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{'item': 'W170 2251508-2'}

Obsah (16)§§ 28Art. 133§ 112§ 123§ 43§ 118§ 31§ 110§ 106§ 94§ 115§ 117§ 59§ 27§§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW170 2251508-2 SpruchW170 2250284-1/9EW170 2251508-1/8EW170 2251508-2/6E, W170 2250284-1/9E, W170 2251508-1/8E, W

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 112 Abs. 1 BDG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, BDG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung des GrI XXXX zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung des GrI römisch 40 zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres): A) Die Beschwerde wird

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 112 Abs. 1 und 2 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins und 2 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „GrI XXXX wird

§ 112Abs. 1 und 2 BDG vom Dienst suspendiert.“„Gr

I römisch 40 wird

Paragraph 112, Absatz eins und 2 BDG vom Dienst suspendiert.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrI XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI XXXX zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrI römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Sabine DEUTSCH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI römisch 40 zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres): A) 1. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird einerseits Spruchpunkt I. des Bescheides geändert, sodass dieser lautet:A) 1. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird einerseits Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides geändert, sodass dieser lautet: „Gegen GrI XXXX wird wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG

§ 123Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht steht, er habe„Gegen Gr

I römisch 40 wird wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG

Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht steht, er habe

  1. in einem öffentlichen Posting vom 10.09.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook die Bundesregierung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ bezeichnet und den damaligen Bundeskanzler attestiert, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man die Bundesregierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse;
  2. in einem öffentlichen Posting vom 10.09.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook die Bundesregierung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ bezeichnet und den damaligen Bundeskanzler attestiert, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man die Bundesregierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse;
  3. in einem öffentlichen Posting vom 21.10.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“ bezeichnet;
  4. in einem öffentlichen Posting vom 21.10.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“ bezeichnet;
  5. in einem Posting vom 16.11.2021 ausgeführt, dass es das, was der Bundesminister für Inneres „den PolizstInnen vorgeben und aufbürden“ wolle, „NICHT länger spielen“ werde und der Beschwerdeführer „aktiver Polizist seit 1991“ sei und (bezogen auf den Bundesminister für Inneres) „Ihre vielen verfassungswidrigen und nicht evidenzbasierten Massnahmen gegen das Volk NICHT mittragen“ werde und der Beschwerdeführer werde „sicher nicht für ein ‚krankes‘ System, das Sie und ihresgleichen vertreten und verkörpern!“ einstehen und somit angekündigt, seine Aufgaben als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung nicht wahrzunehmen. Durch die oben dargestellten Postings steht GrI XXXX im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen

§ 43Abs.

2 BDG begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“Durch die oben dargestellten Postings steht GrI römisch 40 im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben, da er durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“ 2. Darüber hinaus wird das Disziplinarverfahren

§ 118Abs.

1 Z 2

  1. Fall BDG eingestellt.
  2. Darüber hinaus wird das Disziplinarverfahren

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall BDG eingestellt.
  2. Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides gerichtet hat, wegen Zurückziehung der Beschwerde

