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{'item': 'W246 2234828-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW246 2234828-1 Spruch, W246 2234828-1/62E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss: A) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu Recht: A) Die Anträge werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.A) Die Anträge werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde), konkret wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, wegen des unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG, wegen Verstoßes gegen das Mobbingverbot gemäß § 57a RStDG und wegen Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen. Als angefochtene Maßnahmen führte der Beschwerdeführer dabei die „Durchsuchung der Büros 1.32 und 1.35 im Gebäude XXXX , und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten, [und die] Durchsuchung von Kuverts sowie Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes [ XXXX ] und durchgeführt von [ XXXX ], [ XXXX ] und [den Referenten XXXX ]“ an.
  2. Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG und Paragraphen 7, ff. VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde), konkret wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK, wegen des unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG, wegen Verstoßes gegen das Mobbingverbot gemäß Paragraph 57 a, RStDG und wegen Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen. Als angefochtene Maßnahmen führte der Beschwerdeführer dabei die „Durchsuchung der Büros 1.32 und 1.35 im Gebäude römisch 40 , und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten, [und die] Durchsuchung von Kuverts sowie Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes [ römisch 40 ] und durchgeführt von [ römisch 40 ], [ römisch 40 ] und [den Referenten römisch 40 ]“ an. 1.
  3. Einleitend hielt der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde fest, dass er von den angefochtenen Maßnahmen durch die am 06.08.2020 erfolgte Zustellung der an den Referenten XXXX ergangenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 Kenntnis erlangt habe, womit die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig sei. Zudem würden die angefochtenen Maßnahmen teilweise noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, jedoch in der Folge nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien.1.
  4. Einleitend hielt der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde fest, dass er von den angefochtenen Maßnahmen durch die am 06.08.2020 erfolgte Zustellung der an den Referenten römisch 40 ergangenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 Kenntnis erlangt habe, womit die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig sei. Zudem würden die angefochtenen Maßnahmen teilweise noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, jedoch in der Folge nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien. 1.2.
  5. Zum für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle XXXX und Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sei, wobei ihm Hr. XXXX seit 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen sei.1.2.
  6. Zum für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle römisch 40 und Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 sei, wobei ihm Hr. römisch 40 seit 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen sei. 1.2.
  7. Am 03.04.2020 sei der Referent XXXX vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft und ihm gegenüber angeordnet worden, sich im Home-Office aufzuhalten und an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar zu sein.1.2.
  8. Am 03.04.2020 sei der Referent römisch 40 vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft und ihm gegenüber angeordnet worden, sich im Home-Office aufzuhalten und an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar zu sein. 1.2.
  9. In der Folge habe am 13.04.2020 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes die „Bestandsaufnahme“ (Phase 1), also die Durchsuchung der Zimmer 1.32 sowie 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen, welche durch Hr. XXXX alleine durchgeführt und welche laut der o.a. Disziplinaranzeige nach 72 Arbeitsstunden am 22.04.2020 beendet worden sei.1.2.
  10. In der Folge habe am 13.04.2020 in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes die „Bestandsaufnahme“ (Phase 1), also die Durchsuchung der Zimmer 1.32 sowie 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen, welche durch Hr. römisch 40 alleine durchgeführt und welche laut der o.a. Disziplinaranzeige nach 72 Arbeitsstunden am 22.04.2020 beendet worden sei. Am 12.05.2020 habe man mit dem „Aufräumen inkl. Dokumentation“ (Phase 2) begonnen, wobei nunmehr neben Hr. XXXX auch XXXX hinzugezogen worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung der Sachverhalte zu gewährleisten (Verweis auf S. 10 der o.a. Disziplinaranzeige). Diese Phase 2 sei laut dem angeführten Bericht nach weiteren 112 Arbeitsstunden am 20.05.2020 abgeschlossen worden.Am 12.05.2020 habe man mit dem „Aufräumen inkl. Dokumentation“ (Phase 2) begonnen, wobei nunmehr neben Hr. römisch 40 auch römisch 40 hinzugezogen worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung der Sachverhalte zu gewährleisten (Verweis auf S. 10 der o.a. Disziplinaranzeige). Diese Phase 2 sei laut dem angeführten Bericht nach weiteren 112 Arbeitsstunden am 20.05.2020 abgeschlossen worden. Aus der o.a. Disziplinaranzeige gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen und Akten, die sich im Büro des Referenten XXXX befunden hätten, von Hr. XXXX in sein Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien, wobei auch Dokumente aus Kuverts entnommen worden seien. Die auf dem Schreibtisch, in den Ablagefächern und in den Kästen befindlichen Akten des Referenten XXXX seien durchsucht worden, darin befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und nicht vollständig retourniert worden. So seien z.B. die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Diese im Büro des Referenten XXXX durchgeführten Maßnahmen würden auch den Beschwerdeführer betreffen, weil er dort Kästen zur Aufbewahrung seiner Akten benützt habe, die ebenso durchsucht worden seien. Zudem seien auch im Büro des Beschwerdeführers befindliche Akten entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass ihm diese Vorfälle nicht aufgefallen seien. Aus der o.a. Disziplinaranzeige gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen und Akten, die sich im Büro des Referenten römisch 40 befunden hätten, von Hr. römisch 40 in sein Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien, wobei auch Dokumente aus Kuverts entnommen worden seien. Die auf dem Schreibtisch, in den Ablagefächern und in den Kästen befindlichen Akten des Referenten römisch 40 seien durchsucht worden, darin befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und nicht vollständig retourniert worden. So seien z.B. die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Diese im Büro des Referenten römisch 40 durchgeführten Maßnahmen würden auch den Beschwerdeführer betreffen, weil er dort Kästen zur Aufbewahrung seiner Akten benützt habe, die ebenso durchsucht worden seien. Zudem seien auch im Büro des Beschwerdeführers befindliche Akten entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass ihm diese Vorfälle nicht aufgefallen seien. 1.2.
  11. Nachdem der Referent XXXX am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden XXXX sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden XXXX stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe XXXX auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Referenten XXXX sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) vom 29.07.2020 sei der Antrag des Referenten XXXX auf Gewährung einer über € 400,-- hinausgehenden Belohnung abgewiesen worden, wobei die Behörde in diesem Bescheid die besonderen Arbeitsleistungen anerkannt habe, ohne die angefochtenen Maßnahmen oder eine wie auch immer geartete Dienstpflichtverletzung zu erwähnen.1.2.
  12. Nachdem der Referent römisch 40 am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden römisch 40 sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden römisch 40 stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe römisch 40 auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Referenten römisch 40 sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) vom 29.07.2020 sei der Antrag des Referenten römisch 40 auf Gewährung einer über € 400,-- hinausgehenden Belohnung abgewiesen worden, wobei die Behörde in diesem Bescheid die besonderen Arbeitsleistungen anerkannt habe, ohne die angefochtenen Maßnahmen oder eine wie auch immer geartete Dienstpflichtverletzung zu erwähnen. 1.
  13. Rechtlich führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es sich bei den angefochtenen Maßnahmen ohne Zweifel um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln würde, welche nach der ständigen Judikatur auch dann vorliegen könnten, wenn diese für den Betroffenen – wie im vorliegenden Fall gegeben – nicht unmittelbar wahrnehmbar seien. Für die von der Behörde gesetzten Maßnahmen läge keine gesetzliche Ermächtigung vor. Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (in welcher sich eine Ermächtigung zur stichprobenartigen Nachschau durch die Präsidenten der Gerichtshöfe ergebe) sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, im BVwGG und in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes fänden sich keine derartigen Ermächtigungen. Der von der Behörde angeführte Zweck zur Durchführung der hiermit angefochtenen Maßnahmen sei nicht der wahre Zweck zur Durchführung derselben gewesen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der Referent XXXX von diesen Maßnahmen informiert worden seien, obwohl dies telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich gewesen wäre.Für die von der Behörde gesetzten Maßnahmen läge keine gesetzliche Ermächtigung vor. Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (in welcher sich eine Ermächtigung zur stichprobenartigen Nachschau durch die Präsidenten der Gerichtshöfe ergebe) sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, im BVwGG und in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes fänden sich keine derartigen Ermächtigungen. Der von der Behörde angeführte Zweck zur Durchführung der hiermit angefochtenen Maßnahmen sei nicht der wahre Zweck zur Durchführung derselben gewesen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der Referent römisch 40 von diesen Maßnahmen informiert worden seien, obwohl dies telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich gewesen wäre. Im Ergebnis seien die angefochtenen Maßnahmen daher ohne dafür bestehende gesetzliche Ermächtigung und zudem unter Verletzung von Art. 8 EMRK, § 57a RStDG und Art. 87 Abs. 1 B-VG ergangen, womit diese rechtswidrig seien.Im Ergebnis seien die angefochtenen Maßnahmen daher ohne dafür bestehende gesetzliche Ermächtigung und zudem unter Verletzung von Artikel 8, EMRK, Paragraph 57 a, RStDG und Artikel 87, Absatz eins, B-VG ergangen, womit diese rechtswidrig seien. 1.
  14. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Bund den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. 1.
  15. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer den o.a. Bescheid der Behörde vom 29.07.2020 und Auszüge aus der o.a. Disziplinaranzeige in Vorlage.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 10.09.2020 die unter Pkt. I.
  17. angeführte Maßnahmenbeschwerde.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 10.09.2020 die unter Pkt. römisch eins.
  19. angeführte Maßnahmenbeschwerde.
  20. Mit Schreiben vom 21.09.2020 nahm die Behörde zur Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung. 3.
  21. Dabei wies die Behörde nach Wiedergabe der konkreten Aufgaben eines Referenten gemäß der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (einschließlich Qualitätshandbuch) zunächst darauf hin, dass einem Kammervorsitzenden gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes die Leitung und Organisation der Kammer (samt Zuteilung der Mitarbeiter zu den Gerichtsabteilungen), die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft (durch kontinuierliche Beobachtung der Geschäftsführung in den Gerichtsabteilungen) und die Wahrnehmung der Dienst- und – soweit diese nicht im judiziellen Bereich tätig seien – der Fachaufsicht der der Kammer zugewiesenen Mitarbeiter zukommen würden. 3.
  22. Zum vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde aufgezeigten Sachverhalt hielt die Behörde fest, dass der Referent XXXX vom 23.
  23. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.
  24. bis 01.06.2020 aufgrund einer genehmigten Abwesenheit bezüglich einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) von seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX abwesend gewesen sei, weshalb ein anderer Referent ( XXXX ) vom Kammervorsitzenden ( XXXX ) zur Vertretung herangezogen worden sei. Im Zuge dessen sei der Arbeitsplatz des Referenten XXXX im Zimmer 1.35 durchgesehen und seien dabei umfangreiche Unzulänglichkeiten (in insgesamt 60 Verfahren mangelhafte Aktenführung/Verfahrensadministration) festgestellt worden. Im Einklang mit den Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus bzw. zur Eindämmung von COVID-19 sei auch im Bundesverwaltungsgericht ab Mitte März 2020 der Dienstbetrieb zunächst auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt worden und sei der Beschwerdeführer – soweit für den Kammervorsitzenden ersichtlich gewesen – nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen. Am 29.04.2020 seien in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden XXXX u.a. die angeführte Durchsicht des Arbeitsplatzes des Referenten XXXX und die dabei festgestellten Ungereimtheiten thematisiert worden; dabei habe sich der Beschwerdeführer auch nach einem nicht näher genannten „brisanten“ Dokument erkundigt, das nicht privater Natur sei. U.a. vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der – aufgrund der Abwesenheit des Referenten XXXX zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers notwendigen – Durchsicht der Gerichtsakten auch Unzulänglichkeiten in der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, sei neben der gegen den Referenten XXXX erhobenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 in der Folge mit Schreiben vom 17.09.2020 schließlich auch eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben worden.3.
  25. Zum vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde aufgezeigten Sachverhalt hielt die Behörde fest, dass der Referent römisch 40 vom 23.
  26. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.
