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{'item': 'W261 2223548-2'}

Obsah (12)§ 55Art 133§ 11§ 12§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW261 2223548-2 Spruch, W261 2223548-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“„

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen beiden Schwestern am 28.06.2002, als Minderjähriger vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 05.03.2003 wurde den Asylerstreckungsanträgen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner beiden Schwestern stattgegeben, diesen

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass diesen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 05.03.2003 wurde den Asylerstreckungsanträgen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner beiden Schwestern stattgegeben, diesen

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sie russische Staatsangehörige und die Gattin bzw. die Kinder des XXXX , dem mit Bescheid vom 05.03.2003 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Sie hätten somit einen unter § 11 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sie russische Staatsangehörige und die Gattin bzw. die Kinder des römisch 40 , dem mit Bescheid vom 05.03.2003 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Sie hätten somit einen unter Paragraph 11, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.

  1. Mit Aktenvermerk vom 16.08.2019 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus einer aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit eingeleiteten Vorprüfung hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.
  2. Mit Aktenvermerk vom 16.08.2019 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Aus einer aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit eingeleiteten Vorprüfung hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, dies infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen. Eine Aberkennung aus diesem Grund sei aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch außerhalb der Frist von fünf Jahren noch möglich.
  3. Am 27.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er grundsätzlich gesund sei. Er habe Tuberkulose gehabt, diese sei aber ausgeheilt. Er habe auch Herzprobleme und habe zwei Mikroinfarkte gehabt, den letzten vor rund drei Jahren. Derzeit sei er nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente. Er lebe seit seinem
  4. Lebensjahr in Österreich, habe hier die Hauptschule und polytechnische Schule besucht sowie eine Automechanikerlehre begonnen, diese jedoch nach einem Jahr abgebrochen. Er habe immer wieder gearbeitet, zuletzt als Schweißer. Aktuell sei er arbeitslos, er wolle im Gefängnis als Spengler arbeiten. Der Beschwerdeführer habe einen neun Jahre alten Sohn, der bei dessen Mutter lebe. Er habe seinen Sohn häufig gesehen, bevor er in Haft gewesen sei, und habe ein enges Verhältnis zu ihm. Er zahle auch Alimente. In einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten sie nie. In Österreich würden auch seine Mutter, sein Stiefvater und eine Schwester leben, seine andere Schwester lebe seit 2009 in Frankreich. Seine Eltern seien getrennt, er lebe normalerweise mit seinem Stiefvater zusammen. Neben seiner Kernfamilie würden noch zwei Tanten mütterlicherseits, zwei Cousinen seiner Mutter ein paar Geschwister seines Stiefvaters in Österreich leben. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe gehört, dass es in Tschetschenien Probleme gebe für jene, die hier gelebt hätten und zurückgekehrt seien. Die Menschen würden deshalb gefoltert. In Österreich könne er zudem seine Meinung äußern, Tschetschenien sei kein demokratisches Land. Er habe dort auch keine Bleibe. Wenn man sich irgendwo niederlassen möchte, benötige man einen Kontakt und man müsse jemanden kennen. Er mache sich auch Sorgen wegen seines Sohnes, an den er seelisch gebunden sei. Er habe Angst, dass es zwischen ihm und seinem Sohn seinen Abstand gebe, also, dass er ihn nie wiedersehe. Sein Sohn würde psychisch auch sehr leiden, wenn er zurückkehren müsste. Sein leiblicher Vater lebe noch in Tschetschenien, zu diesem habe er ungefähr einmal im Jahr Kontakt. Auch die Geschwister seines Vaters und seiner Mutter seien in Tschetschenien, zu diesen habe er ein bisschen Kontakt.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.03.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.03.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage ebendort zu befürchten habe. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeits- und Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Sein Stiefvater, seine Mutter und seine beiden Schwestern seien in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Er lebe mit seinem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt. Auch sein Sohn sei in Österreich asylberechtigt. Mit der Kindesmutter, seiner ehemaligen Freundin, habe er keine enge Bindung. Er wohne nicht im Haushalt seines Sohnes. Er spreche Deutsch und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich angefallen und wegen Betrugs, schweren Betrugs, versuchter Nötigung, versuchter schwerer Nötigung, absichtlich schwerer Körperverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht sowie Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher trotz seiner familiären Bindungen in Österreich zulässig. 6. Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 27.03.2020, Zl. W237 2223548-1/15E, auf und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.6. Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 27.03.2020, Zl. W237 2223548-1/15E, auf und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer als minderjährigem Sohn seines Vaters allein im Wege der Erstreckung nach § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt worden sei, eigene Fluchtgründe habe er nicht gehabt. Die belangte Behörde habe zur hinsichtlich der Aberkennung daher entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die Umstände, aufgrund derer sein Vater als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden, keine Beurteilung getroffen und diesbezüglich überhaupt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Es sei lediglich eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden, in der die Frage, ob die asylbegründenden Umstände für seinen Vater weggefallen seien, nicht ansatzweise thematisiert worden sei. Auch seien keine sonstigen Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt worden. Es würden daher keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die Behörde werde in der Folge den Vater des Beschwerdeführers persönlich einzuvernehmen und zu ermitteln haben, ob die für ihn asylbegründenden Umstände weggefallen seien.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer als minderjährigem Sohn seines Vaters allein im Wege der Erstreckung nach Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt worden sei, eigene Fluchtgründe habe er nicht gehabt. Die belangte Behörde habe zur hinsichtlich der Aberkennung daher entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die Umstände, aufgrund derer sein Vater als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden, keine Beurteilung getroffen und diesbezüglich überhaupt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Es sei lediglich eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden, in der die Frage, ob die asylbegründenden Umstände für seinen Vater weggefallen seien, nicht ansatzweise thematisiert worden sei. Auch seien keine sonstigen Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt worden. Es würden daher keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die Behörde werde in der Folge den Vater des Beschwerdeführers persönlich einzuvernehmen und zu ermitteln haben, ob die für ihn asylbegründenden Umstände weggefallen seien.

  1. Am 03.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Wesentlichen an, da er in Europa gelebt habe, könnten sie ihn totprügeln, damit er ihnen Informationen über das Leben hier in Österreich preisgebe. Solche Vorfälle habe es schon gegeben. Für Tschetschenen sei das Heimatland eine Bedrohung. Solange KADYROW an der Macht sei, verfolge er die Menschen. Wenn jemand seine Meinung äußere, werde er verfolgt. In seinem anderen Teil Russlands würde er zu einem Obdachlosen, er sei nie in einem anderen Teil Russlands gewesen. Es sei eine Gefährdung, dass sie damals ausgereist seien und in Europa gelebt hätten. Außerdem habe er 2013 oder 2014 ein Video veröffentlicht, in dem er sich gegen KADYROW äußere. Er habe gesagt, dass KADYROW nicht wisse, wie man sich verhalte und dass Gesetzlosigkeit herrsche. Er könne aufgrund dieses Videos umgebracht werden. Freunde von ihm hätten ihn gebeten, dieses Video aufzunehmen und es aus Versehen hochgeladen. Wie genau das Video heiße oder wie man es finde wisse er nicht. Die Fluchtgründe seines Stiefvaters kenne er nicht genau. Er denke, dieser sei von russischen Soldaten bedroht worden, weil er gegen Russland gekämpft habe. Dieser sei nach wie vor gefährdet. Alle, die in Europa gelebt hätten, würden im Falle der Rückkehr verfolgt.
