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{'item': 'W265 2251737-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW265 2251737-1 SpruchW265 2251737-1/5E, W265 2251737-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2021 basierenden Gutachten vom 18.10.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: COPD III/Lungenemphysem„Anamnese: , COPD III/Lungenemphysem Omarthrose links degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Derzeitige Beschwerden: Er habe Atemnot, wenn er länger gehen würde. Er würde viel Geld für Taxis ausgeben, würde das Auto brauchen, weil manchmal die Straßenbahnstationen so weit weg sei. Die Wirbelsäule und die linke Schulter würden Probleme machen. Wahrscheinlich würde er auch eine Hüft-OP brauchen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Inderal, Simvastatin, Thrombo ASS, Symbicort, Molaxole, Betahistin, Spiolto, Berodual Sozialanamnese: Pensionist, lebt alleine Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt Röntgen Wirbelsäule, 02/2011: leichte rechtskonvexe Krümmung, verstärkte Kyphose der BWS, sowie Streckhaltung der HWS, leichte Retrolisthese des 3. HWK, mäßige Osteochondrose C3/4, Spondylopathia deformans sowie Uncovertebralarthrose C4-7, eingeschränkte Beweglichkeit in sämtlichen Segmenten bei den Funktionsaufnahmen, mäßige Spondylopathia deformans Th4-10 Röntgen linke Schulter, 02/2018: Omarthrosis deformans Klinikum XXXX , 04/2017:Klinikum römisch 40 , 04/2017: COPD Gold IV, Lungenemphysem, Mittellappensyndrom, Z.n. Insult, Knöchelbruch links (verplattet), Tinnitus, Z.n. Strumektomie, gute systolische Pumpfunktion, keine Claudicatiosymptomatik, Stiegen steigen bei der Abschlussuntersuchung bis zu 2 Stockwerke, Gehstrecke auf 500 Meter verlängert COPD Gold römisch vier, Lungenemphysem, Mittellappensyndrom, Z.n. Insult, Knöchelbruch links (verplattet), Tinnitus, Z.n. Strumektomie, gute systolische Pumpfunktion, keine Claudicatiosymptomatik, Stiegen steigen bei der Abschlussuntersuchung bis zu 2 Stockwerke, Gehstrecke auf 500 Meter verlängert Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: verminderter EZ Größe: 168,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: Schwerhörigkeit, Umgangssprache wird mäßig gut verstanden, keine Hörgeräte Cor: rein, rhythmisch Pulmo: Giemen, Kleiden ohne Belastungsdyspnoe möglich WS: kein KS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, Fingerpolyarthrosen UE: Varikositas bds., keine Ödeme, endlagige Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich keine Langzeitsauersofftherapie etabliert Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD IIIChronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD römisch drei Oberer Rahmensatz, da Lungenemphysem und Mittellappensyndrom, keine Langzeitsauerstofftherapie etabliert 06.06.03 70 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Funktionseinschränkung im Bereich mehrerer Gelenke und der Wirbelsäule. 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Fraktur im Bereich des linken Knöchels, da keine ausreichenden Befunde vorliegen. Z.n. Strumektomie, da keine relevante Funktionseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ------------------- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -------------------  Dauerzustand  Nachuntersuchung - … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der pulmonalen Funktionseinschränkung und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden (laut Rehabefund können 2 Stockwerke überwunden werden). Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Keine Langzeitsauerstofftherapie etabliert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?? nein“ Mit Schreiben vom 18.10.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten bestehe ein Grad der Behinderung von 80 v. H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher vorliegen. Bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten würden die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 18.10.