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{'item': 'L524 2120764-3'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlL524 2120764-3 Spruch, L524 2120764-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016, Zl. 1067158101/150457887, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016, Zl. 1067158101/150457887, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017, L504 2120764-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden erhoben. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017, L504 2120764-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurden erhoben. 2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheiden des BFA vom 24.01.2017, 29.03.2019 und 05.01.2021 jeweils um zwei Jahre verlängert. 3. Mit Aktenvermerk vom 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G eingeleitet.3. Mit Aktenvermerk vom 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingeleitet. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da sich zwischenzeitlich die Lage im Irak geändert habe. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab. 4. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.).

§ 9Abs. 4 Asyl

G wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 15.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2021 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.12.2021

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.12.2021

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 13.12.2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 13.12.2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 22.10.2021, ZI. 1067158101/180922735, wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung beim BFA einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung wurde im Bescheid auch in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache abgedruckt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete am 22.11.
  3. Der Beschwerdeführer erhob am 07.12.2021 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 22.11.2021 um 12.23 Uhr nahm eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation unter Berufung auf eine mittlerweile mündlich erteilte Vollmacht über e-mail Kontakt mit der belangten Behörde auf und ersuchte um Zusendung des Bescheides vom 22.10.
  4. In der Folge übermittelte die belangte Behörde mit e-mail vom 23.11.2021 um 06.34 Uhr den angeforderten Bescheid. Dabei befand sich im Zuge des mitgesandten e-mail-Verkehrs (die e-mail der Rechtsberatungsorganisation wurde innerhalb der belangten Behörde drei Mal weitergeleitet) auch folgende Passage: „„in IFA abgelegt“ https://stprotal.bmi.intra.gv.at/at[...] ~ Ast. Wr. Neustadt Ablage-Nr. XXXX ~ ~ Ast. Wr. Neustadt Ablage-Nr. römisch 40 ~ Frist 29.11.2021 […]“. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation trug in der Folge in das zur Klienten- und Fristenverwaltung vorgesehene System der Rechtsberatungsorganisation ein, dass die vierwöchige Beschwerdefrist am 29.11.2021 ende. Am 23.11.2021 stellte die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation im Zuge eines Telefonats mit der belangten Behörde fest, dass die Beschwerdefrist bereits am 22.11.2021 abgelaufen sei. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation verfügt über Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.10.2021, der Übernahmebestätigung vom 25.01.2021, dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerdeschriftsatz, dem e-mail-Verkehrs der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation betreffend die Angelegenheit des Beschwerdeführers, dem Bescheid vom 13.12.2021 über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und des dagegen erhobenen Beschwerdeschriftsatzes. Die beantragte Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation als Zeugin konnte unterbleiben, weil ohnehin nicht in Abrede gestellt wird, dass die Rechtsberatungsorganisation erst am 23.11.2021 vom Fristablauf Kenntnis erlangte. Des Weiteren ergibt sich bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in den genannten Schriftsätzen ein hinreichend genaues Bild der Arbeitsabläufe in der Geschäftsstelle der Rechtsberatungsorganisation und der Gründe für die Fristversäumung. Bei der Frage, ob von einem Verschulden, allenfalls von einem minderen Grad des Versehens, auszugehen ist, handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist. Insoweit der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Beschwerde im Übrigen erstmals ausführt, dass das „unabwendbare“ Ereignis auf Grund dessen er an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei, mit Kenntnis über die falschen Informationen des BFA an die Caritasbetreuerin weggefallen sei, indem er bei der Rechtsberatung erfahren habe, dass doch keine Neuzustellung durchgeführt werde, und das für die Beurteilung des Wegfalls des Hindernisses und damit für die Berechnung der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag wesentliche Telefonat durch die Mitarbeiterin der BBU GmbH Rechtsberatung (Mag. XXXX ) mit dem BFA am 30.04.2021 gewesen sei (Beschwerde, Seite 10f), so ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen irrtümlicherweise aus einer anderen Beschwerde übernommen wurden, zumal sich bei genauer Betrachtung des gegenständlichen Antrags auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand zeigt, dass diese Ausführungen in keiner Weise mit dem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen sind und bedarf