RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW239 2252812-1 Spruch, W239 2252812-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ther
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 13.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 24.08.2021 vor.
- Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag (14.11.2021) führte der Beschwerdeführer zu Beginn aus, er leide an keinen Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Pakistan habe der Beschwerdeführer vor etwa zwölf Tagen gefasst. Vor etwa elf Tagen sei er zu Fuß in den Iran gegangen. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil das ein gutes und sicheres Land sei. Zur weiteren Reiseroute gab er an, er sei über die Türkei, Griechenland, Serbien, Kroatien und unbekannte Länder nach Österreich gekommen, wo er sich seit 13.11.2021 aufhalte. Er sei versteckt in einem Lkw gewesen, sei nie ausgestiegen und habe nichts gesehen. Er wolle in keines der durchreisten Länder zurück, weil er sich in Österreich sicher fühle. Vorgehalten, dass zu seiner Person ein EURODAC-Treffer zu Italien vorliege, erklärte der Beschwerdeführer, dass er etwa drei Wochen lang in Italien gewesen sei, aber er wisse nicht, wo genau das gewesen sei. Er sei in der Nähe vom Meer gewesen und habe kein Asyl beantragt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach mehrmaligen widersprüchlichen Angaben darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Wahrheit sagen müsse, woraufhin er angab: „Ich war seit der Asylantragstellung bis zum 13.11.2021 in Italien. Ich wurde nicht geschleppt.“ Am 13.11.2021 habe er Italien verlassen. Nachgefragt, in welchem Stand sich sein Asylverfahren befunden habe, als er Italien verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass er keinen Asylantrag gestellt habe. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Italien führte er weiter aus, dass er dort ärztlich nicht gut versorgt worden sei und nicht nach Italien zurückwolle.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.12.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.12.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.02.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zur Führung des inhaltlichen Verfahrens zuständig sei.Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.02.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zur Führung des inhaltlichen Verfahrens zuständig sei.
- Am 16.02.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er fühle sich geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach etwaigen schwerwiegenden Krankheiten erklärte er, er habe Probleme mit dem Magen. Er sei schon im Spital gewesen und habe Medikamente bekommen, aber die würden nicht viel helfen. Er habe auch Hepatitis. Sonst habe er keine weiteren Krankheiten. Nachgefragt erläuterte der Beschwerdeführer, dass er seit sechs oder sieben Monaten an Hepatitis leide und diesbezüglich in XXXX im Krankenhaus gewesen sei. Er sei zwei Mal dort gewesen und zwar beide Male für etwa zwei Wochen. Er habe Medikamente bekommen; danach nicht mehr. Zuhause in seinem Zimmer habe er medizinische Unterlagen vom Spital. Dem Beschwerdeführer wurde sodann aufgetragen, sämtliche Unterlagen selbstständig dem BFA vorzulegen.
