltskanzlei im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche angestellt gewesen. Seine Tätigkeit habe ● die Korrespondenz mit Parteien, Gerichten und Verwaltungsbehörden ● die Vornahme von Akteneinsichten in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen ● die Verfassung von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen ● die Vertretung bei Exekutionsvollzügen ● die Recherche von verfahrensrelevanten Entscheidungen umfasst. Er verfüge somit über einschlägige Vorerfahrung in rechtlichen Angelegenheiten, welche ihm nicht nur in seinem Dienstalltag, sondern insbesondere auch bei der Beratung und Unterstützung von Parteien zugutekomme. Es zähle gem. § 43 Abs 3 BDG zu seinen dienstlichen Aufgaben, die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar sei, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. In der Praxis sei ihm dies insbesondere bei seinen Journaldiensten auf der Polizeiinspektion XXXX , aber auch im Außendienst (z.B. nach Verkehrsunfällen) schon zugutegekommen.Er verfüge somit über einschlägige Vorerfahrung in rechtlichen Angelegenheiten, welche ihm nicht nur in seinem Dienstalltag, sondern insbesondere auch bei der Beratung und Unterstützung von Parteien zugutekomme. Es zähle gem. Paragraph 43, Absatz 3, BDG zu seinen dienstlichen Aufgaben, die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar sei, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. In der Praxis sei ihm dies insbesondere bei seinen Journaldiensten auf der Polizeiinspektion römisch 40 , aber auch im Außendienst (z.B. nach Verkehrsunfällen) schon zugutegekommen. Da er diese dienstliche Aufgabe aufgrund seiner Vorerfahrung somit bedeutend effizienter wahrnehmen könne und auch sonst in Teilen des Dienstalltags routinierter agieren könne, beantrage er, diese Vordienstzeiten im Ausmaß von zumindest sechs Monaten auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 15.12.2020, GZ. W213 2236292-1/2E, diesen Bescheid

§ 28Abs. 2 und 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien. Darüber wäre festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten gehabt habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen habe bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei.römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 15.12.2020, GZ. W213 2236292-1/2E, diesen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien. Darüber wäre festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten gehabt habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen habe bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. I.

  1. Die belangte Behörde forderte hierauf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme zu nachstehend angeführten Fragen auf:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde forderte hierauf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme zu nachstehend angeführten Fragen auf: ● Welche Verrichtungen wurden während der Zeit als Angestellter bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX tatsächlich geleistet? Welche Verrichtungen wurden während der Zeit als Angestellter bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 tatsächlich geleistet? ● In welchem Ausmaß wurden diese geleistet? ● Welche Kenntnisse und Fähigkeiten wurden dadurch erworben? ● Taxative Aufzählung der Tätigkeiten, die bei der Erfüllung des Polizeidienstes zu leisten waren, bei denen diese in der Vortätigkeit vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse von maßgeblicher Bedeutung waren. Diese maßgebliche Bedeutung ist in den Einzelfällen zu begründen. I.
  3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass er über den Zeitraum von drei Jahren, zehn Monaten und 26 Tagen im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche begleitend zu seinem Studium der Rechtswissenschaften in der Kanzlei Dr. XXXX tätig gewesen sei. Dabei sei er mit nachstehend angeführten Aufgaben betraut gewesen:römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass er über den Zeitraum von drei Jahren, zehn Monaten und 26 Tagen im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche begleitend zu seinem Studium der Rechtswissenschaften in der Kanzlei Dr. römisch 40 tätig gewesen sei. Dabei sei er mit nachstehend angeführten Aufgaben betraut gewesen: ● Korrespondenz mit Parteien, Gerichten und Verwaltungsbehörden; ● Vornahme von Akteneinsichten in Zivil-Verwaltung-und Strafsachen; ● Verfassung von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen; ● Vertretung bei Exekutionsvollzügen; ● Recherche von verfahrensrelevanten Entscheidungen. Während dieses Zeitraums sei der Beschwerdeführer im Kontakt mit Parteien gestanden, habe umfassende Kenntnisse im Ablauf von Zivil-, Straf-, Exekutions- und Verwaltungsverfahren verlangt, Einsicht in Akte unterschiedlichster Behörden genommen und insgesamt eine erhebliche Routine in unterschiedlichen Rechtsbereichen gewonnen. Durch die regelmäßige Betreuung von Klienten der Kanzlei habe der Routine bei der Beratung und Unterstützung von Parteien in rechtlichen Angelegenheiten erlangt, was

