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{'item': 'W195 2250589-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 38§ 24§ 34§ 30§ 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW195 2250589-1 SpruchW195 2250589-1/5E, W195 2250589-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den V

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 2.397,00 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Länderkunde Afghanistan“ bestellt und wurde ihr im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens vor dem Hintergrund des dargelegten Ausgangssachverhaltes die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Länderkunde Afghanistan“ bestellt und wurde ihr im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens vor dem Hintergrund des dargelegten Ausgangssachverhaltes die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: „1. Wie ist die derzeitige Sicherheitslage in dieser Provinz? 2. Gibt es eine Verbindung zwischen Kabul und dieser Provinz? 3. Arbeit oder arbeitete der Vater bei der Polizei oder beim Geheimdienst? 4. Ist bekannt wie die Eltern ums Leben kamen? 5. Ist die Familie in der Ortschaft bekannt? 6. Sind sonstige Hinweise über den Verbleib der Familie insbesondere des Beschwerdeführers bekannt?“ I.2. Am 08.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste Gutachten und am 22.11.2021 die von ihr vorgelegte Honorarnote wie folgt ein:römisch eins.2. Am 08.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste Gutachten und am 22.11.2021 die von ihr vorgelegte Honorarnote wie folgt ein: Honorarnote 68/2021 € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 09,38 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(

