RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW157 2234567-1 Spruch, W157 2234567-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erster Antrag auf Gebührenbefreiung 1.
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt ihr Sohn ( XXXX ) lebe.1.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt ihr Sohn ( römisch 40 ) lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX (darin führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, aufgrund ihrer Lebenssituation um eine Befreiung anzusuchen und die bisher bezahlten Fernsehgebühren nachträglich zurückfordern zu wollen); Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (darin führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, aufgrund ihrer Lebenssituation um eine Befreiung anzusuchen und die bisher bezahlten Fernsehgebühren nachträglich zurückfordern zu wollen); ● Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin (Hauptwohnsitz „ XXXX “ seit dem XXXX gemeldet) vom XXXX und des XXXX (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX ; Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ seit dem römisch 40 gemeldet) vom römisch 40 und des römisch 40 (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Geburtsurkunde des XXXX mit der handschriftlichen Notiz „Keine Alimentation! (bis heute!!)“ vom XXXX ; Geburtsurkunde des römisch 40 mit der handschriftlichen Notiz „Keine Alimentation! (bis heute!!)“ vom römisch 40 ; ● SVS-Bezugsbestätigung der Beschwerdeführerin vom XXXX ; SVS-Bezugsbestätigung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Aufgliederung der Bezüge der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX vom XXXX . Aufgliederung der Bezüge der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 vom römisch 40 . 1.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum XXXX .1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum römisch 40 .
- Zweiter Antrag auf Gebührenbefreiung 2.
- Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt ihr Sohn ( XXXX ) lebe.2.
- Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt ihr Sohn ( römisch 40 ) lebe. Dem Antragsformular waren keine Unterlagen angeschlossen. In einer beigefügten Stellungnahme vom XXXX gab die Beschwerdeführerin lediglich an, die Liegenschaft „ XXXX “ veräußert zu haben und auf die Bestätigung der Eintragung des Eigentumsrechts an ihrer neuen Eigentumswohnung zu warten; danach werde sie unverzüglich die Dokumente über die Änderung des Hauptwohnsitzes nachreichen.Dem Antragsformular waren keine Unterlagen angeschlossen. In einer beigefügten Stellungnahme vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin lediglich an, die Liegenschaft „ römisch 40 “ veräußert zu haben und auf die Bestätigung der Eintragung des Eigentumsrechts an ihrer neuen Eigentumswohnung zu warten; danach werde sie unverzüglich die Dokumente über die Änderung des Hauptwohnsitzes nachreichen. 2.
- In einem Aktenvermerk vom XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen sei, die Beschwerdeführerin eine Witwenpension iHv EUR 1.670,97 beziehe und XXXX , weil er einen anderen Vater habe, keine Witwenpension erhalte.2.
- In einem Aktenvermerk vom römisch 40 hielt die belangte Behörde fest, dass von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen sei, die Beschwerdeführerin eine Witwenpension iHv EUR 1.670,97 beziehe und römisch 40 , weil er einen anderen Vater habe, keine Witwenpension erhalte. 2.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum XXXX .2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum römisch 40 .
- Entziehung der zuerkannten Gebührenbefreiung und gegenständliche Beschwerde 3.
- Am XXXX reichte die Beschwerdeführerin ihre Meldebestätigung (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX und die Meldebestätigung des XXXX (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX und Nebenwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX nach.3.
- Am römisch 40 reichte die Beschwerdeführerin ihre Meldebestätigung (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 und die Meldebestätigung des römisch 40 (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 und Nebenwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 nach. 3.
