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{'item': 'W251 2159757-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW251 2159757-2 SpruchW251 2159757-2/10E, W251 2159757-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 8

EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. 5. Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei.

  1. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, die ihm am 17.04.2018 erteilt wurde.
  3. Mit Schreiben vom 05.04.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.
  4. Mit Schreiben vom 05.04.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
  5. Am 21.08.2020 wurde der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl betreten und angezeigt.
  6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Jahr lang geduldet worden sei, um seine Therapie fortsetzen zu können. Es sei ihm aufgetragen worden, im Anschluss das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führt aus, dass seine Lebenssituation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Er lebe seit dem Jahr 2013 in Österreich und spreche Deutsch auf Niveau B
  9. Seine Tochter und seine Ex-Frau seien hier wohnhaft. Er habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Zu seinen in Serbien lebenden Eltern habe er keinen Kontakt mehr, da seine Drogenerkrankung von ihnen als schwere Verfehlung angesehen werde. Das Bundesamt sei nicht ausreichend auf sein in Österreich bestehendes Familienleben eingegangen. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vor. Müsse der Beschwerdeführer Österreich verlassen, sei seine Existenz gefährdet. Es sei nicht gesichert, ob er seine Therapie fortsetzen und seinen Lebensunterhalt verdienen könne.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 04.01.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  12. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 04.01.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch als Muttersprache sowie Deutsch (AS 409; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2021 = OZ 6, S. 5). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch als Muttersprache sowie Deutsch (AS 409; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2021 = OZ 6, S. 5). Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung als Bautechniker im Bereich Tiefbau absolviert. Er war in Serbien zudem als Elektriker, Maler und Hilfsarbeiter tätig (OZ 6, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung als Bautechniker im Bereich Tiefbau absolviert. Er war in Serbien zudem als Elektriker, Maler und Hilfsarbeiter tätig (OZ 6, S. 6). Die Eltern sowie seine Schwester leben in Belgrad, seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits sind in XXXX wohnhaft (OZ 6, S. 7). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Die Eltern sowie seine Schwester leben in Belgrad, seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits sind in römisch 40 wohnhaft (OZ 6, S. 7). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. 1.
  15. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er hat von 23.01.2013 bis 24.01.2015 über Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt (Beilage ./I; AS 599). Von 17.04.2018 bis 16.04.2019 verfügte der Beschwerdeführer über eine Duldungskarte (AS 695; Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2012 (großteils illegal) im Bundesgebiet auf. Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2017 abgewiesen wurde.

Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (AS 403 ff).Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2017 abgewiesen wurde.

Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (AS 403 ff). Der Beschwerdeführer heiratete am 11.07.2012 die österreichische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX . Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau leben seit Juni 2015 getrennt, die Ehe wurde am 28.04.2016 geschieden (AS 357 f). Seine Ex-Frau und sein Ex-Schwiegervater haben den Beschwerdeführer (finanziell) unterstützt und würden das auch weiterhin tun (OZ 6, S. 13). Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und deren Vater. Der Beschwerdeführer heiratete am 11.07.2012 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau leben seit Juni 2015 getrennt, die Ehe wurde am 28.04.2016 geschieden (AS 357 f). Seine Ex-Frau und sein Ex-Schwiegervater haben den Beschwerdeführer (finanziell) unterstützt und würden das auch weiterhin tun (OZ 6, S. 13). Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und deren Vater. Der Ehe entstammt eine gemeinsame Tochter, XXXX , geboren am XXXX , die ebenfalls österreichische Staatsangehörige ist (AS 617 ff). Der Beschwerdeführer sieht seine Tochter in unregelmäßigen Abständen. Von Oktober 2015 bis Oktober 2018 bestand kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (AS 763). Auch zwischen Juni und Dezember 2021 (der Zeit seiner Untersuchungshaft) hat der Beschwerdeführer seine Tochter nicht gesehen (OZ 6, S. 5). Er bezahlt keinen Unterhalt für sie (OZ 6, S. 5 f). Die Tochter lebt seit April 2017 bei ihrer Großmutter, die auch das alleinige Sorgerecht für sie hat (AS 761 ff). Der Ehe entstammt eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , die ebenfalls österreichische Staatsangehörige ist (AS 617 ff). Der Beschwerdeführer sieht seine Tochter in unregelmäßigen