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten bestehe ein Grad der Behinderung von 80 v. H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher vorliegen. Bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten würden die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 24.10.2021, eingelangt am 28.10.2021, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er 78 Jahre alt sei, allein lebe und alles alleine erledigen müsse. Durch seine Krankheit COPD III gebe es teilweise Schwierigkeiten beim Einkaufen und den Erledigungen des täglichen Lebens. Es sei nicht immer alles mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, sondern nur mit längeren Fußwegen. Laut Rehabefund von April 2017 habe er noch teilweise Stiegensteigen und längere Wegstrecken von ca. 400 m zurücklegen können. Sein Zustand habe sich jedoch weiter verschlechtert, er müsse alle 30-40 m stehen bleiben. Das Ein- und Aussteigen mit dem Einkauf in den Öffis sei für ihn eine Kraftanstrengung. Daher habe er den Behindertenausweis beantragt, damit er mit seinem Pkw mobiler sei.Mit Schreiben vom 24.10.2021, eingelangt am 28.10.2021, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er 78 Jahre alt sei, allein lebe und alles alleine erledigen müsse. Durch seine Krankheit COPD römisch drei gebe es teilweise Schwierigkeiten beim Einkaufen und den Erledigungen des täglichen Lebens. Es sei nicht immer alles mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, sondern nur mit längeren Fußwegen. Laut Rehabefund von April 2017 habe er noch teilweise Stiegensteigen und längere Wegstrecken von ca. 400 m zurücklegen können. Sein Zustand habe sich jedoch weiter verschlechtert, er müsse alle 30-40 m stehen bleiben. Das Ein- und Aussteigen mit dem Einkauf in den Öffis sei für ihn eine Kraftanstrengung. Daher habe er den Behindertenausweis beantragt, damit er mit seinem Pkw mobiler sei. Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die von ihm erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen seien. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 02.11.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass. Mit Schreiben vom 12.11.2021, eingelangt am 16.11.2021, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die im Sachverständigengutachten wiedergegebenen Angaben des Klinikums XXXX , mit 500 m Gehstrecke und Stiegensteigen von zwei Stockwerken, von April 2017 stammen würden. Das sei vier Jahre her und damals sei er vier Jahre jünger gewesen. Sein heutiger Zustand sei, dass er nach ca. 30 bis 40 m eine Pause machen müsse, da ihm die Luft ausgehe. Stiegensteigen könne er einen Stock mit Pause. Daher würde er die Parkkarte benötigen, um Mobilität zu haben. Mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Befund vorgelegt.Mit Schreiben vom 12.11.2021, eingelangt am 16.11.2021, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die im Sachverständigengutachten wiedergegebenen Angaben des Klinikums römisch 40 , mit 500 m Gehstrecke und Stiegensteigen von zwei Stockwerken, von April 2017 stammen würden. Das sei vier Jahre her und damals sei er vier Jahre jünger gewesen. Sein heutiger Zustand sei, dass er nach ca. 30 bis 40 m eine Pause machen müsse, da ihm die Luft ausgehe. Stiegensteigen könne er einen Stock mit Pause. Daher würde er die Parkkarte benötigen, um Mobilität zu haben. Mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Befund vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2021 basierenden Gutachten vom 03.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Eingesehen wird das Vorgutachten des SMS vom 07.10.2021, wo eine COPD III mit 70% und degenerative Veränderungen von Wirbelsäule und Gelenken 30% eingestuft wurden, insgesamt erreichte der Kunde 80% Grad der Behinderung.„Anamnese: , Eingesehen wird das Vorgutachten des SMS vom 07.10.2021, wo eine COPD römisch drei mit 70% und degenerative Veränderungen von Wirbelsäule und Gelenken 30% eingestuft wurden, insgesamt erreichte der Kunde 80% Grad der Behinderung. Nunmehr wurde eine Beschwerde eingelegt, da die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begehrt wird. Es werden neue Beweismittel vorgelegt: Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX 07.07.2021: COPD III mit Lungenemphysem, Mittellappen-Syndrom. Übliche inhalative Therapie, normale Sauerstoffsättigung von 96%.Lungenärztlicher Befund Dr. römisch 40 07.07.2021: COPD römisch drei mit Lungenemphysem, Mittellappen-Syndrom. Übliche inhalative Therapie, normale Sauerstoffsättigung von 96%. Lungenfunktionsmessung 17.06.+07.07.2021: es zeigt sich jeweils eine Veränderung wie bei COPD III.Lungenfunktionsmessung 17.06.