Obsah (12)
Art. 133§ 94§ 169§ 14§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW201 2251130-1 SpruchW201 2251130-1/3E, W201 2251130-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1 Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 25.07.1995 wurde ein vom Beschwerdeführer am XXXX erlittener Unfall als Dienstunfall anerkannt. Die Gewährung einer Versehrtenrente wurde jedoch gem. §§ 101 bis 103 ff abgelehnt, da die durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 10 vH objektiviert wurde.1 Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 25.07.1995 wurde ein vom Beschwerdeführer am römisch 40 erlittener Unfall als Dienstunfall anerkannt. Die Gewährung einer Versehrtenrente wurde jedoch gem. Paragraphen 101 bis 103 ff abgelehnt, da die durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 10 vH objektiviert wurde. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Rissquetschwunde im rechten Knie mit Schleimbeuteleröffnung Flanken- und Darmbeinschaufelprellung rechts Oberflächliche Abschürfungen am rechten Vorfuß, am Außenknöchel und rechten Unterarm 2. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 31.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nach Dienstunfällen vom XXXX und vom XXXX mit Wirksamkeit vom 01.02.2005 insgesamt eine Gesamtrente
§ 94und 108 B-KUVG im Ausmaß von 30 v
H der Vollrente gewährt. 2. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 31.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nach Dienstunfällen vom römisch 40 und vom römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.02.2005 insgesamt eine Gesamtrente
Paragraph 94 und 108 B-KUVG im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gewährt. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Bewegungseinschränkung des rechten Knie- und Sprunggelenkes Muskelverschmächtigung des rechten Beines Deutliche Gangbehinderung Glaubhafte subjektive Beschwerden.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 19.02.2018 wurde der vom Beschwerdeführer am XXXX erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt. Die Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund des Unfalls wurde jedoch gem. §§ 101 bis 103 ff abgelehnt, da eine durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben war.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 19.02.2018 wurde der vom Beschwerdeführer am römisch 40 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt. Die Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund des Unfalls wurde jedoch gem. Paragraphen 101 bis 103 ff abgelehnt, da eine durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben war. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Zerrung des äußeren Kapselbandapparates im rechten Knie bei Vorschäden
- Am 12.10.2020 stellte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde XXXX einen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich auf Grund der erlittenen Dienstunfälle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sehe seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten. Er leide an chronischen Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat die besonders bei längerem Stehen und Sitzen bei nasskalter Witterung fast unerträglich würden. Auf Grund der Unfallfolgen nach seinen Dienstunfällen vom XXXX und XXXX sei ihm mit Wirksamkeit 01.02.2055 eine Gesamtrente von 30 vH zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 19.02.2018 sei ein weiterer Unfall, den er am XXXX erlitten habe ebenfalls als Dienstunfall anerkannt worden. Es wurden dem Antrag medizinische Beweismittel beigelegt.
- Am 12.10.2020 stellte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde römisch 40 einen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich auf Grund der erlittenen Dienstunfälle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sehe seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten. Er leide an chronischen Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat die besonders bei längerem Stehen und Sitzen bei nasskalter Witterung fast unerträglich würden. Auf Grund der Unfallfolgen nach seinen Dienstunfällen vom römisch 40 und römisch 40 sei ihm mit Wirksamkeit 01.02.2055 eine Gesamtrente von 30 vH zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 19.02.2018 sei ein weiterer Unfall, den er am römisch 40 erlitten habe ebenfalls als Dienstunfall anerkannt worden. Es wurden dem Antrag medizinische Beweismittel beigelegt. 4.
- Im Fragebogen zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit, wurden vom Beschwerdeführer als Begründung für den Antrag im Wesentlichen zusammengefasst folgende Gesundheitsschädigungen angeführt: 1994 Bursaeröffnung Kniegelenk rechts, Flanken- und Darmbeinschaufelprellung, Verletzungen am Vorfuß und Außenknöchel rechts 2003 Achillessehnenruptur, Supinationstrauma und Sprunggelenk rechts, Bursektomie Knie rechts, Knorpelschaden Knie rechts, Lappenriss med. Meniscushinterhorn, ausgedehnter Horizontalriss des lat. Meniskus im Kniegelenk rechts 2017 Zerrung des äußeren Kapselbandapparates Knie rechts, Tumorbildung im Knie rechts, Meniscusläsion (Pars intermedia und Hinterhorn) im Knie links. 2007 Arbeitsmedizinische Betreuung mit Feststellung des Erfordernisses von psychologischer Betreuung aufgrund psychosomatischer Beschwerdesymptomatik. 4.
- Zur Überprüfung Gesundheitszustandes/der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wurde die Versicherungsanstalt öffentliche Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau/Pensionsservice mit der Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten beauftragt. 4.
- In den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie/Chirurgie und Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.11.2020 und 16.11.2020, im Wesentlichen zusammenfassend Folgendes festgehalten:4.
- In den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie/Chirurgie und Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.11.2020 und 16.11.2020, im Wesentlichen zusammenfassend Folgendes festgehalten: Dris. XXXX – Orthopädie/Chirurgie:Dris. römisch 40 – Orthopädie/Chirurgie: Derzeitige Therapie: Medikation: Euthyrox, Voltaren-Tablette bei Bedarf, Voltaren-Salbe täglich. Andere Therapien (ambulant, Heilverfahren, etc.): Physiotherapie. Klinischer Status: XXXX Jahre, 181 cm, 85 kg. Caput und Collum: OB.Klinischer Status: römisch 40 Jahre, 181 cm, 85 kg. Caput und Collum: OB. Obere Extremitäten: Beurteilung nach Neutral/Null-Methode: Schultergelenk: kein Impingement. Retroversion/Anteversion: links 50-0-170, rechts 50-0-
- Abduktion/Adduktion: links 170, rechts
- Ellbogengelenk: Frei beweglich. Extension/Flexion: rechts und links 0-0-
- Handgelenk: Keine Entzündungszeichen. Dorsalextension/Volarflexion: links 40-0-60, rechts 50-0-
- Fingerbeweglichkeit: uneingeschränkt. Grobe Kraft: frei. Nacken/Schürzengriff: unbehindert. Faustschluss: unbehindert. Pinzettengriff: unbehindert. Reflexe: grob neurologisch oB. Untere Extremitäten: Beinumfang rechts -2,
- Hüftgelenk: Keine Entzündungszeichen, DS rechter Trochanterbereich. Extension/Flexion: links 15-0-130, rechts 15-0-