§§ 28Abs. 1 und 2, 31 Vw

GVG eingestellt.3. Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides gerichtet hat, wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 31 VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des GrI XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt:1.
  3. Zur Person des GrI römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist eingeteilter Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark, der derzeit der Polizeiinspektion XXXX zugehörig ist und jedenfalls bis zum 02.12.2021 der Polizeistation XXXX zugehörig war. Der Beschwerdeführer wird im Streifendienst verwendet. Der Beschwerdeführer ist eingeteilter Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark, der derzeit der Polizeiinspektion römisch 40 zugehörig ist und jedenfalls bis zum 02.12.2021 der Polizeistation römisch 40 zugehörig war. Der Beschwerdeführer wird im Streifendienst verwendet. 1.
  4. Zu den bisherigen Verfahren wird festgestellt: 1.2.
  5. Die Landespolizeidirektion Steiermark erfuhr am 16.11.2021 vom Facebook-Posting des Beschwerdeführers vom gleichen Tag und am 02.12.2021 von den anderen, inkriminierten Postings. Am 13.12.2021 wurde der gegenständliche, unter 1.
  6. festgestellte Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Leoben angezeigt, die mit Verständigung vom 28.1.2022, 5 St 270/21v-1, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absah; die Verständigung ging der Bundesdisziplinarbehörde am 31.01.2022 zu. 1.2.
  7. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021, PAD/21/02232477/002/AA, hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers wurde diesem am 02.12.2021 zugestellt. Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 30.12.2020 zur Post gegeben. Die Beschwerde wurde am 07.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.2.
  8. Die unter 1.2.
  9. festgestellte vorläufige Suspendierung wurde von der Landespolizeidirektion Steiermark am 03.12.2021 der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt. Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung des Beschwerdeführers wurde diesem am 30.12.2021 zugestellt. Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 27.01.2021 zur Post gegeben. Eine sich auf diesen Bescheid beziehende Beschwerde des Disziplinaranwaltes liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde am 09.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.2.
  10. Eine Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.12.2021, PAD/21/02162564/AA, wurde am 21.12.2021 der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt, in dieser wurde hinsichtlich der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen angeführt: „GrI XXXX steht im Verdacht, im Zeitraum vom
  11. August 2021 bis
  12. Dezember 2021, auf Facebook unter seinem Namen bzw. unter dem Fake-Namen „The Online Rocketer“ (auf Insta verlinkt) gepostet zu haben. Bei diesen Postings äußerte GrI XXXX unsachliche, herabsetzende und beleidigende Kritik am damaligen Bundesminister Karl NEHAMMER. Weiters rief GrI XXXX zu Demonstrationen re[s]pektive Handlungen wie z.B. ‚steht auf, lasst euch das nicht gefallen,[‘] auf. Die einzelnen postings konnten eindeutig auf GrI XXXX zurückgeführt werden ebenso auf seine Tätigkeit als Polizeibeamter.“ In weiterer Folge wurden unter anderem die unter 1.
  13. festgestellten Postings wortwörtlich wiedergegeben.1.2.
  14. Eine Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.12.2021, PAD/21/02162564/AA, wurde am 21.12.2021 der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt, in dieser wurde hinsichtlich der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen angeführt: „GrI römisch 40 steht im Verdacht, im Zeitraum vom
  15. August 2021 bis
  16. Dezember 2021, auf Facebook unter seinem Namen bzw. unter dem Fake-Namen „The Online Rocketer“ (auf Insta verlinkt) gepostet zu haben. Bei diesen Postings äußerte GrI römisch 40 unsachliche, herabsetzende und beleidigende Kritik am damaligen Bundesminister Karl NEHAMMER. Weiters rief GrI römisch 40 zu Demonstrationen re[s]pektive Handlungen wie z.B. ‚steht auf, lasst euch das nicht gefallen,[‘] auf. Die einzelnen postings konnten eindeutig auf GrI römisch 40 zurückgeführt werden ebenso auf seine Tätigkeit als Polizeibeamter.“ In weiterer Folge wurden unter anderem die unter 1.
  17. festgestellten Postings wortwörtlich wiedergegeben. Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung bzw. Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens zu bestimmten Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer wurde diesem am 30.12.2021 zugestellt. Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers – die sowohl gegen die Einleitung als auch Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gerichtet war – wurde am 27.01.2021 zur Post gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gerichtet hat, zurückgezogen. Eine sich auf diesen Bescheid beziehende Beschwerde des Disziplinaranwaltes liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde am 09.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  18. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird festgestellt: 1.3.
  19. Am 10.09.2021 postete der Beschwerdeführer unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook: 1.3.
  20. Am 10.09.2021 postete der Beschwerdeführer unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook: „Sorry für meine drastische Wortwahl im voraus, aber es reicht mir mit dieser ganzen Falschheit und Verlogenheit eines Kurz und dessen Konsorten! Ich kann diese Regierungs ‚Gfraster‘ und ‚Arschgeigen‘ nicht mehr sehen und schon gar nicht mehr hören: ‚Wer hat ihm nur in sein bescheidenes Hirn‘ geschissen, um einen solchen Müll hinauszuposaunen und sich dabei auch noch selbst derart weiter zu inszenieren? Diese Person ist es NICHT würdig, ein solch politisches Amt auszuüben! Derartige Individuen finde ich nur mehr zum Kotzen. Diese gehören endlich mit dem "nassen Fetzen" aus ihren Ämter gejagt! Es reicht endgültig!“ 1.3.
  21. Am 21.10.2021 postete der Beschwerdeführer unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook: 1.3.
  22. Am 21.10.2021 postete der Beschwerdeführer unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook: „Die Verarsche durch die österreichische Bundesregierung geht munter weiter! Wann wachen nur endlich auch die letzten ‚Blinden‘ unter den ‚Hörigen‘ auf? Nun auch noch keine 3G Regel im österreichischen Parlament, aber die Bevölkerung seit mehr als 1 1/2 Jahren mit unverhältnismässigen Maßnahmen drangsalieren, welche auf keinerlei evidenzbasierte Daten begründen und somit auch keine Berechtigung haben. Auf den Arbeitsplätzen müssen wir die 3G Regel, auch als gesunde Menschen, nach Beschlüssen dieser abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ einhalten. Diese verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und ‚Arschlöcher‘!!!! Das freie Mandat ist ein hohes Gut und steht natürlich über allem sagen sie!!! Aber der neue Kurzhörige BK und der laptoplose, ich weiß von nix, Finanzminister verkünden großspurig die Pandemie als beendet, um gleichsam weiter die Bevölkerung mit ihren Einschränkungen in Geiselhaft zu nehmen und das Volk weiter gegeneinander aufzuhetzen! Noch mehr abgehoben geht ja gar nicht! Hoffentlich bekommen alle diese Unfähigen ihre gerechte Rechnung und Strafe präsentiert! Es ist höchste Zeit, dass die Personen dieser Bundesregierung allesamt von ihren politischen Funktionen zurücktreten und den Platz für einen neuen, seriösen und vertrauenswürdigen politischen Stil auf der politischen Landkarte freigeben!!!! Es gibt keinen Weg zurück! Es reicht endgültig! Herzlichst, Euer XXXX ! römisch 40 ! #WiderstandFürUnsereFreiheit“ 1.3.
  23. Am 07.11.2021 postete der Beschwerdeführer unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook: 1.3.
  24. Am 07.11.2021 postete der Beschwerdeführer unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook: „Es reicht mit diesen Lügen und scheinheiligen Maßnahmen von den politisch Verantwortlichen und deren engsten Beraterstab, die nur auf eines aus sind: Nämlich die Bevölkerung gefügig zu machen! Abgehoben und evidenzbefreit argumentieren diese Möchtegernpolitiker, denen das Wohl der Menschen aber sowas von egal ist. Diese Personen, egal ob Mückstein, Schallenberg, Nehammer und alle Trittbrettfahrer, wie sie auch immer alle heißen mögen, sind endgültig rücktrittsreif! Kein Erbarmen oder Verständnis mehr für eine derartig demokratiefeindliche Politik! Wir werden die Zügel anziehen Hr. Schallenberg! Wir sind viele, die sich diese Einschränkungen unserer Menschenrechte und unserer Freiheit nicht mehr länger gefallen lassen!! Wir stehen auf!“ 1.3.
