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{'item': 'W202 2250466-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW202 2250466-1 SpruchW202 2250466-1/4E, W202 2250466-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig sei und gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrenscheidung aberkannt. Der Bescheid wurde am 04.07.2019 rechtskräftig.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.06.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig sei und gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrenscheidung aberkannt. Der Bescheid wurde am 04.07.2019 rechtskräftig.
  3. Am 06.06.2019 erfolgte die Abschiebung des BF in sein Heimatland.
  4. Mit Schriftsatz vom 01.02.2021, eingelangt beim BFA am 16.02.2021, stellte der BF einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgeschriebene Frist gemäß § 60 FPG ab dem Tag des Verbotes abgelaufen sei und der BF gemäß Art. 8 EMRK das Recht auch Achtung des Privat- und Familienlebens geltend machen wolle.
  5. Mit Schriftsatz vom 01.02.2021, eingelangt beim BFA am 16.02.2021, stellte der BF einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgeschriebene Frist gemäß Paragraph 60, FPG ab dem Tag des Verbotes abgelaufen sei und der BF gemäß Artikel 8, EMRK das Recht auch Achtung des Privat- und Familienlebens geltend machen wolle.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 01.02.2021 auf Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe (Spruchpunkt II.).
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.04.2021 wurde der Antrag des BF vom 01.02.2021 auf Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen für eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes nicht erfülle. Wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des BF, insbesondere seiner Familiensituation, die eine Verkürzung bzw. Aufhebung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Ehe des Beschwerdeführers sei erst 4 Monate nach seiner Abschiebung in Nordmazedonien geschlossen worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Eheleben als auch weitere familiäre, soziale und eventuell berufliche Bindungen ausschließlich im Heimatland des Beschwerdeführers stattfänden und er zu Österreich mit Ausnahme seiner Ehefrau keinerlei Bindungen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen können; wie er seinen Lebensunterhalt derzeit bestreite, habe nicht verifiziert werden können. Das Einreiseverbot sei somit nach wie vor notwendig um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlange.
  8. Gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbotes erfülle und sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK geltend gemacht.
  9. Gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbotes erfülle und sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK geltend gemacht.
  10. Am 31.05.2021 wurden seitens des BFA per mail der angefochtene Bescheid und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Aufgrund einer Vollmachtsbekanntgabe vom 12.01.2022 erfolgte eine Zuteilung des Verfahrens an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung, die in der Folge die Akten vom BFA anforderte. Am 19.01.2022 wurden seitens des BFA die Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, führt den Namen XXXX (vormals XXXX ) und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, führt den Namen römisch 40 (vormals römisch 40 ) und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Der BF wurde am 04.06.2019 im Bundesgebiet als Mitfahrer eines PKW´s einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass der BF von 03.02.2019 bis 21.04.2019 und von 23.04.2019 bis 04.06.2019, also insgesamt 117 Tage, innerhalb der letzten 180 Tage im Schengen Gebiet aufhältig war und sich somit illegal im Bundesgebiet aufhielt. Am selben Tag wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 05.06.2019 wurde - nach der niederschriftlichen Einvernahme des BF - gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Am 06.06.2019 erfolgte die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien. Der BF reiste damals in das österreichische Bundesgebiet ein, um seine damalige Freundin und nunmehrige Frau zu besuchen. Der Beschwerdeführer heiratete im Oktober 2019 in seinem Heimatland seine Freundin, eine türkische Staatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und in Österreich niedergelassen ist. Die Gattin geht derzeit einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bringt dabei 1800 Euro monatlich ins Verdienen. In seinem Herkunftsland leben seine Eltern, Großeltern, ein Bruder und eine Schwester. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, hinsichtlich Nordmazedonien wurde ein „Führungszeugnis“ vorgelegt, das dem BF Unbescholtenheit im Bereich des zuständigen Amtsgerichts bescheinigt.
