Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW269 2127670-3 SpruchW269 2127670-3/12E, W269 2127670-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid vom 11.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57, 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid vom 11.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, W123 2127670-1, als unbegründet abgewiesen. 2.
- Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, W114 2127670-2, als unbegründet abgewiesen. 3.
- Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer nunmehr einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 3.
- Mit Bescheid vom 23.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit Bescheid vom 23.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich über seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021 vor. 3.
- Mit Schreiben vom 15.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche im Zuge der Beschwerdevorlage erstattet wurde. Mit Schreiben vom 20.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er der Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegentrat. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2021, W269 2127670-3/4E, die aufschiebende Wirkung (von Amts wegen) zu und wies die als Antrag zu qualifizierende Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. 3.
- Weiters setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2021, W269 2127670-3/7E, das Beschwerdeverfahren
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus.3.7. Weiters setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2021, W269 2127670-3/7E, das Beschwerdeverfahren
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus. 3.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022 wurden die Parteien über die Fortsetzung des Verfahrens informiert. 3.
- Mit Schreiben vom 02.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.03.2018 zu „Alkohol: Konsum, Verkauf, Produktion, Import, Schwarzmarkt; Alkoholismus, Bestrafung, Stigma“ und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.03.2018 zu „Therapie: Alkoholsucht, Alkoholmissbrauch“. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.03.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe Angst vor seinem Onkel und jenen Personen, die seinen Vater umgebracht hätten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016 abgewiesen und unter einem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, W123 2127670-1, als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründeten diesen dahingehend, dass sein Vater Christ gewesen und deswegen getötet worden sei. Er selbst sei nun auch Christ geworden. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erließ unter einem eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, W114 2127670-2, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.
- Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer nunmehr einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und führte begründend aus, dass sich sein christlicher Glaube vertieft habe und er nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses nun berechtigt sei, Kinderbibelstunden zu halten, was er auch bereits getan habe. Weiters sei er alkoholabhängig. Seine Alkoholprobleme hätten bereits im Jahr 2017 begonnen, nur sei es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er unter einem Alkoholproblem leide. Erst im Juni 2020 habe er durch den Besuch einer Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker dieses Bewusstsein erlangt; seitdem sei er abstinent. Für seine Abstinenz hat der Beschwerdeführer von den Anonymen Alkoholikern zwei Münzen erhalten, die er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch vorzeigte. Im Fall einer Verbringung nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer einen Rückfall und Verfolgung, da Alkoholkonsum in Afghanistan strengstens verboten sei. Mit Bescheid vom 23.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zur Begründung der Zurückweisung wegen entschiedener Sache führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut auf seine Konversion und sein Alkoholproblem gestützt habe. Diese beiden Gründe habe der Beschwerdeführer jedoch bereits in seinem letzten Verfahren vorgebracht.Mit Bescheid vom 23.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Begründung der Zurückweisung wegen entschiedener Sache führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut auf seine Konversion und sein Alkoholproblem gestützt habe. Diese beiden Gründe habe der Beschwerdeführer jedoch bereits in seinem letzten Verfahren vorgebracht. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich über seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde und legte dieser zur Unterstützung seines Vorbringens hinsichtlich seiner Alkoholsucht einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.03.2021 vor. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren davon berichtet habe, Alkohol zu trinken, trat die Beschwerde insoweit entgegen, als der Beschwerdeführer damals zwar das Thema Alkoholkonsum angesprochen habe; nunmehr habe der Beschwerdeführer aber vorgebracht, dass er alkoholabhängig sei. Schließlich wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2021, W269 2127670-3/4E, die aufschiebende Wirkung (von Amts wegen) zu und wies die als Antrag zu qualifizierende Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Weiters setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2021, W269 2127670-3/7E, das Beschwerdeverfahren
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus.Weiters setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2021, W269 2127670-3/7E, das Beschwerdeverfahren
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus. 1.
