RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW255 2240746-1 Spruch, W255 2240746-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der XXXX vom 05.10.2009, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) wegen Blindheit im Sinne einer diagnosebezogenen Einstufung ab 01.05.2009 Pflegegeld der Stufe 4 gewährt.1.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 05.10.2009, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF) wegen Blindheit im Sinne einer diagnosebezogenen Einstufung ab 01.05.2009 Pflegegeld der Stufe 4 gewährt. 1.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: PVA), vom 27.01.2011, GZ XXXX , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2010 – wegen einer hochgradigen Sehbehinderung (aber keiner Blindheit) ab 01.01.2011Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt.1.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: PVA), vom 27.01.2011, GZ römisch 40 , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2010 – wegen einer hochgradigen Sehbehinderung (aber keiner Blindheit) ab 01.01.2011Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt. 1.
- Mit Bescheid der PVA vom 10.10.2016, GZ XXXX , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2015 – wegen Blindheit im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt.1.
- Mit Bescheid der PVA vom 10.10.2016, GZ römisch 40 , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2015 – wegen Blindheit im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt. 1.
- Mit Bescheid der PVA vom 26.09.2018 wurde der BF das Pfleggeld der Stufe 4 mit Ablauf des Monats Oktober 2018, mit der Begründung, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands der BF eingetreten, entzogen. 1.
- Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a, wurde festgestellt, dass der BF das Pflegegeld der Stufe 4 über den 31.10.2018 weiterhin gebühret, da eine Besserung des Leidens nicht unter Beweis gestellt werden habe können. 1.
- Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a, wurde festgestellt, dass der BF das Pflegegeld der Stufe 4 über den 31.10.2018 weiterhin gebühret, da eine Besserung des Leidens nicht unter Beweis gestellt werden habe können. 1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 08.01.2021, XXXX wurde folgendes ausgesprochen: 1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 08.01.2021, römisch 40 wurde folgendes ausgesprochen: „1.) Das auf Grund Ihres Antrages vom 24.09.2010 auf Weitergewährung des Pflegegeldes über den 31.12.2010 eingeleitete und mit Bescheid vom 27.01.2011 abgeschlossene Verfahren wird wiederaufgenommen. Das auf Grund Ihres Antrages vom 24.11.2015 auf Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01.12.2015 eingeleitete und mit Bescheid vom 10.10.2016 abgeschlossene Verfahren wird wiederaufgenommen. 2.) Dem Antrag vom 24.09.2010 wird stattgegeben und es wird Ihnen ein Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.01.2011 zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegeldes über die Stufe 1 hinaus ab dem 01.12.2015 wird abgelehnt. Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 4 BPGG besteht sohin ab 01.01.2011 in Höhe der Pflegegeldstufe
- Die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2019 zu Unrecht ausbezahlten Pflegegeldbeträge über die Stufe 1 hinaus im Gesamtbetrag von EUR 37.530,10 werden zurückgefordert.Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß Paragraph 4, BPGG besteht sohin ab 01.01.2011 in Höhe der Pflegegeldstufe
- Die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2019 zu Unrecht ausbezahlten Pflegegeldbeträge über die Stufe 1 hinaus im Gesamtbetrag von EUR 37.530,10 werden zurückgefordert. Sie sind verpflichtet, den Betrag von EUR 37.530,10 durch Duldung der Aufrechnung mit dem Hälftebetrag des von Ihnen bezogenen Pflegegeldes zu dulden.“ Begründend führte die PVA im Wesentlichen aus, dass der BF das Pflegegeld der Stufe 4 ursprünglich wegen Blindheit im Sinne einer diagnosebezogenen Einstufung zuerkannt worden sei. Im Nachhinein habe sich aufgrund mehrerer Untersuchungen der BF ergeben, dass diese am rechten Auge über eine bessere Sehschärfe bzw. ein weitaus besseres Gesichtsfeld verfüge, als angenommen. Zudem habe die BF bestimmte Untersuchungen, die der Feststellung ihrer Sehschärfe gedient hätten, verweigert. Die BF habe einen erheblich schlechteren Visus und ein erheblich weiter eingeschränktes Gesichtsfeld vorgegeben, als dies tatsächlich der Wahrheit entsprochen habe und dadurch das gewährte Pfleggeld der Stufe 3 bzw. 4 durch unwahre Angaben erschlichen. 1.
- Gegen Spruchpunkt
- des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides der PVA richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde, in der sie vorbrachte, nie falsche Angaben gemacht zu haben. 1.
- Mit Schreiben vom 23.03.2021 sprach sich die PVA für die Abweisung der unter Punkt 1.
- genannten Beschwerde der BF aus. 1.
- Am 08.04.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 23.06.2021 beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Augenheilkunde und bestritt, bewusst unwahre Angaben gemacht zu haben. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2021, GZ W255 2240746-1/17Z, wurde XXXX (im Folgenden: SV) gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens nach persönlicher Untersuchung der BF beauftragt.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2021, GZ W255 2240746-1/17Z, wurde römisch 40 (im Folgenden: SV) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens nach persönlicher Untersuchung der BF beauftragt. 1.
- Am 30.12.2021 übermittelte der SV dem Bundesverwaltungsgericht das beauftragte Gutachten vom 20.12.
- Darin stellte er unter anderem fest, dass sich bei den vorliegenden Befunden kein Anhaltspunkt für die von der BF behauptete bzw. dargestellte schlechte Sehleistung des rechten Auges ergebe und die „VEP-Untersuchung“ eine funktionierende Leitung ergeben habe, weshalb keine Ursache für die von der BF behauptete bzw. dargestellte schlechte Sehleistung bzw. das behauptetermaßen verfallene Gesichtsfeld gegeben sei. Es gebe somit keine medizinische Ursache für die von der BF behauptete bzw. dargestellte schlechte Sehleistung. Die behauptete schlechte Sehleistung des rechten Auges der BF sei ohne Substrat, es gebe keine klinischen Hinweise auf diese Sehverschlechterung bzw. auf den Gesichtsfeldverfall des rechten Auges. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2022 wurde den Parteien das Gutachten des SV vom 20.12.2021 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 19.01.2022 führte die BF aus, dass sich ihrer Ansicht nach aus dem eingeholten Gutachten nicht ergebe, dass sie durch das Vortäuschen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit bzw. durch bewusst unwahre Angaben über ihren Gesundheitszustand ein wesentlich höheres Pflegegeld herbeigeführt hätte. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters, einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde der SV zu seinem Gutachten befragt und dieses von ihm erörtert.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Mit Bescheid der XXXX vom 05.10.2009, GZ XXXX wurde der BF wegen Blindheit im Sinne einer diagnosebezogenen Einstufung ab 01.05.2009 Pflegegeld der Stufe 4 gewährt.2.1.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 05.10.2009, GZ römisch 40 wurde der BF wegen Blindheit im Sinne einer diagnosebezogenen Einstufung ab 01.05.2009 Pflegegeld der Stufe 4 gewährt. Dies mit der Begründung, dass sich aus dem ärztlichem Gutachten vom 27.06.2009 und dem augenärztlichen Gutachten vom 25.09.2009 ein Pflegebedarf der Stufe 4 ergebe. Im Gutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.06.2009, wurden nach Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchung gegenüber dem Arzt folgende Diagnosen erstellt:Im Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.06.2009, wurden nach Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchung gegenüber dem Arzt folgende Diagnosen erstellt: „Zuckerkrankheit Typ II, Zustand nach Resektion eines caranösen Angioms im linken Orbitabereich im Jahr 2008 im AKH, Abnützung der Wirkbelsäule, Rundrücken, verstärkte Lordosierung der LWS, Lumbago.“„Zuckerkrankheit Typ römisch zwei, Zustand nach Resektion eines caranösen Angioms im linken Orbitabereich im Jahr 2008 im AKH, Abnützung der Wirkbelsäule, Rundrücken, verstärkte Lordosierung der LWS, Lumbago.“ Im augenärztlichen Gutachten von XXXX , vom 25.09.2009, wurde ausschließlich auf den (eigenen) Befund XXXX vom 03.09.2009 verwiesen, in dem nach Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchung Folgendes festgestellt wurde: Im augenärztlichen Gutachten von römisch 40 , vom 25.09.2009, wurde ausschließlich auf den (eigenen) Befund römisch 40 vom 03.09.2009 verwiesen, in dem nach Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchung Folgendes festgestellt wurde: „
- Vorgeschichte und Befunde: Opticus Atrophie links (post Hämangiom OP)
- Visus c.c. rechtes Auge: mit Korr. 0,05, linkes Auge: Amaurosis
- Gesichtsfeld: rechtes Auge: konzentrische Einengung des Gesichtsfeldes, Grad vom Zentrum: 10°“ 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 27.01.2011, GZ XXXX , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2010 – ab 01.01.2011Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt. 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 27.01.2011, GZ römisch 40 , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2010 – ab 01.01.2011Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt. Dies mit der folgenden Begründung: „Die Einschränkungen durch die hochgradige Sehbehinderung wurden bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt.“ , Dies mit der folgenden Begründung: „Die Einschränkungen durch die hochgradige Sehbehinderung wurden bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt.“ Diesem Bescheid wurde das augenärztliche Gutachten von XXXX , vom 09.11.2020, zugrunde gelegt. In diesem augenärztlichen Gutachten, das nach persönlicher Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchung erstellt wurde, wurde ua Folgendes festgestellt:Diesem Bescheid wurde das augenärztliche Gutachten von römisch 40 , vom 09.11.2020, zugrunde gelegt. In diesem augenärztlichen Gutachten, das nach persönlicher Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchung erstellt wurde, wurde ua Folgendes festgestellt: „Visus: rechts mit Kontaktlinse bei -0,75 sph 0,16 links: blind Gesichtsfeld rechts konzentrische Einengung asus auf 15 Grad […] röhrenförmiges Gesichtsfeld und herabgesetztes Sehvermögen rechts“ 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 10.10.2016, GZ XXXX , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2015 – wegen Blindheit im Sinne des BPGG ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt.2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 10.10.2016, GZ römisch 40 , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2015 – wegen Blindheit im Sinne des BPGG ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt. Dies mit der folgenden Begründung: „Wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen. Das Ausmaß des Pflegegeldes hat sich geändert. Die Einschränkungen durch die Blindheit wurden bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt.“ Diesem Bescheid wurden die augenärztlichen Befunde von XXXX , vom 03.03.2016 und 21.09.2016 zugrunde gelegt. In diesen augenärztlichen Befunden, die nach persönlicher Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchungen erstellt wurden, wurde ua Folgendes festgestellt:Diesem Bescheid wurden die augenärztlichen Befunde von römisch 40 , vom 03.03.2016 und 21.09.2016 zugrunde gelegt. In diesen augenärztlichen Befunden, die nach persönlicher Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer eigenen Angaben im Zuge der Untersuchungen erstellt wurden, wurde ua Folgendes festgestellt: Befund vom 03.03.2016: „Korrektur und Visus: rechts: Sph. +1,00, Cyl. 1,75, Achse 12, Visus 0,25 links: Sph. 0,00, Visus LE- […] Augenstatus: Spl: Cat. nuclearis bds Fundus: Pap re 0,2 links Atrophie + Mac bds o.B., bds Netzhaut anliegend, keine Defekte Diagnose: Opticusatrophie os St.p. retrobuläres Hämangiom OP os Presbyopia ou., Astigmatismus, Beschwerden bei Naharbeit:“ Befund vom 21.09.2016: „Korrektur und Visus: rechts: Sph. +1,00, Cyl. 1,75, Achse 12, Visus 0,05 links: Visus LE- […] Augenstatus: Spl: Hh bland Vk tief, Linse Cat nuclSpl: Hh bland römisch fünf k tief, Linse Cat nucl Fundus: Pap LA blass Atrophie + Mac bds o.B., bds Netzhaut anliegend, keine Defekte Diagnose: Optikusatrophie os Cat nucl o.u. St.p. retrobuläres Hämangiom OP os Opticusatrophie os“ 2.1.
