Obsah (11)
§ 135a§ 134Art 133§ 126§ 4§ 45§§ 91§ 10§ 93§ 117§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW136 2165311-1 SpruchW136 2165311-1/54E, W136 2165311-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 135aAbs. 3 BDG 1979 i
Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten
§ 134
Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verhängt wird.In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten
Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Kostenausspruch) als unbegründet abgewiesen Im Übrigen wird die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (Kostenausspruch) als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
- Der im Jahr 1957 geborene Disziplinarbeschuldigte (im Folgenden kurz DB) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion S seinen Dienst.
- Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis verhängte die Disziplinarkommission beim BMI über den DB die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,-. Spruchpunkte I. der Entscheidung lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis verhängte die Disziplinarkommission beim BMI über den DB die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6000,-. Spruchpunkte römisch eins. der Entscheidung lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): „I. Der DB ist
§ 126Abs.
2 BDG schuldig:Der DB ist
§ 126Absatz 2, BDG schuldig: 1.
Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a)
§ 4Abs.
1 und § 5 BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a)
Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am 23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA Salzburg anzeigte,23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten römisch 40 wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA Salzburg anzeigte, 06.09.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte,06.09.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte, 13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die XXXX Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der „Plattform Menschenrechte“, wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte,13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die römisch 40 Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der „Plattform Menschenrechte“, wegen Bestimmungstäterschaft zu Paragraph 302, StGB bei der StA Linz anzeigte, 04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte,04.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte, 06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte06.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der StA Linz anzeigte und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX ;und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion römisch 40 ;
- b)unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am 04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 288, 297, 302 und 310 StGB und XXXX wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte,04.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraphen 288, 297, 302 und 310 StGB und römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 288, StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte, 06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte.06.11.2013, indem er römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte. 2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten römisch 40 mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom
- a)04.09.2013 an den Landespolizeidirektor „schikanöses Verhalten„penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken“ vorwarf,
- b)28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft XXXX eines Intrigenhaften Verhaltens“ beschuldigte undb) 28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 eines Intrigenhaften Verhaltens“ beschuldigte und
- c)19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von „schikanösen. untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens“ anlastete, einer „narzisstischen Persönlichkeitsstörung“ bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer „offensichtlichen Gesundheitsstörung“ zu leiden. 3.) Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten XXXX nicht befolgt und zwar:3.) Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten römisch 40 nicht befolgt und zwar:
- a)die Weisung vom 21.08.2013, 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom 05.02.2013 missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;
- b)die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK XXXX mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des XXXX durchzuführen - zu beauftragen;
- b)die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK römisch 40 mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des römisch 40 durchzuführen - zu beauftragen;
- c)die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin XXXX erhoben hatte, abzugeben und ihm ( XXXX ) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;
- c)die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin römisch 40 erhoben hatte, abzugeben und ihm ( römisch 40 ) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;
- d)die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV/914100082710/2014 gegen XXXX (§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.
- d)die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV/914100082710/2014 gegen römisch 40 (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z, Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen. 4.
- a)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 17725/13 ( XXXX - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE 428/2013, vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.
- a)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 17725/13 ( römisch 40 - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE 428 aus 2013,, vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.
- b)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 ( XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung
§ 45Abs. 1 VSt
G rechtswidrig eingestellt.b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 ( römisch 40 - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung
Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt. c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 ( XXXX - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung „Privatgrund“
§ 45Abs. 1 VSt
G rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 ( römisch 40 - Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung „Privatgrund“
Paragraph 45, Absatz eins, VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.
- d)Er hat in den Verwaltungsstrafsachen S 979/13 ( XXXX - Verweigerung des Alkotests) undS 979/13 ( römisch 40 - Verweigerung des Alkotests) und S 5449/13 ( XXXX - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)S 5449/13 ( römisch 40 - Paragraph 37 a, FSG - Minderalkoholisierung) die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Höhe von € 1.600,-- (S 979/13), bzw. € 300,- (S 5449/13) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S 979/13). bzw. 1/3 (S 5449/13) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S 979/13 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von € 800,- und am 05. März 2013 zu S 5449/13 wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von € 200,- verhängt.die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Höhe von € 1.600,-- (S 979/13), bzw. € 300,- (S 5449/13) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG, um die Hälfte (S 979/13). bzw. 1/3 (S 5449/13) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S 979/13 wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Strafe in der Höhe von € 800,- und am 05. März 2013 zu S 5449/13 wegen Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG eine Strafe in der Höhe von € 200,- verhängt.
- e)Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 ( XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden,
§ 45Abs. 1 Ziffer 1 VSt
G eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 ( römisch 40 - Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war. Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b),
§§ 91, 133 BDG schuldhaft verletzt.
[….]“Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), Paragraph 43, a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und Paragraph 53, Absatz eins, BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b),
Paragraphen 91, 133, BDG schuldhaft verletzt. [….]“
- Mit hg. Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 wurde der DB in Erledigung der von ihm eingebrachten Beschwerde vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.
- a bis d
§ 126Abs.
2 BDG 1979 freigesprochen und über den DB in Abänderung der von der belangten Behörde erfolgten Strafzumessung
§ 134Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt.
Im Übrigen wurde die Beschwerde des DB (als auch jene des Disziplinaranwaltes) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.