§ 43

Abs 3 BDG auch zu seinen dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter zähle.Durch die regelmäßige Betreuung von Klienten der Kanzlei habe der Routine bei der Beratung und Unterstützung von Parteien in rechtlichen Angelegenheiten erlangt, was

Paragraph 43, Absatz 3, BDG auch zu seinen dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter zähle. Dass er diese Kenntnisse in erheblichem Ausmaß erworben habe, gehe aus dem Dienstzeugnis seiner vormaligen Dienstgeberin hervor, welche ihn darin als freundlichen und hilfsbereiten Mitarbeiter beschrieben habe, der die ihm übertragenen Aufgaben mit Interesse, Fleiß und Engagement zu ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Aufgrund seiner Vorkenntnisse gelinge es ihm, Parteien wurde gegebenenfalls auch bei fehlender Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen und zielgerichtet an zuständige Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden zu verweisen. Als er wegen einer im Zuge von Umbauarbeiten in einer Wohnung beschädigten Wand zur Nachbarwohnung gerufen worden sei, sei es ihm gelungen durch Formulierung einer Schadensgutmachungszusage eine gütliche Streitbeilegung zu erreichen. Am 22.01.2021 sei er nach XXXX beordert worden, da der potentiell gewaltbereite Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO von einer Nachbarin im Nahbereich des Schutzobjekts gesehen worden sei. Bereits auf der Zufahrt habe er aus Eigenem von der Bezirksleitstelle die gegenständliche einstweilige Verfügung sowie einen Vollzugsbericht der PI XXXX (Erstvollzug vom 21.012021) angefordert. Vor Ort angekommen sei festgestellt worden, dass im versperrten Schutzobjekt Licht brannte, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der Antragsgegner sich im Inneren eingeschlossen habe. Kurz darauf sei die Antragstellerin eingetroffen, welche ihm den Schlüsselbund für das Haus ausgehändigt und verlangt habe, dass der Antragsgegner daraus entfernt werde.Am 22.01.2021 sei er nach römisch 40 beordert worden, da der potentiell gewaltbereite Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO von einer Nachbarin im Nahbereich des Schutzobjekts gesehen worden sei. Bereits auf der Zufahrt habe er aus Eigenem von der Bezirksleitstelle die gegenständliche einstweilige Verfügung sowie einen Vollzugsbericht der PI römisch 40 (Erstvollzug vom 21.012021) angefordert. Vor Ort angekommen sei festgestellt worden, dass im versperrten Schutzobjekt Licht brannte, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der Antragsgegner sich im Inneren eingeschlossen habe. Kurz darauf sei die Antragstellerin eingetroffen, welche ihm den Schlüsselbund für das Haus ausgehändigt und verlangt habe, dass der Antragsgegner daraus entfernt werde. Da unter den anwesenden Kollegen Unsicherheit bezüglich der Einschreitungsbefugnis geherrscht habe, sei der Einsatz in weiterer Folge durch ihn koordiniert worden. Eine Einsicht in die angeforderte Einstweilige Verfügung habe, dass die Sicherheitsbehörde durch das Bezirksgericht XXXX mit allfälligen Folgevollzügen beauftragt gewesen sei.Eine Einsicht in die angeforderte Einstweilige Verfügung habe, dass die Sicherheitsbehörde durch das Bezirksgericht römisch 40 mit allfälligen Folgevollzügen beauftragt gewesen sei. Aus § 382e Abs. 4 i.V.m. 382d Abs. 4 EO ergebe sich, dass die Polizei aufgrund des Ersuchens der Antragstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, die Einstweilige Verfügung durchzusetzen und hierbei auch zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen sei.Aus Paragraph 382 e, Absatz 4, in Verbindung mit 382d Absatz 4, EO ergebe sich, dass die Polizei aufgrund des Ersuchens der Antragstellerin dazu verpflichtet gewesen sei, die Einstweilige Verfügung durchzusetzen und hierbei auch zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt gewesen sei. Das Haus sei in weiterer Folge betreten und von unten nach oben nach dem Antragsgegner durchsucht worden. Eine Türe zum Wohnzimmer sei nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit der Antragstellerin aufgebrochen worden. Letztendlich sei der Antragsgegner im Haus nicht angetroffen worden. Der Einsatz sei jedoch reibungslos und unter Einhaltung sämtlicher rechtlicher Bestimmungen abgelaufen. Durch