  27. bis 01.06.2020 aufgrund einer genehmigten Abwesenheit bezüglich einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) von seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 abwesend gewesen sei, weshalb ein anderer Referent ( römisch 40 ) vom Kammervorsitzenden ( römisch 40 ) zur Vertretung herangezogen worden sei. Im Zuge dessen sei der Arbeitsplatz des Referenten römisch 40 im Zimmer 1.35 durchgesehen und seien dabei umfangreiche Unzulänglichkeiten (in insgesamt 60 Verfahren mangelhafte Aktenführung/Verfahrensadministration) festgestellt worden. Im Einklang mit den Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus bzw. zur Eindämmung von COVID-19 sei auch im Bundesverwaltungsgericht ab Mitte März 2020 der Dienstbetrieb zunächst auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt worden und sei der Beschwerdeführer – soweit für den Kammervorsitzenden ersichtlich gewesen – nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 anwesend gewesen. Am 29.04.2020 seien in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden römisch 40 u.a. die angeführte Durchsicht des Arbeitsplatzes des Referenten römisch 40 und die dabei festgestellten Ungereimtheiten thematisiert worden; dabei habe sich der Beschwerdeführer auch nach einem nicht näher genannten „brisanten“ Dokument erkundigt, das nicht privater Natur sei. U.a. vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der – aufgrund der Abwesenheit des Referenten römisch 40 zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers notwendigen – Durchsicht der Gerichtsakten auch Unzulänglichkeiten in der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, sei neben der gegen den Referenten römisch 40 erhobenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 in der Folge mit Schreiben vom 17.09.2020 schließlich auch eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. 3.
  28. Zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens in dem o.a. Gespräch vom 29.04.2020 von der nunmehr angefochtenen Maßnahme (bzw. den durchgeführten Aufräumarbeiten im Zimmer des Referenten XXXX zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des COVID-19-bedingten Lockdowns) Kenntnis erlangt habe, weshalb die Maßnahmenbeschwerde verspätet erhoben worden sei.3.
  29. Zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens in dem o.a. Gespräch vom 29.04.2020 von der nunmehr angefochtenen Maßnahme (bzw. den durchgeführten Aufräumarbeiten im Zimmer des Referenten römisch 40 zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des COVID-19-bedingten Lockdowns) Kenntnis erlangt habe, weshalb die Maßnahmenbeschwerde verspätet erhoben worden sei. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2020 noch keine Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen gehabt haben sollte, sei die Maßnahmenbeschwerde dennoch verspätet. Am 02.06.2020 sei der Referent XXXX wieder in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen, wobei der Kammervorsitzende XXXX und der stellvertretende Kammervorsitzende XXXX ein Gespräch mit ihm geführt hätten, welches die Aufräumarbeiten und die Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel zum Gegenstand gehabt habe. An diesem Tag sei vom Kammervorsitzenden auch eine neue Referenteneinteilung erlassen worden, nach welcher der Referent XXXX dem Beschwerdeführer nicht mehr zugeteilt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher spätestens an diesem Tag verlässlich Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen haben müssen, weil die vom Referenten XXXX bearbeiteten Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers an den nunmehr zuständigen Referenten XXXX übergeben sein hätten müssen. Die Kontrolle dieser Übergabe sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen, weil ansonsten der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb seiner Gerichtsabteilung nicht gewährleistet gewesen wäre.Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2020 noch keine Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen gehabt haben sollte, sei die Maßnahmenbeschwerde dennoch verspätet. Am 02.06.2020 sei der Referent römisch 40 wieder in der Außenstelle römisch 40 anwesend gewesen, wobei der Kammervorsitzende römisch 40 und der stellvertretende Kammervorsitzende römisch 40 ein Gespräch mit ihm geführt hätten, welches die Aufräumarbeiten und die Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel zum Gegenstand gehabt habe. An diesem Tag sei vom Kammervorsitzenden auch eine neue Referenteneinteilung erlassen worden, nach welcher der Referent römisch 40 dem Beschwerdeführer nicht mehr zugeteilt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher spätestens an diesem Tag verlässlich Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen haben müssen, weil die vom Referenten römisch 40 bearbeiteten Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers an den nunmehr zuständigen Referenten römisch 40 übergeben sein hätten müssen. Die Kontrolle dieser Übergabe sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen, weil ansonsten der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb seiner Gerichtsabteilung nicht gewährleistet gewesen wäre. Im Ergebnis sei die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde somit als verspätet zurückzuweisen. 3.
  30. Weiters führte die Behörde aus, dass sämtlich durchgeführten Maßnahmen im Zimmer 1.35 des Referenten XXXX stattgefunden hätten, wobei das Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) von keiner der in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Personen betreten worden sei. Die Beschwerde beziehe sich auf Maßnahmen, die – wenn überhaupt – ausschließlich die Sphäre des Referenten XXXX betreffen würden, zumal das Zimmer 1.35 nicht das (Dienst)Zimmer des Beschwerdeführers sei und er dort keine Kästen oder sonstige Ablagen für Akten seiner Gerichtsabteilung zugewiesen habe. Dass im Zimmer 1.35 seines ihm damals zugewiesen Referenten im Rahmen der Aufräumarbeiten auch Akten seiner Gerichtsabteilung gefunden worden seien, sei selbstverständlich. Daraus ergebe sich aber noch keine Betroffenheit des Beschwerdeführers iS einer Beschwerdelegitimation. Die angeordneten Maßnahmen würden die Referatsführung und nicht die Führung einer Gerichtsabteilung und schon gar nicht die richterliche Tätigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betreffen.3.
  31. Weiters führte die Behörde aus, dass sämtlich durchgeführten Maßnahmen im Zimmer 1.35 des Referenten römisch 40 stattgefunden hätten, wobei das Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) von keiner der in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Personen betreten worden sei. Die Beschwerde beziehe sich auf Maßnahmen, die – wenn überhaupt – ausschließlich die Sphäre des Referenten römisch 40 betreffen würden, zumal das Zimmer 1.35 nicht das (Dienst)Zimmer des Beschwerdeführers sei und er dort keine Kästen oder sonstige Ablagen für Akten seiner Gerichtsabteilung zugewiesen habe. Dass im Zimmer 1.35 seines ihm damals zugewiesen Referenten im Rahmen der Aufräumarbeiten auch Akten seiner Gerichtsabteilung gefunden worden seien, sei selbstverständlich. Daraus ergebe sich aber noch keine Betroffenheit des Beschwerdeführers iS einer Beschwerdelegitimation. Die angeordneten Maßnahmen würden die Referatsführung und nicht die Führung einer Gerichtsabteilung und schon gar nicht die richterliche Tätigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betreffen. Daher läge im Fall des Beschwerdeführers mangels der Möglichkeit zur Verletzung eines subjektiven Rechts auch keine Beschwer vor, weshalb die Maßnahmenbeschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei. 3.
  32. Den vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde konkret angeführten Maßnahmen und den dazu getroffenen Ausführungen hielt die Behörde u.a. entgegen, es sei unzutreffend, dass eine „Durchsuchung“ der Zimmer 1.32 und 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten sowie Kuverts und samt Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten stattgefunden habe, um damit Beweismaterial gegen den Beschwerdeführer zu sammeln. Es liege entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus Sicht der Behörde kein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor, weil die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des pandemiebedingten Lockdowns zu gewährleisten gewesen sei und der Zutritt zu einem Büro in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes samt Ordnung und Sichtung von dort gelagerten Akten durch einen Vertreter der Behörde keine solche Maßnahme darstellen könne. 3.
  33. Weiters traf die Behörde – teils unter Verweis auf ihr bereits zuvor erstattetes Vorbringen – nähere Ausführungen dazu, warum aus ihrer Sicht durch die durchgeführten Maßnahmen keine Verletzung des Art. 8 EMRK, des § 57a RStDG und des Art. 87 Abs. 1 B-VG vorliege.3.
  34. Weiters traf die Behörde – teils unter Verweis auf ihr bereits zuvor erstattetes Vorbringen – nähere Ausführungen dazu, warum aus ihrer Sicht durch die durchgeführten Maßnahmen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK, des Paragraph 57 a, RStDG und des Artikel 87, Absatz eins, B-VG vorliege. 3.
  35. Die Behörde beantragte, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, und zudem den Zuspruch des Kostenersatzes gemäß § 35 VwGVG.3.
  36. Die Behörde beantragte, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, und zudem den Zuspruch des Kostenersatzes gemäß Paragraph 35, VwGVG.
  37. Mit Beschluss vom 05.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
  38. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19.10.2020 im Wege seines Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 21.09.2020 Stellung und trat den von der Behörde getätigten Ausführungen entgegen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden vom 29.04.2020; Disziplinaranzeige gegen den Referenten XXXX vom 04.08.2020; Auszug aus der Büroordnung und Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes; Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020; Beschwerde des Referenten XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der zuständigen Disziplinarkommission vom 02.09.2020 betreffend sein Disziplinarverfahren) in Vorlage.
  39. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19.10.2020 im Wege seines Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 21.09.2020 Stellung und trat den von der Behörde getätigten Ausführungen entgegen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden vom 29.04.2020; Disziplinaranzeige gegen den Referenten römisch 40 vom 04.08.2020; Auszug aus der Büroordnung und Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes; Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 von April/Mai 2020; Beschwerde des Referenten römisch 40 gegen den Einleitungsbeschluss der zuständigen Disziplinarkommission vom 02.09.2020 betreffend sein Disziplinarverfahren) in Vorlage. Dabei bestritt der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich den von der Behörde dargelegten Ablauf der Gespräche vom 29.
  40. und 02.06.
  41. Weiters wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass selbst seine mögliche Abwesenheit im gegenständlichen Zeitraum von der Außenstelle XXXX nicht erklären könne, warum die Behörde den Beschwerdeführer vor Beginn oder zumindest während der angefochtenen Maßnahmen nicht telefonisch oder per E-Mail von diesen in Kenntnis gesetzt habe; diese Maßnahmen seien im Übrigen auch gegenüber den sonstigen Bediensteten der Außenstelle XXXX nicht kommuniziert sondern diese stets auf ein nicht näher bezeichnetes „Projekt“ verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits angeführt – durch die Zustellung der Disziplinaranzeige an den Referenten XXXX am 06.08.2020 erstmals von den angefochtenen Maßnahmen Kenntnis erlangt.Dabei bestritt der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich den von der Behörde dargelegten Ablauf der Gespräche vom 29.
  42. und 02.06.
  43. Weiters wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass selbst seine mögliche Abwesenheit im gegenständlichen Zeitraum von der Außenstelle römisch 40 nicht erklären könne, warum die Behörde den Beschwerdeführer vor Beginn oder zumindest während der angefochtenen Maßnahmen nicht telefonisch oder per E-Mail von diesen in Kenntnis gesetzt habe; diese Maßnahmen seien im Übrigen auch gegenüber den sonstigen Bediensteten der Außenstelle römisch 40 nicht kommuniziert sondern diese stets auf ein nicht näher bezeichnetes „Projekt“ verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits angeführt – durch die Zustellung der Disziplinaranzeige an den Referenten römisch 40 am 06.08.2020 erstmals von den angefochtenen Maßnahmen Kenntnis erlangt.
  44. Mit Schreiben vom 17.11.2020 nahm die Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.10.2020 Stellung und trat den vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen entgegen. Dabei wiederholte die Behörde ihr schon zuvor getätigtes Vorbringen und führte dieses näher aus. 6.