  25. Der Facebook-Account „ XXXX “ und die hier festgestellten Postings sind öffentlich zugänglich.1.3.
  26. Der Facebook-Account „ römisch 40 “ und die hier festgestellten Postings sind öffentlich zugänglich. 1.3.
  27. Am 02.12.2021 teilte der stellvertretende Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX , Obstlt. XXXX einem Mitarbeiter der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark mit, dass er und der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX unabhängig voneinander von außenstehenden Personen auf ein am 16.11.2021 vom Beschwerdeführer abgesetztes Posting auf Facebook aufmerksam gemacht worden seien. Dieses Posting hatte folgenden Wortlaut:1.3.
  28. Am 02.12.2021 teilte der stellvertretende Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 , Obstlt. römisch 40 einem Mitarbeiter der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark mit, dass er und der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 unabhängig voneinander von außenstehenden Personen auf ein am 16.11.2021 vom Beschwerdeführer abgesetztes Posting auf Facebook aufmerksam gemacht worden seien. Dieses Posting hatte folgenden Wortlaut: „Hr. Nehammer! Was sie seit Monaten in Ihrer Funktion als Innenminister mit Ihrer ‚Kriegsrethorik‘ an schwachsinnigen Phrasen von sich geben und den PolizstInnen vorgeben und aufbürden wollen, wird es NICHT länger spielen! Ich bin aktiver Polizist seit 1991 und werde Ihre vielen verfassungswidrigen und nicht evidenzbasierten Massnahmen gegen das Volk NICHT mittragen! Es sind viele zum Glück NICHT Ihrer Meinung! Ich habe einen Eid auf unsere Verfassung vor vielen Jahren abgelegt, um mich für unsere Mitbürger in unserem Land einzusetzen und da zu sein, wenn Sie Hilfe brauchen, aber sicher nicht für ein ‚krankes‘ System, das Sie und ihresgleichen vertreten und verkörpern! SIE machen mich krank mit ihrer Rethorik und ihren Pseudomassnahmen und nicht dieses Covid-19 Virus! Wir sind auch Menschen und lassen uns für Ihren offensichtlich türkisen Machtrausch nicht länger instrumentalisieren! Es reicht! #Nehammermussweg #RücktrittDieserBundesregierung“ 1.3.
  29. Der Facebook-Account „ XXXX “ und das hier festgestellte Posting sind nicht öffentlich zugänglich.1.3.
  30. Der Facebook-Account „ römisch 40 “ und das hier festgestellte Posting sind nicht öffentlich zugänglich. 1.3.
  31. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass die oben festgestellten Postings von ihm sind, er hat angegeben, sich vom Posting vom 16.11.2021 bis dato nicht distanziert zu haben. Dieses Posting sei einem schon länger andauernden emotionalen Ausnahmezustand, der der Spitalsaufnahme seines seit 1996 herzkranken Vaters nach der COVID-19 Impfung und einem selbst vor eineinhalb Jahren erlittenen Bandscheibenvorfall, der operativ behandelt habe werden müssen und hinsichtlich dessen die Rehabilitation wegen der COVID-19 Maßnahmen gelitten hätte, sowie einer zuvor erfolgten Pressekonferenz des damaligen Bundesministers für Inneres, NEHAMMER, geschuldet. Er habe hinsichtlich dieses Postings viel Unterstützung seitens der Kollegenschaft und der Bevölkerung erhalten und sei nie auf Facebook gesperrt worden. Auch die anderen Postings seien immer eine Reaktion auf eine Äußerung eines Politikers gewesen, sein oben beschriebener emotionaler Ausnahmezustand dauere an. Der Beschwerdeführer gab an, seine dienstlichen Aufträge immer korrekt durchgeführt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass ihm nicht bewusst sei, was er falsch gemacht habe; es tue ihm aber leid, wenn er jemand persönlich beleidigt habe, dies sei nicht seine Intention gewesen.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Die Feststellungen zu 1.
  34. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Vorblatt der Disziplinaranzeige und hinsichtlich der Verwendung auf der jeweiligen Polizeiinspektion dem E-Mail des stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos XXXX . 2.
  35. Die Feststellungen zu 1.
  36. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Vorblatt der Disziplinaranzeige und hinsichtlich der Verwendung auf der jeweiligen Polizeiinspektion dem E-Mail des stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 . Die den Feststellungen zu Grunde liegenden Tatsachen wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und hat er diesen nicht widersprochen. 2.
  37. Die Feststellungen zu 1.
  38. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die den Parteien vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde. 2.
  39. Die am 10.09.2021, am 21.10.2021 und am 07.11.2021 geposteten Beiträge ergeben sich aus der Aktenlage, vor allem aus der Disziplinaranzeige. Die Postings wurden den Parteien vorgehalten und hat der Beschwerdeführer eingestanden, diese abgesetzt zu haben. Dass der Facebook-Account „ XXXX “ und die festgestellten Postings vom 10.09.2021, 21.10.2021 und 07.11.2021 öffentlich zugänglich sind, ergab eine Nachschau auf Facebook.Dass der Facebook-Account „ römisch 40 “ und die festgestellten Postings vom 10.09.2021, 21.10.2021 und 07.11.2021 öffentlich zugänglich sind, ergab eine Nachschau auf Facebook. Der Inhalt des E-Mails des am 02.12.2021 versandten E-Mails des stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos XXXX sowie der Inhalt des vom Beschwerdeführer am 16.11.2021 abgesetzten Postings ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der das E-Mail und das Posting beiliegen. Beide Dokumente werden den Parteien vorgehalten, diese sind diesen nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dieses Posting abgesetzt zu haben.Der Inhalt des E-Mails des am 02.12.2021 versandten E-Mails des stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 sowie der Inhalt des vom Beschwerdeführer am 16.11.2021 abgesetzten Postings ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der das E-Mail und das Posting beiliegen. Beide Dokumente werden den Parteien vorgehalten, diese sind diesen nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dieses Posting abgesetzt zu haben. Dass der Facebook-Account „ XXXX “ und das festgestellte Posting vom 02.12.2021 nicht öffentlich zugänglich sind, ergab eine Nachschau auf Facebook.Dass der Facebook-Account „ römisch 40 “ und das festgestellte Posting vom 02.12.2021 nicht öffentlich zugänglich sind, ergab eine Nachschau auf Facebook. Dass sich der Beschwerdeführer vom Posting vom 16.11.2021 bis dato nicht distanziert habe, der Grund, warum er dieses bzw. die anderen Postings abgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Postings vom 16.11.2021 viel Unterstützung seitens der Kollegenschaft und der Bevölkerung erhalten habe und nie auf Facebook gesperrt worden sei und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufträge immer korrekt durchgeführt habe sowie, dass ihm nicht bewusst sei, was er falsch gemacht habe, es ihm aber leid tue, wenn er jemand persönlich beleidigt habe, ergibt sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  41. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI XXXX :3.
  42. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI römisch 40 : 3.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, von der im Spruch genannten Vertreterin des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, ist das Verfahren im III. Abspruch, Spruchteil 3., diesbezüglich einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet und Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, in Rechtskraft erwachsen.Da in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, von der im Spruch genannten Vertreterin des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, ist das Verfahren im römisch drei. Abspruch, Spruchteil 3., diesbezüglich einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet aber auch, dass die Disziplinaranzeige hinsichtlich der gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, genannten Vorwürfe erledigt ist und diese insbesondere auch bei den Suspendierungsentscheidungen keine Rolle mehr spielen können.Das bedeutet aber auch, dass die Disziplinaranzeige hinsichtlich der gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, genannten Vorwürfe erledigt ist und diese insbesondere auch bei den Suspendierungsentscheidungen keine Rolle mehr spielen können. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI XXXX :3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen GrI römisch 40 : 3.2.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde

§ 110Abs.

1 Z 2 BDG,

§ 106

BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.2.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG,

Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.

§ 123Abs.

1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. 3.2.2.

§ 118Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt Vw

GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2.2.

Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung

§ 94Abs.

1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

§ 94Abs.

2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung

Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.

§ 94Abs.

2 3. Fall BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und – hier nicht relevant – Abs. 1a BDG genannten Fristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Verfahrens eines Verwaltungsgerichtes ist, für die Dauer des Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt.

Paragraph 94, Absatz 2, 3. Fall BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und – hier nicht relevant – Absatz eins a, BDG genannten Fristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Verfahrens eines Verwaltungsgerichtes ist, für die Dauer des Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht gehemmt. Die gegenständlichen Verfahren befinden sich durch Aktenvorlage seit dem 07.01.2022 bzw. dem 09.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, das erste inkriminierte Posting hat der Beschwerdeführer am 10.09.2021 abgesetzt, also weniger als ein halbes Jahr vor der Vorlage der letzten Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht. Somit kommt eine Verjährung

§ 94Abs.

1 Z 1 und 2 BDG nicht in Betracht.Die gegenständlichen Verfahren befinden sich durch Aktenvorlage seit dem 07.01.2022 bzw. dem 09.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, das erste inkriminierte Posting hat der Beschwerdeführer am 10.09.2021 abgesetzt, also weniger als ein halbes Jahr vor der Vorlage der letzten Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht. Somit kommt eine Verjährung

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG nicht in Betracht. Ebenso ist im Lichte des Eingeständnisses des Beschwerdeführers, die Postings abgesetzt zu haben, nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer, die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können. Auch sind keine Umstände zu erkennen, die die Strafbarkeit ausschließen. Ob die Postings (den Verdacht von) Dienstpflichtverletzung darstellen, wird unten zu begründen sein. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, die die Verfolgung ausschließen, oder Umstände, die die Schuld des Beschuldigten gering erscheinen lassen. Somit liegen keine Verjährung und kein anderer offensichtlicher Einstellungsgrund vor. 3.2.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

§ 123Abs.

1 BDG vorliegen.3.2.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

§ 43Abs.

2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 115Abs. 1 1. Fall St

GB ist, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 117Abs. 1 St

GB sind strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen, sie sind jedoch unter anderem von Amts wegen mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, wenn sie gegen eine Behörde gerichtet sind. Sowohl der Bundeskanzler, aber insbesondere der Bundesminister für Inneres stellen Behörden dar; siehe hiezu Art. 78a. B-VG, nach dem der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde ist. Sowohl Bundeskanzler als auch Bundesminister für Inneres sind auch oberste Dienstbehörde für ihren jeweiligen Ressortbereich, der Bundesminister für Inneres sogar oberste Dienstbehörde für den Beschwerdeführer.

