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{'item': 'G313 2225989-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlG313 2225989-1 Spruch, G313 2225989-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid vom XXXX ein Aufenthaltsverbot gem.§ 67 Abs.1 und 2 FrepoG in der Dauer von 5 Jahren erlassen.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid vom römisch 40 ein Aufenthaltsverbot gem.Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrepoG in der Dauer von 5 Jahren erlassen.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 , brachte der BF eine Beschwerde dagegen ein.
  4. Am 15.12.2020 wurde das Verfahren der ho Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  5. Am 03.11.2020 langte das angeforderte Urteil 14 E Hv XXXX /20m des LG f.Strafsachen – XXXX ein.
  6. Am 03.11.2020 langte das angeforderte Urteil 14 E Hv römisch 40 /20m des LG f.Strafsachen – römisch 40 ein.
  7. Am 15.07.2021 langte die Mitteilung über das Ableben des BF beim BVWG ein. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Rechtsfähigkeit eines BF erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (VwGH 11.4.1991, Zl. 91/130065). Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG mit Beschluss einzustellen. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Die in Literatur und Rechtsprechung zu Paragraph 66, AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2225989.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.