RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW189 2250800-1 Spruch, W189 2250804-1/8EW189 2250800-1/9EW189 2250804-1/8E, W189 2250800-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX beide StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 beide StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2) sind miteinander verheiratete russische Staatsangehörige (in der Folge zusammen: die BF).
- Die BF stellten am XXXX im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF gaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass sie Aktivisten von Nawalny und seiner Partei seien und deshalb Probleme mit dem russischen Staat bekommen hätten. Der BF1 ergänzte zudem, dass er auch als Jude Probleme in Russland habe.
- Die BF stellten am römisch 40 im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF gaben zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass sie Aktivisten von Nawalny und seiner Partei seien und deshalb Probleme mit dem russischen Staat bekommen hätten. Der BF1 ergänzte zudem, dass er auch als Jude Probleme in Russland habe.
- Am XXXX wurden die BF im Flughafenverfahren gemäß §§ 31 ff AsylG 2005 in Anwesenheit der Rechtsberatung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, wobei die BF ihre Fluchtgründe näher darlegten. Die BF brachten im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut an Fotos von Demonstrationen in Russland, ein Schreiben eines russischen Anwalts sowie einen Auszug aus dem Pensionskonto des BF1 in Vorlage, für welche das BFA eine Übersetzung anfertigen ließ.
- Am römisch 40 wurden die BF im Flughafenverfahren gemäß Paragraphen 31, ff AsylG 2005 in Anwesenheit der Rechtsberatung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, wobei die BF ihre Fluchtgründe näher darlegten. Die BF brachten im Rahmen dieser Einvernahme ein Konvolut an Fotos von Demonstrationen in Russland, ein Schreiben eines russischen Anwalts sowie einen Auszug aus dem Pensionskonto des BF1 in Vorlage, für welche das BFA eine Übersetzung anfertigen ließ.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das BFA gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 das UNHCR um Zustimmung zur beabsichtigten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz, welche vom UNHCR mittels begründeter Antwort vom XXXX verweigert wurde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das BFA gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 das UNHCR um Zustimmung zur beabsichtigten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz, welche vom UNHCR mittels begründeter Antwort vom römisch 40 verweigert wurde.
- Am XXXX wurde den BF die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.
- Am römisch 40 wurde den BF die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.
- Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben des BFA vom selben Tag wurde den BF das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation übergeben und ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen hierzu schriftlich Stellung zu nehmen respektive allenfalls bekanntzugeben, ob sie im Rahmen einer weiteren Einvernahme ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten hätten.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Die BF erhoben gegen diese Bescheide binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurden in Ergänzung dieser Beschwerde seitens der BF nach Wiederholung des Verfahrensgangs und des Fluchtvorbringens unter Darlegung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Zum Beweis der Mitarbeit bzw. Aktivität der BF wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines genannten russischen Anwalts beantragt.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden in Ergänzung dieser Beschwerde seitens der BF nach Wiederholung des Verfahrensgangs und des Fluchtvorbringens unter Darlegung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Zum Beweis der Mitarbeit bzw. Aktivität der BF wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines genannten russischen Anwalts beantragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF1 legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bestätigung und eine Bestätigung einer Stellenbewerbung vor (Beilagen ./1 und ./2). Zudem legten die BF ihre russischen Inlandspässe vor (Beilage ./3).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF1 legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bestätigung und eine Bestätigung einer Stellenbewerbung vor (Beilagen ./1 und ./2). Zudem legten die BF ihre russischen Inlandspässe vor (Beilage ./3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Sie sind miteinander verheiratete russische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens und sprechen Russisch. Der BF1 wurde in XXXX geboren, die BF2 in XXXX . Sie lebten zuletzt zusammen in der Eigentumswohnung des BF1 in XXXX . Der BF1 gehört der Volksgruppe der Juden, die BF2 jener der Russen an. Die BF haben zehn Jahre die Grundschule besucht, der BF1 außerdem fünf Jahre ein College bzw. die BF2 sechs Jahre eine landwirtschaftliche Universität. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Erwerbstätigkeit der BF1 nachging. Die BF2 arbeitete etwa 28 Jahre lang bis zu ihrer Ausreise als Buchhalterin und hatte keine wirtschaftlichen Probleme.Sie sind miteinander verheiratete russische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens und sprechen Russisch. Der BF1 wurde in römisch 40 geboren, die BF2 in römisch 40 . Sie lebten zuletzt zusammen in der Eigentumswohnung des BF1 in römisch 40 . Der BF1 gehört der Volksgruppe der Juden, die BF2 jener der Russen an. Die BF haben zehn Jahre die Grundschule besucht, der BF1 außerdem fünf Jahre ein College bzw. die BF2 sechs Jahre eine landwirtschaftliche Universität. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Erwerbstätigkeit der BF1 nachging. Die BF2 arbeitete etwa 28 Jahre lang bis zu ihrer Ausreise als Buchhalterin und hatte keine wirtschaftlichen Probleme. Die Eltern des BF1 sind verstorben und er hat zwei volljährige, in XXXX wohnhafte Töchter aus einer früheren Beziehung. Der Vater der BF2 ist verstorben, ihre Mutter und ihre beiden Schwestern leben in XXXX und sie hat Kontakt zu ihnen. Darüber hinaus hat sie eine in XXXX aufhältige Tochter sowie fünf Cousinen und einen Cousin in XXXX und XXXX . Die Eltern des BF1 sind verstorben und er hat zwei volljährige, in römisch 40 wohnhafte Töchter aus einer früheren Beziehung. Der Vater der BF2 ist verstorben, ihre Mutter und ihre beiden Schwestern leben in römisch 40 und sie hat Kontakt zu ihnen. Darüber hinaus hat sie eine in römisch 40 aufhältige Tochter sowie fünf Cousinen und einen Cousin in römisch 40 und römisch 40 . Der BF1 leidet am Restless-Legs-Syndrom, die BF2 an Bluthochdruck. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF verfügen über ein vom griechischen Konsulat in Moskau ausgestelltes Schengenvisum, gültig vom XXXX . Sie reisten am XXXX über Moskau mit dem Flugzeug nach Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellten. Am XXXX kehrten sie nach Moskau zurück. Die deutschen Behörden erließen gegen den BF1 ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot, welches am XXXX in die SIS-Datenbank eingetragen wurde.Die BF verfügen über ein vom griechischen Konsulat in Moskau ausgestelltes Schengenvisum, gültig vom römisch 40 . Sie reisten am römisch 40 über Moskau mit dem Flugzeug nach Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellten. Am römisch 40 kehrten sie nach Moskau zurück. Die deutschen Behörden erließen gegen den BF1 ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot, welches am römisch 40 in die SIS-Datenbank eingetragen wurde. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF sind keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.
- COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfun ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland 1.3.
- Politische Lage Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen 1.3.