- Außenrotation/Innenrotation: links 45-0-40, rechts 40-0-
- Kniegelenke: Keine Entzündungszeichen. Extension/Flexion: links 0-0-140, rechts 0-0-
- Zohlen: links neg. rechts pos. Sprunggelenk rechts vermehrt aufklappbar. Dorsalflexion/Plantarflexion: links 15-0-40, rechts 5-0-
- Gangbild: Leicht rechtsentlastend. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand beidseits frei. Wirbelsäule: Form: Hohl-Rundrücken, leichtgradige linksseitige Seitenabweichung untere BWS, Taillendreieck asymmetrisch. Druck/Klopfschmerz: LWS-Bereich, SIG-Symptomatik links. Muskulatur: Muskelhartspann im Nackenbereich. HWS: Muskelhartspann. Rotation li 60-0-50 Grad. Kinn/Sternum 2 Querfinger. BWS: linksseitige Abweichung, Seitenneigung: links 20-0-30 Grad, Kyphose: leichte BWS, Skoliose: keine. LWS: DS im unteren LWS-Bereich. Hyperlordose: ja. ISG: SIG-Symptomatik rechts. Diagnosen:
- Lumbalsyndrom (Kreuzschmerzen) ohne neurologische Ausfälle ICD M 54.1
- Bursitis trochanterica rechts (Trochante-Schleimbeutelreizung)
- Laterale Meniskusdegeneration rechtes Knie (Außenmeniskusabnützung)
- Z.n. Innen- und Außenmeniskus-Teilresektion 2015, 2008
- Z.n. Achillesehnenriss und Bandzerrung im rechten Sprunggelenk 2003 Leistungsdefizite: Der Versicherte berichtet über Beschwerden im rechten Sprunggelenk, im rechten Knie, in der Lendenwirbelsäule sowie in der gesamten Muskultur. In der; Begutachtung zeigt sich ein entzündungsfreies oberes Sprunggelenk rechts mit im Seitenvergleich etwas vermehrt seitlicher Aufklappbarkeit. Das rechte Kniegelenk ist entzündungsfrei; die Beugung ist rechts 120 Grad, links 140 Grad möglich; endlagig wird im rechten Kniegelenk eine Schmerzprovokation angegeben. Eine Umfangdifferenz von minus 2,5 cm besteht im rechten Unterschenkel. Der rechte Trochanterbereich ist druckschmerzempfindlich im Sinne einer Schleimbeutelreizung; die Beweglichkeit der rechten Hüfte ist in der Rotation leicht eingeschränkt. In der Wirbelsäule liegt ein Hohlrundrücken vor, der Nackenbereich ist muskelverspannt, der LWS-Bereich ist druckschmerzempfindlich, eine Kreuzdarmbein-Gelenkssymptomatik besteht rechts. Orthopädischerseits sind dem Versicherten leichte, mittelschwere sowie eingeschränkt schwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Durch entsprechende Schuheinlagen kann eine Verbesserung der Kniebeschwerden rechts erzielt werden. Eine psychiatrische Begutachtung wird empfohlen. Beurteilung des Kalküls: Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend: uneingeschränkt. Körperliche Belastbarkeit: leicht, mittel und eingeschränkt schwer. Hebe- und Trageleistungen: leicht, mittel und eingeschränkt schwer. Zwangshaltung: längere Tätigkeiten im Knien oder Bücken sollten vermieden werden. Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): keine Einschränkung bei entsprechender Kleidung. Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit): uneingeschränkt. Arbeitstempo (Zeitdruck): überwiegend forciert. Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert): nicht eingeschränkt. Lenken eines KFZ: uneingeschränkt. Nacht-/Schichtarbeit: uneingeschränkt. Bildschirmarbeit: uneingeschränkt. Kundenkontakt: uneingeschränkt. Anmarschweg: uneingeschränkt. Übliche Arbeitspausen ausreichend: ja. Besserung zu erwarten: ja, Nachuntersuchung nicht empfohlen, Reha-Maßnahmen: nicht erforderlich. Hilfsmittel: Bettende Schuheinlagen mit Innranderhöhung rechts zur Entlastung des lateralen Knie-Kompartement empfohlen. Orthopädisch besteht weder eine Dienstunfähigkeit noch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit. Dris. XXXX Neurologie/Psychiatrie:Dris. römisch 40 Neurologie/Psychiatrie: „Klinischer Status: XXXX -jähriger Patient in altersgemäßem AEZ, Körpergröße 181cm, Körpergewicht 85 kg, BMI 26, Blutdruck 144/79, Herzfrequenz
- Caput und Collum: Im Wesentlichen regelrecht. Thorax: Cor: Herztöne rein, rhythmisch. Pulmo: Auskultatorisch frei. Abdomen: Bauchdecke weich, keine Resistenzen palpabel, kein Druckschmerz. Extremitäten und Gangbild: Regelrecht.„Klinischer Status: römisch 40 -jähriger Patient in altersgemäßem AEZ, Körpergröße 181cm, Körpergewicht 85 kg, BMI 26, Blutdruck 144/79, Herzfrequenz
- Caput und Collum: Im Wesentlichen regelrecht. Thorax: Cor: Herztöne rein, rhythmisch. Pulmo: Auskultatorisch frei. Abdomen: Bauchdecke weich, keine Resistenzen palpabel, kein Druckschmerz. Extremitäten und Gangbild: Regelrecht. Ausführlicher neurologischer Status: Patient wach, orientiert, kein Meningismus. HN: Im Wesentlichen regelrechter Untersuchungsbefund. OE: Tonus, Trophik, grobe Kraft seitengleich, im VHV kein Absinken, kein Pronieren, Sehnenreflexe seitengleich, Sensibilität wird seitengleich angegeben. Stamm: Kein sensibles Niveau fassbar, BHR seitengleich auslösbar. UE: Tonus, Trophik, grobe Kraft seitengleich, PSR, ASR mittellebhaft, PYZ negativ, Sensibilität wird seitengleich angegeben. Cerebellär: Im Wesentlichen unauffällig. Frontal: Negativ. Ausführlicher psychopathologischer Status: Normale Bewusstseinslage, örtlich, zeitlich und zur Person orientiert, Merkfähigkeit und Konzentration unauffällig, Sprache und Sprechen normal, kein Hinweis auf sonstige neuropsychologische Defizite wie Apraxie, Neglect, Raumorientierungsstörung, etc., keine Hinweise für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms, Gedankengang kohärent, keine formalen Denkstörungen, eine Wahnsymptomatik oder das Vorliegen von Wahnideen ist nicht fassbar, der Patient gibt eine Ein- und Durchschlafstörung an, weiters ein morgendliches Tief. HADS-D Angstwert: 13/
- HADS-D Depressivitätswert: 13/
- Diagnosen: 1) Depressive Anpassungsstörung ICD-10-Code F 43.2 Leistungsdefizite: Herr XXXX ist ein XXXX -jähriger Patient, der seit vielen Jahren unter Spannungen am Arbeitsplatz leidet. Er ist qualifizierter XXXX der XXXX , war beruflich in die verschiedensten Verfahren involviert, die ihn naturgemäß zum Feindbild verschiedener Menschen machten. Unter diesem Aspekt sind anonyme Anzeigen bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft zu interpretieren, die durchwegs zugunsten von Herrn XXXX von der Behörde entschieden wurden. Allerdings haben diese Erlebnisse zu einer schweren innerlichen Zerrüttung von Herrn XXXX geführt, da er sich einerseits absolut ungerecht behandelt fühlte, andererseits von seinem Dienstgeber, der Behörde, im Stich gelassen. Herr XXXX ist von seinem Naturell her ein Mensch, der in seinem Leben gelernt hat, seine Probleme selbst zu lösen und für den der Weg zu einem Psychiater eine große Überwindung bedeutet. Lediglich einmal vor ca. 8 Jahren war er in psychiatrischer Behandlung und damals auch ca. 2 Monate im Krankenstand, da eine damalige Anzeige ihn offensichtlich ganz massiv aus dem inneren Gleichgewicht gebracht hat. In weiterer Folge hat er aber versucht, selbst mit den Problemen fertigzuwerden, was ihm aber nur ungenügend gelungen ist. Aus diesem Grund hat sich eine chronische Belastungssituation aufgebaut, die zu Ein- und Durchschlafstörungen geführt hat, zu einer Antriebsstörung, zu den verschiedensten Ängsten, die bedauerlicherweise nicht entsprechend therapiert worden sind. Trotzdem ist davon auszugehen, dass bei Herrn