- Die maßgebliche Situation in Afghanistan stellte sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (23.02.2021) wie folgt dar: 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.03.2018 zu „Alkohol: Konsum, Verkauf, Produktion, Import, Schwarzmarkt; Alkoholismus, Bestrafung, Stigma“: „Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Verkauf, Besitz und Konsum alkoholischer Getränke in Afghanistan illegal ist. Die Konsumation wird nach islamischem Recht durch körperliche Bestrafung geahndet. […] Der Konsum und das Schmuggeln von Alkohol sind unislamisch und ein Verstoß gegen die Afghanische Verfassung. Art. 44 des Suchtmittelgesetzes besagt, dass Personen nach der Lehre der hanafitischen Rechtssprechung bestraft werden, wenn die folgenden Umstände zutreffen: 1) die Person ist „nicht normal“, vergesslich und nicht fähig, flüssig zu sprechen; 2) die Person gibt vor einem Richter den Konsum von Alkohol zu bzw. mindestens zwei Zeugen tätigen eine diesbezügliche Aussage; 3) die Person ist volljährig und in der Lage, Alkohol von anderen Getränken zu unterscheiden; 4) die Person hat Alkohol konsumiert. Der Richter bestraft einen männlichen Betrunkenen mit 80 Peitschenschlägen in stehender Position und eine weibliche Betrunkene mit 80 Peitschenschlägen in sitzender Position.Der Konsum und das Schmuggeln von Alkohol sind unislamisch und ein Verstoß gegen die Afghanische Verfassung. Artikel 44, des Suchtmittelgesetzes besagt, dass Personen nach der Lehre der hanafitischen Rechtssprechung bestraft werden, wenn die folgenden Umstände zutreffen: 1) die Person ist „nicht normal“, vergesslich und nicht fähig, flüssig zu sprechen; 2) die Person gibt vor einem Richter den Konsum von Alkohol zu bzw. mindestens zwei Zeugen tätigen eine diesbezügliche Aussage; 3) die Person ist volljährig und in der Lage, Alkohol von anderen Getränken zu unterscheiden; 4) die Person hat Alkohol konsumiert. Der Richter bestraft einen männlichen Betrunkenen mit 80 Peitschenschlägen in stehender Position und eine weibliche Betrunkene mit 80 Peitschenschlägen in sitzender Position. […] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass - je nach Quelle - zwischen weniger als 0,1 % und ca. 4 % der Bevölkerung Alkohol konsumieren. Aus den Quellen geht hervor, dass mehr Männer als Frauen Alkohol konsumieren. Eine Quelle gibt an, dass der Anteil der Menschen in Afghanistan, die ein schädliches Nutzungsverhalten von Alkohol bzw. eine Alkoholabhängigkeit aufweisen, bei unter einem Prozent liegt. […] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Alkoholkonsum in Afghanistan sowohl nach dem zivilen wie auch nach dem islamischen Recht strafbar ist. Strafen nach dem zivilen Recht umfassen Haft- und/oder Geldstrafen. Strafen nach islamischem Recht werden nur gegen Muslime verhängt und umfassen 80 Peitschenschläge. Nach dem afghanischen Zivilrecht gibt es keine Milderungsgründe bei Verbrechen, die im Zustand freiwilliger Berauschung begangen wurden. Die Quellen beinhalten Berichte, dass körperliche Bestrafungen wegen Alkohol durchgeführt wurden, sind jedoch widersprüchlich was die Häufigkeit der Bestrafungen betrifft. Den Quellen ist zu entnehmen, dass im afghanischen Gesetz der Konsum, Handel und Besitz von Alkohol mit dem anderer illegaler Drogen gleichgestellt ist. Einer Quelle ist zu entnehmen, dass Alkohol Schande über eine Person bringen kann und eine weitere Quelle besagt, dass in einem Fall tödlicher Alkoholvergiftung ein Geistlicher erst nach Intervention von Dorfältesten die Gebete beim Begräbnis sprach und die Familie der Verstorbenen die Aussage machte, die Todesfälle wären Folge einer Lebensmittelvergiftung. […] ALEP – Afghanistan Legal Education Project – ist eine 2007 gegründete Studenteninitiative der Stanford Law School (USA) und der American University of Afghanistan, die Text- und Lehrbücher über afghanisches Recht publiziert, die an ein afghanisches Publikum gerichtet sind. ALEP veröffentlichte im Jahr 2012 ein Lehrbuch zur Einführung ins Strafgesetz Afghanistans. Diese Quelle besagt, dass Verbrechen, die unter dem freiwillig herbeigeführten Einfluss von Alkohol und Drogen begangen werden, bestraft werden, wie wenn das Verbrechen im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit begangen wurde. Der Konsum von Alkohol oder Drogen stellt wiederum selbst einen Tatbestand dar, der mit drei bis sechs Monaten Haft und/oder 3000-6000 Afghani Geldstrafe geahndet wird. Eine unfreiwillig herbeigeführte Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen ist ein Schlüsselelement einer wirksamen Verteidigung um die Verantwortung für ein Verbrechen ganz oder teilweise zu reduzieren. Die Quelle besagt weiters, dass der Konsum von Alkohol eines von fünf Hudud [Anmerkung der Staatendokumentation: Singular: Hadd; die anderen vier Hudud sind Diebstahl, Unkeuschheit, Straßenraub und Entehrung] im islamischen Strafrecht ist. Hudud sind explizit im Koran erwähnt als Überschreitung der Grenzen, die Gott vorgegeben hat. Moderne Juristen interpretieren ein Hadd bzw. Hudud als Verbrechen gegen das öffentliche Interesse und die Grundfestungen des Staates. Da die Strafen für Hudud im Koran und der Sunna des Propheten definiert sind, ist die Verfolgung