+07.07.2021: es zeigt sich jeweils eine Veränderung wie bei COPD römisch drei. Messung der Blutgase über dem Zeitraum von 31.08.2016 - 11.03.2021: es ergab sich jeweils eine mäßig - bis mittelgradige Hypoxämie, wobei zu keinem Zeitraum (5 Messungen) eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie bestand. Rehabefund XXXX 27.04.2017: COPD IV mit Lungenemphysem, keine Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie.Rehabefund römisch 40 27.04.2017: COPD römisch vier mit Lungenemphysem, keine Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie. Belastungsuntersuchung 05.04.2017: es wurden 39 Watt = 32% des Sollwertes gemessen. Keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Der Kunde gibt an, schon seit über 10 Jahren an COPD zu leiden. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sind schon seit 20 Jahren bekannt. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: seit 5 Jahren Nichtraucher Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei Belastungen, er bekäme schlecht Luft, Kurzatmigkeit, er könne nur kurze Gehstrecken zurücklegen, bei 2 Stockwerken Stiegen steigen müsse er mindestens 2x eine Pause einlegen, da ihm die Luft ausginge. Eine Sauerstoffflasche hätte er noch nicht erhalten. Immer wieder Husten und schleimiger Auswurf, weiters Rückenschmerzen und Wirbelsäulenprobleme. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Mucobene, Inderal, Simvastatin, Spiolto, Berodual, Symbicort, Neurobion, Molaxole Sozialanamnese: Pensionist, alleinstehend, 1 Kind, kein Pflegegeldbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben bei Anamnese angeführt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 77 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand: normaler Ernährungszustand Größe: 166,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 89 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, exspiratorisches leises Giemen beidseits, deutliches Emphysem Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, an den Mittel- und Endgelenken des 2.-5. Fingers beidseits finden sich Exostosen-Bildungen bzw. Knötchenbildungen, der Faustschluss ist allerdings trotzdem beidseits vollständig erhalten, Pinzettengriff beidseits möglich, die Handkraft seitengleich, die Greiffunktion erhalten, der Kunde ist selbsttätig in der Lage, die Knöpfe seines Hemdes ohne Hilfe auf- und zuzuknöpfen Wirbelsäule: Rundrückenbildung, keine seitliche Formabweichung, kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 30 cm Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie 2 degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten Dr. XXXX vom 07.10.2021 ergeben sich unveränderte Leidenszustände und Diagnosen. Deshalb ergibt sich auch keine Änderung bzgl. der beantragten Zusatzeintragung.Gegenüber dem Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 07.10.2021 ergeben sich unveränderte Leidenszustände und Diagnosen. Deshalb ergibt sich auch keine Änderung bzgl. der beantragten Zusatzeintragung.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, Begründung siehe unten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder Befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder , Befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, , welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte , Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, , außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar , bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. Gutachterliche Stellungnahme: Es besteht auf Basis objektiver Messwerte siowie zahlreicher Überprüfungen der Blutgasanalyse eine kardiorespiratorisch stabile kompensierte Situation ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. An den Mittel- und Endgelenken des 2.-5. Fingers beidseits finden sich Exostosen-Bildungen bzw. Knötchenbildungen, der Faustschluss ist allerdings trotzdem beidseits vollständig erhalten, Pinzettengriff beidseits möglich, die Handkraft seitengleich, die Greiffunktion erhalten, der Kunde ist selbsttätig in der Lage, die Knöpfe seines Hemdes ohne Hilfe auf- und zuzuknöpfen.“ Mit Schreiben vom 03.01.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 03.01.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12.01.2022, eingelangt am 17.01.2022, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, es sei ihm unverständlich, dass man mit 80 % Invalidität und seit ca. 7-9 Jahren COPD Gold III kein Recht auf eine Parkkarte habe. Er sei 76 Jahre alt, lebe alleine und habe eine Tochter mit 49 Jahren, Enkelkinder gebe es auch keine. Seine Tochter gehe ihm nur einmal im Monat groß einkaufen. Sämtliche kleineren Einkäufe und andere Wege würden von ihm erledigt. Für diese Wege benötige er sein Auto. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien viele Wege nicht möglich, da der Gehweg zu den Haltestellen oft weit sei. Mit einer Einkaufstasche sei es sehr erschwerlich. Es sei ihm auch unverständlich, dass für seine Atemnot bei Belastung Dinge herangezogen würden, die mit der Lunge überhaupt nichts zu tun hätten, wie gerade sitzen und stehen, Hemd zuknöpfen, Fäuste machen, Pinzettengriff, Krampfadern, keine Struma (OP 1995), unauffällige Gesamtmobilität. Die Mobilität könne nicht gegeben sein, wenn man alle 30-40 m stehen bleiben müsse wegen Luftbeschwerden. Er glaube nicht, dass es mit 77 Jahren ein Normalzustand sei. Er bitte daher um Zuerkennung einer Parkkarte, damit ihm das Leben leichter gemacht werde. Es werde von ihm auch eine Sauerstofftherapie angestrebt. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt.Mit Schreiben vom 12.01.2022, eingelangt am 17.01.2022, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, es sei ihm unverständlich, dass man mit 80 % Invalidität und seit ca. 7-9 Jahren COPD Gold römisch drei kein Recht auf eine Parkkarte habe. Er sei 76 Jahre alt, lebe alleine und habe eine Tochter mit 49 Jahren, Enkelkinder gebe es auch keine. Seine Tochter gehe ihm nur einmal im Monat groß einkaufen. Sämtliche kleineren Einkäufe und andere Wege würden von ihm erledigt. Für diese Wege benötige er sein Auto. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien viele Wege nicht möglich, da der Gehweg zu den Haltestellen oft weit sei. Mit einer Einkaufstasche sei es sehr erschwerlich. Es sei ihm auch unverständlich, dass für seine Atemnot bei Belastung Dinge herangezogen würden, die mit der Lunge überhaupt nichts zu tun hätten, wie gerade sitzen und stehen, Hemd zuknöpfen, Fäuste machen, Pinzettengriff, Krampfadern, keine Struma (OP 1995), unauffällige Gesamtmobilität. Die Mobilität könne nicht gegeben sein, wenn man alle 30-40 m stehen bleiben müsse wegen Luftbeschwerden. Er glaube nicht, dass es mit 77 Jahren ein Normalzustand sei. Er bitte daher um Zuerkennung einer Parkkarte, damit ihm das Leben leichter gemacht werde. Es werde von ihm auch eine Sauerstofftherapie angestrebt. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt. Der befasste Facharzt für Lungenheilkunde nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.01.2022 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Der Kunde wurde am 15.12.2021, somit zeitnah, vom endgefertigten Sachverständigen in der Ordination persönlich untersucht. Es wurden neben der eigenen klinischen Untersuchung, auch auswärtige Befunde der behandelnden Lungenfachärztin sowie mehrere Lungenfunktionsmessungen berücksichtigt, das gleiche gilt für Messungen der Blutgase über einen Zeitraum von August 2016-März 2021, wobei insgesamt 5 Messungen eindeutig keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergaben. Das gleiche gilt für die Messungen im XXXX 2017 und eine Belastungsuntersuchung vom 05.04.2017. Die Dauer des Leidens wurde ebenfalls berücksichtigt, weiters auch Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat.Der Kunde wurde am 15.12.2021, somit zeitnah, vom endgefertigten Sachverständigen in der Ordination persönlich untersucht. Es wurden neben der eigenen klinischen Untersuchung, auch auswärtige Befunde der behandelnden Lungenfachärztin sowie mehrere Lungenfunktionsmessungen berücksichtigt, das gleiche gilt für Messungen der Blutgase über einen Zeitraum von August 2016-März 2021, wobei insgesamt 5 Messungen eindeutig keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergaben. Das gleiche gilt für die Messungen im römisch 40 2017 und eine Belastungsuntersuchung vom 05.04.2017. Die Dauer des Leidens wurde ebenfalls berücksichtigt, weiters auch Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Zusammenfassend wurden vom endgefertigten Sachverständigen sämtliche vorliegenden objektive Unterlagen und Befunde sowie die eigene, mit jahrzehntelanger Erfahrung durchgeführte Untersuchung, herangezogen. Nun werden zwei Nachrichten des Kunden neu vorgelegt: 24.10.2021: COPD III, teilweise Schwierigkeiten beim Einkaufen und Erledigen des täglichen Lebens. Der Zustand hätte sich gegenüber April 2017 (Reha im XXXX ) weiter verschlechtert.24.10.2021: COPD römisch drei, teilweise Schwierigkeiten beim Einkaufen und Erledigen des täglichen Lebens. Der Zustand hätte sich gegenüber April 2017 (Reha im römisch 40 ) weiter verschlechtert. 