RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlL516 2173195-4 Spruch, L516 2173195-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch, (I.) auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, (II.) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG sowie (III.) „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Anträge von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Bangladesch, (römisch eins.) auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, (römisch zwei.) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG sowie (römisch drei.) „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ zu Recht: A) I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wird abgewiesen. III. Der Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm Art 47 GRC abgewiesen.römisch drei. Der Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Artikel 47, GRC abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit verfahrensgegenständlichen undatierten Schriftsatz, postalisch aufgegeben am 18.03.2022, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.20215, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Unter einem stellte er (II.) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG sowie (III.) einen Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“.Mit verfahrensgegenständlichen undatierten Schriftsatz, postalisch aufgegeben am 18.03.2022, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.20215, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Unter einem stellte er (römisch zwei.) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG sowie (römisch drei.) einen Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“.
- Sachverhalt 1.1 Zum rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 14.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, vollumfänglich abgewiesen. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem vormaligen Vertreter des Antragstellers am 17.12.2020 elektronisch übermittelt und erwuchs damit in Rechtskraft. (BVwG 16.12.2020, L516 2173195-1/12E) Der Antragsteller begründete den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2015 – zusammengefasst – mit einer Verfolgung und Bedrohung wegen seiner politischen Tätigkeit für die oppositionellen Partei BNP. (BVwG 16.12.2020, L516 2173195-1/12E S 5-6) Das Bundesverwaltungsgericht traf im Erkenntnis vom 16.12.2020 mit näherer Begründung die Feststellungen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und sich auch sonst nicht ergeben hat, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Bangladesch einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. (BVwG 16.12.2020, L516 2173195-1/12E S 6; 15-19) 1.2 Abgewiesener erster Antrag auf Wiederaufnahme vom 03.09.2021 Ein erster Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 03.09.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.09.2021, L516 2173195-2/3E, abgewiesen. (BVwG 15.09.2021, L516 2173195-2/3E) 1.3 Begründung des Wiederaufnahmeantrages vom 18.03.2022 Zur Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 18.03.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zunächst wörtlich § 8a VwGVG, § 52 BFA-VG und § 32 VwGVG wiedergegeben und daran anschließend ausgeführt, dass „aus diesem Grund“ jene Anträge gestellt würden.Zur Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 18.03.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zunächst wörtlich Paragraph 8 a, VwGVG, Paragraph 52, BFA-VG und Paragraph 32, VwGVG wiedergegeben und daran anschließend ausgeführt, dass „aus diesem Grund“ jene Anträge gestellt würden. Ohne weitere Ausführungen wurde als „Beweismittel zum Antrag auf Wiederaufnahme“ auf einen beigelegten Fachärztlichen Befundbericht vom 09.03.2022 mit der Anmerkung „(Beschwerden bestehen seit 2 Jahren)“ verwiesen. Jener Befundbericht vom 09.03.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 02.02.2022 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten sei und seit zwei Jahren an depressiven Symptomen leide und große Angst habe, nach Bangladesch abgeschoben zu werden, wo er befürchte, umgebracht zu werden. Die Beschwerden seien verbunden mit Schlafstörungen, kognitiven Beeinträchtigungen, ausgeprägten mnestischen Defiziten und sensitiv-paranoiden Ideen. Darüber hinaus beklage er Flashbacks. Als Diagnosen wurden ohne zeitliche Datierung angeführt: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie F44.0 Dissoziative Amnesie. (Fachärztlicher Befundbericht 09.03.2022) 1.4 Begründung des Antrages „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ Der gleichzeitig gestellte Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ wurde vom Antragsteller – zusammengefasst – damit begründet, dass dem von ihm gestellten Wiederaufnahmeantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition eingeräumt werde, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Bangladesch schützen würde.