- Mit Bescheid der PVA vom 26.09.2018, wurde der BF das Pfleggeld der Stufe 4 mit Ablauf des Monats Oktober 2018, mit der Begründung, es sei eine Verbesserung im Gesundheitszustand der BF aufgetreten, entzogen. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX ein. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a, wurde festgestellt, und mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 28.10.2020, GZ 7 Rs 59/20b, bestätigt, dass der BF das Pflegegeld der Stufe 4 über den 31.10.2018 weiterhin gebührt, da eine Besserung des Leidens nicht unter Beweis gestellt werden habe können. Es wurde festgestellt, dass der bei der BF bestehende Gesundheitszustand und Pflegebedarf eine funktionsbezogene Einstufung auf ein Pflegegeld bloß der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Gesundheitszustand, der Pflegegeld der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige, auch schon zum Zeitpunkt der Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 4 sowohl zum Stichtag 01.01.2015 als auch im Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahmen vom 28.09.2016 und 21.09.2016 bestanden habe. Damals wie heute bestehe keine Gesichtsfeldeinschränkung und habe keine Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge bestanden. In rechtlicher Hinsicht wurde auf § 9 Abs. 4 BPGG hingewiesen, wonach eine Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes die wesentliche Änderung des Zustandes der Pflegebedürftigen und die daraus resultierende Erhöhung oder Verringerung des Pflegebedarfes voraussetze, die zu einer anderen Pflegegeldstufe führe. Da die BF schon zuvor besser gesehen habe, hätten die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine Änderung erfahren und sei es der PVA nicht gelungen, den Beweis für eine solche Änderung zu erbringen. Es sei in diesem Verfahren nie vorgebracht worden, dass die BF den Gutachter vorsätzlich und schuldhaft getäuscht hätte. Rechtlich wurde auf den Grundsatz der Rechtskraft von Bescheiden verwiesen. Eine Änderung der Bescheidlage sei nur bei Eintritt einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes möglich (wesentliche Besserung oder Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit). Eine Durchbrechung der Rechtskraft sei nur bei Wiederaufnahme des Verfahrens möglich (§ 69 AVG), eine formale Verfahrenswiederaufnahme liege aber nicht vor.2.1.
- Mit Bescheid der PVA vom 26.09.2018, wurde der BF das Pfleggeld der Stufe 4 mit Ablauf des Monats Oktober 2018, mit der Begründung, es sei eine Verbesserung im Gesundheitszustand der BF aufgetreten, entzogen. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 ein. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a, wurde festgestellt, und mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 28.10.2020, GZ 7 Rs 59/20b, bestätigt, dass der BF das Pflegegeld der Stufe 4 über den 31.10.2018 weiterhin gebührt, da eine Besserung des Leidens nicht unter Beweis gestellt werden habe können. Es wurde festgestellt, dass der bei der BF bestehende Gesundheitszustand und Pflegebedarf eine funktionsbezogene Einstufung auf ein Pflegegeld bloß der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Gesundheitszustand, der Pflegegeld der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige, auch schon zum Zeitpunkt der Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 4 sowohl zum Stichtag 01.01.2015 als auch im Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahmen vom 28.09.2016 und 21.09.2016 bestanden habe. Damals wie heute bestehe keine Gesichtsfeldeinschränkung und habe keine Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge bestanden. In rechtlicher Hinsicht wurde auf Paragraph 9, Absatz 4, BPGG hingewiesen, wonach eine Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes die wesentliche Änderung des Zustandes der Pflegebedürftigen und die daraus resultierende Erhöhung oder Verringerung des Pflegebedarfes voraussetze, die zu einer anderen Pflegegeldstufe führe. Da die BF schon zuvor besser gesehen habe, hätten die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine Änderung erfahren und sei es der PVA nicht gelungen, den Beweis für eine solche Änderung zu erbringen. Es sei in diesem Verfahren nie vorgebracht worden, dass die BF den Gutachter vorsätzlich und schuldhaft getäuscht hätte. Rechtlich wurde auf den Grundsatz der Rechtskraft von Bescheiden verwiesen. Eine Änderung der Bescheidlage sei nur bei Eintritt einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes möglich (wesentliche Besserung oder Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit). Eine Durchbrechung der Rechtskraft sei nur bei Wiederaufnahme des Verfahrens möglich (Paragraph 69, AVG), eine formale Verfahrenswiederaufnahme liege aber nicht vor. 2.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 08.01.2021, GZ XXXX wurde Folgendes ausgesprochen: 2.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 08.01.2021, GZ römisch 40 wurde Folgendes ausgesprochen: „1.) Das auf Grund Ihres Antrages vom 24.09.2010 auf Weitergewährung des Pflegegeldes über den 31.12.2010 eingeleitete und mit Bescheid vom 27.01.2011 abgeschlossene Verfahren wird wiederaufgenommen. Das auf Grund Ihres Antrages vom 24.11.2015 auf Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01.12.2015 eingeleitete und mit Bescheid vom 10.10.2016 abgeschlossene Verfahren wird wiederaufgenommen. 2.) Dem Antrag vom 24.09.2010 wird stattgegeben und es wird Ihnen ein Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.01.2011 zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegeldes über die Stufe 1 hinaus ab dem 01.12.2015 wird abgelehnt. Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 4 BPGG besteht sohin ab 01.01.2011 in Höhe der Pflegegeldstufe
- Die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2019 zu Unrecht ausbezahlten Pflegegeldbeträge über die Stufe 1 hinaus im Gesamtbetrag von EUR 37.530,10 werden zurückgefordert.Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß Paragraph 4, BPGG besteht sohin ab 01.01.2011 in Höhe der Pflegegeldstufe
- Die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2019 zu Unrecht ausbezahlten Pflegegeldbeträge über die Stufe 1 hinaus im Gesamtbetrag von EUR 37.530,10 werden zurückgefordert. Sie sind verpflichtet, den Betrag von EUR 37.530,10 durch Duldung der Aufrechnung mit dem Hälftebetrag des von Ihnen bezogenen Pflegegeldes zu dulden.“ Gegen Spruchpunkt 1.) dieses Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
- Der BF wurde aufgrund der unter Punkt 2.1.
- bis 2.1.
- genannten Bescheide/Urteile folgendes Pflegegeld ausbezahlt: 01.01.-31.12.2011: EUR 442,90 monatlich 01.01.-31.12.2012: EUR 442,90 monatlich 01.01.-31.12.2013: EUR 442,90 monatlich 01.01.-31.12.2014: EUR 442,90 monatlich 01.01.-30.11.2015: EUR 442,90 monatlich 01.12.-31.12.2015: EUR 664,30 monatlich 01.01.-31.12.2016: EUR 677,60 monatlich 01.01.-31.12.2017: EUR 677,60 monatlich 01.01.-31.12.2018: EUR 677,60 monatlich 01.01.-30.06.2019: EUR 677,60 monatlich 2.1.
- Der BF wurde im Februar 2009 am linken Auge ein Tumor (Hämangiom) an der linken Orbitaspitze entfernt. Die BF ist seither am linken Auge blind. Es besteht ein Verfall des Gesichtsfeldes und eine Atrophie des linken Sehnervens. 2.1.
