RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW117 2191358-1 SpruchW117 2191358-1/34E, W117 2191358-1/34E W117 2191367-2/22E W117 2191363-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX , und
- mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, der Minderjährige vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018,
- Zl. 17-1176234302-171373406 und
- Zl. 17-1176234008-171373414 sowie vom 02.05.2018,
- Zl. 18-1181367108-180142438, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , und
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, der Minderjährige vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018,
- Zl. 17-1176234302-171373406 und
- Zl. 17-1176234008-171373414 sowie vom 02.05.2018,
- Zl. 18-1181367108-180142438, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und XXXX und dem mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und römisch 40 und dem mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX sowie mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 sowie mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige von Georgien. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) ist die Mutter der (mittlerweile volljährigen) Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 2) und des mj. Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF 3). Die BF 1 reiste am 11.12.2017 mit ihrem Sohn, dem mj. BF 3, legal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz für sich und den BF
- Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der die BF 1, zu ihren Fluchtgründen befragt, angab, wegen der gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes (BF 3) nach Österreich ausgereist zu sein. In Georgien gebe es keine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit, außerdem sei es für sie als alleinerziehende Mutter schwer, für die Behandlungskosten dort aufzukommen. Der BF 3 leide seit seiner Geburt an gesundheitlichen Problemen. Seine Nieren seien nicht richtig entwickelt, er habe auch Hormonprobleme und müsse dreimal täglich das Medikament „Kortef-Hydrokortison“ einnehmen, welches in Georgien nicht erhältlich sei und sie deshalb auf dem Schwarzmarkt habe kaufen müssen, seit der BF 3 sieben Jahre alt war. Damals habe sich der BF 3 in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befunden und sei in der Schule auch gemobbt worden. Eigene Fluchtgründe habe sie keine. Sie habe noch eine weitere minderjährige Tochter, die sich derzeit bei der Großmutter in Georgien aufhalte. Am 08.02.2018 reiste die Tochter der BF 1, die (damals mj.) BF 2, ins Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren (§ 34 AsylG).Am 08.02.2018 reiste die Tochter der BF 1, die (damals mj.) BF 2, ins Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG). Am 21.02.2018 wurde die BF 1 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung getätigten Angaben und gab ergänzend dazu an, dass sie viele Spitäler in Tiflis besucht habe und es in Georgien kein Cortison gebe. Eine Frau aus England habe das Medikament geschickt, irgendwann habe diese aber damit aufgehört. Die BF 1 habe die Tabletten in der Folge gestreckt, um länger Cortison vorrätig zu haben. Der BF 3 sei „kein Junge und kein Mädchen“ und werde in der Schule deshalb gemobbt. Mitschüler hätten ihn auf den Kopf geschlagen, die Lehrerin habe nichts dagegen unternommen. Auch sie selbst sei für die Kirche eine Außenseiterin, man sehe den BF 3 als Monster an. Ihre Tochter sei in Georgien in eine andere Schule gegangen, damit niemand wisse, dass sie zu ihrem Bruder, dem BF 3, gehöre. Diese sei gesund und habe keine Probleme. Der Vater der BF 2 und des BF 3 sei in der Türkei verschwunden, Sozialhilfe hätten sie in Georgien nicht bekommen. An medizinischer Behandlung habe der BF 3 in Georgien den „Standard“ erhalten, alles andere müsse man bezahlen. Sogar ins Spital müsse man die Medikamente mitbringen. Sie selbst habe in Georgien zuletzt (neben ehrenamtlichen Tätigkeiten) als Kellnerin gearbeitet. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden in Georgien, man müsse ein „Überlebenskünstler“ sein. In Österreich gehe der BF 3 nun in die Schule. Ins Heim komme außerdem zweimal wöchentlich ein Deutschlehrer. Am 28.02.2018 wurde die BF 2 – im Beisein der BF 1 als gesetzliche Vertreterin – vor dem BFA niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab die BF 2 an, im Herkunftsstaat ebenfalls von den Problemen ihres Bruders betroffen gewesen zu sein. So sei sie in der Schule und im Hof von anderen Kindern gemobbt worden, wenn sie ihren Bruder gegen Angriffe verteidigen habe müssen, und sei dabei beschimpft und bespuckt worden. Ihre Mitschüler seien ihr gegenüber distanziert gewesen und hätten sie gefragt, ob sie einen Bruder oder eine Schwester habe, dann hätten sie gelacht. Nach der Ausreise ihrer Mutter und ihres Bruders habe sie bei ihrer Großmutter, die sehr alt sei und Herzprobleme habe, sowie bei verschiedenen anderen Verwandten gelebt. Mit Bescheiden vom 28.02.2018, bzw. (betreffend die BF 2) vom 02.05.2018, wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.). Mit Bescheiden vom 28.02.2018, bzw. (betreffend die BF 2) vom 02.05.2018, wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkte römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass keiner der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Darüber hinaus sei die medizinische (Weiter-) Behandlung des BF 3 in Georgien gesichert, zumal eine Anfrage an MedCOI ergeben habe, dass dort auch die vom BF 3 benötigte Medikation (insbesondere der Wirkstoff Hydrocortison) verfügbar sei. Zum behaupteten Mobbing führte die Behörde aus, dass „Mobbing unter Minderjährigen (hinsichtlich der Intensität) keine Asylrelevanz entwickle“. Die BF hätten somit keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, vorgebracht und wären im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in deren Privat- und Familienleben dar; ebensowenig lägen Gründe vor, die eine Abschiebung der BF unzulässig machen würden. Bei Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, weshalb allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass keiner der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Darüber hinaus sei die medizinische (Weiter-) Behandlung des BF 3 in Georgien gesichert, zumal eine Anfrage an MedCOI ergeben habe, dass dort auch die vom BF 3 benötigte Medikation (insbesondere der Wirkstoff Hydrocortison) verfügbar sei. Zum behaupteten Mobbing führte die Behörde aus, dass „Mobbing unter Minderjährigen (hinsichtlich der Intensität) keine Asylrelevanz entwickle“. Die BF hätten somit keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, vorgebracht und wären im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in deren Privat- und Familienleben dar; ebensowenig lägen Gründe vor, die eine Abschiebung der BF unzulässig machen würden. Bei Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, weshalb allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 (bzw. – betreffend die BF 2 – vom 29.05.2018, wobei darin im Wesentlichen auf den Schriftsatz vom 28.03.2018 verwiesen wurde) brachten die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.02.2018 bzw. vom 02.05.2018 ein und führten darin im Wesentlichen aus, dass der BF 3 an dem so genannten „Adrenogenitalen Syndrom“ leide und das georgische Gesundheitssystem nicht in der Lage sei, dem BF 3 die nötige Behandlung zu bieten, zumal die georgischen Ärzte zu wenig über das Syndrom wüssten, bzw. die Behandlung des BF 3 für die BF 1 nicht leistbar wäre. Bereits der Umstand, dass der BF 3 in Georgien erst ab seinem siebten Lebensjahr therapiert wurde, zeige auf, dass das georgische Gesundheitssystem nicht in der Lage sei, dem BF 3 die nötige Behandlung zu bieten, in Österreich wäre das Syndrom des BF 3 bereits nach der Geburt entdeckt worden. Dem BF 3 drohe in seinem Heimatland starke Diskriminierung, da der BF 3 in Georgien sein Leben lang als abnormal bzw. als Kuriosität gelten würde. Es könne auch nicht garantiert werden, dass der georgische Sicherheitsapparat dem BF 3 ausreichend Schutz vor Verfolgung bieten würde. Der BF 3 sei auf medizinische Behandlung angewiesen, diese sei in Österreich gesichert. Sollte die Behandlung des BF 3 in Österreich nicht ermöglicht werden, würde sich sein Gesundheitszustand physisch sowie psychisch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Es bestehe daher das reale Risiko, dass die Abschiebung nach Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK iVm Art 4 GRC bedeuten würde.Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 (bzw. – betreffend die BF 2 – vom 29.05.2018, wobei darin im Wesentlichen auf den Schriftsatz vom 28.03.2018 verwiesen wurde) brachten die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.02.2018 bzw. vom 02.05.2018 ein und führten darin im Wesentlichen aus, dass der BF 3 an dem so genannten „Adrenogenitalen Syndrom“ leide und das georgische Gesundheitssystem nicht in der Lage sei, dem BF 3 die nötige Behandlung zu bieten, zumal die georgischen Ärzte zu wenig über das Syndrom wüssten, bzw. die Behandlung des BF 3 für die BF 1 nicht leistbar wäre. Bereits der Umstand, dass der BF 3 in Georgien erst ab seinem siebten Lebensjahr therapiert wurde, zeige auf, dass das georgische Gesundheitssystem nicht in der Lage sei, dem BF 3 die nötige Behandlung zu bieten, in Österreich wäre das Syndrom des BF 3 bereits nach der Geburt entdeckt worden. Dem BF 3 drohe in seinem Heimatland starke Diskriminierung, da der BF 3 in Georgien sein Leben lang als abnormal bzw. als Kuriosität gelten würde. Es könne auch nicht garantiert werden, dass der georgische Sicherheitsapparat dem BF 3 ausreichend Schutz vor Verfolgung bieten würde. Der BF 3 sei auf medizinische Behandlung angewiesen, diese sei in Österreich gesichert. Sollte die Behandlung des BF 3 in Österreich nicht ermöglicht werden, würde sich sein Gesundheitszustand physisch sowie psychisch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Es bestehe daher das reale Risiko, dass die Abschiebung nach Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 4, GRC bedeuten würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den aktuellen Gesundheitszustand des BF 3 zu ermitteln und insbesondere nicht geprüft, ob eine Abschiebung des BF 3 nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch habe es das BFA unterlassen, Ermittlungen zum effektiven Zugang zu der für den BF 3 notwendigen ärztlichen Behandlung und Versorgung in Georgien vorzunehmen. Im Bescheid befänden sich zwar Berichte darüber, ob bzw. wie die BF 1 bzw. der BF 3 an das benötigte Hydrocortison gelangen würden, jedoch gehe die belangte Behörde nicht auf das Syndrom des BF 3 ein. Dem Umstand Rechnung tragend, dass sich das Syndrom bei Älterwerden und durch die Pubertät verstärken würden, hätte sich die belangte Behörde näher mit dem Gesundheitsbild des BF 3 beschäftigen müssen. Auch habe sich die belangte Behörde nahezu gar nicht mit der Situation der LGBT (lesbian, gay, bisexual, trangsender) auseinandergesetzt. Zwar handle es sich beim BF 3 nicht um einen Menschen aus der LGBT-Gemeinschaft, jedoch lasse sich seine Situation mit der jener Menschen am ehesten vergleichen, die in Georgien starken Diskriminierungen ausgesetzt seien. Jedenfalls lägen gravierende Ermittlungsmängel vor; bei sorgfältiger Prüfung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass dem BF 3 bei einer Abschiebung nach Georgien aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen der BF zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und den BF nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft bzw. allenfalls subsidiären Schutz zuerkennen müssen.Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den aktuellen Gesundheitszustand des BF 3 zu ermitteln und insbesondere nicht geprüft, ob eine Abschiebung des BF 3 nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch habe es das BFA unterlassen, Ermittlungen zum effektiven Zugang zu der für den BF 3 notwendigen ärztlichen Behandlung und Versorgung in Georgien vorzunehmen. Im Bescheid befänden sich zwar Berichte darüber, ob bzw. wie die BF 1 bzw. der BF 3 an das benötigte Hydrocortison gelangen würden, jedoch gehe die belangte Behörde nicht auf das Syndrom des BF 3 ein. Dem Umstand Rechnung tragend, dass sich das Syndrom bei Älterwerden und durch die Pubertät verstärken würden, hätte sich die belangte Behörde näher mit dem Gesundheitsbild des BF 3 beschäftigen müssen. Auch habe sich die belangte Behörde nahezu gar nicht mit der Situation der LGBT (lesbian, gay, bisexual, trangsender) auseinandergesetzt. Zwar handle es sich beim BF 3 nicht um einen Menschen aus der LGBT-Gemeinschaft, jedoch lasse sich seine Situation mit der jener Menschen am ehesten vergleichen, die in Georgien starken Diskriminierungen ausgesetzt seien. Jedenfalls lägen gravierende Ermittlungsmängel vor; bei sorgfältiger Prüfung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass dem BF 3 bei einer Abschiebung nach Georgien aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen der BF zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und den BF nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft bzw. allenfalls subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Darüber hinaus überwiege das persönliche Interesse aller BF an der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich das öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts, weshalb sich der Eingriff in das geschützte Privatleben der BF als unverhältnismäßig und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF als auf Dauer unzulässig erweise. Hinsichtlich der Beschwerden sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, damit sich die österreichischen Ärzte ein Bild über die Situation des BF 3 machen könnten, dies wäre in Georgien nicht möglich. Auch darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts vor. Beantragt wurde, den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen dauerhaft unzulässig sind und den BF von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen ist; in eventu, die gänzliche Behebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Rechtssache zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 05.04.2018, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit hg. Beschlüssen vom 11.04.2018 (L518 2191358-1/2Z und L518 2191363-1/2Z) bzw. vom 06.06.2018 (L515 2191367-2/3Z) wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg. Beschlüssen vom 11.04.2018 (L518 2191358-1/2Z und L518 2191363-1/2Z) bzw. vom 06.06.2018 (L515 2191367-2/3Z) wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W117 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 24.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF 1 und die BF 2, vertreten durch die BBU GmbH und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache, zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie die BF 1 – als dessen gesetzliche Vertreterin – zu jenen des BF 3 befragt wurde. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] Festgehalten wird, dass in der Zwischenzeit zahlreiche medizinische Gutachten, den BF3 betreffen eingingen, die alle samt gesondert verlesen werden und die umfassend den Gesundheitszustand von BF3 dokumentieren. Aber gehen wir zunächst einmal zu den einzelnen Fällen. R: Seit wann sind Sie genau in Ö? BF1: Seit 2017,
- Dezember. Zunächst bin ich mit meinem Sohn gekommen, 2 Monate später, am
- Februar, kam die Tochter nach. Festgehalten wird, dass den BF freigestellt wird, die Maske abzunehmen, dies aus Gründen der Beweiswürdigung. R: Warum ist die Tochter nachgekommen? BF1: Es war schwer für mich, ich kannte hier niemanden, deswegen bin ich zunächst einmal nur mit meinem Sohn gekommen? R an BF2: Wo haben Sie sich in der Zeit aufgehalten? BF2: Ich war in der Zwischenzeit bei meiner Oma. R: Haben Sie in der Zwischenzeit Ö verlassen? BF1: Nein. R: Sie wurden mehrfach erstinstanzliche befragt, sind Ihre dort getätigten Angaben richtig und vollständig? BF1: Ja. R: Um das Ganze auf den Punkt zu bringen, ist es also richtig, dass der Sohn XXXX der einzige Ausreisegrund war?R: Um das Ganze auf den Punkt zu bringen, ist es also richtig, dass der Sohn römisch 40 der einzige Ausreisegrund war? BF1: Ja. R: Das heißt, Sie hatten weder politische, religiöse, nationale Gründe, das Land zu verlassen oder auch nicht aufgrund Ihres Geschlechtes eine Veranlassung, das Land zu verlassen? BF1: Ja. Mein Sohn ist der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates. R: Wo ist der Vater? BF1: Ich bin geschieden, seit 9 oder 10 Jahren habe ich keinen Kontakt. R: Haben Sie sonst noch Kinder? BF1: Nein, mein