- Mit Schreiben vom XXXX kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin die Entziehung der mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Begünstigung an. Es sei eine Änderung des Haushaltseinkommens und eine Überschreitung der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze festgestellt worden; ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, fehle.3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin die Entziehung der mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Begünstigung an. Es sei eine Änderung des Haushaltseinkommens und eine Überschreitung der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze festgestellt worden; ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, fehle. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Stellungnahme bis zum XXXX abzugeben, andernfalls nach Verstreichen dieser Frist die gewährte Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mit Wirksamkeit zum XXXX entzogen werde.Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Stellungnahme bis zum römisch 40 abzugeben, andernfalls nach Verstreichen dieser Frist die gewährte Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mit Wirksamkeit zum römisch 40 entzogen werde. 3.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX folgende Unterlagen:3.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 folgende Unterlagen: ● Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX (darin führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, seit dem Jahr XXXX verwitwet zu sein und eine Witwenpension zu beziehen, dass keine Alimentationsansprüche für XXXX bis zu seiner Volljährigkeit bestehen würden, die Familienbeihilfe nicht zum Einkommen gezählt werden dürfe sowie Betriebskosten iHv monatlich EUR 186,00 brutto exklusive Strom und sonstige laufende Kosten wie ein Kredit iHv monatlich EUR 242,00 zu leisten seien; die plötzliche Entziehung der Begünstigung könne sich diese nur mit der Anfrage bezüglich des Wegfalls der Ökostrompauschale erklären); Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (darin führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, seit dem Jahr römisch 40 verwitwet zu sein und eine Witwenpension zu beziehen, dass keine Alimentationsansprüche für römisch 40 bis zu seiner Volljährigkeit bestehen würden, die Familienbeihilfe nicht zum Einkommen gezählt werden dürfe sowie Betriebskosten iHv monatlich EUR 186,00 brutto exklusive Strom und sonstige laufende Kosten wie ein Kredit iHv monatlich EUR 242,00 zu leisten seien; die plötzliche Entziehung der Begünstigung könne sich diese nur mit der Anfrage bezüglich des Wegfalls der Ökostrompauschale erklären); ● Bescheid des Bundespensionsamts (Witwenversorgungsgenuss, Versorgungsgenusszulage aus der Wachdienstzulage und Nebengebührenzulage ab dem XXXX ) der Beschwerdeführerin; Bescheid des Bundespensionsamts (Witwenversorgungsgenuss, Versorgungsgenusszulage aus der Wachdienstzulage und Nebengebührenzulage ab dem römisch 40 ) der Beschwerdeführerin; ● zwei Rechnungen der XXXX vom XXXX (jeweils für die Zeiträume XXXX ); zwei Rechnungen der römisch 40 vom römisch 40 (jeweils für die Zeiträume römisch 40 ); ● Energieliefervertrag der XXXX vom XXXX ; Energieliefervertrag der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Kreditantrag bei der XXXX vom XXXX . Kreditantrag bei der römisch 40 vom römisch 40 . 3.
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung der Entrichtung der Ökostrompauschale.3.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung der Entrichtung der Ökostrompauschale. 3.
- Am XXXX erfolgte dazu einerseits die Mitteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbetrag für den Zeitraum vom XXXX vorliegen würden, andererseits die Mitteilung der belangten Behörde, dass dem Antrag nicht nachgekommen werden könne, weil die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt (Telefonbefreiung) nicht gegeben seien.3.
- Am römisch 40 erfolgte dazu einerseits die Mitteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbetrag für den Zeitraum vom römisch 40 vorliegen würden, andererseits die Mitteilung der belangten Behörde, dass dem Antrag nicht nachgekommen werden könne, weil die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt (Telefonbefreiung) nicht gegeben seien. 3.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Gebührenbefreiung zum XXXX . Die belangte Behörde führte begründend aus, dass sich das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung überschritten werde. Es sei kein aktueller Nachweis erbracht worden, dass die Betragsgrenze nicht überschritten worden sei: „Es wurden keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht.“3.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Gebührenbefreiung zum römisch 40 . Die belangte Behörde führte begründend aus, dass sich das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung überschritten werde. Es sei kein aktueller Nachweis erbracht worden, dass die Betragsgrenze nicht überschritten worden sei: „Es wurden keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht.“ Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angehängt. 3.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitteilte, einer Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme unverzüglich nachgekommen zu sein und nicht zu verstehen, weshalb sie plötzlich stigmatisiert werde. Zuvor habe diese zudem mehrfach über ihre Einkünfte und Ausgaben Auskunft erteilt. Die Fixkosten der Beschwerdeführerin würden sich auf EUR 544,00 belaufen, der Restbetrag übersteige den Richtsatz um knapp EUR 100,00.3.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitteilte, einer Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme unverzüglich nachgekommen zu sein und nicht zu verstehen, weshalb sie plötzlich stigmatisiert werde. Zuvor habe diese zudem mehrfach über ihre Einkünfte und Ausgaben Auskunft erteilt. Die Fixkosten der Beschwerdeführerin würden sich auf EUR 544,00 belaufen, der Restbetrag übersteige den Richtsatz um knapp EUR 100,
- Der Beschwerde war nochmals die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX angefügt.Der Beschwerde war nochmals die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 angefügt. 3.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.3.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für den ehemaligen Standort „ XXXX “ bis zum XXXX von den Rundfunkgebühren befreit gewesen sei. Aufgrund ihres Antrages vom XXXX sei für die aktuelle Adresse die Befreiung bis zum XXXX verlängert worden. Laut Aktenvermerk vom XXXX sei das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Vorbefreiungsakt herangezogen worden. Des Weiteren sei die Mitteilung über die Zuerkennung der Ökostrombefreiung offensichtlich versehentlich erfolgt.Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für den ehemaligen Standort „ römisch 40 “ bis zum römisch 40 von den Rundfunkgebühren befreit gewesen sei. Aufgrund ihres Antrages vom römisch 40 sei für die aktuelle Adresse die Befreiung bis zum römisch 40 verlängert worden. Laut Aktenvermerk vom römisch 40 sei das Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Vorbefreiungsakt herangezogen worden. Des Weiteren sei die Mitteilung über die Zuerkennung der Ökostrombefreiung offensichtlich versehentlich erfolgt. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am XXXX zur Beschwerdeführerin und zu XXXX einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am römisch 40 zur Beschwerdeführerin und zu römisch 40 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 3.
- Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Beweisvorlage und Stellungnahme auf.3.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Beweisvorlage und Stellungnahme auf. 3.
- Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, anzugeben, auf welche Änderung des Haushalts-Nettoeinkommens in der Begründung des Bescheides vom XXXX Bezug genommen werde.3.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, anzugeben, auf welche Änderung des Haushalts-Nettoeinkommens in der Begründung des Bescheides vom römisch 40 Bezug genommen werde. 3.
- Die Beschwerdeführerin kommentierte am XXXX erneut ihre „Monatskosten“ und legte folgende Unterlagen vor:3.
- Die Beschwerdeführerin kommentierte am römisch 40 erneut ihre „Monatskosten“ und legte folgende Unterlagen vor: ● Bescheid des Bundespensionsamts (Witwenversorgungsgenuss, Versorgungsgenusszulage aus der Wachdienstzulage und Nebengebührenzulage ab dem XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Bescheid des Bundespensionsamts (Witwenversorgungsgenuss, Versorgungsgenusszulage aus der Wachdienstzulage und Nebengebührenzulage ab dem römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Einkommenssteuerbescheid XXXX der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Einkommenssteuerbescheid römisch 40 der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Zettel mit einer handschriftlichen Rechnung; ● Grundbuchauszug vom XXXX ; Grundbuchauszug vom römisch 40 ; ● Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX und des XXXX (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX und Nebenwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX ; Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 und des römisch 40 (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 und Nebenwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Mitteilung zur Ökostrombefreiung vom XXXX ; Mitteilung zur Ökostrombefreiung vom römisch 40 ; ● Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● zwei Rechnungen der XXXX vom XXXX (jeweils für die Zeiträume XXXX ); zwei Rechnungen der römisch 40 vom römisch 40 (jeweils für die Zeiträume römisch 40 ); ● zwei Monatsvorschreibung der XXXX vom XXXX (jeweils ab XXXX ); zwei Monatsvorschreibung der römisch 40 vom römisch 40 (jeweils ab römisch 40 ); ● Rechnung der XXXX vom XXXX ; Rechnung der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Kreditantrag bei der XXXX vom XXXX . Kreditantrag bei der römisch 40 vom römisch 40 . 3.
- Die belangte Behörde replizierte am XXXX , dass aufgrund der Nachreichung vom XXXX , insbesondere der Meldebestätigung des XXXX , davon ausgegangen worden sei, dass dieser – entgegen der im Antrag vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) gemachten Angaben – nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebe und das Haushalts-Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des geringeren Richtsatzes für eine Person neu zu ermitteln sei.3.