- Die BF verfügt am rechten Auge über einen Visus, der mindestens 0,2 entspricht. Die BF verfügt am rechten Auge nicht über eine Gesichtsfeldeinschränkung. Die BF verfügt am rechten Auge nicht über eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung. Der Sehnerv am rechten Auge und die Netzhautmitte sind völlig in Ordnung, der Einblick ist glasklar. Die BF verfügt am rechten Auge nicht über eine Quadrantenanopsie. Die BF verfügt am rechten Auge nicht über eine Hemianopsie. Dieser beschriebene Zustand des rechten Auges der BF hat bereits seit Februar 2009, nach der OP, im Wesentlichen unverändert bestanden. Nur im Jahr 2019 hatte die BF eine schlechtere Sehleistung, da sie eine Katarakt hatte, die zugenommen hat und zuletzt starkausgeprägt war. Wegen der Katarakt hat eine dichte zentrale Schalentrübung, die eigentlich im Zentrum nichts durchlässt und eine bräunliche Verfärbung, daher ein Grauer Star im Endstadium, bestanden. Im Zuge einer Operation im Jahr 2019 wurde die Katarakt lege artis operiert und der Einblick ist mittlerweile glasklar. 2.1.
- Die BF hat ihre Sehleistung/Sehschärfe am rechten Auge seit Februar 2009 wiederholt im Zuge von augenärztlichen Untersuchungen schlechter dargestellt, als der Wahrheit entspricht, indem sie bei Untersuchungen teilweise vorsätzlich gar nicht mitgewirkt und teilweise vorsätzlich nur mangelhaft mitgewirkt hat, um eine schlechtere Sehleistung am rechten Auge vorzutäuschen und dadurch in den Genuss eines Pflegegeldes der Stufe 3 oder 4 zu kommen. Die BF wusste, dass ihre mangelhafte Mitwirkung und schlechtere Darstellung ihrer Sehleistung dazu führen würde, dass ihre Sehleistung von den begutachtenden Ärzten schlechter dokumentiert werden würde, als der Wahrheit entspricht. Sie wusste, dass der Zweck der augenärztlichen Untersuchungen war, ihre Sehleistung festzustellen und diese Gutachten in Verfahren zwecks Einstufung des ihr zustehenden Pflegegeldes beauftragt und veranlasst wurden. Sie wollte durch ihr Vorgehen ein höheres Pflegegeld zuerkannt bekommen. 2.1.
- Die Untersuchung und Feststellung der Sehleistung eines Menschen sowie von Sehbeeinträchtigungen bedarf der Mitwirkung der untersuchten Person. Im Bereich der Augenheilkunde gibt es kaum Untersuchungsmethoden/-geräte, die mit 100% Sicherheit auch ohne Mitwirkung der untersuchten Person bzw. sogar im Falle der bewussten Manipulation einer untersuchten Person, eine Sehleistung eines Menschen korrekt feststellen können. Die Objektivierbarkeit gestaltet sich in diesem Bereich wesentlich diffiziler als in anderen Fachbereichen der Medizin. 2.1.
- Im Zeitraum Februar 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden die folgenden Gutachten – jeweils nach Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer Angaben bzw. Mitwirkung gegenüber den untersuchenden Ärzten – Großteils im Auftrag der MA 40, PVA, des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX sowie des BVwG erstellt:2.1.
- Im Zeitraum Februar 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden die folgenden Gutachten – jeweils nach Untersuchung der BF und auch aufgrund ihrer Angaben bzw. Mitwirkung gegenüber den untersuchenden Ärzten – Großteils im Auftrag der MA 40, PVA, des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 sowie des BVwG erstellt: ● Befund der Ambulanz für Neuroophtalmologie des AKH XXXX , vom 09.02.2009; Befund der Ambulanz für Neuroophtalmologie des AKH römisch 40 , vom 09.02.2009; ● Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 16.05.2009; Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 16.05.2009; ● Gutachten zur Beurteilung des Pflegegeldbedarfes von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.06.2009; Gutachten zur Beurteilung des Pflegegeldbedarfes von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.06.2009; ● Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie und beeideter gerichtlicher Sachverständiger, vom 25.09.2009; Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie und beeideter gerichtlicher Sachverständiger, vom 25.09.2009; ● Mündliche Erörterung des augenärztlichen Gutachtens von XXXX in der VH vor dem ASG XXXX vom 18.11.2009; Mündliche Erörterung des augenärztlichen Gutachtens von römisch 40 in der VH vor dem ASG römisch 40 vom 18.11.2009; ● Augenärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX , vom 25.02.2010; Augenärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , vom 25.02.2010; ● Augenärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX , vom 01.10.2010; Augenärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , vom 01.10.2010; ● Gutachten von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 09.11.2010; Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 09.11.2010; ● Befund von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 03.03.2016; Befund von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 03.03.2016; ● Befund von XXXX Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 21.09.2016; Befund von römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 21.09.2016; ● Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 05.03.2018; Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 05.03.2018; ● Gutachten von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 30.05.2018; Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 30.05.2018; ● Einzel-Analyse Rechts des Augenambulatoriums XXXX , vom 15.10.2018; Einzel-Analyse Rechts des Augenambulatoriums römisch 40 , vom 15.10.2018; ● Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.12.2018; Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.12.2018; ● Neuroophthalmologisches Gutachten von XXXX , vom 27.05.2019; Neuroophthalmologisches Gutachten von römisch 40 , vom 27.05.2019; ● Augenärztliches Gutachten von XXXX vom 20.12.2021; Augenärztliches Gutachten von römisch 40 vom 20.12.2021; ● Mündliche Erörterung des augenärztlichen Gutachtens von XXXX vom 20.12.2021 in der VH vor dem BVwG vom 25.02.2022. Mündliche Erörterung des augenärztlichen Gutachtens von römisch 40 vom 20.12.2021 in der VH vor dem BVwG vom 25.02.
- 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden der MA 40 vom 05.10.2009, GZ XXXX (Punkt 2.1.1.), der PVA vom 27.01.2011, GZ XXXX (Punkt 2.1.2.), der PVA vom 10.10.2016, GZ XXXX (Punkt 2.1.3.), der PVA vom 26.09.2018 (Punkt 2.1.4.), der PVA vom 08.01.2021, GZ XXXX (Punkt 2.1.5.), zum Urteil des ASG XXXX vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a (Punkt 2.1.4.), zum Urteil des OLG XXXX vom 28.10.2020, GZ 7 Rs 59/20b (Punkt 2.1.4.), sowie den unter Punkt 2.1.1., 2.1.2., 2.1.
- und 2.1.
- genannten Gutachten, ergeben sich jeweils aus der Einsichtnahme in die genannten Dokumente, die sich im Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts befinden.2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden der MA 40 vom 05.10.2009, GZ römisch 40 (Punkt 2.1.1.), der PVA vom 27.01.2011, GZ römisch 40 (Punkt 2.1.2.), der PVA vom 10.10.2016, GZ römisch 40 (Punkt 2.1.3.), der PVA vom 26.09.2018 (Punkt 2.1.4.), der PVA vom 08.01.2021, GZ römisch 40 (Punkt 2.1.5.), zum Urteil des ASG römisch 40 vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a (Punkt 2.1.4.), zum Urteil des OLG römisch 40 vom 28.10.2020, GZ 7 Rs 59/20b (Punkt 2.1.4.), sowie den unter Punkt 2.1.1., 2.1.2., 2.1.
- und 2.1.
- genannten Gutachten, ergeben sich jeweils aus der Einsichtnahme in die genannten Dokumente, die sich im Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts befinden. 2.2.
- Die Feststellungen zur Ausbezahlung des Pflegegeldes im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2019 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Bescheid der PVA vom 08.01.2021, GZ XXXX , dem die BF in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Die genannten Beträge stimmen zudem mit dem Inhalt der Bescheide der PVA vom 27.01.2011, GZ XXXX , und vom 10.10.2016, GZ XXXX , mit denen der BF jeweils Pflegegeld der Stufen 3 bzw. 4 zuerkannt wurde, überein. 2.2.
- Die Feststellungen zur Ausbezahlung des Pflegegeldes im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2019 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Bescheid der PVA vom 08.01.2021, GZ römisch 40 , dem die BF in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Die genannten Beträge stimmen zudem mit dem Inhalt der Bescheide der PVA vom 27.01.2011, GZ römisch 40 , und vom 10.10.2016, GZ römisch 40 , mit denen der BF jeweils Pflegegeld der Stufen 3 bzw. 4 zuerkannt wurde, überein. 2.2.
- Die Feststellungen zum linken Auge der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich insbesondere auf das aktuellste Gutachten des vom BVwG beauftragten SV vom 20.12.2021, aber auch auf alle anderen unter Punkt 2.1.
- genannten Gutachten. Die Gutachten stimmen im Hinblick auf die Diagnosen und Feststellungen zum linken Auge der BF überein und entsprechen diesbezüglich auch den Angaben der BF gegenüber dem BVwG. 2.2.
- Die Feststellungen zum rechten Auge der BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich insbesondere auf das aktuellste Gutachten des vom BVwG beauftragten SV vom 20.12.2021 sowie dessen mündlicher Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.
- Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf folgende Feststellungen des SV in seinem Gutachten vom 20.12.2021, denen die BF nicht entgegengetreten ist: ● Der Goldmann-Perimetrie-Test war trotz mehrfacher Versuche nicht reproduzierbar. „Es zeigen sich immer wieder unterschiedliche Außengrenzen, alle jedoch innerhalb von 10°, die meisten erkannten Lichtsignale wurden innerhalb von 5° erkannt.“ ● „Die Untersuchungen der Nervenfasern und der Ganglienzellen zeigen keine Abweichungen zum Kollektiv der Normalbevölkerung“ ● Die VEP-Untersuchung ergab eine „grenzwertig normale Latenz 108,5“ ● „Die allfällige Sehschwäche des rechten Auges ist ohne Substrat, es gibt keine klinischen Hinweise auf diese Sehverschlechterung bzw. auf den Gesichtsfeldverfall des rechten Auges. Prinzipiell ist anzumerken, dass die konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung bei fortgeschrittenem Glaukomen vorkommt, allerdings ist dies immer vergesellschaftet mit einer Sehnervenatrophie, diese ist in diesem Fall nicht vorliegend“ ● „Die Sehleistung ist seit 2009 eher als stabil, mit minimalen Schwankungen, anzusehen. Medizinisch ist, bei den vorliegenden Befunden, keine Ursache zu finden.“ ● „Dem Gutachten von MR XXXX 06.12.2018 ist meiner Meinung nach zu folgen. Es gibt, bei den vorliegenden Befunden, keinen Anhaltspunkt für die schlechte Sehleistung des rechten Auges. 2009 wurde der Verdacht auf eine kleine Raumforderung auf der Gegenseite geäußert (Synopsis, Gutachten Prof. XXXX 09.02.2009). Es liegen keine rezenten MRT Untersuchungen der Orbita rechts vor, allerdings ist bei einer unauffälligen Papille ein solches Vorliegen unwahrscheinlich. Die in früheren Gutachten angeführte Sehschwache rechts, wurde auf die Katarakt zurückgeführt. Diese ist nun behoben, aber dennoch wird keine Verbesserung erzielt. Die VEP Untersuchung ergab eine funktionierende Leitung, somit ist keine Ursache für die schlechte Sehleistung bzw. das verfallene Gesichtsfeld gegeben.“ „Dem Gutachten von MR römisch 40 06.12.2018 ist meiner Meinung nach zu folgen. Es gibt, bei den vorliegenden Befunden, keinen Anhaltspunkt für die schlechte Sehleistung des rechten Auges. 2009 wurde der Verdacht auf eine kleine Raumforderung auf der Gegenseite geäußert (Synopsis, Gutachten Prof. römisch 40 09.02.2009). Es liegen keine rezenten MRT Untersuchungen der Orbita rechts vor, allerdings ist bei einer unauffälligen Papille ein solches Vorliegen unwahrscheinlich. Die in früheren Gutachten angeführte Sehschwache rechts, wurde auf die Katarakt zurückgeführt. Diese ist nun behoben, aber dennoch wird keine Verbesserung erzielt. Die VEP Untersuchung ergab eine funktionierende Leitung, somit ist keine Ursache für die schlechte Sehleistung bzw. das verfallene Gesichtsfeld gegeben.“ ● „Die Patientin fixiert gut auch auf Distanzen >0,5m (Ansprechen aus größerer Distanz). Sie wird zwar an der Hand Ihrer Tochter geführt, ist aber keineswegs unsicher im Gang. Auch wenn Sie von der Seite angesprochen wird, blickt Sie direkt in das Gesicht der jeweiligen Person. Dies wurde auch mit einem Spiegeltest provoziert. […] Auffällig war die fehlende Fähigkeit, das Lea Puzzle (3D-Puzzle für Kinder) zusammenzusetzen. Dies sollte mit dieser möglich sein. Alles in allem wirkt es wie ein antrainiertes Verhalten. Es gibt keine medizinische Ursache für diese Sehleistung. Die anatomischen als auch die neurologischen Voraussetzungen für einen guten Visus sind gegeben.“ ● „Sowohl die Gesichtsfelder als auch die visuell evozierten Potentiale benötigen Compliance. Die Schwellenperimetrie kann wie das erzielte Ergebnis der Patientin aussehen, wenn einfach nicht mitgearbeitet wird. Die Goldmann Perimetrie zeigt Unregelmäßigkeiten bei den Wiederholungen und ist von der Patientin nicht reproduzierbar. Bei einem stabilen Ausfall (z.B. neurologisch) sollte dies möglich sein. Der Verfall des Gesichtsfeldes könnte durch ein fortgeschrittenes Glaukom verursacht sein, allerdings steht dem der unauffällige Nervenfaserbefund entgegen. Auffällig ist auch das VEP, dies zeigt einen nahezu normalen Befund und ist von der Mitarbeit der Patientin abhängig. Somit ist die Intaktheit des rechten N. opticus nachgewiesen. Die Nervenfaser Scans (OCT) sind nicht beeinflussbar und damit ausgesprochen gut reproduzierbar. Diese zeigen Normalbefunde der Patientin. Hier wurde auch perfekt, mit einem sehr kleinen Fixationslicht, fokussiert. Dieses wurde wiederum bei der Gesichtsfelduntersuchung nicht erkannt. Die Sehleistung ist von anatomischen und neurologischen Voraussetzungen, als auch von der Mitarbeit der Patienten abhängig. In diesem Fall bestehen beste Voraussetzungen für ein gutes Sehvermögen. Allein die Mitarbeit ist nicht zu beurteilen. Ebenso gibt es keine diabetische Retinopathiezeichen an der Netzhaut der Patientin. Somit dürfte diesem Fall eine gute Einstellung zu Grunde liegen.“ „Sowohl die Gesichtsfelder als auch die visuell evozierten Potentiale benötigen Compliance. Die Schwellenperimetrie kann wie das erzielte Ergebnis der Patientin aussehen, wenn einfach nicht mitgearbeitet wird. Die Goldmann Perimetrie zeigt Unregelmäßigkeiten bei den Wiederholungen und ist von der Patientin nicht reproduzierbar. Bei einem stabilen Ausfall (z.B. neurologisch) sollte dies möglich sein. Der Verfall des Gesichtsfeldes könnte durch ein fortgeschrittenes Glaukom verursacht sein, allerdings steht dem der unauffällige Nervenfaserbefund entgegen. Auffällig ist auch das VEP, dies zeigt einen nahezu normalen Befund und ist von der Mitarbeit der Patientin abhängig. Somit ist die Intaktheit des rechten N. opticus nachgewiesen. Die Nervenfaser Scans (OCT) sind nicht beeinflussbar und damit ausgesprochen gut reproduzierbar. Diese zeigen Normalbefunde der Patientin. Hier wurde auch perfekt, mit einem sehr kleinen Fixationslicht, fokussiert. Dieses wurde wiederum bei der Gesichtsfelduntersuchung nicht erkannt. Die Sehleistung ist von anatomischen und neurologischen Voraussetzungen, als auch von der Mitarbeit der Patienten abhängig. In diesem Fall bestehen beste Voraussetzungen für ein gutes Sehvermögen. Allein die Mitarbeit ist nicht zu beurteilen. Ebenso gibt es keine diabetische Retinopathiezeichen an der Netzhaut der Patientin. Somit dürfte diesem Fall eine gute Einstellung zu Grunde liegen.“, In der Verhandlung vor dem BVwG wurde das Gutachten vom SV im Detail erörtert. Dabei führte er aus, dass die BF zwischenzeitlich Katarakt operiert und hier die Linse nahezu gegen Null eingestellt worden sei, sodass die Ferndistanz ausgezeichnet korrigiert sei. Auf der rechten Seite sei sowohl der Sehnerv in Ordnung, die Netzhautmitte in Ordnung, der Einblick sei glasklar, es gebe keine diabetischen Veränderungen, es gebe keine Veränderungen, die durch den Grünen Star ausgelöst worden seien. Das heißt, die BF ist sehr gut eingestellt und auch die Sehbahn ist komplett in Ordnung. Der SV sagte ausdrücklich, dass die BF im Zuge des durch ihn durchgeführten Goldmannperimeter-Tests falsche Angaben gemacht habe, weil hier die Außengrenzen offensichtlich nicht stimmen würden und von der BF nicht reproduziert werden hätten können, obwohl man bei einem röhrenförmigen Gesichtsfeld immer beim selben Punkt den Lichtstrahl erkennen müsste. Der SV führte weiters aus, dass der von der BF dargestellte komplette Verfall des Gesichtsfeldes definitiv nicht nachvollziehbar sei, zumal sie zumindest einen zentralen Rest-Visus habe. Es sei nicht möglich, dass die BF – so, wie von ihr bei der Durchführung der Untersuchung angegeben – zentral gar nichts gesehen habe. Es gebe aus Sicht des SV auch keinen organischen Grund für die von der BF behauptete Gesichtsfeldeinschränkung. Seines Erachtens liege eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung ebenso wenig vor, wie eine Quadrantenanopsie, für die auch kein organischer Grund bestehe. Ihr Sehnerv sei wunderbar gesund und die Ganglienzellschicht in der Norm. Die von der BF behauptete schlechte Sehleistung könne auch nicht auf die OP der linken Orbitaspitze zurückzuführen sei; dies sei anatomisch nicht möglich. , Die von der BF behauptete schlechte Sehleistung könne auch nicht auf die OP der linken Orbitaspitze zurückzuführen sei; dies sei anatomisch nicht möglich. Für den SV sei offensichtlich gewesen, dass die BF bei den Untersuchungen nicht mitgewirkt habe. Ebenso sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass die BF sowohl ihm als auch den anderen in der Verhandlung anwesenden Personen immer dann, wenn sie geredet haben, in die Augen geschaut habe. Die BF könne sehr gut fixieren. Hätte die BF so eine hochgradige Sehbehinderung, wie von ihr behauptet/dargestellt, wäre ihr das nicht möglich, sondern würde sie starr schauen und auf Geräusche reagieren. Die BF finde sich zudem alleine durch einen Raum zu Recht und habe sich bei der Untersuchung durch den SV alleine hinsetzen können. Zudem habe sie alleine ihr Kinn auf die Kinnstütze gelegt und sich gut zurechtgefunden. Dieses