RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlG313 2244252-1 SpruchG313 2244252-1/3E, G313 2244252-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 08.06.2021 wurde der BF nach Polen abgeschoben.
- Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 07.07.2021 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 07.07.2021 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Der BF wurde, nachdem er wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt war, am 31.07.2021 erneut nach Polen abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist polnischer Staatsangehöriger. 1.
- Er verfügt über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Der BF war – vor seiner Verbringung in Schubhaft im Juni 2021 – in Österreich obdachlos gemeldet. Durchgeführte Wohnsitzüberprüfungen haben keinen Anhaltspunkt für einen Aufenthaltsort des BF in Österreich ergeben. 1.
- Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine Anmeldebescheinigung bzw. hat nie um eine solche angesucht. 1.
- Er ist in Österreich nie einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen. 1.
- Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, und auch keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. 1.
- Er wurde in Österreich rechtskräftig (im Folgenden: rk) strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von August 2019, rk mit Oktober 2019, wegen versuchter Nötigung und versuchten Diebstahls, teils als unmittelbarer und teils als Beitragstäter, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit im März 2021 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, und mit ● Urteil von März 2021, rk mit März 2021, wegen Körperverletzung, falscher Beweisaussage, Diebstahls und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 1.6.
- Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag Folgendes zugrunde: Der BF hat in einer Stadt in Österreich I./ mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, nämlich nachgenannte Waren in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert, nachgenannten Verfügungsberechtigten wegzunehmen versucht, nämlichrömisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, nämlich nachgenannte Waren in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert, nachgenannten Verfügungsberechtigten wegzunehmen versucht, nämlich 1./ am 07.03.2019 Gewahrsamsträgern der Firma (…) zwei Zahnpasten und eine Packung Rasierklingen im Wert von EUR 85,97, indem er die Artikel in die Jackentasche steckte und ohne zu bezahlen die Kassa passierte, wobei er vom Ladendetektiv (…) beobachtet und angehalten wurde; 2./ am 13.03.2019 zu den Handlungen der mit hg Urteil zu (…) bereits rechtskräftig verurteilten (…) beigetragen, indem er Mitarbeiter der Firma (…) an der Kasse ablenkte, um (…) ein unbemerktes Verlassen der Filiale mit unbezahlten Lebensmitteln im Wert von EUR 25 zu ermöglichen, und in weiterer Folge gemeinsam mit dieser flüchtete; II./ im Anschluss an die Handlung vom 13.03.2019 zu I./2./ (…) zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme seiner weiteren Anhaltung, zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er diesem mehrfach Schläge gegen dessen Schuhspitzen versetzte.römisch zwei./ im Anschluss an die Handlung vom 13.03.2019 zu römisch eins./2./ (…) zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme seiner weiteren Anhaltung, zu nötigen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diesem mehrfach Schläge gegen dessen Schuhspitzen versetzte. , 1.6.
- Der zweiten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag Folgendes zugrunde: Der BF hat in einer Stadt in Österreich I./ am 19.04.2019römisch eins./ am 19.04.2019 A./ (…) am Körper verletzt, indem er ihm ein Bein stellte und ihn mehrmals auf den Gehsteig schlug, wodurch (…) eine Schädelprellung und eine Beule am Hinterkopf erlitt; B./ nach dem zu Punkt I./A./ geschilderten Vorfall als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber der Polizeibeamtin (…) wahrheitswidrig angab, (…) habe am 19.04.2019 „plötzlich ein Messer, entweder aus seiner rechten Hosentasche oder vom Gürtel runtergezogen, gezückt. Das Messer war Silber glitzernd und nicht sehr groß und ein Klappmesser“;B./ nach dem zu Punkt römisch eins./A./ geschilderten Vorfall als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber der Polizeibeamtin (…) wahrheitswidrig angab, (…) habe am 19.04.2019 „plötzlich ein Messer, entweder aus seiner rechten Hosentasche oder vom Gürtel runtergezogen, gezückt. Das Messer war Silber glitzernd und nicht sehr groß und ein Klappmesser“; C./ (…) dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn durch die zu Punkt I./B./ geschilderte Straftat einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste § 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist;C./ (…) dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn durch die zu Punkt römisch eins./B./ geschilderte Straftat einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist; II./ in der Zeit von 17.10.2019 bis 20.10.2019 (…) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kleidungsstücke, eine Sonnenbrille (…), einen Schlüsselbund, Schlüssel und Bargeld von 40 US Dollar, in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch zwei./ in der Zeit von 17.10.2019 bis 20.10.2019 (…) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kleidungsstücke, eine Sonnenbrille (…), einen Schlüsselbund, Schlüssel und Bargeld von 40 US Dollar, in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
- Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Dass der BF ledig ist, keine Sorgepflichten hat und in Österreich keine Familienangehörigen sowie keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Dass der BF in Österreich nie einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen ist, konnte nach Einsicht in das AJ WEB Auskunftsverfahren der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgend festgestellt werden. 2.2.
- Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet über keine aufrechte behördliche Meldung verfügt und in Österreich vor seiner Verbringung in Schubhaft obdachlos gemeldet war, besagt ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass durchgeführte Wohnsitzüberprüfungen keinen Anhaltspunkt für einen Aufenthaltsort des BF in Österreich ergaben, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
- Dass der BF in Österreich über keine Anmeldebescheinigung verfügt bzw. nie um eine solche angesucht hat, ging aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor. 2.2.
- Die Feststellungen zu den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den diesen Verurteilungen zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen beruhen auf den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Akt (AS 12ff betreffend das im Rahmen eines Abwesenheitsurteils ergangene Strafrechtsurteil von August 2019, rk mit Oktober 2019, und AS 22f betreffend die gekürzte Ausfertigung des Strafrechtsurteils von März 2021)
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
- Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.
- Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF, Staatsangehöriger aus Polen, war in Österreich vor seiner Verbringung in Schubhaft im Juni 2021, beginnend mit September 2018, obdachlos gemeldet, und ohne ordentlichen Wohnsitz. Durchgeführte Wohnsitzüberprüfungen ergaben keinen Anhaltspunkt für einen Aufenthaltsort des BF in Österreich. Da sich der BF nunmehr seit weit weniger als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kam der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 bis 4 FPG zur Anwendung. Da sich der BF nunmehr seit weit weniger als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kam der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 bis 4 FPG zur Anwendung. Demnach war somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Demnach war somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet rk strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von August 2019, rk mit Oktober 2019, wegen versuchter Nötigung und versuchten Diebstahls, teils als unmittelbarer und teils als Beitragstäter, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit im März 2021 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, und mit ● Urteil von März 2021, rk mit März 2021, wegen Körperverletzung, falscher Beweisaussage, Diebstahls und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag Folgendes zugrunde: Der BF hat in einer Stadt in Österreich I./ mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, nämlich nachgenannte Waren in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert, nachgenannten Verfügungsberechtigten wegzunehmen versucht, nämlichrömisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen, nämlich nachgenannte Waren in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert, nachgenannten Verfügungsberechtigten wegzunehmen versucht, nämlich 1./ am 07.03.2019 Gewahrsamsträgern der Firma (…) zwei Zahnpasten und eine Packung Rasierklingen im Wert von EUR 85,97, indem er die Artikel in die Jackentasche steckte und ohne zu bezahlen die Kassa passierte, wobei er vom Ladendetektiv (…) beobachtet und angehalten wurde; 2./ am 13.03.2019 zu den Handlungen der mit hg Urteil zu (…) bereits rechtskräftig verurteilten (…) beigetragen, indem er Mitarbeiter der Firma (…) an der Kasse ablenkte, um (…) ein unbemerktes Verlassen der Filiale mit unbezahlten Lebensmitteln im Wert von EUR 25 zu ermöglichen, und in weiterer Folge gemeinsam mit dieser flüchtete; II./ im Anschluss an die Handlung vom 13.03.2019 zu I./2./ (…) zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme seiner weiteren Anhaltung, zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er diesem mehrfach Schläge gegen dessen Schuhspitzen versetzte.römisch zwei./ im Anschluss an die Handlung vom 13.03.2019 zu römisch eins./2./ (…) zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme seiner weiteren Anhaltung, zu nötigen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diesem mehrfach Schläge gegen dessen Schuhspitzen versetzte. Der zweiten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag Folgendes zugrunde: Der BF hat in einer Stadt in Österreich I./ am 19.04.2019römisch eins./ am 19.04.2019 A./ (…) am Körper verletzt, indem er ihm ein Bein stellte und ihn mehrmals auf den Gehsteig schlug, wodurch (…) eine Schädelprellung und eine Beule am Hinterkopf erlitt; B./ nach dem zu Punkt I./A./ geschilderten Vorfall als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber der Polizeibeamtin (…) wahrheitswidrig angab, (…) habe am 19.04.2019 „plötzlich ein Messer, entweder aus seiner rechten Hosentasche oder vom Gürtel runtergezogen, gezückt. Das Messer war Silber glitzernd und nicht sehr groß und ein Klappmesser“;B./ nach dem zu Punkt römisch eins./A./ geschilderten Vorfall als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber der Polizeibeamtin (…) wahrheitswidrig angab, (…) habe am 19.04.2019 „plötzlich ein Messer, entweder aus seiner rechten Hosentasche oder vom Gürtel