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{'item': 'W203 2252142-1'}

Obsah (13)§ 1§ 5§§ 11Art. 130§ 6§ 58§ 28§ 24§ 2§ 3§ 13§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW203 2252142-1 SpruchW203 2252142-1/2E, , W203 2252142-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 1Sch

PflG aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid wird

Paragraph eins, SchPflG aufgehoben. II. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland wird mangels Schulpflicht des Schülers in Österreich zurückgewiesen. römisch zwei. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland wird mangels Schulpflicht des Schülers in Österreich zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Schüler XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) ist der minderjährige Sohn von XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin).
  2. Der Schüler römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) ist der minderjährige Sohn von römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin). Er nahm im Schuljahr 2020/21 an häuslichem Unterricht teil. Am 16.06.2021 legte der Zweitbeschwerdeführer eine Externistenprüfung ab und wurde dabei in insgesamt vier Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2021 wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer fortan seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.
  4. Am 27.08.2021 suchten die Eltern des Zweitbeschwerdeführers bei der belangten Behörde um „Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland“ für den Zweitbeschwerdeführer an. Dabei gaben sie an, dass sich der Zweitbeschwerdeführer in der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 05.08.2022 im Ausland aufhalten werde und die Absicht bestehe, dass dieser am 05.08.2022 nach Österreich zurückkehren werde.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2021, GZ.: 9132.202/0112-Präs3b2/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule des Zweitbeschwerdeführers untersagt (Spruchpunkt 1.) und einer dagegen eingebrachten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.08.2021 angeordnet worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule

§ 5Sch

PflG zu erfüllen habe, da ein zureichender Erfolg der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/21 unstrittig nicht nachgewiesen worden sei. Es liege somit eine rechtskräftige Anordnung über die Art der Schulpflichterfüllung des schulpflichtigen Kindes vor, welche der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht

§§ 11und 13 Sch

PflG entgegenstehe. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2021, GZ.: 9132.202/0112-Präs3b2/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule des Zweitbeschwerdeführers untersagt (Spruchpunkt 1.) und einer dagegen eingebrachten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.08.2021 angeordnet worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule

Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe, da ein zureichender Erfolg der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/21 unstrittig nicht nachgewiesen worden sei. Es liege somit eine rechtskräftige Anordnung über die Art der Schulpflichterfüllung des schulpflichtigen Kindes vor, welche der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht

Paragraphen 11 und 13 SchPflG entgegenstehe. Der Bescheid wurde am 17.11.2021 zugestellt.

  1. Am 14.12.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2021 ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der Bescheid, der an den Kindesvater und die Erstbeschwerdeführerin adressiert sei, stelle einen Nicht-Bescheid dar, da er nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung habe jeweils nur an eine einzige Person zu erfolgen. Außerdem stütze sich der angefochtene Bescheid auf einen falsch adressierten Erstbescheid. Dieser Bescheid vom 02.08.2021 sei nämlich an den Kindesvater adressiert, wohingegen das alleinige Obsorgerecht für den Zweitbeschwerdeführer der Erstbeschwerdeführerin zukomme. Außerdem treffe die von der belangten Behörde vorgenommene Gleichsetzung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 11 SchPflG mit der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 13 SchPflG nicht zu. Außerdem treffe die von der belangten Behörde vorgenommene Gleichsetzung der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 11, SchPflG mit der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 13, SchPflG nicht zu. Schließlich verstoße der angefochtene Bescheid gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Religionsfreiheit.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.01.2002 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Eingaben davon ausgehen habe können, dass beide Elternteile zur Vertretung des Kindes befugt gewesen seien. Im vorliegenden Fall seien die vorgeschriebenen Prüfungen iSd § 11 Abs. 4 SchPflG durch den Zweitbeschwerdeführer „nicht zu erreichen“. Im vorliegenden Fall seien die vorgeschriebenen Prüfungen iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durch den Zweitbeschwerdeführer „nicht zu erreichen“.
  3. Am 03.02.2022 beantragte die Erstbeschwerdeführerin über ihre gesetzliche Vertretung, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  4. Am 14.02.2022 teilte die Erstbeschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung gegenüber der belangten Behörde mit, dass sich der Zweitbeschwerdeführer seit 24.01.2022 in Israel befinde und dort die Schule besuche. Er werde dort „bis auf Weiteres und somit auf unbestimmte Dauer“ bleiben. Es sei angedacht, dass der Zweitbeschwerdeführer „seine gesamte schulische Ausbildung“ in Israel absolvieren werde und er daher „voraussichtlich viele Jahre“ dortbleiben werde. Eine Rückkehr nach Österreich sei – abgesehen von etwa vier bis fünf Besuchen im Jahr für jüdische Feiertage – nicht geplant. Aufgrund des dauernden Aufenthalts des Zweitbeschwerdeführers in Israel bestehe für diesen somit keine Schulpflicht mehr in Österreich. Die belangte Behörde sei somit unzuständig. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.
  5. Mit Schreiben vom 24.02.2022 – hg. einlangend am 28.02.2022 – legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage merkte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen der mangelnden Schulpflicht an, dass bis dato keine Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2020/21 an häuslichem Unterricht teil. Einen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts iSd § 11 Abs. 4 SchPflG erbrachte er nicht.Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2020/21 an häuslichem Unterricht teil. Einen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG erbrachte er nicht. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2021 wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2021 wurde angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Der Zweitbeschwerdeführer besucht seit dem 24.01.2022 eine Schule in Israel. Die Absicht, dass der Zweitbeschwerdeführer in absehbarer Zeit nach Österreich zurückkommen werde, konnte nicht festgestellt werden.
  7. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer seit 24.01.2022 eine Schule in Israel besucht, ergibt sich aus den am 14.02.2022 vorgelegten Unterlagen. Dass eine Rückkehrabsicht des Zweitbeschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus der eindeutigen und unzweifelhaften Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin vom 14.02.2022, aus der hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer voraussichtlich zumindest noch mehrere Jahre in Israel verbringen wird.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.1.

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG), BGBl. Nr.76/1985 i.d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.2.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr.76 aus 1985, i.d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 13Abs. 1 Sch

PflG 1985 (SchPflG), BGBl. Nr.76/1985 i.d.g.F., können mit Bewilligung des Landesschulrates [nunmehr: der Bildungsdirektion] schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr.76 aus 1985, i.d.g.F., können mit Bewilligung des Landesschulrates [nunmehr: der Bildungsdirektion] schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Abs. 3 leg. cit. findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

§ 11Abs.

4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Absatz 3, leg. cit. findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. 3.2.1.

  1. Zur Erfüllung des Tatbestandes des "dauernden Aufenthaltes" in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. Mai 2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vgl. § 19 Abs. 2 SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).3.2.1.
  3. Zur Erfüllung des Tatbestandes des "dauernden Aufenthaltes" in Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. Mai 2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Begibt sich ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt - anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im o.a. Erkenntnis vom
  5. Mai 2011 vorgegebenen Richtschnur - vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule

§ 13Abs. 1 Sch

PflG "jeweils für ein Schuljahr" zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt.Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt - anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im o.a. Erkenntnis vom 13. Mai 2011 vorgegebenen Richtschnur - vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG "jeweils für ein Schuljahr" zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14