- bis I.3., des Freispruches zu Punkt II.
- und des Kostenausspruches zu Punkt III. bestätigt.
- Mit hg. Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 wurde der DB in Erledigung der von ihm eingebrachten Beschwerde vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.
- a bis d
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen und über den DB in Abänderung der von der belangten Behörde erfolgten Strafzumessung
Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde des DB (als auch jene des Disziplinaranwaltes) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten römisch eins.
- bis römisch eins.3., des Freispruches zu Punkt römisch zwei.
- und des Kostenausspruches zu Punkt römisch drei. bestätigt.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26.06.2019, Zl. Ra 2018/09/0080, die vom DB gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.
- und
- des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom
- Juni 2017 richtet, zurückgewiesen und im Übrigen das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26.06.2019, Zl. Ra 2018/09/0080, die vom DB gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten römisch eins.1.b, römisch eins.
- und
- des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom
- Juni 2017 richtet, zurückgewiesen und im Übrigen das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt römisch eins.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt: „§ 5 BAK-G 2009 legt eine Meldepflicht der "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" über zur Kenntnis gelangte Straftaten iSd § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 BAK-G 2009 fest. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, dass diese Meldepflicht nur vom Leiter der Dienststelle wahrzunehmen wäre. Dies ergibt sich jedoch aus einem Vergleich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des BAK-G 2009 geltenden - ganz ähnlichen Anzeigepflicht "einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle" nach § 78 Abs. 1 StPO 1975, und zur dazu vertretenen Auffassung, dass diese nur den Leiter der Behörde bzw. Dienststelle trifft und nicht etwa auch den Leiter eines Dienststellenteils (vgl. OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02). [….] Als "Sicherheitsdienststellen" iSd § 5 BAK-G sind daher die
§ 10
SPG eingerichteten Polizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen anzusehen (vgl. Vogl, Das neue Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, in Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (Hrsg.), FS Benn-Ibler
(2011), 329, 339). Für Grosinger/Siebert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht,
- Auflage 2012, 219, kommen im WaffenG als "'Sicherheitsdienststellen'... insbes. Polizeiinspektionen oder Dienststellen von Gemeindewachkörpern ('Stadtpolizei') aber auch Dienststellen einer Sicherheitsbehörde in Betracht"; Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar,
- Auflage 2017, 98, betrachten als Sicherheitsdienststellen die "Dienststellen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sohin regelmäßig die Polizeiinspektionen". Aus dieser Betrachtung des Begriffs der Sicherheitsdienststelle ergibt sich, dass der Revisionswerber als Leiter des Referates (Strafamt) einer Abteilung der Behörde und Dienststelle Landespolizeidirektion nicht Adressat der in § 5 BAK-G normierten Anzeigeverpflichtung gewesen ist, weil es sich bei der von ihm geleiteten Stelle weder um eine Sicherheitsbehörde noch um eine Sicherheitsdienststelle gehandelt hat. Wohl hatte er nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Befugnis, eine solche Meldung zu erstatten, er war dazu aber nicht verpflichtet [….].“„§ 5 BAK-G 2009 legt eine Meldepflicht der "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" über zur Kenntnis gelangte Straftaten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 BAK-G 2009 fest. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, dass diese Meldepflicht nur vom Leiter der Dienststelle wahrzunehmen wäre. Dies ergibt sich jedoch aus einem Vergleich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des BAK-G 2009 geltenden - ganz ähnlichen Anzeigepflicht "einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle" nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO 1975, und zur dazu vertretenen Auffassung, dass diese nur den Leiter der Behörde bzw. Dienststelle trifft und nicht etwa auch den Leiter eines Dienststellenteils vergleiche OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02). [….] Als "Sicherheitsdienststellen" iSd Paragraph 5, BAK-G sind daher die
Paragraph 10, SPG eingerichteten Polizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen anzusehen vergleiche Vogl, Das neue Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, in Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (Hrsg.), FS Benn-Ibler
(2011), 329, 339). Für Grosinger/Siebert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht,
- Auflage 2012, 219, kommen im WaffenG als "'Sicherheitsdienststellen'... insbes. Polizeiinspektionen oder Dienststellen von Gemeindewachkörpern ('Stadtpolizei') aber auch Dienststellen einer Sicherheitsbehörde in Betracht"; Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar,
- Auflage 2017, 98, betrachten als Sicherheitsdienststellen die "Dienststellen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sohin regelmäßig die Polizeiinspektionen". Aus dieser Betrachtung des Begriffs der Sicherheitsdienststelle ergibt sich, dass der Revisionswerber als Leiter des Referates (Strafamt) einer Abteilung der Behörde und Dienststelle Landespolizeidirektion nicht Adressat der in Paragraph 5, BAK-G normierten Anzeigeverpflichtung gewesen ist, weil es sich bei der von ihm geleiteten Stelle weder um eine Sicherheitsbehörde noch um eine Sicherheitsdienststelle gehandelt hat. Wohl hatte er nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Befugnis, eine solche Meldung zu erstatten, er war dazu aber nicht verpflichtet [….].“
- Mit hg. Erkenntnis W136 2165311-1/33E vom 10.03.2020 wurde der DB in Erledigung der von ihm eingebrachten Beschwerde vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.
