RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW265 2245079-1 SpruchW265 2245079-1/12E, W265 2245079-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2021 basierenden Gutachten vom 04.05.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: AE, Myom OP Derzeitige Beschwerden: Seit einigen Jahren habe ich zunehmende Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Handgelenken und in den Sprunggelenken. In der Nacht habe ich oft so starke Schmerzen dass ich nicht schlafen kann. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: ohne Med. Dokumentation Sozialanamnese: Ist Küchenhilfe, verheiratet und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthop. Befund 2/2020 DIAGNOSEN: Cervikalsyndrom Lumbalgie Symptomatik bds Coxarthrose bds Orthop. Befund 2 aus 2020, DIAGNOSEN: Cervikalsyndrom Lumbalgie Symptomatik bds Coxarthrose bds Gonarthrose bds 2019-07 Allgemeinmedizin Dr. XXXX : Autoimmunhepatitis beschrieben 2019-07 Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 : Autoimmunhepatitis beschrieben 2015 XXXX I. Medizinische Abteilung: Transfusionspflichtige 2015 römisch 40 römisch eins. Medizinische Abteilung: Transfusionspflichtige Blutungsanämie bei vaginaler Blutung und bekanntem Myom. Erhöhte Leberfunktionsparameter unklarer Genese Mitgebrachter Laborbefund von 11/2020: GOT 42 Gamma GT 54 Mitgebrachter Befund 2019 XXXX Endoskopie Ambulanz Diagnose: primär biliäre Cholangitis Fibrose Grad 2 Mitgebrachter Befund 2019 römisch 40 Endoskopie Ambulanz Diagnose: primär biliäre Cholangitis Fibrose Grad 2 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch , Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. , WIRBELSÄULE: , Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich LWS: endlagige BE, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird nicht vorgezeigt Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm , BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich , LWS: endlagige BE, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird nicht vorgezeigt , Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. , Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. , Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° , Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. , Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: mangelnde Mitarbeit, wird passiv untersucht grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-110° Kniegelenk links: 0-0-110° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits nicht vorgezeigt Einbeinstand beidseits nicht vorgezeigt Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Rollator, im Untersuchungszimmer Gehen ohne Rollator langsam aber sicher möglich Status Psychicus: Klar, wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation klagend, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist gedrückt. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Position da Mehrgelenksbeteiligung. Unterer Rahmensatz, da moderate Funktionseinbußen an den unteren Extremitäten, bei jedoch erhaltener selbstständiger Gehfähigkeit. 02.02.02 30 2 Leberfibrose Unterer Rahmensatz, da nur geringfügig erhöhte Leberwerte. 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da ohne ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Myom: operativ saniert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Nachuntersuchung - …, …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein … Begründung: Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzen Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar.“ Mit Schreiben vom 04.05.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 04.05.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da seine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.05.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 02.08.2021, eingelangt am 03.08.2021, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Wirbelsäulenerkrankung der Beschwerdeführerin in der Bewertung nicht ausreichend berücksichtigt sei. Die Beschreibung „unterer Rahmensatz, da moderate Funktionseinbußen an den unteren Extremitäten bei jedoch erhaltener selbstständiger Gehfähigkeit“ und die darauf basierende prozentmäßige Beurteilung würden dem tatsächlichen Leiden der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Entgegen diesen Angaben sei sie praktisch ständig auf ihren Rollator angewiesen, weil sie sich aufgrund permanenter starker Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich ohne Hilfe nicht sicher fortbewegen könne. Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom, welches unberücksichtigt geblieben sei. Obwohl sie laufend orthopädische und physikalische Therapien in Anspruch nehme sowie die ärztlichen Empfehlungen befolge, verschlechtere sich ihr Zustand laufend. Auf die diesbezügliche Beurteilung eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, bei welchem sie seit 2019 laufend in Behandlung sei, werde verwiesen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, die bei der Begutachtung zu Unrecht vollkommen außer Betracht geblieben sei. Die Ausführungen beim Status Psychicus als „Stimmungslage gedrückt“ würden den tatsächlichen psychischen Problemen nicht gerecht. Vielmehr bestehe bei ihr bereits seit längerem eine depressive Verstimmung mit Krankheitswert, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Schließlich sei auch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Leberleiden mit lediglich 10 % unrichtig, da zu nieder, bewertet. Vielmehr leide die Beschwerdeführerin auch an internen akuten Beschwerden. Durch die geschilderten Umstände sei das erstinstanzliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Es werde die Beiziehung von Sachverständigen aus den medizinischen Fachgebieten der Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin/Hepatologie sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Mit Auftragsschreiben vom 13.08.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Orthopädie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.09.2021 basierenden Sachverständigengutachten vom 14.01.2022, eingelangt am 01.02.2022, wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt (Hervorhebungen im Original): „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 14.06.2021, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 2.8.2021, Abl. 73-75, vertreten durch RA Dr. Nemetschke et al. wird eingewendet, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei. Sie sei auf ihren Rollator angewiesen und habe permanent starke Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, ohne Hilfe könne sie sich nicht sicher fortbewegen. Trotz Therapie würden sich die Beschwerden ständig verschlechtern, sie habe ein chronisches Schmerzsyndrom. Weiters leide sie an einer Depression, siehe fachärztlicher Befund Dr. XXXX . Das Leberleiden sei höher einzustufen, sie leide auch an internen akuten Beschwerden.sei auf ihren Rollator angewiesen und habe permanent starke Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, ohne Hilfe könne sie sich nicht sicher fortbewegen. Trotz Therapie würden sich die Beschwerden ständig verschlechtern, sie habe ein chronisches Schmerzsyndrom. Weiters leide sie an einer Depression, siehe fachärztlicher Befund Dr. römisch 40 . Das Leberleiden sei höher einzustufen, sie leide auch an internen akuten Beschwerden. Vorgeschichte: AE, mehrmals Curettage, Myomoperation (Gebärmutter belassen) Zwischenanamnese seit 21.04.2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im
- Stwk ohne Lift. Berufsanamnese: Koch, zuletzt gearbeitet 11/2018, derzeit AMSBerufsanamnese: Koch, zuletzt gearbeitet 11 aus 2018,, derzeit AMS Medikamente: Ursofalk, Pantoprazol, Lexotanil, Oleovit D3, Mg, Sirdalud, Novalgin, Arthrosamin, Cal De Vita, Dekristolmin, ArthroComb Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Nackenbereich, habe immer wieder Kopfschmerzen vom Hinterhaupt aufsteigend, Schmerzen in den Kniegelenken und Hüftgelenken. Bin unsicher beim Gehen und schon zu Sturz gekommen.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 178 cm, Gewicht 77 kg, Alter: 55a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zur Hälfte möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann paralumbal und untere BWS, Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen deutlich eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist leicht vorgeneigt, nicht hinkend, behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig, zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam. STELLUNGNAHME: ad 1) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF und den vorgelegten aktuellen Befunden Abl. 76 und 77 Vorgebracht wird in Abl. 73-75, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei. Sie sei auf ihren Rollator angewiesen und habe permanent starke Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, ohne Hilfe könne sie sich nicht sicher fortbewegen. Trotz Therapie würden sich die Beschwerden ständig verschlechtern, sie habe ein chronisches Schmerzsyndrom. Welters leide sie an einer Depression, siehe fachärztlicher Befund Dr. XXXX . Das Leberleiden sei höher einzustufen, sie leide auch an internen akuten Beschwerden.Vorgebracht wird in Abl. 73-75, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei. Sie sei auf ihren Rollator angewiesen und habe permanent starke Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich, ohne Hilfe könne sie sich nicht sicher fortbewegen. Trotz Therapie würden sich die Beschwerden