RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW265 2245500-1 SpruchW265 2245500-1/5E, W265 2245500-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2021 basierenden Gutachten vom 09.03.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Es gibt ein Gutachten von 2018-03-01 30% (Asthma 30,Depressio 20, Hashimoto 10, Zahnschaden 10, Gelenke 10 Derzeitige Beschwerden: Ich habe zu 95 % Wahrscheinlichkeit Brustkrebs. Es wurde 2 x Ultraschall gemacht, einen Biopsie Termin habe ich aber noch nicht vereinbart. Ich leide an starken Dauerschmerzen im Bereich der Wirbelsäule und kann keine schweren Sachen heben. Ich habe Schmerzen in der rechten Schulter und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter. Nach längerem Sitzen habe ich ein Schwächegefühl in den Beinen und es versagen mir beim Aufstehen oft die Beine. Ich bin ständig überlastet, da ich alles allein bewältigen muss, wodurch ich wieder das Gefühl bekomme ins Burn Out zu schlittern. Oft habe ich das Gefühl unter der Last des Alltags zusammen zu brechen und alles ist mir zuviel. Dazu kommen die schon erwähnten Schlafstörungen. Ich musste in der Vergangenheit immer stark sein und weitermachen um zu überleben, weshalb ich jetzt auch eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen habe. Ich leide auch unter einer Blasenschwäche und muss sehr oft auf die Toilette. Außerdem leide ich an häufigen Infektionen. Wenn man dann noch das Hashimoto, die Probleme mit der Wirbelsäule , den linksseitig verkürzten Fuss, die Bewegungseinschränkung des rechten Armes plus Schmerzen bei Bewegungen , den Bandscheibenvorfall, oft Muskelschmerzen beim Gehen , den Tumor in der Brust, ein komplett samierungsbedürftiges Gebiss ( ich habe durch Kariesbefall viele Zähne verloren ), die Borrelien im Blut ,die Venenschwäche dazu nimmt , kann man erkennen warum ich mich als schwer behindert fühle, auch wenn jedes Problem für sich gesehen nicht so gravierend erscheinen mag. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: laut selbstgeschriebener Liste: Symbicort, Sultanol bB, Euthyrox bB, Bronchovaxom, Trittico bB, Mittel gegen Chol. Sozialanamnese: Mindestsicherung, geschieden, 6 erw. Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Lungen Befund ohne lesbares Datum: Verdacht auf Asthma bronchiale. Röntgen und Ultraschallbefund der Brüste von 12/2020: RH sonographisch spikuliert 2,7 cm, MRT auf Wunsch der Pat. ausgesetzt. Mitgebrachter Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 22.1.2021: minimale Achsen Deviation der Lendenwirbelsäule, Beckenschiefstand links -8 mm. Rechte Schulter: nativ radiologisch unauffälliger Befund der re Schulter. Mitgebrachter Befund FA für Psychatrie 11.1.2021: andauernde Persönlichkeitsstörung nach ps. Belastung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: gut Größe: 171,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 160/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Zähne: lückenhaft, sanierungsbedürftig. Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: normale Atemfrequenz, Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, es werden keine Sensibilitätsstörungen angegeben, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen normal beweglich LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen, FBA: 20 cm Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts: Armvorheben 90° und –seitheben 90° Schultergelenk links: Armvorheben 160° und –seitheben 150° Nackengriff: li möglich, re erschwert Schürzengriff: bds möglich Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig. Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-140° Kniegelenk links: 0-0-140° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme bds, keine relevante Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen. Klinisch kein Hinwies auf rezentes Thrombosegeschehen. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Status Psychicus: Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb normal und Grundstimmung gedrückt, klagend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leichtes allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da befunddokumentiert, jedoch nur intermittierendes Therapieerfordernis ohne signifikante Klinik oder Oxygenierungsstörung; inkludiert wiederkehrende Infekte 06.05.02 30 2 Depressiv gefärbtes psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fachärztliche Befunde vorliegen, jedoch derzeit keine einschlägige Therapie angewendet wird und keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese; inkludiert Persönlichkeitsänderung und Zustand nach posttraumatische Belastungsstörung sowie Schlafstörungen und Herzrasen ohne dokumentierte kardiologische Organveränderungen 03.06.01 20 3 Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Zahnschaden Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung dokumentiert 07.02.01 10 5 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken nach durchgemachter Borrelieninfektion Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen. 02.02.01 10 6 Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke Heranziehung dieser Position, da aktives Anheben bis zur Horizontale möglich 02.06.01 10 7 Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen. 02.01.01 10 8 Monoklonale Gammopathie gZ Pos. fixer Rahmensatz 10.