Abständen. Von Oktober 2015 bis Oktober 2018 bestand kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter (AS 763). Auch zwischen Juni und Dezember 2021 (der Zeit seiner Untersuchungshaft) hat der Beschwerdeführer seine Tochter nicht gesehen (OZ 6, S. 5). Er bezahlt keinen Unterhalt für sie (OZ 6, S. 5 f). Die Tochter lebt seit April 2017 bei ihrer Großmutter, die auch das alleinige Sorgerecht für sie hat (AS 761 ff). Der Beschwerdeführer war von 2012 bis 2015 bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter (Fassadenarbeiter, Hilfsarbeiter, Abbruchsarbeiter, Reinigungsarbeiter) angestellt und hat zwischen 736 und 8.638 Euro jährlich verdient (AS 480 f; OZ 6, S. 6). Derzeit bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung (AS 901). Er war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. Er verfügt über eine Einstellungszusage eines KFZ-Betriebes (OZ 8). Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfungen auf Niveau A2 und B1 erfolgreich absolviert (AS 609, AS 799). Der Beschwerdeführer war drogenabhängig. Er war von 26.06.2018 bis 25.12.2018 stationär in einem Drogentherapieprogramm aufgenommen. Er wurde anschließend ambulant bzw. in regelmäßigen Sitzungen weiter betreut (AS 735). Er befindet sich seit dem Jahr 2012 in aufrechter Substitutionstherapie und muss Medikamente nehmen (AS 899). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 31.08.2015 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 31.08.2015 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat von März 2014 bis August 2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, zum Eigenkonsum erworben und besessen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 04.01.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.; OZ 9). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 04.01.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.; OZ 9). Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2021 einen anderen Mann dadurch, dass er ihm ein Springermesser mit einer Gesamtlänge von rund 20 cm in die linke Schulter stieß, eine schwere Körperverletzung, und zwar eine 10 cm lange Schnittwunde an der linken Schulter mit der teilweisen Durchtrennung des großen Schultermuskels, absichtlich zugefügt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Tatprovokation und das Wohlverhalten seit der letzten Tat gewertet. Der Beschwerdeführer hat sich von 15.06.2021 bis 04.01.2022 in Untersuchungshaft befunden (OZ 9). 1.

  1. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien. Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann von seiner Ex-Frau und deren Vater von Österreich aus (zumindest anfänglich) finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann seine Suchtmittelabhängigkeit bzw. sein derzeitiges Substitutionsprogramm in Serbien weiterführen. In den öffentlichen Spezialkrankenhäusern in Belgrad werden Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen in Anspruch genommen werden: eine fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR 15 (Beilage ./I). Um in eine Krankenversicherung aufgenommen zu werden, müssen Bürger, die im öffentlichen und privaten Sektor beschäftigt sind, einen Pflichtbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen und erhalten dadurch Versicherungsschutz. Für arbeitslose Bürger ist die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erforderlich. Wenn der Patient ohne Beschäftigung nach Serbien kommt, muss er einen Wohnsitz in Serbien und einen serbischen Personalausweis haben, um sich beim Arbeitslosenamt zu melden. Das Anmeldeverfahren dauert zwischen 10 und 15 Tagen. 1.
  2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 08.03.2022, 2.961.492 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 15.071 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.925.618 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 15.437 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2020).
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in die Strafurteile und in das Länderinformationsblatt zu Serbien. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  6. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Serbien, seine Schul- und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
  8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Serbien hat, ergibt sich aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchliche und daher unglaubhafte Angaben zu den Gründen für den Kontaktabbruch mit seinen Eltern in Serbien. So gab er in der Beschwerde vom 22.05.2017 an, dass er mit seinen in Serbien lebenden Eltern keinen Kontakt mehr habe, da diese seine Drogenerkrankung als schwere Verfehlung ansehen und ihn nicht mehr bei sich haben wollen würden (AS 463). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021 erklärte er jedoch, dass sein Vater böse auf ihn sei, da er aus Serbien weggegangen sei. Daher habe sein Vater seiner Mutter und seiner Schwester verboten, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Danach befragt, ob es sonst noch Gründe gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass das der Hauptgrund sei (OZ 5, S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer derart widersprüchliche Angaben macht, die nicht in Einklang zu bringen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern hat. 2.
