GVG iVm §§ 169 und 139a LFG sowie Art. 131 B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 169 und 139 a LFG sowie Artikel 131, B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
C) Die Beschwerde wird
Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständigkeitshalber abgetreten.Die Beschwerde wird
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständigkeitshalber abgetreten. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 gegen den Beschuldigten ab, da vom Beschuldigten weder konkrete Daten bekannt seien und sich der Sitz der XXXX in XXXX befinde, ein Verwaltungsübereinkommen zur Strafverfolgung bestehe hier aber nicht. Die Strafverfolgung sei daher von vornherein zum Scheitern verurteilt. 1.2. Das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg sah in Folge mit (lediglich ggü. der apf ergangenem) Bescheid vom römisch 40 .2022
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004, gegen den Beschuldigten ab, da vom Beschuldigten weder konkrete Daten bekannt seien und sich der Sitz der römisch 40 in römisch 40 befinde, ein Verwaltungsübereinkommen zur Strafverfolgung bestehe hier aber nicht. Die Strafverfolgung sei daher von vornherein zum Scheitern verurteilt. 1.
4 LFG zuständig.1.4. In Folge legte das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vor. Mit Schreiben vom 07.03.2022 leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter, dies unter Verweis auf die in der Beschwerde erkennbar vertretene Ansicht der apf, das BVwG sei
Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG zuständig. Sachverhalt: 2.1. Bei dem Beschuldigten des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens handelt es sich um ein (ausländisches) Luftfahrunternehmen bzw. dessen Chief Executive Officer. 2.2 Nach (erfolglosem) Abschluss eines Schlichtungsverfahrens
LFG erstattete die apf mit Schreiben vom 01.12.2021 Anzeige gegen den Beschuldigten beim Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg als gem. § 169 LFG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; dies wörtlich wegen „Weigerung[…] der Leistung einer Ausgleichszahlung“, die Kunden des Luftfahrunternehmen wegen Verspätung von gebuchten Flügen zu Recht geltend gemacht hatten. Weiters habe das Luftfahrunternehmen auch am Schlichtungsverfahren nicht mitgewirkt, dies sei dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien für den dritten Wiener Gemeindebezirk bereits zur Anzeige gebracht worden. In Folge wird in der an das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg gerichteten Anzeige dem Luftfahrunternehmen somit ausdrücklich eine Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zur Last gelegt. 2.2 Nach (erfolglosem) Abschluss eines Schlichtungsverfahrens
Paragraph 139 a, LFG erstattete die apf mit Schreiben vom 01.12.2021 Anzeige gegen den Beschuldigten beim Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg als gem. Paragraph 169, LFG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; dies wörtlich wegen „Weigerung[…] der Leistung einer Ausgleichszahlung“, die Kunden des Luftfahrunternehmen wegen Verspätung von gebuchten Flügen zu Recht geltend gemacht hatten. Weiters habe das Luftfahrunternehmen auch am Schlichtungsverfahren nicht mitgewirkt, dies sei dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien für den dritten Wiener Gemeindebezirk bereits zur Anzeige gebracht worden. In Folge wird in der an das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg gerichteten Anzeige dem Luftfahrunternehmen somit ausdrücklich eine Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004, zur Last gelegt. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg vom XXXX .2022, (s.o.) wird – entsprechend der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts lt. der Anzeige der apf – das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten, wegen des Verdachts der Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004
G verfügt. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg vom römisch 40 .2022, (s.o.) wird – entsprechend der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts lt. der Anzeige der apf – das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten, wegen des Verdachts der Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG verfügt.
Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben
der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, und
der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen
Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.
Absatz eins bis Absatz 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen
Absatz eins bis Absatz 3, geltend zu machen. Strafbestimmungen § 169.
Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019 mwN).
, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit
den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist
dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“, Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019 mwN). 3.2 Zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend aus folgenden Gründen sachlich unzuständig:
1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
1 Z 3 LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - trotz der erheblichen Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen wahrscheinlicher Verletzung von Art. 131 B-VG - im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht, dass
H in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen
dessen Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommen soll und sie insbesondere berechtigt sein soll, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - trotz der erheblichen Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen wahrscheinlicher Verletzung von Artikel 131, , B-VG - im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht, dass
Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen
dessen Absatz eins bis Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zukommen soll und sie insbesondere berechtigt sein soll, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG findet jedoch ohnehin ggst. keine Anwendung, da im angefochtenen Bescheid des Strafamtes des Magistrats der Stadt Salzburg vom XXXX .2022 über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ausschließlich auf den - auch so von der apf angezeigten - § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004, wegen Nicht-Zahlung einer Ausgleichszahlung Bezug genommen wird. Im Gegenteil führt die apf sogar selbst in ihrer Anzeige aus, eine mögliche Verletzung von § 139a Abs. 1 bis 3 LFG sei dem MBA der Stadt Wien für den
Abs. 1 bis Abs. 3[..]“ auch die in § 139a Abs. 1 leg. cit. bloß hinsichtlich der Einrichtung von Schlichtungsverfahren genannte VO (EG) Nr. 261/2004 derart einschließt, dass die apf auch in Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit
Absatz eins bis Absatz 3 [, Punkt Punkt ], auch die in Paragraph 139 a, Absatz eins, leg. cit. bloß hinsichtlich der Einrichtung von Schlichtungsverfahren genannte VO (EG) Nr. 261 aus 2004, derart einschließt, dass die apf auch in Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von , Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG, somit also der in dieser Bestimmung genannten VO (EG) Nr. 261 aus 2004, Parteistellung hätte, verfängt aus Sicht des BVwG jedenfalls nicht, wäre hierfür doch jedenfalls eine ausdrückliche Anführung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) in Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG notwendig. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu Paragraph 139 a, LFG (römisch 27 . GP, Regierungsvorlage 940 d.B. zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,), in denen eine Ausdehnung auch auf Verstöße gegen diese unionsrechtlichen Vorschriften offenbar vorgesehen war, haben offensichtlich keinen Niederschlag im Wortlaut dieser Bestimmung gefunden und stehen diesbezüglich im Widerspruch zum insoweit klaren Gesetzeswortlaut; sie sind daher schon mangels Bindungswirkung nicht weiter beachtlich. Es wäre daher jedenfalls an dieser Stelle aus Sicht des BVwG fraglich auf welcher Rechtsgrundlage das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde den ggst. Bescheid gegenüber der apf (mangels deren Parteistellung) überhaupt erlassen hat. Da dem angefochtenen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg ein (nicht eingeleitetes) Verwaltungsstrafverfahren
Vm der VO (EG) Nr. 261/2004 (und eben nicht wegen § 169 Abs. 1 Z 1 LFG iVm § 139a Abs. 1 bis 3 LFG) zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls schon mangels Anwendbarkeit des § 139a Abs. 4 LFG ex-lege nicht zuständig.Da dem angefochtenen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg ein (nicht eingeleitetes) Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 261 aus 2004, (und eben nicht wegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG in Verbindung mit Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG) zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls schon mangels Anwendbarkeit des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG ex-lege nicht zuständig. Letztlich richtet sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem BVwG und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art 131 Abs. 1 u. 2 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.
G jedoch nur über Beschwerden
1 leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG liegt (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts vor. Letztlich richtet sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem BVwG und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Artikel 131, Absatz eins, u. 2 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in Paragraph 169, LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.
G jedoch nur über Beschwerden
cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der „Generalklausel“ des Artikel 131, Absatz eins, B-VG liegt (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts vor. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit der erneuten Weiterleitung (im Ergebnis: Rückleitung)