- Rechtsschutz und Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar (AI 22.2.2018). Quellen: ● AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021).Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019) ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland 1.3.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die NGO Memorial zählte Ende 2020 349 Menschen als politische
(61)oder religiöse Gefangene
(288). Darunter waren Teilnehmer der Moskauer Wahlproteste 2019, Menschenrechtsaktivisten und Anwälte ethnischer Minderheiten (FH 3.3.2021). Quellen: ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011 aus 2012, immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019) ● FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Meinungs- und Pressefreiheit, Internet Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde 2019 in Gesetz und Praxis weiter eingeschränkt, unter anderem durch zusätzliche Restriktionen im Internet und neue Repressalien gegen Online-Dissidenten. Die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Meinungsäußerung auf staatliche Medien und Behörden unterschied sich immer stärker von ihrer Anwendung auf kritische Medien, die abweichende Meinungen äußerten. Während die 'Aufstachelung zu Hass und Feindschaft' (Paragraf 282 des Strafgesetzbuches) im Januar 2019 teilweise entkriminalisiert wurde, erfolgte bei anderen strafrechtlichen Bestimmungen, darunter Paragraf 280 (öffentliches Anstiften zu 'extremistischen' Handlungen), weiterhin eine selektive Anwendung gegen Andersdenkende. Nach einem im März 2019 verabschiedeten neuen Gesetz wurden die 'Verbreitung von Falschnachrichten' und die 'Beleidigung' des Staates, seiner Symbole und Organe im Internet zu Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Geldbußen geahndet werden. In der Folge wurden bis Dezember 2019 über 20 Personen mit Geldbußen belegt, vor allem wegen Kritik am Präsidenten. Dagegen waren die Verleumdung von Regierungskritikern und die Verbreitung von 'Falschnachrichten' über sie in den staatlich kontrollierten Medien an der Tagesordnung (AI 16.4.2020). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, AI 16.4.2020). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020).Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde 2019 in Gesetz und Praxis weiter eingeschränkt, unter anderem durch zusätzliche Restriktionen im Internet und neue Repressalien gegen Online-Dissidenten. Die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Meinungsäußerung auf staatliche Medien und Behörden unterschied sich immer stärker von ihrer Anwendung auf kritische Medien, die abweichende Meinungen äußerten. Während die 'Aufstachelung zu Hass und Feindschaft' (Paragraf 282 des Strafgesetzbuches) im Januar 2019 teilweise entkriminalisiert wurde, erfolgte bei anderen strafrechtlichen Bestimmungen, darunter Paragraf 280 (öffentliches Anstiften zu 'extremistischen' Handlungen), weiterhin eine selektive Anwendung gegen Andersdenkende. Nach einem im März 2019 verabschiedeten neuen Gesetz wurden die 'Verbreitung von Falschnachrichten' und die 'Beleidigung' des Staates, seiner Symbole und Organe im Internet zu Ordnungswidrigkeiten, die mit hohen Geldbußen geahndet werden. In der Folge wurden bis Dezember 2019 über 20 Personen mit Geldbußen belegt, vor allem wegen Kritik am Präsidenten. Dagegen waren die Verleumdung von Regierungskritikern und die Verbreitung von 'Falschnachrichten' über sie in den staatlich kontrollierten Medien an der Tagesordnung (AI 16.4.2020). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, AI 16.4.2020). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021). Im Herbst 2017 wurde eine gesetzliche Grundlage zur Listung gewisser ausländischer Medien als ausländische Agenten geschaffen. Eine im November 2019 beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht es, auch natürliche Personen, die Nachrichten von Medien, welche bereits als ausländische Agenten eingetragen sind, verbreiten (z.B. Journalisten, Blogger, etc.), als ausländische Agenten zu qualifizieren. Ausländischen Personen bzw. Unternehmen ist es nach Änderungen im Gesetz über die Massenmedien seit 2014 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Zahlreiche Internetseiten wurden aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2020 wurde dem Parlament ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, der den Behörden die Befugnis geben soll, Webseiten zu blockieren, die russische staatliche Medieninhalte zensiert haben. Zu den genannten Webseiten zählen Twitter, Facebook und YouTube (HRW 13.1.2021). Auch verschlüsselte E-Mail-Dienste wurden blockiert (FH 14.10.2020). Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Im November 2019 trat das Gesetz über das 'Souveräne RuNet' in Kraft, das es den russischen Behörden ermöglichen soll, in Krisensituationen die Nachrichtenströme im Internet vollständig zu kontrollieren. Im Dezember 2019 unterzeichnete Präsident Wladimir Putin ein neues Gesetz, nach dem sich alle Bürger als 'ausländischer Agent' registrieren lassen müssen, die Informationen ausländischer Medien oder 'Agenten' weiterverbreiten und Gelder aus dem Ausland erhalten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit Geldstrafen von bis zu 5.000.000 Rubel (etwa 80.000 Euro) geahndet (AI 16.4.2020). In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadzor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021). In einem weltweiten Ranking zur Pressefreiheit 2020 nimmt die Russische Föderation derzeit den
- Platz von 180 Ländern und Territorien ein (RoG 2020). Reporter ohne Grenzen veröffentlichte seine Liste der 20 schlimmsten 'digitalen Raubtiere' der Pressefreiheit im Jahr 2020 - 'Unternehmen und Regierungsbehörden, die digitale Technologie einsetzen, um Journalisten auszuspionieren und zu belästigen und damit unsere Fähigkeit zu gefährden, Nachrichten und Informationen zu erhalten'. Russland findet sich auf dieser Liste (RoG 12.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019) ● FH – Freedom House (14.10.2020): Bericht zur Freiheit digitaler Medien und des Internet (Berichtszeitraum Juni 2019 - Mai 2020) - Russland ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● RoG – Reporter ohne Grenzen
(2020): 2020 World Press Freedom Index ● RoG – Reporter ohne Grenzen (12.3.2020): RSF unveils 20/2020 list of press freedom’s digital predators RoG – Reporter ohne Grenzen (12.3.2020): RSF unveils 20 aus 2020, list of press freedom’s digital predators 1.3.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000€) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600€) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600€) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000€) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600€) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600€) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019 aus 2020, zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021). Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Zeit Online 2.8.2019).Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Zeit Online 2.8.2019). In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden (US DOS 11.3.2020). Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Die Vergiftung Nawalnys führte zu einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen Russlands zur Europäischen Union (HRW 13.1.2021). Als Nawalny in seine Heimat im Jänner 2021 zurückkehrte, wurde er festgenommen, weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um. Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen. Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Standard.at (28.2.2021): Regierungskritiker Nawalny in russisches Straflager überstellt ● Standard.at (30.9.2021): In Moskau wird der Ton rauer ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland ● Zeit Online (2.8.2019): Moskau genehmigt zwei Großkundgebungen 1.3.
- Ethnische Minderheiten Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021). Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report, Russia ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Quellen: ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382 1.3.
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht (ÖB Moskau 6.2021). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.3.
