RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW189 2186272-4 Spruch, W189 2186272-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 8EMRK vom XXXX wird gemäß § 55 i
Vm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Zuerkennungsverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er von den Russen verfolgt worden sei. Dies, weil er an einer islamischen Universität studiert habe, weswegen er glaube, dass er verfolgt worden sei.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er von den Russen verfolgt worden sei. Dies, weil er an einer islamischen Universität studiert habe, weswegen er glaube, dass er verfolgt worden sei. 1.
- Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem Asylantrag des BF stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.
- Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem Asylantrag des BF stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Aberkennungsverfahren: 2.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF schuldig erkannt, er hat in XXXX 2.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF schuldig erkannt, er hat in römisch 40 I. an nicht näher bekannten Tagen von XXXX bis XXXX sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch dieser terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt, indem er die nach genannten Personen mit den in persönlichen Gesprächen fortgesetzt vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen anwarb, und zwarrömisch eins. an nicht näher bekannten Tagen von römisch 40 bis römisch 40 sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch dieser terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt, indem er die nach genannten Personen mit den in persönlichen Gesprächen fortgesetzt vorgebrachten Aufforderungen, sich als Kämpfer in den als Dschihad bezeichneten bewaffneten Kampf nach Syrien zu begeben und dazu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien anzuschließen, für diese terroristischen Vereinigungen anwarb, und zwar
- XXXX den am XXXX bei Kampfhandlungen in Syrien getöteten XXXX ,
- römisch 40 den am römisch 40 bei Kampfhandlungen in Syrien getöteten römisch 40 ,
- am XXXX , Witwe des am XXXX getöteten XXXX
- am römisch 40 , Witwe des am römisch 40 getöteten römisch 40 II. vom XXXX dadurch, dass er die XXXX und die XXXX in wiederholten Gesprächen dazu aufforderte, ihre im Sinne der Anklagepunkte I. belastenden Angaben und zwar die von XXXX bei der Anzeigeerstattung vor den Beamten der Polizeiinspektion XXXX und bei der Zeugenaussage vor den Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz XXXX und die von XXXX bei der Zeugenaussage vor den Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz am XXXX , als falsch darzustellen und zu widerrufen, gemäß § 12, zweiter Fall StGB dazu bestimmt, bei ihren für XXXX anberaumten kontradiktorischen Vernehmungen als Zeuginnen vor dem Landesgericht XXXX indem gegen ihn zu Aktenzahl XXXX geführten Ermittlungsverfahrens falsch auszusagen.römisch zwei. vom römisch 40 dadurch, dass er die römisch 40 und die römisch 40 in wiederholten Gesprächen dazu aufforderte, ihre im Sinne der Anklagepunkte römisch eins. belastenden Angaben und zwar die von römisch 40 bei der Anzeigeerstattung vor den Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 und bei der Zeugenaussage vor den Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz römisch 40 und die von römisch 40 bei der Zeugenaussage vor den Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz am römisch 40 , als falsch darzustellen und zu widerrufen, gemäß Paragraph 12,, zweiter Fall StGB dazu bestimmt, bei ihren für römisch 40 anberaumten kontradiktorischen Vernehmungen als Zeuginnen vor dem Landesgericht römisch 40 indem gegen ihn zu Aktenzahl römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens falsch auszusagen. Weiters wurde der BF schuldig erkannt, er hat III. sich zu den nachgeführten Zeiten an der auf längere Zeit angelegeten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) beteiligt,römisch drei. sich zu den nachgeführten Zeiten an der auf längere Zeit angelegeten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) beteiligt, * die, wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwewiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt und in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet* die, wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwewiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt und in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet * die dadurch eine Bereicherung im größeren Umfand antsrebt, * die anderen durch angedrohte und ausgeübte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, wobei der BF wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass er dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB fördern und zwar von XXXX durch die zu Punkt I. angeführten Handlungen.wobei der BF wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass er dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB fördern und zwar von römisch 40 durch die zu Punkt römisch eins. angeführten Handlungen. Der BF wurde zu Punkt I. wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB, zu Punkt II. wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB, jeweils in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12, zweiter Fall StGB und zu Punkt III. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheisstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der BF wurde zu Punkt römisch eins. wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Punkt römisch zwei. wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB, jeweils in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12,, zweiter Fall StGB und zu Punkt römisch drei. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheisstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von zwei Vebrrechen mit einem Vergehen, die Bestimmungstäterschaft beim Vergehen der falschen Beweisaussage, die Beinflussung von zwei Personen zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des BF. 2.
- Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX , wurde die gegen dieses Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen.2.
- Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom römisch 40 , wurde die gegen dieses Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen. 2.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , gab dieses der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe des BF auf sechs Jahre und elfeinhalb Monate erhöht wurde.2.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gab dieses der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe des BF auf sechs Jahre und elfeinhalb Monate erhöht wurde. 2.
- Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.2.
- Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. 2.
- Am XXXX wurde der BF durch das BFA diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er zu diesem Verbrechen keinen Bezug habe. Das Gerichtsverfahren sei ein großes Theater gewesen und er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Der BF habe in Österreich zwei Frauen und sieben Kinder, nämlich eine volljährige Tochter, die mit ihrer eigenen Familie lebe, einen volljährigen Sohn, sowie fünf minderjähriger Töchter und Sohne. Der BF habe seine Zweitfrau nur nach islamischen Ritus geheiratet. Es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Frau habe Verwandte in Österreich. Der BF selbst habe über hundert Bekannte hier. In Russland würden seine Eltern und sein Bruder leben, zu denen er keinen Kontakt habe. Der BF beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B
- Er habe einen Staplerführerschein und eine Ausbildung zum Schweißer gemacht. Er habe verschiedene Jobs gehabt, aber nur für kurze Zeit. Er habe Sozialleistungen bezogen, wenn er nicht genug verdient habe. Er sei auch Imam gewesen. Er sei ein Vertreter eines tschetschenischen Vereins in XXXX gewesen. Der BF leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme keine Medikamente ein. Vor seiner Ausreise aus Russland habe er in Tschetschenien eine islamische Universität besucht und später als Lehrer gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn erwarte; entweder er müsse über die Massenmedien sagen, dass Kadyrow ein „klasser Mensch“ sei oder er werde gefoltert oder „sie“ könnten ihn einfach umbringen.2.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er zu diesem Verbrechen keinen Bezug habe. Das Gerichtsverfahren sei ein großes Theater gewesen und er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Der BF habe in Österreich zwei Frauen und sieben Kinder, nämlich eine volljährige Tochter, die mit ihrer eigenen Familie lebe, einen volljährigen Sohn, sowie fünf minderjähriger Töchter und Sohne. Der BF habe seine Zweitfrau nur nach islamischen Ritus geheiratet. Es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Frau habe Verwandte in Österreich. Der BF selbst habe über hundert Bekannte hier. In Russland würden seine Eltern und sein Bruder leben, zu denen er keinen Kontakt habe. Der BF beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B
- Er habe einen Staplerführerschein und eine Ausbildung zum Schweißer gemacht. Er habe verschiedene Jobs gehabt, aber nur für kurze Zeit. Er habe Sozialleistungen bezogen, wenn er nicht genug verdient habe. Er sei auch Imam gewesen. Er sei ein Vertreter eines tschetschenischen Vereins in römisch 40 gewesen. Der BF leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme keine Medikamente ein. Vor seiner Ausreise aus Russland habe er in Tschetschenien eine islamische Universität besucht und später als Lehrer gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn erwarte; entweder er müsse über die Massenmedien sagen, dass Kadyrow ein „klasser Mensch“ sei oder er werde gefoltert oder „sie“ könnten ihn einfach umbringen. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gegeben, da sich Derartiges weder aus den Länderberichten ergebe, noch die individuellen Umstände des BF dagegensprechen würden, zumal seine Eltern und sein Bruder ihn notfalls unterstützen könnte. Zudem habe der BF durch seine Verbrechen einen Ausschlussgrund gesetzt. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG
- Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da das aus der schweren Straffälligkeit des BF folgende öffentliche Interesse an dessen Rückkehr seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Umgekehrt verfüge der BF noch über Bindungen zum Herkunftsstaat. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ergebe sich aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der BF aufgrund seiner Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes geboten gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gegeben, da sich Derartiges weder aus den Länderberichten ergebe, noch die individuellen Umstände des BF dagegensprechen würden, zumal seine Eltern und sein Bruder ihn notfalls unterstützen könnte. Zudem habe der BF durch seine Verbrechen einen Ausschlussgrund gesetzt. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG
- Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, da das aus der schweren Straffälligkeit des BF folgende öffentliche Interesse an dessen Rückkehr seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Umgekehrt verfüge der BF noch über Bindungen zum Herkunftsstaat. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF ergebe sich aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Da der BF aufgrund seiner Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei zudem die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes geboten gewesen. 2.
- Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.
- Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 2.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde des BF abgelehnt.2.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde des BF abgelehnt. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde die dem BF mit Bescheid vom XXXX eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen.2.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde die dem BF mit Bescheid vom römisch 40 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen. 2.
- Am XXXX wurde der BF unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , wegen mangelnder Fluchtgefahr statt. Die dagegen erhobene Amtsrevision des BFA wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , zurück.2.
- Am römisch 40 wurde der BF unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , wegen mangelnder Fluchtgefahr statt. Die dagegen erhobene Amtsrevision des BFA wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , zurück. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme und Verpflichtung zur täglichen Meldung bei der zuständigen Polizeiinspektion erlassen.2.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme und Verpflichtung zur täglichen Meldung bei der zuständigen Polizeiinspektion erlassen. 2.
- Wegen Umzugs des BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , erneut ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. und Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme und Verpflichtung zur täglichen Meldung bei der (nunmehr) zuständigen Polizeiinspektion erlassen.2.
- Wegen Umzugs des BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , erneut ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Abs. und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Verpflichtung zur Unterkunftnahme und Verpflichtung zur täglichen Meldung bei der (nunmehr) zuständigen Polizeiinspektion erlassen. 2.
