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{'item': 'L516 2247792-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlL516 2247792-2 Spruch, L516 2247792-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zahl 1277885709/211908663, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zahl 1277885709/211908663, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 Abs 1a, 53 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, Absatz eins a, 53, FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 09.12.2021 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.02.2022 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VII.) gemäß „§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 09.12.2021 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.02.2022 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (römisch sieben.) gemäß „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid vom 02.02.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 17.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

  1. Sachverhaltsfeststellungen:[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]
  2. Sachverhaltsfeststellungen:, [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Batti bzw der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Pakistan, jedoch hat der Beschwerdeführer seit etwa Juli 2021 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Er verließ Pakistan im Jahr 2015 und hielt sich etwa viereinhalb Jahre in der Türkei und ein Jahr in Griechenland auf, bevor er im Mai 2021 in Österreich einreiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. (IZR; NS EB 11.05.2021 S 4, 5; NS EV 27.09.2021 S 4, 5; NS EB 10.12.2021 S 1; NS EV 07.01.2022 S 2, 4)Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Batti bzw der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Ort römisch 40 im Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Pakistan, jedoch hat der Beschwerdeführer seit etwa Juli 2021 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Er verließ Pakistan im Jahr 2015 und hielt sich etwa viereinhalb Jahre in der Türkei und ein Jahr in Griechenland auf, bevor er im Mai 2021 in Österreich einreiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. (IZR; NS EB 11.05.2021 S 4, 5; NS EV 27.09.2021 S 4, 5; NS EB 10.12.2021 S 1; NS EV 07.01.2022 S 2, 4) 1.2 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2021 Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2021 illegal in Österreich ein und stellte am 10.05.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 04.11.2021, L525 2247792-1/3E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 04.11.2021 der damaligen Rechtsvertretung, die auch die aktuelle Vertretung des Beschwerdeführers ist, zugestellt. (BVwG 04.11.2021, L525 2247792-1/3E) Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst wie folgt: Sein Vater habe seine Mutter verlassen und nochmals geheiratet. Seine Stiefmutter habe ihn sehr schlecht behandelt und ihm gesagt, er solle für ihn selbst sorgen. Sie habe ihn und seine Schwestern rausgeschmissen, weshalb sie dann beim Großvater gewesen seien. Da das Geld, das er in Pakistan als Maurer verdient habe, nicht ausreichend gewesen sei, habe er Pakistan verlassen. Der Großvater habe auch nicht so ein großes Haus und er selbst habe gar kein eigenes Haus dort, das sei das Problem. Der Großvater sei alt und der Beschwerdeführer mache sich auch Sorgen um seine Schwestern. Er wolle den Schwestern eine gute Zukunft bieten, weshalb er in Österreich arbeiten wolle. In der Türkei sei er nicht verblieben, da er nicht genug bezahlt worden sei und die Leute seien nicht sehr angenehm dort. Es sei kein Platz mehr für ihn in Pakistan gewesen, auch seine Mutter habe nochmals geheiratet. Die Mutter habe auch die Schwestern nicht zu sich nehmen wollen. Deshalb sei er in sehr jungen Jahren aus Pakistan ausgereist. Ein Freund habe ihm gesagt, dass Österreich ein schönes Land sei. Der Mensch sei hier noch etwas wert und jeder werde gut behandelt und respektiert. Pakistan sei ein gutes Land, aber zurück wolle er trotzdem nicht. (BVwG 04.11.2021, L525 2247792-1/3E S 7-9) Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für glaubhaft. Es konnte bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinerlei asylrelevanten Konnex erkennen, sondern ging von ausschließlich wirtschaftlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG 04.11.2021, L525 2247792-1/3E S 7, 9, 11, 12, 14ff).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für glaubhaft. Es konnte bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinerlei asylrelevanten Konnex erkennen, sondern ging von ausschließlich wirtschaftlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (BVwG 04.11.2021, L525 2247792-1/3E S 7, 9, 11, 12, 14ff). 1.3 Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 09.12.2021 Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern blieb weiterhin in Österreich und stellte am 09.12.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am 10.12.2021 statt, eine Einvernahme vor BFA am 07.01.
