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{'item': 'G313 2245444-1'}

Obsah (14)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 48§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlG313 2245444-1 SpruchG313 2245444-1/3E, G313 2245444-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.07.2021 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 70Abs.

3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 12.07.2021 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 16.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX .2021 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Am 16.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 .2021 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  4. Grund für eine Zuerkennung der mit angefochtenem Bescheid aberkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG nicht gesehen.
  5. Am 22.07.2021 wurde die BF nach Rumänien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF ist rumänische Staatsangehörige. 1.
  8. Der Zeitpunkt ihrer ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest, wird aber vor XXXX .07.2020 angenommen. 1.
  9. Der Zeitpunkt ihrer ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest, wird aber vor römisch 40 .07.2020 angenommen. Die BF war in Österreich wiederholt, beginnend mit XXXX .07.2020, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit XXXX .10.2020 verfügt die BF über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Die BF war in Österreich wiederholt, beginnend mit römisch 40 .07.2020, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 .10.2020 verfügt die BF über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Sie hat sich nach der mit XXXX .10.2020 erfolgten Nebenwohnsitzabmeldung unangemeldet in Österreich aufgehalten. Sie hat sich nach der mit römisch 40 .10.2020 erfolgten Nebenwohnsitzabmeldung unangemeldet in Österreich aufgehalten. 1.
  10. Am XXXX .2021 wurde die BF im Bundesgebiet bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und wegen dieser Tat mit Strafverfügung vom XXXX .2021 rechtskräftig mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 670,- bestraft. 1.
  11. Am römisch 40 .2021 wurde die BF im Bundesgebiet bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und wegen dieser Tat mit Strafverfügung vom römisch 40 .2021 rechtskräftig mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 670,- bestraft. Am XXXX .2021 wurde die BF erneut im Bundesgebiet, diesmal in einem anderen Bundesland, bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle über eine einschlägige Internetplattform ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und deswegen angezeigt. Am römisch 40 .2021 wurde die BF erneut im Bundesgebiet, diesmal in einem anderen Bundesland, bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle über eine einschlägige Internetplattform ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und deswegen angezeigt. Im Juni 2021 wurde die BF wegen Vergehen nach dem XXXX Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz rechtskräftig bestraft.Im Juni 2021 wurde die BF wegen Vergehen nach dem römisch 40 Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz rechtskräftig bestraft. 1.
  12. Am 12.07.2021 wurde die BF in einem anderen österreichischen Bundesland kontrolliert und aufgrund des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. aufgrund beabsichtigter Abschiebung festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Am 22.07.2021 wurde die BF aus Österreich nach Rumänien abgeschoben. 1.
  13. Festgestellt wird, dass die BF in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, und über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Sie hat sich in Österreich wiederholt nur zur Ausübung der Prostitution aufgehalten.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
  16. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
  17. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen: 2.2.
  18. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit der BF gehen glaubhaft aus dem Akteninhalt hervor. 2.2.
  19. Dass die BF in Österreich am XXXX .2021 „im Rahmen eines SP-Einsatzes zur Bekämpfung der illegalen Wohnungsprostitution“ durch die Polizei betreten wurde, beruht auf der diesbezüglichen E-Mail-Mitteilung an das BFA. (AS 1).2.2.