ständig verschlechtern, sie habe ein chronisches Schmerzsyndrom. Welters leide sie an einer Depression, siehe fachärztlicher Befund Dr. römisch 40 . Das Leberleiden sei höher einzustufen, sie leide auch an internen akuten Beschwerden. Dem wird entgegengehalten, dass die Kriterien entsprechend der EVO für ein höher einzustufendes Wirbelsäulenleiden nicht erfüllt werden. Es liegen keine fortgeschrittenen, sondern geringgradige radiologische Veränderungen vor. Die rezidivierenden Beschwerden werden in der Einstufung berücksichtigt. Objektive Kriterien für eine höhergradige Funktionseinschränkung liegen nicht vor. Weder konnte ein neurologisches Defizit festgestellt werden noch Hinweise für eine anhaltende höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, es konnte lediglich mäßiger Hartspann festgestellt werden. Der bei der Begutachtung durchgeführte Bewegungsumfang einschließlich Gangbild ist mit den geringgradigen radiologischen Veränderungen nicht in Einklang zu bringen, kann daher nicht für eine objektive gutachterliche Beurteilung herangezogen werden. Hinsichtlich chronischem Schmerzsyndrom sind therapeutische Optionen gegeben, derzeit Behandlung mit Novalgin, Sirdalud und ArthroComb (Analgetika Stufenschema 1). Bei der Begutachtung am 21.4.2021, Abl. 57, wurde keine medikamentöse Dauermedikation dokumentiert. Eine Gleichgewichtsstörung ist nicht objektivierbar und auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung des Rollators ist durch vorgelegte Befunde und anhand des objektiven Status nicht ausreichend begründbar. Depressio ist nicht durch entsprechende über einen längeren Zeitraum dokumentierte Behandlungen bzw. Behandlungsmodifikationen belegt. Das Leberleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, keine Veränderungen der bildgebenden Diagnostik, eine maßgebliche Erhöhung der Leberfunktionsparameter ist aktuell nicht dokumentiert. Abl. 77 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 6.7.2021 (Cervikalsyndrom, Lumbalgie, ISG Symptomatik beidseits, Coxarthrose bds, Gonarthrose bds, Chondropathia Patellae bds)Abl. 77 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 6.7.2021 (Cervikalsyndrom, Lumbalgie, ISG Symptomatik beidseits, Coxarthrose bds, Gonarthrose bds, Chondropathia Patellae bds) - Befunde enthält keinen Status, ein Vergleich daher nicht möglich. Rezidivierende Beschwerden werden berücksichtigt, höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten konnten nicht festgestellt werden. Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. Abl. 76 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
- 2021 (chronischesAbl. 76 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
- 2021 (chronisches Schmerzsyndrom, Depressio, PHS beidseits, Lumbalgie, ISO Symptomatik beidseits, Coxarthrose beidseits, CP bds, Autoimmunhepatitis. Passedan) - Beschwerden des Stütz- Und Bewegungsapparates werden entsprechend den objektivierbaren funktionellen Einschränkungen und vorliegenden Befunden in korrekter Höhe eingestuft. Die mit den Abnützungserscheinungen einhergehenden Beschwerden werden in der Einstufung erfasst. Eine Depressio in behinderungsrelevantem Ausmaß über einen längeren Zeitraum ist nicht dokumentiert. Eine Autoimmunhepatitis ist nicht durch entsprechende Befunde belegt. Die Leberfibrose wird in korrekter Höhe eingestuft. Der Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, sämtliche orthopädischen und neurologischen Läden sind umfassend berücksichtigt. ad 2) keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 59-
- Abl. 49 Röntgen HWS und BWS 18.07.2005 (Spondylose und Osteochondrose C3 – C7) Abl. 48 Röntgen Thoraxorgane 2.7.2009 (unauffällig) Abl. 44-45 Entalssungsbericht
- med. Abtlg. 22.7.2015 (Blutungsanämie, Myom, OP empfohlen Abl. 27-28 Röntgen und Sonographie Oberbauch, Nieren 23.3.2018 (unauffällig) Abl. 26 Befund Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin
- 2019 (Autoimmunhepatitis,Abl. 26 Befund Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin
- 2019 (Autoimmunhepatitis, Antriebslosigkeit, chronische Müdigkeit, Lumbalgie, CS, Gonalgie rechts, Adipositas) Abl. 23 XXXX
- medizinische Abteilung 12.9.2019 (primäre biliäre Cholangitis,Abl. 23 römisch 40
- medizinische Abteilung 12.9.2019 (primäre biliäre Cholangitis, Fibrosegrad 2, Ursofalk, jährliche Kontrolle) Abl. 22 – 23 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 17.2.2020 und 7.10.2020Abl. 22 – 23 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 17.2.2020 und 7.10.2020 (Cervikalsyndrom, Lumbalgie, ISG Symptomatik beidseits, Coxarthrose bds, Gonarthrose bds, Chondropathia Patellae bd) Abl. 20 Oberbauchsonografie