XXXX eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung vorliegt, die aufgrund der vielen Negativerlebnisse, die er in seinem Beruf zu verzeichnen hat, nicht mit einer Fortsetzung seiner Berufstätigkeit vereinbar ist. Unter diesem Aspekt ist der Antrag von Herrn XXXX auf eine vorzeitige Berentung aus gutachterlicher Sicht zu unterstützen, da auch mit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zwar seine Beschwerden und Symptome geringer werden können, nicht aber das Grundproblem, das für die Entwicklung der Symptomatik letztlich verantwortlich war.Herr römisch 40 ist ein römisch 40 -jähriger Patient, der seit vielen Jahren unter Spannungen am Arbeitsplatz leidet. Er ist qualifizierter römisch 40 der römisch 40 , war beruflich in die verschiedensten Verfahren involviert, die ihn naturgemäß zum Feindbild verschiedener Menschen machten. Unter diesem Aspekt sind anonyme Anzeigen bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft zu interpretieren, die durchwegs zugunsten von Herrn römisch 40 von der Behörde entschieden wurden. Allerdings haben diese Erlebnisse zu einer schweren innerlichen Zerrüttung von Herrn römisch 40 geführt, da er sich einerseits absolut ungerecht behandelt fühlte, andererseits von seinem Dienstgeber, der Behörde, im Stich gelassen. Herr römisch 40 ist von seinem Naturell her ein Mensch, der in seinem Leben gelernt hat, seine Probleme selbst zu lösen und für den der Weg zu einem Psychiater eine große Überwindung bedeutet. Lediglich einmal vor ca. 8 Jahren war er in psychiatrischer Behandlung und damals auch ca. 2 Monate im Krankenstand, da eine damalige Anzeige ihn offensichtlich ganz massiv aus dem inneren Gleichgewicht gebracht hat. In weiterer Folge hat er aber versucht, selbst mit den Problemen fertigzuwerden, was ihm aber nur ungenügend gelungen ist. Aus diesem Grund hat sich eine chronische Belastungssituation aufgebaut, die zu Ein- und Durchschlafstörungen geführt hat, zu einer Antriebsstörung, zu den verschiedensten Ängsten, die bedauerlicherweise nicht entsprechend therapiert worden sind. Trotzdem ist davon auszugehen, dass bei Herrn römisch 40 eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung vorliegt, die aufgrund der vielen Negativerlebnisse, die er in seinem Beruf zu verzeichnen hat, nicht mit einer Fortsetzung seiner Berufstätigkeit vereinbar ist. Unter diesem Aspekt ist der Antrag von Herrn römisch 40 auf eine vorzeitige Berentung aus gutachterlicher Sicht zu unterstützen, da auch mit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zwar seine Beschwerden und Symptome geringer werden können, nicht aber das Grundproblem, das für die Entwicklung der Symptomatik letztlich verantwortlich war. Beurteilung des Kalküls: Arbeitstempo (Zeitdruck): zeitweise besonderer Zeitdruck möglich. Psychische Belastbarkeit: durchschnittlich. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität: gering. Planung und Strukturierung von Aufgaben: sehr gut. Durchhaltefähigkeit: gut. Führungsfähigkeit: gut. Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit: durchschnittlich. Geistiges Leistungsvermögen: sehr gut. Kundenkontakt: möglich. Übliche Arbeitspausen ausreichend: ja. Voraussichtliche Entwicklung: Besserung nicht zu erwarten.“ 4.
- In der, zur Überprüfung der eingeholten Sachverständigengutachten von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der medizinischen OberbegutachtungDr. XXXX vom 04.01.2021 wird Folgendes festgehalten:4.
- In der, zur Überprüfung der eingeholten Sachverständigengutachten von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung, Dr. römisch 40 vom 04.01.2021 wird Folgendes festgehalten: „Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): 1) Depressive Anpassungsstörung ICD F 43.2 2) Lumbalsyndrom (Kreuzschmerzen) ohne neurologische Ausfälle M 54.1 3) Bursitis trochanterica rechts (Trochanter - Schleimbeutelreizung) 4) Außenmeniskusabnützung rechtes Knie bei Zustand nach Innen- und Außenmeniskusteilresektion 2015, 2008 5) Zustand nach Achillessehnenriss und Bandzerrung im rechten Sprunggelenk 2003 Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf die eingeholten Fachgutachten sowie auf die von der Behörde zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Bei dem Versicherten besteht eine depressive Anpassungsstörung, die aufgrund vieler negativer Erlebnisse, welche er in seinem Beruf zu verzeichnen hatte, eine chronische Belastungssituation aufgebaut und zu einer Ein- und Durchschlafstörung geführt haben. Eine zusätzliche Antriebsstörung mit verschiedensten Ängsten, ist bedauerlicherweise nicht entsprechend therapiert worden. Es bestehen bei dem Versicherten Leistungseinschränkungen, die sich im Leistungskalkül derzeit wie folgt auswirken: Die körperliche Belastbarkeit reicht aus orthopädischer Sicht für leichte, mittelschwere sowie eingeschränkt schwere Tätigkeiten ganztätig in sowohl sitzender, gehender und stehender Arbeitshaltung aus. Durch entsprechende Schuheinlagen kann eine Verbesserung der Kniebeschwerden rechts erzielt werden. Zwangshaltungen, wie längere Tätigkeiten im Knien oder im Bücken sollten vermieden werden. Die psychische Belastbarkeit wird als durchschnittlich eingeschätzt, bei zeitweise besonderem Zeitdruck. Die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sind nur gering gegeben. Die Gruppenfähigkeit und Teamfähigkeit sind als durchschnittlich bewertet. Bildschirmarbeit ist uneingeschränkt möglich, sowie auch Kundenkontakt. Der Anmarschweg ist möglich, die üblichen Arbeitspausen sind ausreichend. Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus gutachterlicher Sicht, auch mit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zwar eine geringe Besserung der Beschwerden und Symptome auftreten könnte, jedoch das Grundproblem, welches zur Entwicklung der Symptomatik letztendlich geführt hat, nicht behoben werden würde. Zusammenfassend wird festgestellt, dass in Zusammenschau mit den körperlichen Leiden, aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in absehbarem Zeitraum ist sehr unwahrscheinlich, es wird daher die dauerhafte Pensionierung vorgeschlagen. Eine Nachuntersuchung wird nicht vorgeschlagen.“ 4.
- Mit Bescheid des XXXX vom 29.01.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
§ 169Abs.
2 und 4 Gehaltsgesetz 1956 mit Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.4.5. Mit Bescheid des römisch 40 vom 29.01.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
§ 169
Absatz 2 und 4 Gehaltsgesetz 1956 mit Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. 4.6. Mit Bescheid des XXXX vom 10.02.2021 wurde der Beschwerdeführer
§ 14Abs.
1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats mit dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.4.6. Mit Bescheid des römisch 40 vom 10.02.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats mit dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. 4.
- Am 25.03.2021 hat die belangte Behörde im Rahmen der Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche eine Kausalitätsprüfung durch die Oberbegutachtung Dris. XXXX vom 26.03.2021 eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:4.
