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{'item': 'W154 2246812-7'}

Obsah (21)§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 15§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 18§ 76§ 12a§ 67§§ 52a§ 51§ 80§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW154 2246812-7 SpruchW154 2246812-7/10E, W154 2246812-7/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zahl: 10 06.498-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zahl: 10 06.498-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (

  1. Fall), 27 Abs, 1/1 (
  2. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h, wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (
  3. Fall), 27 Abs, 1/1 (
  4. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zahl: 10 06.498-BAE, fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl: A11 417.248-2/2010/4E abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2011, 161 HV 96/2011k, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (
  5. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2011, 161 HV 96, /2011k, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 (
  6. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.10.2013, 072 HV 59/2013t, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (
  7. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.10.2013, 072 HV 59/2013t, wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  8. Fall) u. Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Am 05.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2017 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1
  9. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1
  10. und
  11. Fall in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 045 HV 49/2017d, vom 03.07.2017 (RK 03.07.2017) wurde der BF

§ 15StGB § 269

(1)1. Fall StGB, § 105
(1)StGB § 15 StGB, § 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMG, §§ 83
(1), 84
(2)StGB, § 297
(1)2. Fall StGB, § 28a
(1)5. Fall u
(2)Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2017 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 045 HV 49/2017d, vom 03.07.2017 (RK 03.07.2017) wurde der BF

Paragraph 15, StGB Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB, Paragraph 105,
(1)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 297,
(1)2. Fall StGB, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall u
(2)Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 04.05.2017 wurde der BF von der JA Wien Josefstadt ins PAZ Hernalsergürtel überstellt und zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2017, Zl. IFA: 532671506 + VZ: 1600229408, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt. „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen und wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „

§ 55Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III).

Zudem stellte die belangte Behörde „

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V)Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2017, Zl. IFA: 532671506 + VZ: 1600229408, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „

Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). Zudem stellte die belangte Behörde „

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf) Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, I416 2164037-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, I416 2164037-1/4E, , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, in der JA St.Pölten niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, in der JA St.Pölten niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 fortlaufend in Schubhaft. Ein vom BFA für den 27.08.2021 vereinbartes Videointerview mit dem Konsul von Niger kam nicht zustande, da sich der BF weigerte, mit dem nigrischen Konsul zu sprechen. Am 07.10.2021 verweigerte der BF durch aggressives Verhalten seine Vorführung vor eine nigerianische Delegation. Am 04.11.2021 trat der BF in Hungerstreik, den er erst am 10.11.2021 wieder beendete. Am 05.11.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe blieben. Er sei homosexuell und wäre 2010 zum Christentum konvertiert, wofür er in seiner Heimat mit dem Tod bestraft würde. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag

§ 76Abs.

6 FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag

Paragraph 76, Absatz 6, FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 26.11.2021 trat der BF neuerlich in Hungerstreik, den er erst am 03.12.2021 wieder beendete. Für den 10.12.2021, nach mehrmaliger Verschiebung durch die nigerianische Botschaft, war der BF zur Vorführung vor eine nigerianische Delegation angemeldet. Diese konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da der BF als K1-Kontaktperson mit Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona Virus das PAZ Rossauer Lände nicht verlassen durfte. Der BF wurde vom BFA zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. Am 19.12.2021 trat der BF abermals in Hungerstreik, den er erst am 25.12.2021 wieder beendete. Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid, Zl. 532671506-211668891, der faktische Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.Am 10.01.2022 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid, Zl. 532671506-211668891, der faktische Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2/2E,

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF am 24.01.2022 dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, Zl. I413 2164037-2/2E,