  3. (NS EV 07.01.2022 S 4) Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Bei der Erstbefragung am 10.12.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, seine bereits genannten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Er habe keine weiteren Fluchtgründe und er wolle gerne hier bleiben. Er habe Angst vor der Familie seiner Stiefmutter. (NS EB 10.12.2021 S 3, 4) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2022 führte er aus, er wolle nicht nach Pakistan zurück. Seine Eltern hätten beide jeweils ein zweites Mal geheiratet. Der Bruder seiner Stiefmutter, XXXX , sei sehr gefährlich, er sei gegen ihn, es habe einen Streit gegeben und er habe versucht, den Beschwerdeführer zu töten. Die Stiefmutter habe gewusst, dass der Beschwerdeführer sie nicht möge und habe dies ihrem Bruder erzählt. Der Beschwerdeführer habe auch seinem Vater gesagt, er solle seine neue Frau verlassen und wieder mit seiner Mutter zusammenleben. Wann der Streit mit dem Bruder der Stiefmutter gewesen sei, wisse er nicht mehr. XXXX habe 2012 versucht, ihn zu töten. Er habe deshalb zwei Narben bei den Augenbrauen. Beweise gebe es keine, er habe auch keine Anzeige erstattet, sei aber zum Arzt gegangen. Auch im ersten Verfahren habe er bereits geschildert, dass XXXX ihn habe töten wollen. Er habe seinen Vater aufgefordert, dessen neue Frau zu verlassen, als er 16 oder 17 Jahre alt war. Neue Fluchtgründe habe er keine, seine alten seien noch aufrecht. Pakistan habe er vor etwa sieben Jahren verlassen. Seine Familie in Pakistan wolle ihn nicht zurückhaben, sie würden ihn schlagen, wenn er zurückkkehre. (NS EV 07.01.2022 S 4-6)Bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2022 führte er aus, er wolle nicht nach Pakistan zurück. Seine Eltern hätten beide jeweils ein zweites Mal geheiratet. Der Bruder seiner Stiefmutter, römisch 40 , sei sehr gefährlich, er sei gegen ihn, es habe einen Streit gegeben und er habe versucht, den Beschwerdeführer zu töten. Die Stiefmutter habe gewusst, dass der Beschwerdeführer sie nicht möge und habe dies ihrem Bruder erzählt. Der Beschwerdeführer habe auch seinem Vater gesagt, er solle seine neue Frau verlassen und wieder mit seiner Mutter zusammenleben. Wann der Streit mit dem Bruder der Stiefmutter gewesen sei, wisse er nicht mehr. römisch 40 habe 2012 versucht, ihn zu töten. Er habe deshalb zwei Narben bei den Augenbrauen. Beweise gebe es keine, er habe auch keine Anzeige erstattet, sei aber zum Arzt gegangen. Auch im ersten Verfahren habe er bereits geschildert, dass römisch 40 ihn habe töten wollen. Er habe seinen Vater aufgefordert, dessen neue Frau zu verlassen, als er 16 oder 17 Jahre alt war. Neue Fluchtgründe habe er keine, seine alten seien noch aufrecht. Pakistan habe er vor etwa sieben Jahren verlassen. Seine Familie in Pakistan wolle ihn nicht zurückhaben, sie würden ihn schlagen, wenn er zurückkkehre. (NS EV 07.01.2022 S 4-6) Der Beschwerdeführer legte dem BFA trotz Aufforderung, die von ihm angekündigten Beweismittel vorzulegen, keine Dokumente vor. (NS EV 07.01.2022 S 3) 1.4 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. 1.5 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 04.11.2021 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht (substantiiert) behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (Länderfeststellungen im Bescheid vom 02.02.2022, S 12ff)