  2. Am 28.07.2020 fand eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme des Stiefvaters des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, das sei bereits über 24 Jahre her. Er hätte für den Fall einer Rückkehr schon Angst, aber er wisse nicht, was passieren könnte. 2007 oder 2009 habe die Polizei oder das Militär bei seinem in Tschetschenien lebenden Bruder nach ihm gefragt. Er wisse nicht, was ihn bei der Rückkehr erwarten würde. Man höre, dass keine Konsequenzen zu befürchten wären, er wisse es jedoch nicht. Nach Russland würde er nicht zurückkehren, dann dort sei es noch gefährlicher als in Tschetschenien. Er wisse nicht, ob er im Fall der Rückkehr verfolgt werde oder nicht. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers gab dessen Stiefvater an, dass dieser dort niemanden habe. Dieser habe in Österreich gelebt und deshalb wäre es gefährlich für diesen. Wenn es für ihn gefährlich wäre, dann wäre es auch für seinen Sohn gefährlich.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.03.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.03.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage ebendort zu befürchten habe. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe er nicht glaubhaft machen können. Weder seinen Ausführungen im Rahmen der beiden Einvernahmen noch die Angaben seines Vaters als Zeuge würden auf eine aktuelle bzw. individuelle Gefährdungslage seiner Person schließen lassen. Eine in den Raum gestellte drohende Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich, des langjährigen Aufenthalts in Europa, eines KADYROW-kritischen YouTube-Videos oder aufgrund der Beteiligung seines Vaters am ersten Tschetschenienkrieg habe jeweils nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeits- und Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Sein Stiefvater, seine Mutter und seine beiden Schwestern seien in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Er lebe mit seinem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt. Auch sein Sohn sei in Österreich asylberechtigt. Mit der Kindesmutter, seiner ehemaligen Freundin, habe er keine enge Bindung. Er wohne nicht im Haushalt seines Sohnes. Er spreche Deutsch und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich angefallen und wegen Betrugs, schweren Betrugs, versuchter Nötigung, versuchter schwerer Nötigung, absichtlich schwerer Körperverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht sowie Körperverletzung viermal rechtskräftig verurteilt worden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher trotz seiner familiären Bindungen in Österreich und seines Aufenthalts seit 2002 zulässig, da ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Mit der wiederholten Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten habe er eine Trennung von seinen Angehörigen sowie seinem Sohn bewusst in Kauf genommen.

  1. Mit Eingabe vom 02.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angeführten strafrechtlichen Verurteilungen jedenfalls zum Teil als nicht allzu gravierend anzusehen seien. Insbesondere müsse auf die familiäre Situation verwiesen werden. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers wohne nicht mehr in Tschetschenien. Dort wohne lediglich noch sein leiblicher Vater, mit dem er allerdings keinerlei Kontakt mehr habe. Er verweise auch auf das Video, das er vor einiger Zeit gemacht und in dem er sich gegen KADYROW ausgesprochen habe. Er sei sich sicher, dass KADYROW von diesem Video Kenntnis habe und er daher auch in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Außer seinem Vater gebe es in Tschetschenien keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer spreche lediglich ganz wenig Russisch, schlecht Tschetschenisch, aber perfekt Deutsch. Er könne auch nicht Kyrillisch lesen und schreiben. Die Aberkennung des Asylstatus erscheine daher zu Unrecht erfolgt zu sein, ebenso die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
  2. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 02.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.09.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  3. Mit Eingabe vom 08.03.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 04.03.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.
  4. Mit Eingabe vom 08.03.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 04.03.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden sei.
  5. Mit Eingabe vom 20.04.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.04.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.
  6. Mit Eingabe vom 20.04.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.04.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden sei.
  7. Mit Eingabe vom 05.05.2021 legte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 28.04.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer einer Kindesentziehung zum Nachteil seines Sohnes und einer gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin verdächtig sei.
  8. Mit Eingabe vom 05.05.2021 legte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 28.04.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer einer Kindesentziehung zum Nachteil seines Sohnes und einer gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin verdächtig sei.
  9. Mit Eingabe vom 07.05.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.05.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1, §§ 195, Abs. 1, 196 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.
  10. Mit Eingabe vom 07.05.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.05.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 195,, Absatz eins, 196, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden sei.
  11. Mit Eingabe vom 20.08.2021 (sowie erneut am 24.08.2021 und 27.12.2021) legte die belangte Behörde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2021, Zl. XXXX , vor, in der der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
  12. Mit Eingabe vom 20.08.2021 (sowie erneut am 24.08.2021 und 27.12.2021) legte die belangte Behörde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2021, Zl. römisch 40 , vor, in der der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
  13. Mit Eingabe vom 23.08.2021 legte die belangte Behörde Verständigungen der Justizanstalt XXXX jeweils vom 20.08.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer am 13.08.2021 in Strafhaft übernommen worden sei und am 25.04.2022 voraussichtlich entlassen werde.
  14. Mit Eingabe vom 23.08.2021 legte die belangte Behörde Verständigungen der Justizanstalt römisch 40 jeweils vom 20.08.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer am 13.08.2021 in Strafhaft übernommen worden sei und am 25.04.2022 voraussichtlich entlassen werde.