  45. Zunächst hielt die Behörde fest, der Kammervorsitzende habe den Referenten XXXX am 07.04.2020 damit beauftragt, die Tätigkeiten des Referenten XXXX in Vertretung im Hinblick auf die drei von ihm betreuten Gerichtsabteilungen wahrzunehmen. Nach der ersten Sichtung der Akten der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen habe der Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die im Rahmen dieser ersten Sichtung vorgefundenen Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration informiert und festgehalten, dass diese eine ordnungsgemäße Vertretungstätigkeit unmöglich machen würden. Der Kammervorsitzende habe daher in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel veranlasst, um in den betroffenen Gerichtsabteilungen einen geordneten Gerichtsbetrieb gewährleisten zu können. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe der Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die nach durchgeführter Bestandsaufnahme vorgefundenen Mängel informiert, indem diese in einer Übersicht zusammengefasst dargestellt worden seien. Nach dem bereits dargestellten Gespräch vom 29.04.2020 hätten der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende bei Durchsicht dieser Übersicht vom 22.04.2020 festgestellt, dass der Großteil der nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Akten Verfahren der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betroffen habe. Am 06.05.2020 hätten sie daher Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend das Referat des Referenten XXXX und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers übermittelt. Auf Grundlage der Ergebnisse von in weiterer Folge geführten Besprechungen zwischen dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kammervorsitzenden seien die Aufräumarbeiten/Sichtung der Akten des Referenten XXXX am 11.05.2020 vom Referenten XXXX mit dem Ziel fortgesetzt worden, die Ordnung im Referat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederherzustellen, wobei ihm eine damalige Verwaltungspraktikantin ( XXXX ) zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zur Seite gestellt worden sei. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung (in Abstimmung mit den betroffenen Gerichtsabteilungen) beseitigt und die Mängel sowie gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr detailliert) dokumentiert worden. In der Folge sei der Behörde der dazu erstellte „Analysebericht“ zum Referat des Referenten XXXX am 25.05.2020 (Anm.: entspricht dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020) übermittelt worden, der auch Grundlage für die in der Folge gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gewesen sei.6.
  46. Zunächst hielt die Behörde fest, der Kammervorsitzende habe den Referenten römisch 40 am 07.04.2020 damit beauftragt, die Tätigkeiten des Referenten römisch 40 in Vertretung im Hinblick auf die drei von ihm betreuten Gerichtsabteilungen wahrzunehmen. Nach der ersten Sichtung der Akten der vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen habe der Referent römisch 40 den Kammervorsitzenden über die im Rahmen dieser ersten Sichtung vorgefundenen Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration informiert und festgehalten, dass diese eine ordnungsgemäße Vertretungstätigkeit unmöglich machen würden. Der Kammervorsitzende habe daher in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel veranlasst, um in den betroffenen Gerichtsabteilungen einen geordneten Gerichtsbetrieb gewährleisten zu können. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe der Referent römisch 40 den Kammervorsitzenden über die nach durchgeführter Bestandsaufnahme vorgefundenen Mängel informiert, indem diese in einer Übersicht zusammengefasst dargestellt worden seien. Nach dem bereits dargestellten Gespräch vom 29.04.2020 hätten der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende bei Durchsicht dieser Übersicht vom 22.04.2020 festgestellt, dass der Großteil der nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Akten Verfahren der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betroffen habe. Am 06.05.2020 hätten sie daher Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend das Referat des Referenten römisch 40 und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers übermittelt. Auf Grundlage der Ergebnisse von in weiterer Folge geführten Besprechungen zwischen dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kammervorsitzenden seien die Aufräumarbeiten/Sichtung der Akten des Referenten römisch 40 am 11.05.2020 vom Referenten römisch 40 mit dem Ziel fortgesetzt worden, die Ordnung im Referat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederherzustellen, wobei ihm eine damalige Verwaltungspraktikantin ( römisch 40 ) zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zur Seite gestellt worden sei. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung (in Abstimmung mit den betroffenen Gerichtsabteilungen) beseitigt und die Mängel sowie gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr detailliert) dokumentiert worden. In der Folge sei der Behörde der dazu erstellte „Analysebericht“ zum Referat des Referenten römisch 40 am 25.05.2020 Anmerkung, entspricht dem Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 von April/Mai 2020) übermittelt worden, der auch Grundlage für die in der Folge gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gewesen sei. 6.
  47. Zum konkreten Anlass und Zweck der angefochtenen Maßnahme hob die Behörde nochmals hervor, dass die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen nicht in Vorbereitung für die Erstattung einer Disziplinaranzeige erfolgt seien, sondern die Disziplinaranzeige lediglich die bedauerliche Folge dessen gewesen sei. Die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen seien auch nicht bewusst verheimlicht worden, sondern seien diese zu regulären Dienstzeiten und nicht etwa in „Nacht- und Nebelaktionen“ durchgeführt worden. Dass die betroffenen Personen darüber nicht gesprochen hätten, zeuge einerseits vom Bewusstsein, an das Amtsgeheimnis gebunden zu sein, und zeige anderseits auch die Kollegialität gegenüber ihrem Kollegen XXXX , zumal die Durchführung dieser Maßnahmen keine Stigmatisierung hervorrufen und keine falschen Gerüchte entstehen lassen sollte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die beiden zum damaligen Zeitpunkt vom Referenten XXXX weiters betreuten Gerichtsabteilungen von den festgestellten Mängeln betroffen gewesen seien, wenn auch bei Weitem nicht in jenem Ausmaß wie die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers.6.
  48. Zum konkreten Anlass und Zweck der angefochtenen Maßnahme hob die Behörde nochmals hervor, dass die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen nicht in Vorbereitung für die Erstattung einer Disziplinaranzeige erfolgt seien, sondern die Disziplinaranzeige lediglich die bedauerliche Folge dessen gewesen sei. Die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen seien auch nicht bewusst verheimlicht worden, sondern seien diese zu regulären Dienstzeiten und nicht etwa in „Nacht- und Nebelaktionen“ durchgeführt worden. Dass die betroffenen Personen darüber nicht gesprochen hätten, zeuge einerseits vom Bewusstsein, an das Amtsgeheimnis gebunden zu sein, und zeige anderseits auch die Kollegialität gegenüber ihrem Kollegen römisch 40 , zumal die Durchführung dieser Maßnahmen keine Stigmatisierung hervorrufen und keine falschen Gerüchte entstehen lassen sollte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die beiden zum damaligen Zeitpunkt vom Referenten römisch 40 weiters betreuten Gerichtsabteilungen von den festgestellten Mängeln betroffen gewesen seien, wenn auch bei Weitem nicht in jenem Ausmaß wie die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers.
  49. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 21.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung, in dem er den von der Behörde im Schreiben vom 17.11.2020 getroffenen Ausführungen entgegentrat. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer die in seinem Disziplinarverfahren erhobene Stellungnahme vom 25.11.2020 und die im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten XXXX erstattete Stellungnahme vom 12.11.2020 vor.
  50. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 21.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung, in dem er den von der Behörde im Schreiben vom 17.11.2020 getroffenen Ausführungen entgegentrat. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer die in seinem Disziplinarverfahren erhobene Stellungnahme vom 25.11.2020 und die im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten römisch 40 erstattete Stellungnahme vom 12.11.2020 vor.
  51. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 19.01.2021 Stellung, wobei sie insbesondere ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen bekräftigte.
  52. Mit Schreiben vom 15.02.2021 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters unter Vorlage entsprechender Unterlagen u.a. mit, dass er mit Schreiben vom 30.12.2020 bei der Behörde einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe, welchem bisher nicht entsprochen und über welchen bisher nicht abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Einsicht in den Beschwerdeakt und insbesondere einen von der Behörde allenfalls vorgelegten Verwaltungsakt.
  53. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2021 unter konkreter Anführung der im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteile mit, dass er nach vorheriger (telefonischer oder schriftlicher) Terminvereinbarung jederzeit Einsicht in den Beschwerdeakt des gegenständlichen Verfahrens nehmen könne.
  54. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von drei Behördenvertretern durch, in welcher insbesondere Fragen zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde und zum Beschwerdegegenstand erörtert wurden. In der Verhandlung wurden gemäß dem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 gestellten Antrag der Kammervorsitzende XXXX , der stellvertretende Kammervorsitzende XXXX und der Referent XXXX als Zeugen befragt.
  55. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von drei Behördenvertretern durch, in welcher insbesondere Fragen zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde und zum Beschwerdegegenstand erörtert wurden. In der Verhandlung wurden gemäß dem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 gestellten Antrag der Kammervorsitzende römisch 40 , der stellvertretende Kammervorsitzende römisch 40 und der Referent römisch 40 als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Skizze sowie mehrere Farbfotos des Zimmers 1.35 des Referenten XXXX und einen Aktenvermerk des Kammervorsitzenden vom 29.04.2020 vor, die Behörde brachte eine E-Mail des Kammervorsitzenden vom 07.04.2020 an den Referenten XXXX , eine E-Mail des Referenten XXXX an den Kammervorsitzenden vom 22.04.2020 („Übersicht“) samt Anhang (Aktenliste), die Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend den Beschwerdeführer und den Referenten XXXX vom jeweils 05.05.2020 und eine E-Mail des Kammervorsitzenden vom 02.06.2020 betreffend Referenteneinteilung in Vorlage. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Skizze sowie mehrere Farbfotos des Zimmers 1.35 des Referenten römisch 40 und einen Aktenvermerk des Kammervorsitzenden vom 29.04.2020 vor, die Behörde brachte eine E-Mail des Kammervorsitzenden vom 07.04.2020 an den Referenten römisch 40 , eine E-Mail des Referenten römisch 40 an den Kammervorsitzenden vom 22.04.2020 („Übersicht“) samt Anhang (Aktenliste), die Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend den Beschwerdeführer und den Referenten römisch 40 vom jeweils 05.05.2020 und eine E-Mail des Kammervorsitzenden vom 02.06.2020 betreffend Referenteneinteilung in Vorlage. Die Verhandlung wurde aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen auf unbestimmte Zeit vertagt.
  56. Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters im Hinblick auf die in der Verhandlung erteilten Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, an welchen konkreten Tagen er im April und Mai 2020 in der Außenstelle XXXX physisch anwesend gewesen sei. Zudem ersuchte er in diesem Schreiben in den Monaten Juni sowie August und an bestimmten Tagen im Juli keine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  57. Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters im Hinblick auf die in der Verhandlung erteilten Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, an welchen konkreten Tagen er im April und Mai 2020 in der Außenstelle römisch 40 physisch anwesend gewesen sei. Zudem ersuchte er in diesem Schreiben in den Monaten Juni sowie August und an bestimmten Tagen im Juli keine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 zudem telefonisch mit, dass die in der Verhandlung aufgetragene Beweismittelvorlage (zum arbeitsbedingten Kontakt zwischen ihm und dem Referenten XXXX im Zeitraum vom 03.
  58. bis 02.06.2020 – s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) erst bis 01.06.2021 möglich sei.Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 zudem telefonisch mit, dass die in der Verhandlung aufgetragene Beweismittelvorlage (zum arbeitsbedingten Kontakt zwischen ihm und dem Referenten römisch 40 im Zeitraum vom 03.
  59. bis 02.06.2020 – s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) erst bis 01.06.2021 möglich sei.
  60. Die Behörde kam dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 20.05.2021 nach, indem sie ladungsfähige Adressen der für einen erst auszuschreibenden weiteren Verhandlungstermin zu ladenden Zeugen bekannt gab und mehrere Unterlagen (E-Mails u.a. vom 05.04., 10.04., 17.04., 24.04., 01.05., 07.
  61. und 12.05.2020 betreffend Referenteneinteilungen; E-Mail des Referenten XXXX vom 20.05.2020 an den Beschwerdeführer und zwei weitere Richter; E-Mail-Verläufe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX im April und Mai 2020) in Vorlage brachte. Zudem wiederholte die Behörde in diesem Schreiben ihr in den vorherigen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigtes Vorbringen.
  62. Die Behörde kam dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 20.05.2021 nach, indem sie ladungsfähige Adressen der für einen erst auszuschreibenden weiteren Verhandlungstermin zu ladenden Zeugen bekannt gab und mehrere Unterlagen (E-Mails u.a. vom 05.04., 10.04., 17.04., 24.04., 01.05., 07.
  63. und 12.05.2020 betreffend Referenteneinteilungen; E-Mail des Referenten römisch 40 vom 20.05.2020 an den Beschwerdeführer und zwei weitere Richter; E-Mail-Verläufe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten römisch 40 im April und Mai 2020) in Vorlage brachte. Zudem wiederholte die Behörde in diesem Schreiben ihr in den vorherigen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigtes Vorbringen.
  64. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom jeweils 08.06.2021 erfolgten Ladungen für die Verhandlung am 02.09.2021 führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2021 aus, dass bei einer Durchführung von Zeugeneinvernahmen im Wege einer Videokonferenz eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aufgrund der Brisanz der vorliegenden Angelegenheit verbunden mit der Stellung der Beteiligten („Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis“) vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer beantrage daher, allen geladenen Zeugen ihr persönliches Erscheinen aufzutragen.