Verhalten in Kombination mit dem Umstand, dass sie immer Blickkontakt mit ihm halten und ihn fixieren habe können, sei sehr auffällig für ihn gewesen. Schließlich sei die BF in der Lage gewesen, im Wartebereich vor dem Verhandlungssaal des BVwG ein kleines Kind, das gespielt habe, kontinuierlich zu sehen und zu verfolgen. Im Rahmen der Untersuchung durch den BF sei bei der BF der sogenannte Spiegeltest provoziert worden. Das bedeute, dass man mit einem Spiegel an der BF vorbeigegangen sei, um zu schauen, wie sie reagiert. Die BF habe beim Vorbeigehen dem Spiegel nachgeschaut und erst als sie realisiert habe, dass sie eigentlich nicht hinschauen dürfe, habe sie nicht mehr hingeschaut. Menschen, die tatsächlich über eine so hochgradige Sehbehinderung verfügen, wie von der BF behauptet/dargestellt, würden den Spiegel im Vorbeigehen jedoch gar nicht erkennen können. Der SV gehe davon aus, das im Falle der BF mangelnde Compliance vorliege. Die Feststellung, dass die BF am rechten Auge über einen Visus von mindestens 0,2 verfügt, stützt sich insbesondere auf die durch den SV durchgeführte neuroopthalmologische Befundung (VEP). Laut Erörterung des SV habe diese Befundung mit der BF durchgeführt werden können, was voraussetzt, dass sie einen Visus von mindestens 0,2 haben müsse. Bei dieser Befundung würden Elektroden am Kopf die Sehbahn abnehmen, also die elektrischen Potentiale gemessen und durch die visuelle Stimulation abgenommen. Dies habe bei der BF funktioniert und wäre bei einem Visus von schlechter als 0,2 nicht möglich gewesen. Auf Nachfrage erklärte der SV, dass die neuroopthalmologischen Befundung (VEP), nachgefolgt von der Netzhaut-Scan-Untersuchung, der stärkste Beweis und der objektivste Beweis im Sinne einer objektivierbaren Untersuchungsmethode sei, der einen besseren Visus der BF bewiesen habe. Die BF ist dem Gutachten des SV ( XXXX ) nicht substantiiert entgegengetreten. Sie wurde mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2022 aufgefordert, zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 19.01.2022 beschränkte sie sich darauf, auszuführen, dass sich ihrer Ansicht nach aus dem eingeholten Gutachten nicht ergebe, dass sie durch das Vortäuschen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit bzw. durch bewusst unwahre Angaben über ihren Gesundheitszustand ein wesentlich höheres Pflegegeld herbeigeführt hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.2022 gab die BF zwar an, dass sie nie manipuliert bzw. ihre Sehleistung nie schlechter dargestellt hätte, trat dem Gutachten des SV aber nicht substantiiert entgegen.Die BF ist dem Gutachten des SV ( römisch 40 ) nicht substantiiert entgegengetreten. Sie wurde mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2022 aufgefordert, zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 19.01.2022 beschränkte sie sich darauf, auszuführen, dass sich ihrer Ansicht nach aus dem eingeholten Gutachten nicht ergebe, dass sie durch das Vortäuschen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit bzw. durch bewusst unwahre Angaben über ihren Gesundheitszustand ein wesentlich höheres Pflegegeld herbeigeführt hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.2022 gab die BF zwar an, dass sie nie manipuliert bzw. ihre Sehleistung nie schlechter dargestellt hätte, trat dem Gutachten des SV aber nicht substantiiert entgegen. Die Feststellungen zum rechten Auge der BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich weiters auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a, das mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 28.10.2020, GZ 7 Rs 59/20b, bestätigt wurde. Auch dort wurde auf Grundlage augenärztlicher Gutachten festgestellt, dass der bei der BF bestehende Gesundheitszustand und Pflegebedarf eine funktionsbezogene Einstufung auf ein Pflegegeld bloß der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Gesundheitszustand, der Pflegegeld der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige, auch schon zum Zeitpunkt der Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 4 sowohl zum Stichtag 01.01.2015 als auch im Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahmen vom 28.09.2016 und 21.09.2016 bestanden habe. Damals wie heute bestehe keine Gesichtsfeldeinschränkung und habe keine Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge bestanden. Die Feststellungen zum rechten Auge der BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich weiters auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 vom 13.03.2019, GZ 40 Cgs 71/18a, das mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 28.10.2020, GZ 7 Rs 59/20b, bestätigt wurde. Auch dort wurde auf Grundlage augenärztlicher Gutachten festgestellt, dass der bei der BF bestehende Gesundheitszustand und Pflegebedarf eine funktionsbezogene Einstufung auf ein Pflegegeld bloß der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Gesundheitszustand, der Pflegegeld der Stufe 1 (und nicht der Stufe 4) rechtfertige, auch schon zum Zeitpunkt der Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 4 sowohl zum Stichtag 01.01.2015 als auch im Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahmen vom 28.09.2016 und 21.09.2016 bestanden habe. Damals wie heute bestehe keine Gesichtsfeldeinschränkung und habe keine Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge bestanden. Die Feststellungen zum rechten Auge der BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich weiters auf ● den Befund der Ambulanz für Neuroophtalmologie des AKH XXXX , vom 09.02.2009, laut dem bei der BF ein Visus rechts: +1,50s = 1,00c/13° bestehe; den Befund der Ambulanz für Neuroophtalmologie des AKH römisch 40 , vom 09.02.2009, laut dem bei der BF ein Visus rechts: +1,50s = 1,00c/13° bestehe; ● das augenärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX , vom 25.02.2010, laut dem eine behauptete Verschlechterung morphologisch nicht erkennbar und die behauptete Sehverschlechterung nicht nachvollziehbar und erklärbar sei, weshalb Aggravation als gegeben angenommen werde; das augenärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , vom 25.02.2010, laut dem eine behauptete Verschlechterung morphologisch nicht erkennbar und die behauptete Sehverschlechterung nicht nachvollziehbar und erklärbar sei, weshalb Aggravation als gegeben angenommen werde; ● das augenärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX , vom 01.10.2010, laut dem das bei der Untersuchung angegebene schlechte Sehvermögen rechts mit dem Augenbefund nicht übereinstimme, dass laut Befund der Augenklinik XXXX sämtliche diesbezügliche Untersuchungen unauffällig seien. Die Visusminderung rechts sei nicht objektivierbar und nicht erklärbar; das augenärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, Landesstelle römisch 40 , vom 01.10.2010, laut dem das bei der Untersuchung angegebene schlechte Sehvermögen rechts mit dem Augenbefund nicht übereinstimme, dass laut Befund der Augenklinik römisch 40 sämtliche diesbezügliche Untersuchungen unauffällig seien. Die Visusminderung rechts sei nicht objektivierbar und nicht erklärbar; ● das Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 05.03.2018, laut dem die behauptete Sehverschlechterung am rechten Auge sowie das schlechte Gesichtsfeld rechts mit dem biomikroskopisch unauffälligen Befund des rechten Auges nicht korrelierbar sei und das Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 05.03.2018, laut dem die behauptete Sehverschlechterung am rechten Auge sowie das schlechte Gesichtsfeld rechts mit dem biomikroskopisch unauffälligen Befund des rechten Auges nicht korrelierbar sei und ● das Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.12.2018, laut dem die BF mit dem Goldmann-Perimeter untersucht worden sei und bei dieser Untersuchung mit dem rechten, praktisch einzigen Auge, ein fast normales Gesichtsfeld angegeben habe. das Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.12.2018, laut dem die BF mit dem Goldmann-Perimeter untersucht worden sei und bei dieser Untersuchung mit dem rechten, praktisch einzigen Auge, ein fast normales Gesichtsfeld angegeben habe. 2.2.
- Im Hinblick auf die Feststellungen zum Verhalten der BF bei Untersuchungen (schlechtere Darstellung der Sehleistung/Sehschärfe am rechten Auge der BF; verweigerte Mitwirkung etc. Punkt 2.1.9.) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 2.2.
- verwiesen. Nicht nur die unter Punkt 2.2.
- wiedergegebenen Aussagen des SV ( XXXX ) zeigen, dass die BF bei Untersuchungen nicht/kaum mitgewirkt und ihre Sehleistung schlechter dargestellt hat. Dieselbe Einschätzung kommt auch in folgenden Gutachten zum Ausdruck: 2.2.
- Im Hinblick auf die Feststellungen zum Verhalten der BF bei Untersuchungen (schlechtere Darstellung der Sehleistung/Sehschärfe am rechten Auge der BF; verweigerte Mitwirkung etc. Punkt 2.1.9.) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 2.2.
- verwiesen. Nicht nur die unter Punkt 2.2.