  15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  16. Mit Eingabe vom 23.11.2021 legte die belangte Behörde erneut die gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.08.2021, eine Strafvollzugsanordnung und eine aktuelle Vollzugsinformation betreffend den Beschwerdeführer vor.
  17. Mit E-Mail vom 24.11.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Verwaltungsaktes des Vorverfahrens.
  18. Mit Eingabe vom 29.11.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten der Asylverfahren der Mutter und des Stiefvaters des Beschwerdeführers vor.
  19. Mit Eingabe vom 30.11.2021 legte die belangte Behörde einen Überstellungsbericht der Justizanstalt XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer am 23.11.2021 in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sei.
  20. Mit Eingabe vom 30.11.2021 legte die belangte Behörde einen Überstellungsbericht der Justizanstalt römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer am 23.11.2021 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sei.
  21. Mit Eingabe vom 14.12.2021 legte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.04.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer einer gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin verdächtig sei.
  22. Mit Eingabe vom 14.12.2021 legte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 07.04.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer einer gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin verdächtig sei.
  23. Mit Eingabe vom 14.12.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.12.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB Anklage erhoben worden sei.
  24. Mit Eingabe vom 14.12.2021 legte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.12.2021 vor, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB Anklage erhoben worden sei.
  25. Mit Eingabe vom 29.12.2021 legte die belangte Behörde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 20.12.2021, Zl. XXXX , vor, in der der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
  26. Mit Eingabe vom 29.12.2021 legte die belangte Behörde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 20.12.2021, Zl. römisch 40 , vor, in der der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde.
  27. Mit Eingabe vom 04.02.2022 legte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 22.11.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer einer gefährlichen Drohung verdächtig sei.
  28. Mit Eingabe vom 04.02.2022 legte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 22.11.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer einer gefährlichen Drohung verdächtig sei.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  30. Mit Schreiben vom 17.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Justizanstalt XXXX um Übermittlung möglicherweise in den Krankenakten des Beschwerdeführers im Vollzugsinformationssystem enthaltener medizinischer Befunde oder Gutachten. Dieser habe angegeben, dass bei ihm in der Justizanstalt XXXX die Diagnose Schizophrenie gestellt worden sei.
  31. Mit Schreiben vom 17.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Justizanstalt römisch 40 um Übermittlung möglicherweise in den Krankenakten des Beschwerdeführers im Vollzugsinformationssystem enthaltener medizinischer Befunde oder Gutachten. Dieser habe angegeben, dass bei ihm in der Justizanstalt römisch 40 die Diagnose Schizophrenie gestellt worden sei.
  32. Mit Eingabe vom 21.02.2022 übermittelte die Justizanstalt XXXX einen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 16.12.2019, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers in der Justizanstalt und eine aktuelle Behandlungsmitteilung des Anstaltsarztes.
  33. Mit Eingabe vom 21.02.2022 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 einen Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 16.12.2019, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers in der Justizanstalt und eine aktuelle Behandlungsmitteilung des Anstaltsarztes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und Deutsch. Er wurde in der Ortschaft XXXX im Bezirk XXXX in Tschetschenien geboren. Sein leiblicher Vater heißt XXXX , er ist ca. 60 Jahre alt, und seine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Seine Mutter heiratete bereits in Tschetschenien seinen Stiefvater XXXX , geb. XXXX . Seine Mutter und sein Stiefvater ließen sich ca. 2008 scheiden und leben nun jeweils allein in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, sie sind verheiratet und leben in XXXX bzw. Frankreich.Er wurde in der Ortschaft römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien geboren. Sein leiblicher Vater heißt römisch 40 , er ist ca. 60 Jahre alt, und seine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Seine Mutter heiratete bereits in Tschetschenien seinen Stiefvater römisch 40 , geb. römisch 40 . Seine Mutter und sein Stiefvater ließen sich ca. 2008 scheiden und leben nun jeweils allein in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, sie sind verheiratet und leben in römisch 40 bzw. Frankreich. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem
  36. Lebensjahr in Tschetschenien aufgewachsen. Er hat dort ungefähr ein bis eineinhalb Jahre die Schule besucht. Er verließ die Russische Föderation gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen beiden Schwestern und stellte am 28.06.2002, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit seiner Ausreise war er nicht mehr in seinem Herkunftsstaat. Der leibliche Vater des Beschwerdeführers und auch dessen zwei Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor in Tschetschenien. Sein Vater besitzt kein eigenes Haus, er lebt bei seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat sehr wenig Kontakt zu ihm. Auch Geschwister seiner Mutter und seines Stiefvaters leben noch in der Russischen Föderation, zu diesen hat er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX einen Sohn, XXXX . Dieser ist 11 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben sich getrennt, als sein Sohn ca. ein Jahr alt war.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin römisch 40 einen Sohn, römisch 40 . Dieser ist 11 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben sich getrennt, als sein Sohn ca. ein Jahr alt war. Beim Beschwerdeführer wurde 2019 paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er ist aufgrund dieser Erkrankung aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Sein Zustand hat sich mittlerweile stabilisiert, er ist derzeit symptomfrei und nicht suizidal. Der Beschwerdeführer litt auch an einer Tuberkulose, die inzwischen abgeheilt ist. Er ist arbeitsfähig. 1.