- Im Rahmen einer Stellungnahme vom XXXX führte der BF – unter anderem – aus, dass seine Abschiebung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde und er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er sei mit seiner Familie nach XXXX gezogen, damit er keinen Kontakt mehr zu den Landsleuten in der Moschee habe, wo er früher gepredigt habe. Er habe seine Tätigkeit als Prediger komplett eingestellt und führe keine Gespräche mehr über religiöse oder politische Themen. Er wolle diese Tätigkeit auch auf gar keinen Fall wiederaufnehmen. Die Frau des BF leide an Depressionen und könne sich nicht alleine um die Kinder kümmern. Sie sei auf die Hilfe des BF angewiesen, welcher seine ganze Zeit der Familie widme. Der BF spreche besser Deutsch als seine Ehefrau (er habe bereits im Jahr XXXX eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und seine Deutschkenntnisse seither verbessert) und erledige daher mit den Kindern die Schulaufgaben und unterstütze seine Frau umfassend im Haushalt. Er habe bis XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt und habe hier einen großen Bekanntenkreis sowie entferntere Verwandte, die allesamt gut integriert und unbescholten seien. Ein Bekannter wäre bereit, ihn als Schweißer einzustellen. Der BF habe keine Kontakte mehr zu seinem Herkunftsstaat und sei seit dem Jahr XXXX nicht mehr in Russland bzw. Tschetschenien gewesen. Er habe sich in der Haft wohl verhalten, weswegen er nach zwei Drittel der Haft entlassen worden sei. Auch besuche er regelmäßig die Bewährungshilfe. Verwiesen werde zudem insbesondere auf das Kindeswohl der sieben Kinder (davon fünf minderjährig) des BF. Der BF könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Er habe insbesondere in seiner Zeit als Imam oft die Politik von Kadyrow, Putin und anderer russischer Politiker kritisiert. Dies sei an die russische Polizei von jemandem weitergegeben worden. Bereits im Jahr XXXX habe der BF vor dem Landesamt für Verfassungsschutz ausgesagt, dass seine in Tschetschenien lebende Mutter ihm im XXXX telefonisch mitgeteilt habe, dass ein Mitarbeiter von FSB bei ihr gewesen und sich nach dem BF erkundigt habe. Seine, die tschetschenische Regierung respektierende Mutter habe ihn gebeten, nach Tschetschenien zurückzukommen, dafür habe der FSB eine Amnestie in Aussicht gestellt, widrigenfalls eine Fahndung über Interpol eingeleitet würde. Daraufhin habe der BF den Kontakt zu ihr eingestellt. All dies belege, dass der BF in Tschetschenien nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt sei.2.
- Im Rahmen einer Stellungnahme vom römisch 40 führte der BF – unter anderem – aus, dass seine Abschiebung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde und er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er sei mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, damit er keinen Kontakt mehr zu den Landsleuten in der Moschee habe, wo er früher gepredigt habe. Er habe seine Tätigkeit als Prediger komplett eingestellt und führe keine Gespräche mehr über religiöse oder politische Themen. Er wolle diese Tätigkeit auch auf gar keinen Fall wiederaufnehmen. Die Frau des BF leide an Depressionen und könne sich nicht alleine um die Kinder kümmern. Sie sei auf die Hilfe des BF angewiesen, welcher seine ganze Zeit der Familie widme. Der BF spreche besser Deutsch als seine Ehefrau (er habe bereits im Jahr römisch 40 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und seine Deutschkenntnisse seither verbessert) und erledige daher mit den Kindern die Schulaufgaben und unterstütze seine Frau umfassend im Haushalt. Er habe bis römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt und habe hier einen großen Bekanntenkreis sowie entferntere Verwandte, die allesamt gut integriert und unbescholten seien. Ein Bekannter wäre bereit, ihn als Schweißer einzustellen. Der BF habe keine Kontakte mehr zu seinem Herkunftsstaat und sei seit dem Jahr römisch 40 nicht mehr in Russland bzw. Tschetschenien gewesen. Er habe sich in der Haft wohl verhalten, weswegen er nach zwei Drittel der Haft entlassen worden sei. Auch besuche er regelmäßig die Bewährungshilfe. Verwiesen werde zudem insbesondere auf das Kindeswohl der sieben Kinder (davon fünf minderjährig) des BF. Der BF könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Er habe insbesondere in seiner Zeit als Imam oft die Politik von Kadyrow, Putin und anderer russischer Politiker kritisiert. Dies sei an die russische Polizei von jemandem weitergegeben worden. Bereits im Jahr römisch 40 habe der BF vor dem Landesamt für Verfassungsschutz ausgesagt, dass seine in Tschetschenien lebende Mutter ihm im römisch 40 telefonisch mitgeteilt habe, dass ein Mitarbeiter von FSB bei ihr gewesen und sich nach dem BF erkundigt habe. Seine, die tschetschenische Regierung respektierende Mutter habe ihn gebeten, nach Tschetschenien zurückzukommen, dafür habe der FSB eine Amnestie in Aussicht gestellt, widrigenfalls eine Fahndung über Interpol eingeleitet würde. Daraufhin habe der BF den Kontakt zu ihr eingestellt. All dies belege, dass der BF in Tschetschenien nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt sei. 2.
- Am XXXX wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht, da am XXXX seine Abschiebung nach XXXX geplant war.2.
- Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht, da am römisch 40 seine Abschiebung nach römisch 40 geplant war.
- Folgeantrag auf internationalen Schutz: 3.
- Am XXXX stellte der BF im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX machte der BF im Wesentlichen geltend, alle seine bisher im Asylverfahren gemachten Angaben aufrecht zu halten und keine neuen Fluchtgründe vorbringen zu können. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, welche im Ausland um Asyl angesucht haben, durch die Regierung in Tschetschenien als Verräter angesehen und verfolgt werden. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr, von Kadyrows Leuten verhaftet werde oder ihm Schlimmeres passiere. Darüber hinaus würde seine Ehefrau, die an Depressionen leide, mit den Kindern in Österreich zurückbleiben.3.
- Am römisch 40 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 machte der BF im Wesentlichen geltend, alle seine bisher im Asylverfahren gemachten Angaben aufrecht zu halten und keine neuen Fluchtgründe vorbringen zu können. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, welche im Ausland um Asyl angesucht haben, durch die Regierung in Tschetschenien als Verräter angesehen und verfolgt werden. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr, von Kadyrows Leuten verhaftet werde oder ihm Schlimmeres passiere. Darüber hinaus würde seine Ehefrau, die an Depressionen leide, mit den Kindern in Österreich zurückbleiben. 3.
- Da der BF an COVID-19 erkrankt war, wurde er am XXXX aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital überstellt. Der dortigen Quarantäne entzog sich der BF, indem er das Spital am XXXX unerlaubterweise verließ.3.
- Da der BF an COVID-19 erkrankt war, wurde er am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital überstellt. Der dortigen Quarantäne entzog sich der BF, indem er das Spital am römisch 40 unerlaubterweise verließ. 3.
- Am XXXX meldete sich der BF freiwillig bei einer Polizeiinspektion und wurde neuerlich festgenommen sowie mit Bescheide des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX , über ihn die Schubhaft verhängt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.3.
- Am römisch 40 meldete sich der BF freiwillig bei einer Polizeiinspektion und wurde neuerlich festgenommen sowie mit Bescheide des BFA vom selben Tag, Zl. römisch 40 , über ihn die Schubhaft verhängt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. 3.
- Mit Stellungnahme vom XXXX machte der BF neuerlich geltend, in Österreich sieben Kinder und seine Ehefrau sowie zwei Enkelkinder zu haben; fünf seiner Kinder seien in Österreich geboren. Die Abschiebung des BF würde auch in die Rechte seiner Ehefrau und seiner Kinder eingreifen. Eine Trennung von ihrem Vater würde für die Kinder einer Traumatisierung gleichkommen. Die Kinder seien von Geburt an daran gewöhnt, dass sich ihr Vater liebevoll um sie kümmere. Das Kindeswohl stehe hier im Vordergrund. Die Ehefrau des BF leide seit einiger Zeit an Depressionen und sei mit der Situation völlig überfordert; sie habe Angstzustände entwickelt. Der BF sei ein bekennender Kritiker von Kadyrow. Er habe unmittelbar nach seiner „Verhaftung“ am XXXX gegenständlichen Asylantrag gestellt. Dieser Umstand sei Kadyrow und seinen Anhängern bekannt, weswegen dem BF im Falle seiner Rückkehr der sichere Tod drohe. Darüber hinaus werden Corona-Patienten in Tschetschenien als Terroristen deklariert und Kadyrow habe öffentlich dazu aufgerufen, diese Erkrankten „zu bekämpfen“.3.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 machte der BF neuerlich geltend, in Österreich sieben Kinder und seine Ehefrau sowie zwei Enkelkinder zu haben; fünf seiner Kinder seien in Österreich geboren. Die Abschiebung des BF würde auch in die Rechte seiner Ehefrau und seiner Kinder eingreifen. Eine Trennung von ihrem Vater würde für die Kinder einer Traumatisierung gleichkommen. Die Kinder seien von Geburt an daran gewöhnt, dass sich ihr Vater liebevoll um sie kümmere. Das Kindeswohl stehe hier im Vordergrund. Die Ehefrau des BF leide seit einiger Zeit an Depressionen und sei mit der Situation völlig überfordert; sie habe Angstzustände entwickelt. Der BF sei ein bekennender Kritiker von Kadyrow. Er habe unmittelbar nach seiner „Verhaftung“ am römisch 40 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Dieser Umstand sei Kadyrow und seinen Anhängern bekannt, weswegen dem BF im Falle seiner Rückkehr der sichere Tod drohe. Darüber hinaus werden Corona-Patienten in Tschetschenien als Terroristen deklariert und Kadyrow habe öffentlich dazu aufgerufen, diese Erkrankten „zu bekämpfen“. 3.
- Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am XXXX gab der BF im Wesentlichen an, seit ca. 20 Jahren chronische Rückenschmerzen und Bandscheibenprobleme zu haben, seit ca. zwei bis drei Tagen seien diese wieder akut. Er habe im Jahr XXXX diesbezüglich auch einen MRT-Termin gehabt und sei eine Operation im Raum gestanden, die er jedoch aus Angst vor Komplikationen nicht durchführen habe lassen. Ansonsten sei er gesund. Er habe bereits ein Rückkehrberatungsgespräch absolviert, die Rückkehr jedoch verweigert. Freiwillig werde er keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren, er werde sich jedoch nicht den behördlichen Entscheidungen widersetzen und gegen Gesetze verstoßen. An seiner familiären Situation habe sich nichts geändert. Seine Ehefrau leide unter einer Depression, ihr seien irgendwelche Medikamente verschrieben worden. Die Kinder stünden unter Schock. Diese hätten Angst, dass ihr Vater abgeschoben werden könnte. Die ganze Familie stehe unter Druck. Hinsichtlich der Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung führte der BF aus, dass es immer noch dieselben Gründe wie in seinem letzten Verfahren seien, doch sehe die Situation jetzt etwas anders aus. Ihm drohe Haft und spurloses Verschwinden. Das Risiko, sowohl gesundheitlich, persönlich als auch familiär sei zu hoch. Man könne im Internet recherchieren, wie die Lage sei. Da er viele Jahre in Österreich gelebt habe, würde man ihm vorwerfen, dass er ein Verräter sei. Menschen, die aus Europa nach Tschetschenien zurückkehren müssten mit harten Konsequenzen rechnen. Er sei sich sicher, dass er noch am Flughafen festgenommen und verschwinden werde. Darüber hinaus wolle er nicht von seiner Familie getrennt werden. Außerdem grassiere das Coronavirus in Tschetschenien in hohem Maße. Auf Vorhalt, dass der BF im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme am XXXX eingestanden habe, das Spital am XXXX unerlaubt verlassen zu haben, um seine Abschiebung zu vereiteln, machte der BF geltend, dass er das damals nicht ganz korrekt verstanden habe. Es handle sich um ein Missverständnis. Er wolle Zeit gewinnen, da er einen Asylantrag gestellt habe. Er wäre sonst abgeschoben worden, bevor sein Antrag bearbeitet worden sei. Er habe Zeit gewinnen wollen. Er habe, als er sich am XXXX erneut bei der Polizei gemeldet habe, gewusst, dass die Festnahme aufrecht gewesen sei. Er habe aber auch gewusst, dass der (Abschiebe-)Flieger schon geflogen sei.3.
- Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am römisch 40 gab der BF im Wesentlichen an, seit ca. 20 Jahren chronische Rückenschmerzen und Bandscheibenprobleme zu haben, seit ca. zwei bis drei Tagen seien diese wieder akut. Er habe im Jahr römisch 40 diesbezüglich auch einen MRT-Termin gehabt und sei eine Operation im Raum gestanden, die er jedoch aus Angst vor Komplikationen nicht durchführen habe lassen. Ansonsten sei er gesund. Er habe bereits ein Rückkehrberatungsgespräch absolviert, die Rückkehr jedoch verweigert. Freiwillig werde er keinesfalls in die Russische Föderation zurückkehren, er werde sich jedoch nicht den behördlichen Entscheidungen widersetzen und gegen Gesetze verstoßen. An seiner familiären Situation habe sich nichts geändert. Seine Ehefrau leide unter einer Depression, ihr seien irgendwelche Medikamente verschrieben worden. Die Kinder stünden unter Schock. Diese hätten Angst, dass ihr Vater abgeschoben werden könnte. Die ganze Familie stehe unter Druck. Hinsichtlich der Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung führte der BF aus, dass es immer noch dieselben Gründe wie in seinem letzten Verfahren seien, doch sehe die Situation jetzt etwas anders aus. Ihm drohe Haft und spurloses Verschwinden. Das Risiko, sowohl gesundheitlich, persönlich als auch familiär sei zu hoch. Man könne im Internet recherchieren, wie die Lage sei. Da er viele Jahre in Österreich gelebt habe, würde man ihm vorwerfen, dass er ein Verräter sei. Menschen, die aus Europa nach Tschetschenien zurückkehren müssten mit harten Konsequenzen rechnen. Er sei sich sicher, dass er noch am Flughafen festgenommen und verschwinden werde. Darüber hinaus wolle er nicht von seiner Familie getrennt werden. Außerdem grassiere das Coronavirus in Tschetschenien in hohem Maße. Auf Vorhalt, dass der BF im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme am römisch 40 eingestanden habe, das Spital am römisch 40 unerlaubt verlassen zu haben, um seine Abschiebung zu vereiteln, machte der BF geltend, dass er das damals nicht ganz korrekt verstanden habe. Es handle sich um ein Missverständnis. Er wolle Zeit gewinnen, da er einen Asylantrag gestellt habe. Er wäre sonst abgeschoben worden, bevor sein Antrag bearbeitet worden sei. Er habe Zeit gewinnen wollen. Er habe, als er sich am römisch 40 erneut bei der Polizei gemeldet habe, gewusst, dass die Festnahme aufrecht gewesen sei. Er habe aber auch gewusst, dass der (Abschiebe-)Flieger schon geflogen sei. 3.
- Mit dem am XXXX mündlich verkündeten Bescheid des BFA, Zl. XXXX wurde gegenüber dem BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.3.
- Mit dem am römisch 40 mündlich verkündeten Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF im gegenständlichen Asylverfahren kein wesentlich geändertes Fluchtvorbringen erstattet habe, das zudem keinen glaubhaften Kern aufweise. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren lediglich Gründe geltend gemacht, die jedenfalls vor rechtkräftiger letztinstanzlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gelegen seien und die er bereits in diesem Verfahren vorbringen hätte können. Die vom BF substanzlose, völlig in den Raum gestellte Angabe, in Tschetschenien verfolgt zu werden, stelle unter Beachtung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit im Vorverfahren keine Änderung dar. Beweismittel zur Untermauerung seiner Angaben habe der BF nicht vorlegen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht hinreichend geändert, weswegen der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF habe sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nichts Wesentliches geändert. Auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, der gesundheitlichen Verhältnisse des BF und seiner Rückkehrsituation seien keine Änderungen eingetreten, weswegen sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen sein werde.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF im gegenständlichen Asylverfahren kein wesentlich geändertes Fluchtvorbringen erstattet habe, das zudem keinen glaubhaften Kern aufweise. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren lediglich Gründe geltend gemacht, die jedenfalls vor rechtkräftiger letztinstanzlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 gelegen seien und die er bereits in diesem Verfahren vorbringen hätte können. Die vom BF substanzlose, völlig in den Raum gestellte Angabe, in Tschetschenien verfolgt zu werden, stelle unter Beachtung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit im Vorverfahren keine Änderung dar. Beweismittel zur Untermauerung seiner Angaben habe der BF nicht vorlegen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht hinreichend geändert, weswegen der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF habe sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nichts Wesentliches geändert. Auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, der gesundheitlichen Verhältnisse des BF und seiner Rückkehrsituation seien keine Änderungen eingetreten, weswegen sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Hinsicht zurückzuweisen sein werde. 3.
- Am XXXX langte der Verwaltungsakt sowie eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher moniert wurde, dass der rechtsfreundliche Vertreter erst seit XXXX mit der Vertretung des BF beauftragt sei. Er habe um Akteneinsicht gebeten, diese werde ihm erst am XXXX gewährt. Weder er noch der BF hätten sich entsprechend auf die Einvernahme am XXXX vorbereiten können. Der Termin sei zudem erst am Freitag, den XXXX , 22:14 Uhr, mitgeteilt worden. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei rechtswidrig und nach Ansicht des BF „politisch motiviert“. Die Entscheidung verstoße gegen zahlreiche (aufgelistete) verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleistete Recht. Jedenfalls bestehe eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, damit die dem BF zustehenden Rechte umfassend gewahrt und geltend gemacht werden können. Vor allem in so einem – auch politisch – brisanten Fall (es handle sich um einen Verschlussakt). Weiters sei der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht Willkür anzulasten, da dem BF nach wie vor Verfolgung in der Russischen Föderation drohe. Er habe im Zuge seiner Einvernahme am XXXX umfassend dargelegt, was ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe. Da bereits vor der Entscheidung feststand, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt werde, stelle dies einen Akt behördlicher Willkür dar. Die Begründung des Bescheides sei lediglich eine Scheinbegründung, die auf zum Teil völlig unpassenden Textbausteinen aufbaue. Auch habe die belangte Behörde die im Bescheid enthaltenen Länderberichte nicht richtig interpretiert du berücksichtigt. Verwiesen wird auf die COVID-19-Situation in Tschetschenien und den Umstand, dass Coronapatienten dort „bekämpft“ würden. Neuerlich hervorgehoben wird die familiäre und private Situation des BF in Österreich.3.
- Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt sowie eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher moniert wurde, dass der rechtsfreundliche Vertreter erst seit römisch 40 mit der Vertretung des BF beauftragt sei. Er habe um Akteneinsicht gebeten, diese werde ihm erst am römisch 40 gewährt. Weder er noch der BF hätten sich entsprechend auf die Einvernahme am römisch 40 vorbereiten können. Der Termin sei zudem erst am Freitag, den römisch 40 , 22:14 Uhr, mitgeteilt worden. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei rechtswidrig und nach Ansicht des BF „politisch motiviert“. Die Entscheidung verstoße gegen zahlreiche (aufgelistete) verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleistete Recht. Jedenfalls bestehe eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG, damit die dem BF zustehenden Rechte umfassend gewahrt und geltend gemacht werden können. Vor allem in so einem – auch politisch – brisanten Fall (es handle sich um einen Verschlussakt). Weiters sei der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht Willkür anzulasten, da dem BF nach wie vor Verfolgung in der Russischen Föderation drohe. Er habe im Zuge seiner Einvernahme am römisch 40 umfassend dargelegt, was ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe. Da bereits vor der Entscheidung feststand, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt werde, stelle dies einen Akt behördlicher Willkür dar. Die Begründung des Bescheides sei lediglich eine Scheinbegründung, die auf zum Teil völlig unpassenden Textbausteinen aufbaue. Auch habe die belangte Behörde die im Bescheid enthaltenen Länderberichte nicht richtig interpretiert du berücksichtigt. Verwiesen wird auf die COVID-19-Situation in Tschetschenien und den Umstand, dass Coronapatienten dort „bekämpft“ würden. Neuerlich hervorgehoben wird die familiäre und private Situation des BF in Österreich. 3.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.3.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. 3.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde ebenso die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision des BF zurückgewiesen. 3.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde ebenso die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision des BF zurückgewiesen. 3.