  9. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers: 2.2.
  10. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seiner Einreise und seinen Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie das Fremdenregister), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. 2.2.
  11. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seiner Einreise und seinen Aufenthaltstiteln, seinen Deutschkenntnissen, seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie das Fremdenregister), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. 2.2.
  12. Die Feststellungen zu seiner (geschiedenen) Ehe und seiner Tochter in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dem gerichtlichen Obsorgebeschluss, dem Scheidungsurteil und den Identitätsnachweisen seiner Tochter. Dass der Beschwerdeführer seine Tochter in unregelmäßigen Abständen sieht und keinen Unterhalt für sie bezahlt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seine Tochter aufgrund seiner Inhaftierung seit etwa einem halben Jahr nicht mehr gesehen habe und keinen Unterhalt zahle, da er kein Einkommen habe (OZ 5, S. 5 f), sowie aus dem Situationsbericht des für die Pflegschaftsangelegenheit zuständigen Bezirksgerichtes, demnach der Beschwerdeführer erst Ende 2018 wieder Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen hat, nachdem diese über drei Jahre keinen Kontakt zu ihm hatte (AS 759 ff). Dass die Tochter des Beschwerdeführers seit April 2017 bei ihrer Großmutter lebt, ergibt sich aus dem Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Frau und seinem Ex-Schwiegervater weiterhin finanziell unterstützt werden würde, ergibt sich aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er „ziemlich oft“ Kontakt zu seinem Ex-Schwiegervater habe und diesen zumindest einmal im Monat treffe. Er wolle auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau wieder zusammenkommen, dann würde er ihnen die Hälfte des Hauses in Serbien geben (OZ 6, S. 11 f). Sein Ex-Schwiegervater und seine Ex-Frau haben den Beschwerdeführer bereits unterstützt. Würde er finanzielle Unterstützung benötigen, würde der Ex-Schwiegervater den Beschwerdeführer jedenfalls unterstützen (OZ 6, S. 13). Es ist daher davon auszugehen, dass der Ex-Schwiegervater das Haus in Serbien noch besitzt, da er seiner Tochter die Hälfte schenken möchte, sollte sie mit dem Beschwerdeführer wieder zusammenkommen. Sein Ex-Schwiegervater und seine Ex-Frau können den Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge finanziell unterstützen. 2.2.
  13. Die Feststellungen zu seiner Drogenabhängigkeit sowie zu seinen Therapien ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen der ihn behandelnden Einrichtungen. 2.2.
  14. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Strafurteilen sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I). Die Feststellung hinsichtlich der über ihn verhängten Untersuchungshaft ergibt sich aus einem Schreiben der zuständigen Haftanstalt bzw. einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (OZ 9, Beilage ./I). 2.
  15. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen Serbiens möglich ist. Der Beschwerdeführer hat einen wesentlichen Teil seines Lebens in Serbien verbracht, hat dort die Schule besucht, eine Berufsausbildung gemacht und ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er spricht die Landessprache Serbiens als Muttersprache. Dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Substitutionsprogramm in Serbien weiterführen kann, ergibt sich aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Themen „Drogenersatztherapie, Zugang und Kosten“ vom 15.10.2021 sowie „Drogentherapie, HIV-Behandlung, Medikation“ vom 10.01.
  16. Aus den Anfragen ergibt sich, dass in den öffentlichen Spezialkrankenhäusern in Belgrad Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen werden, wenn die Person krankenversichert ist. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, kann die Behandlung zu folgenden Preisen in Anspruch genommen werden: eine fachärztliche Untersuchung EUR 30, eine fachärztliche Nachuntersuchung EUR 20, eine Behandlung nach fachärztlicher Indikation EUR
  17. Um in eine Krankenversicherung aufgenommen zu werden, müssen Bürger, die im öffentlichen und privaten Sektor beschäftigt sind, einen Pflichtbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen und erhalten dadurch Versicherungsschutz. Für arbeitslose Bürger in die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erforderlich. Wenn der Patient ohne Beschäftigung nach Serbien kommt, muss er einen Wohnsitz in Serbien und einen serbischen Personalausweis haben, um sich beim Arbeitslosenamt zu melden. Das Anmeldeverfahren dauert zwischen 10 und 15 Tagen. Da der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von seinem Ex-Schwiegervater und seiner Ex-Frau (finanziell) unterstützt werden kann, können die Tage bis zum Greifen der Krankenversicherung überbrückt werden. Anschließend werden die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente von der Krankenversicherung übernommen. 2.