verpflichtend und die Bestrafung muss genau so erfolgen wie beschrieben. Jemandem, der eines Hadd schuldig befunden wurde, wird nicht verziehen oder Gnade gewährt. Heute sehen Juristen des Islamischen Rechts, dass das Verbot von Alkohol mit derselben Kraft durchgesetzt werden soll wie die Konsumation von Drogen. Um wegen des Trinkens von Alkohol eine Hadd-Strafe zu erhalten, muss der Beklagte sowohl geistig bei vollen Kräften als auch Muslim sein. Nicht-Muslime begehen kein Verbrechen wegen des Trinkens von Alkohol und Alkohol als Besitztum ist erlaubt. Der Alkohol muss freiwillig getrunken worden sein. Die unfreiwillige Einnahme von Alkohol entlässt den Beklagten von seiner kriminellen Verantwortung. Die Bestrafung für das Trinken von Alkohol beträgt 80 Peitschenhiebe. […] Institute for War and Peace Reporting, ein internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien mit Sitz in London, berichtet am 17.6.2009, dass die Polizei in der Vergangenheit gegenüber Trinkern nachlässig war. Das neue Gesetz zeigt eine härtere Haltung. Ein Gesetz, dass im Mai 2009 vom Parlament verabschiedet wurde, stellt Händler und Konsumenten von Alkohol auf dieselbe rechtliche Stufe wie Drogensüchtige und -händler. Wer Alkohol verkauft, kann mit Haft von zehn Tagen bis 20 Jahren bestraft werden. Alkoholkonsumenten erwartet eine Strafe nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung, die beispielsweise 60 Peitschenhiebe für das Trinken von Wein vorsieht. Bevor das Gesetz verabschiedet wurde, war Alkohol nur ein Nebengedanke im afghanischen Gesetz, ein Zusatz im Verbot von Drogen, mit geringeren Strafen (bis zu sechs Monate Haft bzw. Geldstrafen von 60-120 USD). Die afghanische Legislative ist bestrebt, Alkohol in dieselbe Kategorie wie Drogenvergehen einzuordnen. […] Radio Free Europe / Radio Liberty berichtet am 12.4.2012, dass ein 20-jähriger Mann in Baghlan 80 Peitschenschläge von einem Richter als Bestrafung erhielt, nachdem er zugegeben hatte, Alkohol zu trinken. Diese Art von Urteilen und Strafen sind nicht selten. Das afghanische Gesetz beinhaltet islamisches und ziviles Recht und überlässt es den Richtern und Gerichten, individuell zu entscheiden, welches Recht sie anwenden. Im ländlichen Raum erfolgt die Rechtsprechung häufiger nach der Sharia, in den Städten häufiger nach dem zivilen Recht. Zeugen der Bestrafung beschreiben diese als moderat im Vergleich zu den Strafen der Taliban, die auch Enthauptungen und Amputationen umfassen können.“ 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.03.2018 „Therapie: Alkoholsucht, Alkoholmissbrauch“: „Gibt es in Afghanistan Therapien für Alkoholsucht? Gibt es Möglichkeiten zur psychologischen Nachsorge einer erfolgreichen Therapie? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige aktuelle Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com und ecoi.net mit den Suchworten „Afghanistan“, „alcohol*“, „treatment“, „rehab“, „poison*“, „abuse“ in unterschiedlichen Kombinationen und fremdsprachigen Äquivalenten. Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde auch in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Die Quellen entsprechen den Standards der Staatendokumentation und werden im Folgenden zur Verfügung gestellt. […] Zusammenfassung: Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass psychologische und physiologische Behandlungen für Alkoholsucht in Afghanistan in folgenden Institutionen verfügbar sind: - Psychiatrische Behandlungen stationär und ambulant: Ali Abad Hospital, Kabul (öffentlich); Nejat Center Kabul (privat) - Psychiatrische Behandlung von Alkoholsucht und Entgiftung: Wadan Clinic, Kabul (privat) - Nachbetreuung durch Sozialarbeiter: Wadan Clinic, Kabul (privat) - Gruppentherapie: Wadan Clinic, Kabul (privat) Weitere nachfolgend zitierte Quellen berichten von Fällen von Alkoholvergiftung, u.A. durch Methanol, die für einen Teil der Betroffenen trotz Spitalsbehandlung tödlich endeten. […] Im „Journal of the Royal Army Medical Corps“, ein medizinisches Journal der Streitkräfte des Vereinten Königreiches von Großbritannien und Nordirland für Forschung, Analysen und Fallstudien der militärischen und zivilen Medizin wurde über die Behandlung von drei Patienten mit metabolischer Acidose (diagnostiziert wurde eine Methanolvergiftung), die im Jahr 2012 in die medizinische Einrichtung in Camp Bastion, Afghanistan, eingeliefert wurden, am 21.5.2013 berichtet. In der Fallstudie werden die Schwierigkeiten diskutiert, eine Methanolvergiftung in einem Umfeld mit begrenzten Ressourcen zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies benötigte Improvisation und Abänderung der Standardprozeduren. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Diese wurden bereits den vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen sowie seinem vorangegangenen Asylverfahren sind aus den Verfahrensakten klar ersichtlich. In diesen liegen auch die jeweils verfahrensabschließenden Entscheidungen auf. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umganges mit Alkoholkonsumenten beruhen auf den zitierten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Afghanistan, die den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022 mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).3.