- Am 25.03.2021 hat die belangte Behörde im Rahmen der Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche eine Kausalitätsprüfung durch die Oberbegutachtung , Dris. römisch 40 vom 26.03.2021 eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
- Depressive Anpassungsstörung ICD F43.2
- Lumbalsyndrom (Kreuzschmerzen) ohne neurologische Ausfälle M54.1
- Bursitis trochanterica rechts (Trochanter - Schleimbeutelreizung)
- Außenmeniskusabnützung rechtes Knie bei Zustand nach Innen – und Außenmeniskusteilresektion 2015, 2008
- Zustand nach Achillessehnenriss und Bandzerrung im rechten Sprunggelenk 2003 Zusammenfassung und medizinisch Stellungnahme: Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist aus medizinischer Sicht der Oberbegutachtung, auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Befunde nicht überwiegend zurückzuführen auf die Dienstunfälle XXXX und XXXX .Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist aus medizinischer Sicht der Oberbegutachtung, auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Befunde nicht überwiegend zurückzuführen auf die Dienstunfälle römisch 40 und römisch 40 . Begründung: Körperliche Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten leitenden Tätigkeit sind vor allem regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Einsatztraining sowie die Verpflichtung zum Lenken eines Dienstkraftwagens. Zu 5% fällt laut Arbeitsplatzbeschreibung Außendienst (Leitung von Amtshandlungen) an. Der Beamte selbst hat angegeben (Antrag, Fragebogen B), seine Tätigkeit besteht zu vollem Anteil an Bildschirmarbeitszeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit. Bei Berücksichtigung des 11/2020 von Dr. XXXX orthopädisch festgestellten des Zustandsbildes seitens des Bewegungs- und Stützapparates, ist keine signifikante körperliche Funktionseinschränkung bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die keine körperliche Schwerarbeit enthält, abzuleiten. Lenken eines KFZ ist uneingeschränkt. Aufenthalt an höhenexponierten und allgemeinen Gefahren exponierten Stellen ist nicht eingeschränkt. Bildschirmarbeit ist uneingeschränkt, ebenso der Anmarschweg. Besserung der Kniebeschwerden ist zu erwarten, bettende Schuheinlagen mit Innenranderhöhung rechts zur Entlastung des lateralen Knie- Kompartements werden orthopädisch (anlässlich der Begutachtung zur Frage der Dienstunfähigkeit 11/2020) empfohlen. Das von Dr. XXXX 11/2020 erstellte Leistungskalkül schließt die zuerkannte MdE/Versehrtenrente ein (vor allem betrifft dies den Ausschluss körperlich schwerer Arbeit).Begründung: Körperliche Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten leitenden Tätigkeit sind vor allem regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Einsatztraining sowie die Verpflichtung zum Lenken eines Dienstkraftwagens. Zu 5% fällt laut Arbeitsplatzbeschreibung Außendienst (Leitung von Amtshandlungen) an. Der Beamte selbst hat angegeben (Antrag, Fragebogen B), seine Tätigkeit besteht zu vollem Anteil an Bildschirmarbeitszeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit. Bei Berücksichtigung des 11 aus 2020, von Dr. römisch 40 orthopädisch festgestellten des Zustandsbildes seitens des Bewegungs- und Stützapparates, ist keine signifikante körperliche Funktionseinschränkung bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die keine körperliche Schwerarbeit enthält, abzuleiten. Lenken eines KFZ ist uneingeschränkt. Aufenthalt an höhenexponierten und allgemeinen Gefahren exponierten Stellen ist nicht eingeschränkt. Bildschirmarbeit ist uneingeschränkt, ebenso der Anmarschweg. Besserung der Kniebeschwerden ist zu erwarten, bettende Schuheinlagen mit Innenranderhöhung rechts zur Entlastung des lateralen Knie- Kompartements werden orthopädisch (anlässlich der Begutachtung zur Frage der Dienstunfähigkeit 11 aus 2020,) empfohlen. Das von Dr. römisch 40 11 aus 2020, erstellte Leistungskalkül schließt die zuerkannte MdE/Versehrtenrente ein (vor allem betrifft dies den Ausschluss körperlich schwerer Arbeit). Die konkrete Tätigkeit ist die eines leitenden XXXX . Hohe persönlich-psychische Belastbarkeit steht ganz im Vordergrund der dienstlichen Anforderungen. Die entscheidende Leistungsbehinderung ist Folge einer ausgeprägten depressiven Anpassungsstörung, ohne zu erwartender Besserung, festgestellt im neuropsychiatrischen Gutachten Dr. XXXX 16.11.
- Laut Dr. XXXX besteht beim Betroffenen vor allem nur eine geringe Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sinngemäß ohne Aussicht auf Besserung. Daraus ergibt sich das überwiegende Leistungsdefizit bezüglich der konkreten Tätigkeit, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt ist. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist aus medizinischer Sicht der Oberbegutachtung, auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Befunde überwiegend zurückzuführen auf eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung, ohne zu erwartender Besserung.“Die konkrete Tätigkeit ist die eines leitenden römisch 40 . Hohe persönlich-psychische Belastbarkeit steht ganz im Vordergrund der dienstlichen Anforderungen. Die entscheidende Leistungsbehinderung ist Folge einer ausgeprägten depressiven Anpassungsstörung, ohne zu erwartender Besserung, festgestellt im neuropsychiatrischen Gutachten Dr. römisch 40 16.11.
- Laut Dr. römisch 40 besteht beim Betroffenen vor allem nur eine geringe Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sinngemäß ohne Aussicht auf Besserung. Daraus ergibt sich das überwiegende Leistungsdefizit bezüglich der konkreten Tätigkeit, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt ist. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist aus medizinischer Sicht der Oberbegutachtung, auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Befunde überwiegend zurückzuführen auf eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung, ohne zu erwartender Besserung.“ 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2021 hat die belangte Behörde nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.04.2021 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.806,99 zustehe. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von € 2.687,77, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 158,90, einer Nebengebührenzulage von € 533,57 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 426,
- Als Teil der Bescheidbegründung wurden in der Beilage die Berechnungsblätter übermittelt.4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2021 hat die belangte Behörde nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.04.2021 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.806,99 zustehe. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von , € 2.687,77, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 158,90, einer Nebengebührenzulage von € 533,57 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 426,
- Als Teil der Bescheidbegründung wurden in der Beilage die Berechnungsblätter übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 wurde von der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2021 erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Gesamtpension zu niedrig bemessen worden sei. Bei der Berechnung der Gesamtpension hätte im Altast die Kürzung
§ 5Abs.
4 Z 2 PG 1965 entfallen müssen, da der Beschwerdeführer überwiegend auf Grund der Folgen seiner Dienstunfälle in den Ruhestand versetzt worden sei. Er beziehe eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente auf Grund der Dienstunfälle vom XXXX und XXXX . Der Unfall vom XXXX sei auch als Dienstunfall anerkannt worden. Als Folgen seiner Dienstunfälle bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im rechten Knie und rechten Sprunggelenk, welche auf den gesamten Stütz- und Bewegungsapparat ausstrahlen würden, wodurch die gesamte Körpermuskulatur, das Hüftgelenke und auch die Lendenwirbelsäule von chronischen Schmerzen betroffen seien. Er sei gezwungen gewesen, aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zu beantragen. Es sei klar ersichtlich, dass die Ruhestandsversetzung auf die Folgen der Dienstunfälle zurückzuführen sei und habe daher eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht stattzufinden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und die APG-Pension seien im Bescheid richtig ermittelt worden. Der Pensionsstichtag liege zwar vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter, allerdings entfalle die Kürzung
§ 5Abs.