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rundherd in der Brust: ohne befunddokumentierte Beläge der Bösartigkeit dieser Veränderungen. Blasenschwäche: ohne fachärztliche Dokumentation behinderungsrelevanter Defizite. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neue Leiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos. 6,7,8). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Insgesamt ergibt sich trotz der Aufnahme neuer Antragsleidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung - …, …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Es besteht eine monoklonale Gammopathie von moderatem Ausmaß. Dies kann zu einer mäßig erhöhten Infektionsanfälligkeit führen, welche jedoch einer schweren Erkrankung des Immunsystems, mit wiederholten außergewöhnlichen Infektionen, nicht gleichzusetzen ist.“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein. Es besteht eine monoklonale Gammopathie von moderatem Ausmaß. Dies kann , zu einer mäßig erhöhten Infektionsanfälligkeit führen, welche jedoch einer schweren , Erkrankung des Immunsystems, mit wiederholten außergewöhnlichen Infektionen, , nicht gleichzusetzen ist.“ Mit Schreiben vom 09.03.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 09.03.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 22.03.2021, eingelangt am 23.03.2021, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, mit der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Schwere ihrer Erkrankungen nicht annähernd erkannt worden sei. Ärztliche Gutachten und Befunde, die für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen würden, seien übergangen worden. Einige Erkrankungen würden im Gutachten gänzlich fehlen. Sie leide unter einer Vielzahl von Beschwerden, die sie in der Stellungnahme mitsamt den Auswirkungen auf ihr Alltagsleben und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie den nötigen Behandlungen jeweils näher beschrieb. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung ihres Antrages. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie mit dem Behinderungsgrad nicht einverstanden wäre. Diese würde mit der Schwere ihrer Erkrankung nicht übereinstimmen. Außerdem können Sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, da sie den rechten Arm nicht hinauf heben und hinunter führen können. STELLUNGNAHME: Im Vergleich zur persönlichen Begutachtung stehen die vorgebrachten Beschwerdeargumente im Widerspruch zu den objektivierbaren Funktionseinschränkungen und sind nicht geeignet die gegebene Beurteilung zu entkräften. Im Bereiche der rechten oberen Extremität liegen nur geringgradige Funktions- einschränkungen vor. Bei somit genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen Funktionen vor. Insgesamt ergeben sich daher keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht adäquat berücksichtigter, behinderungswirksamer Funktionseinschränkungen und daher auch insbesondere in Hinblick auf die beantragte Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, keine Änderung des Gutachtens.“ Mit Bescheid vom 28.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine Änderung des Sachverständigengutachtens möglich gewesen sei. Der Grad der Behinderung betrage weiter 30 %, auf die beiliegende ärztliche Stellungnahme dürfe verwiesen werden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.03.2021 und die Stellungnahme vom 27.04.2021 übermittelt. Mit E-Mail vom 13.05.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der begutachtende Arzt viele Befunde nicht gelesen und viele ihrer zahlreichen Krankheiten einfach nicht erwähnt bzw. sie in einer komplett abgeschwächten Form wiedergegeben habe. Sie könne nicht nachvollziehen, dass bei ihrer letzten Begutachtung vom 27.02.2018 schon 30 % Behinderung diagnostiziert worden seien, und jetzt, nachdem noch einige neue Erkrankungen (Brusttumor) dazugekommen seien und sich ihr psychischer Zustand ebenfalls sehr verschlechtert habe, es noch immer 30 % seien. Atteste und Diagnosen ihrer Psychiaterin, aus denen eindeutig hervorgehe, dass sie Hilfe benötige und nicht arbeitsfähig sei, würden einfach ignoriert. Im ärztlichen Gutachten werde der Eindruck erweckt, sie würde die Krankheiten erfinden. Röntgen- und Ultraschallbefunde hätten einen mindestens 2,7 cm großen Tumor mit einer Birads von 5 ergeben (das bedeute eine 95-%-ige Wahrscheinlichkeit eines Krebsgeschwüres). Eine Biopsie habe sie bisher nicht machen lassen, weil es ihre psychische und körperliche Verfassung nicht zugelassen habe. Das Asthma sei diagnostiziert und nicht nur vermutet und schon gar nicht mehr leicht. Sie habe letztes Jahr eine schwere Infektion gehabt und sei mehr als ein halbes Jahr sterbenskrank gewesen. Seither habe sich der Zustand ihrer Lunge stark verschlechtert und sie bekomme noch weniger Luft als zuvor. Obendrein habe sie mittlerweile Erstickungsanfälle, die Ursache dafür sei in Abklärung. Sie leide immer noch an Müdigkeit und habe öfter