- Dokumente Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte 'Vorladungen' zur Polizei geben (DIS 1.2015). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014 1.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Die BF können in die Eigentumswohnung des BF1 in XXXX zurückkehren. Die BF können in die Eigentumswohnung des BF1 in römisch 40 zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr würden die BF in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich Die BF versuchten am XXXX in das Bundesgebiet einzureisen und sind seither als Asylwerber hier aufhältig. Am XXXX wurde ihnen die Einreise gestattet.Die BF versuchten am römisch 40 in das Bundesgebiet einzureisen und sind seither als Asylwerber hier aufhältig. Am römisch 40 wurde ihnen die Einreise gestattet. Sie haben hier keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfung absolviert. Der BF1 ist fähig, einfache Alltagssituationen in deutscher Sprache zu meistern, die BF2 verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse, die nicht über den Austausch von Höflichkeitsfloskeln hinausgehen. Die BF gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 hat sich beim Diakoniewerk für eine Stelle im Bereich der Arbeit mit Menschen mit Behinderung beworben. Sie haben keine Kurse besucht und gehen keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der BF1 ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, die BF2 ist Mitglied in einer Frauenrunde. Die BF haben keine Verwandten und keine Freunde in Österreich. Auch sonst bestehen keine familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen der BF im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten, authentischen Reisepässe fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF, zu ihrem Familienstand, ihren Geburts- und Aufenthaltsorten, ihrer (Aus-)Bildung, zur Arbeitserfahrung der BF2 sowie zu den Angehörigen und Verwandten der BF, deren Aufenthaltsorten und dem teils bestehenden Kontakt folgen den plausiblen und gleichbleibenden Angaben der BF im Rahmen des gesamten Verfahrens. Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens konnte jedoch keine Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF1 getroffen werden. Gab der BF1 sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das BFA noch an, zuletzt bzw. bis zur Ausreise als Krankenpfleger gearbeitet zu haben (AS 39 und 95), erklärte er demgegenüber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch, dass er zuletzt, nämlich bis zur Ausreise nach Deutschland, ca. anderthalb Jahre in einem Großunternehmen gearbeitet habe, in welchem er Registrierkassen sowie zuletzt auch Masken verkauft habe. Nur davor habe er sehr lange in einem Krankenhaus als Krankenpfleger gearbeitet (Verhandlungsprotokoll S. 11). Der BF legte zudem im Rahmen der Einvernahme durch das BFA in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen einen mit XXXX datierten bzw. Daten bis XXXX enthaltenden Auszug aus der Pensionskasse mit der Anmerkung vor, dass ihm (vom FSB) fast alle Versicherungszeiten gestrichen worden seien (AS 98 bzw. AS 105 ff). In diesem Auszug scheinen ab 2015 neben Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld jedenfalls folgende Arbeitgeber auf: XXXX Schon dem Namen nach handelt es sich bei keinem dieser Arbeitgeber um Krankenhäuser respektive Unternehmen, die im Bereich der Krankenpflege tätig wären. Eine einfache Suche auf Google bestätigt, dass die vier erstgenannten Unternehmen offenkundig im Automobilbereich tätig sind, während die Sberbank notorisch die größte russische Bank und letztgenanntes Unternehmen der größte russische Mobilfunkanbieter ist. Wohlgemerkt gab der BF zu keinem Zeitpunkt an, dass die enthaltenen Eintragungen im vorgelegten Auszug falsch wären, sondern lediglich, dass ihm Eintragungen gestrichen worden wären. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu aufgefordert, zur Stützung des Vorbringens das Arbeitsbuch des BF1 vorzulegen, verstrickten sich die BF erneut in erhebliche Ungereimtheiten. Die BF2 erklärte zunächst nach längerer Überlegungspause, dass sie ihr eigenes Arbeitsbuch nicht zur Verhandlung mitgenommen habe, um daraufhin auszuführen, dass sie es vielleicht wieder nach Russland zurückgeschickt habe, um gleich anschließend wiederum im Widerspruch auszusagen, dass sie es vielleicht gar nicht nach Österreich mitgenommen habe. Wiederum sogleich darauf erklärte die BF2, dass es sein könne, dass sie das Arbeitsbuch des BF1 (ebenso) nach Russland zurückgeschickt hätten, und zwar zur Schwester der BF2, da sie sich sicher gewesen seien, dass es sich um „unnötige Dokumente“ gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Nicht nur ist dieses Aussageverhalten in höchstem Maße widersprüchlich, sondern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ein für ihr Verfahren offenkundig wertvolles Beweismittel in die Heimat zurückschicken würden. Dem nicht genug, gab der BF1 wiederum auf Befragung in der Verhandlung an, dass er gar kein Arbeitsbuch habe und auch nicht wisse, wo es sein könnte. Zudem würden die Arbeitsbücher nur mehr online geführt werden und er habe in der Hektik der Ausreise keine Zeit gehabt, dieses abzurufen. Im Übrigen könne er aber gar nicht selbst sein Arbeitsbuch abrufen, sondern man müsse dafür zum Unternehmen. Schließlich erklärte der BF1 noch, dass er in Russland vielleicht sein „ur-ur altes“ Arbeitsbuch liegen habe (Verhandlungsprotokoll S. 11 ff). Der BF1 und die BF2 legten somit höchst unterschiedliche, nicht miteinander zu vereinbarende Ansichten über die Existenz und den Verbleib des Arbeitsbuches des BF1 an den Tag. Es ist zudem wenig nachvollziehbar, weshalb der BF1, nachdem er bereits im XXXX bei der Pensionskasse entdeckt habe, dass ihm Versicherungszeiten fehlen würden, nicht in den folgenden Monaten bis zur Ausreise eine Abfrage seines Arbeitsbuches vornehmen hätte lassen respektive sich mit dieser Grundlage bei der Pensionskasse beschwert hätte. Bei einem Zeitraum von mehreren Monaten kann außerdem keinesfalls von einer „Ausreisehektik“ die Rede sein, zumal die BF auch die Zeit fanden, ein Schengenvisum zu beantragen. Soweit der BF1 offenkundig zur Untermauerung der Unmöglichkeit der Vorlage des Arbeitsbuches zudem noch glauben machen wollte, dass es Arbeitsbücher schon lange nur mehr in elektronischer Form geben würde, entspricht dies im Übrigen nicht den Tatsachen, da das entsprechende russische Gesetz Nr. 439-FZ über die Möglichkeit, das analoge Arbeitsbuch auf Wunsch des Arbeitnehmers in ein elektronisches Arbeitsbuch überzuführen vom 16.12.2019 datiert, also noch sehr jung ist (s. bspw. https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_340241/, Zugriff am 14.03.2021). Es ist somit kein Grund erkennbar, weshalb der BF1 nicht im Stand war, sein Arbeitsbuch vorzulegen. In Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass der BF keine wahren Angaben über seine Erwerbstätigkeit im Heimatland machte, weshalb insoweit keine genauere Feststellung getroffen werden konnte (zumal es sich denkbar auch beim Pensionskassenauszug um eine Fälschung handeln könnte).Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens konnte jedoch keine Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF1 getroffen werden. Gab der BF1 sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das BFA noch an, zuletzt bzw. bis zur Ausreise als Krankenpfleger gearbeitet zu haben (AS 39 und 95), erklärte er demgegenüber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch, dass er zuletzt, nämlich bis zur Ausreise nach Deutschland, ca. anderthalb Jahre in einem Großunternehmen gearbeitet habe, in welchem er Registrierkassen sowie zuletzt auch Masken verkauft habe. Nur davor habe er sehr lange in einem Krankenhaus als Krankenpfleger gearbeitet (Verhandlungsprotokoll S. 11). Der BF legte zudem im Rahmen der Einvernahme durch das BFA in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen einen mit römisch 40 datierten bzw. Daten bis römisch 40 enthaltenden Auszug aus der Pensionskasse mit der Anmerkung vor, dass ihm (vom FSB) fast alle Versicherungszeiten gestrichen worden seien (AS 98 bzw. AS 105 ff). In diesem Auszug scheinen ab 2015 neben Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld jedenfalls folgende Arbeitgeber auf: römisch 40 Schon dem Namen nach handelt es sich bei keinem dieser Arbeitgeber um Krankenhäuser respektive Unternehmen, die im Bereich der Krankenpflege tätig wären. Eine einfache Suche auf Google bestätigt, dass die vier erstgenannten Unternehmen offenkundig im Automobilbereich tätig sind, während die Sberbank notorisch die größte russische Bank und letztgenanntes Unternehmen der größte russische Mobilfunkanbieter ist. Wohlgemerkt gab der BF zu keinem Zeitpunkt an, dass die enthaltenen Eintragungen im vorgelegten Auszug falsch wären, sondern lediglich, dass ihm Eintragungen gestrichen worden wären. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu aufgefordert, zur Stützung des Vorbringens das Arbeitsbuch des BF1 vorzulegen, verstrickten sich die BF erneut in erhebliche Ungereimtheiten. Die BF2 erklärte zunächst nach längerer Überlegungspause, dass sie ihr eigenes Arbeitsbuch nicht zur Verhandlung mitgenommen habe, um daraufhin auszuführen, dass sie es vielleicht wieder nach Russland zurückgeschickt habe, um gleich anschließend wiederum im Widerspruch auszusagen, dass sie es vielleicht gar nicht nach Österreich mitgenommen habe. Wiederum sogleich darauf erklärte die BF2, dass es sein könne, dass sie das Arbeitsbuch des BF1 (ebenso) nach Russland zurückgeschickt hätten, und zwar zur Schwester der BF2, da sie sich sicher gewesen seien, dass es sich um „unnötige Dokumente“ gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Nicht nur ist dieses Aussageverhalten in höchstem Maße widersprüchlich, sondern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ein für ihr Verfahren offenkundig wertvolles Beweismittel in die Heimat zurückschicken würden. Dem nicht genug, gab der BF1 wiederum auf Befragung in der Verhandlung an, dass er gar kein Arbeitsbuch habe und auch nicht wisse, wo es sein könnte. Zudem würden die Arbeitsbücher nur mehr online geführt werden und er habe in der Hektik der Ausreise keine Zeit gehabt, dieses abzurufen. Im Übrigen könne er aber gar nicht selbst sein Arbeitsbuch abrufen, sondern man müsse dafür zum Unternehmen. Schließlich erklärte der BF1 noch, dass er in Russland vielleicht sein „ur-ur altes“ Arbeitsbuch liegen habe (Verhandlungsprotokoll S. 11 ff). Der BF1 und die BF2 legten somit höchst unterschiedliche, nicht miteinander zu vereinbarende Ansichten über die Existenz und den Verbleib des Arbeitsbuches des BF1 an den Tag. Es ist zudem wenig nachvollziehbar, weshalb der BF1, nachdem er bereits im römisch 40 bei der Pensionskasse entdeckt habe, dass ihm Versicherungszeiten fehlen würden, nicht in den folgenden Monaten bis zur Ausreise eine Abfrage seines Arbeitsbuches vornehmen hätte lassen respektive sich mit dieser Grundlage bei der Pensionskasse beschwert hätte. Bei einem Zeitraum von mehreren Monaten kann außerdem keinesfalls von einer „Ausreisehektik“ die Rede sein, zumal die BF auch die Zeit fanden, ein Schengenvisum zu beantragen. Soweit der BF1 offenkundig zur Untermauerung der Unmöglichkeit der Vorlage des Arbeitsbuches zudem noch glauben machen wollte, dass es Arbeitsbücher schon lange nur mehr in elektronischer Form geben würde, entspricht dies im Übrigen nicht den Tatsachen, da das entsprechende russische Gesetz Nr. 439-FZ über die Möglichkeit, das analoge Arbeitsbuch auf Wunsch des Arbeitnehmers in ein elektronisches Arbeitsbuch überzuführen vom 16.12.2019 datiert, also noch sehr jung ist (s. bspw. https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_340241/, Zugriff am 14.03.2021). Es ist somit kein Grund erkennbar, weshalb der BF1 nicht im Stand war, sein Arbeitsbuch vorzulegen. In Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass der BF keine wahren Angaben über seine Erwerbstätigkeit im Heimatland machte, weshalb insoweit keine genauere Feststellung getroffen werden konnte (zumal es sich denkbar auch beim Pensionskassenauszug um eine Fälschung handeln könnte). Die Feststellungen über die Erkrankungen der BF folgen ihrem zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Vorbringen. Dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, beruht auf aktuellen Strafregisterauszügen. Die Feststellungen über das von den BF erlangte Visum, über ihre Einreise und ihren Aufenthalt in Deutschland bzw. ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot folgen aus den diesbezüglichen Angaben der BF insbesondere in der Erstbefragung und wird durch die im Akt einliegenden EURODAC-1-Treffer, den VIS-Auszug sowie den SIS-Auszug bestätigt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen Das Vorbringen der BF, aufgrund ihrer Unterstützung für Alexej Nawalny einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist, wie im Folgenden näher ausgeführt, nicht glaubhaft. So gaben die BF in der Einvernahme durch das BFA zunächst an, dass sie seit dem Jahr XXXX freiwillige Aktivisten bzw. Sympathisanten der Partei von Nawalny gewesen seien und im Wahlkampf mitgeholfen hätten, indem sie etwa Flyer verteilt und Unterschriften gesammelt hätten. Ebenso gaben beide BF ausdrücklich an, dass sie XXXX an Protesten gegen die Anhebung des Pensionsalters teilgenommen hätten (AS 97 des BF1; AS 90 f der BF2). Auch in der Beschwerdeergänzung vom XXXX führten die BF aus, dass sie beide an diesen Protesten teilgenommen hätten (OZ 3/S. 3). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten beide jedoch gänzlich widersprüchlich, dass die BF2 an diesen Demonstrationen nicht teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 und 14 f). Der BF1 sagte in weiterer Folge in der Einvernahme durch das BFA aus, dass er aufgrund dieser Teilnahme vom FSB vorgeladen und zwei Stunden dazu einvernommen worden sei, weshalb er teilgenommen habe (AS 97 des BF1). Die BF2 gab wiederum schon leicht widersprüchlich an, dass der BF1 drei oder vier Stunden vernommen worden sei (AS 91 der BF2). Der BF1 habe ihr danach den Inhalt des Verhörs nicht mitgeteilt, da man dies nicht weitersagen dürfe (ibid.). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte die BF2 dies dagegen widersprüchlich damit, dass sie sich damals noch nicht so gut gekannt hätten und der BF1 ihr noch nicht zur Gänze vertraut habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Nochmals dazu befragt, weshalb der BF1 der BF2 nicht über den Inhalt der Vernehmung erzählen hätte können, zog sich die BF2 letztlich auf die äußerst defensive Aussage zurück, dass sie nur die Frau sei und sie keine Fragen stelle, wenn sie nicht gebraucht werde (ibid.), wobei die BF2 im Übrigen aber nicht den Eindruck machte, einem derart erzkonservativen Weltbild anzuhängen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der BF1 wegen der Teilnahme an diesen notorisch für russische Verhältnisse sehr großen, landesweiten Protesten vernommen worden wäre, zumal der BF1 nicht angab, zuvor identitätsbehandelt worden zu sein, womit auch nicht ersichtlich ist, wie der FSB überhaupt auf den BF1 gekommen wäre. Hinsichtlich der vom BF1 im Rahmen der Einvernahme durch das BFA vorgelegten beiden Fotos, die ihn als Demonstrationsteilnehmer zeigen sollen (AS 123 f des BF1), ist auszuführen, dass aus diesen zum einen nicht die tatsächliche Teilnahme an einer Demonstration hervorgeht, zum