  65. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2021 daraufhin mit, dass nach § 25 Abs. 6b VwGVG (vormals § 25 Abs. 6a VwGVG) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden könne. Die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Durchführung von Zeugeneinvernahmen im Wege einer Videokonferenz sei für das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, weshalb dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werde.
  66. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2021 daraufhin mit, dass nach Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG (vormals Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden könne. Die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Durchführung von Zeugeneinvernahmen im Wege einer Videokonferenz sei für das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, weshalb dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werde.
  67. Mit Schreiben vom 31.08.2021 legte die Behörde nach zuvor erfolgtem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes das in der Verhandlung vom 06.05.2021 genannte Protokoll der Besprechung vom 15.07.2020 vor. 17.
  68. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 02.09.2021 die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von drei Behördenvertretern fort. In der Verhandlung wurden gemäß dem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 gestellten Antrag der Referent XXXX und XXXX und gemäß dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 30.07.2021 die Schreibkraft XXXX als Zeugen befragt; zudem erfolgten Befragungen von ebenso als Zeuginnen geladenen weiteren Bediensteten der Außenstelle XXXX (Kammerassistentin XXXX und Schreibkraft XXXX ). Sämtliche Zeugen und Zeuginnen wurden im Wege einer Videokonferenz aus der Außenstelle XXXX in den Verhandlungssaal geschalten (§ 25 Abs. 6b VwGVG). Die ebenfalls als Zeugin zur Verhandlung geladene Schreibkraft XXXX erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.In der Verhandlung wurden gemäß dem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 gestellten Antrag der Referent römisch 40 und römisch 40 und gemäß dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 30.07.2021 die Schreibkraft römisch 40 als Zeugen befragt; zudem erfolgten Befragungen von ebenso als Zeuginnen geladenen weiteren Bediensteten der Außenstelle römisch 40 (Kammerassistentin römisch 40 und Schreibkraft römisch 40 ). Sämtliche Zeugen und Zeuginnen wurden im Wege einer Videokonferenz aus der Außenstelle römisch 40 in den Verhandlungssaal geschalten (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG). Die ebenfalls als Zeugin zur Verhandlung geladene Schreibkraft römisch 40 erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die ordentliche Revision gegen den Einleitungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 05.02.2021 in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, die Äußerung vom 30.07.2021 an den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren, das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 10.06.2021 an die Behörde, den Zwischenbericht der Behörde an das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht vom 14.07.2021, einen Auszug aus RV 1574 Beilage
  69. GP, 111, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021, Zl. W 116 2236564-1/13E, im Verfahren des Referenten XXXX betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, das E-Mail des juristischen Mitarbeiters XXXX an den Beschwerdeführer vom 22.04.2021, diverse Aktenlisten und einen Aktenvermerk des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 10.05.2021 vor.Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die ordentliche Revision gegen den Einleitungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 05.02.2021 in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, die Äußerung vom 30.07.2021 an den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren, das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 10.06.2021 an die Behörde, den Zwischenbericht der Behörde an das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht vom 14.07.2021, einen Auszug aus Regierungsvorlage 1574 Beilage
  70. GP, 111, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021, Zl. W 116 2236564-1/13E, im Verfahren des Referenten römisch 40 betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, das E-Mail des juristischen Mitarbeiters römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 22.04.2021, diverse Aktenlisten und einen Aktenvermerk des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 10.05.2021 vor. Die Verhandlung wurde mittels digitalen Tonaufzeichnungsgeräts aufgezeichnet, am Ende der Verhandlung wurde von den Parteien lediglich ein (Kurz)Protokoll unterschrieben. Das (Lang)Protokoll wurde den Parteien nach seiner Erstellung für etwaige Einwendungen übermittelt. 17.
  71. Nach Übermittlung des nach der Verhandlung erstellten (Lang)Protokolls wendete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2021 ein, dass die Behördenvertreterin XXXX in der Verhandlung ausdrücklich von einer „Zeugenbeeinflussung“ (S. 23 des Verhandlungsprotokolls) gesprochen habe.17.
  72. Nach Übermittlung des nach der Verhandlung erstellten (Lang)Protokolls wendete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2021 ein, dass die Behördenvertreterin römisch 40 in der Verhandlung ausdrücklich von einer „Zeugenbeeinflussung“ (S. 23 des Verhandlungsprotokolls) gesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht fügte diese Einwendung mit an die Parteien gerichteten Schreiben vom 20.10.2021 dem Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2021 hinzu.
  73. Mit Schreiben vom 17.09.2021 bekräftigte die Behörde ihr bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, ihr Vorbringen zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde aufrecht zu halten. In der Verhandlung vom 02.09.2021 habe der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben, dass er im April 2020 in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen sei und dort in seinem Büro zwei Schreibkräfte angetroffen habe, die auf der Suche nach Akten gewesen seien und dafür eine Liste bei sich gehabt hätten. In Zusammenschau mit den bereits bisher bekannten und von der Behörde dargelegten Umständen, wie dem vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX (aus dem die Zusammenarbeit und der Kontakt bei der Aufarbeitung der Akten im Zimmer des Referenten XXXX iSd schriftlichen Auftrags des Kammervorsitzenden vom 07.04.2020 hervorgehe), dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden am 29.04.2020, dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem juristischen Mitarbeiter und dem am 02.06.2020 vollzogenen Referentenwechsel ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von den seiner Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegenden Aufräumarbeiten zur Wiederherstellung der Ordnung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des pandemiebedingten Lockdowns deutlich früher als – wie von ihm behauptet – zum Zeitpunkt der am 06.08.2020 an den Referenten XXXX übermittelten Disziplinaranzeige Kenntnis erlangt habe.
  74. Mit Schreiben vom 17.09.2021 bekräftigte die Behörde ihr bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, ihr Vorbringen zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde aufrecht zu halten. In der Verhandlung vom 02.09.2021 habe der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben, dass er im April 2020 in der Außenstelle römisch 40 anwesend gewesen sei und dort in seinem Büro zwei Schreibkräfte angetroffen habe, die auf der Suche nach Akten gewesen seien und dafür eine Liste bei sich gehabt hätten. In Zusammenschau mit den bereits bisher bekannten und von der Behörde dargelegten Umständen, wie dem vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten römisch 40 (aus dem die Zusammenarbeit und der Kontakt bei der Aufarbeitung der Akten im Zimmer des Referenten römisch 40 iSd schriftlichen Auftrags des Kammervorsitzenden vom 07.04.2020 hervorgehe), dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden am 29.04.2020, dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem juristischen Mitarbeiter und dem am 02.06.2020 vollzogenen Referentenwechsel ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von den seiner Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegenden Aufräumarbeiten zur Wiederherstellung der Ordnung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des pandemiebedingten Lockdowns deutlich früher als – wie von ihm behauptet – zum Zeitpunkt der am 06.08.2020 an den Referenten römisch 40 übermittelten Disziplinaranzeige Kenntnis erlangt habe. Weiters legte die Behörde dar, dass in der Verhandlung vom 02.09.2021 auch der regelmäßige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX eindeutig hervorgekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Referent XXXX dem Beschwerdeführer auch von den von der Zeugin XXXX an den Referenten XXXX übermittelten Fotos seines aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 in Kenntnis gesetzt habe, womit dem Beschwerdeführer dieser Umstand auch daher bekannt gewesen sei.Weiters legte die Behörde dar, dass in der Verhandlung vom 02.09.2021 auch der regelmäßige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten römisch 40 eindeutig hervorgekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Referent römisch 40 dem Beschwerdeführer auch von den von der Zeugin römisch 40 an den Referenten römisch 40 übermittelten Fotos seines aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 in Kenntnis gesetzt habe, womit dem Beschwerdeführer dieser Umstand auch daher bekannt gewesen sei. Schließlich hielt die Behörde abermals fest, dass die in der Verhandlung am 02.09.2021 durchgeführten Zeugenbefragungen ergeben hätten, dass die zeitlich deutlich nach den nunmehr angefochtenen Maßnahmen ergangene Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer lediglich die Folge und nicht der Anlass der ausschließlich zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Dienstbetriebes erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung der Ordnung gewesen sei. Die Behörde legte mit diesem Schreiben den vom Beschwerdeführer in seinem Disziplinarverfahren erhobenen Fristsetzungsantrag, die „Vorentscheidung“ des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 08.06.2021, den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2021 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.08.2021, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision gegen den Einleitungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 05.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde, vor.
  75. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 06.10.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er mehrere Unterlagen vor (E-Mail vom Referenten XXXX an den Beschwerdeführer vom 15.07.2019 betreffend offene Verfahren samt Anhang; Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.07.2021 in seinem Disziplinarverfahren; ordentliche Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 betreffend Festsetzung der Gesamtbeurteilung; Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der Behörde vom 08.08.2021; ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 03.03.2021; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2021 im Disziplinarverfahren; psychologisches Gutachten vom 14.03.2021).
  76. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 06.10.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er mehrere Unterlagen vor (E-Mail vom Referenten römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 15.07.2019 betreffend offene Verfahren samt Anhang; Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.07.2021 in seinem Disziplinarverfahren; ordentliche Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 betreffend Festsetzung der Gesamtbeurteilung; Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der Behörde vom 08.08.2021; ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 03.03.2021; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2021 im Disziplinarverfahren; psychologisches Gutachten vom 14.03.2021). 19.
  77. Dazu führte er zur Frage der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelten Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde aus, dass nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als fristauslösender Moment jener Zeitpunkt normiert sei, „in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt“ habe. Es reiche daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht aus, dass der Beschwerdeführer bloße Kenntnis vom faktischen Geschehen habe, sondern müsse für ihn der Maßnahmencharakter dieses faktischen Geschehens und der damit verbundene Eingriff in seine Rechtssphäre erkennbar sein. Diesen Maßnahmencharakter und die daraus folgende Rechtsverletzungsmöglichkeit habe der bis dahin völlig arglose Beschwerdeführer erst aus dem Inhalt der Disziplinaranzeige gegen den Referenten XXXX am 06.08.2020 erkannt. Aus dem vom Referenten XXXX übermittelten E-Mail vom 20.05.2020 habe der Beschwerdeführer keinen Verdacht geschöpft, weil es schon in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass ihm XXXX , der nach seiner Eigendefinition ein „Referent mit Zusatzaufgaben“ sei, unaufgefordert Listen übermittelt habe. 19.
  78. Dazu führte er zur Frage der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelten Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde aus, dass nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als fristauslösender Moment jener Zeitpunkt normiert sei, „in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt“ habe. Es reiche daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht aus, dass der Beschwerdeführer bloße Kenntnis vom faktischen Geschehen habe, sondern müsse für ihn der Maßnahmencharakter dieses faktischen Geschehens und der damit verbundene Eingriff in seine Rechtssphäre erkennbar sein. Diesen Maßnahmencharakter und die daraus folgende Rechtsverletzungsmöglichkeit habe der bis dahin völlig arglose Beschwerdeführer erst aus dem Inhalt der Disziplinaranzeige gegen den Referenten römisch 40 am 06.08.2020 erkannt. Aus dem vom Referenten römisch 40 übermittelten E-Mail vom 20.05.2020 habe der Beschwerdeführer keinen Verdacht geschöpft, weil es schon in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass ihm römisch 40 , der nach seiner Eigendefinition ein „Referent mit Zusatzaufgaben“ sei, unaufgefordert Listen übermittelt habe. Darüber hinaus würden die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auch noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, ihm aber noch nicht wieder ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien. Dies werde von der Behörde auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund bleibe für das Vorbringen der Behörde zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde kein Raum und sei diese rechtzeitig erhoben worden. 19.