- Beweiswürdigung: 2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 15.09.2015, aus dem Gerichtsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorigen und gegenwärtigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei den jeweiligen Feststellungen sind die entsprechenden konkreten Quellen bzw Fundstellen angeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 18.03.2022 (§ 28 Abs 2 VwGVG; § 32 VwGVG)Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 18.03.2022 (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG; Paragraph 32, VwGVG) 3.1 Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH
- 1984, 81/05/0081;
- 2014, 2012/03/0165). (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 70 Rz 8)3.1 Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (VwGH
- 1984, 81/05/0081;
- 2014, 2012/03/0165). (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 70, Rz 8) Für die Prüfung der Wiederaufnahme sind maßgeblich ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH
- 1990, 90/19/0125;
- 2006, 2006/02/0038). Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 70 Rz 73)Für die Prüfung der Wiederaufnahme sind maßgeblich ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH
- 1990, 90/19/0125;
- 2006, 2006/02/0038). Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 70, Rz 73) Darüber hinaus muss der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw gem § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen (VwGH
- 1995, 93/13/0161;
- 2003, 98/13/0142;
- 2008, 2006/13/0146;
- 2013, 2011/11/0051;
- 2019, Ra 2018/18/0403). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde bzw das Verwaltungsgericht die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen. (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 70 Rz 56)Darüber hinaus muss der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw gem Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen (VwGH
- 1995, 93/13/0161;
- 2003, 98/13/0142;
- 2008, 2006/13/0146;
- 2013, 2011/11/0051;
- 2019, Ra 2018/18/0403). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde bzw das Verwaltungsgericht die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen. (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 70, Rz 56) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH, 11.09.2017, Ra 2017/02/0046). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Mit der im verfahrensgegenständlichen Antrages vom 18.03.2022 geltend gemachten Begründung wird weder der Antrag „konkretisiert und schlüssig“ dargelegt, noch wird mit der bloßen Vorlage des Befundberichtes vom 09.03.2022, demzufolge der Wiederaufnahmewerber seit zwei Jahren an depressiven Symptomen leide und große Angst habe, nach Bangladesch abgeschoben zu werden, wo er befürchte, umgebracht zu werden, eine neue Tatsache oder ein taugliches Beweismittel vorgebracht, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Es wurde auch nicht den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz in zentralen Punkten, nämlich insbesondere in Bezug auf die festgestellte und im Einzelnen begründete Unglaubhaftigkeit entgegengetreten. Der vorliegende Antrag erweist sich somit insgesamt mangels entsprechender Ausführungen als unbegründet. Soweit der – ebenso unbegründet gebliebene – „Antrag auf Aufnahme des [Wiederaufnahme-]Antrages vom 03.09.2021“ gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass über den ersten Wiederaufnahmeantrages des Wiederaufnahmewerbers vom 03.09.2021 und den dort geltend gemachten Wiederaufnahmegründen und die dort vorgelegten Bescheinigungsmittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 15.09.2021, L516 2173195-2/3E, mit näherer Begründung rechtskräftig antragsabweisend entschieden wurde. 3.3 Der Antrag vom 18.03.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird daher mit Spruchpunkt I gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.3.3 Der Antrag vom 18.03.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, L516 2173195-1/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird daher mit Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG; § 52 BFA-VG)Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 8 a, VwGVG; Paragraph 52, BFA-VG) 3.4 Gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs 2 bis 2b, 60 Abs 1 und 2, 69 Abs 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheids bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz. (§ 52 Abs 2 BFA-VG)3.4 Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheids bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz. (Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG) Mit dem BBU-G wurde zur Wahrnehmung der in § 2 Abs 1 BBU-G festgelegten Aufgaben eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingerichtet. Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zählt unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG (§ 2 Abs 1 Z 2 lit b BBU-G).Mit dem BBU-G wurde zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, BBU-G festgelegten Aufgaben eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingerichtet. Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zählt unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BBU-G). 3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs 1 VwGVG 2014 um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR
- GP 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG 2014 nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073).3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des Paragraph 52, BFA-VG 2014 nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073). Zum gegenständlichen Verfahren 3.6 Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel (Rechtsbehelf) für die durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren. Bei der Wiederaufnahme handelt es sich um ein mit einem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehendes „Annexverfahren“. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 70 Rz 2/1) Davon ausgehend und in Anbetracht der bestehenden Regelung des § 52 BFA-VG steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die gesetzlich eingerichtete Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG zu wenden.3.6 Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG handelt es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel (Rechtsbehelf) für die durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren. Bei der Wiederaufnahme handelt es sich um ein mit einem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehendes „Annexverfahren“. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 70, Rz 2/1) Davon ausgehend und in Anbetracht der bestehenden Regelung des Paragraph 52, BFA-VG steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die gesetzlich eingerichtete Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG zu wenden. 3.7 Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG wird daher mit Spruchpunkt II abgewiesen.3.7 Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wird daher mit Spruchpunkt römisch zwei abgewiesen. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Abweisung des Antrages „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht“ (Art 28 Abs 2 VwGVG; Art 47 GRC)Abweisung des Antrages „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht“ (Artikel 28, Absatz 2, VwGVG; Artikel 47, GRC) 3.8 Der Antragsteller begründete den Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“– zusammengefasst – damit, dass dem von ihm gestellten Wiederaufnahmeantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw dem Antragsteller „bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme“ keine Rechtsposition eingeräumt werde, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Bangladesch schützen würde. 3.9 Da mit Spruchpunkt I der gegenständlichen Entscheidung der vorliegende Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und damit bereits eine Entscheidung über die Wiederaufnahme getroffen wurde, wird der Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ mit Spruchpunkt III abgewiesen.3.9 Da mit Spruchpunkt römisch eins der gegenständlichen Entscheidung der vorliegende Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und damit bereits eine Entscheidung über die Wiederaufnahme getroffen wurde, wird der Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht“ mit Spruchpunkt römisch drei abgewiesen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (§ 21 Abs 7 BFA-VG)Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) 3.10 Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag geklärt erschien. Zu B) Revision 3.11 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.12 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2173195.4.00