Herzrasen und Herzrhythmusstörungen (obwohl sie am Herzen nichts habe). Von ihrem psychischen Zustand nach zahlreichen Gewalterfahrungen in ihrer Vergangenheit sehe sie überhaupt nichts erwähnt. Es gehe komplett unter, dass sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und in Folge an einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leide. Die Beschwerdeführerin habe Panikattacken, Angststörungen und Schlafstörungen. Es sei eine Farce, dass der Arzt schreibe, sie wäre wahrscheinlich arbeitsfähig, obwohl sämtliche Befunde von Psychiatern das Gegenteil belegen würden. Zudem leide sie an chronisch gewordener Borreliose. Sie habe Hashimoto (das auch verschiedene Beschwerden verursache), einen Beckenschiefstand links mit Druckbelastungszeichen am Beckenpfannenrand und beginnende Verkalkungen am Bewegungsapparat. Zudem leide sie an einem Frozen-Shoulder-Syndrom heraus und sei daher in der Bewegung am rechten Schultergelenk extrem eingeschränkt, sie könne den Arm nicht gerade nach oben und zur Seite heben, obwohl sie Rechtshänderin sei. Sie leide an einer starken Venenschwäche und könne weder länger sitzen noch gehen und müsse Stützstrümpfe tragen. Vor kurzem seien noch ihr Gebärmuttervorfall und eine Blasensenkung und Schwäche der Blase ärztlich bestätigt worden. Ihr Gebiss sei komplett sanierungsbedürftig, sie habe nicht mehr viele Zähne und die, die sie noch habe, seien kariös. Nicht zu vergessen sei die monoklonale Gammopathie, die immer wieder kontrolliert werden müsse, ob sie nicht zu einem Knochenmarkskrebs werde. Dadurch sei ihr Immunsystem im Keller und sie bekomme ständig neue Infekte, wenn sie mit Menschen Kontakt habe (trotz Maske). Wenn das keine Behinderungen seien, die einen Behindertenpass mehr als rechtfertigen, dann wisse sie nicht, nach welchen Kriterien hier geurteilt werde. Sie möchte daher, dass ihr Antrag von einer übergeordneten Instanz geprüft werde und sie auch von einem Spezialisten der Psychiatrie untersucht werde bzw. dass sie von jemanden untersucht werde, der ihre Beschwerden kenne und sie ernst nehme. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.06.2021 basierenden Gutachten vom 14.06.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorliegende Vorgutachten/ Unterlagen: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 11 01 2018: 1 leichtes allergisches Asthma bronchiale GdB 30% 2 depressiv gefärbte das psychovegetativen das Erschöpfungssyndrom, Persönlichkeitsänderung und Zustand nach posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen und Herzrasen ohne dokumentierte kardiologische Organveränderungen GdB 20% 3 Hashimoto-Thyreoiditis GdB 10% 4 Zahnschaden GdB 10% 5 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken nach durchgemachter Borrelieninfektion GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H Stellungnahme BASB, BBG 02 07 2018: keine Änderung Beschluss BVwG 25 10 2018: Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 03 03 2021: 1 leichtes allergisches Asthma bronchiale GdB 30% 2 depressiv gefärbte das psychovegetativen das Erschöpfungssyndrom, Persönlichkeitsänderung und Zustand nach posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen und Herzrasen ohne dokumentierte kardiologische Organveränderungen GdB 20% 3 Hashimoto-Thyreoiditis GdB 10% 4 Zahnschaden GdB 10% 5 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken nach durchgemachter Borrelieninfektion GdB 10% 6 Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke GdB 10% 7 Abnützungen der Wirbelsäule GdB 10% 8 Monoklonale Gammopathie GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H Stellungnahme BASB, BBG 27 04 2021: Keine Änderung aktuell: Beschwerdevorentscheidung vorbeschrieben/vorbekannt: Nach massiven Aggressivitäten in der Beziehung in der Jugend kam es zu passageren Panikattacken Asthma seit ein paar Jahren bekannt Beschwerden der Gelenken und Schmerzen am ganzen Körper seit langem bekannt. Es sei keine Ursache für die Beschwerden gefunden worden. Schilddrüse Hashimoto seit 2016 keine Voroperationen, Monoklonale Gammopathie seit 2016 bekannt dauernde Infekte Seit ein paar Jahren in pschiatrischer Behandlung mit med. Therapie, sie habe aber Nebenwirkungen gehabt. Eine Psych Rehab sei empfohlen worden, sie könne dies nicht, weil sie woanders nicht schlafen könne und auch andere, die selber Probleme haben, nicht aushalte. Außerdem habe sie Haustiere zu versorgen. Derzeitige Beschwerden: Sie habe eine Luftnot und Erstickungsanfälle in der Nacht. Sie schlafe schlecht, wache auf könne sie stundenlang nicht mehr weiterschlafen. Sie habe Panikattacken mit Herzrasen, es komme ganz plötzlich. Sie sei ständig überlastet, sie habe das Gefühl sie packe das ganze Leben nicht. Sie müsse so viele Dinge erfüllen, immer wieder habe sie Behördenwege wegen der Mindestsicherung etc. und müsse neue Anträge zu stellen. Sie habe Schulterbeschwerden, Venenbeschwerden. Die Zähne sind kaputt Sie habe zu 95 %Brustkrebs - eine Biopsie habe sie noch nicht geschafft. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: verschiedene Asthmasprays, regelmäßig Bronchnovaxom Trittico 2/3 b. Bed.: ca. 1x/Woche homöopathische Medikamente alle paar Monate bei Kontrolle beim NervenFA Sozialanamnese: VS, HS, Poly Beginn Schneiderinnenlehre - abgebrochen nach 6 Monaten wegen Schwangerschaft Sie habe alles mögliche gearbeitet, verschieden Dinge an verschiedenen Stellen. Insgesamt habe sie ein paar Jahre gearbeitet, am Längsten beim Holland Blumenmark, da habe sie 1 oder 2 Jahre gearbeitet. Letztes Arbeitsverhältnis ca. 2011 2012 Schulung zur Vitaltrainerin - nicht abgeschlossen wegen gesundheitlicher Probleme. Sie sei behütet aufgewachsen. In der Pubertät habe sie eine Freund gehabt der Alkoholiker war und sie habe massive Aggressivitäten in der Beziehung erlebt, sei vom LG fast umgebracht worden. Im