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, Zl. W140 2246812-1/8E, 04.11.2021, Zl. W154 2246812-2/7E, 02.12.2021, Zl. W180 2246812-3/14E, 30.12.2021, Zl. W285 2246812-4/7E, 25.01.2022, Zl. W278 2246812-5/5E, und 22.02.2022, W150 2246812-6, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 15.03.2022 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgebracht, dass für den BF ein Delegationstermin urgiert und der BF zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet worden sei. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liege vor. Am 15.03.2022 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgebracht, dass für den BF ein Delegationstermin urgiert und der BF zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet worden sei. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liege vor. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der seitens der Behörde bislang zur Erreichung eines Heimreisezertifikates zur baldigen Außerlandesbringung des BF gesetzten Schritte gestellt. In der Anfragebeantwortung vom 17.03.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA Folgendes mit: „Der Fremde wurde am 22.10.2020 nach einem Konsulwechsel erneut durch die Vertreter der nigerianischen Botschaft in Wien interviewt, um seine Identität zu überprüfen. Bei diesem Interview, hat der Fremde vehement angegeben, Staatsangehöriger von Niger zu sein und keine Bezugspunkte in Nigeria zu haben. Spezifische Fragen zu Nigeria konnte er ebenfalls nicht beantworten. Aufgrund dessen konnte das HRZ aus dem Jahr 2019 nicht verlängert werden, da die Botschaft den Fall intern erneut prüfen musste. Die Botschaft geht bei der HRZ-Ausstellung von 2019 leider von einem internen Irrtum aus. Am 07.10.2021 wurde erneut versucht, den Fremden durch die Vertreter der nigerianischen Botschaft zu identifizieren um die Neuausstellung des HRZ zu erwirken. Leider konnte aufgrund des sehr unkooperativen und aggressiven Verhaltens des Fremden, kein Gespräch mit ihm geführt werden. Zuletzt wurde der Fall am 02.03.2022 urgiert, da der Fremde leider weiterhin seine tatsächliche Identität nicht preisgibt und seine Mitwirkung an den HRZ Verfahren verweigert. Die Botschaft von Nigeria ist bemüht, denn Sachverhalt um das im Jahr 2019 ausgestellte HRZ ehestmöglich zu lösen, ein erneutes Gespräch mit dem Fremden ist dafür leider jedenfalls notwendig. Sobald ein neuer Interviewtermin (sollte Ende März, Anfang April realisiert werden können) vereinbart wurde, wird der Fremde umgehend erneut vorgeführt. Das HRZ Verfahren mit Niger wurde gestartet, um auch diesen Staat als möglichen Herkunftsstaat abzuklären. Am 27.08.2021 wurde versucht, die Identität des Fremden mittels Telefoninterview mit Vertretern aus Niger abzuklären. Leider verweigerte der Fremde auch hier seine Mitwirkung und konnte das Gespräch daher bis dato nicht stattfinden. Es wird weiterhin versucht, ein neues Telefoninterview für den Fremden zu vereinbaren, um eine mögliche Herkunft aus Niger abzuklären. Das BFA ist weiterhin bemüht, die Identität des Fremden zeitnah abzuklären und seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat umzusetzen.“ Die Stellungnahme des BFA vom 15.03.2022 sowie die Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 17.03.2022 wurden in Folge der anwaltlichen Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt. Die anwaltliche Rechtsvertretung des BF erstattete am 17.03.2022 und am 21.03.2022 Stellungnahmen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht aus Nigeria – wie die Behörde unrichtiger Weise behaupte - sondern aus Niger stamme. Er habe sich auch nicht gegen eine Rückführung in sein Herkunftsland Niger ausgesprochen, was jedoch bisher von den Unterinstanzen nicht berücksichtigt worden sei. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei offensichtlich ein gefälschtes Dokument vorgelegt worden, welches seine Zugehörigkeit zu Nigeria belegen solle. Da bereits ein HRZ-Verfahren mit Niger gestartet worden sei, sei er einverstanden, ein Telefoninterview abzuhalten, damit er ehestmöglich in sein wahres Heimatland zurückkehren könne. Er stelle daher das Ersuchen, seine weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig zu erkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.2. Zur Person des BF Der BF ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Niger, seine nigerianische Staatsangehörigkeit wurde jedoch durch ein Ersatzreisedokument Nigerias bestätigt. Im Fremdenregister sind etliche Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten und auch die Alias-Staatsangehörigkeit Nigeria des BF eingetragen. Der BF hat die Kontaktaufnahme zum Konsul von Niger verweigert. Seine Identität steht daher nicht zweifelsfrei fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und besteht auch weiterhin gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden ist. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 befindet sich der BF in Schubhaft.Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 befindet sich der BF in Schubhaft. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht. Die Voraussetzungen

§ 76Abs.