- Kind ist nach 1 Monat verstorben. R: Sie sind also seit 2017 in Ö, wie muss ich mir Ihr Leben in Ö vorstellen? Haben Sie Deutschkurse besucht, gehen Sie Arbeiten, haben Sie einen Lebensgefährten? BF1: Ich bin ledig, ich habe freiwillig bei der XXXX für 6 Monate gearbeitet. Es ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, ich wurde dafür nicht bezahlt. Ich habe die A2 Prüfung gemacht. Ich habe auch noch auf der Basis des Dienstleistungschecks gearbeitet, als Reinigungskraft für 2 Jahre. Ich habe das bei verschiedensten Familien gemacht im Ausmaß von 2 Jahren. BF1: Ich bin ledig, ich habe freiwillig bei der römisch 40 für 6 Monate gearbeitet. Es ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, ich wurde dafür nicht bezahlt. Ich habe die A2 Prüfung gemacht. Ich habe auch noch auf der Basis des Dienstleistungschecks gearbeitet, als Reinigungskraft für 2 Jahre. Ich habe das bei verschiedensten Familien gemacht im Ausmaß von 2 Jahren. Festgehalten wird, dass die BF1 offensichtlich gut Deutsch spricht, dass Sie die Fragen in einwandfreier deutscher Sprache beantwortet. BF1 legt vor: Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs im Original, mehrere Für-Schreiben für die BF1, im Original ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 und eine Vereinbarung über ein freiwilliges Engagement für die XXXX , sowie Deutschkurs-Bestätigungen, weiters ein Zertifikat: Ich habe in Georgien mit behinderten Kindern gearbeitet und das ist ein Zertifikat dafür.BF1 legt vor: Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs im Original, mehrere Für-Schreiben für die BF1, im Original ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 und eine Vereinbarung über ein freiwilliges Engagement für die römisch 40 , sowie Deutschkurs-Bestätigungen, weiters ein Zertifikat: Ich habe in Georgien mit behinderten Kindern gearbeitet und das ist ein Zertifikat dafür. R: Was machen Sie jetzt aktuell? BF1: Ich arbeite derzeit auch auf der Basis des Dienstleistungschecks. R: Von wann bis wann? BF1: Seit 2 Jahren arbeite ich unregelmäßig, aber eigentlich durchgehend auf der Basis des Dienstleistungschecks. Ich darf ja mit der weißen Karte nicht mehr arbeiten. R: Wie viel bekommen Sie im Monat? BF1: 200 Euro. R: Gesetz dem Fall, Sie könnten hier in Ö bleiben, wie würde dann Ihre arbeitsmäßige Zukunft aussehen? BF1: Ich möchte als nächstes den B1 Kurs machen und dann möchte ich eine Ausbildung als Koch/Kellner machen. Ich habe in Georgien 6 Jahre als Kellnerin in einem Restaurant gearbeitet. R: Was haben Sie für eine grundsätzliche Ausbildung? BF1: Ich habe 11 Jahre die Mittelschule erfolgreich in Georgien absolviert. Ich war mit 16 Jahren mit der Mittelschule fertig. Ich hatte 5 Jahre ein Studium betrieben an einem Institut für die Fremdsprache Englisch. Das habe ich erfolgreich abgeschlossen. Es ist keine Uni oder Kolleg, es ist ein Institut. R: Was hätten Sie mit dem Abschluss beruflich machen können? BF1: Meine Qualifikation ist Englischlehrerin, ich hätte an einer Schule in Georgien gearbeitet. BF1 legt ein Zertifikat über den Abschluss ihres Englischstudiums vor. R: Haben Sie dann Englisch unterrichtet? BF1: Ich habe Englisch nur privat als Nachhilfelehrerin unterrichtet. R: Was haben Sie hauptberuflich gemacht? BF1: Ich habe bei einem Tageszentrum für behinderte Kinder gearbeitet für eineinhalb Jahre. Das war ungefähr 2011 bis
- R: Wie kommt es zum Driften in die Kellnerei? BF1: Dann kamen die Probleme mit meinem Sohn und wir waren die meiste Zeit im Krankenhaus. Es war wirtschaftlich schwer für mich in Georgien, ich war ja ledig und mit dem Sohn. R: Von wann bis wann waren Sie kellnern? BF1: Von 2011 bis
- R: Haben Sie den Beruf erlernt? BF1: Nein. Das habe ich ohne eigene Ausbildung gemacht nach entsprechendem Anlernen. Ich hatte in verschiedensten Restaurants gearbeitet. R: Kommen wir wieder zurück nach Ö. Sind Sie in Vereinen tätig, was machen Sie sonst noch? BF1: Ich helfe manchmal bei der Kirche mit, wenn Feste sind, dann helfe ich auch. Ich habe bei manchen Workshops mitgemacht. Ich kann z. B. gut stricken. R: Lebensgefährte/in oder sonstige Verwandte, soziale Bezugspunkte haben Sie? BF1: Nein. R: Sie sind in einem Heim untergebracht oder wo wohnen Sie aktuell? BF1: Wir wohnen in XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft.BF1: Wir wohnen in römisch 40 in einer Flüchtlingsunterkunft. R: Wenn Sie hierbleiben könnten, hätten Sie schon einen Mietvertrag? BF1: Ich habe noch keinen Mietvertrag, ich habe mir noch keine Wohnung angeschaut, aber ich bin für diesen Schritt bereit. R: Haben Sie Freundschaften, soziale Bezugspunkte? BF1: Ja. R: Sind das Österreicher? BF1: Ja. Auch ältere Menschen. Natürlich gehören zu meinen sozialen Bezugspunkten auch die meiner Tochter. Es gibt auch ein Projekt der XXXX ; im Rahmen dessen kommt jede Woche ein junges Mädchen zu uns, sie ist 16 Jahre alt und beschäftigt sich mit uns. Das Projekt heißt „ XXXX “. Sie arbeitet meistens mit meinem Sohn, natürlich haben wir auch mit ihr regen Kontakt. Sie begleitet ihn auch zum Eislaufen, spazieren gehen usw.BF1: Ja. Auch ältere Menschen. Natürlich gehören zu meinen sozialen Bezugspunkten auch die meiner Tochter. Es gibt auch ein Projekt der römisch 40 ; im Rahmen dessen kommt jede Woche ein junges Mädchen zu uns, sie ist 16 Jahre alt und beschäftigt sich mit uns. Das Projekt heißt „ römisch 40 “. Sie arbeitet meistens mit meinem Sohn, natürlich haben wir auch mit ihr regen Kontakt. Sie begleitet ihn auch zum Eislaufen, spazieren gehen usw. R an BF2: In welche Schule gehen Sie derzeit? BF2: Ich gehe derzeit ins Abendgymnasium, weil ich 20 Jahre alt bin und nicht in ein Tagesgymnasium gehen darf. RV legt vor: Semesterzeugnis der BF2 in KopieRegierungsvorlage legt vor: Semesterzeugnis der BF2 in Kopie R: Wie viel Jahre müssen Sie noch machen? BF2: Ich muss noch 3 Jahre machen und habe 2 Semester positiv absolviert. Es könnte schon schneller gehen, ich habe auch die Matura teilweise z. B. in Geschichte abgelegt, ich habe das mit einem 2er absolviert. Ich habe das schon vorgelegt. BF2 legt im Original das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 25.02.2020 vor, weiters im Original ein Semesterzeugnis vom
- Juli
- Im Semesterzeugnis vom 18.02.2022 steht ausdrücklich vermerkt, dass BF2 die Reifeprüfung als Geschichte mit „Gut“ bestanden hat. Die BF2 legt ein Empfehlungsschreiben des Abendgymnasiums XXXX im Original vor. Die BF2 legt ein Empfehlungsschreiben des Abendgymnasiums römisch 40 im Original vor. Der BF2 wird nach Einsichtnahme in die Dokumente dieselben wieder ausgefolgt. Festgehalten wird, dass die BF2 exzellent Deutsch spricht und von einer Einbindung der D abgesehen werden kann. R an BF2: Wie sieht sonst Ihr Alltag in Ö aus, sind Sie bei Vereinen? BF2: Ich arbeite auch als freiwillige Mitarbeiterin bei der XXXX . Ich gebe dort Englischunterricht.BF2: Ich arbeite auch als freiwillige Mitarbeiterin bei der römisch 40 . Ich gebe dort Englischunterricht. BF2 legt vor im Original die Bestätigung über ihr Engagement bei der XXXX .BF2 legt vor im Original die Bestätigung über ihr Engagement bei der römisch 40 . BF2: Ich bin auch bei dem Institut „ XXXX “ beschäftigt. Das ist ein staatliches Institut, da habe ich einen Erste-Hilfe-Kurs Notfallhilfe für Kinder gemacht. Ich betreue dort auch Kinder, wenn die Mutter keine Zeit tagsüber hat. Ich bin auch in der XXXX engagiert. Im Rahmen dieses „Jugendzentrums“ bekomme ich Nachhilfe in Mathematik. Ich habe da früher auch bei meiner Deutschweiterbildung teilgenommen und ich nehme auch dort an verschiedenen Projekten teil. BF2: Ich bin auch bei dem Institut „ römisch 40 “ beschäftigt. Das ist ein staatliches Institut, da habe ich einen Erste-Hilfe-Kurs Notfallhilfe für Kinder gemacht. Ich betreue dort auch Kinder, wenn die Mutter keine Zeit tagsüber hat. Ich bin auch in der römisch 40 engagiert. Im Rahmen dieses „Jugendzentrums“ bekomme ich Nachhilfe in Mathematik. Ich habe da früher auch bei meiner Deutschweiterbildung teilgenommen und ich nehme auch dort an verschiedenen Projekten teil. BF2 legt vor: eine Bestätigung über eine entsprechende Teilnahme an einem so erwähnten Projekt der XXXX .BF2 legt vor: eine Bestätigung über eine entsprechende Teilnahme an einem so erwähnten