Paragraph 115, Absatz eins, 1. Fall StGB ist, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Paragraph 117, Absatz eins, StGB sind strafbaren Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen, sie sind jedoch unter anderem von Amts wegen mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, wenn sie gegen eine Behörde gerichtet sind. Sowohl der Bundeskanzler, aber insbesondere der Bundesminister für Inneres stellen Behörden dar; siehe hiezu Artikel 78 a, B-VG, nach dem der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde ist. Sowohl Bundeskanzler als auch Bundesminister für Inneres sind auch oberste Dienstbehörde für ihren jeweiligen Ressortbereich, der Bundesminister für Inneres sogar oberste Dienstbehörde für den Beschwerdeführer. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001) schon ausgesprochen, dass ein Beamter, der seinem Ressortchef die „offensichtliche“ Begehung eines Verbrechens vorwirft, ohne dass zum Zeitpunkt der Äußerung eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herabsetzt und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung gefährdet, erweckt er doch den Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen. Ein solches Verhalten eines Beamten stellt keine zulässige Kritik mehr dar, vielmehr handelt es sich – in Anbetracht des Fehlens jeglicher sachlicher Begründung – um den unzulässigen Vorwurf der Begehung einer strafrechtlichen Handlung. Selbiges muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die grobe Beschimpfung des Ressortchefs gelten, weil auch hier der Anschein, Meinungsverschiedenheiten in einer grob unsachlichen Weise auszutragen, hervorleuchtet. Gegenständlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Äußerungen außerhalb des Dienstes getätigt hat. Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie § 43 Abs. 1 BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164; VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).Gegenständlich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Äußerungen außerhalb des Dienstes getätigt hat. Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie Paragraph 43, Absatz eins, BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164; VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Allerdings stellt der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich in zumindest einem der Postings als Polizist zu erkennen gibt, einen mittelbaren dienstlichen Zusammenhang her; da die Beleidigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres nach der oben dargestellten Rechtslage eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung darstellt, wäre der Beschwerdeführer als Sicherheitsorgan darüber hinaus abstrakt zur Verfolgung und Anzeige einer solchen berufen gewesen und gehören die Verhinderungen von Straftaten nach dem StGB zum Aufgabenbereich der Polizei. Es besteht hinsichtlich der beleidigenden Aussagen somit auch ein unmittelbarer Dienstbezug. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kritik an der eigenen Behörde – das muss auch für die vorgesetzten Minister gelten – durch einen Beamten nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Ob die Kritik des Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Daher müssen die inkriminierten Äußerungen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzusehen ist, anzulasten ist (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Kritik an der eigenen Behörde – das muss auch für die vorgesetzten Minister gelten – durch einen Beamten nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikel 126 b, Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen. Ob die Kritik des Beamten – mag sie von der kritisierten Behörde auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden – objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Daher müssen die inkriminierten Äußerungen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzusehen ist, anzulasten ist (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). In einer rezenten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 18.06.2019, E5004/2018) ausgeführt, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen einer (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung zulässig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (VfSlg 10700/1985). Wird etwa mit dem Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, stellt das Schwenken dieses Transparentes keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar und ist jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Dies muss sinngemäß auch für die Kritik an einer vorgesetzten Behörde oder an den obersten Organen des Bundes gelten. In einer rezenten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH 18.06.2019, E5004/2018) ausgeführt, dass die Äußerung einer Meinung als solche, sofern sie nicht aus anderen – zulässigen – Gründen verpönt ist, grundsätzlich keine (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung sein kann. Wird hingegen die Meinung in einer Art und Weise in der Öffentlichkeit geäußert, die die Grenzen des Anstandes in einer Weise überschreitet, die einen Eingriff im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung zwingend erscheinen lässt, kann eine Bestrafung wegen einer (verwaltungsstrafrechtliche) Anstandsverletzung zulässig sein. Der Verfassungsgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein ankommt, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird (VfSlg 10700 aus 1985,). Wird etwa mit dem Schwenken eines mehrere Quadratmeter großen Transparentes, mit dem Aufdruck ACAB während eines Fußballspieles in einem Stadion primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht, stellt das Schwenken dieses Transparentes keine konkrete "Beschimpfung" bestimmter anderer Personen, hier Polizeibeamter, dar und ist jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen. Diese im Fußballstadion so geäußerte Kritik ist mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen. Dies muss sinngemäß auch für die Kritik an einer vorgesetzten Behörde oder an den obersten Organen des Bundes gelten. 3.2.4 In den öffentlichen Postings vom 10.09.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer die Regierung bzw. deren Mitglieder als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, den damaligen Bundeskanzler attestierte der Beschwerdeführer, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man diese – wohl bezogen auf die Regierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse.3.2.4 In den öffentlichen Postings vom 10.09.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer die Regierung bzw. deren Mitglieder als „Gfraster“ und „Arschgeigen“, den damaligen Bundeskanzler attestierte der Beschwerdeführer, dass man diesem „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe und man diese – wohl bezogen auf die Regierung – „mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter[n]“ jagen müsse. Die Bezeichnung als „Gfraster“ und „Arschgeigen“ stellt eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Selbiges gilt für die Aussage, dass man jemand „in sein bescheidenes Hirn geschissen“ habe. Darüber hinaus deutet die Formulierung „Diese gehören endlich mit dem nassen Fetzen aus ihren Ämter gejagt!“ in Bezug auf eine demokratisch legitimierte Regierung aus objektiver Sicht den Wunsch an, diese Regierung auf eine undemokratische Weise, nämlich mit Gewalt, zu verjagen und lässt bei einem objektiven Beobachter erhebliche Zweifel an der demokratischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufkommen. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt und aus objektiver Sicht die gewaltsame Entfernung der Regierung aus ihrem Amt gefordert hat. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt und aus objektiver Sicht die gewaltsame Entfernung der Regierung aus ihrem Amt gefordert hat. 3.2.5. In den öffentlichen Postings vom 21.10.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer nach einer gerade noch als akzeptablen Kritik hinnehmbaren Äußerung zum Verhältnis der 3G-Regel in verschiedenen Bereichen die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“. Die Bezeichnung als „verdammte Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher“ stellt in ihrer Gesamtheit eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist.3.2.5. In den öffentlichen Postings vom 21.10.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook bezeichnete der Beschwerdeführer nach einer gerade noch als akzeptablen Kritik hinnehmbaren Äußerung zum Verhältnis der 3G-Regel in verschiedenen Bereichen die „abgehoben Elite von ÖVP und Grünen sowie auch der Trittbrettfahrer der SPÖ“ als „verdammten Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher!!!!“. Die Bezeichnung als „verdammte Heuchler, Lügner, Dilettanten und Arschlöcher“ stellt in ihrer Gesamtheit eine Beleidigung und keine Kritik dar, weil die Behauptung einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat.Daher begründen die zitierten Passagen des gegenständlichen Postings den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil das Posting eine Äußerung, also eine Handlung darstellt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen kann, zumal der Beschwerdeführer zumindest tatbildlich die Beleidigung einer Behörde gesetzt hat. 3.2.6. Hingegen erreicht das Posting des Beschwerdeführers vom 07.11.2021 unter seinem Account „ XXXX “ auf Facebook (gerade noch) nicht eine disziplinäre Komponente, weil es hier zu keiner expliziten Beschimpfung und nur zur Herabwürdigung von Verhaltensweisen aber nicht Personen kommt. Die Bezeichnung als „Möchtegernpolitiker“ stellt eine (gerade noch) zulässige Unmutsäußerung dar. Daher liegt hinsichtlich dieses Postings (gerade noch) kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor; diesbezüglich wird das Disziplinarverfahren daher

§ 118Abs.

1 Z 2

  1. Fall BDG einzustellen sein.3.2.
  2. Hingegen erreicht das Posting des Beschwerdeführers vom 07.11.2021 unter seinem Account „ römisch 40 “ auf Facebook (gerade noch) nicht eine disziplinäre Komponente, weil es hier zu keiner expliziten Beschimpfung und nur zur Herabwürdigung von Verhaltensweisen aber nicht Personen kommt. Die Bezeichnung als „Möchtegernpolitiker“ stellt eine (gerade noch) zulässige Unmutsäußerung dar. Daher liegt hinsichtlich dieses Postings (gerade noch) kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor; diesbezüglich wird das Disziplinarverfahren daher