- Am XXXX wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben.3.
- Am römisch 40 wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben. 3.
- Am XXXX gab der Rechtsanwalt des BF die Auflösung der Vollmacht bekannt.3.
- Am römisch 40 gab der Rechtsanwalt des BF die Auflösung der Vollmacht bekannt. 3.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF dem BFA eine mit demselben Tag datierte Zustellvollmacht an XXXX , wohnhaft in XXXX . 3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der BF dem BFA eine mit demselben Tag datierte Zustellvollmacht an römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . 3.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).3.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigtem gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Aufgrund des im Aberkennungsverfahren erlassenen Einreiseverbotes war von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen. Die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde berücksichtigt. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass es im Familienleben des BF seit XXXX bzw. XXXX wesentliche Neuerungen gegeben habe. Der jüngste Sohn des BF habe nun psychische Störungen und leide an massiven Konzentrationsstörungen. Er sei hyperaktiv und weine oft grundlos. Es bestehe der Verdacht auf ADHS und „sonstige psychische Störungen“, weshalb die Frau des BF einen Termin bei einer Kinderpsychiaterin vereinbart habe. Zudem könnten die Kinder des BF aufgrund ihrer Integration in Österreich nicht nach Russland ziehen. Die Ehefrau des BF leide aufgrund der familiären Situation an Depressionen. Auch seien der Frau und den Kindern des BF seit XXXX Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt worden. Es liege somit nicht res iudicata vor, weil die Ehefrau des BF an einer depressiven Episode leide, sein jüngster Sohn psychische Störungen habe und seiner Familie die Aufenthaltstitel „Dauerenthalt – EU“ ausgestellt worden seien. Weiters stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er „nie das Gesetz brechen“ würde. Er sei von XXXX nach XXXX gezogen und habe keinen Kontakt mehr zu den Besuchern der Moschee, in der er früher gepredigt habe. Der BF habe seine Tätigkeit als Prediger eingestellt und spreche nicht mehr über religiöse und politische Themen. Er habe sich in Haft und in der Zeit zwischen seiner Enthaftung und seiner Abschiebung wohlverhalten. Der BF habe sich in dieser Zeit ganz seiner Familie gewidmet und diese unterstützt. Ein Bekannter des BF sei bereit gewesen, den BF als Schweißer in seinem Unternehmenn anzustellen, sobald er einen Aufenthaltstitel bekommen hätte. Desweiteren bestritt der BF weitschweifig, dass er die Taten, für die er verurteilt wurde, begangen habe und attestierte, dass er kein faires Strafverfahren erfahren habe. Der BF habe zwar bereits eine COVID-19-Infektion überstanden, doch sei bekannt, dass es Fälle gebe, in denen Genesene an Dauerfolgen leiden würden oder sich mit einer Mutation des Virus erneut infizieren würden. Der BF wäre im Falle einer neuerlichen Erkrankung gesundheitlich stark gefährdet, zumal die Impfungen in Russland nur langsam voranschreiten würden. Im Übrigen führte der BF aus, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß § 68 AVG zurückgewiesen werden dürfe, da kein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vorliege, da dem (ersten) Asylantrag des BF vollumfänglich stattgegeben worden sei und dem Aberkennungsbescheid des BFA kein Antrag des BF zugrundeliege. Auch habe das BFA im angefochtenen Bescheid nicht deutlich bezeichnet, welcher vorangegegangene Bescheid bzw. welches vorangegangene Erkenntnis als Vorbescheid bzw. Vorerkenntnis herangezogen werde. Das BFA wäre zudem verpflichtet gewesen, den Bewährungshelfer und den Betreuer des BF beim Verein DERAD als Zeugen hinsichtlich seine Gefährleichkeit zu befragen. Letztlich monierte der BF auch, dass seine Abschiebung rechtswidrig erfolgt sei, da das BFA über kein gültiges Heimreisezertifikat für ihn verfügt habe.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass es im Familienleben des BF seit römisch 40 bzw. römisch 40 wesentliche Neuerungen gegeben habe. Der jüngste Sohn des BF habe nun psychische Störungen und leide an massiven Konzentrationsstörungen. Er sei hyperaktiv und weine oft grundlos. Es bestehe der Verdacht auf ADHS und „sonstige psychische Störungen“, weshalb die Frau des BF einen Termin bei einer Kinderpsychiaterin vereinbart habe. Zudem könnten die Kinder des BF aufgrund ihrer Integration in Österreich nicht nach Russland ziehen. Die Ehefrau des BF leide aufgrund der familiären Situation an Depressionen. Auch seien der Frau und den Kindern des BF seit römisch 40 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt worden. Es liege somit nicht res iudicata vor, weil die Ehefrau des BF an einer depressiven Episode leide, sein jüngster Sohn psychische Störungen habe und seiner Familie die Aufenthaltstitel „Dauerenthalt – EU“ ausgestellt worden seien. Weiters stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er „nie das Gesetz brechen“ würde. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 gezogen und habe keinen Kontakt mehr zu den Besuchern der Moschee, in der er früher gepredigt habe. Der BF habe seine Tätigkeit als Prediger eingestellt und spreche nicht mehr über religiöse und politische Themen. Er habe sich in Haft und in der Zeit zwischen seiner Enthaftung und seiner Abschiebung wohlverhalten. Der BF habe sich in dieser Zeit ganz seiner Familie gewidmet und diese unterstützt. Ein Bekannter des BF sei bereit gewesen, den BF als Schweißer in seinem Unternehmenn anzustellen, sobald er einen Aufenthaltstitel bekommen hätte. Desweiteren bestritt der BF weitschweifig, dass er die Taten, für die er verurteilt wurde, begangen habe und attestierte, dass er kein faires Strafverfahren erfahren habe. Der BF habe zwar bereits eine COVID-19-Infektion überstanden, doch sei bekannt, dass es Fälle gebe, in denen Genesene an Dauerfolgen leiden würden oder sich mit einer Mutation des Virus erneut infizieren würden. Der BF wäre im Falle einer neuerlichen Erkrankung gesundheitlich stark gefährdet, zumal die Impfungen in Russland nur langsam voranschreiten würden. Im Übrigen führte der BF aus, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden dürfe, da kein Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vorliege, da dem (ersten) Asylantrag des BF vollumfänglich stattgegeben worden sei und dem Aberkennungsbescheid des BFA kein Antrag des BF zugrundeliege. Auch habe das BFA im angefochtenen Bescheid nicht deutlich bezeichnet, welcher vorangegegangene Bescheid bzw. welches vorangegangene Erkenntnis als Vorbescheid bzw. Vorerkenntnis herangezogen werde. Das BFA wäre zudem verpflichtet gewesen, den Bewährungshelfer und den Betreuer des BF beim Verein DERAD als Zeugen hinsichtlich seine Gefährleichkeit zu befragen. Letztlich monierte der BF auch, dass seine Abschiebung rechtswidrig erfolgt sei, da das BFA über kein gültiges Heimreisezertifikat für ihn verfügt habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde beigelegt wurden Fotos der Kinder des BF, eine Ambulanzkarte der Ehefrau des BF vom XXXX , wonach dieser eine Anpassungsstörung F43.2 und eine depressive Episode F32.2 diagnostiziert wurden und die Medikamente Escitalopram, Trittico, Abilify und Seroquel bzw. alternativ Temesta verschrieben wurden.Der Beschwerde beigelegt wurden Fotos der Kinder des BF, eine Ambulanzkarte der Ehefrau des BF vom römisch 40 , wonach dieser eine Anpassungsstörung F43.2 und eine depressive Episode F32.2 diagnostiziert wurden und die Medikamente Escitalopram, Trittico, Abilify und Seroquel bzw. alternativ Temesta verschrieben wurden. 3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren: 4.
- Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005.4.1. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Darin gab er im Antragsformular an, dass er mit seiner Frau und vier Kindern (Anm.: mehr Kinder können im Formular nicht eingetragen werden) im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohne, über kein Vermögen und kein Einkommen verfüge, strafgerichtlich verurteilt sei, sich seit XXXX durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, eine Beschäftigungszusage nachgereicht werde, er Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, er in Österreich vier Monate einen Schweißerkurs besucht habe, über einen Staplerschein und einen Kranschein verfüge, seine Frau und sieben Kinder (davon fünf minderjährig) in Österreich leben würden und er zudem Bekannte und Freunde hier habe. Im Übrigen verwies er auf die Stellungnahme vom XXXX (s. oben Punkt I.2.13.).Darin gab er im Antragsformular an, dass er mit seiner Frau und vier Kindern Anmerkung, mehr Kinder können im Formular nicht eingetragen werden) im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohne, über kein Vermögen und kein Einkommen verfüge, strafgerichtlich verurteilt sei, sich seit römisch 40 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, eine Beschäftigungszusage nachgereicht werde, er Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, er in Österreich vier Monate einen Schweißerkurs besucht habe, über einen Staplerschein und einen Kranschein verfüge, seine Frau und sieben Kinder (davon fünf minderjährig) in Österreich leben würden und er zudem Bekannte und Freunde hier habe. Im Übrigen verwies er auf die Stellungnahme vom römisch 40 (s. oben Punkt römisch eins.2.13.). Der BF legte in Kopie seinen abgelaufenen Konventionspass, eine eidesstattliche Erklärung über seine Familienverhältnisse vom XXXX , einen laufenden Wohnungsmietvertrag, seine eCard und ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom XXXX vor. Weiters in Kopie vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs im Jahr XXXX , eine Bestätigung über eine absolvierte Schweißerausbildung vom XXXX , Geburtsurkunden der in Österreich geborenen Kinder sowie die österreichischen Aufenthaltskarten der Ehefrau und der Kinder des BF und Meldebestätigungen.Der BF legte in Kopie seinen abgelaufenen Konventionspass, eine eidesstattliche Erklärung über seine Familienverhältnisse vom römisch 40 , einen laufenden Wohnungsmietvertrag, seine eCard und ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom römisch 40 vor. Weiters in Kopie vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Sprachkurs im Jahr römisch 40 , eine Bestätigung über eine absolvierte Schweißerausbildung vom römisch 40 , Geburtsurkunden der in Österreich geborenen Kinder sowie die österreichischen Aufenthaltskarten der Ehefrau und der Kinder des BF und Meldebestätigungen. 4.