- a, wonach er es in fünf näher genannten Fällen unterlassen habe, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,
§ 4Abs. 1 und § 5 BAK-G - noch vor einer Berichterstattung nach der St
PO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden,
§ 126Abs.
2 BDG 1979 freigesprochen wird, und in Abänderung der von der belangten Behörde erfolgten Strafzumessung
§ 134Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt.
- Mit hg. Erkenntnis W136 2165311-1/33E vom 10.03.2020 wurde der DB in Erledigung der von ihm eingebrachten Beschwerde vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.
- a, wonach er es in fünf näher genannten Fällen unterlassen habe, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,
Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, BAK-G - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden,
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird, und in Abänderung der von der belangten Behörde erfolgten Strafzumessung
Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,- verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt habe, dass das dem DB unter Spruchpunkt I.
- a des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, weshalb er dazu freizusprechen war.Begründend wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt habe, dass das dem DB unter Spruchpunkt römisch eins.
- a des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, weshalb er dazu freizusprechen war. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung des Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018, mit dem die über den DB mit dem bekämpften Bescheid verhängte Geldstrafe von € 6000.- auf € 4500.- herabgesetzt verwiesen, wonach das erkennende Gericht von einer grundsätzlich fehlerfreien Strafzumessung der belangten Behörde ausging, die Strafe jedoch herabgesetzt hat, da der DB von einem (von vier) angelasteten Spruchpunkten freigesprochen wurde. Sodann wurde nach Hinweis auf die Bestimmung des § 93 Abs. 2 BDG 1979 darauf verwiesen, dass die unter Spruchpunkt I.2.c angeführte Pflichtverletzung im Hinblick auf damalige dienstliche Stellung des DB als polizeiliche Führungskraft die schwerwiegendste sei und auch jene Pflichtverletzungen, die der DB vorsätzlich begangen hat, um keineswegs unbedeutend seien. Diese Ansicht vertrete das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der wiederholten Nichtbefolgung von Weisungen durch den DB (Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.
- des bekämpften Bescheides) gefolgt. Trotz des nunmehr weiteren gegenständlichen Teilfreispruches zu Spruchpunkt I.
- des bekämpften Bescheides sei unter Bedachtnahme darauf, dass der DB mehrerer weiterer schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig erkannt wurde, eine über die bereits erfolgte, hinausgehende Strafreduzierung nicht vorzunehmen gewesen.Hinsichtlich der Strafzumessung wurde zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung des Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018, mit dem die über den DB mit dem bekämpften Bescheid verhängte Geldstrafe von € 6000.- auf € 4500.- herabgesetzt verwiesen, wonach das erkennende Gericht von einer grundsätzlich fehlerfreien Strafzumessung der belangten Behörde ausging, die Strafe jedoch herabgesetzt hat, da der DB von einem (von vier) angelasteten Spruchpunkten freigesprochen wurde. Sodann wurde nach Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 darauf verwiesen, dass die unter Spruchpunkt römisch eins.2.c angeführte Pflichtverletzung im Hinblick auf damalige dienstliche Stellung des DB als polizeiliche Führungskraft die schwerwiegendste sei und auch jene Pflichtverletzungen, die der DB vorsätzlich begangen hat, um keineswegs unbedeutend seien. Diese Ansicht vertrete das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der wiederholten Nichtbefolgung von Weisungen durch den DB (Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt römisch eins.
- des bekämpften Bescheides) gefolgt. Trotz des nunmehr weiteren gegenständlichen Teilfreispruches zu Spruchpunkt römisch eins.
- des bekämpften Bescheides sei unter Bedachtnahme darauf, dass der DB mehrerer weiterer schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig erkannt wurde, eine über die bereits erfolgte, hinausgehende Strafreduzierung nicht vorzunehmen gewesen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 11.03.2021, Zl. Ra 2020/09/0017, der vom DB gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision insoweit stattgegeben, als das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch (Spruchpunkt A 2.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren aufhob. Im Übrigen wurde die Revision, soweit sie sich auch auf den ausgesprochenen Freispruch bezog, als unbegründet abgewiesen: Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem behobenen Strafausspruch wie folgt ausgeführt (Auszug): „Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es aber vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an (vgl. VwGH 24.3.2009, 2008/09/0219; siehe dazu, dass die Anzahl der weiteren Delikte die Frage der Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB betrifft, auch OGH 24.5.2017, 15 Os 14/17y; 17.11.2015, 14 Os 112/15z). Eine diesbezügliche, dem Entfall einer nicht als unbedeutend gewerteten (vorsätzlichen) Pflichtverletzung Rechnung tragende Begründung ist dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Sofern mit dem nunmehrigen Verweis auf „mehrere weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen“ (statt bisher: „nicht unbedeutende Pflichtverletzungen“) allerdings eine andere Gewichtung der verbliebenen, zutreffend bei der Erörterung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB herangezogenen Dienstpflichtverletzungen vorgenommen werden sollte, entbehrt dies jeglicher Begründung.„Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es aber vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an vergleiche VwGH 24.3.2009, 2008/09/0219; siehe dazu, dass die Anzahl der weiteren Delikte die Frage der Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betrifft, auch OGH 24.5.2017, 15 Os 14/17y; 17.11.2015, 14 Os 112/15z). Eine diesbezügliche, dem Entfall einer nicht als unbedeutend gewerteten (vorsätzlichen) Pflichtverletzung Rechnung tragende Begründung ist dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Sofern mit dem nunmehrigen Verweis auf „mehrere weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen“ (statt bisher: „nicht unbedeutende Pflichtverletzungen“) allerdings eine andere Gewichtung der verbliebenen, zutreffend bei der Erörterung des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB herangezogenen Dienstpflichtverletzungen vorgenommen werden sollte, entbehrt dies jeglicher Begründung. Dem angefochtenen Erkenntnis ist zudem keine Begründung zu entnehmen, warum dem bereits von der belangten Behörde berücksichtigten, vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehenen Milderungsgrund nach § 34 Abs. 2 StGB (vgl. dazu etwa VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181) trotz der weiteren, nicht unwesentlich verlängerten Verfahrensdauer offenbar ein unverändertes Gewicht beigemessen wurde.“Dem angefochtenen Erkenntnis ist zudem keine Begründung zu entnehmen, warum dem bereits von der belangten Behörde berücksichtigten, vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehenen Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB vergleiche dazu etwa VwGH 16.9.2010, 2009/09/0181) trotz der weiteren, nicht unwesentlich verlängerten Verfahrensdauer offenbar ein unverändertes Gewicht beigemessen wurde.“
- Am 14.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des DB und des Disziplinaranwaltes statt. Der DB brachte die Befangenheit der Vorsitzenden des Senates sowie die absolute Nichtigkeit des Erkenntnisses vor, beantragte die Feststellung darüber, in eventu einen Freispruch, in eventu die Einstellung des Verfahrens und legte dazu zwei korrespondierende Schriftsätze sowie ein Schriftstück zum Thema „Fallbezogene Rechtlage zum Amtsmissbrauch nach § 302 StGB“ vor. Weiters beantragte der DB die Anberaumung einer weiteren Verhandlung, die Vernehmung von Zeugen, sowie für den Fall, dass „negativ“ entschieden werde, die Einholung eines Gutachtens betreffend seine Dispositionsfähigkeit.
- Am 14.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des DB und des Disziplinaranwaltes statt. Der DB brachte die Befangenheit der Vorsitzenden des Senates sowie die absolute Nichtigkeit des Erkenntnisses vor, beantragte die Feststellung darüber, in eventu einen Freispruch, in eventu die Einstellung des Verfahrens und legte dazu zwei korrespondierende Schriftsätze sowie ein Schriftstück zum Thema „Fallbezogene Rechtlage zum Amtsmissbrauch nach Paragraph 302, StGB“ vor. Weiters beantragte der DB die Anberaumung einer weiteren Verhandlung, die Vernehmung von Zeugen, sowie für den Fall, dass „negativ“ entschieden werde, die Einholung eines Gutachtens betreffend seine Dispositionsfähigkeit. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 4000,- beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 brachte der DB eine mehr als 50 Seiten umfassende Abhandlung unter dem Titel Mobbing-/Bossinghandlungen über die ihm gegenüber vermeintlich gesetzten Mobbinghandlungen sowie einen „Europass“ betreffend seine beruflichen Qualifikationen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. 1.
- Festgestellt wird insbesondere, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2018/09/0080, die vom DB gegen das Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 erhobene außerordentliche Revision, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.
- und
- des bekämpften Bescheides richtete, zurückgewiesen wurde. Die genannten Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenso sind die mit den oben genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Abänderung des bekämpften Bescheides ergangenen Freisprüche in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr ist unter Beachtung der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Zl. Ra 2020/09/0017, getroffenen Ausführungen die Strafzumessung des bekämpften Bescheides zu prüfen. 1.
- Festgestellt wird insbesondere, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2018/09/0080, die vom DB gegen das Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 erhobene außerordentliche Revision, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten römisch eins.1.b, römisch eins.
- und
- des bekämpften Bescheides richtete, zurückgewiesen wurde. Die genannten Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenso sind die mit den oben genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Abänderung des bekämpften Bescheides ergangenen Freisprüche in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr ist unter Beachtung der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Zl. Ra 2020/09/0017, getroffenen Ausführungen die Strafzumessung des bekämpften Bescheides zu prüfen. 1.
- Der DB bezieht nach seinen Angaben einen Ruhegenuss von € 3.000,- netto. Der DB machte auf Nachfrage weder in der Verhandlung von 14.02.2022 noch in jener vom 13.12.2017 Angaben über seine Vermögensverhältnisse. Im am 11.03.2022 eingebrachten Schreiben des DB wird in diesem Zusammenhang, allerdings ohne Vorlage von Beweismittel, vorgebracht, dass sich seine Kosten für die Verteidigung im Strafverfahren auf € 15.390,00 und die Vertretungskosten im Disziplinarverfahren auf € 22.520,- belaufen hätten und er sich aufgrund einer verringerten Pensionsleistung habe verschulden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels gegenteiliger Informationen davon aus, dass der DB weder nennenswertes Vermögen noch nennenswerte Verbindlichkeiten hat.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 135aAbs.