  20. Dass die BF in Österreich am römisch 40 .2021 „im Rahmen eines SP-Einsatzes zur Bekämpfung der illegalen Wohnungsprostitution“ durch die Polizei betreten wurde, beruht auf der diesbezüglichen E-Mail-Mitteilung an das BFA. (AS 1). Daraufhin wurde gegen die BF mit Strafverfügung vom XXXX .2021 eine Geldstrafe verhängt.Daraufhin wurde gegen die BF mit Strafverfügung vom römisch 40 .2021 eine Geldstrafe verhängt. In dieser Strafverfügung wird der BF folgende Tat vorgehalten: „Sie haben ● versucht, mit einem Mann Geschlechtsverkehr (Oralverkehr) auszuüben und dadurch Ihren Körper gewerbsmäßig an eine Person zu deren sexuellen Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle hinzugeben, da Sie explizit die Vornahme von Oral- und / oder Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von EUR (…) offerierten; ● aufgrund der nunmehr gegenständlichen im vorgenannten Spruchpunkt angeführten Tat und unter Zugrundelegung einer lebensnahen Würdigung derselben, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder solche Handlungen an anderen auch vorgenommen (Geschlechtsverkehr u.a.) und sich dabei weder vor Beginn dieser Tätigkeit noch zuletzt regelmäßig im Abstand von 6 Wochen hinsichtlich von Geschlechtskrankheiten (insbesondere Syphilis und Tripper) unterzogen.“ (AS 27) Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Beabsichtigung, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mitgeteilt und Folgendes vorgehalten:Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Beabsichtigung, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mitgeteilt und Folgendes vorgehalten: „(…) Am XXXX .2021 wurden Sie wegen Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem Aidsgesetz angezeigt und bestraft, weil Sie im Zuge Ihrer Tätigkeit als illegale Prostituierte keinen Nachweis der Freiheit von Geschlechtskrankheiten und Aids vorweisen konnten.Am römisch 40 .2021 wurden Sie wegen Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem Aidsgesetz angezeigt und bestraft, weil Sie im Zuge Ihrer Tätigkeit als illegale Prostituierte keinen Nachweis der Freiheit von Geschlechtskrankheiten und Aids vorweisen konnten. Sie verfügen über keinen gemeldeten Wohnsitz, keine für Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung und keine Anmeldebescheinigung

NAG. Die Behörde geht davon aus, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ausschließlich der Ausübung der gesetzlich verbotenen Prostitution – außerhalb behördlich bewilligter Bordelle – dient und Sie weiterhin dieser Tätigkeit – ohne einen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids zu erbringen – nachgehen werden. Es besteht durch Ihr Gesamtverhalten im Bundesgebiet offensichtlich eine Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Es ist beabsichtigt, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot gegen das Bundesgebiet zu verhängen. (…).“ (AS 11f) Seitens der belangten Behörde wurde gegen die BF ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet, der BF mit Schreiben des BFA vom XXXX .2021 die Beabsichtigung, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, vorgehalten und sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Bekanntgabe einer Zustelladresse aufgefordert. Die BF gab jedoch keine Stellungnahme ab und der belangten Behörde auch keine Zustelladresse bekannt. Seitens der belangten Behörde wurde gegen die BF ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet, der BF mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2021 die Beabsichtigung, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, vorgehalten und sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Bekanntgabe einer Zustelladresse aufgefordert. Die BF gab jedoch keine Stellungnahme ab und der belangten Behörde auch keine Zustelladresse bekannt. Dass die BF am XXXX .2021 im Bundesgebiet erneut bei der Anbahnung der Prostitution außerhalb von Bordellen über eine einschlägige Internetplattform ohne Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bzw. ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und wegen dieser Tat angezeigt wurde, ergab sich aus der diesbezüglichen Anzeige im Akt (AS 39f). Dass die BF am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet erneut bei der Anbahnung der Prostitution außerhalb von Bordellen über eine einschlägige Internetplattform ohne Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bzw. ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und wegen dieser Tat angezeigt wurde, ergab sich aus der diesbezüglichen Anzeige im Akt (AS 39f). Dass gegen die BF im Juni 2021 wegen Vergehen nach dem XXXX Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz eine rechtskräftige Bestrafung ergangen ist, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.Dass gegen die BF im Juni 2021 wegen Vergehen nach dem römisch 40 Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz eine rechtskräftige Bestrafung ergangen ist, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.

  1. Die Feststellungen zur stetigen Nebenwohnsitzmeldung der BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der gesamte Akteninhalt lässt darauf schließen, dass die BF bereits vor ihrer ersten Nebenwohnsitzmeldung bzw. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor XXXX .07.2020 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, und sich auch nach der mit XXXX .10.2020 erfolgten Wohnsitzabmeldung unangemeldet in Österreich aufgehalten hat und nach Werbung auf einschlägigen Internetportalen der illegalen Prostitution nachgegangen ist, zumal sie einige Monate nach ihrer Nebenwohnsitzmeldung vom XXXX .10.2020 am XXXX .2021 und dann ein weiteres Mal am XXXX .2021 jeweils ohne Nachweis über die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen bei der Anbahnung der illegalen Prostitution über eine einschlägige Internetplattform von der Polizei betreten wurde. Der gesamte Akteninhalt lässt darauf schließen, dass die BF bereits vor ihrer ersten Nebenwohnsitzmeldung bzw. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor römisch 40 .07.2020 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, und sich auch nach der mit römisch 40 .10.2020 erfolgten Wohnsitzabmeldung unangemeldet in Österreich aufgehalten hat und nach Werbung auf einschlägigen Internetportalen der illegalen Prostitution nachgegangen ist, zumal sie einige Monate nach ihrer Nebenwohnsitzmeldung vom römisch 40 .10.2020 am römisch 40 .2021 und dann ein weiteres Mal am römisch 40 .2021 jeweils ohne Nachweis über die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen bei der Anbahnung der illegalen Prostitution über eine einschlägige Internetplattform von der Polizei betreten wurde. 2.2.