- „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 10.01.2020, Ra 2019/18/0026 mwN).Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 10.01.2020, Ra 2019/18/0026 mwN). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (aktuell VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (aktuell VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Bei Vorliegen mehrerer Folgeanträge ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. VwGH, 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Bei Vorliegen mehrerer Folgeanträge ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) derjenige Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche VwGH, 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440). Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). 3.
- In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).3.
- In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem im Zuge des Folgeantrages erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Jahr 2017 unter Alkoholabhängigkeit leide, es ihm aufgrund des Besuchs der Anonymen Alkoholiker jedoch gelungen sei, nun abstinent zu sein, er aber im Fall der Verbringung nach Afghanistan einen Rückfall und damit Verfolgung durch die afghanischen Behörden bzw. die Taliban befürchte, weil Alkoholkonsum in Afghanistan strengstens verboten sei, um „neue Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU handelt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen seines Erstverfahrens geäußert, dass er Alkohol konsumiere, aber darauf verzichten können; in seinem Zweitverfahren führte er aus, dass er nur noch an Festtagen Alkohol trinke und kein Alkoholproblem bei ihm vorliege. Insofern handelt es sich bei dem Vorbringen anlässlich seines Drittantrages, wonach er seit dem Jahr 2017 unter Alkoholabhängigkeit gelitten habe, ihm dies aber erst jetzt bewusst geworden sei, was er durch die Vorlage eines Befundberichts eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.03.2021 untermauerte, aus dem hervorgeht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwere Suchtproblematik durchgemacht habe, jedenfalls um Umstände, die er im Rahmen seiner vorherigen Asylverfahren noch nicht vorgebracht hatte. Diese Umstände waren der belangten Behörde und dem Gericht bislang nicht bekannt und konnten keiner Prüfung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre, unterzogen werden (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem im Zuge des Folgeantrages erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Jahr 2017 unter Alkoholabhängigkeit leide, es ihm aufgrund des Besuchs der Anonymen Alkoholiker jedoch gelungen sei, nun abstinent zu sein, er aber im Fall der Verbringung nach Afghanistan einen Rückfall und damit Verfolgung durch die afghanischen Behörden bzw. die Taliban befürchte, weil Alkoholkonsum in Afghanistan strengstens verboten sei, um „neue Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Artikel 40, Absatz 2 und 3 RL 2013/32/EU handelt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen seines Erstverfahrens geäußert, dass er Alkohol konsumiere, aber darauf verzichten können; in seinem Zweitverfahren führte er aus, dass er nur noch an Festtagen Alkohol trinke und kein Alkoholproblem bei ihm vorliege. Insofern handelt es sich bei dem Vorbringen anlässlich seines Drittantrages, wonach er seit dem Jahr 2017 unter Alkoholabhängigkeit gelitten habe, ihm dies aber erst jetzt bewusst geworden sei, was er durch die Vorlage eines Befundberichts eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.03.2021 untermauerte, aus dem hervorgeht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwere Suchtproblematik durchgemacht habe, jedenfalls um Umstände, die er im Rahmen seiner vorherigen Asylverfahren noch nicht vorgebracht hatte. Diese Umstände waren der belangten Behörde und dem Gericht bislang nicht bekannt und konnten keiner Prüfung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre, unterzogen werden vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Dass die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers nach seinem eigenen Vorbringen bereits während der Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens vorlag, der Beschwerdeführer aber erst anlässlich seines Drittantrages ein Vorbringen darüber erstattete, weil ihm erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden sei, dass er tatsächlich alkoholabhängig gewesen sei, ändert an der Beurteilung seines Vorbringens als „neue Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU nichts. Denn nach der auf dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, fußenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Beurteilung im Besonderen selbst dann, wenn das Vorbringen bereits in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Ein Folgeantrag darf daher nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer einen Sachverhalt geltend macht, der bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegen und von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung in jenem Verfahren umfasst ist. Einer solchen Begründung stehen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Dass