(2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
(2015), Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (vgl. die Materialien zu § 1 SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR
  1. GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird) (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt vergleiche die Materialien zu Paragraph eins, SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR
  2. GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird) (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). 3.2.1.
  3. im gegenständlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob sich der Schüler im Sinne des § 1 Abs. SchPflG aktuell dauernd in Österreich aufhält. 3.2.1.
  4. im gegenständlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob sich der Schüler im Sinne des Paragraph eins, Abs. SchPflG aktuell dauernd in Österreich aufhält. Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass sich der Zweitbeschwerdeführer bis einschließlich Schuljahr 2020/21 dauernd in Österreich aufgehalten hat und hier auch seine bis dahin zweifellos bestehende Schulpflicht erfüllt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erlischt eine bislang bestehende Schulpflicht wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 mit Verweis auf Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
(2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG). Beide Tatbestandsmerkmale – nämlich fehlende körperliche Anwesenheit und fehlende Rückkehrabsicht – müssen kumulativ vorliegen, damit es zu einem Erlöschen der Schulpflicht kommt. Dies ist verfahrensgegenständlich der Fall. Sofern die belangte Behörde argumentiert, dass sich eine Rückkehrabsicht aus der nach wie vor aufrechten Meldung des Zweitbeschwerdeführers in Österreich ableiten lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der klaren und eindeutigen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich eines etwaigen Erlöschens der Schulpflicht nicht auf das Bestehen einer formellen Meldung in Österreich, sondern auf die im Einzelfall zu prüfende Rückkehrabsicht ankommt. In diesem Zusammenhang mag zwar eine aufrechte Meldung entsprechend dem Meldegesetz ein Indiz für eine mögliche Rückkehrabsicht darstellen, kann aber keinesfalls als alleiniges Kriterium dafür herangezogen werden. Verfahrensgegenständlich hat die Erstbeschwerdeführerin am 14.02.2022 eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass – aus aktueller Sicht – in absehbarer Zeit nicht von einer Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers nach Österreich auszugehen ist. Der Umstand, dass zunächst bei Antragstellung noch ein klarer Rückkehrwille erkennbar war, vermag an der nunmehrigen mangelnden Rückkehrabsicht ebenso wenig zu ändern wie die nach wie vor – möglicherweise den Vorgaben des Meldegesetzes entgegenstehende – aufrechte Meldung in Österreich des dauernd im Ausland aufhältigen Zweitbeschwerdeführers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erlischt eine bislang bestehende Schulpflicht wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 mit Verweis auf Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
(2015), Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Beide Tatbestandsmerkmale – nämlich fehlende körperliche Anwesenheit und fehlende Rückkehrabsicht – müssen kumulativ vorliegen, damit es zu einem Erlöschen der Schulpflicht kommt. Dies ist verfahrensgegenständlich der Fall. Sofern die belangte Behörde argumentiert, dass sich eine Rückkehrabsicht aus der nach wie vor aufrechten Meldung des Zweitbeschwerdeführers in Österreich ableiten lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der klaren und eindeutigen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich eines etwaigen Erlöschens der Schulpflicht nicht auf das Bestehen einer formellen Meldung in Österreich, sondern auf die im Einzelfall zu prüfende Rückkehrabsicht ankommt. In diesem Zusammenhang mag zwar eine aufrechte Meldung entsprechend dem Meldegesetz ein Indiz für eine mögliche Rückkehrabsicht darstellen, kann aber keinesfalls als alleiniges Kriterium dafür herangezogen werden. Verfahrensgegenständlich hat die Erstbeschwerdeführerin am 14.02.2022 eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass – aus aktueller Sicht – in absehbarer Zeit nicht von einer Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers nach Österreich auszugehen ist. Der Umstand, dass zunächst bei Antragstellung noch ein klarer Rückkehrwille erkennbar war, vermag an der nunmehrigen mangelnden Rückkehrabsicht ebenso wenig zu ändern wie die nach wie vor – möglicherweise den Vorgaben des Meldegesetzes entgegenstehende – aufrechte Meldung in Österreich des dauernd im Ausland aufhältigen Zweitbeschwerdeführers. Das Schulpflichtgesetz kommt somit

§ 1Abs. 1 Sch

PflG mangels aktuellem dauernden Aufenthalts nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid schon deswegen aufzuheben war.Das Schulpflichtgesetz kommt somit

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG mangels aktuellem dauernden Aufenthalts nicht zur Anwendung, weshalb der angefochtene Bescheid schon deswegen aufzuheben war. 3.2.

  1. Zur Zurückweisung des Antrags: Da – wie unter 3.2.
  2. näher ausgeführt – der Zweitbeschwerdeführer derzeit nicht in Österreich schulpflichtig ist, sich § 13 SchPflG aber nur auf in Österreich schulpflichtige Kinder bezieht, war das Ansuchen um Genehmigung des Schulbesuches im Ausland für den Zweitbeschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.Da – wie unter 3.2.
  3. näher ausgeführt – der Zweitbeschwerdeführer derzeit nicht in Österreich schulpflichtig ist, sich Paragraph 13, SchPflG aber nur auf in Österreich schulpflichtige Kinder bezieht, war das Ansuchen um Genehmigung des Schulbesuches im Ausland für den Zweitbeschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
  4. Durch die erfolgte Erledigung der Beschwerde gegen die Untersagung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.2.
  5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2252142.1.00

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