- Die belangte Behörde replizierte am römisch 40 , dass aufgrund der Nachreichung vom römisch 40 , insbesondere der Meldebestätigung des römisch 40 , davon ausgegangen worden sei, dass dieser – entgegen der im Antrag vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) gemachten Angaben – nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebe und das Haushalts-Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des geringeren Richtsatzes für eine Person neu zu ermitteln sei. 3.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.3.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen. 3.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.3.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am römisch 40 der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt und ein Haushaltsmitglied ( XXXX ) angegeben.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt und ein Haushaltsmitglied ( römisch 40 ) angegeben. Dem Antrag waren – mit Ausnahme einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX , in der diese angab, nach der Eintragung des Eigentumsrechts an ihrer neuen Eigentumswohnung „unverzüglich die Dokumente über die Änderung des HWS nach[zu]reichen (Meldebestätigung/ZMR)“ – keine Unterlagen beigeschlossen.Dem Antrag waren – mit Ausnahme einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , in der diese angab, nach der Eintragung des Eigentumsrechts an ihrer neuen Eigentumswohnung „unverzüglich die Dokumente über die Änderung des HWS nach[zu]reichen (Meldebestätigung/ZMR)“ – keine Unterlagen beigeschlossen. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag auf Gebührenbefreiung vom XXXX statt und befreite die Beschwerdeführerin bis zum XXXX von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gab die belangte Behörde dem Antrag auf Gebührenbefreiung vom römisch 40 statt und befreite die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Die belangte Behörde ging von einem Zweipersonenhaushalt, einer Witwenpension der Beschwerdeführerin iHv EUR 1.670,97 und keinen Einkünften des XXXX aus.Die belangte Behörde ging von einem Zweipersonenhaushalt, einer Witwenpension der Beschwerdeführerin iHv EUR 1.670,97 und keinen Einkünften des römisch 40 aus. Für die Berechnungen zur Richtsatzüberschreitung zog die belangte Behörde die Daten aus dem Akt zum vorangegangenen Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin vom XXXX für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ (Zuerkennung der Gebührenbefreiung mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , bis zum XXXX ), in dem u.a. auch eine Meldebestätigung des XXXX vom XXXX enthalten war, heran.Für die Berechnungen zur Richtsatzüberschreitung zog die belangte Behörde die Daten aus dem Akt zum vorangegangenen Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ (Zuerkennung der Gebührenbefreiung mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , bis zum römisch 40 ), in dem u.a. auch eine Meldebestätigung des römisch 40 vom römisch 40 enthalten war, heran. 1.
- Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihre Meldebestätigung (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX und die Meldebestätigung des XXXX (Hauptwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX und Nebenwohnsitz „ XXXX “ gemeldet seit dem XXXX ) vom XXXX .1.
- Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihre Meldebestätigung (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 und die Meldebestätigung des römisch 40 (Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 und Nebenwohnsitz „ römisch 40 “ gemeldet seit dem römisch 40 ) vom römisch 40 . 1.
- Daraufhin kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am XXXX die Entziehung der mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Begünstigung an, weil sich das Haushaltseinkommen geändert habe und nunmehr die Betragsgrenze für eine Befreiung überschritten werde. Ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, sei nicht erbracht worden.1.
- Daraufhin kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am römisch 40 die Entziehung der mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Begünstigung an, weil sich das Haushaltseinkommen geändert habe und nunmehr die Betragsgrenze für eine Befreiung überschritten werde. Ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, sei nicht erbracht worden. Für eine schriftliche Stellungnahme wurde eine Frist bis zum XXXX gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass – „[s]ollten […] nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen“ – die zuerkannte Gebührenbefreiung mit Wirksamkeit zum XXXX entzogen werden müsse.Für eine schriftliche Stellungnahme wurde eine Frist bis zum römisch 40 gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass – „[s]ollten […] nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen“ – die zuerkannte Gebührenbefreiung mit Wirksamkeit zum römisch 40 entzogen werden müsse. 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte hierauf am XXXX mehrere Unterlagen zur Vorlage.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte hierauf am römisch 40 mehrere Unterlagen zur Vorlage. 1.
- Am XXXX erließ die belangte Behörde den Bescheid zur GZ. XXXX , mit dem der Entzug der zuvor mit Bescheid vom XXXX erteilten Gebührenbefreiung zum XXXX verfügt wurde. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigung weggefallen seien.1.
- Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den Bescheid zur GZ. römisch 40 , mit dem der Entzug der zuvor mit Bescheid vom römisch 40 erteilten Gebührenbefreiung zum römisch 40 verfügt wurde. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigung weggefallen seien. 1.
- Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom XXXX .1.
- Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 . 1.
- Die Beschwerdeführerin war vom XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet; seit dem XXXX ist diese mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet.1.
- Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet; seit dem römisch 40 ist diese mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet. 1.
- XXXX war vom XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “, vom XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “, vom XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet; seit dem XXXX ist dieser mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet.1.
- römisch 40 war vom römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “, vom römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “, vom römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet; seit dem römisch 40 ist dieser mit Hauptwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet. Seit dem XXXX ist XXXX mit Nebenwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ gemeldet.Seit dem römisch 40 ist römisch 40 mit Nebenwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet. 1.
- Zum Entscheidungszeitpunkt des Befreiungsbescheides vom XXXX bezog die allein lebende Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenpension iHv EUR 1.670,097 bzw. EUR 1.766,
- Beim Standort „ XXXX “ handelt es sich um eine Eigentumswohnung. Zu berücksichtigende Mehraufwendungen machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.1.
- Zum Entscheidungszeitpunkt des Befreiungsbescheides vom römisch 40 bezog die allein lebende Beschwerdeführerin eine monatliche Witwenpension iHv EUR 1.670,097 bzw. EUR 1.766,
- Beim Standort „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Eigentumswohnung. Zu berücksichtigende Mehraufwendungen machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. II.1.1., II.1.2., II.1.3., II.1.4., II.1.5., II.1.
- und II.1.
- ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungs- und Gerichtsakt (vgl. Pkt. I.1.1., I.1.2., I.2.1., I.2.2., I.2.3., I.3.1., I.3.3., I.3.6., I.3.8., I.3.
- und I.3.
- oben).2.
- Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.2., römisch zwei.1.3., römisch zwei.1.4., römisch zwei.1.5., römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungs- und Gerichtsakt vergleiche Pkt. römisch eins.1.1., römisch eins.1.2., römisch eins.2.1., römisch eins.2.2., römisch eins.2.3., römisch eins.3.1., römisch eins.3.3., römisch eins.3.6., römisch eins.3.8., römisch eins.3.
- und römisch eins.3.
- oben). 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. II.1.
- und II.1.9 beruhen auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (vgl. Pkt. I.3.
- oben).2.
- Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.9 beruhen auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vergleiche Pkt. römisch eins.3.
- oben). 2.
- Die Feststellungen zu Pkt. II.1.
- basieren auf der Aufgliederung der Bezüge der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX vom XXXX (vgl. Pkt. I.2.
- oben) bzw. dem Einkommenssteuerbescheid XXXX der Beschwerdeführerin vom XXXX (EUR 24.726,86 dividiert durch 14; vgl. Pkt. I.3.
- oben) und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX (vgl. Pkt. I.
- oben) bzw. dem Grundbuchauszug vom XXXX (vgl. Pkt. I.3.
- oben). Außergewöhnliche Belastungen oder der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurden nicht behauptet.2.
- Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.
- basieren auf der Aufgliederung der Bezüge der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 vom römisch 40 vergleiche Pkt. römisch eins.2.
- oben) bzw. dem Einkommenssteuerbescheid römisch 40 der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (EUR 24.726,86 dividiert durch 14; vergleiche Pkt. römisch eins.3.
- oben) und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 vergleiche Pkt. römisch eins.
- oben) bzw. dem Grundbuchauszug vom römisch 40 vergleiche Pkt. römisch eins.3.
- oben). Außergewöhnliche Belastungen oder der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurden nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. […] Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien: […]
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen. […] §
- Die Gebührenbefreiung erlischt durch:Paragraph 53, Die Gebührenbefreiung erlischt durch: […] Entziehung nach § 51 Abs. 4.Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, […]“ 3.
- Unzulässige Entziehung der Gebührenbefreiung 3.2.