  37. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Stiefvaters: Dem Stiefvater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2003 Asyl gewährt, weil er im ersten Tschetschenienkrieg in der Artillerie eingesetzt wurde und Schläge gegen das russische Militär durchgeführt hat. Er stand deshalb auf einer Liste der föderalen Sicherheitskräfte, weshalb er beim Einmarsch der russischen Truppen im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges in Gefahr war und sich verstecken musste. Anfang des Jahres 2002 reiste er mit seiner Familie aus Tschetschenien aus. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2003 Asyl durch Erstreckung nach seinem Stiefvater gewährt, eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht. Die Umstände, aufgrund derer dem Stiefvater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als der zweite Tschetschenienkrieg zu Ende ist und diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität drohen würde. Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges werden allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen nicht mehr verfolgt. Auch dem Beschwerdeführer selbst droht bei Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
  38. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2002 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2002 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 05.03.2003 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt seit einem Alter von 12 Jahren in Österreich und hat hier ein Jahr die Mittelschule, zwei Jahre die Hauptschule und ein Jahr die polytechnische Schule besucht. Er hat eine Lehre als Automechaniker begonnen, diese jedoch nach einem Jahr wieder abgebrochen. Danach hat er immer wieder kurzfristig gearbeitet und sonst Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Er hat auch Kurse als Schweißer mit Zertifikat abgeschlossen. Derzeit befindet er sich in Haft und ist arbeitslos. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX einen Sohn, XXXX . Dieser ist 11 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben sich getrennt, als sein Sohn ca. ein Jahr alt war, er hat mit diesem nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Vor seiner Inhaftierung hat er seinen Sohn regelmäßig gesehen. Sein Sohn ist in Österreich asylberechtigt.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin römisch 40 einen Sohn, römisch 40 . Dieser ist 11 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben sich getrennt, als sein Sohn ca. ein Jahr alt war, er hat mit diesem nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Vor seiner Inhaftierung hat er seinen Sohn regelmäßig gesehen. Sein Sohn ist in Österreich asylberechtigt. Auch die Mutter, der Stiefvater und eine Schwester des Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte in Österreich. Eine weitere Schwester lebt in Frankreich. Mit seiner Mutter und seinen Stiefvater hat er regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechsmal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.05.2012, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.05.2012, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2011 Verfügungsberechtigte einer Versicherung durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein anderer habe an seinem Pkw einen Parkschaden verursacht, wobei er der Schadensmeldung einen unrichtigen Unfallbericht anschloss, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels, zur Auszahlung von 1.820 Euro verleitet hat, wodurch die Versicherung in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd und keinen Umstand als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.11.2014, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.11.2014, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2014 einen anderen durch die Äußerung „Komm raus! Gebt das Handy zurück. Es ist besser, ihr gebt das Handy zurück, sonst bring ich deine Familie um!“, wobei er eine Gaspistole in der Hand hielt, zunächst auf den anderen zielte und in der Folge einen Schuss in die Luft abgab, sohin durch Drohung mit dem Tod, zur Rückgabe eines Mobiltelefons zu nötigen versucht hat. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen die Begehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2015, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 16.03.2015 einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, indem er diesem im Rahmen eines Raufhandels mit einem etwa 10 cm langen Klappmesser einen Stich gegen dessen linke Brustkorbhälfte versetzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Stichwunde der linken Brustkorbhälfte in der hinteren Achselfaltenlinie, knapp über dem Rippenbogen mit Eröffnung der linken Brusthöhle, Durchstich des linken Zwerchfells, Verletzung der Milz mit Blutung in die Brust- und Bauchhöhle und linksseitiger Luftbrustfüllung, und eine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, sowie zweitens ab 01.11.2012 bis laufend seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn gröblich verletzt hat, indem er keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet und dadurch bewirkt hat, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Teilgeständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.01.2018, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 22.06.2017, wenn auch nur fahrlässig, eine CO2-Waffe der Marke Beretta Elite II BB, mithin eine Waffe, besessen hat, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten ist, und zweitens am 31.07.2017 vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt hat, indem er ihn mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, in den Schwitzkasten nahm und zu Boden warf, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das reumütige Teilgeständnis als mildernd, hingegen die drei Vorstrafen, von denen eine einschlägig war, als erschwerend.Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 22.06.2017, wenn auch nur fahrlässig, eine CO2-Waffe der Marke Beretta Elite römisch zwei BB, mithin eine Waffe, besessen hat, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten ist, und zweitens am 31.07.2017 vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt hat, indem er ihn mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, in den Schwitzkasten nahm und zu Boden warf, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das reumütige Teilgeständnis als mildernd, hingegen die drei Vorstrafen, von denen eine einschlägig war, als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2021, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2021, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 14.01.2021 eine andere durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw. mit der Verletzung von Sympathiepersonen zu einer Handlung, und zwar zur Antwort auf seine Nachrichten, zu nötigen versucht hat, indem er ihr auf der Internetplattform Instagram sinngemäß schrieb, er werde sie begraben, falls sie ihm nicht zurückschreibe, und ihr sinngemäß mit dem Umbringen ihrer Verwandten drohte, und zweitens andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 07.04.2021 ein Opfer durch die sinngemäße Ankündigung, dass er sie begraben werde, sowie am 20.04.2021 ein anderes Opfer, indem er in bedrohender Körperhaltung äußerte, dass er sie umbringen werde. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit als mildernd, hingegen drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen, den raschen Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB als erschwerend. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens am 14.01.2021 eine andere durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw. mit der Verletzung von Sympathiepersonen zu einer Handlung, und zwar zur Antwort auf seine Nachrichten, zu nötigen versucht hat, indem er ihr auf der Internetplattform Instagram sinngemäß schrieb, er werde sie begraben, falls sie ihm nicht zurückschreibe, und ihr sinngemäß mit dem Umbringen ihrer Verwandten drohte, und zweitens andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 07.04.2021 ein Opfer durch die sinngemäße Ankündigung, dass er sie begraben werde, sowie am 20.04.2021 ein anderes Opfer, indem er in bedrohender Körperhaltung äußerte, dass er sie umbringen werde. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit als mildernd, hingegen drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen, den raschen Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.12.2021, Zl. XXXX , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2021 andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar ein Opfer durch die Äußerung „Wenn du das nächste Mal Essen austeilst, dann mache ich dich kalt, du Hurensohn“, wobei er seiner Drohung Nachdruck verlieh, indem er seine geballten Fäuste vor dessen Gesicht hielt, und ein Opfer durch die Äußerung „Was willst du, das wirst du noch bereuen“, wobei er seiner Drohung Nachdruck verlieh, indem er seine Fäuste ballte und in dessen Richtung erhob. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als mildernd, hingegen den raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die über die Voraussetzung des § 39 Abs. 1 und 1a StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als mildernd.Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2021 andere gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar ein Opfer durch die Äußerung „Wenn du das nächste Mal Essen austeilst, dann mache ich dich kalt, du Hurensohn“, wobei er seiner Drohung Nachdruck verlieh, indem er seine geballten Fäuste vor dessen Gesicht hielt, und ein Opfer durch die Äußerung „Was willst du, das wirst du noch bereuen“, wobei er seiner Drohung Nachdruck verlieh, indem er seine Fäuste ballte und in dessen Richtung erhob. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als mildernd, hingegen den raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die über die Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz eins und eins a StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen als mildernd. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.03.2015 bis 23.10.2015 (212 Tage) in den Justizanstalten XXXX und XXXX , von 20.11.2018 bis 20.07.2020 (609 Tage) in den Justizanstalten XXXX , von 26.04.2021 bis 23.11.2021 (212 Tage) in der Justizanstalt XXXX und befindet sich seit 23.11.2021 (114 Tage bis 17.03.2022) in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.03.2015 bis 23.10.2015 (212 Tage) in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 , von 20.11.2018 bis 20.07.2020 (609 Tage) in den Justizanstalten römisch 40 , von 26.04.2021 bis 23.11.2021 (212 Tage) in der Justizanstalt römisch 40 und befindet sich seit 23.11.2021 (114 Tage bis 17.03.2022) in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Seit März 2015 war er daher bislang insgesamt 1.147 Tage, das sind über drei Jahre, in Haft. 1.