runtergezogen, gezückt. Das Messer war Silber glitzernd und nicht sehr groß und ein Klappmesser“; C./ (…) dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn durch die zu Punkt I./B./ geschilderte Straftat einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste § 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist;C./ (…) dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn durch die zu Punkt römisch eins./B./ geschilderte Straftat einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist; II./ in der Zeit von 17.10.2019 bis 20.10.2019 (…) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kleidungsstücke, eine Sonnenbrille (…), einen Schlüsselbund, Schlüssel und Bargeld von 40 US Dollar, in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. römisch zwei./ in der Zeit von 17.10.2019 bis 20.10.2019 (…) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kleidungsstücke, eine Sonnenbrille (…), einen Schlüsselbund, Schlüssel und Bargeld von 40 US Dollar, in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat durch diese strafbaren Handlungen gezeigt, zu diversen auf verschiedenartigen schädlichen Neigungen beruhenden Straftaten bereit zu sein. Er hat selbst versucht, etwas aus einem Geschäft zu stehlen, und auch versucht, eine Straftäterin bei deren Diebstahl behilflich zu sein, und ist zu gewaltsamen Handlungen fähig und bereit. Sohin hat der BF bereits im Zuge der der ersten Verurteilung zugrunde gelegenen Handlungen von März 2019 aus einer Anhaltung loszukommen versucht, indem er mehrmals Schläge gegen die Spitzen der Schule der ihn anhaltenden Person versetzt hat. Der BF hat dann im April 2019 – mit erhöhter Gewaltbereitschaft und ohne Rücksicht auf gesundheitliche Verluste beim Opfer – eine fremde bzw. im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person am Körper verletzt, indem er ihr ein Bein stellte und sie mehrmals auf den Gehsteig schlug. Dadurch hat das Opfer eine Schädelprellung und eine Beule am Hinterkopf erlitten. Durch den mehrmaligen harten Aufschlag auf dem Gehsteig hätte das Opfer noch schwerere Verletzungen davontragen können. Der BF hat diese Tat nicht eingestanden bzw. als Zeuge in einem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren bei seiner förmlichen Vernehmung bewusst falsch ausgesagt und dadurch das Opfer seiner Körperverletzung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen gefährlicher Drohung ausgesetzt. Die mit erster Verurteilung verhängte dreijährige Probezeit wurde im März 2021 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit rk strafrechtlicher Verurteilung von März 2021 wurde über den BF eine auf drei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt. Dass der BF nach rk strafrechtlicher Verurteilung von März 2021 in Österreich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann daran liegen, dass die dreijährige Probezeit betreffend die zweite Verurteilung noch bis März 2024 und die von ursprünglich drei auf insgesamt fünf Jahre verlängerte Probezeit betreffend die erste Verurteilung noch bis Oktober 2024 offen ist. Hinzu kommt, dass mit angefochtenem Bescheid vom XXXX gegen den BF ein durchsetzbares – siebenjähriges – Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Wie aus dem Schubhaftbescheid von Juni 2021 im BFA-Akt hervorgehend, wurde über den BF aufgrund einer unter Berücksichtigung seiner Wohn- und Familiensituation bzw. seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich erkannten Fluchtgefahr die Schubhaft angeordnet. Hinzu kommt, dass mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 gegen den BF ein durchsetzbares – siebenjähriges – Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Wie aus dem Schubhaftbescheid von Juni 2021 im BFA-Akt hervorgehend, wurde über den BF aufgrund einer unter Berücksichtigung seiner Wohn- und Familiensituation bzw. seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich erkannten Fluchtgefahr die Schubhaft angeordnet. Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, wurde der BF, nachdem gegen ihn mit angefochtenem Bescheid ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erstmals am XXXX .06.2021 und, nachdem er wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekommen war, neuerlich am XXXX .07.2021 – aus dem Stand der Anhaltung – nach Polen abgeschoben. Wie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, wurde der BF, nachdem gegen ihn mit angefochtenem Bescheid ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erstmals am römisch 40 .06.2021 und, nachdem er wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückgekommen war, neuerlich am römisch 40 .07.2021 – aus dem Stand der Anhaltung – nach Polen abgeschoben. Aus dem strafbaren bzw. rechtswidrigen Verhalten des BF in Österreich geht eindeutig seine Nichtbereitschaft, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten, hervor. Da der BF, der in Österreich nie einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen ist, sondern vielmehr, wie er im Zuge seiner im angefochtenen Bescheid abgedruckten niederschriftlichen Einvernahme angab, „in den Tag hineingelebt“ hat (AS 85), ohne