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall BDG einzustellen sein. 3.2.
  2. Im Posting vom 16.11.2021 hat der Beschwerdeführer den damaligen Bundesminister für Inneres bezichtigt, sich „Kriegsrethorik“ zu bedienen und „schwachsinnige Phrasen“ von sich zu geben. Das ist noch eine zulässige Kritik, weil der Bundesminister nicht als Person beleidigt wird und nur Verhalten bewertet wird. Dies gilt allerdings nicht für die Aussage, dass es das, was der Bundesminister „den PolizstInnen vorgeben und aufbürden“ wolle, „NICHT länger spielen“ werde und der Beschwerdeführer „aktiver Polizist seit 1991“ sei und (bezogen auf den Bundesminister für Inneres) „Ihre vielen verfassungswidrigen und nicht evidenzbasierten Massnahmen gegen das Volk NICHT mittragen“ werde und er „sicher nicht für ein “krankes“ System, das Sie und ihresgleichen vertreten und verkörpern!“ einstehen werde. Im gegenständlichen Posting hat der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen angekündigt, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde. Eine solche Aussage, von der sich der Beschwerdeführer noch dazu bis dato nicht distanziert hat, muss aber das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, zu denen auch die Aufgaben in der Pandemiebekämpfung gehören, ernsthaft gestört werden. Ob das Posting öffentlich geworden ist oder nicht, ist nicht relevant, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichgültig ist, ob das nach § 43 Abs. 2 BDG inkriminierte Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231). Es liegt daher auch hinsichtlich dieses Postings der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor. Im gegenständlichen Posting hat der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen angekündigt, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde. Eine solche Aussage, von der sich der Beschwerdeführer noch dazu bis dato nicht distanziert hat, muss aber das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, zu denen auch die Aufgaben in der Pandemiebekämpfung gehören, ernsthaft gestört werden. Ob das Posting öffentlich geworden ist oder nicht, ist nicht relevant, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichgültig ist, ob das nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG inkriminierte Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231). Es liegt daher auch hinsichtlich dieses Postings der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor. 3.2.
  3. Inwieweit diese außerdienstlichen Postings den Verdacht begründen könnten, der Beschwerdeführer habe seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt und somit den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weil § 43 Abs. 1 BDG eben nur dienstliches Verhalten im Auge hat. Um den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begründen zu können, bedürfte es eines Verhaltens, bei dem der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt hätte, also dem Wortsinn nach eines dienstlichen Verhaltens. 3.2.
  4. Inwieweit diese außerdienstlichen Postings den Verdacht begründen könnten, der Beschwerdeführer habe seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt und somit den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weil Paragraph 43, Absatz eins, BDG eben nur dienstliches Verhalten im Auge hat. Um den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begründen zu können, bedürfte es eines Verhaltens, bei dem der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt hätte, also dem Wortsinn nach eines dienstlichen Verhaltens. 3.2.
  5. Daher ist Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, entsprechend zu ändern und in einem zweiten Spruch das Disziplinarverfahren über die im Spruchpunkt I. hinausgehende, noch offene Anschuldigung, nämlich die Anschuldigung in Bezug auf das Posting vom 07.11.2021

§ 118Abs.

1 Z 2

  1. Fall BDG einzustellen.3.2.
  2. Daher ist Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.908.148, entsprechend zu ändern und in einem zweiten Spruch das Disziplinarverfahren über die im Spruchpunkt römisch eins. hinausgehende, noch offene Anschuldigung, nämlich die Anschuldigung in Bezug auf das Posting vom 07.11.2021

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,

  1. Fall BDG einzustellen. 3.
  2. Zu den Beschwerden gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021, PAD/21/02232477/002/AA, und den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung und Suspendierung des Beschwerdeführers: 3.3.
  3. Zur Verbindung der Entscheidung über die Beschwerden gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021, PAD/21/02232477/002/AA, und den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2022, W170 2250284-1/6Z, W170 2251508-1/3Z und W170 2251508-2/3Z zu verweisen, der sich im Rechtsbestand befindet. 3.3.
  4. Zum Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichts: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren – unbeschadet der Frage, ob das Suspendierungsverfahren überhaupt als Teil des Disziplinarverfahrens anzusehen ist, wovon das Bundesverwaltungsgericht aber ausgeht (siehe hiezu VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135, Rz 10,
  5. Satz: „Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, …“) – kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt (VfGH 03.12.2009, B1008/07), wenn auch Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung findet (VfGH ebendort unter Hinweis auf EGMR 19.04.2007, Eskelinen ua gegen Finnland, Appl 63235/00; EGMR 30.09.2008, Yilmaz gegen Türkei, Appl 37829/05; EGMR 05.02.2009, Olujic gegen Kroatien, Appl 22330/05; EGMR 02.07.2009, Iordanov ua gegen Bulgarien, Appl 23530/02, und EGMR 16.07.2009, Bayer gegen Deutschland, Appl 8453/04). Daher findet auch das Verbot der „reformatio in peius“ im Disziplinarverfahren bzw. im Suspendierungsverfahren – wie im gesamten Verwaltungsverfahren außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens – keine Anwendung (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044), soweit dies nicht ausdrücklich normiert ist. Im Disziplinarverfahren findet sich eine solche Norm (nur) in § 129 BDG, nachdem auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, darüber hinaus allerdings nicht.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Disziplinarverfahren – unbeschadet der Frage, ob das Suspendierungsverfahren überhaupt als Teil des Disziplinarverfahrens anzusehen ist, wovon das Bundesverwaltungsgericht aber ausgeht (siehe hiezu VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135, Rz 10,
  6. Satz: „Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, …“) – kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, EMRK darstellt (VfGH 03.12.2009, B1008/07), wenn auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem zivilrechtlichen Teil Anwendung findet (VfGH ebendort unter Hinweis auf EGMR 19.04.2007, Eskelinen ua gegen Finnland, Appl 63235/00; EGMR 30.09.2008, Yilmaz gegen Türkei, Appl 37829/05; EGMR 05.02.2009, Olujic gegen Kroatien, Appl 22330/05; EGMR 02.07.2009, Iordanov ua gegen Bulgarien, Appl 23530/02, und EGMR 16.07.2009, Bayer gegen Deutschland, Appl 8453/04). Daher findet auch das Verbot der „reformatio in peius“ im Disziplinarverfahren bzw. im Suspendierungsverfahren – wie im gesamten Verwaltungsverfahren außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens – keine Anwendung (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044), soweit dies nicht ausdrücklich normiert ist. Im Disziplinarverfahren findet sich eine solche Norm (nur) in Paragraph 129, BDG, nachdem auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, darüber hinaus allerdings nicht. Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, das Verwaltungsgericht hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Auf das Suspendierungsverfahren umgelegt bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht einen Beschwerdeführer selbst dann (vorläufig) suspendieren darf und – § 112 Abs. 1 und 2 BDG stellen kein Ermessen frei – muss, wenn zwar die von der Behörde für die Suspendierung herangezogenen Gründe nicht tragen, aber andere, zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung vorhandene Gründe den Verdacht einer entsprechend schweren Dienstpflichtverletzung begründen. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Verwaltungsgericht die Verdachtslage und die Gründe für eine Suspendierung anders beurteilt als die jeweils zuständige Behörde.Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, das Verwaltungsgericht hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Auf das Suspendierungsverfahren umgelegt bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht einen Beschwerdeführer selbst dann (vorläufig) suspendieren darf und – Paragraph 112, Absatz eins und 2 BDG stellen kein Ermessen frei – muss, wenn zwar die von der Behörde für die Suspendierung herangezogenen Gründe nicht tragen, aber andere, zum Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung vorhandene Gründe den Verdacht einer entsprechend schweren Dienstpflichtverletzung begründen. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Verwaltungsgericht die Verdachtslage und die Gründe für eine Suspendierung anders beurteilt als die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand des Spruches des Bescheides der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021, PAD/21/02232477/002/AA, ist die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers ohne dass im Spruch über den bestehenden Verdacht abgesprochen wurde. Anders verhält sich die Sache hinsichtlich des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung, weil – nach dem Wortlaut – im Spruch dieses Bescheides nicht nur über die Suspendierung, sondern auch über die Gründe für die Suspendierung („… ist – nach derzeitigem Ermittlungsstand – verdächtig …“) abgesprochen wurde.