Projekt der römisch 40 . R: Können Sie das zeitlich einordnen? BF2: Den Ersten Hilfe Kurs habe ich letztes Jahr im Sommer, im August, gemacht. Auch diese Teilnahme an „ XXXX “ war letztes Jahr. Ich bin immer noch in all diesen Bereichen tätig, also bei der XXXX und bei der XXXX . Im Alltag gehe ich ins Fitnessstudio. BF2: Den Ersten Hilfe Kurs habe ich letztes Jahr im Sommer, im August, gemacht. Auch diese Teilnahme an „ römisch 40 “ war letztes Jahr. Ich bin immer noch in all diesen Bereichen tätig, also bei der römisch 40 und bei der römisch 40 . Im Alltag gehe ich ins Fitnessstudio. R: Beschäftigt sind Sie nicht? BF2: Nein, nur freiwillig. R: Haben Sie einen Freund? BF2: Ich habe Freunde und ich pflege ganz normale Kontakte mit Österreichern. Ich kenne Georgier in meinem Alter. R: Haben Sie noch Bindungen zum Herkunftsstaat? BF2: Ich habe noch meine Oma. BF1: Meine Mutter, mein Bruder, meine Familie lebt noch dort. Meine Mutter hat aber Demenz und wir haben Kontakt, ich telefoniere zwar mit ihr, aber eingeschränkt, weil sie sehr viel nicht mehr versteht. RV: Wissen Ihre Familienangehörigen über die Lage von XXXX bescheid?Regierungsvorlage, Wissen Ihre Familienangehörigen über die Lage von römisch 40 bescheid? BF1: Den Kontakt muss man aber relativiert sehen, sogar meine in Georgien lebende Familie über das zentrale Problem meines Sohnes nicht in Kenntnis ist. R: Gibt es zum Vater Kontakt? Ist er in Georgien? BF2: Der Vater ist aus Georgien, wir haben seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Vor 2 oder 3 Jahren hatte ich das letzte Mal kurzen telefonischen Kontakt. BF1: Ich möchte noch anführen, dass wir offiziell überhaupt nicht verheiratet waren. Beide Kinder sind von ihm, der Familienname meiner Kinder ist jener des Vaters. R: Kommen wir nun zum BF
- BF1: Ich habe keinen Kontakt zu meinem Mann, ich mische mich auch nicht in sein Leben ein. R: Wann kam man auf das Problem Ihres Sohnes in Georgien drauf? BF1: Bis zum
- Lebensjahr war es schwer, wir wussten nicht, ob er überlebt. Er hatte ein unglaubliches Wachstumsproblem. Wir waren dann bei einem Facharzt, Endokrinologe, das ist ein Schilddrüsenspezialist, und er hat als Erster im
- Lebensjahr die heute noch gültige Diagnose gestellt. Ich weiß nicht, warum man das vorher nicht erkannte, ich war ja ständig beim Arzt. Wir waren ständig in Krankenhäusern stationär und ein Arzt vom Krankenhaus sagte und eines Tages, wir mögen einen Spezialisten aufsuchen. So kam es, dass erst nach 5 Jahren die heute gültige Diagnose aufgestellt wurde. R: Wie wurde Ihr Sohn in Georgien behandelt? Wurde er behandelt? BF1: Der Facharzt hat spezielles Medikament verordnet, das in Georgien nicht zu erwerben war. Diese Krankheit ist sehr selten und mein Sohn hat nur dieses eine Medikament gebraucht, das in Georgien nicht verfügbar war, nur am Schwarzmarkt, das dann extrem teuer erworben werden kann und auch nicht immer verfügbar ist. Als ich nach Ö kam, hatte ich nur mehr 5 Tabletten, die ich vom Schwarzmarkt erwarb. Zwischen 2012, als man diese Krankheit erstmals richtig erkannte, und 2017, als ich mit den Kindern das Land verließ, war das ein ständiger täglicher Kampf ums Überleben. RV bringt vor, dass der BF3, auf den Punkt gebracht, eigentlich als „Zwitter“, und zwar genetisch weiblich mit XX-Chromosom und psychisch als Mann fühlt, und wenn der Prozess mit geschlechtsangleichenden Operationen abgeschlossen ist, wird er letztlich ein Mann sein. Wenn aber keine entsprechenden Behandlungen passieren, wird letztlich sogar die Regelblutung eintreten und es ist außerdem die Körpergröße ersichtlich, hinter der eine 15-jährige Person nachhingt, weil die Hormone aus der Pubertät fehlen, weil sie vom eigenen Körper nicht hergestellt werden. Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF3, auf den Punkt gebracht, eigentlich als „Zwitter“, und zwar genetisch weiblich mit XX-Chromosom und psychisch als Mann fühlt, und wenn der Prozess mit geschlechtsangleichenden Operationen abgeschlossen ist, wird er letztlich ein Mann sein. Wenn aber keine entsprechenden Behandlungen passieren, wird letztlich sogar die Regelblutung eintreten und es ist außerdem die Körpergröße ersichtlich, hinter der eine 15-jährige Person nachhingt, weil die Hormone aus der Pubertät fehlen, weil sie vom eigenen Körper nicht hergestellt werden. BF1: Das Hydro-Kortisol, das ich auf dem Schwarzmarkt mit äußerster Mühsal erwerben konnte, ist das absolute Minimum und der Beginn einer Therapie und wird dem erwachsenen Prozess in keinster Weise gerecht. Ich verweise auf die zahlreichen medizinischen Gutachten. R: Außer dem Grundmedikament gab es kein anderes Medikament in Georgien? BF1: Ich lege ein Original Dokument hinsichtlich der Behandlung meines Sohnes aus Georgien vor, aus der sich quasi die weitere Unbehandelbarkeit ergibt. Ich habe auch keinen Arzt gefunden, der mir irgendeine Therapie für den Sohn geben konnte. R: Haben Sie ein anderes Medikament als dieses Grundmedikament auch noch verordnet bekommen und auch dem Sohn zur Anwendung gebracht? BF1: In Georgien hatte ich nur dieses Grundmedikament. Ich konnte aber mit den am Schwarzmarkt verfügbaren Medikamenten nicht die verordnete Dosierung einhalten und habe dann selbstständig das gemacht. Manchmal konnte ich keine Medikamente am Schwarzmarkt bekommen und sein Zustand wurde immer schlimmer. Er wurde dehydriert und brauchte immer wieder Infusionen, um wieder Flüssigkeit aufzunehmen. Lassen Sie mich das so beschreiben: Nach 2 Jahren bekam er Haare unter den Achseln, die –Virilisierung geht ohne Medikament in rasenden Schritten weiter, was seinem Alter nicht entspricht. Er bekam eine männlichere Stimme. Aufgrund der Symptome wurde vorher eine falsche Diagnose gestellt, als er 2 Jahre alt war und operiert. Er wurde an männlichen Geschlechtsteilen operiert, die Operation war unnötig, weil die Diagnose damals falsch war. Bei der Geburt hatte der Sohn einen „Penis“, aber keinen Hoden, weil der Penis eigentlich ein Hautlappen einer Schamlippe war. Manchmal musste ich einen Monat pausieren, der Arzt hat mir gesagt, dass ich ausreisen sollte, weil in Georgien keine adäquate Behandlung möglich war. Das hat mir der Arzt gleich nach der Diagnose gesagt, dann habe ich mich durchgewurschtelt bis 2017 immer wieder mit zeitlichen Lücken und wir haben immer nur dieses eine Grundmedikament gehabt, das aber dann mit fortschreitendem Alter einfach nicht mehr genug war. Wenn ich nicht schließlich mit meinem Sohn ausgereist wäre, dann bin ich mir sicher, dass er dasselbe Ablebenschicksal erlitten hätte, wie mein erster Sohn, der ja gestorben ist. Auf jeden Fall wäre das Überleben meines Sohnes nicht gesichert gewesen. Außerdem wäre sein sonstiger Werdegang nicht einmal ansatzweise in der heutigen Form möglich. Er könnte aufgrund weiter verminderter Intelligenz – schon gar nicht in Georgien – sich weiterentwickeln und würde menschenunwürdig als Kuriosität in der Gesellschaft dastehen. Eine derartige Person wäre völlig isoliert im Herkunftsstaat. RV bringt vor, dass schon in der Beschwerde und in der Stellungnahme steht, dass solche Personen eine derartige Ablehnung erfahren in Georgien, dass ihnen nicht einmal einfachste Tätigkeiten, wie z. B. Busfahren möglich wären. Regierungsvorlage bringt vor, dass schon in der Beschwerde und in der Stellungnahme steht, dass solche Personen eine derartige Ablehnung erfahren in Georgien, dass ihnen nicht einmal einfachste Tätigkeiten, wie z. B. Busfahren möglich wären. BF1: Ich möchte auch darauf hinweisen, dass mein Sohn älter wird und mit jedem Älterwerden Adaptierungen in der Behandlung vorzunehmen sind, ansonsten würde der Erfolg scheitern. RV bringt vor, dass das auch aus den bereits erstattenden Gutachten alles hervorgeht und sowohl die psychologische als auch medizinische Betreuung laut Auskunft der behandelnden Ärzte in Ö in Georgien als Dritte-Welt-Land anzusehen ist. Regierungsvorlage bringt vor, dass das auch aus den bereits erstattenden Gutachten alles hervorgeht und sowohl die psychologische als auch medizinische Betreuung laut Auskunft der behandelnden Ärzte in Ö in Georgien als Dritte-Welt-Land anzusehen ist. R: Kommen wir zur Ländersituation. Festgehalten wird, dass die Länderinformation der Staatendokumentation, letzte Veröffentlichung