es insofern keiner näheren Erörterung dieser versehentlich in die Beschwerde aufgenommenen Ausführungen. Insoweit der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Beschwerde im Übrigen erstmals ausführt, dass das „unabwendbare“ Ereignis auf Grund dessen er an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei, mit Kenntnis über die falschen Informationen des BFA an die Caritasbetreuerin weggefallen sei, indem er bei der Rechtsberatung erfahren habe, dass doch keine Neuzustellung durchgeführt werde, und das für die Beurteilung des Wegfalls des Hindernisses und damit für die Berechnung der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag wesentliche Telefonat durch die Mitarbeiterin der BBU GmbH Rechtsberatung (Mag. römisch 40 ) mit dem BFA am 30.04.2021 gewesen sei (Beschwerde, Seite 10f), so ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen irrtümlicherweise aus einer anderen Beschwerde übernommen wurden, zumal sich bei genauer Betrachtung des gegenständlichen Antrags auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand zeigt, dass diese Ausführungen in keiner Weise mit dem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen sind und bedarf es insofern keiner näheren Erörterung dieser versehentlich in die Beschwerde aufgenommenen Ausführungen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Ansehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.12.2021

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten auf Grund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die Fristversäumnis nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Im Übrigen steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Ansehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.12.2021

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten auf Grund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die Fristversäumnis nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Im Übrigen steht Artikel 6, EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)...“ Vorab ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Vorab ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG: VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG: VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113, und 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gleichzeitig mit der Beschwerde beim BFA eingebracht und damit vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Damit war das BFA für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Am 23.11.2021 stellte die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation im Zuge eines Telefonats mit der belangten Behörde fest, dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einer Fristversäumung kam. Mit Schriftsatz vom 07.12.2021 beantragte die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die verabsäumte Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA vom 22.10.2021 nach. Dieser Schriftsatz langte innerhalb der zweiwöchigen Frist, nämlich am 07.12.2021, beim BFA ein. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168). Der Bescheid des BFA vom 22.10.2021 wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2021 persönlich übernommen und damit zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 22.11.
  1. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 07.12.2021 und somit verspätet. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026 unter Hinweis auf VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026 unter Hinweis auf VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 07.12.2021 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.).Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). In der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr § 13 Abs. 2 BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie § 48 Abs. 2 BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen. In der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr Paragraph 13, Absatz 2, BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Untersuchungshaft gewesen sei. Nach Erhalt des Bescheides habe er die „Post“ sogleich der „älteren Dame vom sozialen Dienst mit den schwarzen Haaren“ gegeben und ihr mitgeteilt, dass er gern etwas gegen den Bescheid machen wolle. Ferner habe er sich beim Sozialen Dienst erkundigt, ob man ihm helfen könne. Die Dame habe ihm unter anderem versichert, dass sie eine e-mail schreiben würde. Als er dann Post von der Rechtsberatungsorganisation erhalten habe, habe er am selben Tag direkt nochmals beim Sozialen Dienst der Justizanstalt (bei Herrn XXXX ) um Hilfe gebeten. Dieser hätte versucht, die Rechtsberatungsorganisation zu erreichen, aber dort sei nie ein Anruf eingegangen, wobei der Anruf eventuell außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt sei. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Rückmeldung von Herrn XXXX erhalten, dass die Anfrage an die Rechtsberatungsorganisation weitergeleitet worden sei. Daraufhin sei ihm schnell Bescheid gegeben worden, dass er Besuch erhalten werde. Gleichzeitig habe die Rechtsberatungsorganisation – nach mündlicher Vollmachtserteilung durch den Beschwerdeführer – per e-mail Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, um den Bescheid des Beschwerdeführers anzufordern. Die Beschwerde sei daraufhin von der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation irrtümlich verspätet eingebracht worden sei, zumal die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation eine falsche Auskunft zum Ende der Beschwerdefrist erhalten habe und auf Grund eines hohen Arbeitsanfalls und mehrerer Krankenstände in der zuständigen Geschäftsstelle zum damaligen Zeitpunkt besondere Verhältnisse geherrscht hätten, die eine nochmalige Überprüfung der Frist verhinderten. Wegen dieser Fehlinformation, den Krankenständen weiterer Mitarbeiter und des erhöhten Arbeitsdrucks sei der Fehler unterlaufen.Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Untersuchungshaft gewesen sei. Nach Erhalt des Bescheides habe er die „Post“ sogleich der „älteren Dame vom sozialen Dienst mit den schwarzen Haaren“ gegeben und ihr mitgeteilt, dass er gern etwas gegen den Bescheid machen wolle. Ferner habe er sich beim Sozialen Dienst erkundigt, ob man ihm helfen könne. Die Dame habe ihm unter anderem versichert, dass sie eine e-mail schreiben würde. Als er dann Post von der Rechtsberatungsorganisation erhalten habe, habe er am selben Tag direkt nochmals beim Sozialen Dienst der Justizanstalt (bei Herrn römisch 40 ) um Hilfe gebeten. Dieser hätte versucht, die Rechtsberatungsorganisation zu erreichen, aber dort sei nie ein Anruf eingegangen, wobei der Anruf eventuell außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt sei. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Rückmeldung von Herrn römisch 40 erhalten, dass die Anfrage an die Rechtsberatungsorganisation weitergeleitet worden sei. Daraufhin sei ihm schnell Bescheid gegeben worden, dass er Besuch erhalten werde. Gleichzeitig habe die Rechtsberatungsorganisation – nach mündlicher Vollmachtserteilung durch den Beschwerdeführer – per e-mail Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, um den Bescheid des Beschwerdeführers anzufordern. Die Beschwerde sei daraufhin von der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation irrtümlich verspätet eingebracht worden sei, zumal die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation eine falsche Auskunft zum Ende der Beschwerdefrist erhalten habe und auf Grund eines hohen Arbeitsanfalls und mehrerer Krankenstände in der zuständigen Geschäftsstelle zum damaligen Zeitpunkt besondere Verhältnisse geherrscht hätten, die eine nochmalige Überprüfung der Frist verhinderten. Wegen dieser Fehlinformation, den Krankenständen weiterer Mitarbeiter und des erhöhten Arbeitsdrucks sei der Fehler unterlaufen. Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist der Rechtsberatungsorganisation weder einen Auftrag noch eine Bevollmächtigung erteilte, ihn zu vertreten und in seinem Namen zu handeln. Insoweit bestand lange Zeit kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungseinrichtung und ist daher darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22.10.2021 in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgefasst worden war und dem Beschwerdeführer somit sein Recht zur Beschwerdeerhebung sowie die Dauer der Rechtsmittelfrist von vier Wochen bekannt war. Soweit im Antrag auf Wiedereinsetzung erläutert wird, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe und es daher organisatorisch wesentlich schwieriger gewesen sei, einen Kontakt mit der Rechtsberatungsorganisation zu organisieren und der Beschwerdeführer auf die Kommunikation durch Dritte (Sozialer Dienst der Justizanstalt) angewiesen gewesen sei, wird dadurch nicht aufgezeigt, dass dem in der Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer die Dispositionsfähigkeit soweit gefehlt hat, dass er allein deswegen zur Wahrung der Beschwerdefrist außerstande gewesen wäre (vgl. zur Schubhaft VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; 23.06.1998, 97/21/0770). Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe seiner Möglichkeiten versucht hätte, etwa im Wege des Sozialen Dienstes der Justizanstalt – auf dessen Existenz der Antrag auf Wiedereinsetzung selbst verwies – auch mit anderen geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen und sich danach zu erkundigen, ob sein Wunsch nach Beschwerdeerhebung fristgerecht erfüllt werde, derartige Versuche jedoch ergebnislos geblieben wären.Vorab ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist der Rechtsberatungsorganisation weder einen Auftrag noch eine Bevollmächtigung erteilte, ihn zu vertreten und in seinem Namen zu handeln. Insoweit bestand lange Zeit kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungseinrichtung und ist daher darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22.10.2021 in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgefasst worden war und dem Beschwerdeführer somit sein Recht zur Beschwerdeerhebung sowie die Dauer der Rechtsmittelfrist von vier Wochen bekannt war. Soweit im Antrag auf Wiedereinsetzung erläutert wird, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe und es daher organisatorisch wesentlich schwieriger gewesen sei, einen Kontakt mit der Rechtsberatungsorganisation zu organisieren und der Beschwerdeführer auf die Kommunikation durch Dritte (Sozialer Dienst der Justizanstalt) angewiesen gewesen sei, wird dadurch nicht aufgezeigt, dass dem in der Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer die Dispositionsfähigkeit soweit gefehlt hat, dass er allein deswegen zur Wahrung der Beschwerdefrist außerstande gewesen wäre vergleiche zur Schubhaft VwGH 07.09.2004, 2001/18/0037; 23.06.1998, 97/21/0770). Es wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe seiner Möglichkeiten versucht hätte, etwa im Wege des Sozialen Dienstes der Justizanstalt – auf dessen Existenz der Antrag auf Wiedereinsetzung selbst verwies – auch mit anderen geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen und sich danach zu erkundigen, ob sein Wunsch nach Beschwerdeerhebung fristgerecht erfüllt werde, derartige Versuche jedoch ergebnislos geblieben wären. Gegenständlich bevollmächtigte der Beschwerdeführer aber ohnehin kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist im Zuge eines persönlichen Gesprächs die ihm amtwegig zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation. Diese verabsäumte es in weiterer Folge jedoch ebenfalls eine fristgerechte Beschwerde bei der Behörde einzubringen. Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Gegenständlich war daher zu klären, ob die Rechtsberatungsorganisation ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist. Tatsächlich ist bereits in der unterlassenen Rechtsmittelerhebung trotz aufrechter Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, zumal es schon von Gesetzes wegen eine zentrale Aufgabe eines Rechtsberaters darstellt, Fremde bzw. Asylwerber hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten und bei erteilter Vollmacht Rechtsmittel zu erheben. Dass der Rechtsberatungsorganisation bereits zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bekannt war, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2021 eine Beschwerde erheben will und die Beschwerdefrist in naher Zukunft ablaufen wird, ergibt sich – entgegen den Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz (Beschwerde, Seite 7) – bereits zweifelsfrei aus der e-mail der zuständigen Geschäftsstellenleiterin der Rechtsberatungsorganisation vom 17.11.2021 an ein österreichisches Landesgericht, worin es wörtlich heißt: „[…] hat einen Bescheid bekommen, dessen Frist bereits diese Woche abläuft. Wir möchten […] ehestmöglich aufsuchend beraten, um mit ihm die Option einer Beschwerde zu besprechen und seinen Rechtsanspruch auf eine unabhängige Beratung zu sichern.“. Des Weiteren stellt die Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem die Bestimmung, Berechnung und Kalendierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit verdient. Im Zuge der Betreuung/Vertretung des Beschwerdeführers stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation, welche den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers zunächst bearbeitete, verfügt zweifelsfrei über Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht und trug diese Mitarbeiterin auch in der Vergangenheit in das vorgesehene System zur Klienten- und Fristenverwaltung Beschwerdefristen ein. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird nun von Seiten der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation auch behauptet, dass ihr von der belangten Behörde in einer e-mail mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdefrist am 29.11.2021 enden würde und die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Folge auf diese Information vertraut habe, zumal das Datum des Ablaufs der Frist extra gelb markiert worden sei. Diesen Ausführungen kann allerdings in keiner Weise gefolgt werden. Bei genauer Betrachtung des e-mail-Verkehrs zeigt sich, dass die belangte Behörde eine derartige Information nie erteilte. Tatsächlich ersuchte die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit e-mail vom 22.11.2021 lediglich um Übermittlung des Bescheides des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen wurde wiederum mit e-mail der belangten Behörde vom 23.11.2021 entsprochen, wobei dem dieser Nachricht angefügten behördeninternen e-mail-Verkehr auch die Passage: „„in IFA abgelegt“ … ~ Ast. Wr. Neustadt Ablage-Nr. XXXX ~ Frist 29.11.2021“ zu entnehmen ist. Wenn nun die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation allein auf Grund dieser Anmerkung zum internen Lagerort der Entscheidung auf ein Ende der Beschwerdefrist mit 29.11.2021 geschlossen haben will, so stellt sich dies aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als besonders sorglos dar, zumal die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation lediglich um Übermittlung des Bescheides ersuchte, nicht aber um eine Auskunft hinsichtlich der Beschwerdefrist, weshalb sie auch nicht erwarten durfte, eine entsprechende Mitteilung zu erhalten. Des Weiteren verwundert es in diesem Zusammenhang zumindest, dass zwar in dem der Beschwerde angeschlossenen e-mail-Verkehr die Zeile mit dem Datum einer Frist markiert erscheint, eine derartige Hervorhebung allerdings bei der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Version dieser e-mail noch nicht erkennbar ist. Insoweit ist daher nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation von der belangten Behörde eine Fehlinformation bezüglich der Beschwerdefrist erhielt, weshalb das im Antrag zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0240) im gegenständlichen Fall auch nicht einschlägig ist. Hinzu tritt in diesem Zusammenhang, dass gegenständlich auch die Rechtsmittelbelehrung des übermittelten Bescheides vom 22.10.2021 unbeachtet blieb. Der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides war unter anderem eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Ein minderer Grad des Versehens lag auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall nicht vor. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.