§ 112Abs.

2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.

§ 123Abs.

1

  1. Satz und 2
  2. Satz BDG hat der (hier: die) Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

§ 59Abs.

1 1. Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nicht unmittelbar die in Verhandlung stehende Angelegenheiten sind – selbst wenn diese Voraussetzung für die Entscheidung sind – daher nicht in den Spruch aufzunehmen.

Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.

Paragraph 123, Absatz eins,

  1. Satz und 2
  2. Satz BDG hat der (hier: die) Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Paragraph 59, Absatz eins, 1. Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nicht unmittelbar die in Verhandlung stehende Angelegenheiten sind – selbst wenn diese Voraussetzung für die Entscheidung sind – daher nicht in den Spruch aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Wirkung der Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission verfügt worden ist, darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben (VwGH 23.06.2014, 2013/12/0231) während die dem Einleitungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss im Einleitungsbeschluss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Das bedeutet, dass eine Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (und des Bundesverwaltungsgerichts) im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw. die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern hat; dies hat ausschließlich im Einleitungsbeschluss zu erfolgen. Im Suspendierungsbescheid sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen, (nur) in die Begründung aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Lichte der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung und Suspendierung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zulässig ist oder nicht.Das bedeutet, dass eine Suspendierungsentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (und des Bundesverwaltungsgerichts) im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw. die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz 2, letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern hat; dies hat ausschließlich im Einleitungsbeschluss zu erfolgen. Im Suspendierungsbescheid sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen, (nur) in die Begründung aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann im Lichte der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) zu entscheiden, ob die vorläufige Suspendierung und Suspendierung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zulässig ist oder nicht. Dass nur über die Suspendierung abzusprechen ist, zeigt sich auch in der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass, wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171). Wären die die Suspendierung begründenden Verdachtsmomente in den Spruch aufzunehmen, wäre über diese jedenfalls abzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde jedoch trotzdem (rechtswidrig) in den Spruch aufgenommen, inwieweit der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dies ist zumindest im Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde in sich unschlüssig, wenn nämlich die Voraussetzungen für die Suspendierung in den Spruch aufzunehmen wären, wäre – im gegenständlichen Fall – auch aufzunehmen, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (siehe § 112 Abs. 1 Z 3 BDG). Darüber hinaus würde ein rechtskräftiger Bescheid über die vorläufige Suspendierung, so der dieser zu Grunde liegende Verdacht in den Spruch aufzunehmen wäre, rechtskräftig über die bestehende Verdachtslage absprechen und somit die Bundesdisziplinarbehörde auch hinsichtlich ihres Einleitungsbeschlusses binden, selbst wenn es sich um einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt (die dann indirekt über ihre Disziplinaranzeige entscheiden würde).Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde jedoch trotzdem (rechtswidrig) in den Spruch aufgenommen, inwieweit der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Dies ist zumindest im Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde in sich unschlüssig, wenn nämlich die Voraussetzungen für die Suspendierung in den Spruch aufzunehmen wären, wäre – im gegenständlichen Fall – auch aufzunehmen, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (siehe Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG). Darüber hinaus würde ein rechtskräftiger Bescheid über die vorläufige Suspendierung, so der dieser zu Grunde liegende Verdacht in den Spruch aufzunehmen wäre, rechtskräftig über die bestehende Verdachtslage absprechen und somit die Bundesdisziplinarbehörde auch hinsichtlich ihres Einleitungsbeschlusses binden, selbst wenn es sich um einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt (die dann indirekt über ihre Disziplinaranzeige entscheiden würde). Allerdings stellt sich die Frage, ob das Beschwerdeverfahren in dieser Sache durch den verfehlten Spruch der Bundesdisziplinarbehörde insoweit beschränkt ist, als das Bundesverwaltungsgericht nur entscheiden darf, ob dieser (verfehlte) Spruch rechtmäßig ist oder nicht, da das Beschwerdeverfahren grundsätzlich durch den Spruch des Bescheides begrenzt wird (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Würde man dieser Auslegung folgen, wäre jedenfalls der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde mangels Zuständigkeit, über den bestehenden Verdacht gegen den Disziplinarbeschuldigten im Rahmen einer Suspendierungsentscheidung zu entscheiden, zu beheben, der Beschwerdeführer wäre weiter (vorläufig) suspendiert. Es hat das Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet,

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ausgeführt, dass dem VwGVG keine (starke) Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bekannt ist, sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren auseinanderzusetzen hat und es keine Beschränkung des Prüfungsumfangs derart gibt, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert wird. Es hat das Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet,

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ausgeführt, dass dem VwGVG keine (starke) Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bekannt ist, sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren auseinanderzusetzen hat und es keine Beschränkung des Prüfungsumfangs derart gibt, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert wird. Auch ordnet § 28 Abs. 1 VwGVG an, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Steht der der maßgebliche Sachverhalt fest, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH, ebendort). Daher scheint – auch wenn einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt – es geboten zu sein, den Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf das im Sinne des § 112 BDG wesentliche, also auf den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung bzw. der Suspendierung, zu reduzieren; bei den Ausführungen zur nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde bestehenden Verdachtslage handelt es sich somit um einen deplatzierten Begründungsteil. Für diese Auslegung spricht einerseits, dass die Bundesdisziplinarbehörde auch Wirkungen, die die Entscheidung ex lege hat („

§ 112Abs.