3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 lauten: „Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes Verantwortlichkeit §
- Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 133, Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen §
- Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
- der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“Paragraph 134, Disziplinarstrafen sind,
- der Verweis,,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,,
- der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“ Die §§ 33 und 34 des Strafgesetzbuches lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 33 und 34 des Strafgesetzbuches lauten (auszugsweise): „Besondere Erschwerungsgründe § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1.mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist; …… Besondere Milderungsgründe § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. …
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“ 2.
- Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023). Die belangte Behörde, die eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- verhängt hat, hat im vorliegenden Fall zutreffend die vom DB unter Spruchpunkt I.2.c angelastete Pflichtverletzung im Hinblick auf seine dienstliche Stellung als polizeiliche Führungskraft als schwerwiegendste erkannt. Zutreffend hat sie auch erkannt, dass es sich auch bei jenen Pflichtverletzungen, die der DB vorsätzlich begangen hat, um keineswegs unbedeutende handelt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere für die dem DB angelasteten Weisungsverstöße, hinsichtlich derer der DB auch nicht dadurch exkulpiert werden kann, dass er glaubt, inhaltlich korrekt gehandelt zu haben. Die belangte Behörde, die eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- verhängt hat, hat im vorliegenden Fall zutreffend die vom DB unter Spruchpunkt römisch eins.2.c angelastete Pflichtverletzung im Hinblick auf seine dienstliche Stellung als polizeiliche Führungskraft als schwerwiegendste erkannt. Zutreffend hat sie auch erkannt, dass es sich auch bei jenen Pflichtverletzungen, die der DB vorsätzlich begangen hat, um keineswegs unbedeutende handelt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere für die dem DB angelasteten Weisungsverstöße, hinsichtlich derer der DB auch nicht dadurch exkulpiert werden kann, dass er glaubt, inhaltlich korrekt gehandelt zu haben. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die erfolgte Pensionierung des DB spezialpräventive Aspekte der Strafzumessung nicht mehr gegeben sind, allerdings generalpräventive Erfordernisse im Hinblick darauf, dass der DB als polizeiliche Führungskraft eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen begangen hat, die Verhängung einer entsprechend hohen disziplinären Strafe notwendig erscheint. Auch die vorliegenden Milderungsgründe (lange Verfahrensdauer, 12 Belobigungen, ausgezeichnete Dienstbeschreibung, Arbeitsbelastung im Strafamt) und Erschwerungsgründe (rechtskräftige Disziplinarstrafe vom
- Oktober 2013, GZ 28/5-DK/3/12, mehrere Dienstpflichtverletzungen) hat die belangte Behörde entsprechend dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zunächst mit Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 den DB vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.
- a bis d
§ 126Abs.
2 BDG 1979 und sodann in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2018/09/0080, mit Erkenntnis W136 2165311-1/33E vom 10.03.2020 vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.
- a freigesprochen.Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zunächst mit Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 den DB vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.
- a bis d
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 und sodann in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2018/09/0080, mit Erkenntnis W136 2165311-1/33E vom 10.03.2020 vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt römisch eins.1. a freigesprochen.
§ 93Abs.
2 BDG 1979 ist bei mehrtätigem Zusammentreffen strafbarer Handlungen über die gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es aber vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an.
Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ist bei mehrtätigem Zusammentreffen strafbarer Handlungen über die gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es aber vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an. Wie bereits oben ausgeführt, stellt die vom DB begangene Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, die gravierendste dar. Denn die schriftlichen Äußerungen des DB über seinen unmittelbaren Vorgesetzten, die an den Landespolizeidirektor bzw dessen Stellvertreter und einmal an die Staatsanwaltschaft ergingen, sind beleidigend und was das Schreiben vom 19.03.2014 betrifft, diffamierend. Insbesondere das schriftliche Anbringen an den stv Landespolizeidirektor, man möge dem Vorgesetzten die Dienstwaffe abnehmen, weil dieser an einer offensichtlichen Gesundheitsstörung bzw narzisstischen Persönlichkeitsstörung leiden würde, stellt sich als grobe Verächtlichmachung dar, die die Würde des Vorgesetzten verletzt, weil der DB seinen Vorgesetzten als gefährlichen Geisteskranken darstellt. Ein derartiges Verhalten gerade einer Führungskraft, der Vorbildfunktion zukommt, ist auch deshalb nicht zu tolerieren, weil dadurch, abgesehen von der Verletzung der Würde des Vorgesetzten, ein weiterer gedeihlicher Dienstbetrieb, schwer vorstellbar erscheint. Dabei ist auch zu beachten, dass es beim Verhalten des DB nicht bloß um eine einmalige verbale Entgleisung handelt, sondern um eine wiederholte schriftliche Äußerung an übergeordnete Vorgesetzte.Wie bereits oben ausgeführt, stellt die vom DB begangene Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, die gravierendste dar. Denn die schriftlichen Äußerungen des DB über seinen unmittelbaren Vorgesetzten, die an den Landespolizeidirektor bzw dessen Stellvertreter und einmal an