- Oktober 2021 verwendet wird und dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen beabsichtigten Länderfeststellungen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, eine Stellungnahme abzugeben. R: Kommen wir zur Ländersituation. Festgehalten wird, dass die Länderinformation der Staatendokumentation, letzte Veröffentlichung
- Oktober 2021 verwendet wird und dem Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen beabsichtigten Länderfeststellungen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, eine Stellungnahme abzugeben. RV nimmt dies zur Kenntnis und führt an, er wird eine Stellungnahme abgeben. Regierungsvorlage nimmt dies zur Kenntnis und führt an, er wird eine Stellungnahme abgeben. RV betont nochmals, dass dieses Grundmedikament, das von der BF angeführt wird, eben nur einen absoluten Grundbaustock zeigt, auf den aufbauend eine Therapie erfolgen muss.Regierungsvorlage betont nochmals, dass dieses Grundmedikament, das von der BF angeführt wird, eben nur einen absoluten Grundbaustock zeigt, auf den aufbauend eine Therapie erfolgen muss. BF1: Der Auslöser war zunächst einmal, dass die Gesellschaft, insbesondere die Schule, ihn völlig ablehnte und ausgrenzte sowie, dass ich für das am Schwarzmarkt erlangte Medikament oftmals keine medizinische altersadäquate Verordnungs-Anwendung hatte und selbst die Therapie vornehmen musste. Das Alter meines Sohnes spielte da eben auch in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Ich hatte mich ursprünglich bemüht, alles Mögliche in Georgien aufzustellen, um nicht das Land verlassen zu müssen, das war wirklich der aller letzte Schritt. RV legt auch noch vor: einen Leistungsnachweis des Sohnes (BF3)Regierungsvorlage legt auch noch vor: einen Leistungsnachweis des Sohnes (BF3) Bezüglich der XXXX : RV wirft ein, dass ein medizinisches Gutachten vorliegtBezüglich der römisch 40 : Regierungsvorlage wirft ein, dass ein medizinisches Gutachten vorliegt BF1 legt dieses Gutachten in Original vor und dieses wird nach Einsichtnahme wieder retourniert. […]“ Am Ende der mündlichen Verhandlung brachten die BF eine Stellungnahme ein, in der in erster Linie detaillierte Ausführungen zum Krankheitsbild des BF 3 und dessen medizinischer Behandlungsbedürftigkeit (bzw. den Folgen für den Fall der Nichtbehandlung) getroffen sowie darüber hinaus auf die gute Integration der BF in Österreich verwiesen wurden. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 brachten die BF neuerlich eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen auf das in der Verhandlung vorgebrachte, die bereits erstattete Stellungnahme sowie auf die Beschwerde verwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person der BF 1: Die BF 1 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Georgisch, darüber hinaus verfügt sie über gute Russisch- und Englisch- sowie über Deutsch-Kenntnisse. Die BF 1 ist ledig und alleinstehend. Sie ist die Mutter der BF 2 und des minderjährigen BF
- Im Herkunftsland leben noch ihr Bruder und ihre demenzkranke Mutter, mit denen sie regelmäßig in Kontakt steht. Diese sind jedoch nicht über das Krankheitsbild des BF 3 in Kenntnis. Der Ex-Lebensgefährte der BF 1 und Vater der BF 2 und des BF 3 war zuletzt in der Türkei aufhältig, zu ihm besteht jedoch seit neun bis zehn Jahren kein Kontakt mehr. Die BF 1 hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Mittelschule absolviert und anschließend fünf Jahre lang Englisch als Fremdsprache studiert. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums arbeitete sie als private Nachhilfelehrerin für Englisch. Von 2011 bis 2012 war sie in einem Tageszentrum für behinderte Kinder sowie anschließend (bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017) als Kellnerin tätig. Am 11.12.2017 reiste sie gemeinsam mit ihrem Sohn, dem mj. BF 3, ins Bundesgebiet ein und stellte für sich und den mj. BF 3 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich bestreitet die BF 1 ihren Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt mit ihren Kindern in einer Flüchtlingsunterkunft. Daneben ist sie (über den Dienstleistungsscheck) unregelmäßig geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt, wobei sie durchschnittlich EUR 200,00 monatlich ins Verdienen bringt. Zusätzlich engagiert sie sich ehrenamtlich in der Kirche, etwa bei Festen oder Workshops, und hat in der Vergangenheit auch sechs Monate lang ehrenamtlich für die XXXX gearbeitet.In Österreich bestreitet die BF 1 ihren Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt mit ihren Kindern in einer Flüchtlingsunterkunft. Daneben ist sie (über den Dienstleistungsscheck) unregelmäßig geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt, wobei sie durchschnittlich EUR 200,00 monatlich ins Verdienen bringt. Zusätzlich engagiert sie sich ehrenamtlich in der Kirche, etwa bei Festen oder Workshops, und hat in der Vergangenheit auch sechs Monate lang ehrenamtlich für die römisch 40 gearbeitet. Die BF 1 verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A2 und hat einen Werte- und Orientierungskurs erfolgreich absolviert. In Zukunft möchte sie gerne einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuchen und eine Koch-/Kellner-Ausbildung absolvieren. Die BF 1 ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. Zur Person der BF 2: Die BF 2 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Georgisch, daneben verfügt sie auch über Englisch- und Französisch- sowie über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse. Die BF 2 ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im Herkunftsland leben noch ihr Onkel und ihre demenzkranke Großmutter. Der Vater der BF 2 war zuletzt in der Türkei aufhältig, zuletzt hatte sie vor zwei bis drei Jahren telefonischen Kontakt mit ihm. Die BF 2 reiste am 08.02.2018 im Alter von 16 Jahren ins Bundesgebiet ein, wo sie am darauffolgenden Tag internationalen Schutz im Familienverfahren (§ 34 AsylG) beantragte.Die BF 2 reiste am 08.02.2018 im Alter von 16 Jahren ins Bundesgebiet ein, wo sie am darauffolgenden Tag internationalen Schutz im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) beantragte. In Österreich bestreitet die (mittlerweile volljährige) BF 2 ihren Lebensunterhalt derzeit noch aus der Grundversorgung und lebt gemeinsam mit ihrer Mutter (BF 1) und ihrem Bruder (BF 3) in einer Flüchtlingsunterkunft. In der Zeit von 17.09.2018 bis 15.02.2019 hat die BF 2 am Bildungsangebot XXXX teilgenommen. Am 25.02.2020 hat sie die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit (seit dem Sommersemester 2021) ein Abendgymnasium, das sie in voraussichtlich drei Jahren mit Matura abschließen wird, wobei sie die Reifeprüfung in Geschichte bereits mit der Note „Gut“ abgelegt hat.In der Zeit von 17.09.2018 bis 15.02.2019 hat die BF 2 am Bildungsangebot römisch 40 teilgenommen. Am 25.02.2020 hat sie die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und besucht derzeit (seit dem Sommersemester 2021) ein Abendgymnasium, das sie in voraussichtlich drei Jahren mit Matura abschließen wird, wobei sie die Reifeprüfung in Geschichte bereits mit der Note „Gut“ abgelegt hat. Daneben ist sie ehrenamtlich als freiwillige Mitarbeiterin bei der XXXX , wo sie Englisch-Unterricht gibt, sowie beim Institut „ XXXX “ beschäftigt, wo sie (nach einer dreiteiligen Einschulung im Ausmaß von 12 Stunden) Kinder in Ausnahmesituationen betreut. Auch an verschiedenen Projekten der XXXX (z.B. „ XXXX “) nimmt sie teil. In ihrer Freizeit geht sie gerne ins Fitness-Studio. Daneben ist sie ehrenamtlich als freiwillige Mitarbeiterin bei der römisch 40 , wo sie Englisch-Unterricht gibt, sowie beim Institut „ römisch 40 “ beschäftigt, wo sie (nach einer dreiteiligen Einschulung im Ausmaß von 12 Stunden) Kinder in Ausnahmesituationen betreut. Auch an verschiedenen Projekten der römisch 40 (z.B. „ römisch 40 “) nimmt sie teil. In ihrer Freizeit geht sie gerne ins Fitness-Studio. Die BF 2 verfügt über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse. Sie ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. Zur Person des BF 3: Der minderjährige BF 3 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Muttersprache ist Georgisch. Im Herkunftsland leben noch sein Onkel und seine demenzkranke Großmutter, die aber nicht über sein Krankheitsbild in Kenntnis sind. Der Vater des BF 