  2. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister war ersichtlich, dass die BF in Österreich nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht hat und am XXXX .2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben wurde, dies, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, nachdem sie am 12.07.2021 nach einer durchgeführten Polizeikontrolle festgenommen worden und in Schubhaft gekommen war. 2.2.
  3. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister war ersichtlich, dass die BF in Österreich nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht hat und am römisch 40 .2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben wurde, dies, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, nachdem sie am 12.07.2021 nach einer durchgeführten Polizeikontrolle festgenommen worden und in Schubhaft gekommen war. 2.2.
  4. Dass die BF in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die BF gab zum schriftlichen Parteivorhalt keine Stellungnahme ab und brachte in der Beschwerde vor, in Österreich keine Familienangehörigen, in Rumänien hingegen ihre Eltern und eine Tochter zu haben (AS 149). Zu den „Freunden“, die die BF ihrem Beschwerdevorbringen zufolge in Österreich habe, hat sie in der Beschwerde nichts Näheres vorgebracht, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zu irgendjemandem in Österreich ein berücksichtigungswürdiges näheres Verhältnis hat. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den von der BF in ihrer Beschwerde erwähnten „Freunden“ um Bekannte handelt, die sie in Zusammenhang mit ihrer Prostitutionstätigkeit in Österreich kennen gelernt hat. Dass die BF in Österreich eine nähere Bezugsperson bzw. zu irgendjemandem eine berücksichtigungswürdige nähere Bindung hat, hat sie mit ihrem allgemeingehaltenen Beschwerdevorbringen, in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch Freunde zu haben (AS 149), jedenfalls nicht glaubhaft machen können.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  8. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.
  9. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
  10. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die BF ist rumänische Staatsangehörige, damit unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, und hat sich sowohl bereits vor ihrer ersten mit XXXX .2020 begonnenen Nebenwohnsitzmeldung als auch nach Abmeldung von ihrem letzten Nebenwohnsitz am XXXX .2020 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Ein ununterbrochener Aufenthalt der BF in Österreich seit zehn Jahren, welcher die Anwendung des Gefährdungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Folge hätte, liegt jedoch bei Weitem nicht vor, weshalb nunmehr der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG zur Anwendung kommt. Die BF ist rumänische Staatsangehörige, damit unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, und hat sich sowohl bereits vor ihrer ersten mit römisch 40 .2020 begonnenen Nebenwohnsitzmeldung als auch nach Abmeldung von ihrem letzten Nebenwohnsitz am römisch 40 .2020 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Ein ununterbrochener Aufenthalt der BF in Österreich seit zehn Jahren, welcher die Anwendung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG zur Folge hätte, liegt jedoch bei Weitem nicht vor, weshalb nunmehr der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG zur Anwendung kommt. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, Zl. 99/18/0155, sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG 1997, das ist nach nunmehr geltendem Recht § 53 Abs. 2 und 3 FPG, bei der Frage, ob u.a. gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot

§ 48Abs. 1 Fr

G 1997, nunmehr § 67 FPG, nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997, nunmehr § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, genannten Voraussetzung erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 FrG 1997, nunmehr § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG 2005 , als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden kann. Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, Zl. 99/18/0155, sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG 1997, das ist nach nunmehr geltendem Recht Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, bei der Frage, ob u.a. gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern weiterhin von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997, nunmehr Paragraph 67, FPG, nur bei Vorliegen der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997, nunmehr Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, genannten Voraussetzung erlassen werden darf und auf den Katalog des Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1997, nunmehr Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG 2005 , als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden kann. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet in Abs. 2 wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet in Absatz 2, wie folgt: „§ 53. (…)