- LJ
(1981)Geburt des Sohnes, wuchs bei ihren Eltern auf, diese hatten auch das Sorgerecht. Geschieden, lebt alleine, 6 erw. Kinder (Jüngstes geboren 1997). Der älteste Sohn verstarb vor ein paar Jahren an Leukämie. Der älteste Sohn wuchs bei ihren Eltern auf, die anderen Kinder bei Pflegeeltern. Sie habe außer mit einer Tochter jetzt keinen Kontakt mehr mit den anderen Kindern. Bezüge: Mindestsicherung, sie erhalte keine Pension da sie zu wenig Versicherungszeiten habe. Pflegegeld wurde abgelehnt - es sei dzt. "bei Gericht" Führerschein: keiner Erwachsenenvertreter: keiner Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde zur Untersuchung mitgebrachte Befunde (Anm.: bereits in den Vorgutachten berücksichtigt und im Akt vorliegend) zur Untersuchung mitgebrachte Befunde Anmerkung, bereits in den Vorgutachten berücksichtigt und im Akt vorliegend) Befunde Nerven FÄ Dr. XXXX 23 11 2018, 02 12 2019, 11 01 2021) Befunde Nerven FÄ Dr. römisch 40 23 11 2018, 02 12 2019, 11 01 2021) ....IgG Borrelien sinn erhöht- abgelaufene Infektion?.... Dg.: komplexe Traumatisierungen im Kindesalter andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung Hyperlipidämie Z.n. Myomen im Uterus Hashimoto Gammopathie Brustknoten in Abklärung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 57 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: Normalgewicht Größe: 170,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus:Miktion: häufiger Harndrang Klinischer Status – Fachstatus:, Miktion: häufiger Harndrang Händigkeit: rechts sanierungsbedürftige Zähne, teils Verlust Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille Pupillen mittelweit, rund isocor prompte LR direkt und indirekt Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion links bis zur Senkrechten, rechts ca. 160 Grad Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Sprache und Sprechen: unauffällig Beinvorhalteversuch: kein Absinken , Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. , Sensibilität: seitengleich unauffällig , Stand und Gang: unauffällig , Romberg: unauffällig , Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz , Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit Taxi Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; fixiert auf Beschwerden, logorrhoisch, schildert eine Vielzahl von Beschwerden, V.a. Somatisierungsstörung , Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, dysphor stabil, affizierbar; Affekte: teils überschießend, agitiert, keine produktive SymptomatikKooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; fixiert auf Beschwerden, logorrhoisch, schildert eine Vielzahl von Beschwerden, römisch fünf.a. Somatisierungsstörung , Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, dysphor stabil, affizierbar; Affekte: teils überschießend, agitiert, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz, da chronifiziert und dauerhafte affektiven und somatischen Symptomen mit Zeichen sozialer Deintegration, Schlafstörungen 03.05.01 40 2 Leichtes allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da befunddokumentiert, jedoch nur intermittierendes Therapieerfordernis ohne signifikante Klinik oder Oxygenierungsstörung; inkludiert wiederkehrende Infekte 06.05.02 30 3 Hashimoto-Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Zahnschaden Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung dokumentiert 07.02.01 10 5 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen. 02.02.01 10 6 Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke Heranziehung dieser Position, da aktives Anheben bis zur Horizontalen möglich 02.06.01 10 7 Abnützungen der Wirbelsäule, Schmerzsyndrom Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen, keine neurologischen Ausfälle 02.01.01 10 8 Monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (Paraprotein Typ IgG Lambda) g. Z. Fixer Rahmensatz 10.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges, relevantes Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rundherd in der Brust: ohne befunddokumentierte Beläge der Bösartigkeit dieser Veränderungen. Blasenschwäche: ohne fachärztliche Dokumentation behinderungsrelevanter Defizite. Venenschwäche, da nicht befundbelegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden1: Erhöhung um 1 Stufe gegenüber Vorgutachten 03 03 2021, da Chronifizierung Leiden 2-8: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe nach Leiden 1 Dauerzustand Nachuntersuchung - …, …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Es besteht eine monoklonale Gammopathie von moderatem Ausmaß. Dies kann zu einer mäßig erhöhten Infektionsanfälligkeit führen, welche jedoch einer schweren Erkrankung des Immunsystems, mit wiederholten außergewöhnlichen Infektionen, nicht gleichzusetzen ist.