- Am 16.02.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er fühle sich geistig und körperlich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach etwaigen schwerwiegenden Krankheiten erklärte er, er habe Probleme mit dem Magen. Er sei schon im Spital gewesen und habe Medikamente bekommen, aber die würden nicht viel helfen. Er habe auch Hepatitis. Sonst habe er keine weiteren Krankheiten. Nachgefragt erläuterte der Beschwerdeführer, dass er seit sechs oder sieben Monaten an Hepatitis leide und diesbezüglich in römisch 40 im Krankenhaus gewesen sei. Er sei zwei Mal dort gewesen und zwar beide Male für etwa zwei Wochen. Er habe Medikamente bekommen; danach nicht mehr. Zuhause in seinem Zimmer habe er medizinische Unterlagen vom Spital. Dem Beschwerdeführer wurde sodann aufgetragen, sämtliche Unterlagen selbstständig dem BFA vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit angegeben. Er wolle diesbezüglich nichts ergänzen, habe aber die große Bitte, dass seine Probleme mit dem Magen in Ordnung gebracht würden. Sein Darm arbeite nicht richtig; auch die Nieren seien betroffen. Nachgefragt, was ihm diesbezüglich im Spital gesagt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die Sprache nicht verstehe. Medikamente seien ihm nicht mitgegeben worden. Es sei somit richtig, dass er aktuell keinerlei Medikamente nehme. Ebenso wenig seien weitere Untersuchungstermine vereinbart worden. Zuletzt sei er am 13.01.2022 im Krankenhaus gewesen. Befragt, wie es ihm seither gehe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Magen tue ihm sehr weh. Er sei diesbezüglich noch einmal beim Arzt gewesen, der ihm Medikamente gegeben habe. Die seien jetzt aber aus und er bekommen keine mehr. Weiter nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er besitze keine Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten. In Österreich habe er keine Angehörigen oder Verwandten. Österreich sei sein Zielland gewesen, er sei aber zuerst in Italien gewesen, und zwar für etwa zwei Monate. Zur Frage, ob es in Italien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass er nur Probleme mit dem Magen gehabt habe. Er habe ins Spital wollen, aber man habe das nicht akzeptiert. Nachgefragt, ob er nun jemals in medizinischer Behandlung gestanden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei einmal in Italien im Spital gewesen. Dort habe man ihn kurz angeschaut und wieder weggeschickt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA geplant sei, ihn aufgrund der Zuständigkeit Italiens dorthin auszuweisen. Dem hielt er entgegen, dass man ihn nicht behandelt habe. Aus diesem Grund sei er nach Österreich weitergereist. Vorgehalten, dass er angegeben habe, in Italien im Spital gewesen zu sein, und nachgefragt, was dort gemacht worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass man ihn an einen Tropf gehängt habe. Dann habe man ihm gesagt, er solle gehen und nicht wieder zurückkommen. Vorgehalten, dass er somit eine Behandlung erhalten habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei in Italien ohnmächtig geworden. Daraufhin hätten sie ihn an den Tropf gehängt. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätten sie ihm gesagt, dass er gehen und nicht wiederkommen solle. Abgesehen davon gebe es keine Gründe, nicht wieder nach Italien zurückzukehren. Er wünsche aber, dass ihn die Ärzte gründlich überprüfen mögen. Zu den Länderberichten zu Italien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
- Aus einem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 30.12.2021 lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt von 24.12.2021 bis 12.01.2022 im Klinikum aufgehalten; von 24.12.2021 bis 27.12.2021 sei er auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie untergebracht gewesen.
- Aus einem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 30.12.2021 lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt von 24.12.2021 bis 12.01.2022 im Klinikum aufgehalten; von 24.12.2021 bis 27.12.2021 sei er auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie untergebracht gewesen. Aufnahmegrund: - Fraglicher Selbstmordversuch, Verdacht auf dissoziatives Anfallsgeschehen Diagnosen bei Entlassung: - Depressive Störung, ggw. mittelgradig (F32.1) - Z. n. SMV durch Strangulation 12/2021 - Dissoziativer Stupor (F44.2) Vordiagnosen: - Koprostase [Anm. BVwG: Stauung von Kot im Dickdarm] - Lymphadenopathie rechts cervikal (Lk-Serologie noch ausständig) - Axiale Hiatushernie [Anm. BVwG: eine Form des Zwerchfellbruchs] - Minimale Antrumgastritis (HP negativ) [Anm. BVwG: Magenschleimhautentzündung] - Peripartale Hepatitis B Infektion Empfohlene Medikation: - Sertralin, Intervall: 50-0-0-0-0 mg [Anm. BVwG: Antidepressivum] - Quetiapin, Intervall: 0-0-0-200 mg
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien (letzte Änderung: 03.11.2020), die mittlerweile in einer aktuelleren Fassung vorliegen, und kam hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - ohne weitere Ermittlungen durchzuführen - zu dem Ergebnis, dass er unter keiner Erkrankung leide, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung entgegenstünden und bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer krank sei und große physische und psychische Probleme habe. Er sei in Italien unzureichend medizinisch versorgt worden. Den Länderinformationen des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten beim tatsächlichen Zugang zu Unterbringung und Versorgung hätten und von Obdachlosigkeit bedroht seien. Das Recht auf medizinische Versorgung entstehe formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages, wobei es in der Praxis zu Verzögerungen bis zu einigen Monaten kommen könne. Bis dahin hätten Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen. Gegenständlich sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer drohe durch den unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und den bekannt schlechten Zuständen in Italien eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK genannten Rechte.Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer krank sei und große physische und psychische Probleme habe. Er sei in Italien unzureichend medizinisch versorgt worden. Den Länderinformationen des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten beim tatsächlichen Zugang zu Unterbringung und Versorgung hätten und von Obdachlosigkeit bedroht seien. Das Recht auf medizinische Versorgung entstehe formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages, wobei es in der Praxis zu Verzögerungen bis zu einigen Monaten kommen könne. Bis dahin hätten Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen. Gegenständlich sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer drohe durch den unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und den bekannt schlechten Zuständen in Italien eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK genannten Rechte.
- Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.03.
- Am 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aktuellste Fassung der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien (Datum der Veröffentlichung: 10.03.2022) übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, sowie die Möglichkeit eingeräumt, allenfalls vorhandene (weitere) medizinische Befunde vorzulegen.
- In der rechtzeitig eingelangten Stellungnahme wurde erneut darauf verwiesen, es gehe auch aus den aktualisierten Länderinformationen zu Italien hervor, dass sich an der besorgniserregenden Situation in Italien für Flüchtlinge nichts wesentlich geändert oder verbessert habe. Im Gegenteil sei die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien nach wie vor mangelhaft. Für den Beschwerdeführer bedeute das konkret, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Italien weder eine sofortige Unterbringung noch eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Ihm drohe daher jedenfalls zumindest vorrübergehend die Obdachlosigkeit. Mangels sofortiger Wohnsitzmeldung werde er auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Wie der Beschwerdeführer jedoch schon dargelegt habe, brauche er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme medizinische Behandlung und Medikamente. Es sei zu betonen, dass das BFA im gegenständlichen Fall jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer hätte einholen müssen. Der Stellungnahme beigelegt waren Kopien von Medikamentenschachteln: - Metagelan 500mg [Anm. BVwG: wirkt schmerzstillend, fiebersenkend, krampflösend] - Pantoprazol Genericon 40mg [bewirkt, dass im Magen weniger Säure produziert wird] - Legalon 70mg [Anm. BVwG: schützt die Leber vor schädigenden Einflüssen] Der übermittelte Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 21.02.2022 belegt einen erneuten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 16.02.2022 bis 25.02.2022 wegen eines dissoziativen Anfalls.Der übermittelte Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 21.02.2022 belegt einen erneuten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 16.02.2022 bis 25.02.2022 wegen eines dissoziativen Anfalls. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 13.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er in Italien am 24.08.2021 erkennungsdienstlich behandelt worden. Das BFA richtete am 02.12.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung zustimmte.Das BFA richtete am 02.12.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung zustimmte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat das BFA keine abschließende Beurteilung vorgenommen. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidungsreife vorlag.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 24.08.2021 und letztlich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der eigestand, sich vor der Weiterreise nach Österreich mehrere Wochen in Italien aufgehalten zu haben. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seitens des BFA - obwohl bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 30.12.2021 vorlag, der einen stationären Aufenthalt von 24.12.2021 bis 12.01.2022 belegt, wobei der Beschwerdeführer zu Beginn des Aufenthaltes nach einem Selbstmordversuch durch Strangulation von 24.12.2021 bis 27.12.2021 auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie untergebracht werden musste - keine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY-III-Gutachten) eingeholt wurde. Das Vorbringen, dass neben den körperlichen Beschwerden, die der Beschwerdeführer als starke Magenschmerzen beschreibt (siehe dazu die im Arztbrief vom 30.12.2021 aufgelisteten Vordiagnosen), jedenfalls auch eine akute psychische Beeinträchtigung vorliege und der Beschwerdeführer insgesamt auf kontinuierliche medizinische Versorgung angewiesen sei, wurde durch den zuletzt vorgelegten Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX vom 21.02.2022 untermauert; hier wird ein weiterer stationärer Aufenthalt von 16.02.2022 bis 25.02.2022 wegen eines dissoziativen Anfalls belegt.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seitens des BFA - obwohl bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 30.12.2021 vorlag, der einen stationären Aufenthalt von 24.12.2021 bis 12.01.2022 belegt, wobei der Beschwerdeführer zu Beginn des Aufenthaltes nach einem Selbstmordversuch durch Strangulation von 24.12.2021 bis 27.12.2021 auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie untergebracht werden musste - keine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY-III-Gutachten) eingeholt wurde. Das Vorbringen, dass neben den körperlichen Beschwerden, die der Beschwerdeführer als starke Magenschmerzen beschreibt (siehe dazu die im Arztbrief vom 30.12.2021 aufgelisteten Vordiagnosen), jedenfalls auch eine akute psychische Beeinträchtigung vorliege und der Beschwerdeführer insgesamt auf kontinuierliche medizinische Versorgung angewiesen sei, wurde durch den zuletzt vorgelegten Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 vom 21.02.2022 untermauert; hier wird ein weiterer stationärer Aufenthalt von 16.02.2022 bis 25.02.2022 wegen eines dissoziativen Anfalls belegt. Da der Gesundheitszustand bzw. die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt ist und damit im Zusammenhang stehend auch die Unterbringungssituation und die (medizinische) Versorgungslage für Asylwerber in Italien noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Entscheidungsreife vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und es hat Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO durch Verfristung zugestimmt.Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorliegt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO und es hat Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO durch Verfristung zugestimmt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (noch) nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen:Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (noch) nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen: Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191).In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (Rn 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (Rn 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (Rn 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (Rn 191). Zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche „ganz außergewöhnliche Situation“ gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat das BFA keine hinreichenden Beweiserhebungen zur Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, sondern die abschließende Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Überstellungsfähigkeit unterlassen. Das BFA hat es insbesondere unterlassen, eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY-III-Gutachten) einzuholen, um abschließend klären zu können, ob eine bzw. welche krankheitswerte psychische Störung beim Beschwerdeführer vorliegt, ob bzw. welche medizinischen Behandlungen gegebenenfalls angezeigt sind und ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist. Obwohl sich aus der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits von 24.12.2021 bis 12.01.2022 und von 16.02.2022 bis 25.02.2022 in stationärer Behandlung in einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin war, wobei er bei seinem ersten Spitalsaufenthalt nach einem Selbstmordversuch durch Strangulation von 24.12.2021 bis 27.12.2021 wegen akuter Gefährdung auf der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie untergebracht werden musste, hat das BFA keine konkreten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu einem allenfalls bestehenden Behandlungsbedarf getroffen. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Erst wenn diese Ermittlungen durchgeführt wurden, hat das BFA in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Je nach festgestelltem Gesundheitszustand kann sich hier weiterer Ermittlungsbedarf in Bezug auf die Frage von in Italien auch tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ergeben. Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer tatsächlich befindet, ob allenfalls vorliegende psychische und/oder physische Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Erst wenn diese Ermittlungen durchgeführt wurden, hat das BFA in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Je nach festgestelltem Gesundheitszustand kann sich hier weiterer Ermittlungsbedarf in Bezug auf die Frage von in Italien auch tatsächlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten ergeben. Zu klären ist auch, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung einer medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Ausgehend davon wird letztlich die Frage zu klären sein, ob im gegenständlichen Fall ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Jedenfalls wird das BFA die italienische Dublin-Behörde von seinen Ermittlungsergebnissen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis setzen müssen. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W239.2252812.1.00