- Mit Stellungnahme XXXX legte der BF unter anderem eine Ambulanzkarte seiner Frau vom XXXX vor, wonach dieser eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Episode diagnostiziert sowie die Medikamente Escitalopram, Trittico, Abilify, Seroquel oder alternativ Temesta sowie Aripiprazol verschrieben wurden.4.
- Mit Stellungnahme römisch 40 legte der BF unter anderem eine Ambulanzkarte seiner Frau vom römisch 40 vor, wonach dieser eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Episode diagnostiziert sowie die Medikamente Escitalopram, Trittico, Abilify, Seroquel oder alternativ Temesta sowie Aripiprazol verschrieben wurden. 4.
- Der BF wurde am XXXX vom BFA niederschriftlich zu seinem Antrag nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einvernommen.4.
- Der BF wurde am römisch 40 vom BFA niederschriftlich zu seinem Antrag nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einvernommen. Befragt gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, aber etwas Rückenschmerzen habe. Er spreche Russisch, Tschetschenisch, gut Deutsch und ein bisschen Arabisch. Den gegenständlichen Antrag habe er gestellt, weil er und seine Familie schon seit XXXX Jahren in Österreich leben würden. Die gesamte Familie habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ respektive den Asylstatus. Er sei nicht mehr an seiner früheren Tätigkeit als Imam interessiert.Den gegenständlichen Antrag habe er gestellt, weil er und seine Familie schon seit römisch 40 Jahren in Österreich leben würden. Die gesamte Familie habe den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ respektive den Asylstatus. Er sei nicht mehr an seiner früheren Tätigkeit als Imam interessiert. Er habe in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule besucht und vier Jahre ein theologisches Studium betrieben, das er aber wegen des Krieges in Tschetschenien abgebrochen habe. Er sei dann als Händler und als Lehrer tätig gewesen und habe eine Familie gegründet. Da dann wieder der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich zunächst versteckt, sei dann nach XXXX geflüchtet, wo er wiederum als Bauarbeiter gearbeitet habe, bevor er XXXX mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. In Österreich habe er Deutschkurse besucht und XXXX einen Staplerkurs sowie einen Schweißerkurs besucht. Er habe auch einen Kurs auf der Baustelle als Vorarbeiter gemacht, wofür er ein Zertifikat bekommen habe. Seine letzte Arbeitsstelle vor ein paar Monaten sei als Eisenbieger gewesen, aber das funktioniere wegen seiner Rückenschmerzen nicht mehr. Sonst habe er in Österreich keine Ausbildung besucht. Er gehe derzeit mangels Genehmigung keiner Erwerbstätigkeit nach. Er lebe momentan bei seiner Familie in XXXX und lebe von deren Mindestsicherung. Er sei nicht mehr versichert. Außer seiner Frau und seinen sieben Kindern, von denen fünf im gemeinsamen Haushalt mit ihm wohnen würden, habe der BF in Österreich zwei Enkelkinder. Seine beiden ältesten Kinder würden in XXXX wohnen. Seine Schwester lebe in XXXX und komme regelmäßig in den Ferien auf Besuch. In Tschetschenien würden seine Eltern und sein Bruder leben, zu denen er nicht persönlich, aber seine Frau und seine Kinder Kontakt hätten. Der BF habe früher außerdem Kontakt zu seinen Nachbarn gehabt, seit dem Umzug aber nicht mehr. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Vor seiner Inhaftierung habe der BF im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder mitgeholfen. Während seiner Strafhaft hätten die beiden älteren Kinder seine Frau unterstützt. Seine Frau leide an einer Depression. Er habe in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule besucht und vier Jahre ein theologisches Studium betrieben, das er aber wegen des Krieges in Tschetschenien abgebrochen habe. Er sei dann als Händler und als Lehrer tätig gewesen und habe eine Familie gegründet. Da dann wieder der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich zunächst versteckt, sei dann nach römisch 40 geflüchtet, wo er wiederum als Bauarbeiter gearbeitet habe, bevor er römisch 40 mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. In Österreich habe er Deutschkurse besucht und römisch 40 einen Staplerkurs sowie einen Schweißerkurs besucht. Er habe auch einen Kurs auf der Baustelle als Vorarbeiter gemacht, wofür er ein Zertifikat bekommen habe. Seine letzte Arbeitsstelle vor ein paar Monaten sei als Eisenbieger gewesen, aber das funktioniere wegen seiner Rückenschmerzen nicht mehr. Sonst habe er in Österreich keine Ausbildung besucht. Er gehe derzeit mangels Genehmigung keiner Erwerbstätigkeit nach. Er lebe momentan bei seiner Familie in römisch 40 und lebe von deren Mindestsicherung. Er sei nicht mehr versichert. Außer seiner Frau und seinen sieben Kindern, von denen fünf im gemeinsamen Haushalt mit ihm wohnen würden, habe der BF in Österreich zwei Enkelkinder. Seine beiden ältesten Kinder würden in römisch 40 wohnen. Seine Schwester lebe in römisch 40 und komme regelmäßig in den Ferien auf Besuch. In Tschetschenien würden seine Eltern und sein Bruder leben, zu denen er nicht persönlich, aber seine Frau und seine Kinder Kontakt hätten. Der BF habe früher außerdem Kontakt zu seinen Nachbarn gehabt, seit dem Umzug aber nicht mehr. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Vor seiner Inhaftierung habe der BF im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder mitgeholfen. Während seiner Strafhaft hätten die beiden älteren Kinder seine Frau unterstützt. Seine Frau leide an einer Depression. Der BF sei im Übrigen unschuldig verurteilt worden. Er habe diese Leute nicht gebeten, nach Syrien zu gehen und sie seien auch keine Mitglieder der Moschee gewesen. Er habe nichts davon gewusst und unterstütze das nicht. 4.
- Der BF brachte am XXXX eine Säumbisbeschwerde beim BFA ein (zu den angehängten inhaltlichen Beschwerdegründen s. unten Punkt I.4.6.).4.