12.01.2022: "Es ist mir unverständlich, dass man mit 80% Invalidität kein Recht auf eine Parkkarte hat". Der Kunde weist nochmals daraufhin, dass er für Erledigungen des täglichen Lebens die Hilfe seiner Tochter benötige, Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln seien ihm nicht möglich. Eine Einkaufstasche könne er nicht tragen. Weiters ist der Kunde verwundert, warum der endgefertigte Sachverständige (in offensichtlicher gutachterlicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit) nicht nur die Lungen, sondern auch Teile des Bewegungsapparates, Mobilität,... überprüft und beurteilt hat. Neue Unterlagen oder Befunde, welche geeignet wären, eine Änderung gegenüber der eigenen gutachterlichen Einschätzung, oder den bisherigen bekannten objektiven Fakten zu bewirken, werden nicht vorgelegt. Das Schreiben gipfelt in der Feststellung, dass um eine "Parkkarte" gebeten wird. Weiters werde eine Sauerstofftherapie angestrebt. Zusammenfassend ergeben sich aus den Ausführungen des Kunden ohne neu vorgelegte Unterlagen und Befunde keine neuen Erkenntnisse, welche geeignet wären, die bisherige Einstufung und Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu verändern.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2021 ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die aufgrund der fristgerechten Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Einwendungen sei eine neuerliche Überprüfung durchgeführt worden. Dabei sei jedoch festgestellt worden, dass diese nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden dem Beschwerdeführer die das Sachverständigengutachten vom 03.01.2022 und die ärztliche Stellungnahme vom 26.01.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 09.02.2022, eingelangt am 15.02.2022, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 18.01.2022 bis 08.02.2022 in einer Rehab-Klinik in XXXX gewesen sei. Es sei ihm vorgeschrieben worden, für seine Krankheit unbedingt einen Sauerstoff-Konzentrator zu benützen. Dieses Gerät sei bestellt und geliefert worden. Da der Konzentrator ca. 5 kg wiege, gebe es dazu auch einen Trolley für die Straße. Mit diesem Gerät, dem Trolley und den Plastikschläuchen sei es fast nicht machbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Daher werde eine Parkkarte benötigt, um zum Teil mobil zu sein. Mit dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund und ein Foto des Konzentrators vor.Mit Schreiben vom 09.02.2022, eingelangt am 15.02.2022, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 18.01.2022 bis 08.02.2022 in einer Rehab-Klinik in römisch 40 gewesen sei. Es sei ihm vorgeschrieben worden, für seine Krankheit unbedingt einen Sauerstoff-Konzentrator zu benützen. Dieses Gerät sei bestellt und geliefert worden. Da der Konzentrator ca. 5 kg wiege, gebe es dazu auch einen Trolley für die Straße. Mit diesem Gerät, dem Trolley und den Plastikschläuchen sei es fast nicht machbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Daher werde eine Parkkarte benötigt, um zum Teil mobil zu sein. Mit dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund und ein Foto des Konzentrators vor. Mit Schreiben vom 15.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 16.02.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v. H. Er stellte am 13.07.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Er stellte am 13.07.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gold III-IV) mit sekundärem Lungenemphysem und Langzeitsauerstofftherapie bei Belastung - degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Aufgrund seiner chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (Stadium Gold III-IV) mit sekundärem Lungenemphysem bedarf er einer Langzeitsauerstofftherapie bei Belastung mittels eines mobilen Sauerstoffkonzentrators. Diesen benutzt der Beschwerdeführer auch. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen werden betreffend das zweite Leiden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.10.2021 und eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 03.01.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.10.2021 und 15.12.2021 sowie den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, zugrunde gelegt. Betreffend das führende Leiden sind diese Sachverständigengutachten jedoch mittlerweile überholt. Aus dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der Klink XXXX vom 08.02.2022 (vgl. AS 86
  3. ff)ergibt sich, dass die COPD des Beschwerdeführers nunmehr das Stadium III-IV nach Gold erreicht hat und dieser einer Langzeitsauerstofftherapie (LTOT) bei Belastung bedarf. Dieser Befund ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Bezeichnung des führenden Leidens war daher entsprechend anzupassen.Betreffend das führende Leiden sind diese Sachverständigengutachten jedoch mittlerweile überholt. Aus dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der Klink römisch 40 vom 08.02.2022 vergleiche AS 86
