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{'item': 'L517 2247737-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 20d§§ 12a§ 4§ 1Art 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 21§ 12c§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlL517 2247737-1 SpruchL517 2247737-1/5E, L517 2247737-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4, 12a und 20d Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4, 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.04.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 19.04.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 05.05.2021 -

  1. Parteiengehör an die Arbeitgeberin (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) 10.06.2021 - Beantwortung Parteiengehör samt Unterlagenvorlage 14.06.2021 -
  2. Parteiengehör an die Arbeitgeberin 22.07.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat (negative Entscheidung) 22.07.2021 - Bescheid bB: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (zugestellt am 02.08.2021) 16.08.2021 - Beschwerde bP2 28.10.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von XXXX . Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von römisch 40 . Am 19.04.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX , welcher den Antrag an das AMS XXXX (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG mit folgenden Unterlagen weiterleitete:Am 19.04.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 , welcher den Antrag an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete: - Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 ([…] Berufliche Tätigkeit: Metzger; Entlohnung brutto: EUR 2.239,48 pro Monat; Anzahl der Wochenstunden: 40; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Der Arbeitnehmer soll bei uns als Metzger in der Schlachtung und Fleischzerlegung eingesetzt werden […]) - XXXX Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in XXXX vom Juni 2015 über die erlangte Arbeitsbildung von fünf Jahren im Ausbildungsprofil „Metzger Fachmann“ samt Abschlusszeugnis und beglaubigten Übersetzungen- römisch 40 Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 vom Juni 2015 über die erlangte Arbeitsbildung von fünf Jahren im Ausbildungsprofil „Metzger Fachmann“ samt Abschlusszeugnis und beglaubigten Übersetzungen - XXXX Diplom des Technischen Bildungszentrums „ XXXX “ in XXXX vom 28.06.1979 über die bestandene Abschlussprüfung im Beruf „Fleischer“ samt drei Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen- römisch 40 Diplom des Technischen Bildungszentrums „ römisch 40 “ in römisch 40 vom 28.06.1979 über die bestandene Abschlussprüfung im Beruf „Fleischer“ samt drei Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen - Dienstzettel der bP2 vom 23.11.2020 über die geplante Beschäftigung der bP1 als Fleischerin ab 04.01.2021 ([…] Bruttostundenlohn: EUR 12,93; Beschäftigungs-ausmaß: 40 Wochenstunden; […]) - Reisepasskopie der bP1 Mit Parteiengehör vom 05.05.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§§ 12a, 13 i

Vm. Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass der bP1 keine Punkte trotz der vorgelegten Unterlagen angerechnet werden könnten. So seien zwar Jahreszeugnisse für die dreijährige Ausbildung als Fleischerin samt Abschlussdiplom sowie ein weiteres Abschlussdiplom und ein Jahreszeugnis der fünften Klasse als „Metzger Fachmann“ vorgelegt worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei der fünfjährigen Mittelschulausbildung um eine Erwachsenenbildung oder um eine Primärausbildung, welche mit einer Lehre in Österreich gleichgesetzt werden könne, handle. Der Unterschied zwischen der fünfjährigen Mittelschule als „Metzger Fachmann“ und der von anderen Arbeitnehmern im Betrieb der bP2 abgelegten dreijährigen Mittelschulausbildung als „Metzger für finale Fleischverarbeitung“ möge überdies bekannt gegeben werden. Insbesondere möge angegeben werden, ob es sich hierbei etwa um keine Facharbeiterausbildung als Metzger handle. Darüber hinaus würden die Jahreszeugnisse der 1. bis 4. Klasse der fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ benötigt werden. Nachweise für die Sprachkenntnisse und die ausbildungsadäquate Berufserfahrung der bP1 seien nicht erbracht worden. Punkte für das Alter könnten nicht vergeben werden, da die bP1 59 Jahre alt sei. Die bP1 habe Gelegenheit, gegen die genannten Feststellungen bis 19.05.2021 schriftlich Einwendungen zu erheben sowie Unterlagen innerhalb dieser Frist vorzulegen. Ansonsten würde aufgrund der Aktenlage entschieden.Mit Parteiengehör vom 05.05.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraphen 12 a, 13, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass der bP1 keine Punkte trotz der vorgelegten Unterlagen angerechnet werden könnten. So seien zwar Jahreszeugnisse für die dreijährige Ausbildung als Fleischerin samt Abschlussdiplom sowie ein weiteres Abschlussdiplom und ein Jahreszeugnis der fünften Klasse als „Metzger Fachmann“ vorgelegt worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei der fünfjährigen Mittelschulausbildung um eine Erwachsenenbildung oder um eine Primärausbildung, welche mit einer Lehre in Österreich gleichgesetzt werden könne, handle. Der Unterschied zwischen der fünfjährigen Mittelschule als „Metzger Fachmann“ und der von anderen Arbeitnehmern im Betrieb der bP2 abgelegten dreijährigen Mittelschulausbildung als „Metzger für finale Fleischverarbeitung“ möge überdies bekannt gegeben werden. Insbesondere möge angegeben werden, ob es sich hierbei etwa um keine Facharbeiterausbildung als Metzger handle. Darüber hinaus würden die Jahreszeugnisse der