- 2020 (unauffällig) Befunde in kroatischer Sprache ohne Übersetzung können leider nicht berücksichtigt werden. Sämtliche Befunde werden in der getroffenen Beurteilung berücksichtigt. Insbesondere wird auf die geringgradigen röntgenologischen Veränderungen der Wirbelsäule und den unauffälligen sonographischen Befund des Oberbauchs und der Nieren verwiesen, Leberfibrose wird in korrekter Höhe eingestuft, Autoimmunhepatitis ist nicht durch entsprechende aktuelle Befunde belegt, Zustand nach Myomentfernung erreicht keinen Behinderungsgrad und sämtliche Beschwerden des Bewegungsapparates werden umfassend berücksichtigt. ad 3) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 4) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Ja. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Röntgen gesamte Wirbelsäule, Hüfivergleich, beide Kniegelenke 2.7.2021 (Spondylose der HWS und LWS, inzipiente Coxarthrose, unauffällige Kniegelenke) - Befund untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung von Leiden
- Bewilligung Kuraufenthalt Bad Tatzmannsdorf 11-12/2021 führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. Aus den neu vorgelegten Befunden wäre keine andere medizinische Beurteilung abzuleiten.“ Mit Schreiben vom 03.02.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Sachverständigengutachten vom 14.01.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut dem Sachverständigengutachten habe sich gegenüber der erstinstanzlichen Einstufung des Grades der Behinderung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 04.05.2021 keine Änderung ergeben, der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v. H. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 17.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates - Leberfibrose Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 14.01.2022 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v. H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 14.01.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 21.04.2021 und 23.09.2021 sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften. Die Einstufung des führenden Leidens, der degenerativen Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) begründete der allgemeinmedizinische Sachverständige nachvollziehbar damit, dass eine Mehrgelenksbeteiligung vorliegt und moderate Funktionseinbußen an den unteren Extremitäten bei jedoch erhaltener selbstständiger Gehfähigkeit bestehen. Der Sachverständige stützte sich bei dieser Einschätzung auch auf das von ihm Rahmen der Untersuchung beobachtete Gangbild, der Beschwerdeführerin war das Gehen ohne Rollator langsam, aber sicher, möglich. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie praktisch ständig auf ihren Rollator angewiesen sei, weil sie sich aufgrund permanenter starker Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich ohne Hilfe nicht sicher fortbewegen könne. Sie leide auch an einem chronischen Schmerzsyndrom, welches unberücksichtigt geblieben sei. Obwohl sie laufend Therapien in Anspruch nehme und die ärztlichen Empfehlungen befolge, verschlechtere sich ihr Zustand. Sie verwies dazu auf den Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, bei welchem sie seit 2019 laufend in Behandlung sei. Aber auch die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige gelangte unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens zur Einschätzung, dass die Kriterien für ein höher einzustufendes Wirbelsäulenleiden nicht erfüllt werden. Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittenen, sondern nur geringgradige radiologische Veränderungen vor. Die rezidivierenden Beschwerden werden dabei berücksichtigt. Objektive Kriterien für eine höhergradige Funktionseinschränkung liegen der Sachverständigen zufolge nicht vor. Weder konnte ein neurologisches Defizit festgestellt werden, noch gibt es Hinweise für eine anhaltende höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, der Hartspann ist lediglich mäßig. Der bei der Begutachtung beobachtete Bewegungsumfang einschließlich Gangbild ist mit den geringgradigen radiologischen Veränderungen nicht in Einklang zu bringen und kann daher nicht für eine objektive gutachterliche Beurteilung herangezogen werden. Hinsichtlich des chronischen Schmerzsyndroms sind therapeutische Optionen gegeben, bei der Begutachtung erster Instanz am 21.04.2021 wurde keine medikamentöse Dauermedikation dokumentiert. Eine Gleichgewichtsstörung ist nicht objektivierbar und auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung des Rollators ist auch dieser Sachverständigen zufolge durch die vorgelegten Befunde und anhand des objektiven Status nicht ausreichend begründbar. Zum vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.07.2021 führte die Sachverständige aus, dass dieser keinen Status enthält und ein Vergleich daher nicht möglich ist. Die rezidivierenden Beschwerden werden, wie bereits erwähnt, berücksichtigt, höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten konnten nicht festgestellt werden. Der Befund führt daher zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. Zur Einstufung des zweiten Leidens, der Leberfibrose, mit dem unteren Rahmensatz der Position 07.05.03 (Fibrose, Fettleber), die der allgemeinmedizinische Sachverständige damit begründete, dass nur geringfügig erhöhte Leberwerte vorliegen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass diese Bewertung zu niedrig sei, da sie auch an internen akuten Beschwerden leide. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige führte aber aus, dass das Leberleiden in korrekter Höhe eingestuft wird, da es keine Veränderungen der bildgebenden Diagnostik gibt und eine maßgebliche Erhöhung der Leberfunktionsparameter aktuell nicht dokumentiert ist. Die im Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.04.2021 erwähnte Autoimmunhepatitis ist nicht durch entsprechende aktuelle Befunde belegt. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass sie an einer Depression leide, die zu Unrecht vollkommen außer Betracht geblieben sei. Die Ausführungen beim Status Psychicus als „Stimmungslage gedrückt“ würden den tatsächlichen psychischen Problemen nicht gerecht. Vielmehr bestehe bei ihr bereits seit längerem eine depressive Verstimmung mit Krankheitswert, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich wurde auf den Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.04.2021 verwiesen. Dazu führte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige jedoch nachvollziehbar aus, dass eine Depressio in behinderungsrelevantem Ausmaß über einen längeren Zeitraum nicht dokumentiert ist. Tatsächlich sind dem vorgelegten Befund keinerlei Hinweise etwa zur Dauer der Erkrankung oder zum (für die Einstufung einer affektiven Störung nach der Einschätzungsverordnung zentralen) Ausmaß der sozialen Beeinträchtigung zu entnehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische und orthopädische Sachverständigengutachten vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.02.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus diesem Gutachten gegenüber der erstinstanzlichen Einstufung keine Änderung ergibt und das Gericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, sofern nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und trat oben dargelegten Ausführungen der Sachverständigen somit nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die im Rahmen der Untersuchung vom 23.09.2021 vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG, auch aus diesen wäre aber laut Sachverständiger keine andere medizinische Beurteilung abzuleiten.Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die im Rahmen der Untersuchung vom 23.09.2021 vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung nach Paragraph 46, BBG, auch aus diesen wäre aber laut Sachverständiger keine andere medizinische Beurteilung abzuleiten. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend die Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin/Hepatologie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 04.05.2021 und 14.01.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 14.01.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 21.04.2021 und 23.09.2021 und den von dieser vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 14.01.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 21.04.2021 und 23.09.2021 und den von dieser vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin/Hepatologie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten, die sich auch mit den diesen Fachgebieten zuzuordnen Erkrankungen nachvollziehbar auseinandersetzen, eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weshalb weitere Gutachten erforderlich wären oder weshalb von diesen über die bereits eingeholten Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Hingewiesen wird darauf, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es auf die Schlüssigkeit der Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin/Hepatologie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten, die sich auch mit den diesen Fachgebieten zuzuordnen Erkrankungen nachvollziehbar auseinandersetzen, eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weshalb weitere Gutachten erforderlich wären oder weshalb von diesen über die bereits eingeholten Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Hingewiesen wird darauf, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es auf die Schlüssigkeit der Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2245079.1.00