  1. en)42 begonnene Stunde(
  2. n)á € 33,80 1419,60 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 9 begonnene Stunde(
  3. n)für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,80 900,00* Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 8.251 á € 2,00 16,50 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 2357,48 20% Umsatzsteuer 471,50 Gesamtsumme 2.828,98 Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent 2.829,00 Anmerkungen/Bescheinigungen: *siehe Beiblatt I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 27.01.2022, GZ. W195 2250589-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für die Erstellung des verfahrensgegenständlichen Gutachtens keine hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, erforderlich seien und sich der für die Gutachtenserstellung festzulegende Rahmensatz daher an § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG zu orientieren habe. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert sämtliche Zahlungsbelege sowie eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten nachzureichen, da das im Rahmen der elektronischen Einbringung der Honorarnote angeführte Beiblatt oder eine sonstige Aufschlüsselung dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt worden sei.römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 27.01.2022, GZ. W195 2250589-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für die Erstellung des verfahrensgegenständlichen Gutachtens keine hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, erforderlich seien und sich der für die Gutachtenserstellung festzulegende Rahmensatz daher an Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG zu orientieren habe. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert sämtliche Zahlungsbelege sowie eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten nachzureichen, da das im Rahmen der elektronischen Einbringung der Honorarnote angeführte Beiblatt oder eine sonstige Aufschlüsselung dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt worden sei. I.4. Die Aufforderung zur Stellungnahme, GZ. W195 2250589-1/2Z, wurde der Antragstellerin nachweislich am 02.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am 04.02.2022 behoben.römisch eins.4. Die Aufforderung zur Stellungnahme, GZ. W195 2250589-1/2Z, wurde der Antragstellerin nachweislich am 02.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am 04.02.2022 behoben. I.5. Mit E-Mail vom 09.02.2022 ersuchte die Antragstellerin um eine zweiwöchige Fristerstreckung.römisch eins.5. Mit E-Mail vom 09.02.2022 ersuchte die Antragstellerin um eine zweiwöchige Fristerstreckung. I.6. Am 02.03.2022 übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme, reichte das im Rahmen der elektronischen Einbringung der Honorarnote im Anmerkungsfeld angeführte Beiblatt nach und fügte darüber hinaus eine Bestätigung der Hilfskraft (Erhebungen in XXXX ) über den Erhalt der Gebühr in Höhe von € 1.420,00 bei. In der Stellungnahme führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr für die neun verzeichneten Stunden für die Erstellung des Gutachtens insgesamt € 540,00 (je € 60/Stunde) zustehen würden. römisch eins.6. Am 02.03.2022 übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme, reichte das im Rahmen der elektronischen Einbringung der Honorarnote im Anmerkungsfeld angeführte Beiblatt nach und fügte darüber hinaus eine Bestätigung der Hilfskraft (Erhebungen in römisch 40 ) über den Erhalt der Gebühr in Höhe von € 1.420,00 bei. In der Stellungnahme führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr für die neun verzeichneten Stunden für die Erstellung des Gutachtens insgesamt € 540,00 (je € 60/Stunde) zustehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020, im Rahmen des Verfahrens GZ. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Länderkunde Afghanistan“ bestellt und beauftragt wurde, ein schriftliches Gutachten zu verfassen. Das Gutachten langte mit 08.11.2021, die gegenständliche Honorarnote mit 22.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2020, im Rahmen des Verfahrens GZ. römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Länderkunde Afghanistan“ bestellt und beauftragt wurde, ein schriftliches Gutachten zu verfassen. Das Gutachten langte mit 08.11.2021, die gegenständliche Honorarnote mit 22.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Stellungnahme vom 02.03.2022 wurde das im Rahmen der elektronischen Einbringung der Honorarnote im Anmerkungsfeld angeführte Beiblatt nachgereicht sowie eine Bestätigung der Hilfskraft (Erhebungen in XXXX ) über den Erhalt der Gebühr in Höhe von € 1.420,00 beigefügt.Mit der Stellungnahme vom 02.03.2022 wurde das im Rahmen der elektronischen Einbringung der Honorarnote im Anmerkungsfeld angeführte Beiblatt nachgereicht sowie eine Bestätigung der Hilfskraft (Erhebungen in römisch 40 ) über den Erhalt der Gebühr in Höhe von € 1.420,00 beigefügt. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 22.09.2020, dem Gutachten vom 04.11.2021, dem Gebührenantrag vom 08.11.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2022, dem Fristerstreckungsantrag der Antragstellerin vom 09.02.2022, der Stellungnahme samt Beilagen der Antragstellerin vom 02.03.2022, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren , GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 22.09.2020, dem Gutachten vom 04.11.2021, dem Gebührenantrag vom 08.11.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2022, dem Fristerstreckungsantrag der Antragstellerin vom 09.02.2022, der Stellungnahme samt Beilagen der Antragstellerin vom 02.03.2022, und dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur Höhe des verzeichneten Stundensatzes iSd § 34 Abs. 3 GebAGZur Höhe des verzeichneten Stundensatzes iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
  5. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  6. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  7. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  8. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Rahmengebühr iSd § 34 Abs. 3 GebAG – konkret hat sich die Antragstellerin einen Stundensatz von € 100,00 verzeichnet – ist auf Folgendes zu verweisen:In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Rahmengebühr iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG – konkret hat sich die Antragstellerin einen Stundensatz von € 100,00 verzeichnet – ist auf Folgendes zu verweisen: Das Gutachten der Antragstellerin bestehend aus insgesamt acht Seiten gliedert sich in ein Deckblatt, ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (konkret an den verfahrensführenden Richter), ein Inhaltsverzeichnis, eine Kurzzusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufs samt Gutachtensauftrag, dem Ergebnis der Recherche und der Beantwortung der Fragen des Gerichts. § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG gibt Rahmengebühren vor, innerhalb derer die Mühewaltungsgebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des Sachverständigen, der Schwierigkeit des Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E160 zu § 34 GebAG).Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GebAG gibt Rahmengebühren vor, innerhalb derer die Mühewaltungsgebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des Sachverständigen, der Schwierigkeit des Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E160 zu Paragraph 34, GebAG). Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist der Gebührenrahmen des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG nach der konkret erforderlichen Qualifikation, nämlich der zur Erfüllung des Gutachtensauftrages notwendigen, zu bestimmen, nicht aber nach dem tatsächlichen Ausbildungsgrad des Sachverständigen. Daher ist ein akademisch, somit qualifiziert gebildeter Sachverständiger bei Erfüllung eines keine oder geringe fachliche Kenntnisse erfordernden Gutachtensauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 2, also nach der für die konkrete Auftragserfüllung notwendigen besonderen Fähigkeiten zu entlohnen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E165 zu § 34 GebAG).Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist der Gebührenrahmen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GebAG nach der konkret erforderlichen Qualifikation, nämlich der zur Erfüllung des Gutachtensauftrages notwendigen, zu bestimmen, nicht aber nach dem tatsächlichen Ausbildungsgrad des Sachverständigen. Daher ist ein akademisch, somit qualifiziert gebildeter Sachverständiger bei Erfüllung eines keine oder geringe fachliche Kenntnisse erfordernden Gutachtensauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2,, also nach der für die konkrete Auftragserfüllung notwendigen besonderen Fähigkeiten zu entlohnen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E165 zu Paragraph 34, GebAG). Es kommt sohin nicht darauf an, welche Ausbildung der Sachverständige absolviert hat, sondern welche konkreten – zur Auftragserfüllung erforderlichen – besonderen Fähigkeiten er besitzt. Ungeachtet der bei der Antragstellerin – unbestritten – vorliegenden umfassenden Landeskenntnisse Afghanistans sowie der Kontakte zu Personen vor Ort, die für sie Recherchen in Form von Befragungen und Beobachtungen vornehmen, sind für die Erstellung des hier verfahrensgegenständlichen Gutachtens keine hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, erforderlich. Die Punkte
  9. bis
  10. des Gutachtens beinhalten ausschließlich Zusammenfassungen, einerseits des Gutachtensauftrages sowie der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und andererseits zu den vor Ort vorgenommenen Recherchen sowie die Beantwortung der durch das Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Fragen, welche sich letztlich aus den vor Ort vorgenommenen Recherchen ergeben. Der für die Gutachtenserstellung festzulegende Rahmensatz hat sich daher – wie die Antragstellerin auch in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2022 ausführte bzw. dem beigefügten Beiblatt zu entnehmen ist – an § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG („für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde“) zu orientieren. Der für die Gutachtenserstellung festzulegende Rahmensatz hat sich daher – wie die Antragstellerin auch in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2022 ausführte bzw. dem beigefügten Beiblatt zu entnehmen ist – an Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG („für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde“) zu orientieren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme, dass ihr für die neun verzeichneten Stunden zur Erstellung des Gutachtens € 60,00 pro Stunde zustehen würden, können ihr daher