  2. 2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096).Des Weiteren stellt die Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem die Bestimmung, Berechnung und Kalendierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit verdient. Im Zuge der Betreuung/Vertretung des Beschwerdeführers stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation, welche den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers zunächst bearbeitete, verfügt zweifelsfrei über Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht und trug diese Mitarbeiterin auch in der Vergangenheit in das vorgesehene System zur Klienten- und Fristenverwaltung Beschwerdefristen ein. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird nun von Seiten der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation auch behauptet, dass ihr von der belangten Behörde in einer e-mail mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdefrist am 29.11.2021 enden würde und die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in der Folge auf diese Information vertraut habe, zumal das Datum des Ablaufs der Frist extra gelb markiert worden sei. Diesen Ausführungen kann allerdings in keiner Weise gefolgt werden. Bei genauer Betrachtung des e-mail-Verkehrs zeigt sich, dass die belangte Behörde eine derartige Information nie erteilte. Tatsächlich ersuchte die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit e-mail vom 22.11.2021 lediglich um Übermittlung des Bescheides des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen wurde wiederum mit e-mail der belangten Behörde vom 23.11.2021 entsprochen, wobei dem dieser Nachricht angefügten behördeninternen e-mail-Verkehr auch die Passage: „„in IFA abgelegt“ … ~ Ast. Wr. Neustadt Ablage-Nr. römisch 40 ~ Frist 29.11.2021“ zu entnehmen ist. Wenn nun die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation allein auf Grund dieser Anmerkung zum internen Lagerort der Entscheidung auf ein Ende der Beschwerdefrist mit 29.11.2021 geschlossen haben will, so stellt sich dies aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als besonders sorglos dar, zumal die zuständige Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation lediglich um Übermittlung des Bescheides ersuchte, nicht aber um eine Auskunft hinsichtlich der Beschwerdefrist, weshalb sie auch nicht erwarten durfte, eine entsprechende Mitteilung zu erhalten. Des Weiteren verwundert es in diesem Zusammenhang zumindest, dass zwar in dem der Beschwerde angeschlossenen e-mail-Verkehr die Zeile mit dem Datum einer Frist markiert erscheint, eine derartige Hervorhebung allerdings bei der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Version dieser e-mail noch nicht erkennbar ist. Insoweit ist daher nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation von der belangten Behörde eine Fehlinformation bezüglich der Beschwerdefrist erhielt, weshalb das im Antrag zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0240) im gegenständlichen Fall auch nicht einschlägig ist. Hinzu tritt in diesem Zusammenhang, dass gegenständlich auch die Rechtsmittelbelehrung des übermittelten Bescheides vom 22.10.2021 unbeachtet blieb. Der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides war unter anderem eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Ein minderer Grad des Versehens lag auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall nicht vor. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.