- Der BF brachte am römisch 40 eine Säumbisbeschwerde beim BFA ein (zu den angehängten inhaltlichen Beschwerdegründen s. unten Punkt römisch eins.4.6.). Der Säumnisbeschwerde beigelegt wurde unter anderem ein psychologisches Gutachten vom XXXX in Bezug auf den jünsten Sohn des BF, wonach diesem eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Verdacht einer Lese- und Rechtschreibstörung, akute belastende Lebensereignisse und eine leichte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurden. Mit Blick auf die beobachteten Konzentrationsstörungen seien die Kriterien für eine Diagnose nicht vollständig gegeben. Insgesamt weise der Sohn des BF aber gute Ergebnisse auf, die ein breites Feld an Handlungsmöglichkeiten böten, wofür es ihm aber gelingen müsse, im schulischen Prozess anzukommen, weshalb eine Psychotherapie unbedingt empfohlen werde, um ihn in der aktuellen belastenden familiären Situation emotional zu unterstützen. Zusätzlich solle eine Förderung entweder im Rahmen der psychologischen Behandlung oder eines separaten Legasthenietrainings stattfinden, um seine Aufmerksamkeit und Konzentration, Wortschatz und Lesevermögen zu verbessern. Die Behandlung sollte wöchentlich und längerfristig stattfinden. Empfohlen werde zudem eine Verlaufsdiagnostik in einem Jahr, um die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten genauer zu betrachten und eine mögliche Teilleistungsstörung zu verifizieren.Der Säumnisbeschwerde beigelegt wurde unter anderem ein psychologisches Gutachten vom römisch 40 in Bezug auf den jünsten Sohn des BF, wonach diesem eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Verdacht einer Lese- und Rechtschreibstörung, akute belastende Lebensereignisse und eine leichte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurden. Mit Blick auf die beobachteten Konzentrationsstörungen seien die Kriterien für eine Diagnose nicht vollständig gegeben. Insgesamt weise der Sohn des BF aber gute Ergebnisse auf, die ein breites Feld an Handlungsmöglichkeiten böten, wofür es ihm aber gelingen müsse, im schulischen Prozess anzukommen, weshalb eine Psychotherapie unbedingt empfohlen werde, um ihn in der aktuellen belastenden familiären Situation emotional zu unterstützen. Zusätzlich solle eine Förderung entweder im Rahmen der psychologischen Behandlung oder eines separaten Legasthenietrainings stattfinden, um seine Aufmerksamkeit und Konzentration, Wortschatz und Lesevermögen zu verbessern. Die Behandlung sollte wöchentlich und längerfristig stattfinden. Empfohlen werde zudem eine Verlaufsdiagnostik in einem Jahr, um die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten genauer zu betrachten und eine mögliche Teilleistungsstörung zu verifizieren. Ebenso beigelegt wurde ein durch einen psychiatrischen Arzt ausgestelltes Rezept vom XXXX für die Frau des BF, beinhaltend die Medikamente Risperidon, Venlafaxin und Quetiapin.Ebenso beigelegt wurde ein durch einen psychiatrischen Arzt ausgestelltes Rezept vom römisch 40 für die Frau des BF, beinhaltend die Medikamente Risperidon, Venlafaxin und Quetiapin. Zudem angehängt wurde eine Stellungnahme des Vereins DERAD vom XXXX bezüglich den BF, wonach dieser dem Verein seit XXXX bekannt sei und seitdem die ideologische Entwicklung des BF regelmäßig analysiert, dokumentiert und die Betreuung themenspezifisch angepasst werde. Der BF zeichne sich seit Beginn der Betreuung durch eine glaubwürdige Bereitschaft zur Kooperation mit dem Verein aus. Er nehme die ihm auferlegten Sitzungstermine gewissenhaft und pünktlich wahr und beteilige sich aktiv, indem er inhaltliche Themen selbständig aufgreife und seine eigene Ideologie reflektiere. Der BF verfüge über ein hohes Maß an Selbstreflexion und zeichne sich durch eine respektvolle, aufgeschlossene und kommunikative Persönlichkeit aus. Der BF sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er genieße in der tschetschenischen Community eine respektierte Position, was aus Sicht DERADs sehr wertvoll sei. Der BF, der um Läuterung von seiner Straftat bemüht sei, zeige ein ehrliches Interesse für einen friedlichen interkulturellen Dialog. Die ideologische Entwicklung des BF werde aus Expertensicht DERADs als sehr gut und vorbildhaft bewertet und könne hinsichtlich seiner ideologischen Einstellung Entwarnung gegeben werden.Zudem angehängt wurde eine Stellungnahme des Vereins DERAD vom römisch 40 bezüglich den BF, wonach dieser dem Verein seit römisch 40 bekannt sei und seitdem die ideologische Entwicklung des BF regelmäßig analysiert, dokumentiert und die Betreuung themenspezifisch angepasst werde. Der BF zeichne sich seit Beginn der Betreuung durch eine glaubwürdige Bereitschaft zur Kooperation mit dem Verein aus. Er nehme die ihm auferlegten Sitzungstermine gewissenhaft und pünktlich wahr und beteilige sich aktiv, indem er inhaltliche Themen selbständig aufgreife und seine eigene Ideologie reflektiere. Der BF verfüge über ein hohes Maß an Selbstreflexion und zeichne sich durch eine respektvolle, aufgeschlossene und kommunikative Persönlichkeit aus. Der BF sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er genieße in der tschetschenischen Community eine respektierte Position, was aus Sicht DERADs sehr wertvoll sei. Der BF, der um Läuterung von seiner Straftat bemüht sei, zeige ein ehrliches Interesse für einen friedlichen interkulturellen Dialog. Die ideologische Entwicklung des BF werde aus Expertensicht DERADs als sehr gut und vorbildhaft bewertet und könne hinsichtlich seiner ideologischen Einstellung Entwarnung gegeben werden. 4.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 und § 66 Abs. 1 Z 1 sowie § 66 Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt (Spruchpunkt II.).4.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55 und Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer eins, Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sowohl gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe, als auch er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe, weshalb aus den im Spruch genannten Normen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfolgen dürfe. Es habe sich zudem mangels relevanter Änderungen im Privat- und Familienleben des BF kein Grund ergeben, die Rückkehrentscheidung neu zu bewerten, zumal er bereits abgeschoben worden sei. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde sei zudem einzustellen, da das BFA binnen drei Monaten den Bescheid nachgeholt habe. 4.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens monierte, dass er hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung „Opfer eines Justizfehlers“ geworden sei und auf der einen Seite er das Recht habe, auf seiner Unschuld zu bestehen, und auf der anderen Seite die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis des damaligen Strafverfahrens selbständig bewerten müsse. Der BF akzeptiere die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des OGH im Rechtsmittelverfahren, verwehre sich aber gegen seine im Verfahren vor dem Landesgericht festgestellte Schuld. Er lehne nicht die Hoheitsrechte der Republik Österreich schlechthin ab und hätte der im Strafverfahren passierte Justizfehler im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen. Er habe nie jemanden zur Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt oder gewaltsamen Akt aufgerufen, da dies seiner Weltanschauung widerspreche, und er habe unschuldig fünf Jahre in Haft verbringen müssen. Der BF verweise zudem auf den Bericht des Vereins DERAD vom XXXX , wonach seine ideologische Entwicklung als sehr gut und vorbildhaft bewertet werde und hinsichtlich der ideologischen Einstellung des BF Entwarnung gegeben werden könne. In Hinblick auf § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 habe der BF angesichts seiner bereits XXXX erfolgten Verurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Die damalige Verurteilung wegen eines Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung gebe der Behörde nicht das Recht, gegenwärtig immer noch von einem solchen Naheverhältnis auszugehen. Der BF sei nach seiner Entlassung aus der Strafhaft umgezogen und habe keinen Kontakt mehr zu den Besuchern jener Moschee, in der er früher gepredigt habe, sondern sich ausschließlich um seine Familie gekümmert. Er habe seine Tätigkeit als Prediger eingestellt und führe keine Gespräche mehr über religiöse oder politische Themen. Er habe sich seit seiner Inhaftierung wohlverhalten. Er habe auch keine Absicht, seine frühere Tätigkeit wiederaufzunehmen, sondern wolle sich komplett seiner Familie widmen.4.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens monierte, dass er hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung „Opfer eines Justizfehlers“ geworden sei und auf der einen Seite er das Recht habe, auf seiner Unschuld zu bestehen, und auf der anderen Seite die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis des damaligen Strafverfahrens selbständig bewerten müsse. Der BF akzeptiere die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des OGH im Rechtsmittelverfahren, verwehre sich aber gegen seine im Verfahren vor dem Landesgericht festgestellte Schuld. Er lehne nicht die Hoheitsrechte der Republik Österreich schlechthin ab und hätte der im Strafverfahren passierte Justizfehler im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen. Er habe nie jemanden zur Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt oder gewaltsamen Akt aufgerufen, da dies seiner Weltanschauung widerspreche, und er habe unschuldig fünf Jahre in Haft verbringen müssen. Der BF verweise zudem auf den Bericht des Vereins DERAD vom römisch 40 , wonach seine ideologische Entwicklung als sehr gut und vorbildhaft bewertet werde und hinsichtlich der ideologischen Einstellung des BF Entwarnung gegeben werden könne. In Hinblick auf Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 habe der BF angesichts seiner bereits römisch 40 erfolgten Verurteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Die damalige Verurteilung wegen eines Naheverhältnisses zu einer terroristischen Gruppierung gebe der Behörde nicht das Recht, gegenwärtig immer noch von einem solchen Naheverhältnis auszugehen. Der BF sei nach seiner Entlassung aus der Strafhaft umgezogen und habe keinen Kontakt mehr zu den Besuchern jener Moschee, in der er früher gepredigt habe, sondern sich ausschließlich um seine Familie gekümmert. Er habe seine Tätigkeit als Prediger eingestellt und führe keine Gespräche mehr über religiöse oder politische Themen. Er habe sich seit seiner Inhaftierung wohlverhalten. Er habe auch keine Absicht, seine frühere Tätigkeit wiederaufzunehmen, sondern wolle sich komplett seiner Familie widmen. Desweiteren sei in Hinblick auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dort nur von einer Rückkehrentscheidung die Rede und werde diese im Übrigen gegenstandslos, wenn die Voraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 vorliegen und stelle daher kein Erteilungshindernis dar. Darüber hinaus sei § 58 Abs. 10 AsylG 2005 über die Zurückweisung des Antrags im Falle einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und nicht hervorgekommener Änderung des Sachverhaltes als die speziellere Norm gegenüber § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu sehen, weshalb die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages nicht auf die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stützen hätte dürfen. Desweiteren habe das BFA am XXXX ein neues Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot eingeleitet und bislang nicht hierüber entschieden.Desweiteren sei in Hinblick auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dort nur von einer Rückkehrentscheidung die Rede und werde diese im Übrigen gegenstandslos, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen und stelle daher kein Erteilungshindernis dar. Darüber hinaus sei Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 über die Zurückweisung des Antrags im Falle einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und nicht hervorgekommener Änderung des Sachverhaltes als die speziellere Norm gegenüber Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu sehen, weshalb die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages nicht auf die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stützen hätte dürfen. Desweiteren habe das BFA am römisch 40 ein neues Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot eingeleitet und bislang nicht hierüber entschieden. Sodann monierte der BF, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG sowie das Kindeswohl nicht überprüft habe. Aus näher dargestellten Gründen würden sieben der acht relevanten Kriterien für das Überwiegen der Interessen des BF sprechen: Der BF habe sich beinahe XXXX Jahre großteils als Asylberechtigter in Österreich aufgehalten. Er habe sein Familienleben sowohl in der Strafhaft durch Besuche als auch nach der Strafhaft aufrechterhalten. Er habe einen weiten Bekanntenkreis und einige entfernte Verwandte in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über eine Einstellungszusage. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich nie Russland besucht und habe seit langem keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien. Er habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen. Sein Privat- und Familienleben sei nicht in Zeiten eines unsicheren Aufenthalts entstanden. Gegen den BF spreche lediglich seine strafgerichtliche Verurteilung, jedoch sei dabei zu berücksichtigen, dass er unschuldig verurteilt worden sei, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe bedingt entlassen worden sei, sich an die gerichtlich angeordneten Gespräche mit Mitarbeitern des Vereins DERAD gehalten habe und er sich seit seiner Inhaftierung wohlverhalten habe. Im Sinne des Kindeswohls mitabzuwägen sei zudem die Trennung des BF von seinen Kindern, die seine Erziehung und Nähe bräuchten, was nicht durch die Mittel der Fernkommunikation ersetzt werden könne.Sodann monierte der BF, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sowie das Kindeswohl nicht überprüft habe. Aus näher dargestellten Gründen würden sieben der acht relevanten Kriterien für das Überwiegen der Interessen des BF sprechen: Der BF habe sich beinahe römisch 40 Jahre großteils als Asylberechtigter in Österreich aufgehalten. Er habe sein Familienleben sowohl in der Strafhaft durch Besuche als auch nach der Strafhaft aufrechterhalten. Er habe einen weiten Bekanntenkreis und einige entfernte Verwandte in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über eine Einstellungszusage. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich nie Russland besucht und habe seit langem keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien. Er habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen. Sein Privat- und Familienleben sei nicht in Zeiten eines unsicheren Aufenthalts entstanden. Gegen den BF spreche lediglich seine strafgerichtliche Verurteilung, jedoch sei dabei zu berücksichtigen, dass er unschuldig verurteilt worden sei, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe bedingt entlassen worden sei, sich an die gerichtlich angeordneten Gespräche mit Mitarbeitern des Vereins DERAD gehalten habe und er sich seit seiner Inhaftierung wohlverhalten habe. Im Sinne des Kindeswohls mitabzuwägen sei zudem die Trennung des BF von seinen Kindern, die seine Erziehung und Nähe bräuchten, was nicht durch die Mittel der Fernkommunikation ersetzt werden könne. Das BFA habe auch die neu hervorgekommenen Tatsachen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht richtig gewürdigt. Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX sei die Depression der Ehefrau des BF fortgeschritten, hätten sich psychische Störungen des jüngsten Sohnes ergeben und seien der Ehefrau und den Kindern des BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt worden. Laut kinderpsychologischen Gutachten leide der jüngste Sohn des BF an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, weshalb ihm eine Psychotherapie empfohlen worden sei. Er zeige zudem viele Symptome von ADHS und solle im XXXX eine diesbezügliche Abklärung erfolgen. Die Ehefrau des BF müsse sich um fünf minderjährige Kinder kümmern, weshalb die Anwesenheit des BF zur zusätzlichen Betreuung des jüngsten Sohnes notwendig sei. Seiner Frau sei im XXXX eine schwere Depression diagnostiziert worden und es seien ihr entsprechende Medikamente verschrieben worden. Den Kindern des BF wäre im Übrigen ein Umzug nach Russland nicht zumutbar.Das BFA habe auch die neu hervorgekommenen Tatsachen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens seit Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht richtig gewürdigt. Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 sei die Depression der Ehefrau des BF fortgeschritten, hätten sich psychische Störungen des jüngsten Sohnes ergeben und seien der Ehefrau und den Kindern des BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt worden. Laut kinderpsychologischen Gutachten leide der jüngste Sohn des BF an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, weshalb ihm eine Psychotherapie empfohlen worden sei. Er zeige zudem viele Symptome von ADHS und solle im römisch 40 eine diesbezügliche Abklärung erfolgen. Die Ehefrau des BF müsse sich um fünf minderjährige Kinder kümmern, weshalb die Anwesenheit des BF zur zusätzlichen Betreuung des jüngsten Sohnes notwendig sei. Seiner Frau sei im römisch 40 eine schwere Depression diagnostiziert worden und es seien ihr entsprechende Medikamente verschrieben worden. Den Kindern des BF wäre im Übrigen ein Umzug nach Russland nicht zumutbar. In Anhang der Beschwerde wurden (nochmals) das psychologische Gutachten vom XXXX in Bezug auf den jünsten Sohn des BF sowie die Stellungnahme des Vereins DERAD vom XXXX vorgelegt.In Anhang der Beschwerde wurden (nochmals) das psychologische Gutachten vom römisch 40 in Bezug auf den jünsten Sohn des BF sowie die Stellungnahme des Vereins DERAD vom römisch 40 vorgelegt. 4.
- Gemeinsam mit der am XXXX erfolgten Vorlage der Beschwerde nahm das BFA mit Schreiben vom XXXX hierzu Stellung und führte dabei zunächst unter anderem aus, dass die Behörde keineswegs ein neues Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot eingeleitet habe und aktuell auch nur das gegenständliche Verfahren hinsichtlich des BF anhängig sei. Weiters habe sich die belangte Behörde durchaus mit der Aktualität der vom BF ausgehenden Gefährdung beschäftigt und unter anderem den Schriftsatz von DERAD berücksichtigt und sei auf Basis seiner rechtskräftigen Verurteilung und des Auftretens des BF im gegenständlichen Verfahren zum Schluss gelangt, dass weiterhin eine Gefahr von ihm ausgehe bzw. er ein Naheverhältnis iSd § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 aufweise. Das BFA sei desweiteren der Ansicht, dass § 58 Abs. 10 AsylG 2005 und § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht im Verhältnis der Spezialität zueinander stehen. Es hätten sich zudem keine (relevanten) Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben bzw. seien diese durch seine Abschiebung nur schwächer geworden. Die vorgebrachten Veränderungen würden zum einen nicht den BF selbst betreffen und entspreche es zum anderen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es infolge der Trennung von einer abgeschobenen Person gerade bei Kindern zu Problemen kommen könne, respektive diese höherwertige Aufenthaltstitel erlangen können. Die geltend gemachten Umstände seien von der belangten Behörde nicht bestritten worden, doch mangle es ihnen an Relevanz. Es würde das Konzept des Einreiseverbotes an sich in Frage stellen, wenn derartige Sachverhaltsänderungen, die letztlich bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Raum stünden, geeignet wären, nachträglich die Rechtsfolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels herbeizuführen. Soweit in der Beschwerde vollumfänglich Umstände nach Art. 8 EMRK abgewogen worden seien, sei darauf zu verweisen, dass dies bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX vorgenommen habe.4.
- Gemeinsam mit der am römisch 40 erfolgten Vorlage der Beschwerde nahm das BFA mit Schreiben vom römisch 40 hierzu Stellung und führte dabei zunächst unter anderem aus, dass die Behörde keineswegs ein neues Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot eingeleitet habe und aktuell auch nur das gegenständliche Verfahren hinsichtlich des BF anhängig sei. Weiters habe sich die belangte Behörde durchaus mit der Aktualität der vom BF ausgehenden Gefährdung beschäftigt und unter anderem den Schriftsatz von DERAD berücksichtigt und sei auf Basis seiner rechtskräftigen Verurteilung und des Auftretens des BF im gegenständlichen Verfahren zum Schluss gelangt, dass weiterhin eine Gefahr von ihm ausgehe bzw. er ein Naheverhältnis iSd Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 aufweise. Das BFA sei desweiteren der Ansicht, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht im Verhältnis der Spezialität zueinander stehen. Es hätten sich zudem keine (relevanten) Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben bzw. seien diese durch seine Abschiebung nur schwächer geworden. Die vorgebrachten Veränderungen würden zum einen nicht den BF selbst betreffen und entspreche es zum anderen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es infolge der Trennung von einer abgeschobenen Person gerade bei Kindern zu Problemen kommen könne, respektive diese höherwertige Aufenthaltstitel erlangen können. Die geltend gemachten Umstände seien von der belangten Behörde nicht bestritten worden, doch mangle es ihnen an Relevanz. Es würde das Konzept des Einreiseverbotes an sich in Frage stellen, wenn derartige Sachverhaltsänderungen, die letztlich bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Raum stünden, geeignet wären, nachträglich die Rechtsfolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels herbeizuführen. Soweit in der Beschwerde vollumfänglich Umstände nach Artikel 8, EMRK abgewogen worden seien, sei darauf zu verweisen, dass dies bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom römisch 40 vorgenommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens. Der BF stellte am 06.12.2004 einen Asylantrag, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , stattgegeben wurde. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der BF stellte am 06.12.2004 einen Asylantrag, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , stattgegeben wurde. Dem BF wurde in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB, jeweils in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheisstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX wurde die gegen dieses Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , gab dieses der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe des BF auf sechs Jahre und elfeinhalb Monate erhöht wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB, jeweils in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheisstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom römisch 40 wurde die gegen dieses Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gab dieses der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe des BF auf sechs Jahre und elfeinhalb Monate erhöht wurde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005.Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Am XXXX stellte der BF zudem einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 stellte der BF zudem einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigtem gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
- Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX haben sich folgende Sachverhaltsänderungen ergeben:1.
- Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 haben sich folgende Sachverhaltsänderungen ergeben: Der BF wurde am XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe und Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Strafhaft entlassen. Er wurde am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Strafhaft entlassen. Er wurde am römisch 40 in die Russische Föderation abgeschoben. Der Frau des BF, XXXX , geb. XXXX , den Töchtern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie dem Sohn XXXX , geb. XXXX , wurde am XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt. Dem Sohn XXXX , geb. XXXX , wurde zuletzt am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Der jüngste Sohn XXXX , geb. XXXX , verfügt weiterhin über den Status des Asylberechtigten.Der Frau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , den Töchtern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie dem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde am römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt. Dem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde zuletzt am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Der jüngste Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , verfügt weiterhin über den Status des Asylberechtigten. Der Frau des BF wurden am XXXX eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine depressive Episode (F32.2) diagnostiziert. Zuletzt wurden ihr am XXXX als Medikation die Antipsychotika bzw. Antidepressiva Risperidon, Venlafaxin und Quetiapin verschrieben.Der Frau des BF wurden am römisch 40 eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine depressive Episode (F32.2) diagnostiziert. Zuletzt wurden ihr am römisch 40 als Medikation die Antipsychotika bzw. Antidepressiva Risperidon, Venlafaxin und Quetiapin verschrieben. Dem Sohn XXXX wurde am XXXX eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Verdacht einer Lese- und Rechtschreibstörung, akute belastende Lebensereignisse und eine leichte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Mit Blick auf die beobachteten Konzentrationsstörungen seien die Kriterien für eine Diagnose nicht vollständig gegeben. Insgesamt weise der Sohn des BF aber gute Ergebnisse auf, die ein breites Feld an Handlungsmöglichkeiten böten, wofür es ihm aber gelingen müsse, im schulischen Prozess anzukommen, weshalb eine Psychotherapie unbedingt empfohlen werde, um ihn in der aktuellen belastenden familiären Situation emotional zu unterstützen. Zusätzlich solle eine Förderung entweder im Rahmen der psychologischen Behandlung oder eines separaten Legasthenietrainings stattfinden, um seine Aufmerksamkeit und Konzentration, Wortschatz und Lesevermögen zu verbessern. Die Behandlung sollte wöchentlich und längerfristig stattfinden. Empfohlen werde zudem eine Verlaufsdiagnostik in einem Jahr, um die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten genauer zu betrachten und eine mögliche Teilleistungsstörung zu verifizieren.Dem Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Verdacht einer Lese- und Rechtschreibstörung, akute belastende Lebensereignisse und eine leichte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Mit Blick auf die beobachteten Konzentrationsstörungen seien die Kriterien für eine Diagnose nicht vollständig gegeben. Insgesamt weise der Sohn des BF aber gute Ergebnisse auf, die ein breites Feld an Handlungsmöglichkeiten böten, wofür es ihm aber gelingen müsse, im schulischen Prozess anzukommen, weshalb eine Psychotherapie unbedingt empfohlen werde, um ihn in der aktuellen belastenden familiären Situation emotional zu unterstützen. Zusätzlich solle eine Förderung entweder im Rahmen der psychologischen Behandlung oder eines separaten Legasthenietrainings stattfinden, um seine Aufmerksamkeit und Konzentration, Wortschatz und Lesevermögen zu verbessern. Die Behandlung sollte wöchentlich und längerfristig stattfinden. Empfohlen werde zudem eine Verlaufsdiagnostik in einem Jahr, um die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten genauer zu betrachten und eine mögliche Teilleistungsstörung zu verifizieren.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des gegenständlichen bzw. der vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. 2.
