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{'item': 'W153 2205861-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW153 2205861-2 SpruchW153 2205861-2/20E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESIM NAMEN DER REPUBLIK!, , W153 2205861-2/20E, , GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES, , IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter KAVTARADZE Gvantsa, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 17.09.2021 und am 23.02.2022, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Mutter KAVTARADZE Gvantsa, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 17.09.2021 und am 23.02.2022, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß §9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., , Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2205861.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.