  3. 2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation – wie vorangehend ausgeführt – anzuwenden (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter jedoch dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140, mwN).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation – wie vorangehend ausgeführt – anzuwenden vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter jedoch dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 82; VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354).Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 82; VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Der behauptete erhöhte Arbeitsdruck stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ein Rechtsanwalt – im Lichte der oben zitierten Entscheidung vergleichbar die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation – hat die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten, dass die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt, in welcher Weise in der zuständigen Geschäftsstelle der Rechtsberatungsorganisation dafür Sorge getragen wurde. Erst im Rahmen der Beschwerde wird dies im vorliegenden Fall näher erläutert, wobei das Vorbringen im Hinblick auf eine sorgfältige Fristenüberwachung gegenständlich ohnehin unerheblich war, zumal im Zeitpunkt der Eintragung der Beschwerdefrist im System zur Klienten- und Fristenverwaltung die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war und folglich dessen auch die vorgesehenen Mechanismen zur Überprüfung der Richtigkeit der eingetragenen Frist nicht greifen konnten. Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht dennoch kurz auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Demnach trage die zuständige Mitarbeiterin die Beschwerdefrist im System zur Klienten- und Fristenverwaltung ein und leite die Informationen nach Anlegung des Akts im Anschluss an die Rechtsberater weiter, welche die Fristen bei Durchsicht des Akts nachberechnen. Schließlich würden die Leitung bzw. Stellvertretung mit Hilfe des zu führenden Fristenbuchs nochmals die Fristen kontrollieren, weshalb normalerweise zumindest eine Vier-Augen-Kontrolle bei den Fristen besteht. Diese habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gegriffen, da beide im Krankenstand gewesen seien. In der Beschwerde wurde allerdings nicht behauptet, dass in der Rechtsberatungsorganisation organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die auch eine entsprechende nachprüfende Kontrolle im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips gewährleisten sollen, wenn sowohl der zuständige Rechtsberater als auch die Leitung der Geschäftsstelle, etwa auf Grund einer Erkrankung, beide verhindert sind. Der behauptete erhöhte Arbeitsdruck stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ein Rechtsanwalt – im Lichte der oben zitierten Entscheidung vergleichbar die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation – hat die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten, dass die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt, in welcher Weise in der zuständigen Geschäftsstelle der Rechtsberatungsorganisation dafür Sorge getragen wurde. Erst im Rahmen der Beschwerde wird dies im vorliegenden Fall näher erläutert, wobei das Vorbringen im Hinblick auf eine sorgfältige Fristenüberwachung gegenständlich ohnehin unerheblich war, zumal im Zeitpunkt der Eintragung der Beschwerdefrist im System zur Klienten- und Fristenverwaltung die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war und folglich dessen auch die vorgesehenen Mechanismen zur Überprüfung der Richtigkeit der eingetragenen Frist nicht greifen konnten. Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht dennoch kurz auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Demnach trage die zuständige Mitarbeiterin die Beschwerdefrist im System zur Klienten- und Fristenverwaltung ein und leite die Informationen nach Anlegung des Akts im Anschluss an die Rechtsberater weiter, welche die Fristen bei Durchsicht des Akts nachberechnen. Schließlich würden die Leitung bzw. Stellvertretung mit Hilfe des zu führenden Fristenbuchs nochmals die Fristen kontrollieren, weshalb normalerweise zumindest eine Vier-Augen-Kontrolle bei den Fristen besteht. Diese habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gegriffen, da beide im Krankenstand gewesen seien. In der Beschwerde wurde allerdings nicht behauptet, dass in der Rechtsberatungsorganisation organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die auch eine entsprechende nachprüfende Kontrolle im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips gewährleisten sollen, wenn sowohl der zuständige Rechtsberater als auch die Leitung der Geschäftsstelle, etwa auf Grund einer Erkrankung, beide verhindert sind. Im Übrigen war dem von der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vorgelegten e-mail-Verkehr auch zu entnehmen, dass der zuständigen Geschäftsstellenleiterin der Rechtsberatungsorganisation sogar bereits am 17.11.2021 bewusst war, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung nicht erst am 29.11.2021, sondern bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt abläuft. Dementsprechend brachte diese Person in einer e-mail vom 17.11.2021 an ein österreichisches Landesgericht auch zweifelsfrei zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid erhalten habe, „dessen Frist bereits diese Woche abläuft.“, was ein Fristende mit spätestens 21.11.2021 bedeutet hätte und indiziert, dass ihr die Dringlichkeit der Situation durchaus bewusst war. Dass auch von der Geschäftsstellenleiterin keine weiteren Handlungen zur präzisen Eruierung bzw. Wahrung der einschlägigen Rechtsmittelfrist gesetzt wurden, stellt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls als besonders sorglos dar. Dass dieser weiteren Mitarbeiterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffen würde, wurde nicht behauptet. Der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs daher nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu § 33 VwGVG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs daher nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2120764.3.00

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