Obsah (15)
Art. 133§ 10§ 52§ 18§ 3§ 8§ 57§ 55Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 7§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW242 2240710-2 SpruchW242 2240710-2/18E, , W242 2240710-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Zum Vorverfahren:römisch eins.
- Zum Vorverfahren: Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle betreten und festgenommen. Mit Bescheid vom 23.02.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 23.02.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.03.2021 Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 26.03.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 18.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23.03.2021 wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 03.11.2021 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 23.02.2021 ersatzlos. I.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Georgien einen Kredit aufgenommen habe. Wegen der Coronakrise habe es in Georgien keine Arbeit mehr gegeben, sodass er seine Schulden nicht mehr habe zurückzahlen können. Aus finanzieller Not habe er entschieden in die EU zu reisen. Am 01.04.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch und einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Schengenländern Verwandte habe, die er besuchen wolle und nicht nach Georgien zurückkehren könne. In Georgien lebten seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern und zwei Brüder. Zudem habe er eine Schwester und mehrere Cousins und Cousinen in Georgien. Dreimal pro Woche habe er über Facebook Kontakt zu seinem Bruder und seiner Ehefrau. Er habe in Österreich nicht gearbeitet, sondern seine Freunde während der Arbeit besucht und sei dabei von der Polizei angehalten worden. In Österreich habe er einen Cousin, zu dem er keinen Kontakt habe. In Georgien bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner Nationalität als Geisel genommen werde. Im Krieg hätten sie alle Waffen bei ihm im Keller aufbewahrt. Die Osseten und Russen hätten davon erfahren und seien ihm gegenüber feindlich gesinnt. Durch das auf drei Jahre befristete „Betretungsverbot“ (gemeint: Einreiseverbot) könne er seine Verwandten in Europa nicht mehr besuchen. Schließlich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, weil ihm nichts anderes übrigbleibe und erklärte, dass er mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, habe in seinem Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte, verfüge über Schulbildung und habe dort gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr wieder Fuß fassen könne. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf, spreche kein Deutsch und habe in Österreich weder private Kontakte noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber seinen privaten Interessen überwiege. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei illegal geworden. Zudem sei er bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten worden, habe gegen das Meldegesetz verstoßen und sei nicht in der Lage, die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes nachzuweisen. Die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren sei daher unerlässlich. Am 06.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein schriftlicher Rechtsmittelverzicht übergeben, wobei er die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift bestätigte. Mit Schreiben vom 08.04.2021 bestätigte die Internationale Organisation für Migration gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die am 07.04.2021 erfolgte unterstützte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. bis VIII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot) des Bescheides vom XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass ihm zum Zeitpunkt der Erklärung des Rechtsmittelverzichtes nicht bewusst gewesen sei, dass die Behörde nicht nur den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, sondern auch ein Einreiseverbot erlassen habe. Bei der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichtes sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, sodass ausgeschlossen werden könne, dass er hinsichtlich des Rechtsmittelverzichtes belehrt worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass auch ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Im Zuge der Einvernahme sei der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes belehrt worden, jedoch sei auch in diesem Zusammenhang keine Belehrung hinsichtlich des beabsichtigten Einreiseverbots ergangen. Der Rechtsmittelverzicht sei daher mit einem Willensmangel belastet und nicht rechtswirksam. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl in Österreich wie auch in Georgien über ausreichend Barmittel, weshalb von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es lägen auch keine Gründe vor, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich machten. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch acht. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot) des Bescheides vom römisch 40 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass ihm zum Zeitpunkt der Erklärung des Rechtsmittelverzichtes nicht bewusst gewesen sei, dass die Behörde nicht nur den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, sondern auch ein Einreiseverbot erlassen habe. Bei der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichtes sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, sodass ausgeschlossen werden könne, dass er hinsichtlich des Rechtsmittelverzichtes belehrt worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass auch ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Im Zuge der Einvernahme sei der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes belehrt worden, jedoch sei auch in diesem Zusammenhang keine Belehrung hinsichtlich des beabsichtigten Einreiseverbots ergangen. Der Rechtsmittelverzicht sei daher mit einem Willensmangel belastet und nicht rechtswirksam. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl in Österreich wie auch in Georgien über ausreichend Barmittel, weshalb von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es lägen auch keine Gründe vor, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich machten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2021 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet habe, sodass der angefochtene Bescheid am selben Tag in Rechtskraft erwachsen und die am 04.05.2021 erhobene Beschwerde verspätet eingelangt sei. Am 21.05.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Am 28.05.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 28.06.2021 wurde für 07.