“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein. Es besteht eine monoklonale Gammopathie von moderatem Ausmaß. Dies kann , zu einer mäßig erhöhten Infektionsanfälligkeit führen, welche jedoch einer schweren , Erkrankung des Immunsystems, mit wiederholten außergewöhnlichen Infektionen, , nicht gleichzusetzen ist.“ Mit Schreiben vom 15.06.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei nun mit ärztlichem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden. Der Behindertenpass könne daher nicht ausgestellt werden.Mit Schreiben vom 15.06.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei nun mit ärztlichem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden. Der Behindertenpass könne daher nicht ausgestellt werden. Mit Schreiben vom 28.06.2021, eingelangt am 01.07.2021, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Entscheidung eine mangelhafte bzw. ergänzungsbedürftige Sachverhaltsdarstellung stütze. Befunde seien nicht berücksichtigt bzw. Sachverhalte und Beschwerden bagatellisiert worden. So sei ihr Asthma nicht leicht, sondern habe sich über die Jahre immer mehr verschlimmert. Eine Verkürzung des linken Beines um 0,8 cm und die daraus resultierenden Abnützungen und Schmerzen seien einfach nicht erwähnt worden. Sie habe nicht bloß eine Einschränkung beider Schultergelenke, sondern das rechte Schultergelenk sei auch „eingefroren“/versteift (Frozen-Shoulder-Syndrom). Ebenfalls nicht erwähnt worden seien die Gebärmutter- und Blasensenkung, die zu ständigem Harndrang und Harninkontinenz führen würden, sowie wiederkehrende Harnwegsinfekte. Es sei nicht erwähnt worden, dass sie mehrmals, nicht nur in der Jugend, massive Gewalt und körperlichen bzw. seelischen Missbrauch erlebt habe. Sie sei mehrmals fast umgebracht worden. Ebenfalls sei nicht erwähnt worden, dass ihr ihre Kinder gegen ihren Willen entrissen und bei Pflegefamilien untergebracht worden seien, woran sie noch immer leide. Ihre psychischen Beeinträchtigungen würden dadurch zu wenig beachtet. Ebenso finde der Brusttumor keine Beachtung, obwohl ein Befund mit einem Birads von 5 vorliege (über 95-%-ige Sicherheit einer Bösartigkeit). Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies überhaupt nicht gewertet werde, nur weil noch keine Biopsie gemacht werden habe können. Die chronische Veneninsuffizienz sei auch nicht gewertet worden. Sie leide an geschwollenen, schmerzenden Beinen und habe bei der geringsten Belastung eine Wasseransammlung in den Füßen. Aus diesen Gründe ersuche sie um neuerliche Überprüfung. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt. Die befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.07.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): mehrere Vorgutachten im Akt vorliegend (zitiert im nervenfachärztliches Gutachten vom 10 06 2021). Letztes vorliegendes Gutachten: nervenfachärztliches Gutachten vom 10 06 2021: 1 Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, chronisches Schmerzsyndrom GdB 40% 2 Leichtes allergisches Asthma bronchiale GdB 30% 3 Hashimoto-Thyreoiditis GdB 10% 4 Zahnschaden GdB 10% 5 Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken GdB 10% 6 Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke GdB 10% 7 Abnützungen der Wirbelsäule, Schmerzsyndrom GdB 10% 8 Monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (Paraprotein Typ IgG Lambda) GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. aktuell: dagegen neuerliche Beschwerde -Einwendungen zum Parteiengehör: handschriftliches Schreiben der AW vom 28 06 2021 (wird eingesehen) Vorlage neuer Befunde: Befund LungenFA 27 05 2021: SpO2 97, Lufu : etwa idem Dg.: Asthma bronchiale Asthma bronchiale , Befund Gynäkologin Dr. XXXX 21 04 2021: Befund Gynäkologin Dr. römisch 40 21 04 2021: PAP abgenommen altersentsprechender gyn. Tastbefund Mammae oB US unauffällig Dg.: gr. Cystocele/Teilprolaps, Kolpitis Th.: Dalacin VCr 5 Tage, Fluconazol 150mg Röntgenbefund LWS Becken, re Schulter 22 01 2021: Befund bereits beim Vorgutachten vom 03 03 21 vorgelegen und berücksichtigt Röntgen und Ultraschall beide Mammae 29 12 2020: Befund bereits beim Vorgutachten vom 03 03 21 vorgelegen und berücksichtigt angiologischer Befund Internist Dr XXXX 22 06 2020: angiologischer Befund Internist Dr römisch 40 22 06 2020: handschriftlicher Vermerkt: chron. venöse Insuffizienz- Kompressionstherapie empf. Stellungnahme: Die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen wurden, soweit sie das nervenfachärztliche Gebiet betreffen, unter Einbeziehung der aktuellen neuropsychiatrischen Untersuchung vom 10 06 2021, der vorliegenden Anamnese und den vorliegenden Befunden nach Einschätzungsverordnung bewertet. Die nicht das neurologisch- psychiatrische Fachgebiet betreffenden Leiden wurden- bei fehlender Vorlage neuer Befunde- nach dem aktuellen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03 03 2021 bewertet. Die nun neu vorgelegten Befunde betreffen nicht das nervenfachärztliche Gebiet. Daher ergeben sich keine Aspekte, die zu einer Änderung der getroffenen Einschätzung vom 10 06 2021 führen.“ Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2021 ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des aufgrund der Beschwerde durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seine eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 40 v. H. vorliege. Auf die beiliegende ärztliche Stellungnahme dürfe verwiesen werden. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 14.06.2021 und die Stellungnahme vom 08.07.2021 übermittelt. Mit E-Mail vom 12.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den gegenständlichen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre tatsächliche Behinderung höher liege als die festgestellten 40 %. Für die Entscheidung sei die Signifikanz vieler ihrer Krankheiten und Beeinträchtigungen nicht erkannt oder zu gering bewertet worden. So sei die Schwere ihrer psychischen Beeinträchtigungen durch die posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen, psychische Belastung aufgrund ständiger Krankheiten und dem Gefühl ständiger Überbelastung (Burn Out), nicht erkannt worden. Ihr Asthma werde immer schlimmer und ist nicht mehr als leicht einzustufen. Der ca. drei Zentimeter große Brusttumor sei nicht berücksichtigt worden, weil sie bisher keine Biopsie machen habe können, obwohl die radiologische Untersuchung eine Birads von 5 ergeben habe (mehr als 95 % Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung). Es sei auch nicht genügend gewertet worden, dass sie dauernd krank sei durch diverse Infekte und die daraus resultierende Belastung für Körper und Psyche. Mit großer Wahrscheinlichkeit seien die monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz sowie die beeinträchtigte Lungenfunktion durch das Asthma dafür verantwortlich. Es sei ihr daher ein Rätsel, wie man zu dem Ergebnis kommen könne, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden könne. Die Blasen- und Gebärmuttersenkung würden bewirken, dass sie ständig auf die Toilette müsse und Inkontinenz habe. Die Beschwerdeführerin brauche daher ständig eine Toilette in der Nähe, die sie schnell aufsuchen könne. Sie dürfe dadurch auch nicht schwer heben und bräuchte Hilfe beim Einkaufen. Sie sei seit letzten Jahr in ständiger physikalischer Therapie wegen eines Impingements, die Bewegung des Schultergelenks sei trotz Behandlung noch immer eingeschränkt und schmerzhaft. Auch die ständigen Schmerzen aufgrund des verkürzten Beins um 0,7 mm, der Abnützungserscheinungen und des starken Hohlkreuzes seien nicht genügend bewertet worden. Nach einer schweren langen Erkrankung (Covid), die sie beinahe nicht überlebt habe, leide sie noch immer an allen Symptomen einer Long-Covid-Erkrankung. Eine Sehschwäche werde demnächst bestätigt. Dazu kämen noch zahlreiche andere Beschwerden, die sich schwer zuordnen und diagnostizieren lassen würden, wie ständige Müdigkeit, Überlastung, Erschöpfung, Entzündungen, Schlafstörungen etc. Daher sei die Ausstellung eines Behindertenpasses gerechtfertigt. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung.Mit E-Mail vom 12.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den gegenständlichen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre tatsächliche Behinderung höher liege als die festgestellten 40 %. Für die Entscheidung sei die Signifikanz vieler ihrer Krankheiten und Beeinträchtigungen nicht erkannt oder zu gering bewertet worden. So sei die Schwere ihrer psychischen Beeinträchtigungen durch die posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen, psychische Belastung aufgrund ständiger Krankheiten und dem Gefühl ständiger Überbelastung (Burn Out), nicht erkannt worden. Ihr Asthma werde immer schlimmer und ist nicht mehr als leicht einzustufen. Der ca. drei Zentimeter große Brusttumor sei nicht berücksichtigt worden, weil sie bisher keine Biopsie machen habe können, obwohl die radiologische Untersuchung eine Birads von 5 ergeben habe (mehr als 95 % Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung). Es sei auch nicht genügend gewertet worden, dass sie dauernd krank sei durch diverse Infekte und die daraus resultierende Belastung für Körper und Psyche. Mit großer Wahrscheinlichkeit seien die monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz sowie die beeinträchtigte Lungenfunktion durch das Asthma dafür verantwortlich. Es sei ihr daher ein Rätsel, wie man zu dem Ergebnis kommen könne, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden könne. Die Blasen- und Gebärmuttersenkung würden bewirken, dass sie ständig auf die Toilette müsse und Inkontinenz habe. Die Beschwerdeführerin brauche daher ständig eine Toilette in der Nähe, die sie schnell aufsuchen könne. Sie dürfe dadurch auch nicht schwer heben und bräuchte Hilfe beim Einkaufen. Sie sei seit letzten Jahr in ständiger physikalischer Therapie wegen eines Impingements, die Bewegung des Schultergelenks sei trotz Behandlung noch immer eingeschränkt und schmerzhaft. Auch die ständigen Schmerzen aufgrund des verkürzten Beins um 0,7 mm, der Abnützungserscheinungen und des starken Hohlkreuzes seien nicht genügend bewertet worden. Nach einer schweren langen Erkrankung (Covid), die sie beinahe nicht überlebt habe, leide sie noch immer an allen Symptomen einer Long-Covid-Erkrankung. Eine Sehschwäche werde demnächst bestätigt. Dazu kämen noch zahlreiche andere Beschwerden, die sich schwer zuordnen und diagnostizieren lassen würden, wie ständige Müdigkeit, Überlastung, Erschöpfung, Entzündungen, Schlafstörungen etc. Daher sei die Ausstellung eines Behindertenpasses gerechtfertigt. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 17.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 29.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit Bescheid vom 28.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Mit der nun angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2021 wies die belangte Behörde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, chronisches Schmerzsyndrom - Leichtes allergisches Asthma bronchiale - Hashimoto-Thyreoiditis - Zahnschaden - Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken - Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke - Abnützungen der Wirbelsäule, Schmerzsyndrom - Monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.03.2021 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2021, betreffend das psychische Leiden nur letzteres, zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v. H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.03.2021 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 03.03.2021 und 10.06.2021 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln, und die jeweiligen ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 27.04.2021 und 08.07.
- In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Vorlageantrag waren insgesamt nicht geeignet, diese schlüssigen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften. So führte sie zunächst aus, die Schwere ihrer psychischen Beeinträchtigungen sei nicht erkannt worden. Ihr damit angesprochenes führendes Leiden, die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und das chronische Schmerzsyndrom, wurde im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten mit dem oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Einschätzungsverordnung, somit mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H., eingestuft. Diese Einschätzung begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass das Leiden chronifiziert ist und dauerhafte affektive und somatische Symptome mit Zeichen sozialer Desintegration und Schlafstörungen vorliegen. Für eine Einstufung mit der nächsthöheren Position 03.05.02 müssten unter anderem auch kognitive Störungen sowie eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche gegeben sein. Hinweise darauf liegen jedoch nicht vor. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Schwere der Beeinträchtigungen sei nicht erkannt worden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern Einschätzung der Sachverständigen, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diesbezüglich verfehlt wäre. Dies gilt auch betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Asthma werde immer schlimmer und sei nicht mehr als leicht einzustufen. Die Einstufung des Leidens als leichtes allergisches Asthma bronchiale mit dem unteren Rahmensatz der Position 06.05.02 (30 v. H.) begründeten beide ärztliche Sachverständige übereinstimmend damit, dass nur ein intermittierendes Therapieerfordernis ohne signifikante klinische Symptome oder Oxygenierungsstörung vorliegt, dies inkludiert wiederkehrende Effekte. Etwas Anderes geht auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden nicht hervor. Die nächsthöhere Position 06.05.03 (anhaltend mittelschweres Asthma) erfordert Atemnotanfälle öfters als zweimal wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts, eine klinisch deutlich spastische Symptomatik und eine ständig mittelgradig eingeschränkte Lungenfunktion, was im vorliegenden Fall jeweils nicht befundbelegt ist. Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass ein „ca. 3 cm großer Brusttumor“ in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, ist auf die Ausführungen in beiden Sachverständigengutachten hinzuweisen, dass bislang nur ein Rundherd in der Brust, nicht jedoch dessen Bösartigkeit dokumentiert ist. Der Rundherd zwar hochgradig karzinomverdächtig (vgl. AS 141-142, Klassifikation BIRADS 5, mehr als 95 Prozent Wahrscheinlichkeit für Malignität), dennoch ist ein bloßer Verdacht einer Erkrankung nicht gleichzuhalten und stellt noch keine Funktionseinschränkung im Sinne der Einschätzungsverordnung dar. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde eine zur Abklärung der Bösartigkeit erforderliche Biopsie bisher nicht durchgeführt. An dieser Stelle ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigen sollte, selbstverständlich offensteht, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass ein „ca. 3 cm großer Brusttumor“ in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei, ist auf die Ausführungen in beiden Sachverständigengutachten hinzuweisen, dass bislang nur ein Rundherd in der Brust, nicht jedoch dessen Bösartigkeit dokumentiert ist. Der Rundherd zwar hochgradig karzinomverdächtig vergleiche AS 141-142, Klassifikation BIRADS 5, mehr als 95 Prozent Wahrscheinlichkeit für Malignität), dennoch ist ein bloßer Verdacht einer Erkrankung nicht gleichzuhalten und stellt noch keine Funktionseinschränkung im Sinne der Einschätzungsverordnung dar. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde eine zur Abklärung der Bösartigkeit erforderliche Biopsie bisher nicht durchgeführt. An dieser Stelle ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigen sollte, selbstverständlich offensteht, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht genügend gewertet worden, dass sie durch diverse Infekte dauernd krank sei, verbunden mit der daraus resultierenden Belastung für Körper und Psyche. Diese wiederkehrenden Infekte wurden jedoch ausdrücklich im Rahmen der Einschätzung des Asthmas mitberücksichtigt (siehe bereits oben). Auch die monoklonale Gammopathie, die laut der Beschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit zusammen mit dem Asthma dafür verantwortlich ist, wurde als eigenständiges Leiden eingestuft. Für einer zusätzliche, darüber hinausgehende Einschätzung der Infekte als eigenes Leiden ist daher nicht möglich und auch nicht erforderlich. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer Blasen- und Gebärmuttersenkung, die zu vermehrtem Harndrang und Inkontinenz führe, ist zu sagen, dass diesbezüglich behinderungsrelevante Defizite laut den Sachverständigen nicht fachärztlich dokumentiert sind. Neue Befunde hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb sich an dieser Einschätzung nichts geändert hat. Im Übrigen ist betreffend jene Ausführungen, die sich ausschließlich auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beziehen, anzumerken, dass Voraussetzung für die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung (in den Behindertenpass) die Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Da der Beschwerdeführerin richtigerweise bereits kein Behindertenpass auszustellen war, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen unterbleiben. Betreffend die Leiden 5 bis 7 (Schmerzhaftigkeit in mehreren großen Gelenken, Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke, Abnützungen der Wirbelsäule, Schmerzsyndrom) macht die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag wiederum nur pauschal geltend, dass diese nicht genügend bewertet worden seien, führt jedoch nicht näher aus, inwiefern die übereinstimmende und näher begründete Beurteilung der Sachverständigen fehlerhaft erfolgt wäre. Eine Long-Covid-Erkrankung der Beschwerdeführerin ist nicht befundbelegt, dasselbe gilt für eine Sehschwäche, die auch nach ihrem eigenen Vorbringen erst „demnächst bestätigt“ werden soll. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der bloße Verdacht einer Erkrankung noch keine Funktionseinschränkung darstellt, im Falle einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustands aber ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zulässig ist. Bei den von der Beschwerdeführerin abschließend angeführten „zahlreichen anderen Beschwerden“ handelt es sich offenbar um Symptome ihrer Grunderkrankungen, die bereits in deren jeweiligen Einschätzungen berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin legte mit dem Vorlageantrag auch keine neuen Befunde und damit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Betreffend einen mit ihrer Stellungnahme vom 28.06.2021 vorgelegten angiologischen Befund vom 22.06.2021 mit dem handschriftlichen Vermerk „chron. Venöse Insuffizienz -> Kompressionstherapie empfohlen“ ist nicht ersichtlich, ob dieser Vermerk von der behandelnden Ärztin oder der Beschwerdeführerin stammt, weshalb dieser Befund nicht geeignet ist, eine diesbezügliche Erkrankung zu belegen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 09.03.2021 und 14.06.2021 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.04.2021 und 08.07.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin 09.03.2021 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 03.03.2021 und 10.06.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft, wobei betreffend das psychische Leiden nur die – insoweit abweichende – Einschätzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zugrunde gelegt wird.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin 09.03.2021 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2021, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 03.03.2021 und 10.06.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft, wobei betreffend das psychische Leiden nur die – insoweit abweichende – Einschätzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zugrunde gelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte mit dem Vorlageantrag auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2245500.1.00