(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ Im gegenständlichen Fall wurde die BF im Bundesgebiet im Juni 2021 wegen Vergehen nach dem XXXX Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz (AS 27) rechtskräftig bestraft.Im gegenständlichen Fall wurde die BF im Bundesgebiet im Juni 2021 wegen Vergehen nach dem römisch 40 Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz (AS 27) rechtskräftig bestraft. Der Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich Folgendes aus: „Zur Wertung dieses Fehlverhaltens ist zu beachten, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, den Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 5 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt. Allgemeine Voraussetzung eines solchen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.„Zur Wertung dieses Fehlverhaltens ist zu beachten, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, den Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt. Allgemeine Voraussetzung eines solchen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt. Nun enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe zu einer vergleichbaren Abstufung das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2008, 2008/21/0603, in dem die "schwere Gefahr" iSd § 56 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, der auch nach der damaligen Rechtslage in § 86 Abs. 1 leg. cit. so bezeichneten "tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" gegenüber gestellt wurde). Stellen Verstöße der genannten Art gegen das TLPG nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG dar, so gilt dies nach dem dargelegten Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach § 67 Abs. 1 leg. cit. Demnach ist zumindest im Regelfall die Ansicht der Behörde nicht zu beanstanden, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das XXXX , nicht eine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG begründen.Nun enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe zu einer vergleichbaren Abstufung das hg. Erkenntnis vom
  10. November 2008, 2008/21/0603, in dem die "schwere Gefahr" iSd Paragraph 56, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, der auch nach der damaligen Rechtslage in Paragraph 86, Absatz eins, leg. cit. so bezeichneten "tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" gegenüber gestellt wurde). Stellen Verstöße der genannten Art gegen das TLPG nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar, so gilt dies nach dem dargelegten Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach Paragraph 67, Absatz eins, leg. cit. Demnach ist zumindest im Regelfall die Ansicht der Behörde nicht zu beanstanden, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das römisch 40 , nicht eine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG begründen. In diesem Zusammenhang sei jedoch bemerkt, dass sich der Gerichtshof der an den Kompetenztatbeständen des B-VG bzw. an der Umschreibung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden angelehnten Ansicht der Behörde über das eingeschränkte Verständnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht anschließen kann. Eine derartige Beschränkung ist den Tatbeständen des FPG, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen regeln, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist - wie schon dargelegt - ein Verstoß gegen die Vorschriften, die die Prostitution regeln, als möglicher Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit normiert. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Mitbeteiligte auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen hat. Auch wenn - wie dies die Behörde hervorhebt - die dadurch zu vermeidenden Krankheiten schulmedizinisch gut behandelbar und heilbar sind, sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung (vgl. etwa das jüngst ergangene Erkenntnis vom
  11. Jänner 2014, 2012/22/0246; siehe auch das Erkenntnis vom
  12. Juni 2008, Zl. 2007/18/0632) abzugehen, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Diesbezüglich hat die Behörde fallbezogen lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gesprochen werden könne. Dies reicht aber nicht, um die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Gefährdungsprognose verneinen zu können. Daran vermag auch der Verweis der Behörde auf den "niedrigen Strafrahmen im Geschlechtskrankheitengesetz" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind.“ (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233)Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Mitbeteiligte auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen hat. Auch wenn - wie dies die Behörde hervorhebt - die dadurch zu vermeidenden Krankheiten schulmedizinisch gut behandelbar und heilbar sind, sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung vergleiche etwa das jüngst ergangene Erkenntnis vom
  13. Jänner 2014, 2012/22/0246; siehe auch das Erkenntnis vom