§ 34Abs. 3 Z 1 Geb

AG insgesamt € 540,00 (9 Stunden*60) zuerkannt werden.Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme, dass ihr für die neun verzeichneten Stunden zur Erstellung des Gutachtens € 60,00 pro Stunde zustehen würden, können ihr daher

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG insgesamt € 540,00 (9 Stunden*60) zuerkannt werden. Zu den Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAGZu den Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG § 35 Abs. 1

  1. Fall GebAG bestimmt einen Mühewaltungsgebührenanspruch für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlungen.Paragraph 35, Absatz eins,
  2. Fall GebAG bestimmt einen Mühewaltungsgebührenanspruch für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlungen. Durch die Neuregelung der GebAG-Nov 1994, wurde der Anwendungsbereich der Gebühr nach § 35 Abs. 1 bedeutend eingeschränkt: Sie steht dem Sachverständigen nach dem Wortlaut der Bestimmung nur mehr zu, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht: Sachverständige, deren Mühewaltung nach § 34 Abs. 1 oder 2 nach der Anzahl der aufgewendeten Stunden zu entlohnen ist, können daher bei der Verhandlungsteilnahme oder bei einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung die Gebühr nach § 35 Abs. 1 mit ihrer sonstigen Mühewaltungsgebühr keineswegs kumulieren. Bei Anwendung der Pauschaltarife (§§ 43-48 und § 51) des GebAG ist eine Honorierung einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung nach § 35 Abs. 1 GebAG zulässig (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 3 zu § 35 GebAG).Durch die Neuregelung der GebAG-Nov 1994, wurde der Anwendungsbereich der Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, bedeutend eingeschränkt: Sie steht dem Sachverständigen nach dem Wortlaut der Bestimmung nur mehr zu, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht: Sachverständige, deren Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 nach der Anzahl der aufgewendeten Stunden zu entlohnen ist, können daher bei der Verhandlungsteilnahme oder bei einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, mit ihrer sonstigen Mühewaltungsgebühr keineswegs kumulieren. Bei Anwendung der Pauschaltarife (Paragraphen 43 -, 48 und Paragraph 51,) des GebAG ist eine Honorierung einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zulässig vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anmerkung 3 zu Paragraph 35, GebAG). Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung ist eine über der bloßen Befundaufnahme liegende Ermittlung zu verstehen, die einen besonders qualifizierten Zeitaufwand darstellt bzw. zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den Sachverständigen führt, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 nicht abgegolten sind. Dies deshalb, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundene Schwierigkeiten hinausgeht (vgl LGZ Wien 45 R 741/08s lg 125.314., Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E33 zu § 35 GebAG).Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung ist eine über der bloßen Befundaufnahme liegende Ermittlung zu verstehen, die einen besonders qualifizierten Zeitaufwand darstellt bzw. zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den Sachverständigen führt, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, nicht abgegolten sind. Dies deshalb, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundene Schwierigkeiten hinausgeht vergleiche LGZ Wien 45 R 741/08s lg 125.314., Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E33 zu Paragraph 35, GebAG). Der Honorarnote der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie für Mühewaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 GebAG einen Gesamtbetrag von € 1.419,60 (42 begonnene Stunden à € 33,80) verzeichnet.Der Honorarnote der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, GebAG einen Gesamtbetrag von € 1.419,60 (42 begonnene Stunden à € 33,80) verzeichnet. Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E7 zu § 30 GebAG).Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E7 zu Paragraph 30, GebAG).