meine vormalige Tätigkeit in Exekutionsangelegenheiten für die Rechtsanwaltskanzlei, insbesondere die Wahrnehmung von Außenterminen, habe er eine derartige Kenntnis der (auch polizeilich relevanten) Materie des Exekutionsrechts gewinnen können, dass es ihm möglich gewesen sei, diesen Einsatz als dienstjüngster Beamter handlungssicher und zielgerichtet zu koordinieren. Dies spreche wiederum für einen erheblich höheren Arbeitserfolg, als er von einem Beamten seines Dienstalters zu erwarten wäre. Der erheblich höhere Arbeitserfolg werde im Übrigen nicht nur durch die Ablegung der Dienstprüfung mit Auszeichnung und das Punkteergebnis beim Aufnahmetest (964,2 von 982,0 Punkten) indiziert. Auch seine Betreuungsbeamten hätten ihm nach der ersten Praxisphase eine vollumfassend zufriedenstellende Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bescheinigt. So sei die Fähigkeit, theoretische und rechtliche Materien mit der Praxis zu verknüpfen hervorgehoben worden. Auch seien überdurchschnittliche Handlungssicherheit, soziale Kompetenz, Beurteilungsvermögen und Konfliktfähigkeit attestiert worden. Insgesamt finde daher aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrungen von einem erheblich höheren Arbeitserfolg ausgegangen werden. Eine in jeder Hinsicht kompetente Beratung und Unterstützung der Parteien Partei wesentlich zu einem guten Image der Polizei in der Bevölkerung bei. Es werde daher die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX im Ausmaß von zumindest sechs Monaten beantragt.Insgesamt finde daher aufgrund seiner beruflichen Vorerfahrungen von einem erheblich höheren Arbeitserfolg ausgegangen werden. Eine in jeder Hinsicht kompetente Beratung und Unterstützung der Parteien Partei wesentlich zu einem guten Image der Polizei in der Bevölkerung bei. Es werde daher die Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten beantragt. I.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2021 wurde die Polizeiinspektion XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und teilte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit 01.05.2020 nach Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs zur PI XXXX versetzt worden sei. Seit dieser Zeit verrichte er dort Außen-und Innendienst im Rahmen des allgemeinen Exekutivdienstes, wobei er, wie alle anderen Absolventen eines Grundausbildungslehrgangs, in den ersten Monaten von einem sogenannten Betreuungsbeamten bei der fachlichen Einarbeitung unterstützt worden sei. Darüber hinaus werde er zu keinen speziellen, gezielt auf sein Studium bzw. seine Berufspraxis bezogenen Tätigkeiten herangezogen.römisch eins.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2021 wurde die Polizeiinspektion römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und teilte mit Schreiben vom 17.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit 01.05.2020 nach Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs zur PI römisch 40 versetzt worden sei. Seit dieser Zeit verrichte er dort Außen-und Innendienst im Rahmen des allgemeinen Exekutivdienstes, wobei er, wie alle anderen Absolventen eines Grundausbildungslehrgangs, in den ersten Monaten von einem sogenannten Betreuungsbeamten bei der fachlichen Einarbeitung unterstützt worden sei. Darüber hinaus werde er zu keinen speziellen, gezielt auf sein Studium bzw. seine Berufspraxis bezogenen Tätigkeiten herangezogen. Der Beschwerdeführer werde zu keinen besonderen Tätigkeiten innerhalb des Exekutivdienstes, also des üblichen Innen-, Streifen-und Überwachungsdienstes, herangezogen. Im Einzelfall sei sicher von Vorteil gewesen, insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung entsprechender Sachverhalte im Rahmen des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes, dass er ein Rechtswissenschaftenstudium und eine Berufspraxis in einer Anwaltskanzlei absolviert habe, was ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicher behilflich gewesen sei, aber zu keinem erheblich höheren Arbeitserfolg geführt habe. Der Beschwerdeführer nehme die ihm übertragenen Aufgaben im Exekutivdienst ordnungsgemäß war und Weise den von ihm erwarteten Arbeitserfolg auf. I.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „

§ 12Gehaltsgesetz 1956, BGBI.