  79. Zum Maßnahmencharakter der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen führte er aus, dass nach der ständigen Judikatur auch bei nicht unmittelbar wahrnehmbaren Maßnahmen ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgen könne, was in seinem Fall gegeben sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich eindrucksvoll bestätigt, dass die angefochtenen Maßnahmen systematisch geheim gehalten worden seien. Die von der Behörde durchgeführte „verdeckte“ Vorgangsweise würde klar gegen das Prozedere verstoßen, welches im Gesetz vorgesehen sei. Die Behörde hätte vor Erstattung der Disziplinaranzeige eine innere Revision nach § 78a GOG iVm § 3 Abs. 1 BVwGG durchführen müssen. Nur bei danach gegebenem Vorliegen genügender Verdachtsgründe wäre die Erstattung einer Disziplinaranzeige angezeigt gewesen. Im vorliegenden Fall habe es keine innere Revision durch einen Richter als Revisor unter Mitwirkung des Beschwerdeführers gegeben, sondern habe stattdessen im April und Mai 2020 unter strengster Geheimhaltung eine rechtswidrige Durchsuchung bzw. Überprüfung der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers durch einen Referenten und eine Verwaltungspraktikantin stattgefunden. Diese völlig unangebrachte Vorgehensweise, die mit den in Beschwerde gezogenen Maßnahmen untrennbar verbunden sei, verstoße gegen das Mobbingverbot nach § 57a RStDG und gegen das in § 76i leg.cit. normierte Verbot von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren würden.Die von der Behörde durchgeführte „verdeckte“ Vorgangsweise würde klar gegen das Prozedere verstoßen, welches im Gesetz vorgesehen sei. Die Behörde hätte vor Erstattung der Disziplinaranzeige eine innere Revision nach Paragraph 78 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG durchführen müssen. Nur bei danach gegebenem Vorliegen genügender Verdachtsgründe wäre die Erstattung einer Disziplinaranzeige angezeigt gewesen. Im vorliegenden Fall habe es keine innere Revision durch einen Richter als Revisor unter Mitwirkung des Beschwerdeführers gegeben, sondern habe stattdessen im April und Mai 2020 unter strengster Geheimhaltung eine rechtswidrige Durchsuchung bzw. Überprüfung der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers durch einen Referenten und eine Verwaltungspraktikantin stattgefunden. Diese völlig unangebrachte Vorgehensweise, die mit den in Beschwerde gezogenen Maßnahmen untrennbar verbunden sei, verstoße gegen das Mobbingverbot nach Paragraph 57 a, RStDG und gegen das in Paragraph 76 i, leg.cit. normierte Verbot von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren würden.
  80. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 18.10.2021 ein Konvolut an E-Mails betreffend den zwischen ihm und dem Referenten XXXX im Zeitraum von März bis Mai 2020 geführten E-Mailverkehr in Vorlage.
  81. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 18.10.2021 ein Konvolut an E-Mails betreffend den zwischen ihm und dem Referenten römisch 40 im Zeitraum von März bis Mai 2020 geführten E-Mailverkehr in Vorlage.
  82. Die Behörde verwies mit Schreiben vom 10.11.2021 auf ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen v.a. zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit und zum Zweck der gesetzten Maßnahmen. Weiters führte sie zur Einwendung des Beschwerdeführers zum Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2021 aus, dass sich die dieser Einwendung zugrundeliegende Frage lediglich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenvermerk bezogen habe, aus welchem die Möglichkeit einer Beeinflussung hervorgehen hätte können, das Vorliegen einer Beeinflussung sei jedoch nicht unterstellt worden.
  83. Mit Schreiben vom 10.11.2021 gab der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ab und legte dazu mehrere Unterlagen vor (Stellungnahme des Referenten XXXX in seinem Maßnahmenbeschwerdeverfahren; Auszüge aus dem Bericht zum Arbeitsplatz des Referenten XXXX von April/Mai 2020; Whats-App-Verkehr vom 24.07.2020).
  84. Mit Schreiben vom 10.11.2021 gab der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ab und legte dazu mehrere Unterlagen vor (Stellungnahme des Referenten römisch 40 in seinem Maßnahmenbeschwerdeverfahren; Auszüge aus dem Bericht zum Arbeitsplatz des Referenten römisch 40 von April/Mai 2020; Whats-App-Verkehr vom 24.07.2020). Dabei führte er zur von der Behörde behaupteten nicht „verdeckten“ Vorgangsweise bei den von ihr vorgenommenen Aufräumarbeiten aus, dass bei einer genaueren Durchsicht des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 ersichtlich sei, dass es auch an einem Samstag (16.05.2020) und an Wochentagen außerhalb der Regeldienstzeit zu Eintragungen gekommen sei. Weiters hielt der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Screenshots zu einem geführten Whats-App-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX fest, dass sich daraus das Nichtansprechen der angefochtenen Maßnahmen im Gespräch am 24.07.2020 ergeben würde. Zudem gab der Beschwerdeführer zu den von der Behörde vorgelegten E-Mails vom 07.
  85. und 22.04.2020 unter Darlegung näherer Ausführungen an, dass diese von der Behörde möglicherweise verändert worden seien. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2235067-1 geführten Parallelverfahren (Maßnahmenbeschwerde des Referenten XXXX ) hervorgekommen sei, dass der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter am 28.07.2020 Nachschau im Zimmer 1.35 des Beschwerdeführers gehalten hätten, wovon weder der Beschwerdeführer noch der Referent XXXX informiert worden seien.Dabei führte er zur von der Behörde behaupteten nicht „verdeckten“ Vorgangsweise bei den von ihr vorgenommenen Aufräumarbeiten aus, dass bei einer genaueren Durchsicht des Berichts zum Arbeitsplatz römisch 40 von April/Mai 2020 ersichtlich sei, dass es auch an einem Samstag (16.05.2020) und an Wochentagen außerhalb der Regeldienstzeit zu Eintragungen gekommen sei. Weiters hielt der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Screenshots zu einem geführten Whats-App-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten römisch 40 fest, dass sich daraus das Nichtansprechen der angefochtenen Maßnahmen im Gespräch am 24.07.2020 ergeben würde. Zudem gab der Beschwerdeführer zu den von der Behörde vorgelegten E-Mails vom 07.
  86. und 22.04.2020 unter Darlegung näherer Ausführungen an, dass diese von der Behörde möglicherweise verändert worden seien. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2235067-1 geführten Parallelverfahren (Maßnahmenbeschwerde des Referenten römisch 40 ) hervorgekommen sei, dass der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter am 28.07.2020 Nachschau im Zimmer 1.35 des Beschwerdeführers gehalten hätten, wovon weder der Beschwerdeführer noch der Referent römisch 40 informiert worden seien.
  87. Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 06.12.2021 eine Stellungnahme ab, in der sie ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen wiederholte und zudem mehrere Unterlagen in Vorlage brachte (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten XXXX samt Stellungnahme der Behörde vom 02.12.2020 in diesem Verfahren).
  88. Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 06.12.2021 eine Stellungnahme ab, in der sie ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen wiederholte und zudem mehrere Unterlagen in Vorlage brachte (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten römisch 40 samt Stellungnahme der Behörde vom 02.12.2020 in diesem Verfahren).
  89. Mit E-Mails vom 07.
  90. und 23.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den bereits von der Behörde zuvor übermittelten Beschluss vom 10.11.2021 (Pkt. I.23.) samt Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021 in diesem Verfahren und die dagegen erhobene außerordentliche Revision.
  91. Mit E-Mails vom 07.
  92. und 23.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den bereits von der Behörde zuvor übermittelten Beschluss vom 10.11.2021 (Pkt. römisch eins.23.) samt Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021 in diesem Verfahren und die dagegen erhobene außerordentliche Revision.
  93. Mit Schreiben vom 27.01., 17.
  94. und 25.02.2022 gab der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen betreffend sein Beschwerdeverfahren ab und legte hierzu weitere Unterlagen vor (E-Mailverkehr zwischen u.a. der Zeugin XXXX und dem Kammervorsitzenden vom 19.10.2020; Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten XXXX samt dem bereits zuvor in Vorlage gebrachten Beschluss vom 10.11.2021 und der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision; Aktenlauf zu einem bestimmten Akt).
  95. Mit Schreiben vom 27.01., 17.
  96. und 25.02.2022 gab der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen betreffend sein Beschwerdeverfahren ab und legte hierzu weitere Unterlagen vor (E-Mailverkehr zwischen u.a. der Zeugin römisch 40 und dem Kammervorsitzenden vom 19.10.2020; Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten römisch 40 samt dem bereits zuvor in Vorlage gebrachten Beschluss vom 10.11.2021 und der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision; Aktenlauf zu einem bestimmten Akt). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  97. Feststellungen: 1.
  98. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes zur Dienstleistung zugewiesen war.1.
  99. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Dienstleistung zugewiesen war. 1.2.
  100. Der dem Beschwerdeführer vom 01.04.2015 bis 02.06.2020 zugeteilte Referent XXXX war vom 23.
  101. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.
  102. bis 01.06.2020 aufgrund einer Anordnung nach einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend, weshalb als seine Vertreter die Referenten XXXX und XXXX u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren.1.2.
  103. Der dem Beschwerdeführer vom 01.04.2015 bis 02.06.2020 zugeteilte Referent römisch 40 war vom 23.
  104. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.
  105. bis 01.06.2020 aufgrund einer Anordnung nach einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 anwesend, weshalb als seine Vertreter die Referenten römisch 40 und römisch 40 u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren. 1.2.
  106. Der Kammervorsitzende XXXX erteilte dem Referenten XXXX am 07.04.2020 im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation den Auftrag, die von den abwesenden Referenten XXXX und XXXX insgesamt sechs betreuten Gerichtsabteilungen im Hinblick auf offene Aufträge und notwendige Veranlassungen zu überprüfen, woraufhin der Referent XXXX den Kammervorsitzenden nach einer ersten Sichtung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten XXXX (insbesondere Schreibtisch, Ablagefächer und offene Kästen) im Hinblick auf die von diesem betreuten Gerichtsabteilungen darüber in Kenntnis setzte, dass er gröbere Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration vorgefunden hat. Hinsichtlich der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen lagen zu diesem Zeitpunkt offene Aufträge vor, war eine Vielzahl von Aktenstücken nicht den jeweiligen Akten zugeordnet, waren die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen und befand sich sein physischer Arbeitsplatz in einem relativ unaufgeräumten und unübersichtlichen Zustand. Am 22.04.2020 übermittelte der Referent XXXX dem Kammervorsitzenden eine „Übersicht“ (in Form eines sechsseitigen Berichts) über die in den vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen vorgefundenen Umstände (Darlegung offener Aufträge, wie z.B. zu Aktenrückübermittlungen, Aktenvorlagen an Höchstgerichte und Akteneinsichten, mangelhafte Datenpflege im eVA+, fehlerhafte Eintragungen von Aktenläufen, uÄ); diese Übersicht wurde vom Kammervorsitzenden gegenüber den drei betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Sämtliche vom Referenten XXXX hierbei durchgeführten Arbeiten (v.a. Dokumentation offener Aufgaben und sonstiger Umstände, aber auch bereits Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) wurden nach Transferierung sämtlicher auf dem physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX befindlicher Unterlagen in das Büro des Referenten XXXX dort durchgeführt und nach Beendigung der Arbeiten wieder in das Büro des Referenten XXXX zurückgebracht.1.2.
  107. Der Kammervorsitzende römisch 40 erteilte dem Referenten römisch 40 am 07.04.2020 im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation den Auftrag, die von den abwesenden Referenten römisch 40 und römisch 40 insgesamt sechs betreuten Gerichtsabteilungen im Hinblick auf offene Aufträge und notwendige Veranlassungen zu überprüfen, woraufhin der Referent römisch 40 den Kammervorsitzenden nach einer ersten Sichtung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten römisch 40 (insbesondere Schreibtisch, Ablagefächer und offene Kästen) im Hinblick auf die von diesem betreuten Gerichtsabteilungen darüber in Kenntnis setzte, dass er gröbere Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration vorgefunden hat. Hinsichtlich der vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen lagen zu diesem Zeitpunkt offene Aufträge vor, war eine Vielzahl von Aktenstücken nicht den jeweiligen Akten zugeordnet, waren die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen und befand sich sein physischer Arbeitsplatz in einem relativ unaufgeräumten und unübersichtlichen Zustand. Am 22.04.2020 übermittelte der Referent römisch 40 dem Kammervorsitzenden eine „Übersicht“ (in Form eines sechsseitigen Berichts) über die in den vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen vorgefundenen Umstände (Darlegung offener Aufträge, wie z.B. zu Aktenrückübermittlungen, Aktenvorlagen an Höchstgerichte und Akteneinsichten, mangelhafte Datenpflege im eVA+, fehlerhafte Eintragungen von Aktenläufen, uÄ); diese Übersicht wurde vom Kammervorsitzenden gegenüber den drei betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Sämtliche vom Referenten römisch 40 hierbei durchgeführten Arbeiten (v.a. Dokumentation offener Aufgaben und sonstiger Umstände, aber auch bereits Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) wurden nach Transferierung sämtlicher auf dem physischen Arbeitsplatz des Referenten römisch 40 befindlicher Unterlagen in das Büro des Referenten römisch 40 dort durchgeführt und nach Beendigung der Arbeiten wieder in das Büro des Referenten römisch 40 zurückgebracht. Die vom Referenten XXXX zwischen 07.