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2021 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Baku vor und brachte dazu vor, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgrund der gegen ihn bestehenden Einreiseverbote nicht möglich sei. Er habe sich bezüglich einer Einreisemöglichkeit an die zuständige Behörde in Tiflis gewandt, die Ladung zur Beschwerdeverhandlung vorgelegt und für diesen Zweck die Einreise beantragt. Dieser Antrag sei am 22.06.2021 abgelehnt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er eine Wiedereinreisegenehmigung persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Baku beantragen müsse, jedoch habe er keine Möglichkeit, dort hinzureisen. Am 07.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Rechtslage hinsichtlich des Rechtsmittelverzichts erörtert wurde. Angesichts der erforderlichen Einvernahme der Beschwerdeführervertreterin als Zeugin sowie der damit verbundenen Erforderlichkeit der schriftlichen Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorgesetzten der Beschwerdeführervertreterin wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 13.09.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie in Anwesenheit der Beschwerdeführervertreterin und eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fort, befragte die für die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständige Bedienstete als Zeugin ausführlich zum Ablauf der Einvernahme und der währenddessen erfolgten Belehrungen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts, und erörterte anschließend mit den anwesenden Vertretern des Beschwerdeführers bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Rechtslage. Am 12.01.2022 wurde die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin fortgesetzt und dieser die Möglichkeit gegeben, das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einreiseverbot zu ergänzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verwendet den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger Georgiens, gehört der Volksgruppe der Georgier an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Georgisch. Der Beschwerdeführer ist in Kornisi geboren, besuchte in Georgien elf Jahre die Schule und absolvierte anschließend drei Jahre Computerkurse. Vor seiner Ausreise arbeitete er elf Jahre als Brotzulieferer und lebte mit seiner Familie in Tiflis. Die Ehefrau, das gemeinsame Kind, die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Georgien. Der Beschwerdeführer hält sich seit 07.04.2021 ebenfalls wieder in Georgien auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2020 legal nach Österreich und hielt sich anschließend – abgesehen von kurzen Aufenthalten in anderen EU-Ländern und einem zweitätigen Aufenthalt in der Schweiz jeweils im November 2020 – durchgehend bis 07.04.2021 in Österreich auf. Von 19.02.2021 bis 03.03.2021 sowie von 14.03.2021 bis 07.04.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und war ausschließlich während dieser Zeiträume behördlich gemeldet. Am 07.04.2021 reiste der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien aus. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft am 07.04.2021 war der Beschwerdeführer im Besitz eines Mobiltelefons sowie seines Reisepasses. Barmittel oder andere Vermögenswerte hatte der Beschwerdeführer nicht. Am 19.02.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle betreten. Der Beschwerdeführer trug Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe und verrichtete gemeinsam mit drei weiteren georgischen Staatsangehörigen Stemm- und Maurerarbeiten im Inneren einer Wohnung. Am 04.03.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag, dem nicht entsprochen werden konnte, weil der Beschwerdeführer von der Polizei weder am 04.03.2021 noch am 05.03.2021 an der vom Beschwerdeführer zuletzt angegebenen und dem Festnahmeauftrag zugrunde gelegten Adresse angetroffen wurde und keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister vorhanden war. Am 08.03.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes. Am 14.03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines polizeilichen Streifendienstes angehalten und aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich oder anderen Schengen-Staaten keine Familienangehörigen oder sonstigen nahen Angehörigen. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht, hat während seines Aufenthaltes weder Sprach- noch andere Kurse oder Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig und verrichtete auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zum bisherigen Verfahren: Mit Bescheid vom 23.02.2021 versagte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG
- Gleichzeitig erließ es
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. In Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 23.02.2021 versagte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005. Gleichzeitig erließ es
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist. In Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ XXXX , vom 26.03.2021 wurde der gegen den Bescheid vom 23.02.2021 erhobenen Beschwerde vom 23.03.2021
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ römisch 40 , vom 26.03.2021 wurde der gegen den Bescheid vom 23.02.2021 erhobenen Beschwerde vom 23.03.2021
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 29.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verfahrensanordnung samt Übersetzung in die georgische Sprache ausgefolgt und ihm darin mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und er zu einer Einvernahme zur Wahrung seines Parteiengehörs geladen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er das Recht auf Inanspruchnahme einer Rechtsberatung habe und der Rechtsberater während der Einvernahme anwesend sein werde, wenn er von diesem Recht Gebrauch mache, wobei die Bereitstellung des Rechtsberaters auf Grundlage des § 49 BFA-VG erfolgte. Am 29.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verfahrensanordnung samt Übersetzung in die georgische Sprache ausgefolgt und ihm darin mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und er zu einer Einvernahme zur Wahrung seines Parteiengehörs geladen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er das Recht auf Inanspruchnahme einer Rechtsberatung habe und der Rechtsberater während der Einvernahme anwesend sein werde, wenn er von diesem Recht Gebrauch mache, wobei die Bereitstellung des Rechtsberaters auf Grundlage des Paragraph 49, BFA-VG erfolgte. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Rechtsberatung unmittelbar vor der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2021 Gebrauch, sodass eine Rechtsberaterin – entsprechend der vorangegangenen schriftlichen Belehrung – auch während der Einvernahme anwesend war. In der Einvernahme am 01.04.2021 belehrte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes und fragte ihn, ob er einen solchen abgeben möchte. Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin: „Ich werde einen Rechtsmittelverzicht abgeben, wenn ich enthaftet werde.