Vm § 17 VwGVG offen stünde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 15f). Da aber – worauf das LVwG Salzburg in seinem Abtretungsschreiben zutreffend hinweist – die beschwerdeführende apf die Beschwerde ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht adressiert hat, beharrt sie im Rechtssinne auf dessen Zuständigkeit (vgl. Lehofer, ÖJZ 2015, 341 FN 5, demzufolge die Beschwerde dem darin allenfalls ausdrücklich genannten VwG vorzulegen sein wird), wodurch das unzuständige Bundesverwaltungsgericht - neben der offenkundig zweifelhaften Zuständigkeitsfrage an sich - gehalten ist, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit formell zurückzuweisen, worin letztlich aber keine inhaltliche Erledigung der Beschwerde zu erblicken ist (im Gegensatz zur diesbezüglich gegenteiligen früheren Judikatur zur Berufung: Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG a.a.O.). Darüber hinaus wird hierdurch, soweit sich das LVwG Salzburg in Folge ebenfalls für unzuständig erklären sollte, die zeitnahe Möglichkeit der Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch den VwGH ermöglicht.Das BVwG verkennt dabei nicht, dass ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit der erneuten Weiterleitung (im Ergebnis: Rückleitung)
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG offen stünde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz. 15f). Da aber – worauf das LVwG Salzburg in seinem Abtretungsschreiben zutreffend hinweist – die beschwerdeführende apf die Beschwerde ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht adressiert hat, beharrt sie im Rechtssinne auf dessen Zuständigkeit vergleiche Lehofer, ÖJZ 2015, 341 FN 5, demzufolge die Beschwerde dem darin allenfalls ausdrücklich genannten VwG vorzulegen sein wird), wodurch das unzuständige Bundesverwaltungsgericht - neben der offenkundig zweifelhaften Zuständigkeitsfrage an sich - gehalten ist, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit formell zurückzuweisen, worin letztlich aber keine inhaltliche Erledigung der Beschwerde zu erblicken ist (im Gegensatz zur diesbezüglich gegenteiligen früheren Judikatur zur Berufung: Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG a.a.O.). Darüber hinaus wird hierdurch, soweit sich das LVwG Salzburg in Folge ebenfalls für unzuständig erklären sollte, die zeitnahe Möglichkeit der Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch den VwGH ermöglicht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die dem Bundesverwaltungsgericht (im Wege der Weiterleitung
AVG) vorgelegte Beschwerde der apf war daher
GVG iVm §§ 169, 139a LFG sowie Art. 131 B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Die dem Bundesverwaltungsgericht (im Wege der Weiterleitung
Paragraph 6, AVG) vorgelegte Beschwerde der apf war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 169, 139 a, LFG sowie Artikel 131, B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Am Rande sei im Übrigen noch erwähnt, dass aus Sicht des BVwG die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG – offenbar durch ein Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess – als verfassungswidrig anzusehen ist. Eine Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ verstößt gegen die Kompetenzabgrenzungen des Art. 131 Abs. 1 u. 2 B-VG zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgericht(en). Während die Amtspartei Schienen-Control-GmbH (apf) nämlich (systemwidrig) Beschwerde in Verwaltungsstrafverfahren gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verletzung von § 139a Abs. 1 bis 3 iVm § 169 Abs. 1 Z 1 LFG an das BVwG erheben können soll, wäre eine Beschwerde jedenfalls des Beschuldigten selbst – mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung –
1 B-VG aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landesverwaltungsgerichten zu behandeln. Anders formuliert: Für Beschwerden gegen ein- und dasselbe Straferkenntnis einer Behörde können jedenfalls nicht zwei verschiedene Verwaltungsgerichte sachlich zuständig sein, ohne dass die dies anordnende Bestimmung mit Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC und dem aus Art. 18 B-VG entspringenden rechtsstaatlichen Prinzip in Konflikt geraten würde.Am Rande sei im Übrigen noch erwähnt, dass aus Sicht des BVwG die Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG – offenbar durch ein Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess – als verfassungswidrig anzusehen ist. Eine Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ verstößt gegen die Kompetenzabgrenzungen des Artikel 131, Absatz eins, u. 2 B-VG zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgericht(en). Während die Amtspartei Schienen-Control-GmbH (apf) nämlich (systemwidrig) Beschwerde in Verwaltungsstrafverfahren gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verletzung von Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG an das BVwG erheben können soll, wäre eine Beschwerde jedenfalls des Beschuldigten selbst – mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung –
, Absatz eins, B-VG aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landesverwaltungsgerichten zu behandeln. Anders formuliert: Für Beschwerden gegen ein- und dasselbe Straferkenntnis einer Behörde können jedenfalls nicht zwei verschiedene Verwaltungsgerichte sachlich zuständig sein, ohne dass die dies anordnende Bestimmung mit Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC und dem aus Artikel 18, B-VG entspringenden rechtsstaatlichen Prinzip in Konflikt geraten würde. Zu B): Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu C): Da mit dem ggst. Beschluss die Zurückweisung der Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, da zur Erledigung der ggst. Beschwerdesache das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständig ist, war unter Einem mit verfahrensleitendem Beschluss
GVG (vgl. VwGH
Vm § 17 VwGVG an ebendieses zu verfügen. Da mit dem ggst. Beschluss die Zurückweisung der Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, da zur Erledigung der ggst. Beschwerdesache das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständig ist, war unter Einem mit verfahrensleitendem Beschluss
Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG vergleiche VwGH
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an ebendieses zu verfügen. Zu A) und B): European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2252719.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.