  108. und 22.04.2020 durchgeführten Arbeiten wurden zum Zweck der Überprüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen getätigt.Die vom Referenten römisch 40 zwischen 07.
  109. und 22.04.2020 durchgeführten Arbeiten wurden zum Zweck der Überprüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen getätigt. 1.2.
  110. Dem Referenten XXXX wurden Ende April 2020 von seiner Kollegin XXXX Fotos seines nunmehr aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 übermittelt.1.2.
  111. Dem Referenten römisch 40 wurden Ende April 2020 von seiner Kollegin römisch 40 Fotos seines nunmehr aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 übermittelt. 1.2.
  112. Am 29.04.2020 fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden ein Gespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass im Rahmen der Überprüfung des Referats XXXX zu den von ihm betreuten Gerichtsabteilungen mehrere Schriftstücke gefunden wurden, die noch nicht in die jeweiligen Akten einsortiert waren, und dass eine Aufarbeitung dieser Schriftstücke erfolgen wird. In diesem Gespräch erkundigte sich der Beschwerdeführer nach einem „brisanten“ Schriftstück (später im Verfahren hervorgekommen: Strafanzeige vom 19.12.2019), welches er zu diesem Zeitpunkt nicht auffinden konnte und welches er wenige Stunden später wieder in seinem Zimmer fand; dieses Schriftstück wurde nicht aus dem Zimmer des Beschwerdeführers entfernt.1.2.
  113. Am 29.04.2020 fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden ein Gespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass im Rahmen der Überprüfung des Referats römisch 40 zu den von ihm betreuten Gerichtsabteilungen mehrere Schriftstücke gefunden wurden, die noch nicht in die jeweiligen Akten einsortiert waren, und dass eine Aufarbeitung dieser Schriftstücke erfolgen wird. In diesem Gespräch erkundigte sich der Beschwerdeführer nach einem „brisanten“ Schriftstück (später im Verfahren hervorgekommen: Strafanzeige vom 19.12.2019), welches er zu diesem Zeitpunkt nicht auffinden konnte und welches er wenige Stunden später wieder in seinem Zimmer fand; dieses Schriftstück wurde nicht aus dem Zimmer des Beschwerdeführers entfernt. 1.2.
  114. Nach – gemeinsam mit dem stellvertretenden Kammervorsitzenden erfolgter – Überprüfung der Übersicht vom 22.04.2020 übermittelte der Kammervorsitzende der Behörde zwei Sachverhaltsdarstellungen vom jeweils 05.05.2020 betreffend das Referat des Referenten XXXX (also zu sämtlichen von ihm betreuten Gerichtsabteilungen) und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers unter Darlegung der vorgefundenen Mängel/Umstände.1.2.
  115. Nach – gemeinsam mit dem stellvertretenden Kammervorsitzenden erfolgter – Überprüfung der Übersicht vom 22.04.2020 übermittelte der Kammervorsitzende der Behörde zwei Sachverhaltsdarstellungen vom jeweils 05.05.2020 betreffend das Referat des Referenten römisch 40 (also zu sämtlichen von ihm betreuten Gerichtsabteilungen) und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers unter Darlegung der vorgefundenen Mängel/Umstände. 1.2.
  116. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage von zwischen dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten geführten Besprechungen wurde seitens des Kammervorsitzenden in der Folge mündlich der Auftrag an den Referenten XXXX und die damalige Verwaltungspraktikantin XXXX erteilt, die drei vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen vertiefend auf offene Aufträge, sonstige notwendige Veranlassungen (wie z.B. die Richtigstellung von falsch eingetragenen Aktenläufen) und etwaige Mängel in der Verfahrensführung zu überprüfen und dies auch zu dokumentieren. Hierbei wurde auch der Auftrag erteilt, die Abarbeitung offener Aufträge in unklaren Fällen mit dem jeweiligen Richter zu besprechen. Die Durchführung dieser Arbeiten begann am 12.
  117. und endete am 20.05.
  118. Diese Arbeiten wurden überwiegend während und teilweise auch außerhalb der Normal-Dienstzeiten durchgeführt. Diese Arbeiten wurden ausschließlich am Arbeitsplatz des Referenten XXXX im Zimmer 1.35 durchgeführt und wurden von den übrigen anwesenden Bediensteten in der Außenstelle XXXX wahrgenommen. Am physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX wurden bei der Durchführung dieser Arbeiten auch folgende, nicht unmittelbar Akten einer der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen zugehörige/zuzuordnende Unterlagen des Referenten XXXX und des Beschwerdeführers gefunden: 1.2.
  119. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage von zwischen dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten geführten Besprechungen wurde seitens des Kammervorsitzenden in der Folge mündlich der Auftrag an den Referenten römisch 40 und die damalige Verwaltungspraktikantin römisch 40 erteilt, die drei vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen vertiefend auf offene Aufträge, sonstige notwendige Veranlassungen (wie z.B. die Richtigstellung von falsch eingetragenen Aktenläufen) und etwaige Mängel in der Verfahrensführung zu überprüfen und dies auch zu dokumentieren. Hierbei wurde auch der Auftrag erteilt, die Abarbeitung offener Aufträge in unklaren Fällen mit dem jeweiligen Richter zu besprechen. Die Durchführung dieser Arbeiten begann am 12.
  120. und endete am 20.05.
  121. Diese Arbeiten wurden überwiegend während und teilweise auch außerhalb der Normal-Dienstzeiten durchgeführt. Diese Arbeiten wurden ausschließlich am Arbeitsplatz des Referenten römisch 40 im Zimmer 1.35 durchgeführt und wurden von den übrigen anwesenden Bediensteten in der Außenstelle römisch 40 wahrgenommen. Am physischen Arbeitsplatz des Referenten römisch 40 wurden bei der Durchführung dieser Arbeiten auch folgende, nicht unmittelbar Akten einer der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen zugehörige/zuzuordnende Unterlagen des Referenten römisch 40 und des Beschwerdeführers gefunden: ● E-Mailverkehr des Referenten XXXX mit einem Richter ( XXXX ) vom 20.04.2017 (eingescannt und auf S. 256 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX wiedergegeben) E-Mailverkehr des Referenten römisch 40 mit einem Richter ( römisch 40 ) vom 20.04.2017 (eingescannt und auf S. 256 des Berichts zum Arbeitsplatz römisch 40 wiedergegeben) ● E-Mail eines Richters ( XXXX ) an den Referenten XXXX vom 14.06.2017 (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX wiedergegeben) E-Mail eines Richters ( römisch 40 ) an den Referenten römisch 40 vom 14.06.2017 (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz römisch 40 wiedergegeben) ● E-Mail des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 (in „CC“ u.a. auch an den damaligen Kammervorsitzenden XXXX ) betreffend eine Weisung des Beschwerdeführers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX wiedergegeben) E-Mail des Beschwerdeführers an den Referenten römisch 40 vom 13.06.2017 (in „CC“ u.a. auch an den damaligen Kammervorsitzenden römisch 40 ) betreffend eine Weisung des Beschwerdeführers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz römisch 40 wiedergegeben) ● Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 (befand sich in einem unverschlossenen Kuvert) betreffend den Beschwerdeführer (nicht eingescannt, aber sein Vorfinden im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX auf S. 255 angeführt) Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 (befand sich in einem unverschlossenen Kuvert) betreffend den Beschwerdeführer (nicht eingescannt, aber sein Vorfinden im Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 auf S. 255 angeführt) ● Beurteilungsbögen zu Kursen des Beschwerdeführers (befand sich in einem Kuvert mit der Aufschrift „Bundesministerium für Inneres“) ● Werbematerial Nach der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten XXXX und von XXXX der „Bericht zum Arbeitsplatz XXXX “ von „April/Mai 2020“ (Anm.: im Verfahren auch teilweise als „Analysebericht“ bezeichnet) erstellt; die Erstellung/das Vorhandensein dieses Berichts wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Nach der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten römisch 40 und von römisch 40 der „Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 “ von „April/Mai 2020“ Anmerkung, im Verfahren auch teilweise als „Analysebericht“ bezeichnet) erstellt; die Erstellung/das Vorhandensein dieses Berichts wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Die vom Referenten XXXX und XXXX im Mai 2020 durchgeführten Arbeiten samt Erstellung des Berichts wurden als Grundlage für die Abarbeitung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen herangezogen, wobei zudem auch eine Dokumentation für etwaige in der Folge durchzuführende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte vorgenommen wurde.Die vom Referenten römisch 40 und römisch 40 im Mai 2020 durchgeführten Arbeiten samt Erstellung des Berichts wurden als Grundlage für die Abarbeitung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen herangezogen, wobei zudem auch eine Dokumentation für etwaige in der Folge durchzuführende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte vorgenommen wurde. 1.2.
  122. Im Rahmen der im April und Mai 2020 durchgeführten Arbeiten wurde seitens des Referenten XXXX mit den Richtern der drei betroffenen Gerichtsabteilungen (und somit auch mit dem Beschwerdeführer) betreffend offener Aufträge/Anfragen mehrfach Rücksprache gehalten (so mit dem Beschwerdeführer z.B. am 07.04., 16.04., 20.
  123. und 14.05.2020 erfolgt). 1.2.
  124. Im Rahmen der im April und Mai 2020 durchgeführten Arbeiten wurde seitens des Referenten römisch 40 mit den Richtern der drei betroffenen Gerichtsabteilungen (und somit auch mit dem Beschwerdeführer) betreffend offener Aufträge/Anfragen mehrfach Rücksprache gehalten (so mit dem Beschwerdeführer z.B. am 07.04., 16.04., 20.
  125. und 14.05.2020 erfolgt). Bei der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten XXXX mittels einer hierzu erstellten Liste der Auftrag an Schreibkräfte erteilt, Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers u.a. zur Einordnung von Aktenstücken zu suchen. In diesem Zusammenhang wurde nach Aufsperren durch den Portier auch das Zimmer des Beschwerdeführers 1.32 mehrfach betreten, dies zumindest von den Schreibkräften XXXX , XXXX und XXXX , wobei dort Aktenstücke in Akten eingeordnet wurden und Akten von dort auch zur Bearbeitung (Datenpflege, Richtigstellung von Aktenläufen, uÄ) in das Zimmer 1.35 gebracht und nach ihrer Bearbeitung in das Zimmer 1.32 zurückgebracht wurden. Dieses Betreten wurde hinsichtlich der Schreibkräfte XXXX und XXXX von der Kammerassistentin XXXX wahrgenommen (und dem Referenten XXXX nach Erhalt der an ihn ergangenen Disziplinaranzeige mitgeteilt) und wurde hinsichtlich der Schreibkräfte XXXX und XXXX vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommen. Das Einordnen von Aktenstücken in Akten und die dafür erforderliche Suche von Akten samt Betreten der Richterzimmer wird in der Außenstelle XXXX regelmäßig auch von Schreibkräften durchgeführt. Bei der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten römisch 40 mittels einer hierzu erstellten Liste der Auftrag an Schreibkräfte erteilt, Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers u.a. zur Einordnung von Aktenstücken zu suchen. In diesem Zusammenhang wurde nach Aufsperren durch den Portier auch das Zimmer des Beschwerdeführers 1.32 mehrfach betreten, dies zumindest von den Schreibkräften römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wobei dort Aktenstücke in Akten eingeordnet wurden und Akten von dort auch zur Bearbeitung (Datenpflege, Richtigstellung von Aktenläufen, uÄ) in das Zimmer 1.35 gebracht und nach ihrer Bearbeitung in das Zimmer 1.32 zurückgebracht wurden. Dieses Betreten wurde hinsichtlich der Schreibkräfte römisch 40 und römisch 40 von der Kammerassistentin römisch 40 wahrgenommen (und dem Referenten römisch 40 nach Erhalt der an ihn ergangenen Disziplinaranzeige mitgeteilt) und wurde hinsichtlich der Schreibkräfte römisch 40 und römisch 40 vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommen. Das Einordnen von Aktenstücken in Akten und die dafür erforderliche Suche von Akten samt Betreten der Richterzimmer wird in der Außenstelle römisch 40 regelmäßig auch von Schreibkräften durchgeführt. 1.2.