4 Z2 PG 1965 und würden dem Beschwerdeführer daher nicht 69,92%, sondern 80% der Ruhegenussbemessungsgrundlage sowie eine ungekürzte Nebengebührenzulage zustehen. 80% der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage und 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage ergäben einen Ruhegenuss von € 2.841,72 hinzuzurechnen seien wegen der Verlust-Deckelung der §§ 90, 90a, 92-94 PG 1965 € 718,65 was insgesamt € 3.560,37 ergebe. Davon 83,93% Altast ergäben € 2.988,
- Die ungekürzte Nebengebührenzulage betrage € 727,
- Davon 83,93% Altast ergäben € 610,
- Dem Beschwerdeführer gebühre daher vom 1.04.2021 an eine Gesamtpension in Höhe von monatlich brutto € 4.025,
- Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss (inkl. Erhöhungsbetrag) von € 2.988,22, einer Nebengebührenzulage von € 610,49 sowie einer anteiligen Pension nach dem APG von € 426,75.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 wurde von der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2021 erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Gesamtpension zu niedrig bemessen worden sei. Bei der Berechnung der Gesamtpension hätte im Altast die Kürzung
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 entfallen müssen, da der Beschwerdeführer überwiegend auf Grund der Folgen seiner Dienstunfälle in den Ruhestand versetzt worden sei. Er beziehe eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente auf Grund der Dienstunfälle vom römisch 40 und römisch 40 . Der Unfall vom römisch 40 sei auch als Dienstunfall anerkannt worden. Als Folgen seiner Dienstunfälle bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im rechten Knie und rechten Sprunggelenk, welche auf den gesamten Stütz- und Bewegungsapparat ausstrahlen würden, wodurch die gesamte Körpermuskulatur, das Hüftgelenke und auch die Lendenwirbelsäule von chronischen Schmerzen betroffen seien. Er sei gezwungen gewesen, aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zu beantragen. Es sei klar ersichtlich, dass die Ruhestandsversetzung auf die Folgen der Dienstunfälle zurückzuführen sei und habe daher eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht stattzufinden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und die APG-Pension seien im Bescheid richtig ermittelt worden. Der Pensionsstichtag liege zwar vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter, allerdings entfalle die Kürzung
Paragraph 5, Absatz 4, Z2 PG 1965 und würden dem Beschwerdeführer daher nicht 69,92%, sondern 80% der Ruhegenussbemessungsgrundlage sowie eine ungekürzte Nebengebührenzulage zustehen. 80% der Ruhegenuss-bemessungsgrundlage und 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage ergäben einen Ruhegenuss von € 2.841,72 hinzuzurechnen seien wegen der Verlust-Deckelung der Paragraphen 90, 90 a, 92 -, 94, PG 1965 € 718,65 was insgesamt € 3.560,37 ergebe. Davon 83,93% Altast ergäben € 2.988,
- Die ungekürzte Nebengebührenzulage betrage € 727,
- Davon 83,93% Altast ergäben € 610,
- Dem Beschwerdeführer gebühre daher vom 1.04.2021 an eine Gesamtpension in Höhe von monatlich brutto € 4.025,
- Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss (inkl. Erhöhungsbetrag) von € 2.988,22, einer Nebengebührenzulage von € 610,49 sowie einer anteiligen Pension nach dem APG von € 426,
- 5.
- Mit Schreiben vom 03.11.2021 hat die belangte Behörde der bevollmächtigten Vertretung die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten übermittelt und dargestellt, dass die Ruhestandsversetzung aus Sicht der belangten Behörde nicht im Hinblick auf die Dienstunfälle erfolgt sei, sondern bei der Ruhestandsversetzung überwiegend die depressive Anpassungsstörung im Vordergrund gestanden habe. Dies gehe auch aus der – durch die Oberbegutachtung erfolgten – Kausalitätsprüfung hervor. Der Beschwerdeführer wurde um Angabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ersucht. 5.
- Am 23.11.2021 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers im Wesentlich vorgebracht, dass die Anpassungsstörung sich auf Grund der beruflichen Situation entwickelt und sicherlich auch einen Anteil an der Ruhestandsversetzung habe. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ergebe sich aber aus einer Kombination der vorliegenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen - welche Folgen der Dienstunfälle seinen – im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung. Die Anpassungsstörung alleine hätte aber nicht zur Ruhestandsversetzung geführt, da diese nicht derart gravierend sei. Nur in Kombination mit den Folgen der Dienstunfälle sei die Ruhestandsversetzung ausgesprochen worden.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 28.01.022 hat die belangte Behörde die Beschwerde und die gegenständlichen Aktenunterlagen vorgelegt, zusammengefasst das Beschwerdevorbringen wiederholt und die Inhalte der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten wiedergegeben. Abschließend wurde angemerkt, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit im vorliegenden Fall nicht überwiegend auf einen oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sei und daher die Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung
§ 5Abs.
4 Z 2 nicht gegeben seien.6. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 28.01.022 hat die belangte Behörde die Beschwerde und die gegenständlichen Aktenunterlagen vorgelegt, zusammengefasst das Beschwerdevorbringen wiederholt und die Inhalte der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten wiedergegeben. Abschließend wurde angemerkt, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit im vorliegenden Fall nicht überwiegend auf einen oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sei und daher die Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, nicht gegeben seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 31.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nach Dienstunfällen vom XXXX und vom XXXX mit Wirksamkeit vom 01.02.2005 insgesamt eine Gesamtrente
§ 94und 108 B-KUVG im Ausmaß von 30 v
H der Vollrente gewährt. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Bewegungseinschränkung des rechten Knie- und Sprunggelenkes, Muskelverschmächtigung des rechten Beines, deutliche Gangbehinderung, glaubhafte subjektive Beschwerden.Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 31.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nach Dienstunfällen vom römisch 40 und vom römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.02.2005 insgesamt eine Gesamtrente
Paragraph 94 und 108 B-KUVG im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gewährt. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Bewegungseinschränkung des rechten Knie- und Sprunggelenkes, Muskelverschmächtigung des rechten Beines, deutliche Gangbehinderung, glaubhafte subjektive Beschwerden. Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 19.02.2018 wurde der vom Beschwerdeführer am XXXX erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt. Die Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund des Unfalls wurde jedoch gem. §§ 101 bis 103 ff abgelehnt, da eine durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben war. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Zerrung des äußeren Kapselbandapparates im rechten Knie bei Vorschäden.Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 19.02.2018 wurde der vom Beschwerdeführer am römisch 40 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt. Die Gewährung einer Versehrtenrente auf Grund des Unfalls wurde jedoch gem. Paragraphen 101 bis 103 ff abgelehnt, da eine durch den Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben war. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt: Zerrung des äußeren Kapselbandapparates im rechten Knie bei Vorschäden. Mit rechtskräftigem Bescheid des XXXX vom 10.02.2021 wurde der Beschwerdeführer
§ 14Abs.
1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf jenes Monats mit dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Mit rechtskräftigem Bescheid des römisch 40 vom 10.02.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf jenes Monats mit dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Die im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2020, 17.11.2020 und 04.01.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer lagen zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit folgende Gesundheitsschädigungen vor: 1) Depressive Anpassungsstörung 2) Lumbalsyndrom (Kreuzschmerzen) ohne neurologische Ausfälle 3) Bursitis trochanterica rechts (Trochanter - Schleimbeutelreizung) 4) Außenmeniskusabnützung rechtes Knie bei Zustand nach Innen- und Außenmeniskusteilresektion 2015, 2008 5) Zustand nach Achillessehnenriss und Bandzerrung im rechten Sprunggelenk 2003 Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf die aus den Dienstunfällen vom XXXX und XXXX resultierenden Gesundheitsschädigungen zurückzuführen.Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf die aus den Dienstunfällen vom römisch 40 und römisch 40 resultierenden Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit ist weder auf die aus Dienstunfällen resultierenden Gesundheitsschädigungen noch auf ein überwiegendes Zusammenwirken dieser mit der diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung zurückzuführen. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit resultiert überwiegend aus der vorliegenden depressiven Anpassungsstörung, welche nicht als Berufskrankheit anerkannt ist. Ein Entfall der Kürzung
§ 5Abs.
