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{'item': 'W282 2252719-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 139aArt. 130Art. 14bArtikel 14§ 169Art. 131§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW282 2252719-1 Spruch, W282 2252719-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Floria

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 169 und 139a LFG sowie Art. 131 B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 169 und 139 a LFG sowie Artikel 131, B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

C) Die Beschwerde wird

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständigkeitshalber abgetreten.Die Beschwerde wird

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständigkeitshalber abgetreten. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Verfahrensgang: 1.1 Mit Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Abteilung der beschwerdeführenden Schienen-Control-GmbH (in Folge „BF“ oder „apf“) vom 01.12.2021 wurde dem Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg (als Bezirksverwaltungsbehörde) eine Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) Luftfahrtgesetz - LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) zur Kenntnis gebracht. Darin wird dem Luftfahrtunternehmen XXXX vorgeworfen, entgegen der genannten Bestimmungen der Fluggastrechte-VO die darin vorgesehenen Ansprüche einer dritten Person, die sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens an die apf wandte, nicht erfüllt zu haben. Als Beschuldigter sei der CEO der XXXX anzusehen. 1.1 Mit Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Abteilung der beschwerdeführenden Schienen-Control-GmbH (in Folge „BF“ oder „apf“) vom 01.12.2021 wurde dem Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg (als Bezirksverwaltungsbehörde) eine Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) Luftfahrtgesetz - LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004, (Fluggastrechte-VO) zur Kenntnis gebracht. Darin wird dem Luftfahrtunternehmen römisch 40 vorgeworfen, entgegen der genannten Bestimmungen der Fluggastrechte-VO die darin vorgesehenen Ansprüche einer dritten Person, die sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens an die apf wandte, nicht erfüllt zu haben. Als Beschuldigter sei der CEO der römisch 40 anzusehen. 1.
  2. Das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg sah in Folge mit (lediglich ggü. der apf ergangenem) Bescheid vom XXXX .2022

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 gegen den Beschuldigten ab, da vom Beschuldigten weder konkrete Daten bekannt seien und sich der Sitz der XXXX in XXXX befinde, ein Verwaltungsübereinkommen zur Strafverfolgung bestehe hier aber nicht. Die Strafverfolgung sei daher von vornherein zum Scheitern verurteilt. 1.2. Das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg sah in Folge mit (lediglich ggü. der apf ergangenem) Bescheid vom römisch 40 .2022

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004, gegen den Beschuldigten ab, da vom Beschuldigten weder konkrete Daten bekannt seien und sich der Sitz der römisch 40 in römisch 40 befinde, ein Verwaltungsübereinkommen zur Strafverfolgung bestehe hier aber nicht. Die Strafverfolgung sei daher von vornherein zum Scheitern verurteilt. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 erhob die apf gegen diesen Bescheid, offenkundig in der Frage der Parteistellung im oben dargestellten Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf § 139 Abs. 4 LFG, Beschwerde. Dieser als Bescheidbeschwerde bezeichnete Schriftsatz ist ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022 erhob die apf gegen diesen Bescheid, offenkundig in der Frage der Parteistellung im oben dargestellten Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf , Paragraph 139, Absatz 4, LFG, Beschwerde. Dieser als Bescheidbeschwerde bezeichnete Schriftsatz ist ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. 1.
  3. In Folge legte das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vor. Mit Schreiben vom 07.03.2022 leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter, dies unter Verweis auf die in der Beschwerde erkennbar vertretene Ansicht der apf, das BVwG sei

§ 139aAbs.

4 LFG zuständig.1.4. In Folge legte das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vor. Mit Schreiben vom 07.03.2022 leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter, dies unter Verweis auf die in der Beschwerde erkennbar vertretene Ansicht der apf, das BVwG sei

Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG zuständig. Sachverhalt: 2.1. Bei dem Beschuldigten des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens handelt es sich um ein (ausländisches) Luftfahrunternehmen bzw. dessen Chief Executive Officer. 2.2 Nach (erfolglosem) Abschluss eines Schlichtungsverfahrens

