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{'item': 'W121 2248017-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW121 2248017-1 Spruch, W121 2248017-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin meldete sich am XXXX beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) telefonisch arbeitslos. Zur Arbeitslosmeldung hat das AMS schriftlich festgehalten, dass der Antrag (auf Arbeitslosengeld) über das eAMS-Konto gestellt werde.Die Beschwerdeführerin meldete sich am römisch 40 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) telefonisch arbeitslos. Zur Arbeitslosmeldung hat das AMS schriftlich festgehalten, dass der Antrag (auf Arbeitslosengeld) über das eAMS-Konto gestellt werde. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu einer telefonischen Beratung am XXXX um XXXX eingeladen.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu einer telefonischen Beratung am römisch 40 um römisch 40 eingeladen. Am XXXX fand die telefonische Beratung der Beschwerdeführerin statt.Am römisch 40 fand die telefonische Beratung der Beschwerdeführerin statt. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Beschwerdeführerin ihr eAMS-Konto aktiviert hat, die Kommunikation und der Informationsaustausch über das eAMS-Konto erfolgen.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Beschwerdeführerin ihr eAMS-Konto aktiviert hat, die Kommunikation und der Informationsaustausch über das eAMS-Konto erfolgen. Am XXXX fand erneut ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS statt. Das AMS hat dazu schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nie – wie in der Arbeitslosmeldung vermerkt – einen Antrag über das eAMS-Konto gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, es hätte via eAMS nicht funktioniert. Auf die Frage warum sie sich daraufhin nicht telefonisch beim AMS gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht geantwortet. Ein Antrag sei per Post zugeschickt worden. Weiters hat das AMS Folgendes festgehalten: „ACHTUNG: zwischenzeitlich BZ-Termin gewesen mit keiner Info an Kdin. dass ANTR noch ausständig ist!!“Am römisch 40 fand erneut ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS statt. Das AMS hat dazu schriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nie – wie in der Arbeitslosmeldung vermerkt – einen Antrag über das eAMS-Konto gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, es hätte via eAMS nicht funktioniert. Auf die Frage warum sie sich daraufhin nicht telefonisch beim AMS gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht geantwortet. Ein Antrag sei per Post zugeschickt worden. Weiters hat das AMS Folgendes festgehalten: „ACHTUNG: zwischenzeitlich BZ-Termin gewesen mit keiner Info an Kdin. dass ANTR noch ausständig ist!!“ Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin postalisch ein Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX übermittelt. Dieser war dem AMS bis spätestens XXXX zu retournieren.Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin postalisch ein Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 übermittelt. Dieser war dem AMS bis spätestens römisch 40 zu retournieren. Dieser postalisch übermittelte Antrag langte fristgerecht beim AMS ein. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebühre. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am XXXX geltend gemacht habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gebühre. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am römisch 40 geltend gemacht habe. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am XXXX zum ersten Mal geltend gemacht habe. Nachdem sie weder einen Bescheid noch Infos sowie eine Auszahlung in irgendeiner Form erhalten habe, habe sie den Anspruch am XXXX zum zweiten Mal geltend gemacht. Beide Male sei die Meldung ident telefonisch erfolgt. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Mal nachgefragt habe wie der Stand der Dinge sei und, dass ihr nach diesem Gespräch das Formular „Antrag auf Arbeitslosengeld“ per Post zugstellt worden sei. Sie ersuche, die Entscheidung zu überprüfen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am römisch 40 zum ersten Mal geltend gemacht habe. Nachdem sie weder einen Bescheid noch Infos sowie eine Auszahlung in irgendeiner Form erhalten habe, habe sie den Anspruch am römisch 40 zum zweiten Mal geltend gemacht. Beide Male sei die Meldung ident telefonisch erfolgt. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Mal nachgefragt habe wie der Stand der Dinge sei und, dass ihr nach diesem Gespräch das Formular „Antrag auf Arbeitslosengeld“ per Post zugstellt worden sei. Sie ersuche, die Entscheidung zu überprüfen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie im Zuge des Telefonates am XXXX angegeben habe, den Arbeitslosengeldantrag über ihr eAMS-Konto stellen zu wollen, dennoch bis XXXX zugewartet habe und erst an diesem Tag mitgeteilt habe, dass eine Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich gewesen sei. Es liege in ihrer Verantwortung, sich zeitnah, und somit innerhalb einer Woche, über die fehlende Möglichkeit der Antragstellung über ihr eAMS-Konto zu erkundigen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung gegeben sei, sei daher ab dem Tag der formalen Leistungsbeantragung, somit mit dem XXXX , das Arbeitslosengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen. Für die Erteilung einer Nachsicht gebe es keine gesetzliche Grundlage.