die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers nach seinem eigenen Vorbringen bereits während der Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens vorlag, der Beschwerdeführer aber erst anlässlich seines Drittantrages ein Vorbringen darüber erstattete, weil ihm erst zu diesem Zeitpunkt bewusst geworden sei, dass er tatsächlich alkoholabhängig gewesen sei, ändert an der Beurteilung seines Vorbringens als „neue Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Artikel 40, Absatz 2 und 3 RL 2013/32/EU nichts. Denn nach der auf dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, fußenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Beurteilung im Besonderen selbst dann, wenn das Vorbringen bereits in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Ein Folgeantrag darf daher nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer einen Sachverhalt geltend macht, der bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegen und von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung in jenem Verfahren umfasst ist. Einer solchen Begründung stehen die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie entgegen (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.3.
- Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nur, wenn die Änderungen Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können, ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache statthaft (VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.3.
- Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ iSd Artikel 40, Absatz 2 und 3 RL 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Nur, wenn die Änderungen Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können, ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache statthaft (VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Bezogen auf den zu behandelnden Fall ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte zu Afghanistan durchaus ein Vorbringen erstattete, das als abstrakt asylrelevant anzusehen ist. Den Länderfeststellungen zufolge wird Alkoholkonsum als Verbrechen gegen das öffentliche Interesse geahndet. Alkoholkonsumenten erwartet etwa eine Strafe, die beispielsweise 60 Peitschenhiebe für das Trinken von Wein vorsieht. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Fall der Verbringung nach Afghanistan einen Rückfall in sein Suchtverhalten befürchte, was dazu führen würde, dass er wieder regelmäßig Alkohol konsumieren müsse und dadurch einer Verfolgung ausgesetzt sei. Nach dem Inhalt dieser Angaben ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das neue Vorbringen zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führen könnte. 3.3.
- Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist (VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Ein solcher „glaubhafter Kern“ liegt vor, wenn die behauptete Sachverhaltsänderung eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102, mwN). 3.3.
- Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist (VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Ein solcher „glaubhafter Kern“ liegt vor, wenn die behauptete Sachverhaltsänderung eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/11/0102, mwN). Dass der Beschwerdeführer unter einem Alkoholproblem litt, das ihn dazu bewegte, die Anonymen Alkoholiker aufzusuchen, erscheint nach seinem Vorbringen und schließlich auch aufgrund der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme anlässlich seines Drittantrages vorgelegten Münzen der Anonymen Alkoholiker, die er für drei Monate Abstinenz erhalten habe, durchaus nachvollziehbar. Zur Bekräftigung seines Vorbringens legte er seiner Beschwerde auch einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.03.2021 bei, aus dem hervorgeht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwere Suchtproblematik durchgemacht habe. Für das erkennende Gericht erscheint es daher nicht gänzlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig gewesen ist. Ein bereits mangelnder „glaubhafter Kern“ des Vorbringens liegt sohin nicht vor. 3.
- Eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache kommt sohin nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid – in dem die Spruchpunkte II. bis VI. auf der Zurückweisung des Folgeantrags aufbauen – zur Gänze aufzuheben ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge ein inhaltliches Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2020 zu führen haben.3.
- Eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache kommt sohin nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid – in dem die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. auf der Zurückweisung des Folgeantrags aufbauen – zur Gänze aufzuheben ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge ein inhaltliches Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2020 zu führen haben. 3.
- Lediglich abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage darüber getroffen wird, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sind. 3.
- Lediglich abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage darüber getroffen wird, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sind. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2127670.3.00