  1. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2002 deutlich verbessert und ist stabil. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. In Tschetschenien leben noch der leibliche Vater sowie zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers. Auch Tanten und Onkel mütterlicherseits sowie Geschwister seines Stiefvaters leben in der Russischen Föderation. Zu seinem Vater hat er wenig Kontakt, zu den anderen Verwandten keinen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von 12 Jahren verlassen und dort nur ein bis eineinhalb Jahre die Schule besucht. Er kann sich jedoch rasch wieder Ortskenntnisse aneignen, auch weil er nach wie vor über Angehörige verfügt, Tschetschenisch als Muttersprache und die Landessprache Russisch spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen und mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Beim Beschwerdeführer wurde 2019 paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er ist aufgrund dieser Erkrankung aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Sein Zustand hat sich mittlerweile stabilisiert, er ist derzeit symptomfrei und nicht suizidal. Der Beschwerdeführer litt auch an einer Tuberkulose, die mittlerweile abgeheilt ist. Die medizinische Grundversorgung ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, gewährleistet und für russische Staatsangehörige mit aufrechtem Wohnsitz kostenlos. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind nicht lebensbedrohlich und können in der Russischen Föderation ausreichend behandelt werden. Der Beschwerdeführer ist jung, volljährig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, etwa als Schweißer, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Er ist dreimal gegen COVID-19 geimpft. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.5.
  3. Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  4. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.5.1.
  5. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  6. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.5.2.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  8. Menschenrechtslage 1.5.3.
  9. Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  10. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  10. Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 16.11.2021 Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

dem ’Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung’ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der ’Nationalen Projekte’, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (LIB). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (LIB). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken. Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z. B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (LIB). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d. h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem ’zuständigen’ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem ’zuständigen’ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (LIB). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z. B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (LIB). Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z. B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (LIB). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (LIB). 1.5.6.

  1. Tschetschenien – Letzte Änderung: 10.06.2021 Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (LIB). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z. B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben. Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: Infektiöse und parasitäre Krankheiten, Tumore, endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten, Krankheiten des Nervensystems, Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems, Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde, Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes, Krankheiten des Kreislaufsystems, Krankheiten des Atmungssystems, Krankheiten des Verdauungssystems, Krankheiten des Urogenitalsystems, Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett, Krankheiten der Haut und der Unterhaut, Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes, Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen, Geburtsfehler und Chromosomenfehler, bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben und Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (LIB). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert. Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert. Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (LIB). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (LIB). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (LIB). 1.5.6.
  2. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten – Letzte Änderung: 10.06.2021 Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (LIB). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Dies gilt auch für Tschetschenien. Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln, gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten. Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (LIB). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (LIB). Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v. a. auch in Tschetschenien): Sertralin, Escitalopran, Paroxetin, Citalopram, Fluoxetin (LIB). 1.5.6.
  3. Behandlungsmöglichkeiten Tuberkulose – Letzte Änderung: 16.11.2021 Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar. In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik generell behandelbar, z. B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Tuberkulose-Abteilung für Kinder (LIB). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (LIB). 1.5.
  4. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
  5. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  6. Von 30.
  7. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts

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