Nr. 54, i.d.g.F., bzw. § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86, i.d.g.F. beträgt Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeit mit Stichtag 01. September 2020 ein Gesamtausmaß von„

Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956, BGBI. Nr. 54, i.d.g.F., bzw. Paragraph 26, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86, i.d.g.F. beträgt Ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeit mit Stichtag 01. September 2020 ein Gesamtausmaß von 2 Jahre 6 Monate 0 Tage.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch die Zeit der Anstellung bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben habe können noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen worden sei. Im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.08.2016, GZ: BKA-921.000/0027-111/5/2016 werde klargestellt, dass bei Verwendungen, die mit dem Führen einer Dienstwaffe verbunden seien, aufgrund ihres ausgeprägten hoheitlichen Charakters das Vorliegen einschlägiger Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar sei. Daher könnten allenfalls nur Berufstätigkeiten für eine Anrechnung in Frage kommen, die mit einer militärischen oder polizeilichen Tätigkeit tatsächlich umfassend vergleichbar seien. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX könnten daher nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht angerechnet werden. Die Zeit des Gerichtspraktikums

§ 12Abs 2 Z 1 Geh

G 1956 könne nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle, sondern um ein Ausbildungsverhältnis.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass durch die Zeit der Anstellung bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben habe können noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen worden sei. Im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.08.2016, GZ: BKA-921.000/0027-111/5/2016 werde klargestellt, dass bei Verwendungen, die mit dem Führen einer Dienstwaffe verbunden seien, aufgrund ihres ausgeprägten hoheitlichen Charakters das Vorliegen einschlägiger Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar sei. Daher könnten allenfalls nur Berufstätigkeiten für eine Anrechnung in Frage kommen, die mit einer militärischen oder polizeilichen Tätigkeit tatsächlich umfassend vergleichbar seien. Die Zeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 könnten daher nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nicht angerechnet werden. Die Zeit des Gerichtspraktikums