4 Z2 PG 1965 kommt daher nicht zur Anwendung.Ein Entfall der Kürzung
Paragraph 5, Absatz 4, Z2 PG 1965 kommt daher nicht zur Anwendung. , 2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten, die vorliegenden medizinischen Beweismittel und in die Beschwerdeschrift. Die von der BVAEB eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , sowie, die medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX vom 04.01.2021 und Dris. XXXX vom 26.03.2021 sind in Zusammenschau schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.Die von der BVAEB eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , sowie, die medizinischen Stellungnahmen Dris. römisch 40 vom 04.01.2021 und , Dris. römisch 40 vom 26.03.2021 sind in Zusammenschau schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. So wird im orthopädischen Gutachten Dris. XXXX vom 30.11.2020 im Hinblick auf den erhobenen Status im Rahmen der klinischen Untersuchung dargestellt, dass dem Beschwerdeführer leichte, mittelschwere und, eingeschränkt, auch schwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar sind. So kommt es hinsichtlich der Arbeitshaltung, Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit), dem Lenken eines Fahrzeuges, bei Nacht- und Schichtarbeit, Bildschirmarbeit, Kundenkontakt, Anmarschweg, sowie dem Aufenthaltsort bei der Arbeit zu keinen aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Einschränkungen. Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und der Hebe- und Trageleistung konnte lediglich bei schweren Belastungen eine Einschränkung objektiviert werden und sollen lediglich Zwangshaltungen wie längere Tätigkeiten im Knien oder Bücken vermieden werden. Insgesamt kommt der Sachverständige unter Berücksichtigung der vorliegenden funktionellen Einschränkungen sowie des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht weder eine Dienstunfähigkeit noch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit auf Grund der körperlichen Defizite vorliegen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Fragebogens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu den körperlichen Anforderungen an seinem Arbeitsplatz aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit Lärm, Hitze und Kälte ausgesetzt sei, er Fingerfertig für die PC Arbeit benötige, körperliche Wendigkeit in den zu kontrollierenden Betrieben benötige über ausreichendes Seh-/Hör- und Sprachvermögen verfügen müsse, im Zuge von Beschäftigungskontrollen Zwangshaltungen beim Begehen von Leitern und Gerüste annehmen müsse, fallweise Lasten bis 15 kg heben müsse und regelmäßig Außendienste mache. Gleichzeitig wird aber vom Beschwerdeführer das Verhältnis der Bildschirmarbeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit mit „voll“ angegeben. Insgesamt ist somit die im Gutachten Dris. XXXX erfolgte Beurteilung auch in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar. Die Beurteilung Dris. XXXX erfährt auch durch die medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX und Dris. XXXX Bestätigung.So wird im orthopädischen Gutachten Dris. römisch 40 vom 30.11.2020 im Hinblick auf den erhobenen Status im Rahmen der klinischen Untersuchung dargestellt, dass dem Beschwerdeführer leichte, mittelschwere und, eingeschränkt, auch schwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar sind. So kommt es hinsichtlich der Arbeitshaltung, Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit), dem Lenken eines Fahrzeuges, bei Nacht- und Schichtarbeit, Bildschirmarbeit, Kundenkontakt, Anmarschweg, sowie dem Aufenthaltsort bei der Arbeit zu keinen aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Einschränkungen. Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und der Hebe- und Trageleistung konnte lediglich bei schweren Belastungen eine Einschränkung objektiviert werden und sollen lediglich Zwangshaltungen wie längere Tätigkeiten im Knien oder Bücken vermieden werden. Insgesamt kommt der Sachverständige unter Berücksichtigung der vorliegenden funktionellen Einschränkungen sowie des konkreten Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht weder eine Dienstunfähigkeit noch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit auf Grund der körperlichen Defizite vorliegen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Fragebogens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu den körperlichen Anforderungen an seinem Arbeitsplatz aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit Lärm, Hitze und Kälte ausgesetzt sei, er Fingerfertig für die PC Arbeit benötige, körperliche Wendigkeit in den zu kontrollierenden Betrieben benötige über ausreichendes Seh-/Hör- und Sprachvermögen verfügen müsse, im Zuge von Beschäftigungskontrollen Zwangshaltungen beim Begehen von Leitern und Gerüste annehmen müsse, fallweise Lasten bis 15 kg heben müsse und regelmäßig Außendienste mache. Gleichzeitig wird aber vom Beschwerdeführer das Verhältnis der Bildschirmarbeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit mit „voll“ angegeben. Insgesamt ist somit die im Gutachten Dris. römisch 40 erfolgte Beurteilung auch in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar. Die Beurteilung Dris. römisch 40 erfährt auch durch die medizinischen Stellungnahmen Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 Bestätigung. So beschreibt Dris. XXXX in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2021 im Einklang mit der Beurteilung Dris. XXXX , dass die beim Beschwerdeführer bestehende körperliche Belastbarkeit für leichte, mittelschwere sowie eingeschränkt auch schwere Tätigkeiten ganztägig, in sowohl sitzender, gehender und stehender Arbeitshaltung ausreicht, wobei durch entsprechende Schuheinlagen noch eine Verbesserung der Kniebeschwerden rechts erzielt werden kann. Sie beschreibt weiter, dass Bildschirmarbeit uneingeschränkt möglich ist, der Anmarschweg möglich ist und auch die üblichen Arbeitspausen ausreichend sind, wobei lediglich längere Tätigkeiten im Knien oder in gebückter Haltung vermieden werden sollen.So beschreibt Dris. römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2021 im Einklang mit der Beurteilung Dris. römisch 40 , dass die beim Beschwerdeführer bestehende körperliche Belastbarkeit für leichte, mittelschwere sowie eingeschränkt auch schwere Tätigkeiten ganztägig, in sowohl sitzender, gehender und stehender Arbeitshaltung ausreicht, wobei durch entsprechende Schuheinlagen noch eine Verbesserung der Kniebeschwerden rechts erzielt werden kann. Sie beschreibt weiter, dass Bildschirmarbeit uneingeschränkt möglich ist, der Anmarschweg möglich ist und auch die üblichen Arbeitspausen ausreichend sind, wobei lediglich längere Tätigkeiten im Knien oder in gebückter Haltung vermieden werden sollen. Das Gutachten Dris. XXXX und die Stellungnahme Dris. XXXX bestätigend, erläutert Dr. XXXX in seinem Gutachten zur Kausalitätsprüfung vom 26.03.2021, dass die körperlichen Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten leitenden Tätigkeit vor allem regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Einsatztraining sowie die Verpflichtung zum Lenken eines Dienstkraftwagens sind. Er erläutert weiters, dass der Beschwerdeführer, selbst angegeben habe, dass seine Tätigkeit zu vollem Anteil an Bildschirmarbeitszeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit besteht und bei Berücksichtigung des 11/2020 von Dris. XXXX orthopädisch festgestellten Zustandsbildes seitens des Bewegungs- und Stützapparates, keine signifikante körperliche Funktionseinschränkung bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die keine körperliche Schwerarbeit enthält, abzuleiten ist. Auch Dr. XXXX beschreibt das Lenken eines KFZ als uneingeschränkt, den Aufenthalt an höhenexponierten und allgemeinen Gefahren exponierten Stellen als nicht eingeschränkt, Bildschirmarbeit als uneingeschränkt und ebenso den Anmarschweg als uneingeschränkt, wobei er ebenfalls eine Besserung der Kniebeschwerden als zu erwarten erachtet, sollten bettende Schuheinlagen mit Innenranderhöhung rechts zur Entlastung des lateralen Knie- Kompartements verwendet werden.Das Gutachten Dris. römisch 40 und die Stellungnahme Dris. römisch 40 bestätigend, erläutert Dr. römisch 40 in seinem Gutachten zur Kausalitätsprüfung vom 26.03.2021, dass die körperlichen Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten leitenden Tätigkeit vor allem regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Einsatztraining sowie die Verpflichtung zum Lenken eines