- wiedergegebenen Aussagen des SV ( römisch 40 ) zeigen, dass die BF bei Untersuchungen nicht/kaum mitgewirkt und ihre Sehleistung schlechter dargestellt hat. Dieselbe Einschätzung kommt auch in folgenden Gutachten zum Ausdruck: ● Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 27.06.2009 fest, dass die BF die im Hinblick auf ihren Gesamtzustand „aggraviert“ habe, daher ihren Gesundheitszustand bewusst schlechter dargestellt hätte; Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 27.06.2009 fest, dass die BF die im Hinblick auf ihren Gesamtzustand „aggraviert“ habe, daher ihren Gesundheitszustand bewusst schlechter dargestellt hätte; ● Laut augenfachärztlichem SV-Gutachten von XXXX vom 25.02.2010, sei die damalige Sehverschlechterung der BF am rechten Auge nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar gewesen, weshalb er von Aggravation ausgehe; Laut augenfachärztlichem SV-Gutachten von römisch 40 vom 25.02.2010, sei die damalige Sehverschlechterung der BF am rechten Auge nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar gewesen, weshalb er von Aggravation ausgehe; ● Laut augenfachärztlichem SV-Gutachten von Dr. XXXX vom 01.10.201,0 seien aus augenärztlicher Sicht die Grundlagen der Pflegegeldeinstufung mit Stufe 4 wegen Blindheit nicht nachvollziehbar und könnten nicht bestätigt werden. Das von der BF bei der damaligen Untersuchung angegebene schlechte Sehvermögen rechts habe nicht mit dem von der Sachverständigen erhobenen Augenbefund übereingestimmt. Die Visusminderung rechts sei nicht objektivierbar und nicht erklärbar gewesen; Laut augenfachärztlichem SV-Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.10.201,0 seien aus augenärztlicher Sicht die Grundlagen der Pflegegeldeinstufung mit Stufe 4 wegen Blindheit nicht nachvollziehbar und könnten nicht bestätigt werden. Das von der BF bei der damaligen Untersuchung angegebene schlechte Sehvermögen rechts habe nicht mit dem von der Sachverständigen erhobenen Augenbefund übereingestimmt. Die Visusminderung rechts sei nicht objektivierbar und nicht erklärbar gewesen; ● Im augenfachärztlichen Gutachten vom 30.05.2018 von XXXX wurde ua festgehalten, dass bezüglich der Sehleistung der BF am rechten Auge schon 2011 kein neuroopthalmologisches Korrelat gefunden habe werden können und dass eine bewusste Aggravation/Simulation seitens der BF nicht auszuschließen sei, da eine Sehverschlechterung nicht durch die Katarakt erklärbar sei; Im augenfachärztlichen Gutachten vom 30.05.2018 von römisch 40 wurde ua festgehalten, dass bezüglich der Sehleistung der BF am rechten Auge schon 2011 kein neuroopthalmologisches Korrelat gefunden habe werden können und dass eine bewusste Aggravation/Simulation seitens der BF nicht auszuschließen sei, da eine Sehverschlechterung nicht durch die Katarakt erklärbar sei; ● Laut augenfachärztlichen Gutachten vom 30.05.2018 von XXXX hätte sich die BF am 30.05.2018 im XXXX einfinden sollen, um sich dort einer neuroopthalmologischen Befundung (VEP) zu unterziehen, die BF hätte diese Untersuchung jedoch abgelehnt; Laut augenfachärztlichen Gutachten vom 30.05.2018 von römisch 40 hätte sich die BF am 30.05.2018 im römisch 40 einfinden sollen, um sich dort einer neuroopthalmologischen Befundung (VEP) zu unterziehen, die BF hätte diese Untersuchung jedoch abgelehnt; ● Im Gutachten von XXXX vom 06.12.2018 wird festgehalten, dass die BF die Untersuchung mit dem Oculus Centerfield Computer Perimeter praktisch verweigert hätte; Im Gutachten von römisch 40 vom 06.12.2018 wird festgehalten, dass die BF die Untersuchung mit dem Oculus Centerfield Computer Perimeter praktisch verweigert hätte; ● Im Gutachten von XXXX vom 06.12.2018 wird festgehalten, dass sich aus dem Verhalten der BF Schlüsse Richtung Aggravation ziehen lassen würden. So sei die BF bei der damaligen Untersuchung von ihrer Tochter demonstrativ am Arm hereingeführt worden, hätte aber sofort den Untersuchungssessel und sofort die ihr hingereichte Hand erkennen können; Im Gutachten von römisch 40 vom 06.12.2018 wird festgehalten, dass sich aus dem Verhalten der BF Schlüsse Richtung Aggravation ziehen lassen würden. So sei die BF bei der damaligen Untersuchung von ihrer Tochter demonstrativ am Arm hereingeführt worden, hätte aber sofort den Untersuchungssessel und sofort die ihr hingereichte Hand erkennen können; ● Im Gutachten von XXXX , vom 06.12.2018, wird festgehalten, dass im Falle der BF mit Sicherheit im Hinblick auf eine behauptete sehr schlechte Sehleistung ein Fall von Aggravation vorliege. Ein fast verfallenes Gesichtsfeld sei durch ein fast normales Goldmann-Gesichtsfeld widerlegt. Für eine herabgesetzte Sehschärfe des rechten Auges bestehe kein Korrelat. Im Gutachten von römisch 40 , vom 06.12.2018, wird festgehalten, dass im Falle der BF mit Sicherheit im Hinblick auf eine behauptete sehr schlechte Sehleistung ein Fall von Aggravation vorliege. Ein fast verfallenes Gesichtsfeld sei durch ein fast normales Goldmann-Gesichtsfeld widerlegt. Für eine herabgesetzte Sehschärfe des rechten Auges bestehe kein Korrelat. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.2022 wurden der BF diese Gutachten vorgehalten. Die BF gab zwar an, dass sie das nicht so hinnehme und nicht akzeptiere, konnte aber nicht erklären, warum so viele unterschiedliche Ärzte über einen langen Zeitraum hindurch unabhängig voneinander zu dem Schluss gekommen sind, dass die BF ihre Sehleistung/Sehschärfe und ihr Gesichtsfeld schlechter darstellt, als es der Wahrheit entspricht. 2.2.
- Die Feststellungen zu den augenärztlichen Untersuchungsmethoden und der Angewiesenheit auf die Mitwirkung der untersuchten Person (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf eine Gesamtbetrachtung der unter Punkt 2.1.
- genannten Gutachten, denen trotz Anwendung verschiedenster Untersuchungsmethoden (Visusüberprüfung, Neuro-Orthopädischer Befund, Nervenfaser-Scans = OCT Scans, Oculus Centerfield Computer Perimeter, Goldmann-Perimeter-Test 30/2 Schwellentest, Visuell evozierte Potentiale, Mydriase und Biomikroskopie, Spiegeltest, 3D-Puzzle-Test etc.) wiederholt Zweifel an den Ergebnissen der Untersuchungen bzw. der seitens der BF dargestellten schlechten Sehleistung zu entnehmen sind und die jeweils weitere Untersuchungen eingefordert/empfohlen haben: ● Laut Ausführungen von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in der vor dem ASG XXXX geführten Verhandlung vom 18.11.2009 sei das herabgesetzte Sehvermögen des rechten Auges nicht mit Sicherheit abgeklärt und es gebe keine Möglichkeit, das Sehvermögen objektiv zu messen, es sei im Endeffekt eine Frage der Glaubwürdigkeit, ob man den Angaben der BF glaube oder nicht; Laut Ausführungen von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in der vor dem ASG römisch 40 geführten Verhandlung vom 18.11.2009 sei das herabgesetzte Sehvermögen des rechten Auges nicht mit Sicherheit abgeklärt und es gebe keine Möglichkeit, das Sehvermögen objektiv zu messen, es sei im Endeffekt eine Frage der Glaubwürdigkeit, ob man den Angaben der BF glaube oder nicht; ● Laut Gutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 05.03.2018, sei die Sehverschlechterung am rechten Auge sowie das schlechte Gesichtsfeld rechts mit dem biomikroskopisch unauffälligen Befund des rechten Auges nicht korrelierbar, weshalb er neuroopthalmologische Befunde (VEP) zu erheben, empfehle; Laut Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 05.03.2018, sei die Sehverschlechterung am rechten Auge sowie das schlechte Gesichtsfeld rechts mit dem biomikroskopisch unauffälligen Befund des rechten Auges nicht korrelierbar, weshalb er neuroopthalmologische Befunde (VEP) zu erheben, empfehle; ● Laut Gutachten von XXXX Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.12.2018, sei die Untersuchung mit dem Oculus Centerfield Computerperimeter nicht möglich, da sie von der BF praktisch verweigert werde. Laut Gutachten von römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 06.12.2018, sei die Untersuchung mit dem Oculus Centerfield Computerperimeter nicht möglich, da sie von der BF praktisch verweigert werde. Auch die Ausführungen des vom BVwG beauftragten SV ( XXXX ) sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.12.2021 als auch im Zuge der Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.2022 stimmen damit überein. Im Gutachten vom 20.12.2021 erwähnt der SV, dass sowohl die Gesichtsfelder als auch die visuell evozierten Potentiale Compliance benötigen und verfälschte Ergebnisse herauskommen können, wenn nicht mitgearbeitet wird. Abschließend wiederholt er mit anderen Worten, dass die Sehleistung von anatomischen und neurologischen Voraussetzungen, als auch von der Mitarbeit der Patienten abhängig ist. In der Verhandlung vor dem BVwG erklärte der SV, dass eine Patientin die Untersuchung immer beeinflussen könne. Wenn sie z.B. gar nichts angebe oder nur größere Zahlen sehen wolle, dann könne sie das leicht tun. Die Augenärzte – so der SV – können nicht in den Patienten hineinschauen und seien auch deshalb auf die Mitarbeit des Patienten angewiesen. Am ehesten sei die neuroopthalmologische Befundung (VEP) geeignet, ein objektives, von der Mitarbeit der BF losgelöstes, Ergebnis zu liefern, nachgelegt von der Netzhaut-Scan-Untersuchung.Auch die Ausführungen des vom BVwG beauftragten SV ( römisch 40 ) sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.12.2021 als auch im Zuge der Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.2022 stimmen damit überein. Im Gutachten vom 20.12.2021 erwähnt der SV, dass sowohl die Gesichtsfelder als auch die visuell evozierten Potentiale Compliance benötigen und verfälschte Ergebnisse herauskommen können, wenn nicht mitgearbeitet wird. Abschließend wiederholt er mit anderen Worten, dass die Sehleistung von anatomischen und neurologischen Voraussetzungen, als auch von der Mitarbeit der Patienten abhängig ist. In der Verhandlung vor dem BVwG erklärte der SV, dass eine Patientin die Untersuchung immer beeinflussen könne. Wenn sie z.B. gar nichts angebe oder nur größere Zahlen sehen wolle, dann könne sie das leicht tun. Die Augenärzte – so der SV – können nicht in den Patienten hineinschauen und seien auch deshalb auf die Mitarbeit des Patienten angewiesen. Am ehesten sei die neuroopthalmologische Befundung (VEP) geeignet, ein objektives, von der Mitarbeit der BF losgelöstes, Ergebnis zu liefern, nachgelegt von der Netzhaut-Scan-Untersuchung. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) lauten auszugsweise: „Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.Paragraph 4,
(1)Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2)Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt;Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt; Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt;Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt; Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt; Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt; […] Mindesteinstufungen § 4a. […]Paragraph 4 a, […]
(4)Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit - einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5)Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. […] Anzeigepflicht § 10. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.Paragraph 10, Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen. Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder § 11.