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 könne nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handle, sondern um ein Ausbildungsverhältnis. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ermittlungen der belangten Behörde unzureichend seien. Sie habe es unterlassen seine Stellungnahme vom 17.02.2021 in die Feststellungen einfließen zu lassen und entsprechend zu würdigen. Vielmehr habe sie lediglich pauschal festgestellt, dass die Vordienstzeiten in der Rechtsanwaltskanzlei nicht anzurechnen seien, da „weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben konnte, noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen wurde." Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen habe sie auf ein „Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.08.2016" verwiesen, wonach defacto nur Tätigkeiten militärischer oder polizeilicher Natur anzurechnen seien, da die Stellung als Waffenträger unvergleichlich sei. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ermittlungen der belangten Behörde unzureichend seien. Sie habe es unterlassen seine Stellungnahme vom 17.02.2021 in die Feststellungen einfließen zu lassen und entsprechend zu würdigen. Vielmehr habe sie lediglich pauschal festgestellt, dass die Vordienstzeiten in der Rechtsanwaltskanzlei nicht anzurechnen seien, da „weder eine fachliche Einarbeitung überwiegend unterbleiben konnte, noch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch vorhandene Routine aufgewiesen wurde." Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen habe sie auf ein „Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.08.2016" verwiesen, wonach defacto nur Tätigkeiten militärischer oder polizeilicher Natur anzurechnen seien, da die Stellung als Waffenträger unvergleichlich sei. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben des BKA bestenfalls als Erlass zu sehen sei, welches der Behörde, nicht jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber als Rechtsunterworfenem rechtsverbindliche Wirkung entfalten könne, sei diese Sichtweise schon aus dem Grunde abzulehnen, dass militärische Aspekte im Exekutivdienst nur in untergeordnetem Ausmaß vorhanden seien. So sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner mittlerweile über einjährigen Außendiensttätigkeit in keiner Situation zu einem Waffengebrauch gezwungen gewesen. Große Rolle hätten hingegen die Kenntnis von verschiedenen Rechtsmaterien gespielt, welche auch in den Bereich der Exekutionsordnung und des Zivilrechts hineingereicht hätten. Hier komme dem Beschwerdeführer seine Vordiensttätigkeit zugute. Eine derart einengende Interpretation des § 12 Abs. 3 GehG, wonach nur Dienstzeiten als Waffenträger angerechnet werden könnten, könne auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.Abgesehen davon, dass dieses Schreiben des BKA bestenfalls als Erlass zu sehen sei, welches der Behörde, nicht jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber als Rechtsunterworfenem rechtsverbindliche Wirkung entfalten könne, sei diese Sichtweise schon aus dem Grunde abzulehnen, dass militärische Aspekte im Exekutivdienst nur in untergeordnetem Ausmaß vorhanden seien. So sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner mittlerweile über einjährigen Außendiensttätigkeit in keiner Situation zu einem Waffengebrauch gezwungen gewesen. Große Rolle hätten hingegen die Kenntnis von verschiedenen Rechtsmaterien gespielt, welche auch in den Bereich der Exekutionsordnung und des Zivilrechts hineingereicht hätten. Hier komme dem Beschwerdeführer seine Vordiensttätigkeit zugute. Eine derart einengende Interpretation des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wonach nur Dienstzeiten als Waffenträger angerechnet werden könnten, könne auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde nun im zweiten Anlauf zwar ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, jedoch grob gegen dessen Grundsätze verstoßen habet; Zweck des Ermittlungsverfahrens sei nämlich gem. § 37 Abs. 1 AVG, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dies habe die Behörde unterlassen; sie habe zwar eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer eingeholt, diese in ihre Feststellungen jedoch nicht einbezogen. Die durch das Gericht geforderten Feststellungen seien durch die Behörde erneut nicht getroffen worden. Eine ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte hingegen ergeben, dass die Vordienstzeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX anteilsmäßig anzurechnen seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde nun im zweiten Anlauf zwar ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, jedoch grob gegen dessen Grundsätze verstoßen habet; Zweck des Ermittlungsverfahrens sei nämlich gem. Paragraph 37, Absatz eins, AVG, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dies habe die Behörde unterlassen; sie habe zwar eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer eingeholt, diese in ihre Feststellungen jedoch nicht einbezogen. Die durch das Gericht geforderten Feststellungen seien durch die Behörde erneut nicht getroffen worden. Eine ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte hingegen ergeben, dass die Vordienstzeiten in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 anteilsmäßig anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Vordienstzeiten in der Rechtsanwaltskanzlei im Ausmaß von zumindest sechs Monaten auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anzurechnen. I.
  3. Am 15.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner dienstlichen Tätigkeit im Außendienst bei der PI XXXX beigegebene Betreuungsbeamte, BI XXXX , zeugenschaftlich einvernommen wurde.römisch eins.
