RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW170 2251418-1 SpruchW170 2251418-1/6E, W170 2251418-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Obstlt. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt, dass dieser leitender Exekutivbeamter der LPD Wien und kein Mitglied des Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschusses oder eines diesen Ausschüssen zugehörigen Gremien ist.1.1. Zur Person des Obstlt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt, dass dieser leitender Exekutivbeamter der LPD Wien und kein Mitglied des Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschusses oder eines diesen Ausschüssen zugehörigen Gremien ist. 1.2. Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der in dem im Spruch bezeichneten Anschuldigungspunkte eine Disziplinarverfügung der LPD Wien vom 02.12.2021, PAD/21/1197152, erlassen und gegen ihn die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Diese wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.12.2021 zugestellt. Gegen diese Disziplinarverfügung wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2021, am 21.12.2021 bei der Dienstbehörde eingelangt, Beschwerde erhoben. Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.01.2022, Zl. 2021-0.905.022, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27.01.2022 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde wurde am 01.02.2022 bei der Behörde via E-Mail eingebracht. Die Beschwerde samt den einschlägigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022 vorgelegt. 1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird festgestellt: 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist auf einem offenbar am 24.07.2021 aufgenommenen Foto in Art eines Selfies gemeinsam mit einer Frau zu sehen, das nach der Aktenlage vom Twitteraccount „Schwurbelwatch“ mit folgendem Text auf Twitter veröffentlicht wurde: „Der Schwurbel-Einsatzleiter G.B. war letzten Samstag wieder im Einsatz und macht selbstbewusst Selfies mit Antisemiten, Rassisten und Rechtsextremen #polizeiproblem“. Auf dem Bild sind keinerlei der abgebildeten Frau oder dem Beschwerdeführer zuordenbare Plakate, Bilder oder sonstigen Behelfe zu erkennen, es ist nicht offensichtlich auf einer Demonstration entstanden. Laut dem Twitteraccount „Schwurbelwatch“ handle es sich bei der Frau um eine „rabiate Antisemitin und Verschwörungsideologin“. Im Einsatzbefehl vom 19.07.2021, PAD/21/1201294/007/AA, wurden zu einer Demonstration am 24.07.2021 einerseits zwei Anmelder und eine Anmelderin – diese führt nicht den Vornamen Claudia – bekanntgegeben und andererseits unter anderem angeordnet: „Aufgrund der aktuellen Ereignisse ist das gemeinsame Posieren für Fotos von uEB mit dem Anmelder oder Aktivisten, mit Plakaten/Bildern oder sonstigen Behelfen zu unterlassen.“ Eine nähere Definition des Begriffs Aktivist findet sich nicht, ebenso findet sich kein Hinweis zur sprachlichen Gleichbehandlung. Der Beschwerdeführer gab hiezu in einer Stellungnahme vom 13.10.2021 an, dass er die Frau auf dem Foto nicht kenne, aber wisse, dass es sich bei dieser nicht um die dem Beschwerdeführer bekannte Anmelderin handle. Es wird nicht erweislich sein, dass der Beschwerdeführer wusste, wer die Frau auf dem Foto war. Nachgereichte Erhebungen der LPD Wien ergaben, dass es sich bei der Frau auf dem Foto um XXXX handle, diese trete auf Facebook als „Corona-Gegnerin“ auf und nehme offensichtlich an jeder Demonstration mit dem Schwerpunkt „Corona“ teil, sei aber keine amtsbekannte Corona-Maßnahmen Gegnerin bzw. Anmelderin der Demonstration, sie sei auch nicht als Anmelderin oder Aktivistin einer Demonstration bekannt. Nachgereichte Erhebungen der LPD Wien ergaben, dass es sich bei der Frau auf dem Foto um römisch 40 handle, diese trete auf Facebook als „Corona-Gegnerin“ auf und nehme offensichtlich an jeder Demonstration mit dem Schwerpunkt „Corona“ teil, sei aber keine amtsbekannte Corona-Maßnahmen Gegnerin bzw. Anmelderin der Demonstration, sie sei auch nicht als Anmelderin oder Aktivistin einer Demonstration bekannt. Die Personalabteilung der LPD Wien erfuhr am 29.07.2021 von dem oben dargestellten Foto. 1.3.2. Am 30.06.2021 kam es in Wien 20., Klosterneuburger Str. XXXX , zu einem Polizeieinsatz durch Obst XXXX in der Wohnung der XXXX (in Folge: B.), der mit Amtsvermerk des Obst XXXX vom 30.06.2021 dokumentiert wurde. 