“ Danach wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die Abgabe des Rechtsmittelverzichtes die umgehende Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge und der Beschwerdeführer danach nicht mehr die Möglichkeit habe, Beschwerde dagegen zu erheben. Dazu gab der Beschwerdeführer an: „Ich möchte einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Ich möchte, dass das Verfahren so schnell wie möglich beendet wird und ich freiwillig zurückkehren kann.“ Nach neuerlicher Belehrung darüber, dass der Rechtsmittelverzicht zur Rechtskraft des Verfahrens führe und er dagegen keine Beschwerde mehr einlegen könne, erkundigte sich der Beschwerdeführer, wogegen sich der Rechtsmittelverzicht richte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erörterte, dass die Abgabe des Rechtsmittelverzichts auf freiwilliger Basis geschehe und welche Folgen daran anknüpfen. Über die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots wurde der Beschwerdeführer nicht belehrt und war zum Zeitpunkt der Einvernahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lediglich die Prüfung eines Einreiseverbots im Rahmen der Rückkehrentscheidung, nicht jedoch die (neuerliche) Erlassung eines Einreiseverbots beabsichtigt. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stand im Zeitpunkt der Einvernahme fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem zu Beginn der Einvernahme erstatteten Vorbringen („[…] da ich nicht nach Georgien zurückkehren kann, möchte ich sie ersuchen, das Betretungsverbot für den Schengenraum aufzuheben […]“) auf das bereits mit Bescheid vom 23.02.2021 gegen ihn erlassene Einreiseverbot abstellte. Mit Bescheid vom XXXX
§ 3Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte
§ 55Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ in Anwendung des § 53 Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ in Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Schreiben vom selben Tag stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 52 BFA-VG einen Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite. Im der ebenfalls mit 06.04.2021 datierten Verfahrensanordnung angeschlossenen Informationsblatt verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch hinsichtlich des verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches auf einen Rechtsberater, wobei als Rechtsgrundlage § 52a BFA-VG diente.Mit Schreiben vom selben Tag stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 52, BFA-VG einen Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite. Im der ebenfalls mit 06.04.2021 datierten Verfahrensanordnung angeschlossenen Informationsblatt verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch hinsichtlich des verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches auf einen Rechtsberater, wobei als Rechtsgrundlage Paragraph 52 a, BFA-VG diente. Weiters übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.04.2021 dem Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt aufhielt, einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht samt Übersetzung in die georgische Sprache und ersuchte um dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer und Retournierung des unterfertigten Beschwerdeverzichts. Der schriftliche Rechtsmittelverzicht enthält (soweit wesentlich) folgenden Wortlaut: „Ich habe die mir vorgetragene Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde zur oa. Zahl verzichte! Mir ist bewusst, dass mein Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt. […]“ Der schriftliche Rechtsmittelverzicht wurde handschriftlich mit 06.04.2021, 13:30 Uhr, datiert und enthält anschließend unter der handschriftlich angeführten Bezeichnung „Übergeber“ die Unterschrift sowie den vollständigen Namen des ausfolgenden Polizeibeamten in Blockbuchstaben samt Dienstnummer sowie unter der handschriftlichen Bezeichnung „Übernehmer“ die Unterschrift des Beschwerdeführers und dessen vollständigen Namen in Blockbuchstaben. Der Bescheid vom XXXX samt Infoblatt zur Rechtsberatung und Verfahrensanordnung hinsichtlich Rückkehrberatung wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag um 13:30 Uhr persönlich ausgefolgt. Die Übernahme der Schriftstücke bestätigte er durch seine Unterschrift.Der Bescheid vom römisch 40 samt Infoblatt zur Rechtsberatung und Verfahrensanordnung hinsichtlich Rückkehrberatung wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag um 13:30 Uhr persönlich ausgefolgt. Die Übernahme der Schriftstücke bestätigte er durch seine Unterschrift. Zum Zeitpunkt der Ausfolgung des schriftlichen Rechtsmittelverzichtes sowie der Bestätigung der Übergabe bzw. Übernahme waren weder ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation noch ein Dolmetscher für die Sprache Georgisch anwesend. Am 06.04.2021 um 13:39 Uhr retournierte der mit der Übergabe befasste Polizist die Übergabebestätigung des Bescheides samt Verfahrensanordnung und Infoblätter sowie den mit den Unterschriften des Übergebers und des Beschwerdeführers versehenen Rechtsmittelverzicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 19.03.2021, die niederschriftliche Einvernahme vom 01.04.2021, in die Beschwerde vom 04.05.2021, die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2021 und den Vorlageantrag vom 21.05.2021; - Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens über den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2021 (vgl. XXXX );- Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens über den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2021 vergleiche römisch 40 ); - Erörterung der Rechtslage mit den Vertretern des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2021, 13.09.2021 und 12.01.2022; - Einvernahme der für die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigen Mitarbeiterin als Zeugin am 13.09.2021; - Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem; - Einsicht in das Strafregister. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 (vgl. XXXX ) enthaltenen Kopie seines georgischen Reisepasses und der im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Kopie seines georgischen Führerscheins. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung am 19.03.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung am 19.03.2021 wie auch die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt werden konnten.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 vergleiche römisch 40 ) enthaltenen Kopie seines georgischen Reisepasses und der im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Kopie seines georgischen Führerscheins. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung am 19.03.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung am 19.03.2021 wie auch die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durchgeführt werden konnten. Der Beschwerdeführer gab zwar am 01.04.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er in Tskhinvali geboren sei. Aus der Kopie seines Reisepasses ergibt sich jedoch, dass er in Kornisi geboren wurde und deckt sich dies auch mit seinen Angaben in der Erstbefragung am 19.03.