  18. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG:3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG: 3.1.
  22. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) und § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise:3.1.
  23. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) und Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (AsylG) §
  24. Paragraph 57,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. (…)
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Duldung (FPG) § 46a. Paragraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.1.
  1. Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. E
  2. August 2017, Ro 2016/21/0019).3.1.
  3. Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen vergleiche E
  4. August 2017, Ro 2016/21/0019). Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist das Bundesamt also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des Tatbestandselements, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements, dass „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist das Bundesamt also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des Tatbestandselements, dass „der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist“, an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements, dass „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN). 3.1.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde von 17.04.2018 bis 16.04.2019 eine Duldungskarte ausgestellt, damit er seine (stationäre) Entwöhnungstherapie fortsetzen konnte. Ihm wurde gem. § 46a Abs. 2 FPG die Auflage erteilt, das Bundesgebiet anschließend freiwillig zu verlassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. 3.1.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde von 17.04.2018 bis 16.04.2019 eine Duldungskarte ausgestellt, damit er seine (stationäre) Entwöhnungstherapie fortsetzen konnte. Ihm wurde gem. Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG die Auflage erteilt, das Bundesgebiet anschließend freiwillig zu verlassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat seine stationäre Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen und ist derzeit in einem Substitutionsprogramm (medikamentöse Einstellung), dass auch bei einer Rückkehr fortgesetzt werden kann. Medikamente für Suchterkrankte werden in Serbien von der Krankenversicherung übernommen. Bis die Krankenversicherung greift, können die Medikamente privat bezahlt werden. Der Beschwerdeführer kann durch seine Ex-Frau und seinen Ex-Schwiegervater finanziell unterstützt werden, um die Tage, bis die Versicherung greift, überbrücken zu können. Die Voraussetzungen für die erneute Erteilung einer Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die erneute Erteilung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegen nicht vor. 3.1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 04.01.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.1.
  8. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 04.01.2022 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.1.
  9. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG konnte dem Beschwerdeführer somit wegen des Versagungsgrundes der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit. bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden.3.1.
  10. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG konnte dem Beschwerdeführer somit wegen des Versagungsgrundes der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Absatz eins, zweiter Halbsatz leg. cit. bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. 3.
  11. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.2.
  13. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9 BFA-VG lauten auszugsweise:3.2.
  14. Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 9, BFA-VG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 (…)Paragraph 52, (…)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. (…)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…) Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG wurde mit gegenständlichem Erkenntnis abgewiesen, weshalb gem. § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG wurde mit gegenständlichem Erkenntnis abgewiesen, weshalb gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.2.
  3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.2.
  4. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  5. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583). Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]).Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kinderwohl nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer minderjährigen Person ergeht. Vielmehr ist es auch dann zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung sich gegen die Eltern einer minderjährigen Person richtet. […] Nach alledem ist Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 24 der Charta dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. […] Diese Vorschrift ist also an sich schon weit gefasst und auf Entscheidungen anwendbar, die – wie etwa eine gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Vater eines Minderjährigen ist, erlassene Rückkehrentscheidung – nicht an den Minderjährigen gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für ihn haben. (EuGH vom 11.03.2021, Rs C-112/30). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kinderwohl nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer minderjährigen Person ergeht. Vielmehr ist es auch dann zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung sich gegen die Eltern einer minderjährigen Person richtet. […] Nach alledem ist Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel 24, der Charta dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt. […] Diese Vorschrift ist also an sich schon weit gefasst und auf Entscheidungen anwendbar, die – wie etwa eine gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Vater eines Minderjährigen ist, erlassene Rückkehrentscheidung – nicht an den Minderjährigen gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für ihn haben. (EuGH vom 11.03.2021, Rs C-112/30). Darüber hinaus ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Darüber hinaus ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriagebased relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 28.06.2011, 2008/01/0527). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). 3.2.
  7. Der Beschwerdeführer hält sich seit neuneinhalb Jahren größtenteils (ca. 6 Jahre) unrechtmäßig in Österreich auf. Er war teilweise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat sich Deutschkenntnisse angeeignet. In Österreich lebt die Ex-Frau sowie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktes zu seiner Tochter und seiner Ex-Frau mit sich bringen würde, die österreichische Staatsangehörige sind. Es muss jedoch angemerkt werden, dass auch zwischen Oktober 2015 und Oktober 2018 kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aufgrund des Drogenproblems des Beschwerdeführers bestanden hat. Auch während der Zeit seiner Inhaftierung von Juni 2021 bis Dezember 2021/Anfang Jänner 2022 bestand kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer zahlt auch keinen Unterhalt für seine Tochter. Ein aktives Familienleben war auch bisher – aufgrund der Drogensucht und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – nicht möglich. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Vorbildfunktion als Vater aufgrund der dargestellten Umstände nicht. Er hat die Trennung von seiner Tochter durch Begehung einer massiven Straftat bewusst in Kauf genommen, wodurch die Vater-Tochter Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bereits empfindlich beeinträchtigt wurde. Es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt zudem seit April 2017 bei ihrer Großmutter, die auch die alleinige Obsorge für sie hat. Die Tochter des Beschwerdeführers befindet sich dort in einem sicheren und stabilen Umfeld. Die Großmutter hat den Kontakt auf Wunsch des Beschwerdeführers im Oktober 2018 sofort ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Großmutter auch den regelmäßigen Kontakt über moderne Telekommunikationsmittel und Besuche in Serbien oder Drittstaaten ermöglichen wird. Die Tochter des Beschwerdeführers ist zudem 9 Jahre alt (und damit kein Kleinkind mehr). Sie kann den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel – auch mit Hilfe ihrer Großmutter – aufrechterhalten. Auch seiner Ex-Frau steht es frei, den Beschwerdeführer regelmäßig in Serbien zu besuchen und den Kontakt zu ihm über moderne Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau leben in keiner Beziehung mehr. Es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer hat – ohne Zweifel – großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch – wie bereits ausgeführt – sein mehrmaliges strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch – wie bereits ausgeführt – sein mehrmaliges strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen vergleiche VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). Seine privaten und familiären Interessen werden auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung massiv gewalttätig wurde, erheblich geschmälert. Die strafgerichtlichen Verurteilungen zu teilweise unbedingten Freiheitsstrafen und die erst kurze Zeit in Freiheit und des Wohlverhaltens vermögen keine positive Zukunftsprognose zu erteilen. 3.2.
  8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).3.2.
  9. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.3.
  12. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.3.
  13. Paragraphen 52, Absatz 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. …“ „Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.3.
  1. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (seiner Substitutionstherapie), als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. 3.3.
  2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (seiner Substitutionstherapie), als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung. Er spricht eine der Landessprachen als Muttersprache und hat den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht. Auch seine Substitutionstherapie kann in Serbien fortgesetzt werden. Medikamente werden im Fall einer Krankenversicherung von dieser übernommen. Die Tage, bis die Krankenversicherung greift, kann der Beschwerdeführer von seiner Ex-Frau bzw. seinem Ex-Schwiegervater finanziell unterstützt werden. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung. Er spricht eine der Landessprachen als Muttersprache und hat den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht. Auch seine Substitutionstherapie kann in Serbien fortgesetzt werden. Medikamente werden im Fall einer Krankenversicherung von dieser übernommen. Die Tage, bis die Krankenversicherung greift, kann der Beschwerdeführer von seiner Ex-Frau bzw. seinem Ex-Schwiegervater finanziell unterstützt werden. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Artikel 3, EMRK. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen. 3.3.
  5. Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher abzuweisen. 3.
  6. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.
  7. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.4.
  8. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.4.
  9. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (…)“ 3.4.
  1. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.4.
  2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 3.4.
  3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen oder zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen oder zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2159757.2.00

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