Dienstkraftwagens sind. Er erläutert weiters, dass der Beschwerdeführer, selbst angegeben habe, dass seine Tätigkeit zu vollem Anteil an Bildschirmarbeitszeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit besteht und bei Berücksichtigung des 11 aus 2020, von , Dris. römisch 40 orthopädisch festgestellten Zustandsbildes seitens des Bewegungs- und Stützapparates, keine signifikante körperliche Funktionseinschränkung bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die keine körperliche Schwerarbeit enthält, abzuleiten ist. Auch , Dr. römisch 40 beschreibt das Lenken eines KFZ als uneingeschränkt, den Aufenthalt an höhenexponierten und allgemeinen Gefahren exponierten Stellen als nicht eingeschränkt, Bildschirmarbeit als uneingeschränkt und ebenso den Anmarschweg als uneingeschränkt, wobei er ebenfalls eine Besserung der Kniebeschwerden als zu erwarten erachtet, sollten bettende Schuheinlagen mit Innenranderhöhung rechts zur Entlastung des lateralen Knie- Kompartements verwendet werden. Auf ein, aus den - als Folge von Dienstunfälle anerkannten – vorliegenden Gesundheitsschädigungen resultierendes Ausmaß an Einschränkungen, welches zu Dienstunfähigkeit führen würde, kann daher in Zusammenschau des eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweises vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung erhobenen Status, den vorliegenden Beweismitteln, den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben in der der Dienststellenbeschreibung hinsichtlich der zu erbringenden dienstlichen Aufgaben insgesamt nicht geschlossen werden. Auch kann auf Grund der vom Beschwerdeführer angegebenen Medikation – Voltaren Salbe und Voltaren-Tabletten bei Bedarf - nicht auf ein Ausmaß an Schmerzen geschlossen werden, welches die Beurteilung der Sachverständigen als unschlüssig erscheinen lassen würde. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen hinsichtlich der in den eingeholten fachärztlichen Gutachten festgestellten Diagnosen und den resultierenden Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die konkrete dienstliche Tätigkeit erhoben hat. Demgegenüber wird im neurologisch/psychiatrischen Gutachten Dris. XXXX vom 17.11.2020 dargestellt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter Spannungen am Arbeitsplatz leidet und damit verbundene Vorkommnisse zu einer schweren innerlichen Zerrüttung des Beschwerdeführers geführt haben, aufgrund welcher er sich schon vor 8 Jahren in psychiatrischer Behandlung und 2monatigem Krankenstand befunden hat. Der Sachverständige beschreibt weiter nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Folge versucht hat, selbst mit seinen Problemen fertigzuwerden, was ihm aber nur ungenügend gelungen ist, wodurch sich eine chronische Belastungssituation aufgebaut hat, die zu Ein- und Durchschlafstörungen geführt hat, zu einer Antriebsstörung, zu den verschiedensten Ängsten, die bedauerlicherweise nicht entsprechend therapiert worden sind. Der Sachverständige begründet seine Beurteilung schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer zwar das geistige Leistungsvermögen sehr gut ist, die Planung und Strukturierung von Aufgaben sehr gut möglich ist, die Durchhaltefähigkeit und die Führungsfähigkeit gut sind, Kundenkontakte möglich sind und die Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit sowie die psychische Belastbarkeit in durchschnittlichem Maß gegeben sind, dass aber die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität nur in geringem Ausmaß vorliegen und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Er stellt vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung anschaulich dar, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung vorliegt die mit einer Fortsetzung seiner Berufstätigkeit nicht vereinbar ist, und eine vorzeitige Berentung aus gutachterlicher Sicht zu unterstützen ist, da auch mit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zwar seine Beschwerden und Symptome geringer werden können, nicht aber das Grundproblem, das für die Entwicklung der Symptomatik letztlich verantwortlich war.Demgegenüber wird im neurologisch/psychiatrischen Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.11.2020 dargestellt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter Spannungen am Arbeitsplatz leidet und damit verbundene Vorkommnisse zu einer schweren innerlichen Zerrüttung des Beschwerdeführers geführt haben, aufgrund welcher er sich schon vor 8 Jahren in psychiatrischer Behandlung und 2monatigem Krankenstand befunden hat. Der Sachverständige beschreibt weiter nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Folge versucht hat, selbst mit seinen Problemen fertigzuwerden, was ihm aber nur ungenügend gelungen ist, wodurch sich eine chronische Belastungssituation aufgebaut hat, die zu Ein- und Durchschlafstörungen geführt hat, zu einer Antriebsstörung, zu den verschiedensten Ängsten, die bedauerlicherweise nicht entsprechend therapiert worden sind. Der Sachverständige begründet seine Beurteilung schlüssig damit, dass beim Beschwerdeführer zwar das geistige Leistungsvermögen sehr gut ist, die Planung und Strukturierung von Aufgaben sehr gut möglich ist, die Durchhaltefähigkeit und die Führungsfähigkeit gut sind, Kundenkontakte möglich sind und die Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit sowie die psychische Belastbarkeit in durchschnittlichem Maß gegeben sind, dass aber die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität nur in geringem Ausmaß vorliegen und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Er stellt vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung anschaulich dar, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung vorliegt die mit einer Fortsetzung seiner Berufstätigkeit nicht vereinbar ist, und eine vorzeitige Berentung aus gutachterlicher Sicht zu unterstützen ist, da auch mit einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zwar seine Beschwerden und Symptome geringer werden können, nicht aber das Grundproblem, das für die Entwicklung der Symptomatik letztlich verantwortlich war. Diese Beurteilung wird auch durch den vorliegenden Befund Dris. XXXX vom 01.02.2007 bestätigt, in welchem dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2007 in arbeitsmedizinischer Betreuung befand, da er aufgrund von Umstrukturierungen der Zoll – und Finanzverwaltung eine Beschwerdesymptomatik psychosomatischen Ursprungs aufwies und fachgerechte psychologische Betreuung wurde empfohlen. Auch der Beschwerdeführer selbst führt im Fragebogen zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit die Beurteilung Dris. XXXX bestätigend aus, dass die Anzeigen, welche gegen ihn in Ausübung seines Dienstes erstatten worden seien, ihm bis heute noch zu schaffen machen würden und zu einer psychosomatischen Angststörung und massiven Schlafstörungen geführt haben. Ein überwiegender Zusammenhang der Anpassungsstörung mit den Folgen der Dienstunfälle kann somit weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers abgeleitet werden.Diese Beurteilung wird auch durch den vorliegenden Befund Dris. römisch 40 vom 01.02.2007 bestätigt, in welchem dargestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2007 in arbeitsmedizinischer Betreuung befand, da er aufgrund von Umstrukturierungen der Zoll – und Finanzverwaltung eine Beschwerdesymptomatik psychosomatischen Ursprungs aufwies und fachgerechte psychologische Betreuung wurde empfohlen. Auch der Beschwerdeführer selbst führt im Fragebogen zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsunfähigkeit die Beurteilung Dris. römisch 40 bestätigend aus, dass die Anzeigen, welche gegen ihn in Ausübung seines Dienstes erstatten worden seien, ihm bis heute noch zu schaffen machen würden und zu einer psychosomatischen Angststörung und massiven Schlafstörungen geführt haben. Ein überwiegender Zusammenhang der Anpassungsstörung mit den Folgen der Dienstunfälle kann somit weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch in den Stellungnahme Dris. XXXX und Dris. XXXX wird die Beurteilung Dris. XXXX bestätigt und erläutert Dr. XXXX im Rahmen der Kausalitätsprüfung vor dem Hintergrund des auf klinischer Untersuchung basierenden Gutachtens Dris. XXXX , dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Tätigkeit als leitender XXXX hohe persönliche Belastbarkeit im Vordergrund der dienstlichen Anforderungen steht. Er beschreibt, dass die entscheidende Leistungsbehinderung Folge einer ausgeprägten depressiven