(1)Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 10) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Paragraph 11,
(1)Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 10,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2)Die Ersatzpflicht (Abs. 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, herbeigeführt. Auf das Aufrechnungs- und Rückforderungsrecht ist § 107 Abs. 2 ASVG anzuwenden.
(2)Die Ersatzpflicht (Absatz eins,) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates, in dem der Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt. Auf das Aufrechnungs- und Rückforderungsrecht ist Paragraph 107, Absatz 2, ASVG anzuwenden.
(3)Sind Pflegegelder gemäß Abs. 1 und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken. Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der Grundleistung (§ 3), jedoch höchstens bis zu deren Hälfte, vorgenommen werden.
(3)Sind Pflegegelder gemäß Absatz eins und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken. Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der Grundleistung (Paragraph 3,), jedoch höchstens bis zu deren Hälfte, vorgenommen werden. […]“ 2.3.2 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist […]
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 2.3.3. Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglich- keit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ (VwGH 21.12.1998, 95/18/1111) und das Verfahren wieder zu eröffnen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens werden der Bescheid selbst und damit seine Rechtskraft beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH 05.04.1991, 89/17/0226; 21.12.1998, 95/18/1111; 15.03.2006, 2002/18/0149; vgl auch Grafl, Wiederauf- nahme 50; Schulev-Steindl6 Rz 338 f), um in derselben Sache einen neuen Bescheid zu erlassen (Werner, JBl 1954, 324). Dem Institut der Wiederaufnahme liegt das Ziel zugrunde, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990), dh Einzelfallgerechtigkeit herzustellen (Müllner, ZVG 2017, 1069 (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 1).2.3.3. Mit der in Paragraph 69, AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglich- keit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ (VwGH 21.12.1998, 95/18/1111) und das Verfahren wieder zu eröffnen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens werden der Bescheid selbst und damit seine Rechtskraft beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH 05.04.1991, 89/17/0226; 21.12.1998, 95/18/1111; 15.03.2006, 2002/18/0149; vergleiche auch Grafl, Wiederauf- nahme 50; Schulev-Steindl6 Rz 338 f), um in derselben Sache einen neuen Bescheid zu erlassen (Werner, JBl 1954, 324). Dem Institut der Wiederaufnahme liegt das Ziel zugrunde, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635 aus 1988,; 12.566 aus 1990,), dh Einzelfallgerechtigkeit herzustellen (Müllner, ZVG 2017, 1069 (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 1). 2.3.4. Gerichtlich strafbare Handlung: 2.3.4.1. Das Gesetz sagt nur, dass der Bescheid bzw das Erkenntnis des VwG durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Für die Wiederaufnahme des verwaltungs-behördlichen wie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss die strafbare Handlung während des jeweiligen Verfahrens begangen worden und dafür kausal sein (VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 9). 2.3.4.1. Das Gesetz sagt nur, dass der Bescheid bzw das Erkenntnis des VwG durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Für die Wiederaufnahme des verwaltungs-behördlichen wie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss die strafbare Handlung während des jeweiligen Verfahrens begangen worden und dafür kausal sein (VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 9). 2.3.4.2. Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132; 18.02.2002, 99/10/0238; VfSlg 4998/1965; Hellbling 455; Mannlicher/Quell2.3.4.2. Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein (VwGH 08.05.1998, 97/19/0132; 18.02.2002, 99/10/0238; VfSlg 4998 aus 1965,; Hellbling 455; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 4; Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 15). Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde bzw das wiederaufnehmende VwG selbst als Vorfrage (vgl § 38 Rz 2
- ff)zu prüfen und zu beurteilen (Walter/Thienel AVG § 69 Anm 9), ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid bzw das Erkenntnis des VwG herbeigeführt wurde (VwGH 18.02.2002, 99/10/0238; 22.03.2011, 2008/21/0428; Hengstschläger/Leeb6 Rz 579; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 594; Schulev-Steindl6 Rz 341). Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde bzw dem VwG aufgrund der ihr/ihm vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 24.03.1988, 87/08/0298; 19.04.1994, 93/11/0271; 22.03.2011, 2008/21/0428; Hengstschläger/Leeb6 Rz 579; Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 15; Schulev-Steindl6 Rz 341). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwSlg 2236 A/1951; VwGH 24.03.1980, 810/79; vgl auch VwGH 05.12.1966, 351/66; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 594) und kein Rechtfertigungs- grund vorliegt (Schulev-Steindl6 Rz 341). Daher ist es im Falle eines falschen Zeugnisses (zB eines falschen Gutachtens eines Sachverständigen) für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG bzw § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG erforderlich, dass die unrichtige Aussage auf Vorsatz beruht (VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; 28.02.2008, 2007/06/0276) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 11). AVG Paragraph 69, Anmerkung 4; Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 15). Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde bzw das wiederaufnehmende VwG selbst als Vorfrage vergleiche Paragraph 38, Rz 2
- ff)zu prüfen und zu beurteilen (Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 9), ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid bzw das Erkenntnis des VwG herbeigeführt wurde (VwGH 18.02.2002, 99/10/0238; 22.03.2011, 2008/21/0428; Hengstschläger/Leeb6 Rz 579; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 594; Schulev-Steindl6 Rz 341). Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde bzw dem VwG aufgrund der ihr/ihm vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 24.03.1988, 87/08/0298; 19.04.1994, 93/11/0271; 22.03.2011, 2008/21/0428; Hengstschläger/Leeb6 Rz 579; Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 15; Schulev-Steindl6 Rz 341). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwSlg 2236 A/1951; VwGH 24.03.1980, 810/79; vergleiche auch VwGH 05.12.1966, 351/66; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 594) und kein Rechtfertigungs- grund vorliegt (Schulev-Steindl6 Rz 341). Daher ist es im Falle eines falschen Zeugnisses (zB eines falschen Gutachtens eines Sachverständigen) für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erforderlich, dass die unrichtige Aussage auf Vorsatz beruht (VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; 28.02.2008, 2007/06/0276) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 11). 2.3.4.3. Es liegen gegenständlich zwei rechtskräftige Bescheide vor: Mit Bescheid der PVA vom 27.01.2011, GZ XXXX , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2010 – Pflegegeld der Stufe 3 ab 01.01.2011 zuerkannt. Mit Bescheid der PVA vom 10.10.2016, GZ XXXX , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2015 – wegen Blindheit im Sinne des BPGG ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt. 2.3.4.3. Es liegen gegenständlich zwei rechtskräftige Bescheide vor: Mit Bescheid der PVA vom 27.01.2011, GZ römisch 40 , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.09.2010 – Pflegegeld der Stufe 3 ab 01.01.2011 zuerkannt. Mit Bescheid der PVA vom 10.10.2016, GZ römisch 40 , wurde der BF – aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2015 – wegen Blindheit im Sinne des BPGG ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt. Beide Bescheide wurden von der PVA erlassen, die mit Spruchpunkt 1.) des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.01.2021, GZ SR/WRSB-5258/19, die Wiederaufnahme dieser beiden Verfahren ausgesprochen hat. Zu prüfen ist, ob die BF die genannten Bescheide durch eine strafbare Handlung herbeigeführt hat und der Tatbestand des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt ist. Zu prüfen ist, ob die BF die genannten Bescheide durch eine strafbare Handlung herbeigeführt hat und der Tatbestand des Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt ist. , 2.3.4.4. Gemäß § 146 Abs. 1 StGB ist, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2.3.4.4. Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, StGB ist, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter wirkt durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen ein und veranlasst ihn durch den Irrtum, selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146, Rz 1).Der Täter wirkt durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen ein und veranlasst ihn durch den Irrtum, selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146,, Rz 1). Im Einzelnen erfordert Betrug ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten zum Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt. Die genannten Betrugselemente müssen in einem Kausalzusammenhang iSd Äquivalenztheorie stehen (RS0094575) (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146, Rz 3).Im Einzelnen erfordert Betrug ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten zum Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt. Die genannten Betrugselemente müssen in einem Kausalzusammenhang iSd Äquivalenztheorie stehen (RS0094575) (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146,, Rz 3). Geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen. Erst mit Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet (Erfolgsdelikt) (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146, Rz 4).Geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen. Erst mit Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet (Erfolgsdelikt) (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146,, Rz 4). Auf der inneren Tatseite ist Vorsatz auf Verwirklichung der angeführten Betrugsmerkmale (Rz 2) und darüber hinaus ein Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung nötig (näher Rz 118
- ff)(Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146, Rz 5).Auf der inneren Tatseite ist Vorsatz auf Verwirklichung der angeführten Betrugsmerkmale (Rz 2) und darüber hinaus ein Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung nötig (näher Rz 118