  4. Am 15.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner dienstlichen Tätigkeit im Außendienst bei der PI römisch 40 beigegebene Betreuungsbeamte, BI römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Niederösterreich, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.09.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.09.2020 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Niederösterreich, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.09.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.09.2020 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. von bis Dienstgeber J M T 03.02.2014 31.12.2017 RA-Kanzlei Dr. XXXX RA-Kanzlei Dr. römisch 40 3 10 26 06.02.2012 05.08.2012 ÖBH - Grundwehrdienst 0 6 0 01.09.2018 31.08.2020 BZS XXXX -GrundausbildungBZS römisch 40 -Grundausbildung 0 2 0 Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf: Während seiner Anstellung bei der RA-Kanzlei Dr. XXXX war der Beschwerdeführer im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche beschäftigt. Dabei wurde er für nachstehend angeführte Tätigkeiten eingesetzt:Während seiner Anstellung bei der RA-Kanzlei Dr. römisch 40 war der Beschwerdeführer im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche beschäftigt. Dabei wurde er für nachstehend angeführte Tätigkeiten eingesetzt: ● Korrespondenz mit Parteien, Gerichten und Verwaltungsbehörden; ● Vornahme von Akteneinsichten in Zivil-Verwaltung-und Strafsachen; ● Verfassung von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen; ● Vertretung bei Exekutionsvollzügen; ● Recherche von verfahrensrelevanten Entscheidungen. Der Beschwerdeführer erzielte bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b 964,2 von 982 möglichen Punkten. Im Rahmen seines Dienstes bei der Polizeiinspektion XXXX wird er auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst (E2b) verwendet und hat dabei den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt. Mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind nachstehend angeführte Aufgaben verbunden:Der Beschwerdeführer erzielte bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b 964,2 von 982 möglichen Punkten. Im Rahmen seines Dienstes bei der Polizeiinspektion römisch 40 wird er auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst (E2b) verwendet und hat dabei den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt. Mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind nachstehend angeführte Aufgaben verbunden: → Uneingeschränkte Verrichtung des operativen Exekutivdienstes mit Schwerpunktsetzung im Bereich des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes und des kriminalpolizeilichen Fahndungsdienstes → Fallweise Kommandantenfunktion im Streifendienst und Leitung von Amtshandlungen; → Eigeninitiative Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Instandhaltung, Pflege, Wartung und Sicherung von Einsatzmittel (von der Erhaltung der Einsatzfähigkeit bis hin zum Waffenwesen) unter Beachtung der grundsätzlichen Vorgaben des Vorgesetzten; → Bearbeitung von Gerichtsdelikten, Verwaltungsübertretungen und Ereignissen samt Berichterstattung und Statistik → Erstattung von Anzeigen, Berichten und Meldungen an Gerichte, Behörden, Ämter, Organisationen und vorgesetzten Stellen. → Eigeninitiative Weiterbildung durch Studium von Gesetzen, Erlässen und Vorschriften sowie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. → Besondere Aufgaben wie: die Einsatzunterstützung im Rahmen des GSOD, Durchführung von Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen, Fortbildung etc. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten bzw. deren prozentueller Quantifizierung stellen sich wie folgt dar: Vorwiegend im Außendienst zu erbringende Aufgaben (80 %): → Verrichtung des exekutiven Außendienstes; dabei Wahrnehmung sämtlicher Tätigkeiten in Form von Streifen und Einsätzen auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Organisationseinheiten → Setzung präventiver und repressiver Maßnahmen im Rahmen des GSOD (Fußballspiele, Demonstrationen etc.) → Erfüllung des Auftrages, für die rat- und hilfesuchende Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen → Mitwirkungen an Schwerpunktkontrollen (verkehrs-, sicherheits- und kriminalpolizeilich) sowie Teilnahme an Sicherheitsaktionen über internen Auftrag oder über Auftrag von Behörden und Ämtern. → Personen und Objektschutz. Übertragene Aufgaben und Schulung, vorwiegend Innendienst (20 %): → Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Erstellung fachspezifischer Konzepte als „sachkundige Bedienstete" → Unterstützung des Vorgesetzten bei der Schulung fachspezifischer Bereiche, die einer besonderen Ausbildung bedurften. → Instandhaltung und Pflege des Fuhrparkes, der gesamten Einsatzmittel sowie der Ausrüstung und Ausstattung der Dienststelle. → Wahrnehmung der mit dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden notwendigen administrativen Tätigkeiten → Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen → Stellen von Anträgen → Vorlage von monatlichen Abrechnungen. → Permanente Befassung mit den bezughabenden Vorschriften (Gesetze, Novellen, Verordnungen, Erlässe und Befehle sowie Studium anderer geeigneter Fachlektüre zur Erhaltung des Wissensstandes über das aktuelle Recht. → Teilnahme an Seminaren, Lehrgängen, Ausbildungstagen und an den Schulungen am Arbeitsplatz. Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen: → Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei → Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit → Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen Aufgabenbereich → Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind → EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes persönliche Anforderungen: → Sicheres und freundliches Auftreten → Genauigkeit und Verlässlichkeit → Engagement und Gewissenhaftigkeit → Eigeninitiative und selbstständiges Agieren sowie hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen → Fähigkeiten im Umgang mit Menschen → körperliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung mit dem Einsatz verbundenen Anforderungen.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Dauer, Umfang und Art der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erzielte Arbeitserfolges ergeben sich aus der Stellungnahme des Kommandanten der PI XXXX vom 17.02.
  7. Darüber hinaus hat auch der als Zeuge einvernommene Betreuungsbeamte angegeben, dass der Beschwerdeführer ebenso wie andere unmittelbar aus der Grundausbildung kommende Beamte ein bis zwei Wochen brauchte, um selbstständig einfachere Amtshandlungen durchführen zu können. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Dauer, Umfang und Art der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind. Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erzielte Arbeitserfolges ergeben sich aus der Stellungnahme des Kommandanten der PI römisch 40 vom 17.02.
  8. Darüber hinaus hat auch der als Zeuge einvernommene Betreuungsbeamte angegeben, dass der Beschwerdeführer ebenso wie andere unmittelbar aus der Grundausbildung kommende Beamte ein bis zwei Wochen brauchte, um selbstständig einfachere Amtshandlungen durchführen zu können.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12 GehG lautet wie folgt: Paragraph 12, GehG lautet wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  1. a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
  2. b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  3. b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der

Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ Anl. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, lautet wie folgt:Anlage eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,, lautet wie folgt: „GRUNDAUSBILDUNG FÜR DEN EXEKUTIVDIENST Polizeigrundausbildung A – LEHRPLAN LEHRGEGENSTAND AUSBILDUNGSMODUL MINDESTSTUNDENANZAHL Personale und Sozial- Kommunikative Kompetenzen Einführung und Behördenorganisation 204 Angewandte Psychologie Kommunikation und Konfliktmanagement Berufsethik und Gesellschaftslehre Menschenrechte Polizeifachliche Kompetenzen Polizeifachliche , Kompetenzen Dienstrecht 1134 Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre Straf- und Privatrecht Verfassungsrecht und Europäische Union Verkehrsrecht Verwaltungsrecht Kriminalistik Bürokommunikation Situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- & Reflexionskompetenzen Modulares Kompetenztraining 806 Einsatztraining Sport Erste Hilfe Fremdsprachen Themenzentrierter Unterricht Berufspraktikum Berufspraktikum I Berufspraktikum römisch eins 468 2612 B – DIENSTPRÜFUNG MÜNDLICHE GESAMTPRÜFUNG Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. , Der Schwerpunkt liegt dabei in den polizeifachlichen Kompetenzen, wobei seitens der Prüfer auch Themengebiete aus den anderen im Lehrplan angeführten Ausbildungsmodulen berücksichtigt werden sollen. Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdevorbringen dahingehend zu deuten, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm zurückgelegten Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG begehrt.Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdevorbringen dahingehend zu deuten, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm zurückgelegten Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/0002, wie folgt ausgeführt: „Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