- Angesichts der Unbedenklichkeit des vom Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Identitätsdokuments stützen sich die Feststellungen zum Geburtsort – trotz anderslautender Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2021 – auf die darin enthaltenen Informationen. Die Feststellungen zur Schulbildung, der anschließenden Absolvierung von Computerkursen, zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen in Georgien stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Georgien seit 07.04.2021 beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2021, wonach er sich hinsichtlich einer möglichen Wiedereinreise an die zuständige Behörde in Tiflis gewandt habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen während des gesamten Verfahrens seitens des Beschwerdeführers weder behauptet wurden noch sonst Anhaltspunkte dafür hervorkamen, zumal keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die auf Erkrankungen oder sonstige körperliche Einschränkungen hindeuten. Zu den Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich sowie den Aufenthalten in anderen EU-Ländern und in der Schweiz ergeben sich aus der im Verwaltungsakt des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 (vgl. XXXX ) enthaltenen Kopie seines georgischen Reisepasses in Verbindung mit seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er zwei Tage in der Schweiz verbracht habe. Die Anhaltung in Schubhaft und die behördliche Meldung stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die freiwillige Ausreise geht aus der im Verwaltungsakt erliegenden Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration vom 08.04.2021 hervor.Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich sowie den Aufenthalten in anderen EU-Ländern und in der Schweiz ergeben sich aus der im Verwaltungsakt des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 vergleiche römisch 40 ) enthaltenen Kopie seines georgischen Reisepasses in Verbindung mit seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er zwei Tage in der Schweiz verbracht habe. Die Anhaltung in Schubhaft und die behördliche Meldung stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die freiwillige Ausreise geht aus der im Verwaltungsakt erliegenden Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration vom 08.04.2021 hervor. Die Feststellungen zu den Wertgegenständen und anderen Vermögenswerten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft am 07.04.2021 ergeben sich aus dem im Gerichtsakt des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 (vgl. XXXX ) enthaltenen amtswegig eingeholten Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.04.2021.Die Feststellungen zu den Wertgegenständen und anderen Vermögenswerten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft am 07.04.2021 ergeben sich aus dem im Gerichtsakt des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 vergleiche römisch 40 ) enthaltenen amtswegig eingeholten Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.04.
- Die Feststellungen zur Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers auf einer Baustelle am 19.02.2021 sowie durch eine Polizeistreife am 14.03.2021 und zu den Festnahmeaufträgen vom 04.03.2021 und 08.03.2021 stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 (vgl. XXXX ).Die Feststellungen zur Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers auf einer Baustelle am 19.02.2021 sowie durch eine Polizeistreife am 14.03.2021 und zu den Festnahmeaufträgen vom 04.03.2021 und 08.03.2021 stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes des Verfahrens über den Bescheid vom 23.02.2021 vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer gab zwar am 01.04.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er in Schengen-Staaten Verwandte habe, die er besuchen wolle und wiederholte dies seine Rechtsvertreterin auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.
- Der Beschwerdeführer ließ jedoch offen, welche Verwandten damit gemeint sind und konkretisierte dieses Vorbringen auch nicht in der Beschwerde. Ebenso wenig konnte seine Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung am 12.01.2022 nähere Auskünfte dazu erteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, seine gesamte Kernfamilie (Ehefrau und Kind), seine Eltern, seine Geschwister und mehrere Cousins und Cousinen lebten in Georgien und auch hinsichtlich dieses Vorbringens weder aus der Beschwerde noch aus den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin während der mündlichen Verhandlung Änderungen hervorgehen. Vor diesem Hintergrund war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich oder anderen Schengen-Staaten keine Familienangehörigen oder sonstigen nahen Angehörigen hat. Die Feststellungen zum Unterbleiben jeglicher Integrationsschritte beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens sowie dem Umstand, dass keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakts des Verfahrens XXXX , insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2021 und dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 26.03.2021.Die Feststellungen zum vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakts des Verfahrens römisch 40 , insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2021 und dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 26.03.