  14. Juni 2008, Zl. 2007/18/0632) abzugehen, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Diesbezüglich hat die Behörde fallbezogen lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gesprochen werden könne. Dies reicht aber nicht, um die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Gefährdungsprognose verneinen zu können. Daran vermag auch der Verweis der Behörde auf den "niedrigen Strafrahmen im Geschlechtskrankheitengesetz" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind.“ (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233) Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach ihrer letzten mit XXXX .2020 erfolgten Nebenwohnsitzabmeldung am XXXX .2021 im Bundesgebiet bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ohne Nachweis über die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen bzw. über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und wegen dieser Tat mit Strafverfügung vom XXXX .2021 rechtskräftig mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 670,- bestraft. Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach ihrer letzten mit römisch 40 .2020 erfolgten Nebenwohnsitzabmeldung am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ohne Nachweis über die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen bzw. über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und wegen dieser Tat mit Strafverfügung vom römisch 40 .2021 rechtskräftig mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 670,- bestraft. Am XXXX .2021 wurde die BF erneut im Bundesgebiet, diesmal in einem anderen Bundesland, bei der Anbahnung der illegalen Prostitution über eine einschlägige Internetplattform ohne Nachweis über die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen bzw. über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und deswegen angezeigt. Am römisch 40 .2021 wurde die BF erneut im Bundesgebiet, diesmal in einem anderen Bundesland, bei der Anbahnung der illegalen Prostitution über eine einschlägige Internetplattform ohne Nachweis über die Durchführung der dafür erforderlichen Untersuchungen bzw. über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids betreten und deswegen angezeigt. Die BF wurde im Bundesgebiet somit wiederholt ohne Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb von Bordellen betreten, und weist im Bundesgebiet eine rechtskräftige Bestrafung von Juni 2021 wegen Vergehen nach dem XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX espolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz auf. Die BF wurde im Bundesgebiet somit wiederholt ohne Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb von Bordellen betreten, und weist im Bundesgebiet eine rechtskräftige Bestrafung von Juni 2021 wegen Vergehen nach dem römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 espolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz auf. Rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstoßes gegen die die Prostitution regelnden Vorschriften können eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. „Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt.“ (VwGH 7.11.2012, Zl. 2012/18/0098, mwN; s. auch EuGH, Adoui und Cornuaille v Belgien

(1982)ECR 1665)„Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt.“ (VwGH 7.11.2012, Zl. 2012/18/0098, mwN; s. auch EuGH, Adoui und Cornuaille v Belgien
(1982)ECR 1665) Die sich regelmäßig in verschiedenen Erkenntnissen des VwGH wiederholende Diktion lautet: „Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin der Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen.“ (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233; vgl. auch VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/18/0632; VwGH 17.02.2006, Zl. 2005/18/0715 sowie VwGH 09.10.2001, Zl. 99/21/0125, u.a.m).Die sich regelmäßig in verschiedenen Erkenntnissen des VwGH wiederholende Diktion lautet: „Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin der Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen.“ (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233; vergleiche auch VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/18/0632; VwGH 17.02.2006, Zl. 2005/18/0715 sowie VwGH 09.10.2001, Zl. 99/21/0125, u.a.m). In Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festzustellen, dass, wenn eine Person der Prostitution nachgeht, es für diese unerlässlich ist, sich den erforderlichen regelmäßigen Untersuchungen zu unterziehen, damit das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten nicht verletzt wird. Die BF wurde im Juni 2021 im Bundesgebiet wegen Vergehen nach dem XXXX Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz bzw. wegen Verstößen gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft. Die in § 53 Abs. 2 Z. 5 FPG angeführte Voraussetzung trifft demnach für sie zu.Die BF wurde im Juni 2021 im Bundesgebiet wegen Vergehen nach dem römisch 40 Landespolizeigesetz und wegen Vergehen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz bzw. wegen Verstößen gegen Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft. Die in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG angeführte Voraussetzung trifft demnach für sie zu. Trotz Betreten und Bestrafung zeigte die BF sich nicht einsichtig und setzte sie ihr strafbares Verhalten mit Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle entgegen den Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes und des Aidsgesetzes, ohne Nachweis über die Durchführung erforderlicher Untersuchungen bzw. über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids, weiter fort. Nach ihrer Betretung vom XXXX .2021 folgte eine weitere Betretung am XXXX .2021 und wurde die BF wegen ihrem strafbaren Verhalten im Juni 2021 rechtskräftig bestraft. Nach ihrer Betretung vom römisch 40 .2021 folgte eine weitere Betretung am römisch 40 .2021 und wurde die BF wegen ihrem strafbaren Verhalten im Juni 2021 rechtskräftig bestraft. Die BF gab in der Beschwerde an, „Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021 als Prostituierte rechtswidrig gearbeitet“ zu haben und ihr rechtswidriges Verhalten zu bedauern. (AS 147). In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht: „Am XXXX .2021 und XXXX .2021 wurde die BF aufgrund der gesetzwidrig ausgeübten Prostitution, ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids bestraft – die Strafen wurden beglichen. (…) Am XXXX .2021 ist sie nach Österreich gekommen, um rechtmäßig zu arbeiten. Die BF beabsichtigte alle gesetzlichen Regelungen für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit einzuhalten. (…)„Am römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 wurde die BF aufgrund der gesetzwidrig ausgeübten Prostitution, ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids bestraft – die Strafen wurden beglichen. (…) Am römisch 40 .2021 ist sie nach Österreich gekommen, um rechtmäßig zu arbeiten. Die BF beabsichtigte alle gesetzlichen Regelungen für die Ausübung der Prostitutionstätigkeit einzuhalten. (…) Da die Prostitution bis am XXXX .2021 de facto nicht erlaubt war, hatte die BF gar kein Einkommen. Sohin war ihre Existenz gefährdet. Gerade aus diesem Grund hat sie Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021 Leistungen rechtswidrig erbracht.Da die Prostitution bis am römisch 40 .2021 de facto nicht erlaubt war, hatte die BF gar kein Einkommen. Sohin war ihre Existenz gefährdet. Gerade aus diesem Grund hat sie Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021 Leistungen rechtswidrig erbracht. Da die Sexarbeit nicht erlaubt war, hat die BF auch keinen Meldezettel organisiert und keine amtsärztliche Untersuchung gemacht (ansonsten hätte sie die Aufmerksamkeit erregt). (…) Berücksichtigt werden muss, dass es besondere Umstände, aufgrund einer 100-Jahre Pandemie, vorlagen. Die BF hat sehr wohl die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt, als die Prostitution, im Jahr 2020, erlaubt war. (…) Zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Tätigkeit der BF ( XXXX .2021 und XXXX .2021) waren die Bordelle (per Verordnung) geschlossen, (…).Zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Tätigkeit der BF ( römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021) waren die Bordelle (per Verordnung) geschlossen, (…). Sohin hatte die BF de facto „keine Wahl“, da es keine sonstige Möglichkeit gab, die Prostitution auszuüben – ansonsten wäre ihre Existenz gefährdet gewesen, da sie kein sonstiges Einkommen hatte. Die belangte Behörde hat sohin das Unrecht der Tat nicht im richtigen Kontext bearbeitet, die Begleitumstände (Prostitution war bis am 01.07.2021 verboten) sind relevant. (…).“ (AS 147-151) Die BF gab demnach in ihrer Beschwerde einerseits an, ihr rechtswidriges Verhalten vom XXXX .2021 und vom XXXX .2021 zu bedauern (AS 147), sah an anderer Stelle ihrer Beschwerde ihr rechtswidriges Verhalten jedoch als etwas in ihrer Situation Selbstverständliches an, gab sie doch in ihrer Beschwerde ausdrücklich an, sie hätte in der Zeit, als Sexarbeit pandemiebedingt nicht erlaubt gewesen sei, mit einer amtsärztlichen Untersuchung „die Aufmerksamkeit erregt“ (AS 149).Die BF gab demnach in ihrer Beschwerde einerseits an, ihr rechtswidriges Verhalten vom römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2021 zu bedauern (AS 147), sah an anderer Stelle ihrer Beschwerde ihr rechtswidriges Verhalten jedoch als etwas in ihrer Situation Selbstverständliches an, gab sie doch in ihrer Beschwerde ausdrücklich an, sie hätte in der Zeit, als Sexarbeit pandemiebedingt nicht erlaubt gewesen sei, mit einer amtsärztlichen Untersuchung „die Aufmerksamkeit erregt“ (AS 149). Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe, als die Prostitution im Jahr 2020 erlaubt gewesen sei, sehr wohl die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt (AS 149), ändert nichts daran, dass sie, wie aus ihrem Vorbringen hervorgehend, bei nicht erlaubter Prostitution dieser im Geheimen ohne sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nachzugehen beabsichtigt. Die BF berichtete in der Beschwerde bezüglich ihrer Situation in der Zeit, als „Sexarbeit de facto überall in Europa verboten war“, davon, in den ersten Monaten aus ihren Geldreserven bzw. mit finanzieller Unterstützung der Familie gelebt zu haben, „im Mai 2021 sind die Reserven aber auch die Unterstützung der Familie ausgegangen“ (AS 147). Aus dem Beschwerdevorbringen, durch die „de facto Untersagung der Sexarbeit“ ab November 2020 nicht mehr arbeiten können zu haben, was sie finanziell besonders hart getroffen habe, weshalb sie Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021 als Prostituierte rechtswidrig gearbeitet habe (AS 147), geht hervor, dass die BF nie in Betracht gezogen hat, einer anderen Arbeit als „Sexarbeit“ nachzugehen. Die BF hat trotz Bestrafung weiterhin illegale Prostitution ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids ausgeübt und keine andere Möglichkeit gesehen, als über die Ausübung von Prostitution zu Geld zu gelangen. Sie ist, wie von ihr in der Beschwerde auch selbst zugegeben, Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021, illegaler Prostitution nachgegangen, ohne sich den erforderlichen (amtsärztlichen) Untersuchungen unterziehen lassen zu haben bzw. ohne über