die Staatsanwaltschaft ergingen, sind beleidigend und was das Schreiben vom 19.03.2014 betrifft, diffamierend. Insbesondere das schriftliche Anbringen an den stv Landespolizeidirektor, man möge dem Vorgesetzten die Dienstwaffe abnehmen, weil dieser an einer offensichtlichen Gesundheitsstörung bzw narzisstischen Persönlichkeitsstörung leiden würde, stellt sich als grobe Verächtlichmachung dar, die die Würde des Vorgesetzten verletzt, weil der DB seinen Vorgesetzten als gefährlichen Geisteskranken darstellt. Ein derartiges Verhalten gerade einer Führungskraft, der Vorbildfunktion zukommt, ist auch deshalb nicht zu tolerieren, weil dadurch, abgesehen von der Verletzung der Würde des Vorgesetzten, ein weiterer gedeihlicher Dienstbetrieb, schwer vorstellbar erscheint. Dabei ist auch zu beachten, dass es beim Verhalten des DB nicht bloß um eine einmalige verbale Entgleisung handelt, sondern um eine wiederholte schriftliche Äußerung an übergeordnete Vorgesetzte. Die weiteren unter Punkt I.1.3 des bekämpften Bescheides dargestellten Pflichtverletzungen, nach denen der DB in vier Fällen die schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt hat, stellen, wie bereits ausgeführt, keineswegs unbedeutende Pflichtwidrigkeiten dar. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044), worin dieser Folgendes zum Ausdruck bringt: „Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1 BDG 1979 entgegenzuwirken.“Die weiteren unter Punkt römisch eins.1.3 des bekämpften Bescheides dargestellten Pflichtverletzungen, nach denen der DB in vier Fällen die schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt hat, stellen, wie bereits ausgeführt, keineswegs unbedeutende Pflichtwidrigkeiten dar. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044), worin dieser Folgendes zum Ausdruck bringt: „Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 entgegenzuwirken.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat den DB allerdings von den Anlastungen nach Punkt I.1.4. des bekämpften Bescheides, bei denen dem DB die mangelhafte Führung von Verwaltungsstrafverfahren angelastet wurde, freigesprochen, weil ihm keine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, sondern der DB in den dargestellten Fällen in der Überzeugung, rechtsrichtig vorzugehen, gehandelt hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat den DB allerdings von den Anlastungen nach Punkt römisch eins.1.4. des bekämpften Bescheides, bei denen dem DB die mangelhafte Führung von Verwaltungsstrafverfahren angelastet wurde, freigesprochen, weil ihm keine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, sondern der DB in den dargestellten Fällen in der Überzeugung, rechtsrichtig vorzugehen, gehandelt hat. Im weiteren wurde der DB auch von der Anlastung nach Punkt I.1.a., wonach er es in fünf näher genannten Fällen unterlassen habe, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,
§ 4Abs. 1 und § 5 BAK-G - noch vor einer Berichterstattung nach der St
PO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden, freigesprochen, da ihn diesbezüglich, wie der Verwaltungsgerichtshof erkannte, keine Verpflichtung zur Meldung traf.Im weiteren wurde der DB auch von der Anlastung nach Punkt römisch eins.1.a., wonach er es in fünf näher genannten Fällen unterlassen habe, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,
Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, BAK-G - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden, freigesprochen, da ihn diesbezüglich, wie der Verwaltungsgerichtshof erkannte, keine Verpflichtung zur Meldung traf. Damit wurde der DB aber auch von einer im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (mehre strafbare Handlungen) als nicht unbedeutend gewerteten Anlastung freigesprochen, was entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand (vgl Ra 2020/09/0017, RZ 31) zu berücksichtigen war.Damit wurde der DB aber auch von einer im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (mehre strafbare Handlungen) als nicht unbedeutend gewerteten Anlastung freigesprochen, was entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand vergleiche Ra 2020/09/0017, RZ 31) zu berücksichtigen war. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von € 6000,- verhängt, was entsprechend den Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 80 unten) in etwa 140 Prozent eines (Brutto)Ruhebezuges des DB entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 3000,-, was etwa 70 Prozent des Ruhebezuges des DB entspricht, dem generalpräventiven Strafbedürfnis, im Hinblick darauf, dass der DB eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 mehrfach und weitere als nicht unbedeutend zu erachtende Pflichtverletzungen, insbesondere nach § 44 BDG 1979, ebenfalls mehrfach begangen hat, ausreichend Rechnung getragen wird. Andererseits erscheint mit einer Halbierung der Strafe dem Umstand, dass der DB auch in mehreren als nicht unbedeutend gewerteten Anlastungen freigesprochen wurde, ebenso ausreichend Rechnung getragen. Mit der Halbierung des Strafausmaßes war im Übrigen auch dem von der belangten Behörde bereits herangezogenen Milderungsgrund nach § 34 Abs. 2 StGB ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 3000,-, was etwa 70 Prozent des Ruhebezuges des DB entspricht, dem generalpräventiven Strafbedürfnis, im Hinblick darauf, dass der DB eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 mehrfach und weitere als nicht unbedeutend zu erachtende Pflichtverletzungen, insbesondere nach Paragraph 44, BDG 1979, ebenfalls mehrfach begangen hat, ausreichend Rechnung getragen wird. Andererseits erscheint mit einer Halbierung der Strafe dem Umstand, dass der DB auch in mehreren als nicht unbedeutend gewerteten Anlastungen freigesprochen wurde, ebenso ausreichend Rechnung getragen. Mit der Halbierung des Strafausmaßes war im Übrigen auch dem von der belangten Behörde bereits herangezogenen Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB ein erhöhtes Gewicht beizumessen. 2.