  1. bis
  2. Klasse der fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ benötigt werden. Nachweise für die Sprachkenntnisse und die ausbildungsadäquate Berufserfahrung der bP1 seien nicht erbracht worden. Punkte für das Alter könnten nicht vergeben werden, da die bP1 59 Jahre alt sei. Die bP1 habe Gelegenheit, gegen die genannten Feststellungen bis 19.05.2021 schriftlich Einwendungen zu erheben sowie Unterlagen innerhalb dieser Frist vorzulegen. Ansonsten würde aufgrund der Aktenlage entschieden. Mit Parteiengehör vom 14.06.2021 teilte die bB der bP2 mit, dass für die bP1 trotz Fristverlängerung bis 02.06.2021 keine Unterlagen nachgereicht worden seien, weshalb weiterhin keine Punkte vergeben werden könnten. Wiederholt wurde die bP2 aufgefordert, Stellung zu den bereits im Parteiengehör vom 05.05.2021 gestellten Fragen zu nehmen sowie die Jahreszeugnisse der
  3. bis
  4. Klasse der fünfjährigen Mittelschulausbildung in XXXX zu erbringen. Die bP1 habe Gelegenheit, gegen die genannten Feststellungen bis 28.06.2021 schriftlich Einwendungen zu erheben sowie Unterlagen innerhalb dieser Frist vorzulegen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden würde.Mit Parteiengehör vom 14.06.2021 teilte die bB der bP2 mit, dass für die bP1 trotz Fristverlängerung bis 02.06.2021 keine Unterlagen nachgereicht worden seien, weshalb weiterhin keine Punkte vergeben werden könnten. Wiederholt wurde die bP2 aufgefordert, Stellung zu den bereits im Parteiengehör vom 05.05.2021 gestellten Fragen zu nehmen sowie die Jahreszeugnisse der
  5. bis
  6. Klasse der fünfjährigen Mittelschulausbildung in römisch 40 zu erbringen. Die bP1 habe Gelegenheit, gegen die genannten Feststellungen bis 28.06.2021 schriftlich Einwendungen zu erheben sowie Unterlagen innerhalb dieser Frist vorzulegen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden würde. Am 22.07.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist auszugsweise festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: - ; Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: - ; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): - ; Bestandteile Arbeitsmarktprüfung: entfällt; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Voraussetzungen

§ 4Abs. 1 nicht erfüllt; […]. Es wurden keine Sprachzertifikate und keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt. Die b