§ 139a

LFG erstattete die apf mit Schreiben vom 01.12.2021 Anzeige gegen den Beschuldigten beim Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg als gem. § 169 LFG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; dies wörtlich wegen „Weigerung[…] der Leistung einer Ausgleichszahlung“, die Kunden des Luftfahrunternehmen wegen Verspätung von gebuchten Flügen zu Recht geltend gemacht hatten. Weiters habe das Luftfahrunternehmen auch am Schlichtungsverfahren nicht mitgewirkt, dies sei dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien für den dritten Wiener Gemeindebezirk bereits zur Anzeige gebracht worden. In Folge wird in der an das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg gerichteten Anzeige dem Luftfahrunternehmen somit ausdrücklich eine Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zur Last gelegt. 2.2 Nach (erfolglosem) Abschluss eines Schlichtungsverfahrens

Paragraph 139 a, LFG erstattete die apf mit Schreiben vom 01.12.2021 Anzeige gegen den Beschuldigten beim Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg als gem. Paragraph 169, LFG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; dies wörtlich wegen „Weigerung[…] der Leistung einer Ausgleichszahlung“, die Kunden des Luftfahrunternehmen wegen Verspätung von gebuchten Flügen zu Recht geltend gemacht hatten. Weiters habe das Luftfahrunternehmen auch am Schlichtungsverfahren nicht mitgewirkt, dies sei dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien für den dritten Wiener Gemeindebezirk bereits zur Anzeige gebracht worden. In Folge wird in der an das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg gerichteten Anzeige dem Luftfahrunternehmen somit ausdrücklich eine Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004, zur Last gelegt. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg vom XXXX .2022, (s.o.) wird – entsprechend der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts lt. der Anzeige der apf – das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten, wegen des Verdachts der Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G verfügt. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg vom römisch 40 .2022, (s.o.) wird – entsprechend der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts lt. der Anzeige der apf – das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten, wegen des Verdachts der Verletzung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG verfügt.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg sowie aus dem Schreiben des LVwG Salzburg vom 11.03.2021 über die Weiterleitung der Beschwerde und des Verfahrensaktes.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.1 Anwendbare Bestimmungen: Die Bestimmungen der §§ 139a, 169 LFG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Bestimmungen der Paragraphen 139 a, 169, LFG lauten (auszugsweise) wie folgt: Außergerichtliche Streitbeilegung § 139a.

(1)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.Paragraph 139 a,
(1)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.7.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3)Bei der Streitbeilegung

Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben

der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

(3)Bei der Streitbeilegung

Absatz eins und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben

der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, und

der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

(4)Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen

Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen

Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.

(4)Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen

Absatz eins bis Absatz 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen

Absatz eins bis Absatz 3, geltend zu machen. Strafbestimmungen § 169.

(1)WerParagraph 169,
(1)Wer 1.diesem Bundesgesetz, 2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, 3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung: [..]
  1. s)der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.
  2. s)der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. [..] zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen. Weiters lauten die Art. 130 und 131 B-VG wie folgt:Weiters lauten die Artikel 130 und 131 B-VG wie folgt: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
  4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze

Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden

Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden

Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(4)Über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Art. 14bAbs.

2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.

Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten

Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

  1. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
  2. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
  3. b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
  4. b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;
  5. c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
  6. c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze

Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze

Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit

den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist

dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019 mwN).

(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit

den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist

dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“, Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019 mwN). 3.2 Zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend aus folgenden Gründen sachlich unzuständig:

§ 169Abs.

1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

§ 169Abs.

1 Z 3 LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

§ 139aAbs.

1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - trotz der erheblichen Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen wahrscheinlicher Verletzung von Art. 131 B-VG - im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht, dass

§ 139aAbs. 4 LFG der Schienen-Control Gmb

H in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen

dessen Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommen soll und sie insbesondere berechtigt sein soll, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - trotz der erheblichen Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen wahrscheinlicher Verletzung von Artikel 131, , B-VG - im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht, dass

Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen

dessen Absatz eins bis Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zukommen soll und sie insbesondere berechtigt sein soll, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG findet jedoch ohnehin ggst. keine Anwendung, da im angefochtenen Bescheid des Strafamtes des Magistrats der Stadt Salzburg vom XXXX .2022 über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ausschließlich auf den - auch so von der apf angezeigten - § 169 Abs. 1 Z 3 lit s) LFG iVm Art. 5, 6 u. 7 VO (EG) Nr. 261/2004, wegen Nicht-Zahlung einer Ausgleichszahlung Bezug genommen wird. Im Gegenteil führt die apf sogar selbst in ihrer Anzeige aus, eine mögliche Verletzung von § 139a Abs. 1 bis 3 LFG sei dem MBA der Stadt Wien für den

  1. Bezirk angezeigt worden und daher erkennbar nicht verfahrensgegenständlich. Die Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG findet jedoch ohnehin ggst. keine Anwendung, da im angefochtenen Bescheid des Strafamtes des Magistrats der Stadt Salzburg vom römisch 40 .2022 über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ausschließlich auf den - auch so von der apf angezeigten - Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit Artikel 5, 6, u. 7 VO (EG) Nr. 261 aus 2004,, wegen Nicht-Zahlung einer Ausgleichszahlung Bezug genommen wird. Im Gegenteil führt die apf sogar selbst in ihrer Anzeige aus, eine mögliche Verletzung von Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG sei dem MBA der Stadt Wien für den
  2. Bezirk angezeigt worden und daher erkennbar nicht verfahrensgegenständlich. Daher ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ohne damit das zuständige LVwG Salzburg diesbezüglich präjudizieren zu wollen – festzuhalten, dass die apf die Rechtslage verkennt, wenn sie annimmt, in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstöße Dritter gegen § 169 Abs. 1 Z 3 LFG iVm VO (EG) Nr. 261/2004 käme ihr (Amts-)Parteistellung zu. Nach dem (zumindest diesbezüglich) zweifelsfreien Gesetzeswortlaut kommt ihr eine solche als Amtspartei nämlich ausschließlich dann zu, wenn eine Verletzung der Absätze 1 bis 3 des § 139a iVm § 169 Abs. 1 Z 1 LFG, also eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eines der VO (EG) Nr. 261/2004 unterliegenden Unternehmens im Schlichtungsverfahren, inkriminiert wird. Eine schrankenlose Auslegung dahingehend, dass die Wortfolge in § 139 Abs. 4 LFG „[..] die Bestimmungen

Abs. 1 bis Abs. 3[..]“ auch die in § 139a Abs. 1 leg. cit. bloß hinsichtlich der Einrichtung von Schlichtungsverfahren genannte VO (EG) Nr. 261/2004 derart einschließt, dass die apf auch in Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit

  1. s)LFG, somit also der in dieser Bestimmung genannten VO (EG) Nr. 261/2004 Parteistellung hätte, verfängt aus Sicht des BVwG jedenfalls nicht, wäre hierfür doch jedenfalls eine ausdrückliche Anführung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit
  2. s)in § 139a Abs. 4 LFG notwendig. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 139a LFG (XXVII. GP, RV 940 d.B. zu BGBl. I Nr. 151/2021), in denen eine Ausdehnung auch auf Verstöße gegen diese unionsrechtlichen Vorschriften offenbar vorgesehen war, haben offensichtlich keinen Niederschlag im Wortlaut dieser Bestimmung gefunden und stehen diesbezüglich im Widerspruch zum insoweit klaren Gesetzeswortlaut; sie sind daher schon mangels Bindungswirkung nicht weiter beachtlich. Daher ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ohne damit das zuständige LVwG Salzburg diesbezüglich präjudizieren zu wollen – festzuhalten, dass die apf die Rechtslage verkennt, wenn sie annimmt, in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstöße Dritter gegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG in Verbindung mit VO (EG) Nr. 261 aus 2004, käme ihr (Amts-)Parteistellung zu. Nach dem (zumindest diesbezüglich) zweifelsfreien Gesetzeswortlaut kommt ihr eine solche als Amtspartei nämlich ausschließlich dann zu, wenn eine Verletzung der Absätze 1 bis 3 des , Paragraph 139 a, in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG, also eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eines der VO (EG) Nr. 261 aus 2004, unterliegenden Unternehmens im Schlichtungsverfahren, inkriminiert wird. Eine schrankenlose Auslegung dahingehend, dass die Wortfolge in Paragraph 139, Absatz 4, LFG „[..] die Bestimmungen

