W179 2247040-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW179 2247040-1 SpruchW179 2247040-1/3E, W179 2247040-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH A) Beschwerde Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte per E-Mail unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an.
Auf dem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) eine Mitteilung der XXXX vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld in der Zeit von XXXX bis XXXX ), 2.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen sowie 3.) eine Wohnkostenvorschreibung vom XXXX beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Mitteilung der römisch 40 vom römisch 40 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 ), 2.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen sowie 3.) eine Wohnkostenvorschreibung vom römisch 40 beigeschlossen.
Zudem führte die Beschwerdeführerin in Ihrem E-Mail im Wesentlichen aus, sie sei seit ca XXXX Monaten alleinerziehend und habe sich bereits an die Kinder- und Jugendhilfe XXXX bezüglich der Alimentationszahlungen gewendet, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Sie werde den Beschluss schnellstmöglich übermitteln.Zudem führte die Beschwerdeführerin in Ihrem E-Mail im Wesentlichen aus, sie sei seit ca römisch 40 Monaten alleinerziehend und habe sich bereits an die Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 bezüglich der Alimentationszahlungen gewendet, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Sie werde den Beschluss schnellstmöglich übermitteln.
1.2. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen gemäß § 210 Abs 2 ABGB, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX .1.2. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail eine Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen gemäß Paragraph 210, Absatz 2, ABGB, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 .
Zudem führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die geforderten Unterlagen bereits am XXXX per E-Mail übermittelt.Zudem führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die geforderten Unterlagen bereits am römisch 40 per E-Mail übermittelt.
5.2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, sie habe alle Unterlagen per E-Mail übermittelt. Nun habe sich herausgestellt, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als soziale Transferleistung der öffentlichen Hand gelte.
Der Beschwerde waren 1.) auszugsweise das Aufforderungsschreiben vom XXXX , 2.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX (Nachreichung von Unterlagen), 3.) das Antragsformular vom XXXX , 4.) die Mitteilung der XXXX vom XXXX , 5.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX , 6.) die bereits übermittelte Unterhaltsvereinbarung sowie 7.) (erstmalig) ein Schreiben der XXXX vom XXXX über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin in der Zeit von XXXX bis vorerst XXXX beigeschlossen.Der Beschwerde waren 1.) auszugsweise das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 , 2.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (Nachreichung von Unterlagen), 3.) das Antragsformular vom römisch 40 , 4.) die Mitteilung der römisch 40 vom römisch 40 , 5.) das E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , 6.) die bereits übermittelte Unterhaltsvereinbarung sowie 7.) (erstmalig) ein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 über die Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin in der Zeit von römisch 40 bis vorerst römisch 40 beigeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Im Detail ist weiters festzustellen:
Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag einen Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (ohne Beihilfe) in der Zeit von XXXX bis XXXX .Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag einen Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (ohne Beihilfe) in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 .
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es wörtlich: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“ Die belangte Behörde unterließ es, sich in der Begründung mit dem übermittelten Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld auseinanderzusetzen und anzugeben, warum sie diesen als unzureichend betrachtet.In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es wörtlich: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ Die belangte Behörde unterließ es, sich in der Begründung mit dem übermittelten Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld auseinanderzusetzen und anzugeben, warum sie diesen als unzureichend betrachtet.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
Das Ausfertigungsdatum des Bescheides ist der XXXX . Die Zustellung erfolgte am XXXX (und nicht wie in der Beschwerde angeführt am XXXX ).Das Ausfertigungsdatum des Bescheides ist der römisch 40 . Die Zustellung erfolgte am römisch 40 (und nicht wie in der Beschwerde angeführt am römisch 40 ).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Der angefochtene Bescheid wurde am XXXX ausgefertigt. Demnach muss der Bescheid am XXXX zugestellt worden sein, und nicht – wie in der Beschwerde (offensichtlich irrtümlich) angegeben – am XXXX .Der angefochtene Bescheid wurde am römisch 40 ausgefertigt. Demnach muss der Bescheid am römisch 40 zugestellt worden sein, und nicht – wie in der Beschwerde (offensichtlich irrtümlich) angegeben – am römisch 40 .
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1. Rechtsnormen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (…)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (…) Rundfunkgebühren § 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
Einbringung der Gebühren § 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.) 3. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich hinsichtlich der Anspruchsgrundlage ausschließlich, dass diese aus Sicht der belangten Behörde nicht nachgewiesen wurde; somit ist für die beschwerdeführende Partei als auch für das nachprüfende Bundesverwaltungsgericht – aus dem Bescheid heraus – nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen und sie daher einen mangelhaften Antrag (und einen fehlerhaften Verbesserungsversuch) annimmt. Damit belastet sie schon deshalb ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Eine (allenfalls antizipative) Nachvollziehbarkeit aus der Aktenlage vermag eine nachvollziehbare Bescheidbegründung im Übrigen nicht zu ersetzen.
Der in Beschwer gezogene Bescheid ist somit wegen Begründungsmangels nach § 58 Abs 2 und § 60 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.Der in Beschwer gezogene Bescheid ist somit wegen Begründungsmangels nach Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen – und auch zu begründen - haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen – und auch zu begründen - haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2247040.1.00