4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge.“) und die daher (mangels Ermächtigung, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen) nicht in den Spruch aufgenommen werden müssen und dürfen, im Spruch angeführt hat und andererseits, dass der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Sache des Verfahrens – hier die Frage, ob der Beschwerdeführer (vorläufig) zu suspendieren ist oder nicht – jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038); legt man den gegenständlichen Spruch der Bundesdisziplinarbehörde aber nicht berichtigend aus, so kann das Verwaltungsgericht die Sache nicht erledigen, sondern der Bundesdisziplinarbehörde eine nunmehr formal richtige, aber wohl inhaltlich gleichlautende Entscheidung auftragen, was das Verfahren verzögern würde.Auch ordnet Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG an, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Steht der der maßgebliche Sachverhalt fest, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des Paragraph 28, VwGVG getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (VwGH, ebendort). Daher scheint – auch wenn einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt – es geboten zu sein, den Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf das im Sinne des Paragraph 112, BDG wesentliche, also auf den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung bzw. der Suspendierung, zu reduzieren; bei den Ausführungen zur nach Ansicht der Bundesdisziplinarbehörde bestehenden Verdachtslage handelt es sich somit um einen deplatzierten Begründungsteil. Für diese Auslegung spricht einerseits, dass die Bundesdisziplinarbehörde auch Wirkungen, die die Entscheidung ex lege hat („

Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge.“) und die daher (mangels Ermächtigung, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen) nicht in den Spruch aufgenommen werden müssen und dürfen, im Spruch angeführt hat und andererseits, dass der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die Sache des Verfahrens – hier die Frage, ob der Beschwerdeführer (vorläufig) zu suspendieren ist oder nicht – jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038); legt man den gegenständlichen Spruch der Bundesdisziplinarbehörde aber nicht berichtigend aus, so kann das Verwaltungsgericht die Sache nicht erledigen, sondern der Bundesdisziplinarbehörde eine nunmehr formal richtige, aber wohl inhaltlich gleichlautende Entscheidung auftragen, was das Verfahren verzögern würde. Daher ist der Spruch des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.12.2021, 2021-0.876.736, hinsichtlich der Suspendierung so zu behandeln, als würde er nur auf Suspendierung des Beschwerdeführers lauten und – unabhängig, ob das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung für gerechtfertigt erachtet oder nicht – entsprechend zu berichtigen. 3.3.

  1. Voraussetzungen für eine (vorläufige) Suspendierung: Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diesen eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen den Disziplinarbeschuldigten nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diesen eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Es muss daher ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen bestehen, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden und es dürfen offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG nicht vorliegen. Es muss daher ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen bestehen, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden und es dürfen offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG nicht vorliegen. Zum Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen und das Fehlen von Einstellungsgründen hinsichtlich der im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen wird auf 3.
  2. verwiesen. 3.3.
  3. Zur Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist schon die im Verdachtsbereich festgestellte Dienstpflichtverletzung hinsichtlich des Postings vom 16.11.2021 durchaus geeignet, das Ansehen des Amtes, nämlich der Landespolizeidirektion Steiermark, erheblich zu gefährden, weil der Beschwerdeführer als Sicherheitsbeamter aus objektiver Sicht in einer lebensnahen Wertung seiner Ausführungen ankündigt, seine Aufgaben, die ihm als Sicherheitsorgan in der Pandemiebekämpfung zukommen, nicht zu erfüllen, da er die diesbezüglichen Maßnahmen nicht mittragen und nicht für das vom Bundesminister für Inneres verkörperten System einstehen werde. Eine solche Aussage, von der sich der Beschwerdeführer noch dazu bis dato nicht distanziert hat, führt aber dazu, dass man dem Beschwerdeführer die Ankündigung von Willkür vorhalten muss, die in einem Rechtsstaat gerade für mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Beamte absolut nicht in Frage kommt. Auch hat sich der Beschwerdeführer von dieser Aussage nie distanziert und diese unter anderem mit einer fortdauernden emotionalen Ausnahmesituation begründet. Daher ist das Ansehen des Amtes – unbeschadet der Frage, ob er seine Aufgaben wirklich ordnungsgemäß wahrgenommen hat oder nicht – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass Polizisten im Außendienst praktisch nur stichprobenartig hinsichtlich der gesetzmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben zu kontrollieren sind, erheblich gefährdet, wenn sich im Außendienst Beamte befinden, die angekündigt haben, ihren Aufgaben vorsätzlich gesetzwidrig nachzukommen, zumal sich diese von solchen Aussagen nicht distanziert haben. Daher sind die Beschwerden gegen die vorläufige Suspendierung und die Suspendierung abzuweisen, gegen die Suspendierung mit der oben dargestellten Maßgabe; es hat sich hier der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Zeitpunkt der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geändert. 3.
  4. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden: Soweit der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass die Postings privat waren und durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind, abzielt, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Selbiges gilt für den Einwand, er habe seine dienstlichen Aufgaben immer ordnungsgemäß erfüllt; dies spielt im Lichte der Vorhalte keine Rolle. Auch gehört es nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Sicherheitsorgan, die geltenden Gesetze und Verordnungen auf die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zu überprüfen; dies ist Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer hat als Sicherheitsorgan die einschlägigen Gesetze und Verordnungen umzusetzen. Soweit auf die Anhängigkeit des Strafverfahrens hingewiesen wird, ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine strafrechtlichen, sondern disziplinäre Delikte relevant sind. 3.
  5. Schließlich ist der Beschwerdeführer

§§ 6AVG, 17 Vw

GVG darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verminderung etwaiger im Raum stehender Bezugskürzungen bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist. 3.5. Schließlich ist der Beschwerdeführer

Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verminderung etwaiger im Raum stehender Bezugskürzungen bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist. Zu B) Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Sprüchen I. und III. ist jeweils

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu den Sprüchen römisch eins. und römisch drei. ist jeweils

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig. Die Revision zum Spruch II. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision zum Spruch römisch zwei. ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Hinsichtlich der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde ist schon aus den in 3.3.2. dargestellten Gründen eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorhanden, auch zumal in einigen Entscheidungen in der letzten Zeit die Vorgangsweise der Bundesdisziplinarbehörde, die bestehenden Verdachtsmomente im Spruch des Suspendierungsbescheides anzuführen, zu beobachten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2251508.2.00

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