P1 ist 59 Jahre und erhält hierfür 0 Punkte. Somit können derzeit 0 Punkte von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten angerechnet werden. Es wurde eine Frist bis 19.05.2021 zur Nachreichung von Unterlagen gewährt. Am 18.05.2021 gab der Dienstgeber telefonisch bekannt, dass um eine Fristverlängerung bis 02.06.2021 ersucht wird. Am 10.06.2021 wurden für die Arbeitnehmer XX, YY und ZZ Nachweise über die Berufserfahrung nachgereicht. Für die bP1 wurden keine Unterlagen nachgereicht. Es wurde eine letztmalige Frist bis spätestens 28.06.2021 zur Erreichung der erforderlichen 55 Mindestpunkte gegeben. Bis dato keine Reaktion -> Ablehnung“Am 22.07.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist auszugsweise festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: - ; Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: - ; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): - ; Bestandteile Arbeitsmarktprüfung: entfällt; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Voraussetzungen

Paragraph 4, Absatz eins, nicht erfüllt; […]. Es wurden keine Sprachzertifikate und keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt. Die bP1 ist 59 Jahre und erhält hierfür 0 Punkte. Somit können derzeit 0 Punkte von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten angerechnet werden. Es wurde eine Frist bis 19.05.2021 zur Nachreichung von Unterlagen gewährt. Am 18.05.2021 gab der Dienstgeber telefonisch bekannt, dass um eine Fristverlängerung bis 02.06.2021 ersucht wird. Am 10.06.2021 wurden für die Arbeitnehmer römisch zwanzig, YY und ZZ Nachweise über die Berufserfahrung nachgereicht. Für die bP1 wurden keine Unterlagen nachgereicht. Es wurde eine letztmalige Frist bis spätestens 28.06.2021 zur Erreichung der erforderlichen 55 Mindestpunkte gegeben. Bis dato keine Reaktion -> Ablehnung“ Mit Bescheid vom 22.07.2021 (zugestellt am 02.08.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf

§ 12aAusl

BG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt 0 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Wiederholt führte sie aus, es sei weder eine Stellungnahme zu den in den Parteiengehören vom 05.05.2021 und 14.06.2021 gestellten Fragen abgegeben noch Unterlagen für die bP1 erbracht worden. Mit Bescheid vom 22.07.2021 (zugestellt am 02.08.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt 0 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Wiederholt führte sie aus, es sei weder eine Stellungnahme zu den in den Parteiengehören vom 05.05.2021 und 14.06.2021 gestellten Fragen abgegeben noch Unterlagen für die bP1 erbracht worden. Mit Schreiben vom 16.08.2021 (eingelangt am 19.08.2021) erhob die bP2 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Begründend führte sie aus, die für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte benötigten Nachweise über die vorhandenen Sprachkenntnisse der bP1 in Deutsch und Englisch seien im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt worden und würden so rasch als möglich nachgereicht. Eine Nachreichung der angekündigten Sprachnachweise durch die bP2 erfolgte in weiterer Folge nicht. Am 28.10.2021 legte die bB den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  6. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  8. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf , (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). 2.
  10. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“

§ 1Abs.

2 Z 9 der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1).2.2. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1). 2.