anderen das erste Foto überhaupt den BF vor einer Fahne der Regierungspartei „Einiges Russland“ zeigt, während das zweite Foto zwar Fahnen der gemäßigt oppositionellen „Kommunistischen Partei der Russischen Föderation“ (KPRF) zeigt (wiewohl laut zitierten Länderberichten ein Teil der „Systemopposition“), es sich aber auch hierbei nicht um die Partei von Nawalny handelt. Die zudem nur sehr oberflächlichen Ausführungen der BF zu ihrer Unterstützung der Partei von Nawalny, zu ihrer Demonstrationsteilnahme und zur Vernehmung durch den FSB vermochten daher schon insoweit nicht zu überzeugen.So gaben die BF in der Einvernahme durch das BFA zunächst an, dass sie seit dem Jahr römisch 40 freiwillige Aktivisten bzw. Sympathisanten der Partei von Nawalny gewesen seien und im Wahlkampf mitgeholfen hätten, indem sie etwa Flyer verteilt und Unterschriften gesammelt hätten. Ebenso gaben beide BF ausdrücklich an, dass sie römisch 40 an Protesten gegen die Anhebung des Pensionsalters teilgenommen hätten (AS 97 des BF1; AS 90 f der BF2). Auch in der Beschwerdeergänzung vom römisch 40 führten die BF aus, dass sie beide an diesen Protesten teilgenommen hätten (OZ 3/S. 3). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten beide jedoch gänzlich widersprüchlich, dass die BF2 an diesen Demonstrationen nicht teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 und 14 f). Der BF1 sagte in weiterer Folge in der Einvernahme durch das BFA aus, dass er aufgrund dieser Teilnahme vom FSB vorgeladen und zwei Stunden dazu einvernommen worden sei, weshalb er teilgenommen habe (AS 97 des BF1). Die BF2 gab wiederum schon leicht widersprüchlich an, dass der BF1 drei oder vier Stunden vernommen worden sei (AS 91 der BF2). Der BF1 habe ihr danach den Inhalt des Verhörs nicht mitgeteilt, da man dies nicht weitersagen dürfe (ibid.). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte die BF2 dies dagegen widersprüchlich damit, dass sie sich damals noch nicht so gut gekannt hätten und der BF1 ihr noch nicht zur Gänze vertraut habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Nochmals dazu befragt, weshalb der BF1 der BF2 nicht über den Inhalt der Vernehmung erzählen hätte können, zog sich die BF2 letztlich auf die äußerst defensive Aussage zurück, dass sie nur die Frau sei und sie keine Fragen stelle, wenn sie nicht gebraucht werde (ibid.), wobei die BF2 im Übrigen aber nicht den Eindruck machte, einem derart erzkonservativen Weltbild anzuhängen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der BF1 wegen der Teilnahme an diesen notorisch für russische Verhältnisse sehr großen, landesweiten Protesten vernommen worden wäre, zumal der BF1 nicht angab, zuvor identitätsbehandelt worden zu sein, womit auch nicht ersichtlich ist, wie der FSB überhaupt auf den BF1 gekommen wäre. Hinsichtlich der vom BF1 im Rahmen der Einvernahme durch das BFA vorgelegten beiden Fotos, die ihn als Demonstrationsteilnehmer zeigen sollen (AS 123 f des BF1), ist auszuführen, dass aus diesen zum einen nicht die tatsächliche Teilnahme an einer Demonstration hervorgeht, zum anderen das erste Foto überhaupt den BF vor einer Fahne der Regierungspartei „Einiges Russland“ zeigt, während das zweite Foto zwar Fahnen der gemäßigt oppositionellen „Kommunistischen Partei der Russischen Föderation“ (KPRF) zeigt (wiewohl laut zitierten Länderberichten ein Teil der „Systemopposition“), es sich aber auch hierbei nicht um die Partei von Nawalny handelt. Die zudem nur sehr oberflächlichen Ausführungen der BF zu ihrer Unterstützung der Partei von Nawalny, zu ihrer Demonstrationsteilnahme und zur Vernehmung durch den FSB vermochten daher schon insoweit nicht zu überzeugen. Die BF brachten sodann in der Einvernahme durch das BFA vor, dass sie im XXXX an Demonstrationen zur Befreiung von Nawalny teilgenommen hätten, wobei beide Demonstrationen durch die Polizei gewaltsam aufgelöst worden seien. Bei der zweiten Demonstration seien sie in einen Polizeibus verfrachtet und perlustriert worden, wobei alle Fotos von ihren Handys gelöscht worden seien und ihnen gedroht worden sei, nicht mehr an regierungskritischen Demonstrationen teilzunehmen. Während aber der BF1 angab, dass die BF bei beiden Demonstrationen von der Polizei geschlagen worden seien, führte die BF2 dies nur bezüglich der zweiten Demonstration aus (AS 97 des BF1; AS 91 f der BF2). Der BF1 führte zudem in der Einvernahme durch das BFA aus, dass er bei der ersten Demonstration nicht in einen Polizeibus mitgenommen werde haben können, da er groß und kräftig gewesen sei (AS 97 des BF1). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen berichtete er von keinem derartigen Ereignis bzw. erklärte, dass er vermutlich aufgrund seines Alters nicht ein einen Bus mitgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 16). Die BF legten vor dem BFA zwar Fotos vor, die sie im Rahmen der ersten Demonstration zeigen würden und auf denen Polizeieinheiten zu erblicken sind (AS 127 ff des BF1; AS 97 ff der BF2). Dass die BF hier aber tatsächlich an einer Demonstration teilnahmen, geht auch aus diesen Fotos nicht hervor. Im Gegenteil ist zu bemerken, dass die BF auf keinem der Fotos als Teil einer zu erwartenden größeren Menschenansammlung zu sehen sind (tatsächlich haben in XXXX zumindest XXXX an dieser Demonstration teilgenommen; s. XXXX Zugriff am 14.03.2022). Vielmehr lichtete sich der BF1 – offenkundig ohne weitere Probleme – direkt neben Polizeieinheiten ab; Gewaltanwendung oder eine von diesen Polizisten ausgehende Gefährdung lässt sich auf den Fotos keineswegs erblicken. Die Fotos wurden zudem offenbar nicht am Hauptversammlungsort der Demonstration, am XXXX , angefertigt. Im Ergebnis vermitteln die vorgelegten Fotos daher viel eher den Eindruck einer Aufnahme durch Passanten als durch tatsächliche Demonstrationsteilnehmer. Da das Vorbringen der BF auch zu diesen beiden Demonstrationen letztlich nur oberflächlich blieb, die polizeilichen Handlungen nur gleichbleibend abstrakt dargestellt wurden und die BF keine Details ausführten, die auf eine tatsächliche Teilnahme schließen ließen, konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die BF tatsächlich an diesen Demonstrationen teilnahmen und darüber hinaus geschlagen und einer Kontrolle unterzogen respektive bedroht wurden.Die BF brachten sodann in der Einvernahme durch das BFA vor, dass sie im römisch 40 an Demonstrationen zur Befreiung von Nawalny teilgenommen hätten, wobei beide Demonstrationen durch die Polizei gewaltsam aufgelöst worden seien. Bei der zweiten Demonstration seien sie in einen Polizeibus verfrachtet und perlustriert worden, wobei alle Fotos von ihren Handys gelöscht worden seien und ihnen gedroht worden sei, nicht mehr an regierungskritischen Demonstrationen teilzunehmen. Während aber der BF1 angab, dass die BF bei beiden Demonstrationen von der Polizei geschlagen worden seien, führte die BF2 dies nur bezüglich der zweiten Demonstration aus (AS 97 des BF1; AS 91 f der BF2). Der BF1 führte zudem in der Einvernahme durch das BFA aus, dass er bei der ersten Demonstration nicht in einen Polizeibus mitgenommen werde haben können, da er groß und kräftig gewesen sei (AS 97 des BF1). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen berichtete er von keinem derartigen Ereignis bzw. erklärte, dass er vermutlich aufgrund seines Alters nicht ein einen Bus mitgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 16). Die BF legten vor dem BFA zwar Fotos vor, die sie im Rahmen der ersten Demonstration zeigen würden und auf denen Polizeieinheiten zu erblicken sind (AS 127 ff des BF1; AS 97 ff der BF2). Dass die BF hier aber tatsächlich an einer Demonstration teilnahmen, geht auch aus diesen Fotos nicht hervor. Im Gegenteil ist zu bemerken, dass die BF auf keinem der Fotos als Teil einer zu erwartenden größeren Menschenansammlung zu sehen sind (tatsächlich haben in römisch 40 zumindest römisch 40 an dieser Demonstration teilgenommen; s. römisch 40 Zugriff am 14.03.2022). Vielmehr lichtete sich der BF1 – offenkundig ohne weitere Probleme – direkt neben Polizeieinheiten ab; Gewaltanwendung oder eine von diesen Polizisten ausgehende Gefährdung lässt sich auf den Fotos keineswegs erblicken. Die Fotos wurden zudem offenbar nicht am Hauptversammlungsort der Demonstration, am römisch 40 , angefertigt. Im Ergebnis vermitteln die vorgelegten Fotos daher viel eher den Eindruck einer Aufnahme durch Passanten als durch tatsächliche Demonstrationsteilnehmer. Da das Vorbringen der BF auch zu diesen beiden Demonstrationen letztlich nur oberflächlich blieb, die polizeilichen Handlungen nur gleichbleibend abstrakt dargestellt wurden und die BF keine Details ausführten, die auf eine tatsächliche Teilnahme schließen ließen, konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die BF tatsächlich an diesen Demonstrationen teilnahmen und darüber hinaus geschlagen und einer Kontrolle unterzogen respektive bedroht wurden. In weiterer Folge erklärte der BF1 in der Einvernahme durch das BFA, dass er einen Freund besucht habe, wobei auch dessen Bruder mit wiederum dessen Freunden, die beim FSB arbeiten würden, dort gewesen sei. Sie hätten getrunken und irgendwann habe der BF1 gemeint, dass er ins Ausland wolle, woraufhin ihm gedroht worden sei, dass, wo auch immer er etwas gegen Russland sagen würde, man ihn von dort holen und nach Russland zurückverfrachten würde (AS 98 des BF1). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte er dieses Ereignis zwar dem Grunde nach, stellte es aber nicht als eine gegen ihn gerichtete Drohung dar (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die BF2 wiederum führte in ihrer Einvernahme durch das BFA an, dass dem BF1 im XXXX (somit kurz vor der Ausreise nach Deutschland) gesagt worden sei, dass er festgenommen werde, wenn er nochmals an einer Demonstration teilnehme (AS 92 der BF2), führte somit einen gänzlich anderen Inhalt oder aber ein gänzlich anderes, vom BF1 nicht erwähntes Ereignis an. Zumal die Ausführungen des BF1 (auch hierzu) nicht über den eben geschilderten Detailgrad hinausgingen, ist dieses Vorbringen zudem wenig plausibel. Allein aus dem Vorbringen, ausreisen zu wollen, ließe sich keine oppositionelle Gesinnung ableiten, sodass eine darauf folgende Drohung unlogisch erscheint. Auf der anderen Seite wäre aber ebenso wenig nachzuvollziehen, weshalb der BF1 eine oppositionelle Gesinnung ausgerechnet mit Mitarbeitern des FSB besprechen würde. Vielmehr erscheint dieser Vorfall eine wenig durchdachte gedankliche Konstruktion, um einen konkreten „fluchtauslösenden Moment“ (AS 98 des BF1) darlegen zu können.In weiterer Folge erklärte der BF1 in der Einvernahme durch das BFA, dass er einen Freund besucht habe, wobei auch dessen Bruder mit wiederum dessen Freunden, die beim FSB arbeiten würden, dort gewesen sei. Sie hätten getrunken und irgendwann habe der BF1 gemeint, dass er ins Ausland wolle, woraufhin ihm gedroht worden sei, dass, wo auch immer er etwas gegen Russland sagen würde, man ihn von dort holen und nach Russland zurückverfrachten würde (AS 98 des BF1). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte er dieses Ereignis zwar dem Grunde nach, stellte es aber nicht als eine gegen ihn gerichtete Drohung dar (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die BF2 wiederum führte in ihrer Einvernahme durch das BFA an, dass dem BF1 im römisch 40 (somit kurz vor der Ausreise nach Deutschland) gesagt worden sei, dass er festgenommen werde, wenn er nochmals an einer Demonstration teilnehme (AS 92 der BF2), führte somit einen gänzlich anderen Inhalt oder aber ein gänzlich anderes, vom BF1 nicht erwähntes Ereignis an. Zumal die Ausführungen des BF1 (auch hierzu) nicht über den eben geschilderten Detailgrad hinausgingen, ist dieses Vorbringen zudem wenig plausibel. Allein aus dem Vorbringen, ausreisen zu wollen, ließe sich keine oppositionelle Gesinnung ableiten, sodass eine darauf folgende Drohung unlogisch erscheint. Auf der anderen Seite wäre aber ebenso wenig nachzuvollziehen, weshalb der BF1 eine oppositionelle Gesinnung ausgerechnet mit Mitarbeitern des FSB besprechen würde. Vielmehr erscheint dieser Vorfall eine wenig durchdachte gedankliche Konstruktion, um einen konkreten „fluchtauslösenden Moment“ (AS 98 des BF1) darlegen zu können. Die BF seien daraufhin nach Deutschland ausgereist, hätten dort einen Asylantrag gestellt und seien nach etwa einem Monat wieder per Flugzeug nach Moskau zurückgekehrt, wo sie eine Weile geblieben seien, bevor sie wiederum per Flugzeug nach Österreich ausgereist seien. Probleme bei der Ein- oder Ausreise gaben die BF in der Einvernahme durch das BFA nicht an. Der BF1 erklärte dabei ausdrücklich, dass es keine Probleme bei der Rückkehr nach Russland gegeben habe (AS 96 des BF1) und die BF2 wiederum ausdrücklich, dass es auch zu keinen Problemen bei der neuerlichen Ausreise Richtung Österreich gekommen sei (AS 90 der BF2). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen gaben die BF dann an, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland am Moskauer Flughafen vom FSB befragt worden seien, dies allerdings nur zum Grund der Abschiebung aus Deutschland. Danach seien sie freigelassen worden (Verhandlungsprotokoll S. 8 f und 13). Wenn man nun aber sogar eine eingehendere Kontrolle durch den FSB bei der Wiedereinreise aus Deutschland unterstellt, so ist eine Gefährdung der BF erst Recht nicht zu erblicken, wurden sie demnach dort doch lediglich zum Grund ihrer Abschiebung befragt und anschließend wieder freigelassen. Dass der BF1 in der Einvernahme durch das BFA angab, dass sie in Moskau bloß deshalb sicher gewesen seien, weil niemand von ihrer Anwesenheit gewusst habe und der FSB sie andernfalls verhaftet hätte (AS 99 des BF1), ist schon vor dem Hintergrund der legalen Einreise über den Flughafen nicht nachzuvollziehen und bei Unterstellung einer zusätzlichen Befragung erst Recht unglaubwürdig. Vielmehr geht aus diesen Schilderungen hervor, dass es gerade keinen Haftbefehl gegen die BF gibt bzw. sie nicht gesucht werden. Die Erklärung des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass womöglich ihre Namen „noch nicht im Computer“ abgespeichert seien (Verhandlungsprotokoll S. 16), liefert dabei keine nachvollziehbare Erklärung, die diese Annahme erschüttern könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die BF auch zu jener Adresse widersprachen, in der sie sich zwischen der Wiedereinreise aus Deutschland und der Wiederausreise nach Österreich in Moskau versteckt hätten. Die BF2 erklärte hierzu in der Einvernahme durch das BFA, dass sie bei ihrem Patenkind gewohnt hätten (AS 91 der BF2). In der Beschwerdeergänzung wie auch in der mündlichen Verhandlung gaben die BF bzw. die BF2 hingegen an, eine Art Ferienwohnung angemietet zu haben (OZ 3/S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 8). Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konnte damit auch dem Vorbringen der BF, dass dem BF1 vom erwähnten Freund kurz nach der Rückkehr aus Deutschland telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die erwähnten Mitglieder des FSB ihm ausrichten lassen wollen, dass sie ihn verhaften werden (AS 98 des BF1; AS 92 der BF2), kein Glaube geschenkt werden. Dies, zumal es gänzlich unplausibel ist, dass der FSB den BF1 über die bevorstehende Verhaftung vorwarnen würde. Soweit der BF1 zudem auf seine Pensionsversicherungszeiten Bezug nahm, ist auf die Ausführungen unter Punkt II.2.