6 FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte.Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Die Voraussetzungen

Paragraph 76, Absatz 6, FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, GZ I413 2164037-2/2E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF liegt somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden/werden geführt. Der BF verhinderte die Vorführung zu Interviewterminen. Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war mehrfach, nämlich vom 04.11.2021 bis 11.10.2021, von 26.11.2021 bis 04.12.2021 sowie von 19.12.2021 bis 25.12.2021 in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass gegen den BF die im Verfahrensgang dargestellten mehrmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen (betreffend des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) vorliegen. Der BF ist in Österreich in keiner Form sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF ist in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Abschiebungen nach Nigeria finden derzeit statt, der letzte Charter wurde am 15./16.03.2022 durchgeführt, der nächste ist für 12.04.2022 geplant. Heimreisezertifikate werden ausgestellt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist eine Abschiebung des BF zeitnah zu erwarten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu seinen Asylverfahren und der bisherigen Schubhaftprüfung. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers, deren Status unstrittig ist. Die jüngste (mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung wurde durchsetzbar. Beweis wurde auch erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt hat und die Zusammenarbeit mit den nigrischen und nigerianischen Vertretungsbehörden verweigert hat, was in krassem Gegensatz zu seiner jüngsten Behauptung (Stellungnahmen vom 17.03.2022 und 21.03.2022) steht, er wolle nach Niger zurückgeschickt werden. Er ist bis dato unter mehreren Alias – Identitäten aufgetreten und wurde auch unter einer solchen straffällig. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei, Gegenteiliges ergibt sich auch aus den Stellungnahmen des BF im Zuge des Parteiengehörs nicht. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt, in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist und nur schlecht Deutsch spricht, ergeben sich aus der Aktenlage. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zu Rückführungen nach Nigeria und Niger ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlagen, aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 17.03.2022 sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen. Die Feststellung, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergeben sich aus Folgendem (siehe dazu das Vorverfahren W180 2246812-3): Der BF gab bei der Antragstellung als Fluchtgrund an: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich brauche Hilfe. Ich bin schwul und zum Christentum, im Jahr 2010 konvertiert. Ich habe Angst um mein Leben, da meine sexuelle Richtung, sowie meine Konvertierung zum Christentum, in meiner Heimat mit dem Tod bestraft werden. Ich habe hier nochmals meine alten Fluchtgründe vorgebracht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.“ Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der BF mit „seit 2010“. Festzuhalten ist, dass über den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 23.12.2010 negativ entschieden wurde, der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.01.2011 ab. Auch stellte der BF bereits im Jahr 2017 und damit im ersten Jahr seiner Anhaltung in Justizhaft, die von 2017 bis 2021 dauerte und von der er direkt in Schubhaft überstellt wurde, einen Folgeantrag, der vom Bundesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht wiederum als unbegründet abgewiesen wurde. Wenn der BF nunmehr nochmals im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag stellte, ohne neue Fluchtgründe oder eine veränderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat oder eine in Hinblick auf eine allenfalls zu erlassende neue Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderung seiner persönlichen Situation zu nennen, so lässt dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Schluss zu, dass er mit der Antragstellung ausschließlich darauf abzielte, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Dies bestätigte sich auch aufgrund der jüngsten Stellungnahmen vom 17.03.2022 und 21.03.2022, in denen er ersuchte, möglichst bald nach Niger zurückgeschickt zu werden. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt hat, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu I413 2164037-
  2. Aufgrund seines jahrelang gezeigten Verhaltens, das zu mehrfachen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch zu empfindlichen Haftstrafen – zuletzt zu vier Jahren – führte, in Zusammenschau mit seinem Verhalten in Schubhaft – Verschleierung seiner Identität, mehreren Hungerstreiks und die missbräuchliche Asylfolgeantragstellung, Vereitelung von Interviewterminen – ist der BF in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Dieser Umstand wird auch nicht durch die wiederholte Behauptung in den jüngsten Stellungnahmen vom 17.03.2022 und 21.03.2022 relativiert, dass es sich bei dem einmal ausgestellten HRZ aus Nigeria um eine Fälschung handeln soll und er sich nunmehr freiwillig nach Niger abschieben lassen würde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich eindeutigen und unbestrittenen Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat, die Behörde hat die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht.Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat, die Behörde hat die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auch durchführbar.Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auch durchführbar. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, liegen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft tatsächlich vor, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern bzw. sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG. Auch verhält sich der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 5 leg. cit. erfüllt.Der BF ist in Schubhaft bereits drei Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern bzw. sich aus der Schubhaft freizupressen. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Auch verhält sich der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 5, leg. cit. erfüllt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist.Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Auf Grund seines Vorverhaltens und der geringen sozialen Verankerung in Österreich sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig und fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund des bevorstehenden Termins bei der nigrischen Delegation in Zusammenschau, dass für den BF bereits einmal ein nigerianisches Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nach dem Interviewtermin mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Verhalten des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Der BF stellte am 05.11.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht und verzögerte dadurch selbst die Anhaltedauer in Schubhaft. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als acht Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen.Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativenen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als acht Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung des Asylfolgeverfahrens und eine Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er auch in Anspruch nahm. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2246812.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.