GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4, 12a und 20d Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4, 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.04.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 19.04.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 05.05.2021 -
BG mit folgenden Unterlagen weiterleitete:Am 19.04.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 , welcher den Antrag an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete: - Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 ([…] Berufliche Tätigkeit: Metzger; Entlohnung brutto: EUR 2.239,48 pro Monat; Anzahl der Wochenstunden: 40; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Der Arbeitnehmer soll bei uns als Metzger in der Schlachtung und Fleischzerlegung eingesetzt werden […]) - XXXX Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in XXXX vom Juni 2015 über die erlangte Arbeitsbildung von fünf Jahren im Ausbildungsprofil „Metzger Fachmann“ samt Abschlusszeugnis und beglaubigten Übersetzungen- römisch 40 Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 vom Juni 2015 über die erlangte Arbeitsbildung von fünf Jahren im Ausbildungsprofil „Metzger Fachmann“ samt Abschlusszeugnis und beglaubigten Übersetzungen - XXXX Diplom des Technischen Bildungszentrums „ XXXX “ in XXXX vom 28.06.1979 über die bestandene Abschlussprüfung im Beruf „Fleischer“ samt drei Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen- römisch 40 Diplom des Technischen Bildungszentrums „ römisch 40 “ in römisch 40 vom 28.06.1979 über die bestandene Abschlussprüfung im Beruf „Fleischer“ samt drei Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen - Dienstzettel der bP2 vom 23.11.2020 über die geplante Beschäftigung der bP1 als Fleischerin ab 04.01.2021 ([…] Bruttostundenlohn: EUR 12,93; Beschäftigungs-ausmaß: 40 Wochenstunden; […]) - Reisepasskopie der bP1 Mit Parteiengehör vom 05.05.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Vm. Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass der bP1 keine Punkte trotz der vorgelegten Unterlagen angerechnet werden könnten. So seien zwar Jahreszeugnisse für die dreijährige Ausbildung als Fleischerin samt Abschlussdiplom sowie ein weiteres Abschlussdiplom und ein Jahreszeugnis der fünften Klasse als „Metzger Fachmann“ vorgelegt worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei der fünfjährigen Mittelschulausbildung um eine Erwachsenenbildung oder um eine Primärausbildung, welche mit einer Lehre in Österreich gleichgesetzt werden könne, handle. Der Unterschied zwischen der fünfjährigen Mittelschule als „Metzger Fachmann“ und der von anderen Arbeitnehmern im Betrieb der bP2 abgelegten dreijährigen Mittelschulausbildung als „Metzger für finale Fleischverarbeitung“ möge überdies bekannt gegeben werden. Insbesondere möge angegeben werden, ob es sich hierbei etwa um keine Facharbeiterausbildung als Metzger handle. Darüber hinaus würden die Jahreszeugnisse der 1. bis 4. Klasse der fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ benötigt werden. Nachweise für die Sprachkenntnisse und die ausbildungsadäquate Berufserfahrung der bP1 seien nicht erbracht worden. Punkte für das Alter könnten nicht vergeben werden, da die bP1 59 Jahre alt sei. Die bP1 habe Gelegenheit, gegen die genannten Feststellungen bis 19.05.2021 schriftlich Einwendungen zu erheben sowie Unterlagen innerhalb dieser Frist vorzulegen. Ansonsten würde aufgrund der Aktenlage entschieden.Mit Parteiengehör vom 05.05.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraphen 12 a, 13, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass der bP1 keine Punkte trotz der vorgelegten Unterlagen angerechnet werden könnten. So seien zwar Jahreszeugnisse für die dreijährige Ausbildung als Fleischerin samt Abschlussdiplom sowie ein weiteres Abschlussdiplom und ein Jahreszeugnis der fünften Klasse als „Metzger Fachmann“ vorgelegt worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei der fünfjährigen Mittelschulausbildung um eine Erwachsenenbildung oder um eine Primärausbildung, welche mit einer Lehre in Österreich gleichgesetzt werden könne, handle. Der Unterschied zwischen der fünfjährigen Mittelschule als „Metzger Fachmann“ und der von anderen Arbeitnehmern im Betrieb der bP2 abgelegten dreijährigen Mittelschulausbildung als „Metzger für finale Fleischverarbeitung“ möge überdies bekannt gegeben werden. Insbesondere möge angegeben werden, ob es sich hierbei etwa um keine Facharbeiterausbildung als Metzger handle. Darüber hinaus würden die Jahreszeugnisse der
P1 ist 59 Jahre und erhält hierfür 0 Punkte. Somit können derzeit 0 Punkte von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten angerechnet werden. Es wurde eine Frist bis 19.05.2021 zur Nachreichung von Unterlagen gewährt. Am 18.05.2021 gab der Dienstgeber telefonisch bekannt, dass um eine Fristverlängerung bis 02.06.2021 ersucht wird. Am 10.06.2021 wurden für die Arbeitnehmer XX, YY und ZZ Nachweise über die Berufserfahrung nachgereicht. Für die bP1 wurden keine Unterlagen nachgereicht. Es wurde eine letztmalige Frist bis spätestens 28.06.2021 zur Erreichung der erforderlichen 55 Mindestpunkte gegeben. Bis dato keine Reaktion -> Ablehnung“Am 22.07.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist auszugsweise festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: - ; Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: - ; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): - ; Bestandteile Arbeitsmarktprüfung: entfällt; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Voraussetzungen
