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{'item': 'W254 2252059-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW254 2252059-1 SpruchW254 2252059-1/2E, W254 2252059-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Schulleitung der Volksschule XXXX sendete mit E-Mail vom 15.07.2021 die Anzeige der Beschwerdeführenden Partei (in Folge: BP) der Teilnahme am häuslichen Unterricht des mj. XXXX (in Folge: Kind) an eine veraltete E-Mail Adresse, nämlich bildung@bildung-stmk.gv.at, der Bildungsdirektion für Steiermark. Die Anzeige wurde seitens der Schulleitung nochmals am 31.01.2022 an die Bildungsdirektion – an die E-Mail Adresse martin.kremser@bildung-stmk.gv.at übermittelt.
  2. Die Schulleitung der Volksschule römisch 40 sendete mit E-Mail vom 15.07.2021 die Anzeige der Beschwerdeführenden Partei (in Folge: BP) der Teilnahme am häuslichen Unterricht des mj. römisch 40 (in Folge: Kind) an eine veraltete E-Mail Adresse, nämlich bildung@bildung-stmk.gv.at, der Bildungsdirektion für Steiermark. Die Anzeige wurde seitens der Schulleitung nochmals am 31.01.2022 an die Bildungsdirektion – an die E-Mail Adresse martin.kremser@bildung-stmk.gv.at übermittelt.
  3. Die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 09.02.2022 die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/22 als verspätet zurück und sprach aus, dass der Schüler im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Der Bescheid wurde am 15.02.2022 zugestellt.
  4. Am 16.02.2022 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht verwendete E-Mail Adresse bildung@bildung-stmk.gv.at exakt dieselbe E-Mail Adresse sei, die das Antragsformular der Bildungsdirektion am Briefkopf angebe.
  5. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 24.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: XXXX ist am XXXX geboren und damit schulpflichtig. römisch 40 ist am römisch 40 geboren und damit schulpflichtig. Im Bundesland Steiermark begann das Schuljahr 2021/2022 am 13.09.2021 (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Steiermark am zweiten Montag im September beginnt).Im Bundesland Steiermark begann das Schuljahr 2021 aus 2022, am 13.09.2021 vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Steiermark am zweiten Montag im September beginnt). Die Beschwerdeführende Partei und gesetzliche Vertreterin des Kindes (in Folge: BP) füllte ein am 28.01.2019 erstelltes Formular zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für ihr Kind für das Schuljahr 2021/2022 aus, welches als E-Mail Adresse bildung@bildung-stmk.at aufweist. Die Beschwerdeführende Partei und gesetzliche Vertreterin des Kindes (in Folge: BP) füllte ein am 28.01.2019 erstelltes Formular zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für ihr Kind für das Schuljahr 2021 aus 2022, aus, welches als E-Mail Adresse bildung@bildung-stmk.at aufweist. Die E-Mailadresse bildung@bildung-stmk.at wurde von der Bildungsdirektion nur für wenige Monate (vom Jänner 2019 bis März 2019) betrieben und ist seit circa 2,5 Jahren inaktiv. Auf der Homepage der Bildungsdirektion für Steiermark wird die E-Mail Adresse bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at ausgewiesen. Die Schulleitung der Volksschule XXXX sendete per E-Mail vom 15.07.2021 die Anzeige der Teilnahme am Unterricht des mj. XXXX an diese veraltete E-Mail Adresse bildung@bildung-stmk.at. Dieses E-Mail langte daher bei der Bildungsdirektion nicht ein.Die Schulleitung der Volksschule römisch 40 sendete per E-Mail vom 15.07.2021 die Anzeige der Teilnahme am Unterricht des mj. römisch 40 an diese veraltete E-Mail Adresse bildung@bildung-stmk.at. Dieses E-Mail langte daher bei der Bildungsdirektion nicht ein. Die Anzeige wurde seitens der Schulleitung nochmals am 31.01.2022 an die Bildungsdirektion – an die aktive E-Mail Adresse martin.kremser@bildung-stmk.gv.at übermittelt und langte daher erst am 31.01.2022 bei der Bildungsdirektion ein.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen werden von den Parteien nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  10. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde vergleiche wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern vergleiche VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.). Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 2018, Rz 246 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 2018, Rz 246 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 13.09.2021 der Bildungsdirektion für Steiermark angezeigt worden wäre. Die Anzeige der Beschwerdeführerin langte jedoch erst am 31.01.2022 und damit nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 bei der Bildungsdirektion für Steiermark ein. Die Anzeige der Beschwerdeführerin langte jedoch erst am 31.01.2022 und damit nach Beginn des Schuljahres 2021 aus 2022, bei der Bildungsdirektion für Steiermark ein. Zum Einwand, dass die BP die E-Mail Adresse auf dem Formular der Bildungsdirektion verwendet hat, ist auszuführen, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Bildungsdirektion diese veraltete E-Mail Adresse nur für kurze Zeit im Jahr 2019 aktiv war. Die BP ist dem nicht entgegengetreten. Auf dem Formular ist auch ersichtlich, dass dieses im Jahr 2019 erstellt wurde. Es muss dem Verantwortungsbereich der BP zugerechnet werden, wenn sie ein veraltetes Formular verwendet und sie (oder die von ihr für die Übermittlung der Anzeige beauftragte Volksschule) die E-Mail Adresse für eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht betreffend das Schuljahr 2021/2022 angesichts dieses Hinweises nicht überprüft. Zum Einwand, dass die BP die E-Mail Adresse auf dem Formular der Bildungsdirektion verwendet hat, ist auszuführen, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Bildungsdirektion diese veraltete E-Mail Adresse nur für kurze Zeit im Jahr 2019 aktiv war. Die BP ist dem nicht entgegengetreten. Auf dem Formular ist auch ersichtlich, dass dieses im Jahr 2019 erstellt wurde. Es muss dem Verantwortungsbereich der BP zugerechnet werden, wenn sie ein veraltetes Formular verwendet und sie (oder die von ihr für die Übermittlung der Anzeige beauftragte Volksschule) die E-Mail Adresse für eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht betreffend das Schuljahr 2021 aus 2022, angesichts dieses Hinweises nicht überprüft. Es ist auch der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass dem Versender des E-Mails – hier also der Volksschule – wohl eine Unzustellbarkeitsmitteilung übermittelt worden ist. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es ohnehin nicht ausreicht, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern (VwGH vom 28.11.2016, Ro 2016/11/0015). Die BP konnte im vorliegenden Fall nicht beweisen, dass ihre Anzeige der Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht tatsächlich rechtzeitig bei der Bildungsdirektion für Steiermark einlangte. Die Anzeige war daher verspätet und somit seitens der Bildungsdirektion für Steiermark zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist der Argumentation, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Kindes mit Schreiben einer Sachbearbeiterin der Bildungsdirektion vom 02.02.2022 genehmigt wurde, zu entgegnen, dass es sich dabei lediglich um ein formloses Schreiben gehandelt hat, dem kein normativer Charakter zukommt und dass das Schulpflichtgesetz eine Genehmigung überhaupt nicht vorsieht. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich außerdem als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich außerdem als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz

  1. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Schulpflichtgesetz
  2. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2252059.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.