3 war zuletzt in der Türkei aufhältig, zu diesem besteht kein Kontakt. Der BF 3 reiste am 11.12.2017 im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit seiner Mutter ins Bundesgebiet ein, wo diese für ihn am selben Tag internationalen Schutz beantragte. In Österreich lebt der BF 3 gemeinsam mit seiner Mutter (BF 1) und seiner Schwester (BF 2) in einer Flüchtlingsunterkunft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Nachdem er ursprünglich eine Neue Mittelschule besuchte, absolviert er nunmehr eine XXXX Fachschule für Menschen mit XXXX oder XXXX .Nachdem er ursprünglich eine Neue Mittelschule besuchte, absolviert er nunmehr eine römisch 40 Fachschule für Menschen mit römisch 40 oder römisch 40 . Der BF 3 ist strafgerichtlich unbescholten. Zum Gesundheitszustand des BF 3: Der BF 3 leidet seit seiner Geburt am sogenannten „Adrenogenitalen Syndrom“ (ICD-10: E25.0). Das Adrenogenitale Syndrom (AGS) ist eine angeborene Störung der Hormonbildung der Nebennierenrinde. Die Nebennierenrinde bildet das Stresshormon Cortisol, welches für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stress und die Aufrechterhaltung des Kreislaufes und Blutzuckers verantwortlich ist. Gleichzeitig wird das Hormon Aldosteron für die Aufrechterhaltung des Salzhaushaltes gebildet. Als weitere Hormone kann die Nebennierenrinde männliche Geschlechtshormone (sogenannte Androgene) produzieren. Beim Adrenogenitalen Syndrom kommt es durch eine angeborene, genetische Veränderung im Syntheseweg zur verminderten Bildung von Cortisol und Aldosteron sowie zu einer vermehrten Bildung männlicher Hormone. Der Begriff Adrenogenitales Syndrom beschreibt mehrere Erkrankungen, die nach dem genetisch veränderten Eiweiß (Enzym) benannt werden. Die häufigste Form ist der 21-Hydroxylasemangel. Beschwerden: Das klassische AGS ist charakterisiert durch eine vorgeburtliche Vermännlichung des äußeren Genitales bei Mädchen. Es gibt Formen mit und ohne einen Salzverlust, der zu einer Gedeihstörung aber auch Schock und Koma im Säuglingsalter führen kann. Jungen fallen als Neugeborene einzig durch den Salzverlust auf. Bei beiden Geschlechtern kommt es jedoch im weiteren Kindesalter durch die vermehrte Bildung von männlichen Hormonen zu Hochwuchs, Akne, vorzeitiger Genitalbehaarung, Stimmbruch, ausbleibender Regelblutung etc. Langfristig bleiben unbehandelte Kinder zu klein. Im Erwachsenenalter sind Patienten häufig von Übergewicht, Stoffwechselveränderungen und Unfruchtbarkeit betroffen. Weiter besteht ein lebenslanges Risiko für ein krisenhaftes Entgleisen der Erkrankung, wenn die Therapie nicht richtig durchgeführt wird. Diagnostik: Im Neugeborenenscreening werden alle Kinder auf den 21-Hydroxylasemangel untersucht. Man entdeckt jedoch nur die klassischen Formen. Die Diagnose kann ansonsten anhand einer Blutentnahme durch die Bestimmung der Nebennierenhormone und männlichen Hormone erfolgen. Manchmal kann ein nicht klassisches AGS nur durch einen sogenannten ACTH Stimulationstest nachgewiesen werden. Hierbei wird die Nebenniere durch Gabe der im Körper vorhandenen Substanz ACTH zur Ausschüttung von Hormonen angeregt. Die Sicherung der Diagnose AGS erfolgt durch eine genetische Untersuchung einer Blutprobe. Therapie: Ziele der AGS-Therapie sind der Ersatz der Glucocorticoide (Cortisol) und der Mineralocorticoide (Aldosteron) und die Normalisierung der männlichen Hormone (Androgene) (Tabelle). Die Therapie des klassischen AGS besteht aus einer lebenslangen Medikation. Ersatztherapie eines Glucocorticoidmangels: Hierzu benutzt man meistens das physiologische Hydrocortison (=Cortisol) und teilt zur Nachahmung der zirkadianen Rhythmik in 2-3 Tagesdosen (z.B. 75-25-0% oder 50-25-25%). Bei erhöhtem Stress wie z.B. bei fieberhaften Erkrankungen muss die Tagesdosis verdoppelt oder verdreifacht werden. Bei operativen Eingriffen muss zur Vermeidung von lebensbedrohlichen Krisen eine noch höhere Dosis gegeben werden. Jeder Patient muss daher einen Glucocorticoid-Notfallausweis besitzen. Ersatztherapie eines Mineralocorticoidmangels: Die Mineralocorticoidsubstitution erfolgt durch die orale Gabe 9a-Fluoro-Hydrocortison (Fludrocortison = Astonin H®) pro Tag. Zur Kontrolle der richtigen Dosierung misst man Kalium, Natrium und den Blutdruck und stellt die Plasma-Renin-Konzentration (Laborwert) in den oberen Normbereich ein. Normalisierung der adrenalen Androgenüberproduktion: Aufgrund der im Rahmen des Enzymdefektes auftretenden Glucocorticoidmangels ist das ACTH gegenregulatorisch erhöht (Abbildung), was zur vermehrten adrenalen Androgensynthese mit den entsprechenden Symptomen (Tabelle) führt. Die physiologische Glucocorticoidgabe reicht meistens zur Suppression des ACTHs und der adrenalen Androgene nicht aus, so dass man im Erwachsenenalter häufiger mit länger wirkenden synthetischen Glucocorticoiden (Prednisolon oder Dexamethason) und Einnahme entgegen der zirkadianen Rhythmik arbeitet. Dosierungen oberhalb der Cushing-Schwelle (Prednisolon 5 mg, Dexamethason 0,5 mg) müssen aber unbedingt vermieden werden. Eine gute Suppressionstherapie verhindert die klinischen Symptome der adrenalen Hyperandrogenämie (Tabelle) und bei Männern auch das Wachstum der testikulären adrenalen Resttumoren (TART). Da diese Tumoren gutartig sind, müssen der mitbehandelnde Urologe und der Patient bezüglich der Grundkrankheit AGS gut informiert sein, da es sonst häufig zu unnötigen Hodenoperationen kommt. Das vermännlichte äußere Genital kann operiert werden, damit Geschlechtsverkehr und Schwangerschaft möglich wird. Der optimale Zeitpunkt für eine Operation wird derzeit kontrovers diskutiert. Patienten mit nicht klassischem AGS bedürfen nur bei klinisch relevanten Symptomen einer Therapie. Im Kindesalter wird eher niedrig dosiert Cortisol in Tablettenform gegeben, während im Erwachsenenalter auch Antikonzeptiva ("Pille") eingesetzt werden, die die männlichen Hormone unterdrücken können (https://www.endokrinologie.net/krankheiten-androgenitales-syndrom.php, Zugriff: 17.03.2022). Beim BF 3 wurde das AGS erst im Alter von fünf Jahren diagnostiziert. Die jahrelange Nichtbehandlung der Erkrankung in Georgien hat beim BF 3 zu einer Virilisierung (Vermännlichung) der Geschlechtsorgane geführt, obwohl er (genetisch gesehen) weiblich ist (Chromosomensatz 46 XX).Beim BF 3 wurde das AGS erst im Alter von fünf Jahren diagnostiziert. Die jahrelange Nichtbehandlung der Erkrankung in Georgien hat beim BF 3 zu einer Virilisierung (Vermännlichung) der Geschlechtsorgane geführt, obwohl er (genetisch gesehen) weiblich ist (Chromosomensatz 46 römisch zwanzig). Der BF 3 nimmt sich selbst jedoch als männlich wahr, weshalb im April 2018 eine pubertätsbremsende Therapie mit Enantone (1 Ampulle monatlich subcutan) eingeleitet wurde, bis eine Geschlechtszuordnung entschieden werden kann. Auf natürlichem Weg würde er mit einer derzeit guten medikamentösen Einstellung (Cortisontherapie) weibliche Brüste und eine Regelblutung bekommen. Aufgrund der psychosozialen Belastung sowie im Hinblick auf eine künftig allenfalls indizierte geschlechtsumwandelnde Operation befindet sich der BF 3 in regelmäßiger Psychotherapie. Darüber hinaus leidet der BF 3 an Kleinwüchsigkeit und einer skoliotischen Fehlhaltung (ICD 10: M41.99) sowie an einem kognitiven Entwicklungsrückstand (IQ von 74) bzw. einer Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD 10: F82). Insgesamt beträgt der Grad der Behinderung beim BF 3 70 %. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes des BF 3 wird von ärztlicher Seite unbedingt die Weiterbetreuung des BF 3 an einem spezialisierten Zentrum (Universitätsklinik) empfohlen. Im Falle eines gänzlichen Behandlungsabbruchs würde beim BF 3 einerseits das Brustwachstum bzw. die Regelblutung einsetzen, andererseits wäre aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Virilisierung zusätzlich mit einer (weiteren) Ausprägung der männlichen Geschlechtsmerkmale zu rechnen. Zu den Fluchtgründen der BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Georgien einer konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt wären. Die BF 1 hat ihren Herkunftsstaat Georgien gemeinsam mit dem BF 3 ausschließlich wegen dessen gesundheitlicher Probleme verlassen; die (damals noch minderjährige) BF 2 folgte nach, um bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zu sein. Zwar hat der BF 3 in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Erkrankung und seiner 70 %igen Behinderungen mit Anfeindungen sowie mit einer ablehnenden Haltung durch die Gesellschaft zu rechnen, allerdings drohen ihm deswegen keine ernstlichen gezielten Übergriffe oder Diskriminierungen mit maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien besteht. Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass etwa 20 % der Georgier in Armut leben, wobei (u.a.) Alleinerzieherinnen hiervon besonders betroffen sind. Im Jahr 2020 kam es im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einem weiteren Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut. Die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – ist gering. Die hohe Kinderarmutsrate zeigt weiterhin, dass die staatliche Politik nicht auf die Beseitigung der Armut ausgerichtet ist; staatliche Programme können die Bedürfnisse von Familien, die in Armut leben, nicht voll befriedigen. Die Lage von Menschen mit Behinderungen immer noch ernst. Zwar können Familien, die unter der Armutsgrenze leben, um Sozialhilfe ansuchen, diese liegt jedoch auf einem sehr niedrigen Niveau. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. EUR 2,50 bis 15,00] pro Familienmitglied rechnen, wobei die staatliche Sozialhilfe maximal GEL 220,00 [ca. EUR 55,00] monatlich beträgt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Die soziale Absicherung erfolgt in Georgien in aller Regel durch den Familienverband. Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet; bei Kostenübernahmen von weniger als 100 % kommt der Patient für den Rest auf. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Dabei ist zu beachten, dass die meisten Medikamente nicht vom staatlichen Programm erfasst werden und die Patienten die Kosten für diese daher selbst tragen müssen. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben sowohl die demenzkranke Mutter der BF 1 (bzw. Großmutter der BF 2 und des BF 3) als auch ihr Bruder (Onkel der BF 2 und des BF 3) nach wie vor in Georgien. Von diesen ist jedoch in Bezug auf die Erkrankung, bzw. medizinische Behandlung des BF 3 nicht mit Unterstützung zu rechnen, zumal diese gar nicht in Kenntnis des vorliegenden Krankheitsbildes sind. Die BF wären daher im Falle ihrer Rückkehr weitgehend auf sich gestellt. Die BF 1 – als obsorgeberechtigte alleinerziehende Mutter des BF 3 – ist gesund und im erwerbsfähigen Alter sowie darüber hinaus mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatstaates vertraut und der georgischen Sprache mächtig. Sie hat ursprünglich den Beruf der Englisch-Lehrerin erlernt, verfügt in Georgien weiters über Berufserfahrung als Behindertenbetreuerin und Kellnerin und wäre demnach in der Lage, in ihrem Herkunftsstaat einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für ihren eigenen sowie den Lebensunterhalt des BF 3 aufzukommen. Allerdings wäre sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in der Lage, die für den BF 3 erforderliche medizinische und psychotherapeutische Behandlung in Georgien zu finanzieren. Zwar gelang es der BF 1 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2017, die für den BF 3 benötigten Medikamente in Georgien teuer auf dem Schwarzmarkt zu erwerben; dazu ist jedoch einerseits anzumerken, dass dies bereits in der Vergangenheit mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die BF 1 verbunden war und die benötigten Medikamente schließlich auch auf dem Schwarzmarkt nicht mehr erhältlich waren, andererseits aber gilt es zu berücksichtigen, dass der BF 3, der sich zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Kindesalter befand, nunmehr das Pubertätsalter erreicht hat, was – angesichts seiner hormonellen Erkrankung – mit einem veränderten bzw. deutlich erhöhten Medikamenten- und Therapiebedarf einhergeht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF 1 zum jetzigen Zeitpunkt – selbst wenn man entgegen dem Beschwerdevorbringen davon ausginge, dass eine solche dort überhaupt gewährleistet ist – nicht mehr in der Lage wäre, für eine adäquate medizinische Behandlung des BF 3 in Georgien aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage für sich und den BF 3 zu geraten und grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich und ihren Sohn nicht mehr befriedigen zu können. Ohne eine Fortsetzung der notwendigen medizinischen Behandlung des BF 3 liefe dieser jedoch wiederum Gefahr, infolge der weiteren Ausprägung sowohl männlicher als auch weiblicher Geschlechtsmerkmale, massiven gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, wobei – in Anlehnung an die Situation von Menschen aus der Transgender-Gemeinschaft – entsprechend den Länderberichten davon auszugehen ist, dass der georgische Staat nicht willens, bzw. nicht in der Lage wäre, derartige Diskriminierungen hintanzuhalten. Hinzukommt, dass in Georgien auch die Lage von behinderten Menschen nach wie vor schwierig ist. Der BF 3 liefe daher im Falle seiner Rückkehr darüber hinaus ernsthaft Gefahr, aufgrund seiner schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung sowie seiner kognitiven Einschränkung und seiner Kleinwüchsigkeit mit erheblichen gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert zu sein. Es ist der BF 1 und dem BF 3 daher weder möglich, noch zumutbar, sich neuerlich in Georgien niederzulassen. Der (mittlerweile volljährigen) BF 2 wäre eine Rückkehr nach Georgien hingegen grundsätzlich möglich. Zum Herkunftsstaat: Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation über Georgien aus dem COI-CMS (Version 5, 15.10.2021, letzte Änderung am 15.10.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 15.10.2021 COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vgl. AA 14.9.2021).COVID-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 16.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021). Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vgl. WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021).Es gelten Distanzregelungen von 1,5 Meter sowie eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., civil.ge 31.8.2021). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 14.9.2021; vergleiche WKO 17.9.2021). Erstmalige Verletzungen der Maskenpflicht ziehen eine Geldstrafe von 20 GEL [ca. 5,59 Euro] nach sich, Wiederholungstaten werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. 11,02 Euro] belangt. Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 14.9.2021). Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vgl. USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.).Es existiert ein nationaler Impfplan. Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (Provax.ge o.D.; vergleiche USEMB 16.9.2021). Insgesamt wurden bisher 1.785.862 Impfdosen verabreicht, die Tagesimpfrate liegt bei 10.347 (StopCoV.ge 30.9.2021). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 981.624 Personen. Als vollständig geimpft gelten 804.238 Personen. Bislang wurden 9.108.471 Tests durchgeführt. Von insgesamt 8.490 verfügbaren Spitalsbetten sind derzeit 4.223 belegt, wovon wiederum 1.045 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden. Insgesamt sind 773 künstliche Beatmungsgeräte verfügbar, wovon aktuell 260 Geräte in Verwendung stehen (DataCov.moh.gov.ge o.D.). Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021).Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind seit 30.6.2021 aufgehoben (StopCoV.ge o.D.). Restaurants und Cafés dürfen mit eingeschränkter Kapazität und Öffnungszeiten öffnen. Massenveranstaltungen wie Festivals, Konzerte und Sportveranstaltungen sind nicht erlaubt (AA 14.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D., WKO 17.9.2021, civil.ge 31.8.2021). Um Restaurants, Fitnesscenter etc. betreten zu dürfen, ist ein negativer COVID-Test notwendig, so man nicht geimpft ist (RFE/RL 2.9.2021). Mitarbeiter öffentlicher Institutionen sind angewiesen, Fernarbeit zu verrichten, und ähnliche Empfehlungen gelten für den Privatsektor (StopCoV.ge o.D.). Ab 4.10.2021 findet Präsenzunterricht in Städten und Dörfern mit Infektionsraten unter 4% statt, wohingegen in Gebieten mit höheren Infektionsraten Fernunterricht abgehalten wird (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 31.8.2021). Gemäß UNICEF verloren bislang mindestens 50.000 Kinder aufgrund des Fernunterrichts den Zugang zu Bildung (EN 19.8.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vgl. USEMB 16.9.2021). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 14.9.2021). Der öffentliche städtische Verkehr (auch zwischen den Städten) wurde wieder aufgenommen (WKO 17.9.2021; vergleiche USEMB 16.9.2021). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vgl. AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vgl. StopCoV.ge o.D.). Die uneingeschränkte Einreise auf dem Luftweg ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können (WKO 17.9.2021; vergleiche AA 14.9.2021, StopCoV.ge o.D.). Ungeimpfte Personen müssen vor der Einreise eine Vorabregistrierung durchführen. Bei der Einreise muss ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) und zusätzlich ein weiterer PCR-Test am