- zu verweisen, wonach dieses Vorbringen schon für sich selbst genommen unglaubhaft ist.Soweit der BF1 zudem auf seine Pensionsversicherungszeiten Bezug nahm, ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- zu verweisen, wonach dieses Vorbringen schon für sich selbst genommen unglaubhaft ist. Schlussendlich legten die BF in der Einvernahme durch das BFA noch eine mit XXXX datierte Stellungnahme eines Anwalts mit Adresse in XXXX vor, wonach bestätigt werde, dass die BF von XXXX als Volontäre am Präsidentschaftswahlkampf von Nawalny mitgewirkt hätten. Mit Urteil des Moskauer Städtischen Gerichts vom Juni 2021 seien die Strukturen des Nawalny als extremistisch eingestuft worden. Gesetzwidrig sei damit auch jede Form der Unterstützung bzw. Teilnahme an einer extremistischen Organisation. Volontäre und Teilnehmer an Protestaktionen von Nawalny bzw. des Stabes von Nawalny seien daher einer dauerhaften, exzessiven Druckausübung durch den Machtapparat ausgesetzt und seien gegen viele Personen aus diesem Kreis Strafverfahren eingeleitet worden. Für die BF bestehe daher die reale Bedrohung des Verlusts des Wahlrechts sowie einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aufgrund ihrer politischen Überzeugung, zumal derzeit in Moskau ein Strafverfahren wegen Artikels 282.2 Abschnitt 4 des russischen Strafgesetzbuches (Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation) sowie wegen Artikels 280 Abschnitt 1 (öffentliche Aufrufe zur Verrichtung einer extremistischen Tätigkeit) anhängig sei (AS 115 ff des BF1). Diese Stellungnahme ist aber nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu untermauern. Vor dem Hintergrund, dass die russischen Präsidentschaftswahlen notorisch am 18.03.2018 stattfanden, ist es denkunmöglich, dass die BF erst in einem danach liegenden Zeitraum beim Wahlkampf mitgeholfen hätten. Dabei ist auch nicht von einem Zahlenverdreher auszugehen, da die BF selbst im Verfahren angaben, erst seit XXXX mit der Partei von Nawalny in Kontakt zu sein (vgl. AS 97 des BF1 sowie Verhandlungsprotokoll S. 7), zumal die Jahreszahl auch in dieser Stellungnahme zweimalig erwähnt wird. Anders als in der Stellungnahme behauptet, brachten die BF zudem zu keinem Zeitpunkt vor, dass bereits ein Strafverfahren gegen sie anhängig wäre, sondern nur, dass es möglicherweise (!) einen Haftbefehl gegen sie gebe. Wie schon ausgeführt, wäre auch kaum anzunehmen, dass die BF ohne weitere Probleme legal in Russland ein- und wieder aus Russland ausreisen konnten, wenn bereits in Strafverfahren gegen sie anhängig wäre. Es ist auch weder ersichtlich, weshalb ein Gericht in Moskau ein Verfahren gegen die in XXXX wohnhaften BF führen würde, noch wie der in XXXX ansässige Anwalt davon erfahren hätte, zumal die BF auch nicht behaupteten, dass es sich bei diesem Anwalt um ihren Verfahrensvertreter handeln würde. Ebenso wenig ist zu erkennen, auf welcher Basis der betroffene Anwalt eine Aussage darüber machen konnte, dass die BF in XXXX als Volontäre tätig gewesen wären, wurde doch weder von ihm noch von den BF behauptet, dass dieser irgendeine Art von Einblick in allfällige interne Aufzeichnungen des damaligen Präsidentschaftswahlkampfes hätte. Offenkundig handelt es sich bei diesem vorgelegten Beweismittel daher vielmehr um eine Gefälligkeitsurkunde, die keinen realen Inhalt bezeugt. Insoweit war aber auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung dieses Anwaltes nicht nachzukommen, da schon aus dem vorgelegten Schreiben unzweifelhaft ersichtlich ist, dass unwahre, zumal nämlich denkunmögliche Tatsachen „bezeugt“ werden sollten. Der Beweis eines denkunmöglichen Umstandes kann nicht als relevant betrachtet werden und trägt nicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes bei. Ebenso wenig wurde dargetan, aufgrund welcher Umstände jener Anwalt eine Tätigkeit der BF als Volontäre bezeugen könnte, sodass das beantragte Beweismittel auch unter diesem Blickwinkel ungeeignet ist, einen Beweis zu liefern.Schlussendlich legten die BF in der Einvernahme durch das BFA noch eine mit römisch 40 datierte Stellungnahme eines Anwalts mit Adresse in römisch 40 vor, wonach bestätigt werde, dass die BF von römisch 40 als Volontäre am Präsidentschaftswahlkampf von Nawalny mitgewirkt hätten. Mit Urteil des Moskauer Städtischen Gerichts vom Juni 2021 seien die Strukturen des Nawalny als extremistisch eingestuft worden. Gesetzwidrig sei damit auch jede Form der Unterstützung bzw. Teilnahme an einer extremistischen Organisation. Volontäre und Teilnehmer an Protestaktionen von Nawalny bzw. des Stabes von Nawalny seien daher einer dauerhaften, exzessiven Druckausübung durch den Machtapparat ausgesetzt und seien gegen viele Personen aus diesem Kreis Strafverfahren eingeleitet worden. Für die BF bestehe daher die reale Bedrohung des Verlusts des Wahlrechts sowie einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aufgrund ihrer politischen Überzeugung, zumal derzeit in Moskau ein Strafverfahren wegen Artikels 282.2 Abschnitt 4 des russischen Strafgesetzbuches (Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation) sowie wegen Artikels 280 Abschnitt 1 (öffentliche Aufrufe zur Verrichtung einer extremistischen Tätigkeit) anhängig sei (AS 115 ff des BF1). Diese Stellungnahme ist aber nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu untermauern. Vor dem Hintergrund, dass die russischen Präsidentschaftswahlen notorisch am 18.03.2018 stattfanden, ist es denkunmöglich, dass die BF erst in einem danach liegenden Zeitraum beim Wahlkampf mitgeholfen hätten. Dabei ist auch nicht von einem Zahlenverdreher auszugehen, da die BF selbst im Verfahren angaben, erst seit römisch 40 mit der Partei von Nawalny in Kontakt zu sein vergleiche AS 97 des BF1 sowie Verhandlungsprotokoll S. 7), zumal die Jahreszahl auch in dieser Stellungnahme zweimalig erwähnt wird. Anders als in der Stellungnahme behauptet, brachten die BF zudem zu keinem Zeitpunkt vor, dass bereits ein Strafverfahren gegen sie anhängig wäre, sondern nur, dass es möglicherweise (!) einen Haftbefehl gegen sie gebe. Wie schon ausgeführt, wäre auch kaum anzunehmen, dass die BF ohne weitere Probleme legal in Russland ein- und wieder aus Russland ausreisen konnten, wenn bereits in Strafverfahren gegen sie anhängig wäre. Es ist auch weder ersichtlich, weshalb ein Gericht in Moskau ein Verfahren gegen die in römisch 40 wohnhaften BF führen würde, noch wie der in römisch 40 ansässige Anwalt davon erfahren hätte, zumal die BF auch nicht behaupteten, dass es sich bei diesem Anwalt