- Die Feststellungen zur Verfahrensanordnung vom 29.03.2021 beruhen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Inanspruchnahme der Rechtsberatung vor der Einvernahme am 01.04.2021 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll sowie den damit in Einklang stehenden Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.07.
- Die Feststellungen zur Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl während der Einvernahme am 01.04.2021 sowie die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang stützen sich auf glaubhaften Ausführungen der für die Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigen Mitarbeiterin in der Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2021 sowie die Niederschrift vom 01.04.
- Die Feststellungen, dass eine Belehrung über die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots während der Einvernahme am 01.04.2021 unterblieb und für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum damaligen Zeitpunkt lediglich dessen Prüfung beabsichtigt war, stützen sich auf die glaubhaften Angaben der am 13.09.2021 in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin. Die Feststellungen zum Bescheid, zum Informationsblatt zur Rechtsberatung und zur Verfahrensanordnung hinsichtlich Rückkehrberatung jeweils vom 06.04.2021 sowie zum am selben Tag gesondert ausgefolgten schriftlichen Rechtsmittelverzicht ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Während des gesamten Verfahrens sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass bei der Übernahme des schriftlichen Rechtsmittelverzichts durch den Beschwerdeführer ein Mitarbeiter der für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation oder ein Dolmetscher für die georgische Sprache anwesend gewesen wäre, zumal dies auch nicht behauptet wurde. Die Retournierung der Übergabebestätigungen ergibt sich aus dem E-Mail des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2021, 13:39 Uhr.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass an einen wirksamen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen sind, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung jener Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, um die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung beurteilen zu können (vgl. VfGH 23.09.2019, E 2344/2019).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass an einen wirksamen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen sind, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung jener Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, um die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung beurteilen zu können vergleiche VfGH 23.09.2019, E 2344 aus 2019,). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, mwN).Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843/2014; VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (vgl VfSlg 19.843/2014).Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843 aus 2014,; VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu vergleiche VfSlg 19.843 aus 2014,). Dementsprechend verlangt der Verfassungsgerichtshof, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd § 52a BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts (vgl. VfGH E 2344/2019).Dementsprechend verlangt der Verfassungsgerichtshof, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd Paragraph 52 a, BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts vergleiche VfGH E 2344 aus 2019,). Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil § 39 VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 (Stand 31.3.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft].Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil Paragraph 39, VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 39, (Stand 31.3.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft]. Im gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten: Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.04.2021 nach Belehrung über die Möglichkeit zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes bzw. die Rechtsfolgen eines solchen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („Ich werde einen Rechtsmittelverzicht abgeben, wenn ich enthaftet werde.“; „Ich möchte einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Ich möchte, dass das Verfahren so schnell wie möglich beendet wird und ich freiwillig zurückkehren kann.“) wurden noch vor Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, die erst am 06.04.2021 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer erfolgte und damit auch vor Beginn der Rechtsmittelfrist, getätigt. Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Die mündliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.04.2021 ist daher kein gültiger Rechtsmittelverzicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.04.2021 nach Belehrung über die Möglichkeit zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes bzw. die Rechtsfolgen eines solchen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („Ich werde einen Rechtsmittelverzicht abgeben, wenn ich enthaftet werde.“; „Ich möchte einen Rechtsmittelverzicht abgeben. Ich möchte, dass das Verfahren so schnell wie möglich beendet wird und ich freiwillig zurückkehren kann.“) wurden noch vor Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, die erst am 06.04.2021 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer erfolgte und damit auch vor Beginn der Rechtsmittelfrist, getätigt. Ein Rechtsmittelverzicht kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Die mündliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.04.2021 ist daher kein gültiger Rechtsmittelverzicht. Auch die Anwesenheit der Rechtsberaterin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2021 und vorangegangenen Inanspruchnahme der Rechtsberatung genügt nicht für die Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss dazu nämlich der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden. Die der Einvernahme am 01.04.2021 vorangegangenen Rechtsberatung erfolgte jedoch auf Grundlage des § 49 BFA-VG und bezog sich damit vorrangig auf die Unterstützung bei der Beschaffung eines Dolmetschers, die Beratung über das Asylverfahren und die Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten. Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater nach § 52 BFA-VG aber erst mit Schreiben vom 06.04.2021 zur Seite gestellt.Auch die Anwesenheit der Rechtsberaterin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2021 und vorangegangenen Inanspruchnahme der Rechtsberatung genügt nicht für die Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss dazu nämlich der zur Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden. Die der Einvernahme am 01.04.2021 vorangegangenen Rechtsberatung erfolgte jedoch auf Grundlage des Paragraph 49, BFA-VG und bezog sich damit vorrangig auf die Unterstützung bei der Beschaffung eines Dolmetschers, die Beratung über das Asylverfahren und die Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten. Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater nach Paragraph 52, BFA-VG aber erst mit Schreiben vom 06.04.2021 zur Seite gestellt. Die Ausfolgung des dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten schriftlichen Rechtsmittelverzichts am Tag der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte durch einen Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum. Laut den handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Schriftstück bestätigten der Polizeibeamte und der Beschwerdeführer mit ihren Unterschriften die Übergabe bzw. Übernahme des Schriftstückes. Aus den auf dem schriftlichen Rechtsmittelverzicht enthaltenen Aufzeichnungen lässt sich aber nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer mit der Abgabe des Rechtsmittelverzichts einverstanden erklärt hätte, zumal der Beschwerdeführer nach Erhalt der Schriftstücke (Bescheid, Verfahrensanordnung, Informationsblatt betreffend Rechtsberatung, Rechtsmittelverzicht) die ihm alle zur selben Zeit ausgefolgt wurden, lediglich zehn Minuten Zeit hatte, sich mit diesen zu befassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärte, er werde den Rechtsmittelverzicht abgeben, wenn er enthaftet werde, was den Eindruck erweckte, dass er die Erklärung nur unter dem Druck der Schubhaft abgab. Außerdem wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, nicht aber über die mögliche Erlassung bzw. die Prüfung eines Einreiseverbots belehrt und lässt seine Bitte „das Betretungsverbot für den Schengenraum aufzuheben“ vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Rückschluss zu, dass er keine Kenntnis über die Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Einreiseverbots hatte. Auch der schriftliche Rechtsmittelverzicht enthält keine Belehrung über den konkreten Inhalt des Bescheides und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, sondern verweist auf die IFA- bzw. Verfahrenszahl und den „erstinstanzlichen Bescheid“. Schließlich war bei der Ausfolgung des Rechtsmittelverzichts und der Bestätigung der Übernahme durch die Unterschrift des Beschwerdeführers weder ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG noch ein Dolmetscher für die georgische Sprache anwesend, obwohl der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärte, er werde den Rechtsmittelverzicht abgeben, wenn er enthaftet werde, was den Eindruck erweckte, dass er die Erklärung nur unter dem Druck der Schubhaft abgab. Außerdem wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, nicht aber über die mögliche Erlassung bzw. die Prüfung eines Einreiseverbots belehrt und lässt seine Bitte „das Betretungsverbot für den Schengenraum aufzuheben“ vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Rückschluss zu, dass er keine Kenntnis über die Möglichkeit der neuerlichen Erlassung eines Einreiseverbots hatte. Auch der schriftliche Rechtsmittelverzicht enthält keine Belehrung über den konkreten Inhalt des Bescheides und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, sondern verweist auf die IFA- bzw. Verfahrenszahl und den „erstinstanzlichen Bescheid“. Schließlich war bei der Ausfolgung des Rechtsmittelverzichts und der Bestätigung der Übernahme durch die Unterschrift des Beschwerdeführers weder ein Rechtsberater im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG noch ein Dolmetscher für die georgische Sprache anwesend, obwohl der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der nicht erfolgten Belehrung über die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots sowie der unterbliebenen Beiziehung eines Rechtsberaters im Sinne des § 52 BFA-VG, liegt ein gültiger Rechtsmittelverzicht nicht vor, sodass sich die Beschwerde vom 04.05.2021 als zulässig erweist.Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der nicht erfolgten Belehrung über die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots sowie der unterbliebenen Beiziehung eines Rechtsberaters im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG, liegt ein gültiger Rechtsmittelverzicht nicht vor, sodass sich die Beschwerde vom 04.05.2021 als zulässig erweist. Da die Beschwerde zulässig ist, mit der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2021 aber zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). Die gegenständliche Entscheidung tritt somit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033).Da die Beschwerde zulässig ist, mit der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2021 aber zurückgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern). Die gegenständliche Entscheidung tritt somit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass diese explizit behoben werden muss vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033). Zu A) Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273, mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Verhängung des Einreiseverbots.Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273, mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Verhängung des Einreiseverbots. Ausreisefrist
§ 55Abs 1 bis 3 FPG und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI.
und VII. des angefochtenen Bescheides):Ausreisefrist
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
§ 18Abs.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat iSd der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, zutreffend aufgezeigt. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde seit beinahe einem Monat wieder im Herkunftsstaat befand.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde seit beinahe einem Monat wieder im Herkunftsstaat befand. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher nicht zu beanstanden und folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 55Abs.