  1. Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (§ 12a Z 1 AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist (vgl. dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
  2. Auflage 2018, § 12 Rz 40).2.
  3. Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
  4. Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 40). Verfahrensgegenständlich schloss die bP1 eine dreijährige Berufsausbildung als „Fleischer“ sowie eine fünfjährige Ausbildung als „Metzger Fachmann“ im Ausland ab. Dies geht zweifellos aus dem vorgelegten XXXX Diplom des Technischen Bildungszentrums „ XXXX “ vom 28.06.1979 und den drei Jahreszeugnissen der Schuljahre 1976/1977, 1977/1978 und 1978/1979 sowie aus dem XXXX Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in XXXX vom Juni 2015 und dem Abschlusszeugnis der fünften Klasse des Schuljahres 2014/2015 hervor (OZ 1). Die bP1 kann damit zweifelsfrei eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ nachweisen.Verfahrensgegenständlich schloss die bP1 eine dreijährige Berufsausbildung als „Fleischer“ sowie eine fünfjährige Ausbildung als „Metzger Fachmann“ im Ausland ab. Dies geht zweifellos aus dem vorgelegten römisch 40 Diplom des Technischen Bildungszentrums „ römisch 40 “ vom 28.06.1979 und den drei Jahreszeugnissen der Schuljahre 1976 aus 1977,, 1977 aus 1978, und 1978 aus 1979, sowie aus dem römisch 40 Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 vom Juni 2015 und dem Abschlusszeugnis der fünften Klasse des Schuljahres 2014 aus 2015, hervor (OZ 1). Die bP1 kann damit zweifelsfrei eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ nachweisen. Die bB führt im angefochtenen Bescheid aus, die bP1 habe zwar Unterlagen zum Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vorgelegt, eine schriftliche Stellungnahme zum Abschluss und Unterschied der fünfjährigen Mittelschulausbildung im Vergleich zu der von anderen Arbeitnehmern im Betrieb der bP2 absolvierten dreijährigen Mittelschulausbildung als Metzger für finale Fleischverarbeitung sei trotz zweimaliger Aufforderungen in den Parteiengehören vom 05.05.2021 und 14.06.2021 nicht erfolgt. Die Jahreszeugnisse der
  5. bis
  6. Klasse der fünfjährigen Mittelschulausbildung seien ebenfalls nicht vorgelegt worden, weshalb die bB im Ergebnis von keiner nachgewiesenen Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ ausging. Für das erkennende Gericht ist diese Begründung und die daraus resultierende Punktevergabe für das Kriterium „Qualifikation“ (0 Punkte)

§ 12ai

Vm. Anlage B des AuslBG nicht nachvollziehbar, da die bP1 abgesehen von ihrer ungeklärten fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ und den diesbezüglich nicht erbrachten Jahreszeugnissen der

  1. bis
  2. Klasse eine dreijährige Mittelschulausbildung an der Schule für qualifizierte Arbeitskräfte - Technisches Bildungszentrum „ XXXX “ in XXXX im Beruf „Fleischer“ absolviert hat. Die entsprechenden Jahreszeugnisse sowie das Abschlussdiplom über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Thema „Schneiden von Schweinefleisch in Hälften - 20 Stück“ vom 28.06.1979 wurden ebenfalls übermittelt. Verfahrensgegenständlich liegt daher jedenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor, welche mit einem dreijährigen Lehrabschluss als „FleischverarbeiterIn“ in Österreich verglichen werden kann (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/ 103877-lehre-fleischverarbeitung/). Für das erkennende Gericht ist diese Begründung und die daraus resultierende Punktevergabe für das Kriterium „Qualifikation“ (0 Punkte)

Paragraph 12 a, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG nicht nachvollziehbar, da die bP1 abgesehen von ihrer ungeklärten fünfjährigen Ausbildung als „Metzger Fachmann“ und den diesbezüglich nicht erbrachten Jahreszeugnissen der