  4. Beweiswürdigung: 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.
  5. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat (oben 1.1), waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. 2.3 Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.2) ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten. 2.4 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.3), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind. 2.5 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: 2.5.1 Das BFA erachtete das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid 02.02.2022, S 48ff): Das BFA verwies zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen – er habe Pakistan aufgrund der Probleme mit seiner Stiefmutter verlassen – auf Angaben stütze, die bereits im ersten und rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zur Sprache gebracht worden seien und bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Das Vorbringen, so das BFA, sei beim zweiten Antrag insofern mit neuen Angaben erweitert worden, als der Beschwerdeführer vorgebracht habe, der Bruder seiner Stiefmutter habe im Jahr 2012 versucht, ihn zu töten. Zu diesem neuen Vorbringen führte das BFA aus, dass es auffallend sei, dass der Beschwerdeführer kein genaues Datum des Tötungsversuches angeben habe können. Bereits aus diesem Grund könne jenes Vorbringen nicht als glaubhaft bewertet werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich angeben können, dass jener Vorfall 2012 stattgefunden habe, jedoch könne man annehmen, dass ein Tötungsversuch ein derart einschneidendes Erlebnis sei, welches in Einzelheiten, wie dem Datum, in Erinnerung bleibe. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, Beweismittel bezüglich des Streits zu haben, doch habe er trotz einer Aufforderung des BFA, diese innerhalb einer vom BFA dafür gewährten Frist vorzulegen, derartige Beweismittel nicht vorgelegt. Das BFA führte zudem aus, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben zum Tötungsversuch, kein Fluchtgrund im Sinne der GFK erkannt werden könne, da es dabei um eine Verfolgung durch eine Privatperson handle und nicht erkannt werden habe könne, dass der Staat Pakistan nicht fähig oder nicht willens sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Das BFA gelangte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorzubringen der nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahren entstanden wäre; die neu vorgebrachten Gründe würden keinerlei glaubhaften Kern aufweisen. 2.5.2 Die Beschwerde unterlässt es völlig, sich mit den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA konkret auseinanderzusetzen und diesen unter Bezugnahme von individuellen Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Die Beschwerde wiederholt lediglich in wenigen Sätzen das vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA erstattete Vorbringen. Um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg anzugreifen reicht es jedoch nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen. (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) Auch die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056) Obwohl das BFA in der Beweiswürdigung darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das genaue Datum des Tötungsversuches anzugeben, unterließ es die Beschwerde, diese Kritik auszuräumen bzw zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Die Beschwerde monierte auch nicht vom BFA für den Beschwerdeführer festgehaltene Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Pakistan zu leben. Die Beschwerde kritisierte im Wesentlichen, dass das BFA die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Folgeanträge nicht berücksichtigt hat, ohne auf die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung Bezug zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. 2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist. 2.6 Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung des Bescheides des BFA im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat (oben 1.6), ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das BFA gab dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 07.01.2022 die Möglichkeit, Einsicht in die Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan zu nehmen und eine Kopie davon zu erhalten, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte. (NS EV 07.01.2022 S 6) Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Ländersituation in Pakistan. (Bescheid, S 12-45 (VA2 AS 84ff)) Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. Im vorausgegangenen Verfahren gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 27.09.2021 vielmehr an, dass Pakistan ein gutes Land sei, aber zurück wolle er trotzdem nicht. (BVwG 04.11.2021, L525 2247792-1/3E S 2, 8) Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der östlichen Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er 22 oder 23 Jahre alt und arbeitsfähig ist. Es ist auch nicht ersichtlich und es hat auch der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass besondere Umstände vorliegen würden, die ihn auf die Unterstützung seiner Familie anweisen würden.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) 3.1 Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde.3.1 Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob der Folgeantrag vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. 3.2 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2021, L525 2247792-1/3E, welches am 04.11.2021 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.3 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN)3.3 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN) Zum gegenständlichen Fall 3.4 Die Beschwerde vom 14.03.2022 (VA2 AS 197ff) kritisiert die vom BFA vorgenommene rechtliche Beurteilung, indem es darlegt, „dass der Grund für die neuerliche Asylantragstellung auf der privaten Verfolgung durch die Familie seiner Stiefmutter fußt, deren Bruder versucht“ haben würde, ihn zu töten. Der Tötungsversuch sei als neu hinzugekommene Tatsache vom BFA nicht als zulässiges neues Element gewertet worden, was jedoch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, Rs XY, C-18/20, und der in der Folge ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen würde. 