Anpassungsstörung ist, ohne zu erwartende Besserung und erläutert zum Gutachten Dris. XXXX , dass beim Beschwerdeführer vor allem eine nur geringe Fähigkeit besteht, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sinngemäß ohne Aussicht auf Besserung, woraus sich das überwiegende Leistungsdefizit bezüglich der konkreten Tätigkeit, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt ist ergibt. Er hält abschließend schlüssig fest, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht der Oberbegutachtung, auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Befunde überwiegend auf eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung, ohne zu erwartender Besserung zurückzuführen ist.Auch in den Stellungnahme Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 wird die Beurteilung Dris. römisch 40 bestätigt und erläutert Dr. römisch 40 im Rahmen der Kausalitätsprüfung vor dem Hintergrund des auf klinischer Untersuchung basierenden Gutachtens Dris. römisch 40 , dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Tätigkeit als leitender römisch 40 hohe persönliche Belastbarkeit im Vordergrund der dienstlichen Anforderungen steht. Er beschreibt, dass die entscheidende Leistungsbehinderung Folge einer ausgeprägten depressiven Anpassungsstörung ist, ohne zu erwartende Besserung und erläutert zum Gutachten Dris. römisch 40 , dass beim Beschwerdeführer vor allem eine nur geringe Fähigkeit besteht, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, sinngemäß ohne Aussicht auf Besserung, woraus sich das überwiegende Leistungsdefizit bezüglich der konkreten Tätigkeit, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt ist ergibt. Er hält abschließend schlüssig fest, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aus medizinischer Sicht der Oberbegutachtung, auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Befunde überwiegend auf eine ausgeprägte depressive Anpassungsstörung, ohne zu erwartender Besserung zurückzuführen ist. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die vorliegenden Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zum überwiegenden Teil auf die depressive Anpassungsstörung zurückzuführen ist, zu entkräften. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und die medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und die medizinischen Stellungnahmen Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist in Zusammenschau des vorliegenden Sachverständigenbeweises unter Berücksichtigung der von Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf die im Rahmen der Dienstunfälle erworbenen Gesundheitsschädigungen, sondern überwiegend auf die depressive Anpassungsstörung zurückzuführen, weshalb daher insgesamt der belangten Behörde zu folgen ist. Da verfahrensgegenständlich lediglich die Höhe der Gesamtpension im Hinblick auf die Kürzung
§ 5Abs.
4 Z2 PG 1965 bestritten wurde, konnte die Prüfung der weiteren – die Höhe der Gesamtpension zugrunde gelegten - Berechnungsgrundlagen entfallen.Da verfahrensgegenständlich lediglich die Höhe der Gesamtpension im Hinblick auf die Kürzung
Paragraph 5, Absatz 4, Z2 PG 1965 bestritten wurde, konnte die Prüfung der weiteren – die Höhe der Gesamtpension zugrunde gelegten - Berechnungsgrundlagen entfallen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil das diesem Verfahren zugrunde liegende Pensionsgesetz 1965 keine Senatszuständigkeit vorsieht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde § 5 PG 1965 idgF lautet wie folgt:Paragraph 5, PG 1965 idgF lautet wie folgt:
(1)80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungs-grundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
- Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
(4)Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
- der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
- wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
- wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Gegenstand dieses Verfahrens ist die nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Dienstunfälle vom XXXX , XXXX und XXXX und/oder eine Zusammenwirkung dieser Unfälle. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstunfälle vom XXXX und XXXX insgesamt eine Versehrtenrente in Höhe von 30 vH der Vollrente gewährt wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall vom XXXX zwar als Dienstunfall anerkannt wurde, dem Beschwerdeführer aber keine Versehrtenrente für diesen Unfall gewährt wurde, da die erlittenen Verletzungen binnen weniger Wochen folgenlos abgeheilt sind.Gegenstand dieses Verfahrens ist die nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Dienstunfälle vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und/oder eine Zusammenwirkung dieser Unfälle. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstunfälle vom römisch 40 und römisch 40 insgesamt eine Versehrtenrente in Höhe von 30 vH der Vollrente gewährt wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Unfall vom römisch 40 zwar als Dienstunfall anerkannt wurde, dem Beschwerdeführer aber keine Versehrtenrente für diesen Unfall gewährt wurde, da die erlittenen Verletzungen binnen weniger Wochen folgenlos abgeheilt sind. Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit muss nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sein. Diese Klarstellung entspricht der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geübten Vollziehungspraxis. Die Frage des Überwiegens ist im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen (Fellner, BDG § 5 PG).Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit muss nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sein. Diese Klarstellung entspricht der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geübten Vollziehungspraxis. Die Frage des Überwiegens ist im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen (Fellner, BDG Paragraph 5, PG). Gegenständlich wurde festgestellt, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit nicht auf die aus den Dienstunfällen resultierenden Gesundheitsschädigungen zurückzuführen ist. Diese Frage wurde - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - von den befassten medizinischen Gutachtern unabhängig voneinander klar, schlüssig, nachvollziehbar und gleichlautend beantwortet. Insgesamt ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigenbeweis schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers auf Grund von Dienstunfähigkeit aus der depressiven Anpassungsstörung resultiert, welche auch bereits seit 02/2007 dokumentiert aber nicht als Berufskrankheit anerkannt ist.Insgesamt ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigenbeweis schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers auf Grund von Dienstunfähigkeit aus der depressiven Anpassungsstörung resultiert, welche auch bereits seit 02 aus 2007, dokumentiert aber nicht als Berufskrankheit anerkannt ist. Wie aus dem Wortlaut des § 5 Abs.4 Z2 PG eindeutig hervorgeht, muss im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit diese überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sein sowie vom zuständigen Sozialversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente aufgrund dieser Dienstunfälle zugesprochen worden sein. Nur unter diesen Bedingungen findet eine Kürzung bei der Ruhegenussberechnung nicht statt.Wie aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, Z2 PG eindeutig hervorgeht, muss im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit diese überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen sein sowie vom zuständigen Sozialversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente aufgrund dieser Dienstunfälle zugesprochen worden sein. Nur unter diesen Bedingungen findet eine Kürzung bei der Ruhegenussberechnung nicht statt. Da diese Voraussetzungen nicht zutreffen, erfolgte die Berechnung des Ruhegenusses durch die belangte Behörde daher zu Recht in Anwendung des § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92%. Da diese Voraussetzungen nicht zutreffen, erfolgte die Berechnung des Ruhegenusses durch die belangte Behörde daher zu Recht in Anwendung des Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92%. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall bildet die Frage der Zurückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Dienstunfälle den Gegenstand dieses Verfahrens. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die vorliegenden Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2251130.1.00