GVG, 112 Abs. 1 BDG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, BDG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung des GrI XXXX zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung des GrI römisch 40 zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres): A) Die Beschwerde wird
GVG, 112 Abs. 1 und 2 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins und 2 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „GrI XXXX wird
I römisch 40 wird
Paragraph 112, Absatz eins und 2 BDG vom Dienst suspendiert.“ B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrI XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI XXXX zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrI römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI römisch 40 zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres): A) 1. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird einerseits Spruchpunkt I. des Bescheides geändert, sodass dieser lautet:A) 1. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird einerseits Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides geändert, sodass dieser lautet: „Gegen GrI XXXX wird wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG
I römisch 40 wird wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG
Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht steht, er habe
2 BDG begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“Durch die oben dargestellten Postings steht GrI römisch 40 im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“ 2. Darüber hinaus wird das Disziplinarverfahren
1 Z 2
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,
GVG eingestellt.3. Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides gerichtet hat, wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 31 VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, von der im Spruch genannten Vertreterin des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, ist das Verfahren im III. Abspruch, Spruchteil 3., diesbezüglich einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet und Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, in Rechtskraft erwachsen.Da in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, von der im Spruch genannten Vertreterin des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, ist das Verfahren im römisch drei. Abspruch, Spruchteil 3., diesbezüglich einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet aber auch, dass die Disziplinaranzeige hinsichtlich der gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, genannten Vorwürfe erledigt ist und diese insbesondere auch bei den Suspendierungsentscheidungen keine Rolle mehr spielen können.Das bedeutet aber auch, dass die Disziplinaranzeige hinsichtlich der gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, genannten Vorwürfe erledigt ist und diese insbesondere auch bei den Suspendierungsentscheidungen keine Rolle mehr spielen können. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI XXXX :3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI römisch 40 : 3.2.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
1 Z 2 BDG,
BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.2.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG,
Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. 3.2.2.
GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2.2.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
2 3. Fall BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und – hier nicht relevant – Abs. 1a BDG genannten Fristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Verfahrens eines Verwaltungsgerichtes ist, für die Dauer des Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt.
Paragraph 94, Absatz 2, 3. Fall BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und – hier nicht relevant – Absatz eins a, BDG genannten Fristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Verfahrens eines Verwaltungsgerichtes ist, für die Dauer des Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt. Die gegenständlichen Verfahren befinden sich durch Aktenvorlage seit dem 07.01.2022 bzw. dem 09.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, das erste inkriminierte Posting hat der Beschwerdeführer am 10.09.2021 abgesetzt, also weniger als ein halbes Jahr vor der Vorlage der letzten Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht. Somit kommt eine Verjährung
1 Z 1 und 2 BDG nicht in Betracht.Die gegenständlichen Verfahren befinden sich durch Aktenvorlage seit dem 07.01.2022 bzw. dem 09.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, das erste inkriminierte Posting hat der Beschwerdeführer am 10.09.2021 abgesetzt, also weniger als ein halbes Jahr vor der Vorlage der letzten Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht. Somit kommt eine Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG nicht in Betracht. Ebenso ist im Lichte des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, die Postings abgesetzt zu haben, nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer, die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können. Auch sind keine Umstände zu erkennen, die die Strafbarkeit ausschließen. Ob die Postings (den Verdacht von) Dienstpflichtverletzung darstellen, wird unten zu begründen sein. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, die die Verfolgung ausschließen, oder Umstände, die die Schuld des Beschuldigten gering erscheinen lassen. Somit liegen keine Verjährung und kein anderer offensichtlicher Einstellungsgrund vor. 3.2.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
1 BDG vorliegen.3.2.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
GB ist, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
GB sind strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen, sie sind jedoch unter anderem von Amts wegen mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, wenn sie gegen eine Behörde gerichtet sind. Sowohl der Bundeskanzler, aber insbesondere der Bundesminister für Inneres stellen Behörden dar; siehe hiezu Art. 78a. B-VG, nach dem der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde ist. Sowohl Bundeskanzler als auch Bundesminister für Inneres sind auch oberste Dienstbehörde für ihren jeweiligen Ressortbereich, der Bundesminister für Inneres sogar oberste Dienstbehörde für den Beschwerdeführer.