Absatz eins bis Absatz 3 [, Punkt Punkt ], auch die in Paragraph 139 a, Absatz eins, leg. cit. bloß hinsichtlich der Einrichtung von Schlichtungsverfahren genannte VO (EG) Nr. 261 aus 2004, derart einschließt, dass die apf auch in Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von , Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG, somit also der in dieser Bestimmung genannten VO (EG) Nr. 261 aus 2004, Parteistellung hätte, verfängt aus Sicht des BVwG jedenfalls nicht, wäre hierfür doch jedenfalls eine ausdrückliche Anführung von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) in Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG notwendig. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu Paragraph 139 a, LFG (römisch 27 . GP, Regierungsvorlage 940 d.B. zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,), in denen eine Ausdehnung auch auf Verstöße gegen diese unionsrechtlichen Vorschriften offenbar vorgesehen war, haben offensichtlich keinen Niederschlag im Wortlaut dieser Bestimmung gefunden und stehen diesbezüglich im Widerspruch zum insoweit klaren Gesetzeswortlaut; sie sind daher schon mangels Bindungswirkung nicht weiter beachtlich. Es wäre daher jedenfalls an dieser Stelle aus Sicht des BVwG fraglich auf welcher Rechtsgrundlage das Strafamt des Magistrats der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde den ggst. Bescheid gegenüber der apf (mangels deren Parteistellung) überhaupt erlassen hat. Da dem angefochtenen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg ein (nicht eingeleitetes) Verwaltungsstrafverfahren

§ 169Abs. 1 Z 3 LFG i

Vm der VO (EG) Nr. 261/2004 (und eben nicht wegen § 169 Abs. 1 Z 1 LFG iVm § 139a Abs. 1 bis 3 LFG) zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls schon mangels Anwendbarkeit des § 139a Abs. 4 LFG ex-lege nicht zuständig.Da dem angefochtenen Bescheid des Strafamts des Magistrats der Stadt Salzburg ein (nicht eingeleitetes) Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, LFG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 261 aus 2004, (und eben nicht wegen Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG in Verbindung mit Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG) zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls schon mangels Anwendbarkeit des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG ex-lege nicht zuständig. Letztlich richtet sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem BVwG und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art 131 Abs. 1 u. 2 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G jedoch nur über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 leg. cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG liegt (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts vor. Letztlich richtet sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem BVwG und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Artikel 131, Absatz eins, u. 2 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in Paragraph 169, LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G jedoch nur über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, leg.

cit. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der „Generalklausel“ des Artikel 131, Absatz eins, B-VG liegt (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts vor. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit der erneuten Weiterleitung (im Ergebnis: Rückleitung)

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG offen stünde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 15f). Da aber – worauf das LVwG Salzburg in seinem Abtretungsschreiben zutreffend hinweist – die beschwerdeführende apf die Beschwerde ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht adressiert hat, beharrt sie im Rechtssinne auf dessen Zuständigkeit (vgl. Lehofer, ÖJZ 2015, 341 FN 5, demzufolge die Beschwerde dem darin allenfalls ausdrücklich genannten VwG vorzulegen sein wird), wodurch das unzuständige Bundesverwaltungsgericht - neben der offenkundig zweifelhaften Zuständigkeitsfrage an sich - gehalten ist, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit formell zurückzuweisen, worin letztlich aber keine inhaltliche Erledigung der Beschwerde zu erblicken ist (im Gegensatz zur diesbezüglich gegenteiligen früheren Judikatur zur Berufung: Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG a.a.O.). Darüber hinaus wird hierdurch, soweit sich das LVwG Salzburg in Folge ebenfalls für unzuständig erklären sollte, die zeitnahe Möglichkeit der Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch den VwGH ermöglicht.Das BVwG verkennt dabei nicht, dass ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit der erneuten Weiterleitung (im Ergebnis: Rückleitung)