Paragraph 4, Absatz eins, nicht erfüllt; […]. Es wurden keine Sprachzertifikate und keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt. Die bP1 ist 59 Jahre und erhält hierfür 0 Punkte. Somit können derzeit 0 Punkte von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten angerechnet werden. Es wurde eine Frist bis 19.05.2021 zur Nachreichung von Unterlagen gewährt. Am 18.05.2021 gab der Dienstgeber telefonisch bekannt, dass um eine Fristverlängerung bis 02.06.2021 ersucht wird. Am 10.06.2021 wurden für die Arbeitnehmer römisch zwanzig, YY und ZZ Nachweise über die Berufserfahrung nachgereicht. Für die bP1 wurden keine Unterlagen nachgereicht. Es wurde eine letztmalige Frist bis spätestens 28.06.2021 zur Erreichung der erforderlichen 55 Mindestpunkte gegeben. Bis dato keine Reaktion -> Ablehnung“ Mit Bescheid vom 22.07.2021 (zugestellt am 02.08.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf
BG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt 0 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Wiederholt führte sie aus, es sei weder eine Stellungnahme zu den in den Parteiengehören vom 05.05.2021 und 14.06.2021 gestellten Fragen abgegeben noch Unterlagen für die bP1 erbracht worden. Mit Bescheid vom 22.07.2021 (zugestellt am 02.08.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf
Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt 0 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Wiederholt führte sie aus, es sei weder eine Stellungnahme zu den in den Parteiengehören vom 05.05.2021 und 14.06.2021 gestellten Fragen abgegeben noch Unterlagen für die bP1 erbracht worden. Mit Schreiben vom 16.08.2021 (eingelangt am 19.08.2021) erhob die bP2 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Begründend führte sie aus, die für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte benötigten Nachweise über die vorhandenen Sprachkenntnisse der bP1 in Deutsch und Englisch seien im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt worden und würden so rasch als möglich nachgereicht. Eine Nachreichung der angekündigten Sprachnachweise durch die bP2 erfolgte in weiterer Folge nicht. Am 28.10.2021 legte die bB den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor. 2.
2 Z 9 der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1).2.2. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1). 2.
Vm. Anlage B des AuslBG nicht nachvollziehbar, da die bP1 abgesehen von ihrer ungeklärten fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ und den diesbezüglich nicht erbrachten Jahreszeugnissen der
Paragraph 12 a, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG nicht nachvollziehbar, da die bP1 abgesehen von ihrer ungeklärten fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ und den diesbezüglich nicht erbrachten Jahreszeugnissen der
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […].
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“ daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 […] Ziffer eins, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, […] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Anlage B Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.6. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“
BG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (§ 12a Z 1 AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 (§ 12a Z 3 AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (§ 12a Z 2 AuslBG). Der bP1 können für ihre nachgewiesene Berufsausbildung als Fleischerin (Metzgerin) 20 Punkte angerechnet werden. Für ihr Alter (59 Jahre alt), die nicht nachgewiesene(n) Berufserfahrung und Sprachkenntnisse können der bP1 keine Punkte vergeben werden. Insgesamt erreicht die bP1 somit bloß 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten. Selbst bei Berücksichtigung der allgemeinen Universitätsreife aufgrund der fünfjährigen Mittelschulausbildung der bP1 würde sie insgesamt nur 25 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erzielen. Die Voraussetzung des § 12a Z 2 AuslBG ist daher nicht erfüllt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.3.6. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“
Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 (Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG). Der bP1 können für ihre nachgewiesene Berufsausbildung als Fleischerin (Metzgerin) 20 Punkte angerechnet werden. Für ihr Alter (59 Jahre alt), die nicht nachgewiesene(n) Berufserfahrung und Sprachkenntnisse können der bP1 keine Punkte vergeben werden. Insgesamt erreicht die bP1 somit bloß 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten. Selbst bei Berücksichtigung der allgemeinen Universitätsreife aufgrund der fünfjährigen Mittelschulausbildung der bP1 würde sie insgesamt nur 25 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erzielen. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG ist daher nicht erfüllt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247737.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.