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{'item': 'L524 2120764-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7Art. 130§ 16§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlL524 2120764-2 Spruch, L524 2120764-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ve

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016, Zl. 1067158101/150457887, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016, Zl. 1067158101/150457887, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017, L504 2120764-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden erhoben. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017, L504 2120764-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden erhoben. 2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheiden des BFA vom 24.01.2017, 29.03.2019 und 05.01.2021 jeweils um zwei Jahre verlängert. 3. Mit Aktenvermerk vom 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G eingeleitet.3. Mit Aktenvermerk vom 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingeleitet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da sich zwischenzeitlich die Lage im Irak geändert habe. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab. 4. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.).

§ 9Abs. 4 Asyl

G wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2021 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101-180922735, wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2021 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation Beschwerde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die im Verwaltungsakt erliegende Übernahmebestätigung hat als Datum der Übernahme den 25.10.2021 vermerkt (AS 457, 457). Dass der Beschwerdeführer den Bescheid übernommen hat, wurde auch nicht bestritten. Die Einbringung der Beschwerde am 07.12.2021 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden e-mail der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation (AS 493f). Dieser Umstand ist aktenkundig und wurde ebenso wenig bestritten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.).

§ 9Abs. 4 Asyl

G wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt somit vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen und damit zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 22.11.2021. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 07.12.2021 und somit erst nach Ende der Beschwerdefrist. Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2120764.2.00

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