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG offen stünde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz. 15f). Da aber – worauf das LVwG Salzburg in seinem Abtretungsschreiben zutreffend hinweist – die beschwerdeführende apf die Beschwerde ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht adressiert hat, beharrt sie im Rechtssinne auf dessen Zuständigkeit vergleiche Lehofer, ÖJZ 2015, 341 FN 5, demzufolge die Beschwerde dem darin allenfalls ausdrücklich genannten VwG vorzulegen sein wird), wodurch das unzuständige Bundesverwaltungsgericht - neben der offenkundig zweifelhaften Zuständigkeitsfrage an sich - gehalten ist, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit formell zurückzuweisen, worin letztlich aber keine inhaltliche Erledigung der Beschwerde zu erblicken ist (im Gegensatz zur diesbezüglich gegenteiligen früheren Judikatur zur Berufung: Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG a.a.O.). Darüber hinaus wird hierdurch, soweit sich das LVwG Salzburg in Folge ebenfalls für unzuständig erklären sollte, die zeitnahe Möglichkeit der Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch den VwGH ermöglicht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die dem Bundesverwaltungsgericht (im Wege der Weiterleitung

§ 6

AVG) vorgelegte Beschwerde der apf war daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 169, 139a LFG sowie Art. 131 B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Die dem Bundesverwaltungsgericht (im Wege der Weiterleitung

Paragraph 6, AVG) vorgelegte Beschwerde der apf war daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 169, 139 a, LFG sowie Artikel 131, B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Am Rande sei im Übrigen noch erwähnt, dass aus Sicht des BVwG die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG – offenbar durch ein Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess – als verfassungswidrig anzusehen ist. Eine Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ verstößt gegen die Kompetenzabgrenzungen des Art. 131 Abs. 1 u. 2 B-VG zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgericht(en). Während die Amtspartei Schienen-Control-GmbH (apf) nämlich (systemwidrig) Beschwerde in Verwaltungsstrafverfahren gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verletzung von § 139a Abs. 1 bis 3 iVm § 169 Abs. 1 Z 1 LFG an das BVwG erheben können soll, wäre eine Beschwerde jedenfalls des Beschuldigten selbst – mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung –

Art. 131Abs.

1 B-VG aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landesverwaltungsgerichten zu behandeln. Anders formuliert: Für Beschwerden gegen ein- und dasselbe Straferkenntnis einer Behörde können jedenfalls nicht zwei verschiedene Verwaltungsgerichte sachlich zuständig sein, ohne dass die dies anordnende Bestimmung mit Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC und dem aus Art. 18 B-VG entspringenden rechtsstaatlichen Prinzip in Konflikt geraten würde.Am Rande sei im Übrigen noch erwähnt, dass aus Sicht des BVwG die Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG – offenbar durch ein Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess – als verfassungswidrig anzusehen ist. Eine Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ verstößt gegen die Kompetenzabgrenzungen des Artikel 131, Absatz eins, u. 2 B-VG zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgericht(en). Während die Amtspartei Schienen-Control-GmbH (apf) nämlich (systemwidrig) Beschwerde in Verwaltungsstrafverfahren gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verletzung von Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG an das BVwG erheben können soll, wäre eine Beschwerde jedenfalls des Beschuldigten selbst – mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung –

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landesverwaltungsgerichten zu behandeln. Anders formuliert: Für Beschwerden gegen ein- und dasselbe Straferkenntnis einer Behörde können jedenfalls nicht zwei verschiedene Verwaltungsgerichte sachlich zuständig sein, ohne dass die dies anordnende Bestimmung mit Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC und dem aus Artikel 18, B-VG entspringenden rechtsstaatlichen Prinzip in Konflikt geraten würde. Zu B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu C): Da mit dem ggst. Beschluss die Zurückweisung der Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, da zur Erledigung der ggst. Beschwerdesache das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständig ist, war unter Einem mit verfahrensleitendem Beschluss

§ 31Abs. 2 Vw

GVG (vgl. VwGH

  1. 2015, Ro 2015/07/0017) die Weiterleitung

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an ebendieses zu verfügen. Da mit dem ggst. Beschluss die Zurückweisung der Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, da zur Erledigung der ggst. Beschwerdesache das Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständig ist, war unter Einem mit verfahrensleitendem Beschluss

Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG vergleiche VwGH

  1. 2015, Ro 2015/07/0017) die Weiterleitung

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an ebendieses zu verfügen. Zu A) und B): European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2252719.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.