3.5 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob überhaupt vom Vorliegen solcher neuen Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist, anhand des Kriteriums zu beurteilen ist, ob dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ein glaubhafter Kern innewohnt. (vgl VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412)3.5 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob überhaupt vom Vorliegen solcher neuen Elemente oder Erkenntnisse auszugehen ist, anhand des Kriteriums zu beurteilen ist, ob dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ein glaubhafter Kern innewohnt. vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zuletzt zum Urteil des EuGH vom 09.09.2021, Rs XY, C-18/20, ausgeführt, dass der EuGH die Zulässigkeit der Beurteilung des „glaubhaften Kerns“ des Vorbringens bei Folgeanträgen in jener Entscheidung nicht behandelt hat und er ist daher auch nicht zu dem Schluss gekommen, dass diese Beurteilung im Lichte des Unionsrechts unzulässig wäre. (VwGH 17.02.2022, Ra 2022/18/0018-7, Rz 16) 3.6 Fallbezogen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt (dazu oben, insbesondere die Beweiswürdigung, Punkt 2.5) in Hinblick auf das Prüfkriterium des „glaubhaften Kerns“ jedoch, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Die behauptete Änderung der Umstände ist daher von vornherein nicht geeignet, eine andere Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus herbeizuführen. Es liegen somit keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ vor und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat durch den neu vorgebrachten Umstand keine Änderung erfahren. Die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers als unzulässig erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig. 3.7 Mit dem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).3.7 Mit dem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). 3.8 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.8 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.9 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.9 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. 3.10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19): Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe, da er gesund ist; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19): Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe, da er gesund ist; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. 3.11 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.3.11 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG; Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.12 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.12 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 10, AsylG; Paragraphen 46, 50, 52, 55,, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.14 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.14 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.15 Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  7. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  8. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  9. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  10. der Grad der Integration;
  11. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  12. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  13. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  14. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  15. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.15 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  16. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  17. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  18. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  19. der Grad der Integration;
  20. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  21. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  22. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  23. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  24. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.16 Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.16 Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.17 Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren 3.17.1 Für den Beschwerdeführer spricht seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Mai 2021 in Österreich ein, er hält sich somit erst etwa 11 Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nur rund vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrages stellte. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer hat, auch unter Berücksichtigung seiner Aufenthalte in der Türkei und Griechenland, den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.17.1 Für den Beschwerdeführer spricht seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Mai 2021 in Österreich ein, er hält sich somit erst etwa 11 Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nur rund vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrages stellte. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer hat, auch unter Berücksichtigung seiner Aufenthalte in der Türkei und Griechenland, den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 3.17.2 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.3.17.2 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. 3.17.3 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.3.17.3 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 1a FPG)Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.18 Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen.3.18 Der Spruchpunkt römisch sechs des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen. Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG)Zum Einreiseverbot (Paragraph 53, FPG) 3.19 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG – zusammengefasst – damit, dass die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.3.19 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG – zusammengefasst – damit, dass die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig. 3.20 Die Beschwerde tritt der Begründung des BFA zur Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegen. In der Beschwerde sind dazu überhaupt keine Ausführungen enthalten. 3.21 Gemäß § 12a Abs 6 bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Und gemäß § 53 Abs 2 FPG, auf den sich das BFA stützt, kann ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu fünf Jahren erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Begründung des BFA für die Erlassung des Einreiseverbotes ist die vom BFA verhängte Dauer von zwei Jahren vertretbar.3.21 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG, auf den sich das BFA stützt, kann ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu fünf Jahren erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Begründung des BFA für die Erlassung des Einreiseverbotes ist die vom BFA verhängte Dauer von zwei Jahren vertretbar. 3.22 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.22 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.23 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.23 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.24 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.25 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2247792.2.00

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