- Mit Bescheid vom XXXX gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum XXXX , wobei diese davon ausging, dass am Standort „ XXXX “ ein Zweipersonenhaushalt (bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX ) gegeben war; unter Anwendung des Richtsatzes für zwei Personen errechnete die belangte Behörde eine Richtsatzunterschreitung.3.2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum römisch 40 , wobei diese davon ausging, dass am Standort „ römisch 40 “ ein Zweipersonenhaushalt (bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 ) gegeben war; unter Anwendung des Richtsatzes für zwei Personen errechnete die belangte Behörde eine Richtsatzunterschreitung. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX nachreichte, aus denen hervorging, dass XXXX lediglich über einen Nebenwohnsitz an der Adresse „ XXXX “ verfügt, entzog die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX der Beschwerdeführerin die am XXXX zuerkannte Begünstigung zum XXXX . Die belangte Behörde schloss aufgrund der vorgebrachten Meldebestätigungen auf einen Einpersonenhaushalt am Standort und gelangte – unter Anwendung des geringeren Richtsatzes für eine Person – zu einer Richtsatzüberschreitung.Nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 nachreichte, aus denen hervorging, dass römisch 40 lediglich über einen Nebenwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “ verfügt, entzog die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 der Beschwerdeführerin die am römisch 40 zuerkannte Begünstigung zum römisch 40 . Die belangte Behörde schloss aufgrund der vorgebrachten Meldebestätigungen auf einen Einpersonenhaushalt am Standort und gelangte – unter Anwendung des geringeren Richtsatzes für eine Person – zu einer Richtsatzüberschreitung. Gegen diese Entziehung wendet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX .Gegen diese Entziehung wendet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom römisch 40 . 3.2.
- Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung der Gebührenbefreiung auf § 51 Abs. 4 (nicht ausdrücklich, aber konkludent: erster Satz) Fernmeldegebührenordnung berief, wonach im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist.3.2.
- Festzuhalten ist zunächst, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Entziehung der Gebührenbefreiung auf Paragraph 51, Absatz 4, (nicht ausdrücklich, aber konkludent: erster Satz) Fernmeldegebührenordnung berief, wonach im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die belangte Behörde mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen hat, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG dar, die die belangte Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Zurücknahme einer rechtskräftig erteilten Gebührenbefreiung ermächtigt.Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung stellt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 6, AVG dar, die die belangte Behörde bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Zurücknahme einer rechtskräftig erteilten Gebührenbefreiung ermächtigt. 3.2.
- Eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur in jenen Fällen möglich, in denen zumindest eine Voraussetzung, die einstmals zur Gewährung der Gebührenbefreiung führte, nachträglich weggefallen ist, d.h. die Bedingungen für eine Gebührenbefreiung liegen nicht mehr vor (vgl. dazu auch VwGH 20.09.1995, 93/03/0005: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei ‚Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung‘ in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“).3.2.
- Eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur in jenen Fällen möglich, in denen zumindest eine Voraussetzung, die einstmals zur Gewährung der Gebührenbefreiung führte, nachträglich weggefallen ist, d.h. die Bedingungen für eine Gebührenbefreiung liegen nicht mehr vor vergleiche dazu auch VwGH 20.09.1995, 93/03/0005: „Die belangte Behörde übersieht, daß eine Entziehung nur bei ‚Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung‘ in Betracht kommt; dies kann […] nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Befreiung der Fall sein.“). § 51 Abs. 4 erster Satz Fernmeldegebührenordnung setzt also voraus, dass bereits einmal sämtliche Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt wurden.Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz Fernmeldegebührenordnung setzt also voraus, dass bereits einmal sämtliche Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt wurden. 3.2.
- Eine derartige Situation war im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die für eine Gebührenbefreiung notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigung am XXXX gar nicht erfüllte, d.h. die Bedingungen für eine Gebührenbefreiung nie vorlagen:3.2.
- Eine derartige Situation war im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die für eine Gebührenbefreiung notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigung am römisch 40 gar nicht erfüllte, d.h. die Bedingungen für eine Gebührenbefreiung nie vorlagen: Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin (Witwenpension abzüglich des Pauschalbetrages für den Wohnaufwand [einer Eigentumswohnung liegt kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen zugrunde, sodass gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung nur der Pauschalbetrag zur Anwendung gelangen konnte; es wurden keine gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge geltend gemacht) wies zweifellos bei Heranziehung des Richtsatzes für einen Einpersonenhaushalt (im Jahr XXXX : EUR 1.082,65) eine Richtsatzüberschreitung auf.Das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin (Witwenpension abzüglich des Pauschalbetrages für den Wohnaufwand [einer Eigentumswohnung liegt kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen zugrunde, sodass gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung nur der Pauschalbetrag zur Anwendung gelangen konnte; es wurden keine gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge geltend gemacht) wies zweifellos bei Heranziehung des Richtsatzes für einen Einpersonenhaushalt (im Jahr römisch 40 : EUR 1.082,65) eine Richtsatzüberschreitung auf. Die Gewährung der Befreiung kam einzig aufgrund der irrigen Annahme der belangten Behörde zustande, dass XXXX , der bereits seit dem XXXX keinen Hauptsitz mehr in einem Haushalt der Beschwerdeführerin hatte (damit auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Befreiungsantrag), nach wie vor als Haushaltmitglied bei den Berechnungen zur Richtsatzüberschreitung zu berücksichtigen ist.Die Gewährung der Befreiung kam einzig aufgrund der irrigen Annahme der belangten Behörde zustande, dass römisch 40 , der bereits seit dem römisch 40 keinen Hauptsitz mehr in einem Haushalt der Beschwerdeführerin hatte (damit auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Befreiungsantrag), nach wie vor als Haushaltmitglied bei den Berechnungen zur Richtsatzüberschreitung zu berücksichtigen ist. Da die belangte Behörde es sowohl vor der Erlassung des Befreiungsbescheides vom XXXX (durch die Übernahme der Daten aus diesem Akt setzte sich der „Fehler“ im nächsten Verfahren fort), als auch vor der Erlassung des Befreiungsbescheides vom XXXX unterließ, eine aktuelle Meldebestätigung zu XXXX einzuholen, und diese auf die von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Antrag vom XXXX vorgebrachte Meldebestätigung vom XXXX vertraute bzw. die am XXXX von der Beschwerdeführerin angekündigte Nachreichung von Dokumenten über die Änderung des Hauptwohnsitzes nicht abwartete bzw. von einer Aufforderung zur Beibringung der Meldebestätigungen absah, fiel der Irrtum erst durch die Unterlagennachreichung der Beschwerdeführerin am XXXX auf.Da die belangte Behörde es sowohl vor der Erlassung des Befreiungsbescheides vom römisch 40 (durch die Übernahme der Daten aus diesem Akt setzte sich der „Fehler“ im nächsten Verfahren fort), als auch vor der Erlassung des Befreiungsbescheides vom römisch 40 unterließ, eine aktuelle Meldebestätigung zu römisch 40 einzuholen, und diese auf die von der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Antrag vom römisch 40 vorgebrachte Meldebestätigung vom römisch 40 vertraute bzw. die am römisch 40 von der Beschwerdeführerin angekündigte Nachreichung von Dokumenten über die Änderung des Hauptwohnsitzes nicht abwartete bzw. von einer Aufforderung zur Beibringung der Meldebestätigungen absah, fiel der Irrtum erst durch die Unterlagennachreichung der Beschwerdeführerin am römisch 40 auf. 3.2.
- Die belangte Behörde wollte der Beschwerdeführerin die Begünstigung eigentlich deswegen entziehen, weil sich ihre Feststellungen durch neue Erkenntnisse nach der erfolgten Gebührenbefreiung als inkorrekt erwiesen. Diese Konstellation ist jedoch nicht von der Fernmeldegebührenordnung erfasst (anders ist dies etwa bei § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, der beide Fälle abgedeckt; vgl. dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082: „Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. […] § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es […] der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte.“).3.2.
- Die belangte Behörde wollte der Beschwerdeführerin die Begünstigung eigentlich deswegen entziehen, weil sich ihre Feststellungen durch neue Erkenntnisse nach der erfolgten Gebührenbefreiung als inkorrekt erwiesen. Diese Konstellation ist jedoch nicht von der Fernmeldegebührenordnung erfasst (anders ist dies etwa bei Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, der beide Fälle abgedeckt; vergleiche dazu VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082: „Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. […] Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es […] der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte.“). 3.2.
- Da auch eine Entziehung nach § 51 Abs. 4 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung ausschied (eine solche bedingt gleichsam, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung schon einmal vorlagen; darüber hinaus verstieß die Beschwerdeführerin gegen keine Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung), konnte die belangte Behörde die Entziehung der Gebührenbefreiung im konkreten Fall nicht auf § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung stützen.3.2.
- Da auch eine Entziehung nach Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung ausschied (eine solche bedingt gleichsam, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung schon einmal vorlagen; darüber hinaus verstieß die Beschwerdeführerin gegen keine Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung), konnte die belangte Behörde die Entziehung der Gebührenbefreiung im konkreten Fall nicht auf Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung stützen. Folglich war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (bereits aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (bereits aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist). Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gefolgt wird der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt zudem im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich ein Verwaltungsgericht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0036). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2234567.1.00