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{'item': 'W242 2240710-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW242 2240710-1 SpruchW242 2240710-1/23E, W242 2240710-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle betreten und festgenommen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Prüfung von Sicherungs- und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich seit vier Monaten in Österreich aufhalte und bei einem Freund lebe. Da er regelmäßig auch bei anderen Bekannten übernachte, habe er sich noch nicht angemeldet. Sie seien zu dritt eingereist und hätten beabsichtigt, alte Gegenstände zu sammeln und diese nach Georgien zu schicken. Er verrichte keine Schwarzarbeit. Die Tätigkeit, bei der er betreten worden sei, habe er nur einmalig an diesem Tag ausgeübt. Er sei mit etwa EUR 170,00 nach Österreich gereist. Davon sei noch Kleingeld übrig. Grundsätzlich hätte ihn der Mann, der ihn für die bei der Festnahme ausgeübte Tätigkeit engagiert habe, bezahlen sollen. Seine Familie lebe in Georgien. Unmittelbar nach der Einvernahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 26.02.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, der das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2021 stattgab. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am 04.03.2021 und 08.03.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut Festnahmeaufträge gegen den Beschwerdeführer. Am 14.03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle angehalten und festgenommen. Nach einer Einvernahme am 15.03.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung an. Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im gegenständlichen Verfahren am XXXX erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Slowakei einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und über ausreichende finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum verfüge. Er habe sich aufgrund des in der Slowakei gestellten Antrages rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Zudem sei er unbescholten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht ausgesprochen worden seien.Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im gegenständlichen Verfahren am römisch 40 erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Slowakei einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und über ausreichende finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum verfüge. Er habe sich aufgrund des in der Slowakei gestellten Antrages rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Zudem sei er unbescholten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weshalb die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht ausgesprochen worden seien. Mit Teilerkenntnis vom 26.03.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Am 01.04.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, am 07.04.2021 freiwillig aus Österreich auszureisen. Am 07.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Mit Beschluss vom 18.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23.03.2021 wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 03.11.2021 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht blieben, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise – im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden – nicht von vorherein ins Leere gehe. Zudem sei für solche Fälle der Rückkehrentscheidungstatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zum Zweck geschaffen worden, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen könne, woraus die grundsätzliche Unerheblichkeit der Ausreise eines Fremden während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abgeleitet worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer durch die Erlassung des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots beschwert. Die Rechtsansicht, wonach die Ausreise zum Wegfall des Rechtschutzinteresses führe, erweise sich daher als verfehlt.Mit Erkenntnis vom 03.11.2021 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht blieben, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise – im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden – nicht von vorherein ins Leere gehe. Zudem sei für solche Fälle der Rückkehrentscheidungstatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zum Zweck geschaffen worden, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen könne, woraus die grundsätzliche Unerheblichkeit der Ausreise eines Fremden während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abgeleitet worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer durch die Erlassung des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots beschwert. Die Rechtsansicht, wonach die Ausreise zum Wegfall des Rechtschutzinteresses führe, erweise sich daher als verfehlt. Am 12.01.2022 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtslage hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG
  2. Gleichzeitig erließ es gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. In Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versagte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG
  3. Gleichzeitig erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. In Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W242 2240710-1/8Z, vom 26.03.2021 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.03.2021 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W242 2240710-1/8Z, vom 26.03.2021 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.03.2021 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.04.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ in Anwendung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.04.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ in Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte VI. bis VIII. dieses Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbots) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.05.2021 Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch acht. dieses Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines Einreiseverbots) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.05.2021 Beschwerde.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere das Protokoll der Einvernahme vom 19.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Bescheid vom XXXX und die Beschwerde vom 23.03.2021;- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere das Protokoll der Einvernahme vom 19.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Bescheid vom römisch 40 und die Beschwerde vom 23.03.2021; - Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (vgl. XXXX );- Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vergleiche römisch 40 ); - Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister; - Erörterung der Rechtslage im Rahmen der am 12.01.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers; Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, an dessen Richtigkeit und Aktualität kein Zweifel besteht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vom XXXX :Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 : Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und weitere damit verbundene Entscheidungen. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und weitere damit verbundene Entscheidungen. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, war die Erlassung der nunmehr bekämpften Rückkehrentscheidung somit nicht zulässig. Die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit im Zusammenhang stehenden Aussprüchen ist daher aufgrund des nachträglich gestellten Antrages auf internationalen Schutz, unter Beachtung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2240710.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.