1.3.2. Am 30.06.2021 kam es in Wien 20., Klosterneuburger Str. römisch 40 , zu einem Polizeieinsatz durch Obst römisch 40 in der Wohnung der römisch 40 (in Folge: B.), der mit Amtsvermerk des Obst römisch 40 vom 30.06.2021 dokumentiert wurde. Laut diesem Amtsvermerk seien in der Wohnung der Beschwerdeführer und B. anwesend gewesen, die zuvor eine Beziehung geführt hätten, die einige Tage zuvor beendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe eigentlich Uniformsorten aus der Wohnung holen wollen, es sei aber dann zu einem Streit zwischen B. und dem Beschwerdeführer gekommen. B. habe dem einschreitenden Sicherheitsorgan mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ihr einen Faustschlag gegen die Brust versetzt habe und sie in dem betreffenden Bereich gerötet sei und einen Druckschmerz verspüre. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass B. verhindern habe wollen, dass er die Wohnung verlasse, ihn teilweise umklammert und er lediglich versucht habe, B. mit einer Hand auf Distanz zu halten, damit er der Umklammerung und in weiterer Folge der Wohnung entfliehen könne. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass B., nachdem er endlich die Wohnung verlassen habe können, die Polizei gerufen und behauptet habe, dass er sie geschlagen habe. Daher sei er in die Wohnung zurückgegangen und habe auf die Polizei gewartet. Gegen den Beschwerdeführer wurde von Obst XXXX ein Betretungsverbot für die Wohnung in Wien 20., Klosterneuburger Str. XXXX , ausgesprochen, das von der LPD Wien am 01.07.2021 mit Aktenvermerk, PAD/21/01188410/003/VW, bestätigt wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde von Obst römisch 40 ein Betretungsverbot für die Wohnung in Wien 20., Klosterneuburger Str. römisch 40 , ausgesprochen, das von der LPD Wien am 01.07.2021 mit Aktenvermerk, PAD/21/01188410/003/VW, bestätigt wurde. In einer Einvernahme als Zeugin am 03.07.2021 vor Organen der LPD Wien in einem gegen den Beschwerdeführer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigte B. nach Belehrung über die Wahrheitspflicht, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2021 bei ihr in der Wohnung gewesen sei und ihr zu diesem Zeitpunkt einen Schlag gegen den Brustkorb versetzt habe. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.07.2021 in einem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass B. versucht habe, ihn am Verlassen der Wohnung zu hindern, sie habe ihn von hinten umklammert und sich sprichwörtlich an ihn gehängt. Der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, B. mit einer Hand auf Distanz zu halten. Laut einer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstatteten polizeiärztlicher Stellungnahme handle es sich bei der Verletzung der B. – einer im AKH-Wien festgestellten Prellung des Brustbeines – um eine leichte Körperverletzung. In einer Stellungnahme vom 13.10.2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben Das diesbezüglich geführte strafrechtliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Benachrichtigung vom 22.07.2021, 102 BAZ 27-631-206/21, eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die Personalabteilung der LPD Wien hat am 30.06.2021 von dem gegenständlichen Vorfall erfahren. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, vor allem aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.07.2021. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Ausdruck, der das Foto und den Twitterauszug zeigt, dem im Akt einliegenden Einsatzbefehl vom 19.07.2021, der im Akt einliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.10.2021 und den von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Erhebungen der LPD Wien. Da sich bis dato keine Anhaltspunkte ergeben haben, aus denen sich auch nur im Ansatz schließen lassen würde, dass der Beschwerdeführer wusste, wer die Frau auf dem Foto war (bzw. ist), wird sich dies auch in Zukunft nicht erweisen lassen, zumal die Frau auch den einschlägig damit befassten Stellen der LPD Wien unbekannt war. Dass die Personalabteilung der LPD Wien vom Foto am 29.07.2021 erfuhr, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail des XXXX an die Personalabteilung der LPD Wien, aus dem sich auch ergibt, dass diese Fotos erst seit 28.07.2021 via Twitter veröffentlich wurden und es mit einer Mitarbeiterin der Personalabteilung der LPD Wien vor der Versendung des E-Mails ein Telefonat gegeben habe. Dass die Personalabteilung der LPD Wien vom Foto am 29.07.2021 erfuhr, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail des römisch 40 an die Personalabteilung der LPD Wien, aus dem sich auch ergibt, dass diese Fotos erst seit 28.07.2021 via Twitter veröffentlich wurden und es mit einer Mitarbeiterin der Personalabteilung der LPD Wien vor der Versendung des , E-Mails ein Telefonat gegeben habe. 2.4. Die Feststellungen zu 1.3.2. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem erwähnten Amtsvermerk vom 30.06.2021, der Dokumentation des Betretungsverbotes samt behördlicher Bestätigung, den genannten Einvernahmeprotokollen, der genannten polizeiärztlichen Stellungnahme und der im Akt einliegenden Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien. Dass die Personalabteilung der LPD Wien am 30.06.2021 – dem Vorfallstag – von dem Vorfall erfahren hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass laut dem Aktenvermerk der LPD Wien, Personalabteilung vom 03.09.2021 die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum SPK Innere Stadt am 30.06.2021 hätte enden sollen, diese aber auf Grund der Aussprache des Betretungsverbotes bis 01.09.2021 verlängert wurde, was einer Maßnahme der Personalabteilung der LPD Wien bedurfte, die daher von dem Vorfall in Kenntnis sein musste. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß § 97 Z 1 2. Fall BDG ist die Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches zuständig, gemäß § 132 BDG können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.3.1. Gemäß Paragraph 97, Ziffer eins, 2. Fall BDG ist die Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches zuständig, gemäß Paragraph 132, BDG können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist. Im gegenständlichen Fall wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Disziplinarverfügung am 10.12.2021 zugestellt, dieser hat mit Schriftsatz vom 21.12.2021, am 21.12.2021 bei der Dienstbehörde eingelangt, gegen die Disziplinarverfügung Einspruch erhoben. Der Einspruch ist daher rechtzeitig, die Disziplinarverfügung trat außer Kraft und lag die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde vor, auch ohne Disziplinaranzeige, über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden (siehe hiezu VwGH 23.03.1994, 93/09/0390). 3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. 3.3. Zur Verjährung ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß § 94 Abs. 2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (
- a)über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (
- b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (
- c)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.3.3. Zur Verjährung ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (
- a)über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (
- b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (
- c)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. Zur Frage, ob hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides Verjährung eingetreten ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Hemmung der Frist gemäß § 94 Abs. 2 BDG nur jenen Sachverhalt betrifft, der den Strafverfolgungsbehörden angezeigt wurde (siehe etwa VwGH 26.04.2016, Ro 2015/09/0014), das ist nur hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Fall. Zur Frage, ob hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides Verjährung eingetreten ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Hemmung der Frist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG nur jenen Sachverhalt betrifft, der den Strafverfolgungsbehörden angezeigt wurde (siehe etwa VwGH 26.04.2016, Ro 2015/09/0014), das ist nur hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Fall. Da der Personalabteilung der LPD Wien der Vorfall, der dem Anschuldigungspunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu Grunde liegt, am 29.07.2021 bekannt wurde, endete die sechsmontige Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG mit Ablauf des 31.01.2022, da der 29.01.2022 ein Samstag war. Da der Personalabteilung der LPD Wien der Vorfall, der dem Anschuldigungspunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu Grunde liegt, am 29.07.2021 bekannt wurde, endete die sechsmontige Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG mit Ablauf des 31.01.2022, da der 29.01.2022 ein Samstag war. Da der Personalabteilung der LPD Wien der Vorfall, der dem Anschuldigungspunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu Grunde liegt, am 30.06.2021 bekannt wurde, endete die sechsmontige Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG mit Ablauf des 30.12.2021. Da der Personalabteilung der LPD Wien der Vorfall, der dem Anschuldigungspunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu Grunde liegt, am 30.06.2021 bekannt wurde, endete die sechsmontige Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG mit Ablauf des 30.12.2021. Die Disziplinarverfügung der LPD Wien vom 02.12.2021, PAD/21/1197152, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.12.2021 zugestellt, hinsichtlich der beiden Anschuldigungspunkte liegt daher keine Verjährung vor, selbst unter Außerachtlassung der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 2 BDG hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des im Spruch bezeichneten Bescheides.Die Disziplinarverfügung der LPD Wien vom 02.12.2021, PAD/21/1197152, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.12.2021 zugestellt, hinsichtlich der beiden Anschuldigungspunkte liegt daher keine Verjährung vor, selbst unter Außerachtlassung der Hemmung der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des im Spruch bezeichneten Bescheides. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1a BDG kommt mangels Ablaufs von drei Jahren nach Ende der jeweils vorgehaltenen Taten nicht in Betracht.Die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG kommt mangels Ablaufs von drei Jahren nach Ende der jeweils vorgehaltenen Taten nicht in Betracht. Eine Verjährung liegt daher nicht vor. 3.5. Daher ist zu prüfen, ob offensichtlich andere Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, nämlich, ob (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) von der Verjährung abgesehen Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken und ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.5. Daher ist zu prüfen, ob offensichtlich andere Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, nämlich, ob (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) von der Verjährung abgesehen Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken und ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). 3.6. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Spruch der Disziplinarverfügung und gleichlautend des verfahrensgegenständlichen Bescheides dem Beschwerdeführer nur vorgehalten wird, dass er „im Zuge einer Demonstration ein Selfie mit einer Frau gemacht“ habe, „obwohl im Einsatzbefehl festgelegt“ gewesen sei, „dass aufgrund der aktuellen Ereignisse das gemeinsame Posieren für Fotos von uEB mit dem Anmelder oder Aktivisten, mit Plakaten/Bildern oder sonstigen Behelfen zu unterlassen“ sei. In der Disziplinarverfügung wurde begründend nur auf den auf Twitter als Text zum Foto veröffentlichen Text hingewiesen, ohne darzustellen, ob es sich bei der Frau auf dem Foto um einen Anmelder oder Aktivisten handelt. Diese Begründung übernimmt der verfahrensgegenständliche Bescheid. Es ist darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Weisung weder grundsätzlich die Aufnahme eines noch das Posieren für ein Selfie während einer Demonstration verbietet, sondern lediglich „das gemeinsame Posieren für Fotos von uEB mit dem Anmelder oder Aktivisten, mit Plakaten/Bildern oder sonstigen Behelfen“. Fest steht, dass die Frau, die mit dem Beschwerdeführer am Foto abgebildet wurde, keine Anmelderin der Demonstration war und dass am Foto keine Plakate, Bilder oder sonstige Behelfe zu sehen sind. Es stellt sich daher nur die Frage, ob die abgebildete Frau ein „Aktivist“ im Sinne des Einsatzbefehls ist. Unbeschadet dessen, dass der Einsatzbefehl sich seines Wortlautes nach nur auf männliche Anmelder und Aktivisten bezieht – eine sprachliche Gleichbehandlung ist dem Einsatzbefehl nicht zu entnehmen – wird nicht näher erklärt, was ein Aktivist ist, der ja offensichtlich vom normalen Teilnehmer der Demonstration, mit dem die Aufnahme eines Selfies nicht verpönt war, zu unterscheiden ist, weil sich der Einsatzbefehl ja sonst auf Demonstrationsteilnehmer im Allgemeinen bezogen hätte. Dem allgemeinen Wortsinn nach ist ein Aktivist ein besonders politisch aktiver Mensch oder zielstrebig Handelnder oder mit besonderen Leistungen, mit Aktivismus, bestimmte Ziele fördert. Wo hier allerdings die Grenze zwischen Aktivist und Demonstrationsteilnehmer zu ziehen ist, ist dem Einsatzbefehl in keiner Weise zu entnehmen. Daher ist die Anordnung für eine, wenn auch disziplinarrechtliche, Strafbestimmung viel zu unklar, der Beschwerdeführer konnte als Normunterworfener nicht wissen, was mit dem Wort „Aktivist“ gemeint ist. Es liegt daher mangels einer zur Befolgung hinreichend klaren Weisung keine Dienstpflichtverletzung vor. Auch wurde im bisherigen Verfahren aber auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos die Frau als „Aktivistin“, etwa im Sinne einer besonders vehementen „Corona-Leugnerin“, hätte erkennen können und ist nicht zu sehen, warum sich das in Zukunft ändern sollte. Daher wird hinsichtlich der subjektiven Tatseite die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden können und liegt der entsprechende Einstellungsgrund vor. Daher ist das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes 1. des gegenständlichen Bescheides einzustellen und der Spruch entsprechend zu ändern. 3.7. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nachweislich zum Tatzeitpunkt am Tatort war, den Streit nicht geleugnet hat, eine leichte Verletzung der B. polizeiärztlich festgestellt wurde, gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt und bestätigt wurde sowie der Beschwerdeführer von B. unter Wahrheitszwang und Strafandrohung – gemäß § 289 StGB ist strafbar, wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, gemäß § 297 Abs. 1 StGB ist nicht nur strafbar, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass sie ihn wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigt sondern auch, wer einen anderen wissentlich falsch der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt – ausgesagt hat, vom Beschwerdeführer, mit dem sie eine Beziehung geführt habe, mit der Faust auf den Brustbereich geschlagen worden zu sein.3.7. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nachweislich zum Tatzeitpunkt am Tatort war, den Streit nicht geleugnet hat, eine leichte Verletzung der B. polizeiärztlich festgestellt wurde, gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt und bestätigt wurde sowie der Beschwerdeführer von B. unter Wahrheitszwang und Strafandrohung – gemäß Paragraph 289, StGB ist strafbar, wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt, gemäß Paragraph 297, Absatz eins, StGB ist nicht nur strafbar, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass sie ihn wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigt sondern auch, wer einen anderen wissentlich falsch der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt – ausgesagt hat, vom Beschwerdeführer, mit dem sie eine Beziehung geführt habe, mit der Faust auf den Brustbereich geschlagen worden zu sein. Daher liegt der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die B., mit der er eine Beziehung geführt habe, am 30.06.2021 mit der Faust auf den Brustbereich geschlagen habe; dass der Beschwerdeführer dies bestreitet und eine andere Version präsentiert, in der er sich nur einer Abwehrhandlung bedient habe, ändert daran nichts, weil dies im inhaltlichen Disziplinarverfahren zu klären ist. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Allerdings kann ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie § 43 Abs. 1 BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (vgl. VwGH 29.06.1989, 86/09/0164) (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001).Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Allerdings kann ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie Paragraph 43, Absatz eins, BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen vergleiche VwGH 29.06.1989, 86/09/0164) (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Es gehört dem Kernbereich der Aufgaben der Sicherheitsexekutive an, Gewalttätigkeiten in Beziehungen („Gewalt in der Familie“) zu verhindern, selbst wenn diese noch nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen. Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer Person, mit der er eine Beziehung geführt hat, Gewalt angewandt hat und besteht somit der Verdacht auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung, weil die Ausübung von häuslicher Gewalt durch Exekutivbeamte in keiner Weise zu tolerieren ist. Es steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, es liegen nicht offensichtlich Umstände vor, die die Strafbarkeit ausschließen, es ist nicht zu sehen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könnte, wenn er sie begangen hat. Die Tat würde, wenn sich der Verdacht bestätigen würde, (wie oben dargestellt) eine Dienstpflichtverletzung darstellen und sind keine Umstände zu sehen, der Vorliegen die Verfolgung ausschließen würde. Auch ist nicht zu sehen, dass die Schuld des Beschuldigten, so sich der Verdacht bestätigt, gering wäre und erscheint, so sich der Verdacht bestätigt, eine Bestrafung geboten, um insbesondere allen Exekutivorganen vor Augen zu führen, dass häusliche Gewalt durch Exekutivorgane nicht zu tolerieren ist. Daher liegt auch kein Einstellungsgrund vor und ist die Beschwerde hinsichtlich des 2. Anschuldigungspunktes des bekämpften Bescheides abzuweisen. 3.8. Es ist daher der Spruch entsprechend zu ändern. 3.9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102), es sei denn, dass im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist; dann kann sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0146), insbesondere, wenn im Rahmen des Parteiengehörs oder der Beschwerde eine allfällige Verjährungsproblematik im Hinblick auf § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 substantiiert angesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102), es sei denn, dass im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist; dann kann sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0146), insbesondere, wenn im Rahmen des Parteiengehörs oder der Beschwerde eine allfällige Verjährungsproblematik im Hinblick auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 substantiiert angesprochen wird. Dies war aber hier nicht der Fall, da insbesondere hinsichtlich der (nicht gegebenen) Verjährung keinerlei Zweifel besteht. Daher konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251418.1.00