  126. Mit E-Mail vom 20.05.2020 teilte der Referent XXXX dem Beschwerdeführer und den beiden Leitern der weiters zu diesem Zeitpunkt vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen unter Übermittlung einer der E-Mail angehängten Aktenliste mit, dass sich die in der Übersicht „abgebildeten Akten“ „alle im Büro“ des Referenten XXXX befinden würden, und dass mit Stand 19.05.2020 bei all diesen Akten der Aktenlauf geprüft und allenfalls korrigiert worden sei, wobei sich alle anderen Akten der drei Gerichtsabteilungen nicht im Büro des Referenten XXXX befinden würden. 1.2.
  127. Mit E-Mail vom 20.05.2020 teilte der Referent römisch 40 dem Beschwerdeführer und den beiden Leitern der weiters zu diesem Zeitpunkt vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen unter Übermittlung einer der E-Mail angehängten Aktenliste mit, dass sich die in der Übersicht „abgebildeten Akten“ „alle im Büro“ des Referenten römisch 40 befinden würden, und dass mit Stand 19.05.2020 bei all diesen Akten der Aktenlauf geprüft und allenfalls korrigiert worden sei, wobei sich alle anderen Akten der drei Gerichtsabteilungen nicht im Büro des Referenten römisch 40 befinden würden. 1.2.
  128. Am 02.06.2020 kehrte der Referent XXXX an seinen physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX zurück. Aus diesem Anlass fand an diesem Tag ein Gespräch zwischen dem Referenten XXXX und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in welchem der Referent XXXX zusammengefasst über die festgestellten Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration in seinem Referat und auch über die sein Referat betreffende übermittelte Sachverhaltsdarstellung sowie über den Umstand seiner neuen Zuteilung an andere Gerichtsabteilungen ab diesem Tag informiert wurde.1.2.
  129. Am 02.06.2020 kehrte der Referent römisch 40 an seinen physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 zurück. Aus diesem Anlass fand an diesem Tag ein Gespräch zwischen dem Referenten römisch 40 und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in welchem der Referent römisch 40 zusammengefasst über die festgestellten Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration in seinem Referat und auch über die sein Referat betreffende übermittelte Sachverhaltsdarstellung sowie über den Umstand seiner neuen Zuteilung an andere Gerichtsabteilungen ab diesem Tag informiert wurde. 1.2.
  130. In der Folge fand am 15.07.2020 ein Gespräch in Anwesenheit u.a. des Beschwerdeführers, des Kammervorsitzenden, des Präsidenten und des Vizepräsidenten statt, in welchem die im April/Mai 2020 durchgeführten Maßnahmen nicht thematisiert wurden. Schließlich fand am 24.07.2020 ein weiteres Gespräch zwischen dem Referenten XXXX und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in dem es primär um eine beantragte Belohnung ging.Schließlich fand am 24.07.2020 ein weiteres Gespräch zwischen dem Referenten römisch 40 und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in dem es primär um eine beantragte Belohnung ging. 1.
  131. Mit Schreiben vom 04.08.2020, zugestellt am 06.08.2020, wurde gegen den Referenten XXXX eine Disziplinaranzeige erstattet, von welcher er dem Beschwerdeführer am Tag der Zustellung in Kenntnis setzte.1.
  132. Mit Schreiben vom 04.08.2020, zugestellt am 06.08.2020, wurde gegen den Referenten römisch 40 eine Disziplinaranzeige erstattet, von welcher er dem Beschwerdeführer am Tag der Zustellung in Kenntnis setzte. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.09.2020 eine Disziplinaranzeige erstattet. Die gegen den vom Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht erlassenen Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 vom Beschwerdeführer erhobene Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
  133. Beweiswürdigung: 2.
  134. Die unter Pkt. II.1.
  135. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken und sind unstrittig.2.
  136. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  137. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken und sind unstrittig. 2.2.
  138. Dass dem Beschwerdeführer bis 02.06.2020 der Referent XXXX zugeteilt war, folgt insbesondere aus den im Verfahren getätigten Angaben der Parteien (s. u.a. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und der Behörde auf S. 4 der Stellungnahme vom 17.11.2020) und dem in der Verhandlung vom 06.05.2021 vorgelegten E-Mail des Kammervorsitzenden vom 02.06.
  139. 2.2.
  140. Dass dem Beschwerdeführer bis 02.06.2020 der Referent römisch 40 zugeteilt war, folgt insbesondere aus den im Verfahren getätigten Angaben der Parteien (s. u.a. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und der Behörde auf S. 4 der Stellungnahme vom 17.11.2020) und dem in der Verhandlung vom 06.05.2021 vorgelegten E-Mail des Kammervorsitzenden vom 02.06.
  141. Die Feststellung zum Zeitraum der Abwesenheit des Referenten XXXX von der Außenstelle XXXX ergibt sich v.a. aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und den damit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Verfahren (s. etwa die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und der Behörde auf S. 2 ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020). Die Feststellung zum Zeitraum der Abwesenheit des Referenten römisch 40 von der Außenstelle römisch 40 ergibt sich v.a. aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und den damit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Verfahren (s. etwa die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und der Behörde auf S. 2 ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020). Dass im Zeitraum der Abwesenheit des Referenten XXXX die Referenten XXXX , XXXX und XXXX als Vertretung u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren, folgt v.a. aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2021 vorgelegten Referenteneinteilungen und dienstlichen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Referenten XXXX (s. oben unter Pkt. I.13.). Dies geht zudem auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem E-Mailverkehr zwischen ihm sowie dem Referenten XXXX (Pkt. I.20.) und darüber hinaus aus den damit im Kern übereinstimmenden Angaben des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor (s. S. 12 und 31 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.02.2022 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) getätigten Vorbringen, wonach ihm nicht auch der Referent XXXX in diesem Zeitraum vertretungsweise zugeteilt worden sei, kann aufgrund des angeführten E-Mailverkehrs zwischen ihm und dem Referenten XXXX in diesem Zeitraum (mehrfache Kommunikation hinsichtlich konkreter Aktenbearbeitungen) von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Es wird hierzu zwar nicht übersehen, dass für den Zeitraum unmittelbar nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April und Mai 2020 nach den vorliegenden Referentenzuteilungen – in Abweichung von den grundsätzlich bestehenden allgemeinen Zuteilungen – abwechselnd die Referenten XXXX und XXXX für sämtliche Gerichtsabteilungen und ab 11.05.2020 konkret der Referent XXXX für die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers zugeteilt waren und auch tätig wurden, jedoch ist aufgrund des konkreten Auftrags des – für die Zuteilung der Referenten an die einzelnen Gerichtsabteilungen zuständigen – Kammervorsitzenden an den Referenten XXXX und der daraufhin im Hinblick auf offene Aufträge/notwendige Veranlassungen von diesem mehrfach erfolgten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch von einer (vertretungsweisen) Zuständigkeit von XXXX als Referent für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Das musste dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden E-Mailverkehrs jedenfalls bewusst sein, woran die vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Ausführungen (s. u.a. S. 62 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) nichts zu ändern vermögen. Dass im Zeitraum der Abwesenheit des Referenten römisch 40 die Referenten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Vertretung u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren, folgt v.a. aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2021 vorgelegten Referenteneinteilungen und dienstlichen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Referenten römisch 40 (s. oben unter Pkt. römisch eins.13.). Dies geht zudem auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem E-Mailverkehr zwischen ihm sowie dem Referenten römisch 40 (Pkt. römisch eins.20.) und darüber hinaus aus den damit im Kern übereinstimmenden Angaben des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor (s. S. 12 und 31 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.02.2022 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) getätigten Vorbringen, wonach ihm nicht auch der Referent römisch 40 in diesem Zeitraum vertretungsweise zugeteilt worden sei, kann aufgrund des angeführten E-Mailverkehrs zwischen ihm und dem Referenten römisch 40 in diesem Zeitraum (mehrfache Kommunikation hinsichtlich konkreter Aktenbearbeitungen) von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Es wird hierzu zwar nicht übersehen, dass für den Zeitraum unmittelbar nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April und Mai 2020 nach den vorliegenden Referentenzuteilungen – in Abweichung von den grundsätzlich bestehenden allgemeinen Zuteilungen – abwechselnd die Referenten römisch 40 und römisch 40 für sämtliche Gerichtsabteilungen und ab 11.05.2020 konkret der Referent römisch 40 für die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers zugeteilt waren und auch tätig wurden, jedoch ist aufgrund des konkreten Auftrags des – für die Zuteilung der Referenten an die einzelnen Gerichtsabteilungen zuständigen – Kammervorsitzenden an den Referenten römisch 40 und der daraufhin im Hinblick auf offene Aufträge/notwendige Veranlassungen von diesem mehrfach erfolgten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch von einer (vertretungsweisen) Zuständigkeit von römisch 40 als Referent für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Das musste dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden E-Mailverkehrs jedenfalls bewusst sein, woran die vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Ausführungen (s. u.a. S. 62 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) nichts zu ändern vermögen. 2.2.2.
  142. Die Feststellungen zu dem an den Referenten XXXX erteilten Auftrag vom 07.04.2020, seiner Mitteilung an den Kammervorsitzenden, den durchgeführten Arbeiten und der am 22.04.2020 erstellten „Übersicht“ folgen aus den vom Kammervorsitzenden und vom Referenten XXXX hierzu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich im Kern glaubhaften Angaben (vgl. S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und S. 27 bis 32 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und aus den dazu von der Behörde in der Verhandlung am 06.05.2021 vorgelegten E-Mails vom 07.
  143. und 22.04.
  144. Dass nach Beginn der Arbeiten durch den Referenten XXXX – wie von ihm behauptet (s. S. 31 und 44 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) – im April 2020 lediglich eine Dokumentation offener Aufgaben stattgefunden habe, aber noch keine sonstigen Arbeiten (Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) getätigt worden seien, ist im Verfahren u.a. aufgrund der im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX angeführten Aktenläufe und dem zwischen dem Referenten XXXX und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum erfolgten E-Mailverkehr eindeutig nicht hervorgekommen. An der Echtheit dieser E-Mails bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel und ist eine – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.11.2021 angedeutete – Manipulation dieser E-Mails schon aufgrund der hierzu getätigten glaubhaften Angaben des als Zeugen befragten Kammervorsitzenden (s. S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und des ebenfalls als Zeugen befragten Referenten XXXX (vgl. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) nicht erkennbar. Bei diesem Ergebnis muss auf die Plausibilität des Manipulationsvorwurfs nicht mehr eingegangen werden. Dem auf S. 4 der Stellungnahme vom 10.11.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung dieser E-Mails auf ihre Echtheit ist daher nicht zu folgen. 2.2.2.
  145. Die Feststellungen zu dem an den Referenten römisch 40 erteilten Auftrag vom 07.04.2020, seiner Mitteilung an den Kammervorsitzenden, den durchgeführten Arbeiten und der am 22.04.2020 erstellten „Übersicht“ folgen aus den vom Kammervorsitzenden und vom Referenten römisch 40 hierzu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich im Kern glaubhaften Angaben vergleiche S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und S. 27 bis 32 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und aus den dazu von der Behörde in der Verhandlung am 06.05.2021 vorgelegten E-Mails vom 07.