§ 12Abs. 3 Geh

G 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. „Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war.Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war. Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 (vgl. RV 585 BlgNR

  1. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.Nach den Materialien zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, vergleiche Regierungsvorlage 585 BlgNR
  2. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist. Der "Arbeitserfolg" des Beamten

§ 12Abs. 3 Geh

G 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen.Der "Arbeitserfolg" des Beamten

Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche Materialien Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen. Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei lediglich im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche ausgeübt hat, weshalb eine Anrechnung jedenfalls nur entsprechend aliquotiert erfolgen könnte. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, hat er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeübt: Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, hat er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 nachstehend angeführte Tätigkeiten ausgeübt: ● Korrespondenz mit Parteien, Gerichten und Verwaltungsbehörden; ● Vornahme von Akteneinsichten in Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen; ● Verfassung von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen; ● Vertretung bei Exekutionsvollzügen und ● Recherche von verfahrensrelevanten Entscheidungen. Ein Vergleich der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zeigt, dass zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei und der eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst nur ganz geringfügige Überschneidungen bestehen. Die für den Exekutivdienst erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Rahmen der zweijährigen Grundausbildung vermittelt. Dennoch hat sich in der Verhandlung vom 15.03.2022 gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner praktischen Verwendung der Unterstützung und Betreuung durch einen erfahrenen Beamten (BI XXXX ) bedurft hat. Dieser hat zwar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu den „besten 10 %“ der von ihm betreuten Schüler gehört hat, dennoch konnte er - wie auch alle anderen Schüler - erst nach etwa ein bis zwei Wochen selbstständig einfachere Amtshandlungen durchführen konnte. Wenn auch der Beschwerdeführer aufgrund seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften im Vergleich zu anderen Exekutivbeamten größeres juristisches Fachwissen besitzt und im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei praktische Erfahrungen gesammelt hat, ändert dies nichts daran, dass die praktische Tätigkeit im Exekutivdienst ungeachtet der vorangegangenen theoretischen Ausbildung - wie der Zeuge BI XXXX in der Verhandlung ausgesagt hat - im Zuge der täglichen Dienstverrichtung erlernt werden muss. Wenn auch der Beschwerdeführer von Beginn an sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, konnte auch er nicht von Beginn an ohne Begleitung bzw. Betreuung durch einen erfahrenen Beamten eingesetzt werden. Auch die selbstständige Durchführung von Amtshandlungen konnte nicht wesentlich früher erfolgen als bei anderen Beamten.Ein Vergleich der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten zeigt, dass zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei und der eines eingeteilten Beamten im operativen Exekutivdienst nur ganz geringfügige Überschneidungen bestehen. Die für den Exekutivdienst erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen werden im Rahmen der zweijährigen Grundausbildung vermittelt. Dennoch hat sich in der Verhandlung vom 15.03.2022 gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer in den ersten Monaten seiner praktischen Verwendung der Unterstützung und Betreuung durch einen erfahrenen Beamten (BI römisch 40 ) bedurft hat. Dieser hat zwar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu den „besten 10 %“ der von ihm betreuten Schüler gehört hat, dennoch konnte er - wie auch alle anderen Schüler - erst nach etwa ein bis zwei Wochen selbstständig einfachere Amtshandlungen durchführen konnte. Wenn auch der Beschwerdeführer aufgrund seines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaften im Vergleich zu anderen Exekutivbeamten größeres juristisches Fachwissen besitzt und im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei praktische Erfahrungen gesammelt hat, ändert dies nichts daran, dass die praktische Tätigkeit im Exekutivdienst ungeachtet der vorangegangenen theoretischen Ausbildung - wie der Zeuge BI römisch 40 in der Verhandlung ausgesagt hat - im Zuge der täglichen Dienstverrichtung erlernt werden muss. Wenn auch der Beschwerdeführer von Beginn an sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, konnte auch er nicht von Beginn an ohne Begleitung bzw. Betreuung durch einen erfahrenen Beamten eingesetzt werden. Auch die selbstständige Durchführung von Amtshandlungen konnte nicht wesentlich früher erfolgen als bei anderen Beamten. Im Ergebnis konnte daher die vom Beschwerdeführer während seines Studiums der Rechtswissenschaften bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX zurückgelegte Vordienstzeit nicht

§ 12Abs.

3 Gehaltsgesetz angerechnet werden. Es fehlte einerseits eine der Einschlägigkeit der dort ausgeführten Tätigkeiten andererseits führte diese Tätigkeit nicht zu einem wesentlich besseren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter.Im Ergebnis konnte daher die vom Beschwerdeführer während seines Studiums der Rechtswissenschaften bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. römisch 40 zurückgelegte Vordienstzeit nicht

Paragraph 12, Absatz 3, Gehaltsgesetz angerechnet werden. Es fehlte einerseits eine der Einschlägigkeit der dort ausgeführten Tätigkeiten andererseits führte diese Tätigkeit nicht zu einem wesentlich besseren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter. Daran vermögen auch zwei vom Beschwerdeführer exemplarisch angeführte Amtshandlungen nichts zu ändern. Die von ihm geschilderte Streitschlichtung hinsichtlich eines bei Umbauarbeiten aufgetretenen Schadens erfordert keine speziellen, nur durch Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei zu erlangende Kenntnisse und ist auch nicht im Kernbereich der sicherheitspolizeilichen Aufgaben zuzurechnen. Soweit das vom Beschwerdeführer geschilderte Einschreiten in Bezug auf eine einstweilige Verfügung

§ 382

b EO ins Treffen geführt wird, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung in engem Zusammenhang zu § 38 a SPG (Betretungsverbot) steht und damit dem Kernbereich sicherheitspolizeilicher Zuständigkeit zuzurechnen ist.Daran vermögen auch zwei vom Beschwerdeführer exemplarisch angeführte Amtshandlungen nichts zu ändern. Die von ihm geschilderte Streitschlichtung hinsichtlich eines bei Umbauarbeiten aufgetretenen Schadens erfordert keine speziellen, nur durch Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei zu erlangende Kenntnisse und ist auch nicht im Kernbereich der sicherheitspolizeilichen Aufgaben zuzurechnen. Soweit das vom Beschwerdeführer geschilderte Einschreiten in Bezug auf eine einstweilige Verfügung

Paragraph 382, b EO ins Treffen geführt wird, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung in engem Zusammenhang zu Paragraph 38, a SPG (Betretungsverbot) steht und damit dem Kernbereich sicherheitspolizeilicher Zuständigkeit zuzurechnen ist. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 12 Abs. 3 GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2236292.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.