- Der DB hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2022 als Verfahrensfehler vorgebracht, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission sowie der Disziplinaranwalt jeweils einen Schriftsatz (OZ 13 bzw 18) mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht haben, die als nicht eingebracht zu gelten haben und dem DB daher nicht zum Nachteil zu gereichen hätten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 wurde dem Rechtsvertreter des DB am 15.11.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017, um 17:07 Uhr eingebracht, behauptete der DB erstmals die Unzuständigkeit der belangten Behörde mangels gehöriger Kundmachung ihrer Geschäftsverteilung. Um diese Angaben des DB überprüfen zu können, wurde die belangte Behörde mit Mail vom 07.12.2017 aufgefordert, zu den Angaben des DB hinsichtlich des Kundmachungsortes der Geschäftseinteilung noch vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dies tat die belangte Behörde nach Feiertag (08.12.2017) und Wochenende umgehend am Montag 11.12.2017 mit einem per Mail übermittelten Dokument. Am Rande sei erwähnt, dass die Angaben des DB zum angeblich nicht öffentlich zugänglichen Kundmachungsort der Geschäftsverteilung am Sitz des Senates unrichtig sind. Diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem RV des DB am Ende der mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zur Kenntnisnahme überreicht, ohne dass dies im Protokoll extra festgehalten wurde. Ebenso wurden dem Disziplinaranwalt am Ende der mündlichen Verhandlung die zwischen 06.12.2017 und 12.12.2017, 16:01 Uhr, insgesamt drei, stets doppelt, jeweils einmal vom DB und von seinem Vertreter, eingebrachten, zum Teil sehr umfangreichen Schriftsätze zur Kenntnisnahme überreicht. In dieser Vorgangsweise, die der späten Einbringung von Schriftsätzen einerseits zur Geschäftsverteilung sowie zur Beschwerdeergänzung durch den DB geschuldet ist, kann das Bundesverwaltungsreicht keinen Verfahrensfehler erkennen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nicht zu erkennen ist, inwiefern die behaupteten Verfahrensmängel zu einem für den DB nachteiligen Ergebnis geführt hätten, zumal die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission entgegen dem Vorbringen des DB gehörig kundgemacht war. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 wurde dem Rechtsvertreter des DB am 15.11.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017, um 17:07 Uhr eingebracht, behauptete der DB erstmals die Unzuständigkeit der belangten Behörde mangels gehöriger Kundmachung ihrer Geschäftsverteilung. Um diese Angaben des DB überprüfen zu können, wurde die belangte Behörde mit Mail vom 07.12.2017 aufgefordert, zu den Angaben des DB hinsichtlich des Kundmachungsortes der Geschäftseinteilung noch vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dies tat die belangte Behörde nach Feiertag (08.12.2017) und Wochenende umgehend am Montag 11.12.2017 mit einem per Mail übermittelten Dokument. Am Rande sei erwähnt, dass die Angaben des DB zum angeblich nicht öffentlich zugänglichen Kundmachungsort der Geschäftsverteilung am Sitz des Senates unrichtig sind. Diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Regierungsvorlage des DB am Ende der mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zur Kenntnisnahme überreicht, ohne dass dies im Protokoll extra festgehalten wurde. Ebenso wurden dem Disziplinaranwalt am Ende der mündlichen Verhandlung die zwischen 06.12.2017 und 12.12.2017, 16:01 Uhr, insgesamt drei, stets doppelt, jeweils einmal vom DB und von seinem Vertreter, eingebrachten, zum Teil sehr umfangreichen Schriftsätze zur Kenntnisnahme überreicht. In dieser Vorgangsweise, die der späten Einbringung von Schriftsätzen einerseits zur Geschäftsverteilung sowie zur Beschwerdeergänzung durch den DB geschuldet ist, kann das Bundesverwaltungsreicht keinen Verfahrensfehler erkennen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nicht zu erkennen ist, inwiefern die behaupteten Verfahrensmängel zu einem für den DB nachteiligen Ergebnis geführt hätten, zumal die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission entgegen dem Vorbringen des DB gehörig kundgemacht war. 2.
- Zu dem in der mündlichen Verhandlung schriftlich vorgelegten Antrag auf Freispruch, in eventu Einstellung des Disziplinarverfahrens ist darauf zu verweisen, dass, wie oben festgestellt, die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.
- und
- des bekämpften Bescheides sowie die Freisprüche zu den Anlastungen der Spruchpunkte I.1.a und I.
- in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb für einen weiteren Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens kein Raum bleibt. 2.
- Zu dem in der mündlichen Verhandlung schriftlich vorgelegten Antrag auf Freispruch, in eventu Einstellung des Disziplinarverfahrens ist darauf zu verweisen, dass, wie oben festgestellt, die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten römisch eins.1.b, römisch eins.
- und
- des bekämpften Bescheides sowie die Freisprüche zu den Anlastungen der Spruchpunkte römisch eins.1.a und römisch eins.
- in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb für einen weiteren Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens kein Raum bleibt. Zu dem in der mündlichen Verhandlung schriftlich vorgelegten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ist festzuhalten, dass in diesem Antrag zunächst die im vorigen Punkt 2.