  146. und 22.04.
  147. Dass nach Beginn der Arbeiten durch den Referenten römisch 40 – wie von ihm behauptet (s. S. 31 und 44 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) – im April 2020 lediglich eine Dokumentation offener Aufgaben stattgefunden habe, aber noch keine sonstigen Arbeiten (Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) getätigt worden seien, ist im Verfahren u.a. aufgrund der im Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 angeführten Aktenläufe und dem zwischen dem Referenten römisch 40 und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum erfolgten E-Mailverkehr eindeutig nicht hervorgekommen. An der Echtheit dieser E-Mails bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel und ist eine – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.11.2021 angedeutete – Manipulation dieser E-Mails schon aufgrund der hierzu getätigten glaubhaften Angaben des als Zeugen befragten Kammervorsitzenden (s. S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und des ebenfalls als Zeugen befragten Referenten römisch 40 vergleiche S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) nicht erkennbar. Bei diesem Ergebnis muss auf die Plausibilität des Manipulationsvorwurfs nicht mehr eingegangen werden. Dem auf S. 4 der Stellungnahme vom 10.11.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung dieser E-Mails auf ihre Echtheit ist daher nicht zu folgen. Dass hinsichtlich der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen im April 2020 offene Aufträge vorlagen, Aktenstücke nicht in die Akten eingeordnet waren, die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen waren und sein physischer Arbeitsplatz sich in einem unordentlichen Zustand befand, folgt v.a. aus dem diesbezüglichen E-Mail vom 22.04.2020 samt der dieser angehängten „Übersicht“ und zudem aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX (S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021), XXXX (s. S. 40 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und XXXX (vgl. S. 53 zur Vielzahl der nicht eingeordneten Aktenstücke und S. 58 zum vorgefundenen Zustand am Arbeitsplatz des Referenten XXXX jeweils des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass hinsichtlich der vom Referenten römisch 40 betreuten Gerichtsabteilungen im April 2020 offene Aufträge vorlagen, Aktenstücke nicht in die Akten eingeordnet waren, die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen waren und sein physischer Arbeitsplatz sich in einem unordentlichen Zustand befand, folgt v.a. aus dem diesbezüglichen E-Mail vom 22.04.2020 samt der dieser angehängten „Übersicht“ und zudem aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch 40 (S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021), römisch 40 (s. S. 40 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und römisch 40 vergleiche S. 53 zur Vielzahl der nicht eingeordneten Aktenstücke und S. 58 zum vorgefundenen Zustand am Arbeitsplatz des Referenten römisch 40 jeweils des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass der Kammervorsitzende das mit E-Mail vom 22.04.2020 dargelegte Ergebnis dieser Überprüfung („Übersicht“) den betroffenen Gerichtsabteilungen zunächst nicht kommuniziert hat, folgt aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und aus den dahingehenden Ausführungen des Referenten XXXX (S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass der Kammervorsitzende das mit E-Mail vom 22.04.2020 dargelegte Ergebnis dieser Überprüfung („Übersicht“) den betroffenen Gerichtsabteilungen zunächst nicht kommuniziert hat, folgt aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und aus den dahingehenden Ausführungen des Referenten römisch 40 (S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). 2.2.2.
  148. Die Feststellungen zum konkreten Zweck der in diesem Zeitraum durchgeführten Tätigkeiten folgen insbesondere aus den hierzu übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 12 f. und 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass bei Vorfinden eines derartigen Zustandes am physischen Arbeitsplatz eines Referenten vom zuständigen Kammervorsitzenden eine Überprüfung von offenen Aufträgen und sonstigen notwendigen Veranlassungen angeordnet wurde. 2.2.
  149. Dass dem Referenten XXXX Ende April 2020 von seiner Kollegin XXXX Fotos seines aufgeräumten Arbeitsplatzes übermittelt wurden, folgt aus seinen mit den der als Zeugin befragten Kollegin XXXX hierzu übereinstimmenden Angaben (vgl. S. 35 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021).2.2.
  150. Dass dem Referenten römisch 40 Ende April 2020 von seiner Kollegin römisch 40 Fotos seines aufgeräumten Arbeitsplatzes übermittelt wurden, folgt aus seinen mit den der als Zeugin befragten Kollegin römisch 40 hierzu übereinstimmenden Angaben vergleiche S. 35 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). 2.2.
  151. Die Feststellungen zum am 29.04.2020 geführten Gespräch ergeben sich v.a. aus den diesbezüglichen Angaben des in der Verhandlung befragten Kammervorsitzenden und des Beschwerdeführers (s. S. 8 f., 18 f., 22 und 43 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 29.04.
  152. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen in der mündlichen Verhandlung zur Strafanzeige vom 19.12.2019 getätigten Ausführungen (wonach diese seiner Erinnerung nach in seinem Zimmer 1.32 gelagert gewesen, dann von ihm nicht mehr aufgefunden worden und nach dem Gespräch mit dem Kammervorsitzenden plötzlich wieder in seinem Zimmer 1.32 aufgetaucht sei) in den Raum stellte, dass dieses Dokument aus seinem Zimmer entfernt und dann wieder zurückgelegt worden sei (S. 66 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021), traf er lediglich eine unsubstantiierte Behauptung/Vermutung; weder vermochte er aber für deren Richtigkeit einen Nachweis zu erbringen, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Behauptung/Vermutung richtig wäre. Insofern ist festzustellen, dass die Strafanzeige vom 19.12.2019 nicht aus dem Zimmer des Beschwerdeführers entfernt wurde. 2.2.
  153. Die Feststellungen zu den vom Kammervorsitzenden an die Behörde übermittelten Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus den von ihm hierzu getätigten Ausführungen und dazu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und die beiden vorlegten Sachverhaltsdarstellungen vom jeweils 05.05.2020). 2.2.
  154. Die Feststellungen zu der im Mai 2020 erfolgten vertiefenden Durchführung von Arbeiten betreffend das Referat XXXX im Zimmer 1.35 und der dazu erfolgten Berichtserstellung ergeben sich v.a. aus den übereinstimmenden Angaben der Behörde (s. u.a. ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.11.2020) sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen (s. die Ausführungen des Kammervorsitzenden auf S. 16, 20 sowie 24 und auch seines Stellvertreters auf S. 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021; vgl. weiters die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu glaubhaften Ausführungen der Zeugen XXXX auf S. 43 und XXXX auf S. 51 f. sowie 54 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und dem hierzu vorliegenden Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai
  155. Dass im Rahmen der Durchführung dieser Arbeiten seitens des Referenten XXXX mit den Richtern der drei betroffenen Gerichtsabteilungen (und somit auch mit dem Beschwerdeführer) betreffend offene Aufträge/Anfragen Rücksprache gehalten wurde, folgt u.a. aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2021 vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX im April/Mai 2020 (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX auf S. 53 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass die Durchführung dieser Arbeiten vom 12.
  156. bis 20.05.2020 gedauert hat, folgt aus dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 (S. 260). Die Feststellung zu den Zeiten der Durchführung dieser Arbeiten folgt ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben der befragten Zeugen und den hierzu erhobenen Stellungnahmen.2.2.
  157. Die Feststellungen zu der im Mai 2020 erfolgten vertiefenden Durchführung von Arbeiten betreffend das Referat römisch 40 im Zimmer 1.35 und der dazu erfolgten Berichtserstellung ergeben sich v.a. aus den übereinstimmenden Angaben der Behörde (s. u.a. ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.11.2020) sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen (s. die Ausführungen des Kammervorsitzenden auf S. 16, 20 sowie 24 und auch seines Stellvertreters auf S. 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021; vergleiche weiters die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu glaubhaften Ausführungen der Zeugen römisch 40 auf S. 43 und römisch 40 auf S. 51 f. sowie 54 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und dem hierzu vorliegenden Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 von April/Mai
  158. Dass im Rahmen der Durchführung dieser Arbeiten seitens des Referenten römisch 40 mit den Richtern der drei betroffenen Gerichtsabteilungen (und somit auch mit dem Beschwerdeführer) betreffend offene Aufträge/Anfragen Rücksprache gehalten wurde, folgt u.a. aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2021 vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten römisch 40 im April/Mai 2020 (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin römisch 40 auf S. 53 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass die Durchführung dieser Arbeiten vom 12.
  159. bis 20.05.2020 gedauert hat, folgt aus dem Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 von April/Mai 2020 (S. 260). Die Feststellung zu den Zeiten der Durchführung dieser Arbeiten folgt ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben der befragten Zeugen und den hierzu erhobenen Stellungnahmen. Die Feststellungen zu den im Zimmer des Referenten XXXX auf seinem physischen Arbeitsplatz vorgefundenen, nicht aktenbezogenen Unterlagen folgen zunächst aus dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 (zum E-Mailverkehr des Referenten XXXX mit einem Richter [ XXXX ] vom 20.04.2017 s. S. 256 dieses Berichts, zum E-Mail dieses Richters [ XXXX ] an den Referenten XXXX vom 14.06.2017 vgl. S. 257 dieses Berichts und zum E-Mail des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 s. ebenfalls S. 257 dieses Berichts, wo diese E-Mails nach ihrem Einscannen als im Zimmer 1.35 aufgefundene Unterlagen vollständig wiedergegeben sind); soweit der als Zeuge befragte Referent XXXX in der Verhandlung dazu ausführte, er habe vermutet, dass diese E-Mails in seinem Zimmer (1.35) gelagert gewesen seien, „sie könnten aber auch“ im Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) gewesen seien, und soweit der Beschwerdeführer hierzu angab, dass er „rekonstruierend im Nachhinein“ davon ausgehe, dass sich diese E-Mails in seinem Zimmer 1.32 befunden hätten (s. S. 39 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dies lediglich in den Raum gestellte Behauptungen ohne nähere Begründungen darstellen, weshalb v.a. aufgrund des o.a. Berichts von der Lagerung dieser ausgedruckten E-Mails im Zimmer des Referenten XXXX auszugehen ist (vgl. hierzu zudem auch die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Referenten XXXX auf S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Zu den zum Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach u.a. auch dieses Schreiben seiner Erinnerung nach in seinem Zimmer gewesen sei (s. S. 66 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) ist festzuhalten, dass zwar die Lagerung eines solchen, ausschließlich den Beschwerdeführer betreffenden Schriftstücks im Zimmer des Referenten XXXX auch für das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick zumindest zu hinterfragen ist; es wäre allerdings nicht lebensnah, derartige Unterlagen aus dem Zimmer des Beschwerdeführers in das Zimmer des Referenten XXXX zu verbringen, um die Einsicht in dieses Schreiben dann dort in einem erstellten Bericht (s. S. 255 dieses Berichts) nachweislich zu dokumentieren und somit für die Zukunft festzuhalten, weshalb das im Bericht dokumentierte Auffinden dieses Schreibens durch den Referenten XXXX auf dem Arbeitsplatz des Referenten XXXX für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ist (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Referenten XXXX auf S. 38 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021, wonach sich dieses Schreiben in einem unverschlossenen Kuvert in seinem Zimmer befunden habe). Vor diesem Hintergrund der vorgenommenen Lagerung von den Beschwerdeführer betreffenden, nicht aktenbezogenen Unterlagen im Zimmer des Referenten XXXX ist auch das Vorfinden von Beurteilungsbögen zu Kursen des Beschwerdeführers (zum darauf befindlichen Absender „Bundesministerium für Inneres“ s. die Ausführungen des Referenten XXXX auf S. 34 und des Beschwerdeführers auf S. 65 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und von Werbematerial im Zimmer des Referenten XXXX für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und konnte somit festgestellt werden (s. hierzu auch die Angaben des Kammervorsitzenden auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021).Die Feststellungen zu den im Zimmer des Referenten römisch 40 auf seinem physischen Arbeitsplatz vorgefundenen, nicht aktenbezogenen Unterlagen folgen zunächst aus dem Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 von April/Mai 2020 (zum E-Mailverkehr des Referenten römisch 40 mit einem Richter [ römisch 40 ] vom 20.04.2017 s. S. 256 dieses Be

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