← Österreich

{'item': 'G307 2182688-2'}

Obsah (7)§ 35Art. 133§ 36§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlG307 2182688-2 SpruchG307 2182686-2/4E, G307 2182686-2/4E G307 2182688-2/5E G307 2182696-2/4E G307 2182691-2/4E G

§ 35AVG i

Vm §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG wird Frau XXXX , geboren am XXXX , StA.: Österreich, förmlich dahingehend ermahnt, als bevollmächtigte Rechtsvertreterin in den zu den GZ G307 2182686-1, 2182688-1, 2182696-1, 2182691-1 und 2182694-1 protokollierten Beschwerdeverfahren ab sofort die Übermittlung weiterer unzulässiger Eingaben mittels E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht sowie telefonische oder schriftliche Unmutsäußerungen oder jegliches sonstiges ungebührliches Verhalten gegenüber den Bediensteten und dem zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts zu unterlassen, widrigenfalls gegen sie eine Mutwillensstrafe verhängt werden wird.A)

Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, VwGVG wird Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Österreich, förmlich dahingehend ermahnt, als bevollmächtigte Rechtsvertreterin in den zu den GZ G307 2182686-1, 2182688-1, 2182696-1, 2182691-1 und 2182694-1 protokollierten Beschwerdeverfahren ab sofort die Übermittlung weiterer unzulässiger Eingaben mittels E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht sowie telefonische oder schriftliche Unmutsäußerungen oder jegliches sonstiges ungebührliches Verhalten gegenüber den Bediensteten und dem zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts zu unterlassen, widrigenfalls gegen sie eine Mutwillensstrafe verhängt werden wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 20.12.2021 legte XXXX (im Folgenden: Verfahrenspartei, kurz: VP) in Bezug auf fünf von ihr vertretene Beschwerdeführer eine – vorerst unvollständige – Vollmacht vor. Nach Aufforderung der damals zuständigen Referentin Z, den Vertretungsumfang konkret zu definieren, langte am 21.12.2021 eine korrekt bezeichnete Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Am 20.12.2021 legte römisch 40 (im Folgenden: Verfahrenspartei, kurz: VP) in Bezug auf fünf von ihr vertretene Beschwerdeführer eine – vorerst unvollständige – Vollmacht vor. Nach Aufforderung der damals zuständigen Referentin Z, den Vertretungsumfang konkret zu definieren, langte am 21.12.2021 eine korrekt bezeichnete Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. In der Folge wandte sich die VP in zahlreichen Telefonaten an mehrere Bedienstete des BVwG Außenstelle Graz, drückte darin im Wesentlichen ihren Unmut über die ihrer Ansicht nach schlechte Arbeitsweise des BVwG aus, äußerte sich in herablassender Weise über die Tätigkeit der am BVwG Außenstelle Graz tätigen Referentinnen und übermittelte auch dem zuständigen Richter eine Vielzahl an E-Mails, obwohl ihr bereits am 21.12.2021 vom zuständigen Richter telefonisch mitgeteilt worden war, dass die Einbringung von Schriftsätzen oder sonstigen Eingaben beim BVwG mittels E-Mail rechtlich unzulässig seien. Dennoch setzte die VP ihr unangebrachtes Verhalten fort und belastete damit den Dienstbetrieb des Gerichts über Gebühr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird der vorliegenden Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von den Bediensteten des BVwG, Außenstelle Graz in der Sache verfassten Aktenvermerken, den persönlichen Angaben der Referentinnen gegenüber dem beschließenden Richter sowie den an den beschließenden Richter von der VP erhaltenen E-Mails. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Ermahnung und Androhung einer Mutwillensstrafe (Spruchpunkt A.): Der mit Mutwillensstrafe betitelte § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung lautet:Der mit Mutwillensstrafe betitelte Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung lautet: "Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

§ 36

AVG fließen die Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 36, AVG fließen die Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Das oben dargelegte, ungebührliche und die Tätigkeit des BVwG in Anspruch nehmende Verhalten der VP ist bereits als offenbar mutwillig zu betrachten. Um die VP von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten, war zunächst unter Wahrung eines gelinderen Mittels zunächst eine förmliche Ermahnung dahingehend auszusprechen, ein derartiges mutwilliges Verhalten künftig zu unterlassen, andernfalls gegen sie eine Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erlassen werden wird.Das oben dargelegte, ungebührliche und die Tätigkeit des BVwG in Anspruch nehmende Verhalten der VP ist bereits als offenbar mutwillig zu betrachten. Um die VP von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten, war zunächst unter Wahrung eines gelinderen Mittels zunächst eine förmliche Ermahnung dahingehend auszusprechen, ein derartiges mutwilliges Verhalten künftig zu unterlassen, andernfalls gegen sie eine Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erlassen werden wird. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2182688.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.