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie im Zuge des Telefonates am römisch 40 angegeben habe, den Arbeitslosengeldantrag über ihr eAMS-Konto stellen zu wollen, dennoch bis römisch 40 zugewartet habe und erst an diesem Tag mitgeteilt habe, dass eine Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich gewesen sei. Es liege in ihrer Verantwortung, sich zeitnah, und somit innerhalb einer Woche, über die fehlende Möglichkeit der Antragstellung über ihr eAMS-Konto zu erkundigen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung gegeben sei, sei daher ab dem Tag der formalen Leistungsbeantragung, somit mit dem römisch 40 , das Arbeitslosengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen. Für die Erteilung einer Nachsicht gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den LaienrichterInnen befragt. Ein/e Behördenvertreter/in nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie vor der Corona-Zeit schon einmal arbeitslos gewesen sei. Sie habe zuvor schon einmal einen Antrag gestellt. Sie habe im gegenständlichen Fall nicht mehr an den Antrag gedacht. Beim ersten Anruf sei nicht darüber gesprochen worden, dass es für die Stellung des Antrages eine Frist gebe. Sie sei es gewohnt gewesen, persönlich beim AMS vorzusprechen. Es sei ihr jedoch gesagt worden, dass sie nicht zum AMS kommen müsse, da alles telefonisch erledigt werde. Sie habe sich erwartet, dass das AMS sie wegen des Antrages kontaktiere, auch der Berater habe nicht darauf hingewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den LaienrichterInnen befragt. Ein/e Behördenvertreter/in nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie vor der Corona-Zeit schon einmal arbeitslos gewesen sei. Sie habe zuvor schon einmal einen Antrag gestellt. Sie habe im gegenständlichen Fall nicht mehr an den Antrag gedacht. Beim ersten Anruf sei nicht darüber gesprochen worden, dass es für die Stellung des Antrages eine Frist gebe. Sie sei es gewohnt gewesen, persönlich beim AMS vorzusprechen. Es sei ihr jedoch gesagt worden, dass sie nicht zum AMS kommen müsse, da alles telefonisch erledigt werde. Sie habe sich erwartet, dass das AMS sie wegen des Antrages kontaktiere, auch der Berater habe nicht darauf hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von XXXX erhielt sie eine Urlaubsentschädigung (QC D2).Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von römisch 40 erhielt sie eine Urlaubsentschädigung (QC D2). Die Beschwerdeführerin meldete sich am XXXX telefonisch beim AMS arbeitslos.Die Beschwerdeführerin meldete sich am römisch 40 telefonisch beim AMS arbeitslos. Im Zuge der Arbeitslosmeldung gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, über das eAMS-Konto einen Antrag (auf Arbeitslosengeld) zu stellen. Daher gab das AMS der Beschwerdeführerin am XXXX die Zugangsdaten für das eAMS-Konto aus. Nach Aktivierung ihres eAMS-Kontos stellte sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld über ihr eAMS-Konto.Im Zuge der Arbeitslosmeldung gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, über das eAMS-Konto einen Antrag (auf Arbeitslosengeld) zu stellen. Daher gab das AMS der Beschwerdeführerin am römisch 40 die Zugangsdaten für das eAMS-Konto aus. Nach Aktivierung ihres eAMS-Kontos stellte sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld über ihr eAMS-Konto. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu einer telefonischen Beratung XXXX um XXXX eingeladen. Eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS war nicht vorgesehen.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu einer telefonischen Beratung römisch 40 um römisch 40 eingeladen. Eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS war nicht vorgesehen. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto einen Lebenslauf an das AMS.Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto einen Lebenslauf an das AMS. Am XXXX fand die telefonische Beratung statt. Ebenfalls am XXXX wurde eine Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. In dieser wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Beschwerdeführerin ihr eAMS-Konto aktiviert hat, die Kommunikation und der Informationsaustausch über das eAMS-Konto erfolgen.Am römisch 40 fand die telefonische Beratung statt. Ebenfalls am römisch 40 wurde eine Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. In dieser wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Beschwerdeführerin ihr eAMS-Konto aktiviert hat, die Kommunikation und der Informationsaustausch über das eAMS-Konto erfolgen. In der Gesprächsnotiz des AMS vom XXXX wird als Nachtrag zum Telefonat vom XXXX festgehalten, dass die Beschwerdeführerin massive Rückenprobleme hat und auf einen baldigen Kurtermin hofft. Zudem wurde über ihren Lebenslauf gesprochen. Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, wurde sie im Beratungsgespräch nicht hingewiesen.In der Gesprächsnotiz des AMS vom römisch 40 wird als Nachtrag zum Telefonat vom römisch 40 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin massive Rückenprobleme hat und auf einen baldigen Kurtermin hofft. Zudem wurde über ihren Lebenslauf gesprochen. Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, wurde sie im Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führte XXXX erneut ein Telefongespräch mit dem AMS. Sie erklärte, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld nie über das eAMS-Konto gestellt hat, weil dies nicht funktioniert hat. Auf die Frage des AMS, warum sie sich daraufhin nicht telefonisch beim AMS gemeldet hat, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort.Die Beschwerdeführerin führte römisch 40 erneut ein Telefongespräch mit dem AMS. Sie erklärte, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld nie über das eAMS-Konto gestellt hat, weil dies nicht funktioniert hat. Auf die Frage des AMS, warum sie sich daraufhin nicht telefonisch beim AMS gemeldet hat, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort. Am XXXX hat das AMS explizit Folgendes schriftlich festgehalten: „ACHTUNG: zwischenzeitlich BZ-Termin gewesen mit keiner Info an Kdin. dass ANTR noch ausständig ist!!“Am römisch 40 hat das AMS explizit Folgendes schriftlich festgehalten: „ACHTUNG: zwischenzeitlich BZ-Termin gewesen mit keiner Info an Kdin. dass ANTR noch ausständig ist!!“ Daraufhin übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin postalisch den Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “, der dem AMS bis spätestens XXXX zu übermitteln war.Daraufhin übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin postalisch den Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “, der dem AMS bis spätestens römisch 40 zu übermitteln war. Mit diesem postalisch übermittelten Antrag, den die Beschwerdeführerin fristgerecht an das AMS übermittelte, beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Arbeitslosengelds. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin ab dem XXXX Arbeitslosengeld zuerkannt. Die Beschwerdeführerin machte ausschließlich mit diesem Antragsformular ihren Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung geltend. Ein weiterer Antrag wurde von ihr weder über das eAMS-Konto noch durch Übermittlung eines Antragsformulars auf einem anderen Weg gestellt.Mit diesem postalisch übermittelten Antrag, den die Beschwerdeführerin fristgerecht an das AMS übermittelte, beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Arbeitslosengelds. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin ab dem römisch 40 Arbeitslosengeld zuerkannt. Die Beschwerdeführerin machte ausschließlich mit diesem Antragsformular ihren Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung geltend. Ein weiterer Antrag wurde von ihr weder über das eAMS-Konto noch durch Übermittlung eines Antragsformulars auf einem anderen Weg gestellt. Von XXXX bis XXXX bezog die Beschwerdeführerin mit einer Unterbrechung aufgrund eines Krankgengeldbezuges Arbeitslosengeld. Seit XXXX ist die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.Von römisch 40 bis römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin mit einer Unterbrechung aufgrund eines Krankgengeldbezuges Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 ist die Beschwerdeführerin wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vor der COVID-19-Pandemie hatte die Beschwerdeführerin schon einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und Arbeitslosengeld vom XXXX bezogen.Vor der COVID-19-Pandemie hatte die Beschwerdeführerin schon einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und Arbeitslosengeld vom römisch 40 bezogen.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangen Behörde, in den die Beschwerdeführerin betreffenden Versicherungsdatenauszug und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom XXXX .Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangen Behörde, in den die Beschwerdeführerin betreffenden Versicherungsdatenauszug und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Urlaubsentschädigung ergeben sich aus dem Akt des AMS (Versicherungsverlauf vom XXXX ).Die Feststellungen zur Urlaubsentschädigung ergeben sich aus dem Akt des AMS (Versicherungsverlauf vom römisch 40 ). Dass die Arbeitslosmeldung am XXXX telefonisch erfolgte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Dies wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom AMS bestritten.Dass die Arbeitslosmeldung am römisch 40 telefonisch erfolgte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Dies wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom AMS bestritten. Für die Beschwerdeführerin war keine persönliche Vorsprache vorgesehen, sondern nur ein telefonischer Beratungstermin. Diese Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Die Gesprächsinhalte der Telefonate und die Inhalte der Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin sowie die Übermittlung des Lebenslaufs über das eAMS-Konto sind ebenso dem Akt des AMS zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin zunächst angegeben hatte, einen Antrag über das eAMS-Konto zu stellen, dies aber nicht funktionierte, führte die Beschwerdeführerin selbst glaubhaft in der mündlichen Verhandlung aus. Dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst mit dem postalisch an sie übermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ beantragte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt des AMS. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie kein anderes Antragsformular abgegeben bzw. übermittelt hat. Sie hatte sich zuvor lediglich (am XXXX ) telefonisch arbeitslos gemeldet.Dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst mit dem postalisch an sie übermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ beantragte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt des AMS. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sie kein anderes Antragsformular abgegeben bzw. übermittelt hat. Sie hatte sich zuvor lediglich (am römisch 40 ) telefonisch arbeitslos gemeldet. Obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge der telefonischen Arbeitslosmeldung angegeben hatte, über ihr eAMS-Konto einen Antrag zu stellen, hat sie das bis zum Telefonat am XXXX nicht gemacht. Dieser Umstand wurde von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge der telefonischen Arbeitslosmeldung angegeben hatte, über ihr eAMS-Konto einen Antrag zu stellen, hat sie das bis zum Telefonat am römisch 40 nicht gemacht. Dieser Umstand wurde von ihr selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Beratungsgesprächs am XXXX nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie noch keinen Antrag gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt des AMS. Dieser Umstand wurde vom AMS auch schriftlich am XXXX festgehalten.Dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Beratungsgesprächs am römisch 40 nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie noch keinen Antrag gestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt des AMS. Dieser Umstand wurde vom AMS auch schriftlich am römisch 40 festgehalten. Dass die Beschwerdeführerin vor der COVID-19-Pandemie schon einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hatte, führte die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung aus.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ „Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs 1 AlVG hinzutreten“ (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
  1. Lfg 2021, § 46 Rz 791).„Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten“ (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
  2. Lfg 2021, Paragraph 46, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nur auf Antrag des Versicherten gewährt wird (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
  3. Lfg 2021, § 17 Rz 408). Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I,
  4. Lfg 2021, § 7 Rz 160; vgl. auch VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nur auf Antrag des Versicherten gewährt wird vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
  5. Lfg 2021, Paragraph 17, Rz 408). Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins,
  6. Lfg 2021, Paragraph 7, Rz 160; vergleiche auch VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Im Fall der Beschwerdeführerin wurde von der in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprache abgesehen. Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erfolgte durch Rückübermittlung des vom AMS übermittelten Antragsformulars. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN).Im Fall der Beschwerdeführerin wurde von der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprache abgesehen. Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erfolgte durch Rückübermittlung des vom AMS übermittelten Antragsformulars. Aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN). Die Beschwerdeführerin hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ihren am XXXX ausgegebenen Antrag fristgerecht an die belangte Behörde retourniert, insofern wurde der Bezug ab XXXX gewährt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinen weiteren Antrag mit einer Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt an das AMS übermittelt.Die Beschwerdeführerin hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – ihren am römisch 40 ausgegebenen Antrag fristgerecht an die belangte Behörde retourniert, insofern wurde der Bezug ab römisch 40 gewährt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinen weiteren Antrag mit einer Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt an das AMS übermittelt. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch ab XXXX ausgeht, weil erst mit fristgerechter Retournierung des entsprechenden Antrages der Anspruch geltend gemacht wurde.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch ab römisch 40 ausgeht, weil erst mit fristgerechter Retournierung des entsprechenden Antrages der Anspruch geltend gemacht wurde.

§ 17Abs. 4 Al

VG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. § 17 Abs. 4 AlVG (zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie sich erwartet hätte, dass das AMS sie wegen des Antrages kontaktiert bzw. dass auch ihr Berater sie nicht auf den noch ausständigen Antrag hingewiesen hat, ist abschließend festzuhalten, dass für den erkennenden Senat die Bedenken der Beschwerdeführerin zwar aufgrund der besonderen Situation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sind. Nichtsdestotrotz ist die Rechtslage bzw. die höchstgerichtliche Rechtsprechung eindeutig und lässt im Fall der Beschwerdeführerin keinen Spielräum für eine frühere Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu. Für die Erteilung einer Nachsicht gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2248017.1.00

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