Paragraph 115, Absatz eins, 1. Fall StGB ist, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Paragraph 117, Absatz eins, StGB sind strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen, sie sind jedoch unter anderem von Amts wegen mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, wenn sie gegen eine Behörde gerichtet sind. Sowohl der Bundeskanzler, aber insbesondere der Bundesminister für Inneres stellen Behörden dar; siehe hiezu Artikel 78 a, B-VG, nach dem der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde ist. Sowohl Bundeskanzler als auch Bundesminister für Inneres sind auch oberste Dienstbehörde für ihren jeweiligen Ressortbereich, der Bundesminister für Inneres sogar oberste Dienstbehörde für den Beschwerdeführer. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001) schon ausgesprochen, dass ein Beamter, der seinem Ressortchef die „offensichtliche“ Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herabsetzt und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung gefährdet, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen. Ein solches Verhalten eines Beamten stellt keine zulässige Kritik mehr dar, vielmehr handelt es sich – in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlicher Begründung – um den unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung. Selbiges muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die grobe Beschimpfung des Ressortchefs gelten, weil auch hier der Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen, hervorleuchtet. Gegenständlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Äußerungen außerhalb des Dienstes getätigt hat. Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie § 43 Abs. 1 BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164; VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).Gegenständlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Äußerungen außerhalb des Dienstes getätigt hat. Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie Paragraph 43, Absatz eins, BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164; VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Allerdings stellt der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich in zumindest einem der Postings als Polizist zu erkennen gibt, einen mittelbaren dienstlichen Zusammenhang her; da die Beleidigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres nach der oben dargestellten Rechtslage eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung darstellt, wäre der Beschwerdeführer als Sicherheitsorgan darüber hinaus abstrakt zur Verfolgung und Anzeige einer solchen berufen gewesen und gehören die Verhinderungen von Straftaten nach dem StGB zum Aufgabenbereich der Polizei. Es besteht hinsichtlich der beleidigenden Aussagen somit auch ein unmittelbarer Dienstbezug. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kritik an der eigenen Behörde – das muss auch für die vorgesetzten Minister gelten – durch einen Beamten nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Ob die Kritik des Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Daher müssen die inkriminierten Äußerungen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzusehen ist, anzulasten ist (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kritik an der eigenen Behörde – das muss auch für die vorgesetzten Minister gelten – durch einen Beamten nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikel 126 b, Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Ob die Kritik des Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Daher müssen die inkriminierten Äußerungen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzusehen ist, anzulasten ist (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). In einer rezenten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 18.06.2019, E5004/2018) ausgeführt, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen einer (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung zulässig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (VfSlg 10700/1985). Wird etwa mit dem Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, stellt das Schwenken dieses Transparentes keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar und ist jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Dies muss sinngemäß auch für die Kritik an einer vorgesetzten Behörde oder an den obersten Organen des Bundes gelten. In einer rezenten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 18.06.2019, E5004/2018) ausgeführt, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen einer (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung zulässig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (VfSlg 10700 aus 1985,). Wird etwa mit dem Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, stellt das Schwenken dieses Transparentes keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar und ist jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Dies muss sinngemäß auch für die Kritik an einer vorgesetzten Behörde oder an den obersten Organen des Bundes gelten. 3.2.4 In den öffentlichen Postings vom 10.09.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer die Regierung bzw. deren Mitglieder als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, den damaligen Bundeskanzler attestierte der Beschwerdeführer, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man diese – wohl bezogen auf die Regierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse.3.2.4 In den öffentlichen Postings vom 10.09.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer die Regierung bzw. deren Mitglieder als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, den damaligen Bundeskanzler attestierte der Beschwerdeführer, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man diese – wohl bezogen auf die Regierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse. Die Bezeichnung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ stellt eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Selbiges gilt für die Aussage, dass man jemand „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe. Darüber hinaus deutet die Formulierung „Diese gehören endlich mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter gejagt!“ in Bezug auf eine demokratisch legitimierte Regierung aus objektiver Sicht den Wunsch an, diese Regierung auf eine undemokratische Weise, nämlich mit Gewalt, zu verjagen und lässt bei einem objektiven Beobachter erhebliche Zweifel an der demokratischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufkommen. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt und aus objektiver Sicht die gewaltsame Entfernung der Regierung aus ihrem Amt gefordert hat. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt und aus objektiver Sicht die gewaltsame Entfernung der Regierung aus ihrem Amt gefordert hat. 3.2.5. In den öffentlichen Postings vom 21.10.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer nach einer gerade noch als akzeptablen Kritik hinnehmbaren Äußerung zum Verhältnis der 3G-Regel in verschiedenen Bereichen die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“. Die Bezeichnung als „verdammte Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher“ stellt in ihrer Gesamtheit eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist.3.2.5. In den öffentlichen Postings vom 21.10.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer nach einer gerade noch als akzeptablen Kritik hinnehmbaren Äußerung zum Verhältnis der 3G-Regel in verschiedenen Bereichen die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“. Die Bezeichnung als „verdammte Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher“ stellt in ihrer Gesamtheit eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat.Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat. 3.2.6. Hingegen erreicht das Posting des Beschwerdeführers vom 07.11.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook (gerade noch) nicht eine disziplinäre Komponente, weil es hier zu keiner expliziten Beschimpfung und nur zur Herabwürdigung von Verhaltensweisen aber nicht Personen kommt. Die Bezeichnung als „Möchtegernpolitiker“ stellt eine (gerade noch) zulässige Unmutsäußerung dar. Daher liegt hinsichtlich dieses Postings (gerade noch) kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor; diesbezüglich wird das Disziplinarverfahren daher
1 Z 2
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,
1 Z 2
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,
2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
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1 1. Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nicht unmittelbar die in Verhandlung stehende Angelegenheiten sind – selbst wenn diese Voraussetzung für die Entscheidung sind – daher nicht in den Spruch aufzunehmen.
Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Paragraph 123, Absatz eins,
Paragraph 59, Absatz eins, 1. Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nicht unmittelbar die in Verhandlung stehende Angelegenheiten sind – selbst wenn diese Voraussetzung für die Entscheidung sind – daher nicht in den Spruch aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Wirkung der Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission verfügt worden ist, darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben (VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) während die dem Einleitungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss im Einleitungsbeschluss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Das bedeutet, dass eine Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (und des Bundesverwaltungsgerichts) im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw. die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern hat; dies hat ausschließlich im Einleitungsbeschluss zu erfolgen. Im Suspendierungsbescheid sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen, (nur) in die Begründung aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Lichte der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung und Suspendierung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zulässig ist oder nicht.Das bedeutet, dass eine Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (und des Bundesverwaltungsgerichts) im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw. die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz 2, letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern hat; dies hat ausschließlich im Einleitungsbeschluss zu erfolgen. Im Suspendierungsbescheid sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen, (nur) in die Begründung aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Lichte der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung und Suspendierung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zulässig ist oder nicht. Dass nur über die Suspendierung abzusprechen ist, zeigt sich auch in der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass, wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171). Wären die die Suspendierung begründenden Verdachtsmomente in den Spruch aufzunehmen, wäre über diese jedenfalls abzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde jedoch trotzdem (rechtswidrig) in den Spruch aufgenommen, inwieweit der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dies ist zumindest im Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde in sich unschlüssig, wenn nämlich die Voraussetzungen für die Suspendierung in den Spruch aufzunehmen wären, wäre – im gegenständlichen Fall – auch aufzunehmen, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (siehe § 112 Abs. 1 Z 3 BDG). Darüber hinaus würde ein rechtskräftiger Bescheid über die vorläufige Suspendierung, so der dieser zu Grunde liegende Verdacht in den Spruch aufzunehmen wäre, rechtskräftig über die bestehende Verdachtslage absprechen und somit die Bundesdisziplinarbehörde auch hinsichtlich ihres Einleitungsbeschlusses binden, selbst wenn es sich um einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt (die dann indirekt über ihre Disziplinaranzeige entscheiden würde).Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde jedoch trotzdem (rechtswidrig) in den Spruch aufgenommen, inwieweit der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dies ist zumindest im Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde in sich unschlüssig, wenn nämlich die Voraussetzungen für die Suspendierung in den Spruch aufzunehmen wären, wäre – im gegenständlichen Fall – auch aufzunehmen, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (siehe Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG). Darüber hinaus würde ein rechtskräftiger Bescheid über die vorläufige Suspendierung, so der dieser zu Grunde liegende Verdacht in den Spruch aufzunehmen wäre, rechtskräftig über die bestehende Verdachtslage absprechen und somit die Bundesdisziplinarbehörde auch hinsichtlich ihres Einleitungsbeschlusses binden, selbst wenn es sich um einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt (die dann indirekt über ihre Disziplinaranzeige entscheiden würde). Allerdings stellt sich die Frage, ob das Beschwerdeverfahren in dieser Sache durch den verfehlten Spruch der Bundesdisziplinarbehörde insoweit beschränkt ist, als das Bundesverwaltungsgericht nur entscheiden darf, ob dieser (verfehlte) Spruch rechtmäßig ist oder nicht, da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich durch den Spruch des Bescheides begrenzt wird (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Würde man dieser Auslegung folgen, wäre jedenfalls der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde mangels Zuständigkeit, über den bestehenden Verdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten im Rahmen einer Suspendierungsentscheidung zu entscheiden, zu beheben, der Beschwerdeführer wäre weiter (vorläufig) suspendiert. Es hat das Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet,
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ausgeführt, dass dem VwGVG keine (starke) Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bekannt ist, sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren auseinanderzusetzen hat und es keine Beschränkung des Prüfungsumfangs derart gibt, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert wird. Es hat das Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet,