einen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids verfügt zu haben, und hat demnach somit während der Einschränkungen wegen der Covid-19 Pandemie unbeirrt ihre Prostitutions-Tätigkeit fortgesetzt. Die BF hat ihre Prostitutionstätigkeit in Österreich somit Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021 trotz Kenntnis der österreichischen Rechtslage bzw. im Wissen, dass sie sich grundsätzlich vor Ausübung der Prostitutionstätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen lassen muss und im Zeitraum von Ende Oktober 2020 bis Anfang Juli 2021 aufgrund Covid-19-pandemiebedinger Einschränkungen Prostitution überhaupt verboten war, illegal außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids fortgesetzt. Von einer positiven Zukunftsprognose war im gegenständlichen Fall daher nicht auszugehen. Das persönliche Verhalten der BF mitsamt ihrem strafbaren bzw. rechtswidrigen Verhalten stellen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 1, und 2 FPG dar, zumal die BF, wie aus ihrem Beschwerdevorbringen eindeutig hervorgehend, in Kenntnis der österreichischen Rechtslage nicht bereit ist, ihrer Pflicht zum Schutz der Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten nachzukommen. Das persönliche Verhalten der BF mitsamt ihrem strafbaren bzw. rechtswidrigen Verhalten stellen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten im Bundesgebiet iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 1, und 2 FPG dar, zumal die BF, wie aus ihrem Beschwerdevorbringen eindeutig hervorgehend, in Kenntnis der österreichischen Rechtslage nicht bereit ist, ihrer Pflicht zum Schutz der Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten nachzukommen. Gerade während der nunmehr vorherrschenden Covid-19-Pandemie hat das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten einen besonders hohen Stellenwert, weshalb unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der BF, aller individuellen Umstände und Verhältnisse, des Beschwerdevorbringens, der erkennbaren Neigung der BF zu auch illegaler Prostitution und ihrer fehlenden berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF in der Dauer von zwei Jahren für gerechtfertigt und unbedingt erforderlich gehalten wird, um sie während dieser Dauer zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot besteht daher somit nicht nur dem Grunde, sondern auch der zweijährigen Dauer nach zu Recht. Die BF wird in Rumänien zudem von ihren in ihrem Herkunftsland lebenden Familienangehörigen auf ihrem Weg zu einem positiven Gesinnungswandel unterstützt werden können. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 70Abs.

3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die BF hat in Österreich wiederholt gegen die Prostitution regelnde Vorschriften bzw. gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, sich trotz und im Wissen gesetzlicher Verpflichtung dazu keiner Untersuchung auf das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit oder Aids unterziehen lassen, und Ende Mai 2021 sowie Anfang Juni 2021 und damit innerhalb eines Zeitraums, als Prostitution Covid-19-pandemiebedingt verboten war, in Kenntnis dieses Verbotes illegal Prostitutionstätigkeit ausgeübt. Deswegen war die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und besonders zum Schutz der Gesundheit im Land bzw. im Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten im Bundesgebiet unbedingt für erforderlich zu halten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der von der BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der von der BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.2.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. § 18 Abs. 5 und Abs. 6 lautet wie folgt:Paragraph 18, Absatz 5 und Absatz 6, lautet wie folgt: „§ 18. (…)

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. (…).“ Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wird aufgrund der illegalen Prostitution der BF in Österreich Ende Mai 2021 und Anfang Juni 2021 ohne Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids und der aus ihrem rechtswidrigen Verhalten in Zusammenschau mit ihrem Beschwerdevorbringen erkennbaren Gefahr der Begehung neuerlicher derartiger Taten durch die BF ihre sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. im Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten für unbedingt erforderlich gehalten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte. 3.
  1. Zum Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Die BF stellte im Zuge ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Wie zuvor unter Punkt 3.2.
  2. ausgeführt, war der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen. Da der BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, hat doch die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung vielmehr von Amts wegen stattzufinden, war der dahingehend gestellte Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, Rs 5).Da der BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, hat doch die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung vielmehr von Amts wegen stattzufinden, war der dahingehend gestellte Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, Rs 5). 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2245444.1.00

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