1a FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher nicht zu beanstanden und folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; […] Bei der Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN).Bei der Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mwN). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit näheren Ausführungen).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit näheren Ausführungen). Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192).Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte des Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal geworden sei, er bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten worden sei, gegen das Meldegesetz verstoßen habe und nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes nachzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte des Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal geworden sei, er bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten worden sei, gegen das Meldegesetz verstoßen habe und nicht in der Lage sei, die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes nachzuweisen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
- Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/
- Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Der Beschwerdeführer war als georgischer Staatsangehöriger berechtigt, visumsfrei in das Gebiet der Europäischen Union einzureisen und konnte sich dort innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen 90 Tage rechtmäßig aufhalten, zumal er im Besitz eines gültigen Reisepasses war (vgl. Art. 4 iVm Anhang II EU-Visum-Verordnung). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anhaltung in Österreich am 19.02.2021 befand sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des zweitätigen Aufenthaltes in der Schweiz jedoch bereits seit über 90 Tagen in Österreich bzw. in der EU und kam damit seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach.Der Beschwerdeführer war als georgischer Staatsangehöriger berechtigt, visumsfrei in das Gebiet der Europäischen Union einzureisen und konnte sich dort innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen 90 Tage rechtmäßig aufhalten, zumal er im Besitz eines gültigen Reisepasses war vergleiche Artikel 4, in Verbindung mit Anhang römisch zwei EU-Visum-Verordnung). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anhaltung in Österreich am 19.02.2021 befand sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des zweitätigen Aufenthaltes in der Schweiz jedoch bereits seit über 90 Tagen in Österreich bzw. in der EU und kam damit seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Darüber hinaus stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich verfügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 20). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde behauptet, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, aber in keiner Weise dargelegt, woraus sich dies ergibt und seinen Angaben letztlich auch selbst relativiert, indem er darauf verweis, dass ihm selbst wenn er keine ausreichenden Barmittel habe, nur ein geringfügiges Fehlverhalten anzulasten sei. Der Beschwerdeführer legte während des gesamten Verfahrens auch keine Unterlagen zum Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel vor und war zuletzt auch bei Entlassung aus der Schubhaft nicht im Besitz nennenswerter Vermögenswerte.Darüber hinaus stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich verfügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 20). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde behauptet, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, aber in keiner Weise dargelegt, woraus sich dies ergibt und seinen Angaben letztlich auch selbst relativiert, indem er darauf verweis, dass ihm selbst wenn er keine ausreichenden Barmittel habe, nur ein geringfügiges Fehlverhalten anzulasten sei. Der Beschwerdeführer legte während des gesamten Verfahrens auch keine Unterlagen zum Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel vor und war zuletzt auch bei Entlassung aus der Schubhaft nicht im Besitz nennenswerter Vermögenswerte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten auf einer Baustelle betreten wurde und dafür weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine sozialversicherungsrechtliche Meldung vorlag, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich die fehlenden Mittel für seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit zu sichern. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes von sich aus keine Wohnsitzmeldung vornahm und damit gegen das Meldegesetz verstieß. Außerdem konnte er nach der erstmaligen Entlassung aus der Schubhaft am 03.03.2021 auch nicht an der von ihm angegebenen Adresse angetroffen werden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der seiner nach Ablauf der 90-Tages-Frist eingetretenen Ausreisepflicht nicht nachkam, im Bundesgebiet zumindest einmal einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging und gegen melderechtliche Vorschriften verstieß, indem er weder eine Wohnsitzmeldung vornahm, noch an der angegebenen Adresse angetroffen werden konnte, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens eigener finanzieller Mittel ist auch zu befürchten, dass er dieses Verhalten in Zukunft fortsetzen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die Verhängung des auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützten Einreiseverbots war daher zulässig.Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der seiner nach Ablauf der 90-Tages-Frist eingetretenen Ausreisepflicht nicht nachkam, im Bundesgebiet zumindest einmal einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging und gegen melderechtliche Vorschriften verstieß, indem er weder eine Wohnsitzmeldung vornahm, noch an der angegebenen Adresse angetroffen werden konnte, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens eigener finanzieller Mittel ist auch zu befürchten, dass er dieses Verhalten in Zukunft fortsetzen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die Verhängung des auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützten Einreiseverbots war daher zulässig. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der Beschwerdeführer verfügt über kein maßgebliches Privatleben, zumal er keine Integrationsschritte gesetzt hat und führt auch kein Familienleben in Österreich oder anderen Schengen-Staaten. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, er habe Verwandte in Schengen-Staaten, die er besuchen wolle, ist entgegenzuhalten, dass er weder darlegte, um welche Verwandten es sich dabei handelt, noch lässt sein Vorbringen erkennen, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten steht und ist angesichts der Tatsache, dass sich seine gesamte Kernfamilie, seine Eltern und Geschwister in Georgien aufhalten, nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verwandten um besonders enge Bezugspersonen handelt. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Befristung von drei Jahren ist daher dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung angemessen, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nach § 53 Abs. 2 FPG zulässige Höchstdauer für das Einreiseverbot von fünf Jahren nicht ausgeschöpft hat und damit auch ausreichend Raum für eine Verschärfung der Maßnahme bei einem allfälligen neuerlichen Fehlverhalten verbleibt. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer verfügt über kein maßgebliches Privatleben, zumal er keine Integrationsschritte gesetzt hat und führt auch kein Familienleben in Österreich oder anderen Schengen-Staaten. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, er habe Verwandte in Schengen-Staaten, die er besuchen wolle, ist entgegenzuhalten, dass er weder darlegte, um welche Verwandten es sich dabei handelt, noch lässt sein Vorbringen erkennen, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten steht und ist angesichts der Tatsache, dass sich seine gesamte Kernfamilie, seine Eltern und Geschwister in Georgien aufhalten, nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verwandten um besonders enge Bezugspersonen handelt. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Befristung von drei Jahren ist daher dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung angemessen, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG zulässige Höchstdauer für das Einreiseverbot von fünf Jahren nicht ausgeschöpft hat und damit auch ausreichend Raum für eine Verschärfung der Maßnahme bei einem allfälligen neuerlichen Fehlverhalten verbleibt. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers: Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144, mwN).Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 26.05.2020, Ra 2020/21/0144, mwN). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ladung durch eine Rechtsberatungsorganisation vertreten, der die Ladungen zur Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zugestellt wurden und deren Mitarbeiter auch zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, um den Beschwerdeführer zu vertreten. Die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, konnte durch deren Erörterung mit den Vertretern des Beschwerdeführers und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Einvernahme der Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die die Einvernahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt hatte, als Zeugin, auch ohne persönliche Anwesenheit und Einvernahme des Beschwerdeführers geklärt werden. Hinsichtlich des Einreiseverbots beschränkte sich das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers auf die Behauptung, ein dreijähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, weil er sowohl in Österreich wie auch in Georgien über ausreichend Barmittel verfüge und sein Verhalten – abgesehen von der einmaligen unerlaubten Erwerbstätigkeit – vorbildlich sei. Außerdem habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt, dass er unbescholten sei. Nach dem Inhalt der Beschwerde blieb allerdings einerseits völlig offen, welche Barmittel der Beschwerdeführer damit meint, zumal er bei Entlassung aus der Schubhaft am 07.04.2021 lediglich im Besitz seines Handys und seines Reisepasses war und auch keine Unterlagen vorlegte, die solche Barmittel belegen. Andererseits führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass ihm – selbst wenn er über keine Barmittel verfüge – „nur ein geringfügiges Fehlverhalten“ anzulasten sei, womit er die Behauptung, er habe ausreichend Barmittel, wiederum relativierte. Soweit der Beschwerdeführer schon vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbrachte, er habe Verwandte in Schengen-Staaten, die er besuchen wolle, ist festzuhalten, dass ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Verwandten nicht einmal behauptet wurde und kein näheres Vorbringen zur Ausgestaltung der Beziehung zu diesen Verwandten, insbesondere wann und wie oft Kontakt besteht oder wie häufig Treffen stattfinden, erstattet wurde. Da eine mündliche Verhandlung nicht allein deshalb durchgeführt werden muss, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, bisher noch nicht geltend gemachtes Vorbringen erstmals zu erstatten, zumal er ohnehin Gelegenheit hatte, zumindest durch seinen Rechtsvertreter ergänzendes Vorbringen zu erstatten und angesichts des oberflächlich gebliebenen Vorbringens nicht ersichtlich ist, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis geführt hätte, dass das Einreiseverbot unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art. 8 EMRK eingreift (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0466) war die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt war.Da eine mündliche Verhandlung nicht allein deshalb durchgeführt werden muss, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, bisher noch nicht geltend gemachtes Vorbringen erstmals zu erstatten, zumal er ohnehin Gelegenheit hatte, zumindest durch seinen Rechtsvertreter ergänzendes Vorbringen zu erstatten und angesichts des oberflächlich gebliebenen Vorbringens nicht ersichtlich ist, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis geführt hätte, dass das Einreiseverbot unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreift vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0466) war die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt war. Hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ging der Beschwerdeführer in der Beschwerde irrtümlich davon aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dies mit einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die von ihm nicht ausgehe, begründet. Vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, also darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, gestützt. Letztlich lässt sich daher auch aus diesem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, zumal damit auch kein Eingriff in die nach Art. 2, 3 oder 8 EMRK garantierten Rechte vorgebracht wurde.Hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ging der Beschwerdeführer in der Beschwerde irrtümlich davon aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dies mit einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die von ihm nicht ausgehe, begründet. Vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, also darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, gestützt. Letztlich lässt sich daher auch aus diesem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, zumal damit auch kein Eingriff in die nach Artikel 2, 3, oder 8 EMRK garantierten Rechte vorgebracht wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2240710.2.00