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ausgeführt, dass dem VwGVG keine (starke) Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bekannt ist, sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren auseinanderzusetzen hat und es keine Beschränkung des Prüfungsumfangs derart gibt, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert wird. Auch ordnet § 28 Abs. 1 VwGVG an, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Steht der der maßgebliche Sachverhalt fest, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH, ebendort). Daher scheint – auch wenn einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt – es geboten zu sein, den Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf das im Sinne des § 112 BDG wesentliche, also auf den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung bzw. der Suspendierung, zu reduzieren; bei den Ausführungen zur nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde bestehenden Verdachtslage handelt es sich somit um einen deplatzierten Begründungsteil. Für diese Auslegung spricht einerseits, dass die Bundesdisziplinarbehörde auch Wirkungen, die die Entscheidung ex lege hat („
4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge.“) und die daher (mangels Ermächtigung, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen) nicht in den Spruch aufgenommen werden müssen und dürfen, im Spruch angeführt hat und andererseits, dass der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Sache des Verfahrens – hier die Frage, ob der Beschwerdeführer (vorläufig) zu suspendieren ist oder nicht – jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038); legt man den gegenständlichen Spruch der Bundesdisziplinarbehörde aber nicht berichtigend aus, so kann das Verwaltungsgericht die Sache nicht erledigen, sondern der Bundesdisziplinarbehörde eine nunmehr formal richtige, aber wohl inhaltlich gleichlautende Entscheidung auftragen, was das Verfahren verzögern würde.Auch ordnet Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG an, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Steht der der maßgebliche Sachverhalt fest, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des Paragraph 28, VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH, ebendort). Daher scheint – auch wenn einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt – es geboten zu sein, den Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf das im Sinne des Paragraph 112, BDG wesentliche, also auf den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung bzw. der Suspendierung, zu reduzieren; bei den Ausführungen zur nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde bestehenden Verdachtslage handelt es sich somit um einen deplatzierten Begründungsteil. Für diese Auslegung spricht einerseits, dass die Bundesdisziplinarbehörde auch Wirkungen, die die Entscheidung ex lege hat („
Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge.“) und die daher (mangels Ermächtigung, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen) nicht in den Spruch aufgenommen werden müssen und dürfen, im Spruch angeführt hat und andererseits, dass der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Sache des Verfahrens – hier die Frage, ob der Beschwerdeführer (vorläufig) zu suspendieren ist oder nicht – jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038); legt man den gegenständlichen Spruch der Bundesdisziplinarbehörde aber nicht berichtigend aus, so kann das Verwaltungsgericht die Sache nicht erledigen, sondern der Bundesdisziplinarbehörde eine nunmehr formal richtige, aber wohl inhaltlich gleichlautende Entscheidung auftragen, was das Verfahren verzögern würde. Daher ist der Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung so zu behandeln, als würde er nur auf Suspendierung des Beschwerdeführers lauten und – unabhängig, ob das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung für gerechtfertigt erachtet oder nicht – entsprechend zu berichtigen. 3.3.
GVG darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verminderung etwaiger im Raum stehender Bezugskürzungen bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist. 3.5. Schließlich ist der Beschwerdeführer
Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verminderung etwaiger im Raum stehender Bezugskürzungen bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist. Zu B) Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Sprüchen I. und III. ist jeweils
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu den Sprüchen römisch eins. und römisch drei. ist jeweils
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig. Die Revision zum Spruch II. ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision zum Spruch römisch zwei. ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Hinsichtlich der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde ist schon aus den in 3.3.2. dargestellten Gründen eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorhanden, auch zumal in einigen Entscheidungen in der letzten Zeit die Vorgangsweise der Bundesdisziplinarbehörde, die bestehenden Verdachtsmomente im Spruch des Suspendierungsbescheides anzuführen, zu beobachten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251508.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.