- bereits behandelten angeblichen Verfahrensfehler ausgeführt werden und schließlich die „absolute Nichtigkeit“ des Erkenntnisses vom 26.03.2018 behauptet wird. Zum abschließenden Antrag auf Feststellung, „dass kein rechtskräftiger Abschluss des Disziplinarverfahrens zu GZ W136 2165311 vorliegt“ ist zu bemerken, dass mit der gegenständlichen Entscheidung der Abschluss des genannten Verfahrens hergestellt werden soll. 2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Kostenausspruch: Die belangte Behörde hat dem DB die Reisekosten der von ihm beantragten und in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 befragten Zeugen ADir XXXX und ADir XXXX in der Höhe von €161,60
§ 117Abs.
2 BDG 1979 vorgeschrieben, weil deren Aussagen zu keinem Freispruch geführt hätten. Die belangte Behörde hat dem DB die Reisekosten der von ihm beantragten und in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 befragten Zeugen ADir römisch 40 und ADir römisch 40 in der Höhe von €161,60
Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 vorgeschrieben, weil deren Aussagen zu keinem Freispruch geführt hätten. In der Beschwerde gegen diesen Kostenbeschluss des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass die Einvernahme der beiden Zeugen zu einem Freispruch führen hätte müssen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Kostenbeschlusses.
§ 117Abs.
2 BDG 1979 ist, sofern eine Disziplinarstrafe verhängt wird, im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat.
Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 ist, sofern eine Disziplinarstrafe verhängt wird, im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 31.05.2017 ergibt, haben die vom DB beantragten Zeugen übereinstimmend angegeben, dass sie bei den stets am Montag und am Donnerstag stattfindenden Dienstbesprechungen niemals wahrgenommen hätten, dass der Abteilungsleiter XXXX den DB in irgendeiner Weise unsachlich, beleidigend, abschätzig oder bloßstellend behandelt oder angegriffen hätte. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sich XXXX und der DB nach ihrer Wahrnehmung höflich und amikal, fast schon übertrieben freundlich, begegnet seien.Wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 31.05.2017 ergibt, haben die vom DB beantragten Zeugen übereinstimmend angegeben, dass sie bei den stets am Montag und am Donnerstag stattfindenden Dienstbesprechungen niemals wahrgenommen hätten, dass der Abteilungsleiter römisch 40 den DB in irgendeiner Weise unsachlich, beleidigend, abschätzig oder bloßstellend behandelt oder angegriffen hätte. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sich römisch 40 und der DB nach ihrer Wahrnehmung höflich und amikal, fast schon übertrieben freundlich, begegnet seien. Die vom DB beantragten Zeugen haben das wiederholte Vorbringen des DB, wonach tatsächlich er das Mobbingopfer unter anderem seines unmittelbaren Vorgesetzten XXXX wäre, nicht gestützt. Erwähnt sei, dass diese Behauptung des DB und die, dass das durch seinen Vorgesetzten ausgeübte Mobbing zu seiner Dienstfähigkeit geführt habe, im Verfahren vor der belangten Behörde auch von keinem anderen Zeugen bestätigt werden konnte. Die vom DB beantragten Zeugen haben das wiederholte Vorbringen des DB, wonach tatsächlich er das Mobbingopfer unter anderem seines unmittelbaren Vorgesetzten römisch 40 wäre, nicht gestützt. Erwähnt sei, dass diese Behauptung des DB und die, dass das durch seinen Vorgesetzten ausgeübte Mobbing zu seiner Dienstfähigkeit geführt habe, im Verfahren vor der belangten Behörde auch von keinem anderen Zeugen bestätigt werden konnte. Nachdem also die vom DB beantragten Zeugen das Vorbringen des DB nicht bestätigt haben, der DB jedoch seinerseits schuldig gesprochen wurde, mit seinen schriftlichen Äußerungen über seinen Vorgesetzten eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 begangen zu haben, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, wenn dem DB die Reisekosten der Zeugen zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als ein von ihm verursachter Verfahrensaufwand vorgeschrieben werden. Im Hinblick darauf, dass der DB über einen Nettoruhebezug in der Höhe von € 3000,- verfügt, keine Sorgepflichten hat und sonstige Verbindlichkeiten nicht bekannt sind, kann im Hinblick auf die geringe Höhe der vorgeschriebenen Kosten auch nicht erkannt werden, dass diese vom DB wirtschaftlich nicht verkraftbar wären. Nachdem also die vom DB beantragten Zeugen das Vorbringen des DB nicht bestätigt haben, der DB jedoch seinerseits schuldig gesprochen wurde, mit seinen schriftlichen Äußerungen über seinen Vorgesetzten eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, wenn dem DB die Reisekosten der Zeugen zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als ein von ihm verursachter Verfahrensaufwand vorgeschrieben werden. Im Hinblick darauf, dass der DB über einen Nettoruhebezug in der Höhe von € 3000,- verfügt, keine Sorgepflichten hat und sonstige Verbindlichkeiten nicht bekannt sind, kann im Hinblick auf die geringe Höhe der vorgeschriebenen Kosten auch nicht erkannt werden, dass diese vom DB wirtschaftlich nicht verkraftbar wären. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2165311.1.00