- ff)(Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146,, Rz 5). 2.3.4.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF hat in augenärztlichen Untersuchungen vorsätzlich wiederholt ihre Sehleistung/Sehschärfe und ihr Gesichtsfeld am rechten Auge schlechter dargestellt, als der Wahrheit entspricht, indem sie bei Untersuchungen gar nicht oder nur mangelhaft mitgewirkt hat. Der Vorsatz der BF ergibt sich daraus, dass die BF wusste, dass ihre mangelhafte Mitwirkung und schlechtere Darstellung ihrer Sehleistung dazu führen würde, dass ihre Sehleistung von den begutachtenden Ärzten schlechter dokumentiert werden würde. Sie wusste, dass der Zweck der augenärztlichen Untersuchungen war, ihre Sehleistung korrekt festzustellen und diese Gutachten in Verfahren zwecks Einstufung des ihr zustehenden Pflegegeldes beauftragt und veranlasst wurden. Sie wollte durch ihr Vorgehen, ein höheres Pflegegeld, konkret der Stufe 3 oder 4 zuerkannt bekommen. Durch dieses Verhalten hat die BF insofern auf die sie behandelnden Ärzte eingewirkt, als fast alle augenärztlichen Untersuchungen die Mitwirkung der Untersuchten bedingen, um ein korrektes Ergebnis erzielen zu können und Augenfachärzte nur sehr eingeschränkt über Untersuchungsmethoden/Geräte verfügen, die eine Feststellung der Sehleistung eines Menschen ohne dessen Mitwirkung bzw. sogar bei dessen Zuwiderhandeln ermöglichen (siehe Feststellung Punkt 2.1.10. und Beweiswürdigung Punkt 2.2.6.). Durch dieses Verhalten hat die BF mehrfach Fachärzte für Augenheilkunde zu dem Irrtum veranlasst, dass sie von einer schlechteren Sehleistung der BF bzw. des Gesichtsfeldes der BF am rechten Auge ausgegangen sind, als der Wahrheit entspricht und von diesen folglich in ihren Gutachten dokumentiert wurde. , Durch dieses Verhalten hat die BF mehrfach Fachärzte für Augenheilkunde zu dem Irrtum veranlasst, dass sie von einer schlechteren Sehleistung der BF bzw. des Gesichtsfeldes der BF am rechten Auge ausgegangen sind, als der Wahrheit entspricht und von diesen folglich in ihren Gutachten dokumentiert wurde. Diese Gutachten wurden wiederum von der PVA ihren Bescheiden vom 27.01.2011, GZ XXXX , und vom 10.10.2016, GZ XXXX , zugrunde gelegt. Diese Gutachten wurden wiederum von der PVA ihren Bescheiden vom 27.01.2011, GZ römisch 40 , und vom 10.10.2016, GZ römisch 40 , zugrunde gelegt. Mit diesen Bescheiden wurde der BF ab 01.01.2011 Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt bzw. ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt. Aufgrund dieser Bescheide wurde der BF Pflegegeld in folgender Höhe ausbezahlt: 01.01.-31.12.2011: EUR 442,90 monatlich 01.01.-31.12.2012: EUR 442,90 monatlich 01.01.-31.12.2013: EUR 442,90 monatlich 01.01.-31.12.2014: EUR 442,90 monatlich 01.01.-30.11.2015: EUR 442,90 monatlich 01.12.-31.12.2015: EUR 664,30 monatlich 01.01.-31.12.2016: EUR 677,60 monatlich 01.01.-31.12.2017: EUR 677,60 monatlich 01.01.-31.12.2018: EUR 677,60 monatlich 01.01.-30.06.2019: EUR 677,60 monatlich und hat damit zu einer Vermögensverfügung seitens der PVA an die BF geführt. Hätte die BF die Gutachter/Augenärzte nicht getäuscht, hätten diese eine weit bessere Sehleistung/Sehschärfe der BF und ein besseres Gesichtsfeld der BF am rechten Auge festgestellt. Die PVA hätte auf Grundlage der Gutachten (mit Darstellung einer weit besseren Sehleistung bzw. Gesichtsfeld) weder Pflegegeld der Stufe 4, noch Pflegegeld der Stufe 3, sondern jedenfalls ein Pflegegeld mit geringerer Stufe gewährt und ausbezahlt. Die PVA wurde dadurch an ihrem Vermögen geschädigt. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verhaltensweise der BF und der Vermögensschädigung der PVA. Die BF hat dabei vorsätzlich gehandelt, um in den Genuss eines höheren Pflegegeldes zu kommen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 StGB sind damit erfüllt, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob ein schadensqualifizierter Betrag im Sinne von § 147 Abs. 2 und 3 StGB vorliegt oder nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 146, StGB sind damit erfüllt, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob ein schadensqualifizierter Betrag im Sinne von Paragraph 147, Absatz 2 und 3 StGB vorliegt oder nicht. Die BF hat somit die genannten Bescheide der PVA durch eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 146 StGB) herbeigeführt, weshalb die PVA berechtigt war, die Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufzunehmen.Die BF hat somit die genannten Bescheide der PVA durch eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 146, StGB) herbeigeführt, weshalb die PVA berechtigt war, die Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufzunehmen. 2.3.5. Erschleichung: Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Bescheides oder eines Erkenntnisses des VwG nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid oder das Erkenntnis (der Beschluss) seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171). Das „Erschleichen“ eines Bescheides oder eines Erkenntnisses des VwG liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde bzw beim VwG von der Partei vor Erlassung des Bescheides/Erkenntnisses (VwGH 16.02.1999, 96/08/0270; 24.10.2013, 2013/07/0151) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden (vgl VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid bzw dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden sind. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG § 32 K 10). Dabei muss die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen sein und ihr/ihm nicht zugemutet werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde bzw das VwG verabsäumt, von den ihr/ihm im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG bzw des Erkenntnisses iSd § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG zu werten (VwGH 06.03.1953, 1034/52; 08.06.2006, 2004/01/0470; 08.05.2008, 2004/06/0123; 22.03.2011, 2008/21/0428). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes vier Voraussetzungen gegeben sein (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777):Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Bescheides oder eines Erkenntnisses des VwG nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid oder das Erkenntnis (der Beschluss) seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171). Das „Erschleichen“ eines Bescheides oder eines Erkenntnisses des VwG liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde bzw beim VwG von der Partei vor Erlassung des Bescheides/Erkenntnisses (VwGH 16.02.1999, 96/08/0270; 24.10.2013, 2013/07/0151) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid bzw dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden sind. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185; Eder/Martschin/Schmid2 VwGVG Paragraph 32, K 10). Dabei muss die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen sein und ihr/ihm nicht zugemutet werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde bzw das VwG verabsäumt, von den ihr/ihm im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw des Erkenntnisses iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG zu werten (VwGH 06.03.1953, 1034/52; 08.06.2006, 2004/01/0470; 08.05.2008, 2004/06/0123; 22.03.2011, 2008/21/0428). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes vier Voraussetzungen gegeben sein (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777): • Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. • Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bzw des VwG bestehen. • Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. • Viertens darf es die Behörde bzw das VwG nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 12). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 12). Die BF hat im Zuge augenärztlicher Untersuchungen wiederholt objektiv unrichtige Angaben zu ihrer Sehleistung am rechten Auge gemacht. Sie hat diese vorsätzlich schlechter dargestellt, als der Wahrheit entspricht. Diese waren von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung bzw. Einschätzung der tatsächlichen Sehleistung der BF seitens der Fachärzte für Augenheilkunde. Durch dieses Verhalten hat die BF mehrfach Fachärzte für Augenheilkunde zu dem Irrtum veranlasst, dass sie von einer schlechteren Sehleistung der BF bzw. einer Gesichtsfeldeinschränkung der BF am rechten Auge ausgegangen sind, als der Wahrheit entspricht und von diesen folglich in ihren Gutachten dokumentiert wurde. , Durch dieses Verhalten hat die BF mehrfach Fachärzte für Augenheilkunde zu dem Irrtum veranlasst, dass sie von einer schlechteren Sehleistung der BF bzw. einer Gesichtsfeldeinschränkung der BF am rechten Auge ausgegangen sind, als der Wahrheit entspricht und von diesen folglich in ihren Gutachten dokumentiert wurde. Diese Gutachten wurden wiederum von der PVA ihren Bescheiden vom 27.01.2011, GZ XXXX , und vom 10.10.2016, GZ XXXX , zugrunde gelegt. Diese Gutachten wurden wiederum von der PVA ihren Bescheiden vom 27.01.2011, GZ römisch 40 , und vom 10.10.2016, GZ römisch 40 , zugrunde gelegt. Mit diesen Bescheiden wurde der BF ab 01.01.2011 Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt bzw. ab 01.12.2015 Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt. Dadurch besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der BF und dem Entscheidungswillen der PVA. Das Verhalten der BF war darauf gerichtet, in den Genuss eines höheren Pflegegeldes zu kommen., Das Verhalten der BF war darauf gerichtet, in den Genuss eines höheren Pflegegeldes zu kommen. Wie unter Punkt 2.1.10. festgestellt und unter Punkt 2.2.6. beweiswürdigend ausgeführt, bedarf die Untersuchung und Feststellung der Sehleistung eines Menschen der Mitwirkung der untersuchten Person. Im Bereich der Augenheilkunde gibt es kaum Untersuchungsmethoden/-geräte, die mit 100% Sicherheit auch ohne Mitwirkung der untersuchten Person bzw. sogar im Falle der Aggravation einer untersuchten Person, eine Sehleistung eines Menschen korrekt feststellen können. Die Objektivierbarkeit gestaltet sich in diesem Bereich wesentlich diffiziler als in anderen Fachbereichen der Medizin. Die PVA war wiederum auf fachärztliche Gutachten angewiesen und hat – wie unter Punkt 2.1.11. ersichtlich – wiederholt neue Untersuchungen und Gutachten einholen lassen, denen sich die BF zum Teil verweigert hat. Auf Grundlage der damals bestehenden Gutachten konnte die PVA nicht mit der notwendigen Sicherheit und Klarheit erkennen, dass die BF ihre Sehleistung und ihr Gesichtsfeld schlechter dargestellt hat, als der Wahrheit entspricht. Es konnte ihr somit auch nicht vorgeworfen werden, noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Die bewusste schlechtere Darstellung der Sehleistung der BF am rechten Auge ist in dieser Deutlichkeit erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG durch die Untersuchung der BF durch den vom BVwG beauftragten SV, dessen schriftliches Gutachten sowie dessen Erörterung des Gutachtens im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.02.2022, hervorgekommen. 2.3.6. Die BF hat somit die genannten Bescheide der PVA nicht nur durch eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 146 StGB), sondern auch durch Erschleichen von Bescheiden herbeigeführt, weshalb die PVA berechtigt war, die Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufzunehmen.2.3.6. Die BF hat somit die genannten Bescheide der PVA nicht nur durch eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 146, StGB), sondern auch durch Erschleichen von Bescheiden herbeigeführt, weshalb die PVA berechtigt war, die Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des Bescheides der PVA war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2240746.1.00