  1. bis
  2. Klasse eine dreijährige Mittelschulausbildung an der Schule für qualifizierte Arbeitskräfte - Technisches Bildungszentrum „ römisch 40 “ in römisch 40 im Beruf „Fleischer“ absolviert hat. Die entsprechenden Jahreszeugnisse sowie das Abschlussdiplom über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Thema „Schneiden von Schweinefleisch in Hälften - 20 Stück“ vom 28.06.1979 wurden ebenfalls übermittelt. Verfahrensgegenständlich liegt daher jedenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor, welche mit einem dreijährigen Lehrabschluss als „FleischverarbeiterIn“ in Österreich verglichen werden kann (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/ 103877-lehre-fleischverarbeitung/). 2.
  3. Ob die bP1 aufgrund ihres fünfjährigen Mittelschulabschlusses an der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in XXXX über die allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, verfügt, konnte fallbezogen dahingestellt bleiben, da sich an der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts ändern würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.6.). Abgesehen davon geht aus dem vorgelegtem XXXX Diplom vom Juni 2015 nicht hervor, dass die bP1 aufgrund ihres fünfjährigen Mittelschulabschlusses studienberechtigt wäre. Weitere Ermittlungen konnten daher unterbleiben. 2.
  4. Ob die bP1 aufgrund ihres fünfjährigen Mittelschulabschlusses an der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 über die allgemeine Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, verfügt, konnte fallbezogen dahingestellt bleiben, da sich an der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts ändern würde vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 3.6.). Abgesehen davon geht aus dem vorgelegtem römisch 40 Diplom vom Juni 2015 nicht hervor, dass die bP1 aufgrund ihres fünfjährigen Mittelschulabschlusses studienberechtigt wäre. Weitere Ermittlungen konnten daher unterbleiben. 2.
  5. Die bP1 besitzt keinen Studienabschluss. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet und ist auch ansonsten nicht weiter strittig. 2.
  6. Die bP1 verfügt weder über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung noch über Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch. Die bP2 beanstandet in der Beschwerde, die vorhandenen Sprachkenntnisse der bP1 in Deutsch und Englisch seien von der bB im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt worden, wobei die benötigten Nachweise ehestmöglich nachgereicht würden. Dazu ist festzuhalten, dass trotz zweimaliger Aufforderungen in den Parteiengehören vom 05.05.2021 und 14.06.2021 bis dato keinerlei Sprachzertifikate für die bP1 vorgelegt wurden. Auch für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung der bP1 wurden bisher keinerlei Arbeitsbestätigungen und/oder Dienstzeugnisse übermittelt. Weitere Ermittlungen konnten daher unterbleiben. Mangels vorgelegter Unterlagen können daher weder eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung noch Sprachkenntnisse für die bP1 berücksichtigt werden. 2.
  7. Die bP1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung 59 Jahre alt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vom 19.04.2021 und der übermittelten Reisepasskopie (OZ 1). 2.
  8. Die bP1 erhält das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.239,
  9. Dies ergibt sich zweifellos aus der Arbeitergebererklärung vom 26.11.2020 (OZ 1) und der ab 01.07.2020 gültigen Lohnordnung für Fleischer in Oberösterreich, wonach der Mindestlohn für Facharbeiter nach dem
  10. Berufsjahr EUR 2.238,89 beträgt (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/ lohnordnung-fleischer-oberoesterreich-2020.html). 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […].

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“ daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 […] Ziffer eins, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, […] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Anlage B Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.6. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“

§ 12aAusl

BG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (§ 12a Z 1 AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 (§ 12a Z 3 AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (§ 12a Z 2 AuslBG). Der bP1 können für ihre nachgewiesene Berufsausbildung als Fleischerin (Metzgerin) 20 Punkte angerechnet werden. Für ihr Alter (59 Jahre alt), die nicht nachgewiesene(n) Berufserfahrung und Sprachkenntnisse können der bP1 keine Punkte vergeben werden. Insgesamt erreicht die bP1 somit bloß 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten. Selbst bei Berücksichtigung der allgemeinen Universitätsreife aufgrund der fünfjährigen Mittelschulausbildung der bP1 würde sie insgesamt nur 25 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erzielen. Die Voraussetzung des § 12a Z 2 AuslBG ist daher nicht erfüllt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.3.6. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“

Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 (Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG). Der bP1 können für ihre nachgewiesene Berufsausbildung als Fleischerin (Metzgerin) 20 Punkte angerechnet werden. Für ihr Alter (59 Jahre alt), die nicht nachgewiesene(n) Berufserfahrung und Sprachkenntnisse können der bP1 keine Punkte vergeben werden. Insgesamt erreicht die bP1 somit bloß 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten. Selbst bei Berücksichtigung der allgemeinen Universitätsreife aufgrund der fünfjährigen Mittelschulausbildung der bP1 würde sie insgesamt nur 25 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erzielen. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG ist daher nicht erfüllt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247737.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.