  4. ff)ergibt sich, dass die COPD des Beschwerdeführers nunmehr das Stadium III-IV nach Gold erreicht hat und dieser einer Langzeitsauerstofftherapie (LTOT) bei Belastung bedarf. Dieser Befund ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Bezeichnung des führenden Leidens war daher entsprechend anzupassen. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich aus dem nunmehr beim Beschwerdeführer vorliegenden führenden Leiden und dessen Therapieerfordernissen, die sich ebenfalls aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 08.02.2022 ergeben. Insbesondere geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen den bislang eingeholten Sachverständigengutachten nun einer Langzeitsauerstofftherapie bei Belastung mittels eines mobilen Sauerstoffkonzentrators Stufe 4 bedarf. Zudem bedarf er einer inhalativen Dauertherapie. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung) war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer den mobilen Sauerstoffkonzentrator auch tatsächlich benutzt, ergibt sich aus seinen glaubhaften eigenen Angaben im Vorlageantrag, an denen zu zweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat. Auch die medizinische Indikation legt dies nahe. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD) des Stadiums Gold III-IV mit sekundärem Lungenemphysem und benötigt eine Langzeitsauerstofftherapie bei Belastung mittels eines mobilen Sauerstoffkonzentrators, den er auch benutzt. Aus den oben zitierten Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, geht hervor, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung aufgrund von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit unter anderem „jedenfalls“ bei „COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie“, „Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie“ und wenn „ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff […] nachweislich benützt [wird]“ vorliegt. Bereits eine dieser Einschränkungen würde damit zur Unzumutbarkeit führen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen alle drei genannten Einschränkungen vor, sodass die Unzumutbarkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „auf der Hand liegt“ und es zur Beurteilung dieser Frage keines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte.Aus den oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, geht hervor, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung aufgrund von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit unter anderem „jedenfalls“ bei „COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie“, „Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie“ und wenn „ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff […] nachweislich benützt [wird]“ vorliegt. Bereits eine dieser Einschränkungen würde damit zur Unzumutbarkeit führen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen alle drei genannten Einschränkungen vor, sodass die Unzumutbarkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „auf der Hand liegt“ und es zur Beurteilung dieser Frage keines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte. Aufgrund dieser durch die vorliegenden medizinischen Befunde objektivierten Funktionseinschränkungen ist es dem Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Diese Einschätzung steht den bereits eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegen, da diese den erst mit dem Vorlageantrag vorgelegten Befund, der erstmals das Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie belegt, noch nicht in ihre Beurteilung miteinbeziehen konnten. Da festgestellt wurde, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin – sowie die Beurteilung des beantragten Ausweises gemäß § 29 b StVO – wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.Die genannte Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin – sowie die Beurteilung des beantragten Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO – wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten und medizinischen Befunde geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten und medizinischen Befunde geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2251737.1.00

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