  12. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Identität des BF ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen nordmazedonischen Reisepasses. Die Feststellung zur Ehe des BF beruht auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Dass der BF sich aufgrund der Beziehung zu seiner damaligen Freundin im Bundesgebiet befand, ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er sich in Österreich aufgehalten habe, um seine Freundin zu besuchen und zu heiraten. Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Herkunftsland ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 29). Die Beschäftigung der Gattin ergibt sich aus einer Anfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet: "§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
  3. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (...).“ Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.04.2021 wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.02.2021 gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.04.2021 wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung seines Einreiseverbotes vom 01.02.2021 gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG ist eine Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 2 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist eine Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat. Diese Voraussetzung ist im Falle des BF erfüllt. Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde vom BFA am 05.06.2019 erlassen und dem BF im Anschluss an seine niederschriftliche Einvernahme am selben Tag persönlich ausgefolgt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Bereits einen Tag später, am 06.06.2019, wurde der BF mittels Charter-Flug in sein Heimatland abgeschoben, sodass gegenständlich von einer fristgerechten Ausreise auszugehen ist, zumal die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erst am 04.07.2019 eintrat. Das BFA ging in seinem Bescheid offenbar auch von einer fristgerechten Ausreise aus.Diese Voraussetzung ist im Falle des BF erfüllt. Das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde vom BFA am 05.06.2019 erlassen und dem BF im Anschluss an seine niederschriftliche Einvernahme am selben Tag persönlich ausgefolgt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Bereits einen Tag später, am 06.06.2019, wurde der BF mittels Charter-Flug in sein Heimatland abgeschoben, sodass gegenständlich von einer fristgerechten Ausreise auszugehen ist, zumal die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erst am 04.07.2019 eintrat. Das BFA ging in seinem Bescheid offenbar auch von einer fristgerechten Ausreise aus. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Der BF legte in seinem Antrag vom 01.02.2021 sowie in der Beschwerdeschrift eine seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes zu seinen Gunsten veränderte Sachlage dar. Die im Oktober 2019 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich lebenden Frau, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt, begründet ein ausgeprägtes individuelles Interesse des Beschwerdeführers auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Ferner hat der Beschwerdeführer – trotz aufrechter Ehe mit seiner in Österreich lebenden Gattin – das gegen ihn verhängte Einreiseverbot seither respektiert und eingehalten. Hinzu kommt, dass die Gattin des BF im Bundesgebiet einer Arbeit nachgeht und 1800 Euro ins Verdienen bringt, weswegen schon im Hinblick auf die Unterhaltspflicht von Ehegatten nicht mehr von einer Mittellosigkeit des BF auszugehen ist.Der BF legte in seinem Antrag vom 01.02.2021 sowie in der Beschwerdeschrift eine seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes zu seinen Gunsten veränderte Sachlage dar. Die im Oktober 2019 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich lebenden Frau, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt, begründet ein ausgeprägtes individuelles Interesse des Beschwerdeführers auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. Ferner hat der Beschwerdeführer – trotz aufrechter Ehe mit seiner in Österreich lebenden Gattin – das gegen ihn verhängte Einreiseverbot seither respektiert und eingehalten. Hinzu kommt, dass die Gattin des BF im Bundesgebiet einer Arbeit nachgeht und 1800 Euro ins Verdienen bringt, weswegen schon im Hinblick auf die Unterhaltspflicht von Ehegatten nicht mehr von einer Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407, mwN). Dennoch ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen BF, vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens während des mittlerweile zum Großteil abgelaufenen Einreiseverbots und der aufgezeigten geänderten Umstände letztlich dennoch keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Es wird nicht verkannt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407, mwN). Dennoch ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen BF, vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens während des mittlerweile zum Großteil abgelaufenen Einreiseverbots und der aufgezeigten geänderten Umstände letztlich dennoch keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände war sohin das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot somit spruchgemäß auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu begrenzen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Abschiebung in sein Heimatland sowie zu seinem Familienleben in Österreich blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Abschiebung in sein Heimatland sowie zu seinem Familienleben in Österreich blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2250466.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.