G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. römisch eins.8. Mit Formularvordruck vom 01.08.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen „Erstantrag auf Erteilung eines
G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. I.
Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt wurde. Eine entsprechende Stellungnahme langte zu keinem Zeitpunkt bei der belangten Behörde ein.römisch eins.11. Am 25.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich übergeben, in der ihm die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung des
Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt wurde. Eine entsprechende Stellungnahme langte zu keinem Zeitpunkt bei der belangten Behörde ein. I.12. Mit Bescheid vom 24.11.2021, Zl. 1000018502/190779506 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 01.08.2019 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab.römisch eins.12. Mit Bescheid vom 24.11.2021, Zl. 1000018502/190779506 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 01.08.2019 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab. I.
EMRK in Vorlage gebrachten Unterlagen entnommen, darunter ein ÖSD Zertifikat A2 vom 02.01.2018, Bestätigung eines Integrationsvereines vom 21.07.2019, div. Deutschkurs- sowie Teilnahmebestätigungen. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben getätigt, aus denen sich eine Vertiefung seiner Integration seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens ergeben würde. Bezüglich des in der Beschwerde behaupteten Verkaufs einer Straßenzeitung und einer behaupteten Arbeitsplatzzusage wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht.Die Feststellungen zur Integration und zu den privaten Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sind seinen eigenen Angaben und den im Zuge seines Antrages auf Erteilung eines
, EMRK in Vorlage gebrachten Unterlagen entnommen, darunter ein ÖSD Zertifikat A2 vom 02.01.2018, Bestätigung eines Integrationsvereines vom 21.07.2019, div. Deutschkurs- sowie Teilnahmebestätigungen. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben getätigt, aus denen sich eine Vertiefung seiner Integration seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens ergeben würde. Bezüglich des in der Beschwerde behaupteten Verkaufs einer Straßenzeitung und einer behaupteten Arbeitsplatzzusage wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Tochter von einer spanischen Staatsbürgerin haben soll, dann ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine näheren Angaben getätigt wurden und dies daher nicht festgestellt werden konnte. So wurde weder der Name der Tochter, noch ihr Geburtsdatum oder ihr Aufenthaltsort angegeben bzw. eine entsprechende Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Außerdem wird auch keine intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter behauptet. Auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.06.2021 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass, hätte er tatsächlich eine Tochter in Österreich und mit dieser ein intensives Verhältnis, er wohl versuchen würde, eine entsprechende Bindung nachzuweisen. Die Personalien der Tochter wären daher wohl die zu erwartenden Mindestangaben. Für das erkennende Gericht ist so eine Überprüfung oder auch eine entsprechende Ladung beispielsweise der Kindsmutter, zu welcher, abgesehen von einer spanischen Staatsangehörigkeit, auch keine Angaben getätigt wurden, gar nicht möglich. Zusammenfassend ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die familiären Anknüpfungspunkte die Glaubhaftigkeit zu versagen. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gründen auf einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, die Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister Vorheriger der Republik Österreich. 2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV: Dass die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde vom 01.08.2019 – keinen Nachweis erbracht, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes gekümmert habe und nicht glaubhaft machte, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre. Zunächst ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gericht, dass über die nigerianische Botschaft in Reisepässe bezogen werden können bzw. die Botschaft Reisepässe ausstellt (https://portal.immigration.gov.ng/index.htm). Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass er die Ausstellung eines Reisepasses auch nur beantragt hätte (worüber die Botschaft des Herkunftsstaats gegebenenfalls nach dem Amtswissen des Gerichts regelmäßig auch Bestätigungen ausstellt). Es war demnach festzustellen, dass er nicht nachgewiesen hat, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.1 Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.2 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).3.1.2 Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). 3.1.3 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung des genannten Dokuments nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht. Zudem war es dem Beschwerdeführer auch möglich eine mit 28.01.2019 datierte Geburtsurkunde zu beschaffen, weswegen noch weniger verständlich ist, warum ihm dann die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich sein sollte. Den Heilungsantrag hat die belangte Behörde damit (in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids) zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde sich in Bezug auf diesen Spruchpunkt als unbegründet erweist.3.1.3 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung des genannten Dokuments nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht. Zudem war es dem Beschwerdeführer auch möglich eine mit 28.01.2019 datierte Geburtsurkunde zu beschaffen, weswegen noch weniger verständlich ist, warum ihm dann die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich sein sollte. Den Heilungsantrag hat die belangte Behörde damit (in Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids) zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde sich in Bezug auf diesen Spruchpunkt als unbegründet erweist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokumentes zu belegen. Laut Angaben in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Termin zur Identitätsfeststellung durch die nigerianische Delegation in wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Nachweis erbracht, dass er sich in weiterer Folge um die Ausstellung eines Reisedokumentes an die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates gewandt habe, um sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern. Er wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2019 auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokumentes bzw. zumindest von Nachweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei, aufmerksam gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die Antragsmängel zu beheben, welche er ungenützt verstreichen ließ. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da dem Beschwerdeführer deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach auch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da dem Beschwerdeführer deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.1.4 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war).3.1.4 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war). Unter die "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Unter die "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN). 3.1.5 Die belangte Behörde hat den Antrag stattdessen abgewiesen, weshalb der Spruchpunkt I. dahingehend zu ändern war, dass er die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausspricht. Da die erfolgte Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde allerdings gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirken konnte (vgl. VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.3.1.5 Die belangte Behörde hat den Antrag stattdessen abgewiesen, weshalb der Spruchpunkt römisch eins. dahingehend zu ändern war, dass er die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ausspricht. Da die erfolgte Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde allerdings gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers bewirken konnte vergleiche VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.1.6. Dass eine Rückkehrentscheidung unterblieben ist, ist § 59 Abs. 5 FPG geschuldet, da unbestritten eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 gegen den Beschwerdeführer besteht. Es sind auch keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Neubeurteilung im Sinne des § 53 Abs. 2 und 3 FPG erfordern würden.3.1.6. Dass eine Rückkehrentscheidung unterblieben ist, ist Paragraph 59, Absatz 5, FPG geschuldet, da unbestritten eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 gegen den Beschwerdeführer besteht. Es sind auch keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine Neubeurteilung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG erfordern würden. 3.2. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN)Der VwGH hat im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag keine mündliche Verhandlung durchzuführen. (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN) Da der Sachverhalt und dessen nach dem Erkenntnis von 2018 erfolgte Änderungen geklärt sind, soweit sie den Inhalt der Entscheidung bestimmen, und sich auch aus den Registerabfragen kein Zweifel daran ergab, dass die angeführten Umstände nach wie vor aktuell zutreffend sind, lag auch ein im Sinne der Rechtsprechung eindeutiger Fall vor, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten war. (Vgl. VwGH 04.03.2021, Ra 2019/21/0214 mwN) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2001922.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.