- Die Feststellung über die Entlassung des BF aus der Strafhaft ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, jene über die Abschiebung aus dem entsprechenden Bericht (AS 993). Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der Frau und der minderjährigen Kinder folgen aus den vorgelegten Kopien der Aufenthaltskarten (AS 869 f, 872 f, 874 f und 876 f) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Jene über die Erkrankung der Frau des BF beruht auf dem vorgelegten Ambulanzbrief (AS 928) und dem vorgelegten Rezept (AS 1237). Die Feststellungen über die Erkrankung des jüngsten Sohns des BF ergeben sich schließlich aus dem vorgelegten psychologischen Gutachten (AS 1227 ff).
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchpunkt A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß § Abs. 2 leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.1.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph Absatz 2, leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind (auszugsweise) Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind (auszugsweise) Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthalstitel Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthalstitel Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Gemäß den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
- GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 (Anm.: Der VwGH bezieht sich hier im Originalrechtssatz wortwörtlich zwar auf „§ 58 Abs. 10 FrPolG 2005“, offenkundig und eigentlich gemeint ist aber § 58 Abs. 10 AsylG 2005, wie sich auch aus der Entscheidung selbst ergibt)).Gemäß den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 Anmerkung, Der VwGH bezieht sich hier im Originalrechtssatz wortwörtlich zwar auf „§ 58 Absatz 10, FrPolG 2005“, offenkundig und eigentlich gemeint ist aber Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, wie sich auch aus der Entscheidung selbst ergibt)). Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist dem BF zunächst darin Recht zu geben, dass die Abweisung seines Antrages gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mangels Anwendbarkeit zu Unrecht erfolgte. Vielmehr wäre nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorzugehen gewesen.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist dem BF zunächst darin Recht zu geben, dass die Abweisung seines Antrages gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mangels Anwendbarkeit zu Unrecht erfolgte. Vielmehr wäre nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorzugehen gewesen. 3.1.
- Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002 mwN).3.1.
- Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002 mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 200 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 200 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). In concreto beruft sich der BF lediglich darauf, dass seine Angehörigen neue Aufenthaltstitel erhielten und seine Frau sowie sein jüngster Sohn erkrankt sind. Damit macht er aber im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Notwendigkeit zur ergänzenden Abwägung geltend.In concreto beruft sich der BF lediglich darauf, dass seine Angehörigen neue Aufenthaltstitel erhielten und seine Frau sowie sein jüngster Sohn erkrankt sind. Damit macht er aber im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Notwendigkeit zur ergänzenden Abwägung geltend. Die Angehörigen des BF verfügten auch schon vor Erlassung dieses Erkenntnisses über ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, und zwar in Form eines zeitlich unbeschränkten Asylstatus, sodass eine Änderung der Aufenthaltstitel der Angehörigen – zumal lediglich infolge der Aberkennung des Asylstatus – keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstellt, wobei auch nicht ersichtlich ist, wie sich dadurch die Situation des BF selbst verändert hätte. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass hierdurch Familienbesuche im Herkunftsstaat sogar erleichert werden. Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, dass vor dem Hintergrund der Regelung des § 9 Abs. 3 BFA-VG dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, weil seine Angehörigen nun (teilweise) über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 55 AsylG 2005 zum einen ausdrücklich nur auf § 9 Abs. 2 BFA-VG verweist, und zum anderen § 9 Abs. 3 BFA-VG keineswegs zum Ausdruck bringt, dass in diesen Fällen jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass im Falle einer (auf Basis des Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) festgestellten Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in weiterer Folge zu überprüfen ist, ob diese von Dauer oder nur vorübergehend ist, wobei sie insbesondere als von Dauer anzusehen ist, wenn sie das Familienleben mit Personen betrifft, die über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, wohingegen sie als vorübergehend anzusehen ist, wenn die Ankerperson nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467). Wie schon ausgeführt, verfügten die Angehörigen des BF aber ohnehin auch schon zuvor über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sodass insoweit keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.Die Angehörigen des BF verfügten auch schon vor Erlassung dieses Erkenntnisses über ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, und zwar in Form eines zeitlich unbeschränkten Asylstatus, sodass eine Änderung der Aufenthaltstitel der Angehörigen – zumal lediglich infolge der Aberkennung des Asylstatus – keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstellt, wobei auch nicht ersichtlich ist, wie sich dadurch die Situation des BF selbst verändert hätte. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass hierdurch Familienbesuche im Herkunftsstaat sogar erleichert werden. Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, dass vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, weil seine Angehörigen nun (teilweise) über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 55, AsylG 2005 zum einen ausdrücklich nur auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG verweist, und zum anderen Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG keineswegs zum Ausdruck bringt, dass in diesen Fällen jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass im Falle einer (auf Basis des Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) festgestellten Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung in weiterer Folge zu überprüfen ist, ob diese von Dauer oder nur vorübergehend ist, wobei sie insbesondere als von Dauer anzusehen ist, wenn sie das Familienleben mit Personen betrifft, die über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, wohingegen sie als vorübergehend anzusehen ist, wenn die Ankerperson nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467). Wie schon ausgeführt, verfügten die Angehörigen des BF aber ohnehin auch schon zuvor über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sodass insoweit keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Auch die psychischen Erkrankungen der Frau des BF und seines jüngsten Sohnes, dessen Lese- und Schreibschwäche sowie die Betonung, dass beide den Beistand des BF benötigen würden, können von vornherein nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zum einen betreffen diese Erkrankungen nicht den BF selbst und sind in Österreich behandelbar – wobei nebenbei bemerkt eine Erkrankung an ADHS aus dem vorgelegten Gutachten gerade nicht hervorgeht. Zum anderen wurden die Folgen einer Trennung der Familie durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bereits im Rahmen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mitabgewogen und ein derartiger Eingriff als zulässig und verhältnismäßig angesehen. Dass derartige Folgen nun tatsächlich eingetreten sind, kann also nicht zu einer anderen Beurteilung führen, würde dadurch doch andernfalls diese Entscheidung ad absurdum geführt werden.Auch die psychischen Erkrankungen der Frau des BF und seines jüngsten Sohnes, dessen Lese- und Schreibschwäche sowie die Betonung, dass beide den Beistand des BF benötigen würden, können von vornherein nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zum einen betreffen diese Erkrankungen nicht den BF selbst und sind in Österreich behandelbar – wobei nebenbei bemerkt eine Erkrankung an ADHS aus dem vorgelegten Gutachten gerade nicht hervorgeht. Zum anderen wurden die Folgen einer Trennung der Familie durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bereits im Rahmen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 mitabgewogen und ein derartiger Eingriff als zulässig und verhältnismäßig angesehen. Dass derartige Folgen nun tatsächlich eingetreten sind, kann also nicht zu einer anderen Beurteilung führen, würde dadurch doch andernfalls diese Entscheidung ad absurdum geführt werden. Der BF macht schließlich noch sein Wohlverhalten seit seiner Inhaftierung geltend. Damit übersieht er jedoch, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein etwaiges Wohlverhalten erst nach Vollzug der Haftstrafe beginnen kann (bspw. zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Der Zeitraum dieses Wohlverhaltens würde somit nur zwei Jahre betragen und wäre in Anbetracht seiner Straftaten und der Dauer seiner Haftstrafe ohnedies zu kurz, um einen Gesinnungswandel und einen damit einhergehenden Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr auch nur ansatzweise in Betracht ziehen zu können, zumal schließlich aus diesem Grund ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot über ihn verhängt wurde. Daran vermag auch die vorgelegte Stellungnahme des Vereins DERAD nichts ändern. Mag dort auch wortwörtlich von einer „Läuterung“ des BF die Rede sein, so würde dies doch begriffsnotwendig eine Schuldeinsicht voraussetzen. Der BF streitet aber bis dato jegliche Schuld ab und führte dies auch im gegenständlichen Verfahren wortreich aus. Es ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des BF auch nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden, seine strafgerichtliche Verurteilung einer nachträglichen Wahrheitskontrolle zu unterziehen. Der Vollständigkeit halber haben sich in Hinblick darauf, dass der BF nicht ganz ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde, die Bindungen des BF zu Österreich erheblich verringert und führt der BF dadurch gerade kein Privat- und Familienleben mehr in Österreich, das aufrechterhalten werden könnte oder müsste. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom XXXX gemäß § 55 i
Vm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerde