RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlG307 2251224-1 Spruch307 2251222-1/10E, , 307 2251222-1/10E G307 2251223-1/5E G307 2251224-1/5E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden
- der XXXX , geb. am XXXX ,
- des XXXX , geb. am XXXX , sowie des XXXX , geb. am XXXX , alle StA.: Serbien, die letzteren beiden gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2021, Zahlen XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden
- der römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
- des römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie des römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA.: Serbien, die letzteren beiden gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2021, Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2251224.1.00