Aufenthaltstitel bzw. Beschäftigungsbewilligung über keine Möglichkeit zu einem regelmäßigen Einkommenserwerb im österreichischen Bundesgebiet verfügt und mit seinen diesbezüglichen Straftaten von März und Oktober 2019 seine grundsätzliche Bereitschaft zu Diebstahlstaten unter Beweis gestellt hat, geht von ihm auch gegenwärtig eine tatsächliche, erhebliche Gefahr der Begehung weiterer derartiger Vermögensstraftaten aus. Dass der BF an einem Tag im April 2019 eine fremde Person am Körper verletzt hat, indem er ihr ein Bein stellte und sie mehrmals auf den Gehsteig schlug, wodurch diese eine Schädelprellung und eine Beule am Hinterkopf erlitt, zeugt von seiner hohen Gewaltbereitschaft ohne Rücksicht auf Verluste. Der BF hat sich durch sein gewaltsames Verhalten in Österreich skrupellos und äußerst gefährlich gezeigt. Er hat gegenüber der Kriminalpolizei auch kein Schuldbewusstsein gezeigt bzw. seine Tat nicht eingestanden, sondern vielmehr als Zeuge im Ermittlungsverfahren das Opfer durch falsche Beweisaussage der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen gefährlicher Drohung ausgesetzt. Aufgrund seiner Neigung zu Vermögensdelikten und seiner besonders für gefährlich zu haltenden offenbar hemmungslosen Gewaltbereitschaft wird von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 FPG ausgegangen. Aufgrund seiner Neigung zu Vermögensdelikten und seiner besonders für gefährlich zu haltenden offenbar hemmungslosen Gewaltbereitschaft wird von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 1 und 2 FPG ausgegangen. Das Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im gegenständlichen Fall bestehen keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und konnten solche daher auch nicht berücksichtigt werden. Der BF hat im Rahmen seiner im angefochtenen Bescheid abgedruckten Einvernahme vor dem BFA zudem auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen würde, selbst ausdrücklich mit „nichts“ (AS 86) geantwortet. Einem Aufenthaltsverbot steht im gegenständlichen Fall somit „nichts“ entgegen. Das Aufenthaltsverbot wird daher unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens und aller individuellen Umstände und Verhältnisse und besonders aufgrund der vom BF unter Beweis gestellten Neigung zu Vermögens- und Gewaltdelikten auch der vom BFA ausgesprochenen siebenjährigen Aufenthaltsverbotsdauer nach für gerechtfertigt bzw. für unbedingt notwendig gehalten, um weitere Straftaten hintanzuhalten und den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird folglich als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird folglich als unbegründet abgewiesen. 3.
- Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF hat in Österreich im März 2019 und Oktober 2019 Diebstahlstaten und im April 2019 eine Körperverletzung begangen, indem er einer bestimmten fremden Person ein Bein stellte und diese mehrmals auf den Gehsteig schlug, wodurch das Opfer eine Schädelprellung und eine Beule am Hinterkopf erlitt. Er hat im österreichischen Bundesgebiet seine Neigung zu derartigen Straftaten und seine offenbar hemmungslose Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation ohne regelmäßiges Erwerbseinkommen und ohne ordentlichen Wohnsitz und aufgrund seiner durch seine Straftaten in Österreich gezeigten Neigung bzw. Bereitschaft zu Vermögens- und Gewaltdelikten war in Gesamtbetrachtung aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr erkennbar und aufgrund dessen die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um diese beiden Belange zu schützen bzw. um weitere strafbare Handlungen hintanzuhalten, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub erteilt hat.Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation ohne regelmäßiges Erwerbseinkommen und ohne ordentlichen Wohnsitz und aufgrund seiner durch seine Straftaten in Österreich gezeigten Neigung bzw. Bereitschaft zu Vermögens- und Gewaltdelikten war in Gesamtbetrachtung aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr erkennbar und aufgrund dessen die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um diese beiden Belange zu schützen bzw. um weitere strafbare Handlungen hintanzuhalten, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub erteilt hat. 3.2.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF hat in Österreich seine Neigung zu Vermögensstraftaten und seine offenbar hemmungslose Gewaltbereitschaft durch die Art und Weise der von ihm im April 2019 begangenen Körperverletzung, das Opfer ein Bein gestellt und diese mehrmals auf den Gehsteig geschlagen zu haben, wodurch das Opfer eine Schädelprellung und eine Beule am Hinterkopf erlitt, unter Beweis gestellt. Seitens des BVwG wurde in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände und Verhältnisse eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, um weitere Straftaten des BF, der in Bezug auf seine beiden rk strafrechtlichen Verurteilungen von Oktober 2019 und März 2021 noch bis März 2024 und bis Oktober 2024 eine jeweils offene Probezeit hat, zu verhindern, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2244252.1.00