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind.

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es

der Judikatur nicht schadet, wenn der Sachverständige die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf § 30 zu stützen (vgl. LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615.)Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es

der Judikatur nicht schadet, wenn der Sachverständige die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf Paragraph 30, zu stützen vergleiche LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615.) Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anmerkung 1 zu Paragraph 30, GebAG). Nur der vom Gericht bestellte Sachverständige ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der Sachverständige in der Gebührennote geltend machen kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des Sachverständigen (E18). Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 zu verzeichnen (E20) (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E18, E20 zu § 30 GebAG).Nur der vom Gericht bestellte Sachverständige ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der Sachverständige in der Gebührennote geltend machen kann vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E15 zu Paragraph 30, GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des Sachverständigen (E18). Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach Paragraph 30, zu verzeichnen (E20) vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E18, E20 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 den Nachweis, dass der Sachverständige diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E78 zu § 30 GebAG).Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, den Nachweis, dass der Sachverständige diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E78 zu Paragraph 30, GebAG). Unterlässt der Sachverständige die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist

§ 39Abs.

1 dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E78 zu § 30 GebAG).Unterlässt der Sachverständige die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist

Paragraph 39, Absatz eins, dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E78 zu Paragraph 30, GebAG). Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Ersatzes nach dem tatsächlichen Aufwand richtet (vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E75 zu § 30 GebAG).Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Ersatzes nach dem tatsächlichen Aufwand richtet vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E75 zu Paragraph 30, GebAG). Für die Arbeitsleistungen der Hilfskräfte kann der Sachverständige den Ersatz des tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen, soweit es das übliche Ausmaß nicht übersteigt (vgl. OLG Linz 10 Bs 101/95 SV 1996/4, 34; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E77 zu § 30 GebAG).Für die Arbeitsleistungen der Hilfskräfte kann der Sachverständige den Ersatz des tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen, soweit es das übliche Ausmaß nicht übersteigt vergleiche OLG Linz 10 Bs 101/95 SV 1996/4, 34; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E77 zu Paragraph 30, GebAG). Wie in der oben zitierten Judikatur dargelegt, schadet die falsche Verzeichnung der Recherchestunden unter den Kostenpunkt des § 35 GebAG dem grundsätzlichen Bestand des Gebührenanspruches nicht. Bei der Beauftragung der Kontaktperson durch die Antragstellerin in Afghanistan vor Ort zu recherchieren, handelt es sich um die Beiziehung einer Hilfskraft. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, sind daher nach § 30 GebAG zu verzeichnen.Wie in der oben zitierten Judikatur dargelegt, schadet die falsche Verzeichnung der Recherchestunden unter den Kostenpunkt des Paragraph 35, GebAG dem grundsätzlichen Bestand des Gebührenanspruches nicht. Bei der Beauftragung der Kontaktperson durch die Antragstellerin in Afghanistan vor Ort zu recherchieren, handelt es sich um die Beiziehung einer Hilfskraft. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, sind daher nach Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen. Die Durchsicht des von der Antragstellerin am 02.03.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Zahlungsbelegs hat ergeben, dass die beantragten Kosten für die von einer Hilfskraft (Kontaktperson) durchgeführten Recherchen in Afghanistan von der Antragstellerin tatsächlich aufgewendet wurden. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechende Zahlungsbestätigung übermittelt wurde, sind die Hilfskraftkosten iHv € 1419,60 zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 9,38 Hilfskraftkosten § 30 GebAGHilfskraftkosten Paragraph 30, GebAG Vorort Recherche Afghanistan 1419,60 Mühewaltung § 34 Abs. 3 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG 9 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 60,00 540,00 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 8.251 á € 2,00 16,50 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 1.997,48 20% Umsatzsteuer 399,50 Gesamtsumme 2.396,98 Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent 2.397,00 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 2.397,00 (inkl. USt) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2250589.1.00

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