- Tag nach der Einreise durchgeführt werden (WKO 17.9.2021; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 30.9.2021 civil.ge (31.8.2021): COVID-19 Curbs: Transport Ban Extended, Learning to Resume Remotely, https://civil.ge/archives/437880, Zugriff 1.10.2021 DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): COVID 19 Statistics, https://datacov.moh.gov.ge/?LangID=en, Zugriff 30.9.2021 EN – Eurasianet (19.8.2021): COVID deepens digital divide in Georgian schools, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060859.html, Zugriff 1.10.2021 Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 1.10.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.9.2021): As COVID Numbers Spike, New Restrictions Are Imposed In Georgia, https://www.rferl.org/a/as-covid-numbers-spike-new-restrictions-are-imposed-in-georgia/31440716.html, Zugriff 1.10.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (30.9.2021): 1 785 862 vaccine doses administered in all, daily vaccination rate at 10 347, https://stopcov.ge/en, Zugriff 30.9.2021 StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/shezgudvebi, Zugriff 30.9.2021 USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (16.9.2021): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.9.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.9.2021): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 30.9.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vergleiche US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021).Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei "Georgischer Traum" (FAZ 18.2.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt. Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021). Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021).Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin die Arbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, "aber nicht mit diesen Verbrechern" (Standard 22.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021 CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021 DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021 EN - Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020 Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-17204104.html, Zugriff 25.2.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020 KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam..., in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-
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- KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020 KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
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Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vergleiche EDA 28.7.2020). Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [Munizipalität Achmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über "besetzte Gebiete" vom
- Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (MAECI 27.1.2021). Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Quellen: ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 12.3.2021 bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.7.2020): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.2.2021 MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Italien] (27.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/GEO, Zugriff 25.2.2021 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 25.2.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (18.2.2021): Nichts als Konflikte, https://www.sueddeutsche.de/politik/georgien-osze-1.5210571, Zugriff 12.3.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Regelungen werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden unvollständig umgesetzt, es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre und die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die einschlägige Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum zwei Wellen der Justizreform umgesetzt. Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuordnung von Fällen; die Einführung des Amtes des unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates in das Justizsystem; und Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 3.3.2021). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 29.03.2021 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (US DOS 11.3.2020). Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (US DOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020, FH 3.3.2021), insbesondere bei Fällen, die vor der Arbeitsaufnahme des Büros der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) am 1.11.2019 geschahen (HRW 13.1.2021). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS o.D.). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet; die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Im Jahr 2020 erhielt das Büro des State Inspector's Office bis August über 1.300 Berichte über mutmaßliche Misshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden und andere Beamte und leitete in 168 Fällen strafrechtliche Ermittlungen ein, meist wegen Amtsmissbrauchs, aber auch wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Im gleichen Zeitraum erhielt das Büro des Ombudsmannes 68 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021 SIS - State Inspector‘s Service [Georgien] (o.D.): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 26.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 Korruption Letzte Änderung: 29.03.2021 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 kaum Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021b; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 3.3.2021; vergleiche US DOS 11.3.2020; SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021).Das politische System zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration aus, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021b). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 3.3.2021; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 3.3.2021). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 ein Handbuch zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts verfasst. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bisher noch nicht getroffen (EC 5.2.2021). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 45 von 180 untersuchten Ländern (2019: 56 Punkte, Rang 44 von 180 Ländern; 2018: 58 Punkte, Rang 41 von 180 Ländern) (TI 28.1.2021a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020 EC - Europäische Kommission, Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik [Europäische Union] (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_report_in_georgia.pdf, Zugriff 25.2.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 26.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021a): Corruption Perceptions Index 2020 - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 23.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021b): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 23.2.2021 US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021 NGOs und Menschrechtsaktivisten Letzte Änderung: 29.03.2021 Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen; ohne jede staatliche Behinderung ermitteln, öffentlich Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 17.11.2020, EC 5.2.2021, US DOS 11.3.2020), berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).Die Zivilgesellschaft ist robust (FH 3.3.2021). Menschenrechtsorganisatio