um ihren Verfahrensvertreter handeln würde. Ebenso wenig ist zu erkennen, auf welcher Basis der betroffene Anwalt eine Aussage darüber machen konnte, dass die BF in römisch 40 als Volontäre tätig gewesen wären, wurde doch weder von ihm noch von den BF behauptet, dass dieser irgendeine Art von Einblick in allfällige interne Aufzeichnungen des damaligen Präsidentschaftswahlkampfes hätte. Offenkundig handelt es sich bei diesem vorgelegten Beweismittel daher vielmehr um eine Gefälligkeitsurkunde, die keinen realen Inhalt bezeugt. Insoweit war aber auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung dieses Anwaltes nicht nachzukommen, da schon aus dem vorgelegten Schreiben unzweifelhaft ersichtlich ist, dass unwahre, zumal nämlich denkunmögliche Tatsachen „bezeugt“ werden sollten. Der Beweis eines denkunmöglichen Umstandes kann nicht als relevant betrachtet werden und trägt nicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes bei. Ebenso wenig wurde dargetan, aufgrund welcher Umstände jener Anwalt eine Tätigkeit der BF als Volontäre bezeugen könnte, sodass das beantragte Beweismittel auch unter diesem Blickwinkel ungeeignet ist, einen Beweis zu liefern. In Gesamtbetrachtung all dieser Umstände war somit davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man aber dem Beweisantrag folgen würde und annähme, dass die BF im dort genannten Zeitraum als Volontäre für Nawalny tätig waren, würde dies zu keiner anderen Feststellung führen. Das weitere Vorbringen der BF über eine Teilnahme an Demonstrationen und insbesondere über eine daraus folgende Bedrohung bleibt nämlich aufgrund der bereits gewürdigten Umstände dennoch unglaubhaft. Auch wenn den Länderberichten zu entnehmen ist, dass derzeit ein Extremismus-Verfahren gegen Nawalny laufe, das dazu führen könnte, dass auch ehemalige Mitstreiter haftbar gemacht werden könnten, folgt daraus keine erhöhte, die BF individuell treffende Gefährdung. Weder folgt aus diesen Länderberichten nämlich, dass der russische Staat sich tatsächlich gegen jede Person richten würde, die jemals in irgendeiner Form für Nawalny tätig geworden ist, zumal dies auch für russische Verhältnisse ein bisher ungekanntes Ausmaß an Repression darstellen würde, noch wäre überhaupt erkennbar, aufgrund welcher Umstände die russischen Behörden von der früheren Tätigkeit der BF als Volontäre wüssten – zumal sie auch ausdrücklich angaben, keine Parteimitglieder zu sein. Auch aus den in der Beschwerdeergänzung vorgelegten Berichten wie auch allgemein zugänglichen Medienberichten folgt nur eine Gefährdung für höherrangige Mitglieder der Organisationen von Nawalny. Der Umstand, dass die BF auch zuletzt noch problemlos mehrfach die russische Außengrenze legal passieren konnten, spricht ebenso deutlich gegen eine Gefährdung der BF. Im Übrigen ergänzte der BF1 in seiner Erstbefragung zwar noch, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Juden in Russland Probleme habe (AS 47 des BF1), meinte aber in der Einvernahme durch das BFA zunächst, dass diese nicht schwerwiegend seien (AS 96 des BF1), um schließlich überhaupt anzugeben, dass es sich eigentlich um kein Problem handle, sondern nur um Kleinigkeiten, weil die Bevölkerung Juden gegenüber ablehnend eingestellt sei (AS 98 des BF1). Damit machte der BF keine hinreichende Gefährdung geltend. Andere Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen wurden von den BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Ein Bezug der BF zur notorischen aktuellen Lage in Zusammenhang mit dem russischen Einmarsch in die Ukraine war gleichfalls nicht zu erblicken. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert. Ein Vergleich mit dem am 10.03.2022 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält. Das gilt insbesondere für jene Berichte, die auf Alexej Nawalny bzw. dessen Organisationen Bezug nehmen. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. Ein Vergleich mit dem am 10.03.2022 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält. Das gilt insbesondere für jene Berichte, die auf Alexej Nawalny bzw. dessen Organisationen Bezug nehmen. 2.
- Zur Rückkehrsituation der BF Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass den BF eine Rückkehr in den Heimatort, wo der BF1 eine Eigentumswohnung besitzt und Angehörige der BF2 wohnen, nicht möglich wäre. Die im Wesentlichen gesunden, gebildeten und arbeitsfähigen BF, die über Berufserfahrung verfügen, könnten dort wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, zumal sie erst vor Kurzem ausgereist sind und die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, dass es ihr vor der Ausreise wirtschaftlich gut gegangen sei. Gegebenenfalls haben sie zudem Anspruch auf staatliche Sozialleistungen und ist davon auszugehen, dass sie nötigenfalls auch von den Angehörigen der BF2 Unterstützung erfahren würden. Die Erkrankungen der BF sind weder lebensbedrohlich noch schränken sie die BF in ihrer Erwerbsfähigkeit ein. Die BF brachten zudem selbst vor, dass sie bereits vor ihrer Ausreise in Russland die notwendige Behandlung bzw. Medikamente erhielten. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wären, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie respektive die aktuell verhängten westlichen Sanktionen gegen Russland bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass Personen in der Ausgangslage der BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Eine Rückkehr ist notorisch auch vor dem Hintergrund der aktuell wechselseitig verhängten Überflugverbote für Fluglinien aus Russland respektive der Europäischen Union möglich, da Fluglinien von Drittstaaten hiervon nicht betroffen sind. So stehen weiterhin beispielsweise Verbindungen über Belgrad (Air Serbia) oder Istanbul (Turkish Airlines) offen. 2.
- Zur Situation der BF in Österreich Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt der BF folgt aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 17 f) in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem sowie der vorgelegten Bestätigung vom Diakoniewerk (Beilage ./2) und es konnte sich die erkennende Richterin in dieser Verhandlung selbst einen Eindruck von den tatsächlichen Deutschkenntnissen der BF machen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
- Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – die BF in Bezug auf ihre vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig waren. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es den BF nicht gelungen, einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzuleg