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{'item': 'W241 2234086-1'}

Obsah (14)§§ 52Art. 133§ 53§ 46§ 55§ 2§ 31§ 24§ 60§ 11§ 9Art. 8§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW241 2234086-1 SpruchW241 2234086-1/8E, W241 2234086-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§§ 52Abs. 4 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 52, Absatz 4 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste erstmals im Februar 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 09.10.2006 abgewiesen und der BF in den Kosovo ausgewiesen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
  2. Der BF heiratete am 24.04.2009 eine österreichische Staatsangehörige.
  3. Mit Schreiben vom 02.08.2012 zog der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2006 zurück, dieser erwuchs dadurch in Rechtskraft.
  4. Dem BF wurde am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 12.12.
  5. Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 1, 3 und 4,
  6. und
  7. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
  8. Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, 3 und 4, 2 und 3, Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
  9. Nachdem über den BF am 18.07.2019 die Untersuchungshaft verhängt wurde, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den BF mit Schreiben vom 16.10.2019 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis. Ihm wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu und zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab am 13.11.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab.
  10. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a Abs. 1
  11. Fall StGB), Diebstahl (§ 127 StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 2, 148
  12. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
  13. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraph 205 a, Absatz eins,
  14. Fall StGB), Diebstahl (Paragraph 127, StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  15. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 16.06.2020 Beschwerde.
  2. Am 25.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Das BFA erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF legte folgende Dokumente vor: - Stellungnahme des Vereins Neustart über Bewährungshilfe des BF - Schreiben der geschiedenen Ehefrau des BF, worin eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestätigt wird - Meldezettel des BF und seiner Ex-Ehefrau - Kopie des Reisepasses der Ex-Ehefrau
  3. Am 21.12.2021 reichte der BF folgende Unterlagen nach: - am 01.10.2021 abgeschlossener Dienstvertrag - Exekutionsbewilligung - Bestätigung einer Überweisung des BF an den Geschädigten in Höhe von 100,- € - Bestätigung über Beratung des BF zum Thema Gewaltprävention und Affektkontrolle II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebenen Personalien und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Identität des BF steht fest. 1.
  6. Dieser stellte im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, über welchen im Jahr 2006 abweisend entschieden wurde. Die Entscheidung erwuchs im Jahr 2012 durch Zurückziehung der Beschwerde des BF in Rechtskraft. 1.
  7. Der BF heiratete am 24.04.2009 eine österreichische Staatsangehörige. Dem BF wurde am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 12.12.
  8. Der BF stellte am 11.11.2021 einen Verlängerungsantrag und hält sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  9. Der BF ist seit 2006 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  10. Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafrechtlich verurteilt: Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 1, 3 und 4,
  11. Und
  12. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, 3 und 4, 2, Und
  13. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a Abs. 1
  14. Fall StGB), Diebstahl (§ 127 StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 2, 148
  15. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraph 205 a, Absatz eins,
  16. Fall StGB), Diebstahl (Paragraph 127, StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
  17. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 1.
  18. Der BF war seit 2012 bis Juni 2019 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) erwerbstätig. Von Juli 2019 bis Mai 2020 befand er sich in Haft. Seit Oktober 2021 ist der BF wieder Vollzeit erwerbstätig. 1.
  19. Der BF ist seit 2009 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Anzeige gegen den BF wegen fortgesetzter Gewaltausübung und Vergewaltigung zum Nachteil der Ehefrau des BF. Der BF lebt seit Jänner 2009 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, es kam jedoch immer wieder zu Unterbrechungen, nämlich von 25.06.2012 bis 24.07.2012, von 16.01.2013 bis 28.02.2013 und von 19.02.2015 bis 27.05.
  20. Die Ehe wurde im Jahr 2019 geschieden, nach seiner Haftentlassung meldete der BF seinen Hauptwohnsitz jedoch wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau an. Diese hat mit Schreiben vom 22.08.2021 schriftlich bestätigt, dass eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. 1.
  21. Die Familienangehörigen des BF (Geschwister und deren Kinder) leben in Italien. 1.
  22. Der BF hat keine Deutschprüfungen absolviert, spricht aber verständliches Deutsch, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste aber teilweise mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt werden. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF besucht derzeit eine Beratung zum Thema Gewaltprävention.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  25. Die Feststellungen zum Asylverfahren beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts. 2.
  26. Die Heiratsurkunde liegt im Akt auf. Die Erteilung eines Aufenthaltsttitels, die Verlängerungen und die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung am 11.11.2021 gehen aus dem zentralen Fremdenregister hervor. 2.
  27. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  28. Die Verurteilungen des BF liegen im Verwaltungsakt auf und ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. 2.
  29. Die Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Inhaftierung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Auszug des Zentralen Melderegisters. Zur Erwerbstätigkeit des BF seit Oktober 2021 wurde entsprechende Nachweise vorgelegt. 2.
  30. Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, der gemeinsame Haushalt (mit Unterbrechungen) aus dem Zentralen Melderegister. Die Anzeige aus dem Jahr 2012 liegt im Akt auf. Die Scheidung im Jahr 2019 ergibt sich aus den Angaben des BF, Unterlagen dazu wurden nicht vorgelegt. Ein Schreiben der Ex-Ehefrau, in dem sie die aufrechte Lebensgemeinschaft bestätigt, wurde in der Verhandlung am 25.08.2021 vorgelegt. 2.
  31. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung am 25.08.
  32. 2.
  33. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 25.08.
  34. Eine Bestätigung über den Besuch einer Beratung zum Thema Gewaltprävention wurde vorgelegt.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  36. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  37. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  38. Rechtliche Grundlagen

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger des Kosovo ist folglich Drittstaatsangehöriger iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

§ 24Abs.

1 dritter Satz NAG ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Entsprechend § 52 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Entsprechend Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Abs. 4 Z 1 leg.cit. ist dies unter anderem dann der Fall, wenn sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Absatz 4, Ziffer eins, leg.cit. ist dies unter anderem dann der Fall, wenn sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958) geboten ist.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) geboten ist.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.

  1. Der BF verfügte bis zum 12.12.2021 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Aufgrund seines rechtzeitig am 11.11.2021 gestellten Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entsprechend § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG nach wie vor als rechtmäßig. Folglich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG. 3.1.
  2. Der BF verfügte bis zum 12.12.2021 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Aufgrund seines rechtzeitig am 11.11.2021 gestellten Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG nach wie vor als rechtmäßig. Folglich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG. In Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 1 NAG muss bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14.04.2011, 2008/21/0257) (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Ein bloßes Auflisten von Verurteilungen gereicht nicht, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. In Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG muss bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche E 14.04.2011, 2008/21/0257) vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Ein bloßes Auflisten von Verurteilungen gereicht nicht, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Der BF wurde erstmals am 11.03.2015 wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 3 und 4
  3. und
  4. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er hatte gewerbsmäßig unbekannte Täter dabei unterstützt, durch Einbruchsdiebstähle beschafftes Kupfer zu verwerten, indem er das Metall an Händler verkaufte. Der Wert überstieg dabei 3.000 € und fanden die Tathandlungen in einem Zeitraum von Juni 2013 bis September 2014 statt. Der BF wurde erstmals am 11.03.2015 wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 3 und 4
  5. und
  6. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er hatte gewerbsmäßig unbekannte Täter dabei unterstützt, durch Einbruchsdiebstähle beschafftes Kupfer zu verwerten, indem er das Metall an Händler verkaufte. Der Wert überstieg dabei 3.000 € und fanden die Tathandlungen in einem Zeitraum von Juni 2013 bis September 2014 statt. Kurz nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, im September 2018, begann der BF eine Person durch Täuschung zur Gewährung eines Darlehens zu bewegen. Bis April 2014 entstand dem Geschädigten so ein Schaden von zumindest 40.000 €. Zusätzlich hatte der BF im September 2019 eine Frau in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt, indem er gegen ihren erkennbaren Willen den Beischlaf mit ihr vollzog. Anschließend stahl er der Frau mehrere Schmuckstücke. Wegen dieser drei Straftaten, nämlich Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a Abs. 1
  7. Fall StGB), Diebstahls (§ 127 StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betruges (§ 146, 147 Abs. 2, 148
  8. Fall StGB) wurde der BF am 09.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Kurz nach Ablauf der dreijährigen Probezeit, im September 2018, begann der BF eine Person durch Täuschung zur Gewährung eines Darlehens zu bewegen. Bis April 2014 entstand dem Geschädigten so ein Schaden von zumindest 40.000 €. Zusätzlich hatte der BF im September 2019 eine Frau in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt, indem er gegen ihren erkennbaren Willen den Beischlaf mit ihr vollzog. Anschließend stahl er der Frau mehrere Schmuckstücke. Wegen dieser drei Straftaten, nämlich Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraph 205 a, Absatz eins,
  9. Fall StGB), Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betruges (Paragraph 146, 147, Absatz 2, 148,
  10. Fall StGB) wurde der BF am 09.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zugunsten des BF ist zu berücksichtigen, dass er sich bemüht zeigt, den finanziellen Schaden des Betrugs auszugleichen und dem Opfer zu ersetzen. Hinsichtlich des Sexualdelikts zeigte sich der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht schuldeinsichtig und leugnete auch, einen Diebstahl begangen zu haben. Die vom BF in der Verhandlung getätigten Aussagen zeigen, dass er dem Unrecht seiner Tat wenig Bedeutung beimisst, was in der Folge darauf schließen lässt, dass auch der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beigemessen wird. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Zwar wurde der BF mit 18.05.2020 aus seiner Haft vorzeitig bedingt entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. In Anbetracht des hohen Schuldmaßes ist der Zeitraum von weniger als zwei Jahren gegenständlich jedenfalls als zu kurz anzusehen, um eine Gefährlichkeit des BF ausschließen bzw. einen Gesinnungswandel des BF – auch unter Miteinbeziehung der obigen Ausführungen – feststellen zu können. Die vom BF in der Verhandlung getätigten Aussagen zeigen, dass er dem Unrecht seiner Tat wenig Bedeutung beimisst, was in der Folge darauf schließen lässt, dass auch der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beigemessen wird. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Zwar wurde der BF mit 18.05.2020 aus seiner Haft vorzeitig bedingt entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. In Anbetracht des hohen Schuldmaßes ist der Zeitraum von weniger als zwei Jahren gegenständlich jedenfalls als zu kurz anzusehen, um eine Gefährlichkeit des BF ausschließen bzw. einen Gesinnungswandel des BF – auch unter Miteinbeziehung der obigen Ausführungen – feststellen zu können. Damit ist im weiteren Aufenthalt des BF jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG zu erblicken. Es gilt nun im Sinne des § 9 BFA-VG abzuwägen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig ist oder ob die Erlassung derselben einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Damit ist im weiteren Aufenthalt des BF jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG zu erblicken. Es gilt nun im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG abzuwägen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig ist oder ob die Erlassung derselben einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Laut ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.) (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei – relevanter – Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Laut ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.) (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei – relevanter – Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zugunsten des BF gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt des BF seit seiner Einreise 2006, zunächst als Asylwerber bis 2012, anschließend durch den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, bis dato als rechtmäßig gestaltet, der BF damit etwa sechzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Zudem hat der BF eine Integration in beruflicher Hinsicht und eine gewisse Aneignung von Deutschkenntnissen erwirkt. Zulasten des BF gilt es – in geringem Maße – den fallweisen Bezug von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe zu berücksichtigen. Die Deutschkenntnisse des BF sind angesichts der langen Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich zu betrachten, da die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur teilweise auf Deutsch durchgeführt werden konnte und zum überwiegenden Teil auf eine Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin zurückgegriffen werden musste. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er ist ledig und kinderlos, seine Eltern sind verstorben. Seine Geschwister leben mit ihren Familien in Italien. Der BF lebt aktuell in aufrechter Lebensgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er 2009 geheiratet hatte. Die Intensität dieser Beziehung ist jedoch aufgrund mehrere Faktoren als gemindert anzusehen. Während aufrechter Ehe kam es mehrmals zur Trennung, da der BF über mehrere Monate an anderen Adressen als der ehelichen Wohnung gemeldet war. In diesem Zusammenhang ist auch die Anzeige gegen den BF wegen fortgesetzter Gewaltausübung und Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau aus dem Jahr 2012 zu sehen, auch wenn dieses Verfahren letztlich eingestellt wurde. Schließlich wurde der BF 2019 wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung einer anderen Frau verurteilt. Im selben Jahr erfolgte die Scheidung der Ehe. Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete, die Scheidung sei nicht wegen dieser Straftat, sondern aufgrund seiner Schulden erfolgt, ergibt sich doch ein belastetes Verhältnis. Der BF zog nach Haftentlassung wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau ein, und diese bestätigte gegenüber dem erkennenden Gericht schriftlich, dass eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. Weitere Ausführungen enthält das Schreiben jedoch nicht und erschien die Lebensgefährtin weder zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch wurde ihre Vernehmung beantragt. Das erkennende Gericht geht daher zwar von einer Lebensgemeinschaft, nicht aber von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK aus. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er ist ledig und kinderlos, seine Eltern sind verstorben. Seine Geschwister leben mit ihren Familien in Italien. Der BF lebt aktuell in aufrechter Lebensgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er 2009 geheiratet hatte. Die Intensität dieser Beziehung ist jedoch aufgrund mehrere Faktoren als gemindert anzusehen. Während aufrechter Ehe kam es mehrmals zur Trennung, da der BF über mehrere Monate an anderen Adressen als der ehelichen Wohnung gemeldet war. In diesem Zusammenhang ist auch die Anzeige gegen den BF wegen fortgesetzter Gewaltausübung und Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau aus dem Jahr 2012 zu sehen, auch wenn dieses Verfahren letztlich eingestellt wurde. Schließlich wurde der BF 2019 wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung einer anderen Frau verurteilt. Im selben Jahr erfolgte die Scheidung der Ehe. Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete, die Scheidung sei nicht wegen dieser Straftat, sondern aufgrund seiner Schulden erfolgt, ergibt sich doch ein belastetes Verhältnis. Der BF zog nach Haftentlassung wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau ein, und diese bestätigte gegenüber dem erkennenden Gericht schriftlich, dass eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht. Weitere Ausführungen enthält das Schreiben jedoch nicht und erschien die Lebensgefährtin weder zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch wurde ihre Vernehmung beantragt. Das erkennende Gericht geht daher zwar von einer Lebensgemeinschaft, nicht aber von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aus. Die gegenständliche Entscheidung kann daher nur in das Privatleben des BF eingreifen. Seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen gegenüber. Diese vermögen die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration zu relativieren, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113) (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen gegenüber. Diese vermögen die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration zu relativieren, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113) vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach einem über 10-jährigen Aufenthalt noch als verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, und wenn ein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt. Insbesondere aber steht aber das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexual- und Vermögensdelikten im Vordergrund. Damit ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen. Die vorübergehende Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin erachtet der erkennende Richter daher gegenständlich als gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Weder seine bedingt gewährte Strafnachsicht seiner Erstverurteilung, noch die Beziehung zu seiner Ehefrau vermochten den BF von der Begehung einer neuerlichen Straftat abzuhalten. Zumal ihm auch bewusst sein musste, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann, hat er bewusst sein in Österreich bestehendes Privatleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. Dem BF steht es auch frei, seine Bindungen zur Lebensgefährtin in Österreich via moderner Kommunikationsmittel (telefonisch oder elektronisch) oder auch analog (brieflich) aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dem BF steht es auch frei, seine Bindungen zur Lebensgefährtin in Österreich via moderner Kommunikationsmittel (telefonisch oder elektronisch) oder auch analog (brieflich) aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Nach wie vor verfügt der BF über Bindungen zum Heimatstaat. Er verbrachte die ersten 28 Jahre seines Lebens im Kosovo, hat dort seine Schulbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Albanisch. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vlg. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ 3. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand kommt gegenständlich jedoch nicht zu tragen, da der BF zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung 2015 noch nicht seit zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon 5 Jahre niedergelassen war (§ 10 Abs. 1 Z 1 StbG). Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft kam daher schon vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht in Betracht, und der BF ist auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen.Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand kommt gegenständlich jedoch nicht zu tragen, da der BF zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung 2015 noch nicht seit zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon 5 Jahre niedergelassen war (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG). Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft kam daher schon vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht in Betracht, und der BF ist auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1 Rechtliche Grundlagen:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). 3.3.2 Mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten überschreitet der BF das in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegte Mindestmaß um mehr als das Sechsfache. 3.3.2 Mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten überschreitet der BF das in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegte Mindestmaß um mehr als das Sechsfache. Bei schwerem gewerbsmäßigem Betrug handelt es sich bereits per se um ein besonders schweres Vergehen, bei der es zu einer erheblichen Vermögensschädigung des Opfers kommt. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Vermögensdelikten ist daher eine besonders große Bedeutung beizumessen. Im Fall des BF kam noch erschwerend ein weiteres Vermögensdelikt, nämlich Diebstahl, und mit Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ein weiteres verwerfliches vergehen hinzu. Entsprechend den Ausführungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung stellt das persönliche Verhalten des BF insgesamt nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, welcher durch die Verhängung eines Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann. Wie bereits dargelegt befindet sich der BF zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren, zumal auch die Probezeit seiner im Mai 2020 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft noch nicht abgelaufen ist. In der Gesamtschau der unter Punkt 3.1.2 angeführten Umstände ist die Verhängung eines Einreiseverbotes daher dem Grunde nach als rechtmäßig zu qualifizieren. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde ebenfalls bereits unter Punkt 3.1.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses vorgenommen, ebenso wurde dargelegt, welche öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Verbleib des BF im Bundesgebiet entgegenstehen.In der Gesamtschau der unter Punkt 3.1.2 angeführten Umstände ist die Verhängung eines Einreiseverbotes daher dem Grunde nach als rechtmäßig zu qualifizieren. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde ebenfalls bereits unter Punkt 3.1.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses vorgenommen, ebenso wurde dargelegt, welche öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Verbleib des BF im Bundesgebiet entgegenstehen. Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 53 Abs. 3 FPG iVm § 53 Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Zu berücksichtigen gilt, dass sich die Dauer des Einreiseverbots an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren hat und außerdem auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Zu berücksichtigen gilt, dass sich die Dauer des Einreiseverbots an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren hat und außerdem auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist die Dauer des Einreiseverbots im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten strafrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.Ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist die Dauer des Einreiseverbots im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten strafrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest fünf Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). 3.2.1

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: „

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.„
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“ Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht substantiiert dargelegt, vielmehr vermochte der BF nur allgemeine, nicht ihn als individuelle Person konkret betreffende Ausführungen wiederzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht substantiiert dargelegt, vielmehr vermochte der BF nur allgemeine, nicht ihn als individuelle Person konkret betreffende Ausführungen wiederzugeben. Unter Zugrundelegung der soeben dargelegten Grundsätze ist daher die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig; konkrete Hinweise auf eine Unzulässigkeit liegen nicht vor. Zudem hat der BF insbesondere kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2234086.1.00

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