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{'item': 'W205 2190877-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW205 2190877-1 Spruch, W205 2190877-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 20.12.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) unter Anschluss des Bescheides der Bezugsperson, einem Heiratsnachweis, Auszug aus dem Zivilregister, Beschluss und Berichtigungsbeschluss des syrischen Justizministeriums, Auszug aus dem Familienregister und Geburtsurkunde und Reisepass der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 20.12.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) unter Anschluss des Bescheides der Bezugsperson, einem Heiratsnachweis, Auszug aus dem Zivilregister, Beschluss und Berichtigungsbeschluss des syrischen Justizministeriums, Auszug aus dem Familienregister und Geburtsurkunde und Reisepass der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (künftig: M), habe mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien (künftig: M), habe mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 08.11.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben. Einem Schreiben des Dokumentenberaters der ÖB Damaskus vom 20.12.2016 ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht bestehe, dass zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson keine aufrechte Ehe bestanden habe. Die Begründung basiere auf Aussagen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Dokumente welche als echt erscheinen würden. Die Bezugsperson habe seit 2012 in der Türkei gelebt, bevor sie nach Österreich geflüchtet sei. Am XXXX 2015 hätten sie in Syrien geheiratet. Das Datum sei nach Durchsicht der Unterlagen von der Beschwerdeführerin geändert worden. Die Bezugsperson sei nicht anwesend gewesen (Türkei), an dessen Stelle habe der Onkel fungiert und es habe eine Skype Konferenz mit dem Ehemann in der Türkei gegeben. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie danach mit ihrem Ehemann kurz nach der Eheschließung für zwei Jahre in der Türkei gelebt. Dies hieße bis März 2017, was nicht möglich sei. Den Reisepass welchen die Beschwerdeführerin für die Einreise und Aufenthalt für die Türkei benötige, besitze sie nicht mehr. Sie habe einen neuen Reisepass, ausgestellt am XXXX 2015 in welchem keine Stempel und Visa der Türkei seien. Die Urkunden seien alle 2016 ausgestellt worden, die Ehe habe bis heute nicht, laut Übersetzung eines Beschlusses des Syrischen Justizministerium, in das Zivilstandsregister eingetragen werden können, da der Ehemann keinen Wehrdienst geleistet habe. Ohne Absolvierung des Wehrdienstes sei eine Eintragung nicht möglich. Einem Schreiben des Dokumentenberaters der ÖB Damaskus vom 20.12.2016 ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht bestehe, dass zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson keine aufrechte Ehe bestanden habe. Die Begründung basiere auf Aussagen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Dokumente welche als echt erscheinen würden. Die Bezugsperson habe seit 2012 in der Türkei gelebt, bevor sie nach Österreich geflüchtet sei. Am römisch 40 2015 hätten sie in Syrien geheiratet. Das Datum sei nach Durchsicht der Unterlagen von der Beschwerdeführerin geändert worden. Die Bezugsperson sei nicht anwesend gewesen (Türkei), an dessen Stelle habe der Onkel fungiert und es habe eine Skype Konferenz mit dem Ehemann in der Türkei gegeben. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie danach mit ihrem Ehemann kurz nach der Eheschließung für zwei Jahre in der Türkei gelebt. Dies hieße bis März 2017, was nicht möglich sei. Den Reisepass welchen die Beschwerdeführerin für die Einreise und Aufenthalt für die Türkei benötige, besitze sie nicht mehr. Sie habe einen neuen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 2015 in welchem keine Stempel und Visa der Türkei seien. Die Urkunden seien alle 2016 ausgestellt worden, die Ehe habe bis heute nicht, laut Übersetzung eines Beschlusses des Syrischen Justizministerium, in das Zivilstandsregister eingetragen werden können, da der Ehemann keinen Wehrdienst geleistet habe. Ohne Absolvierung des Wehrdienstes sei eine Eintragung nicht möglich. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.04.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson „nicht bereits im Herkunftsstaat“ bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin behaupte die Ehefrau der Bezugsperson zu sein. Diese sei im Juni 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Zuge der Erstbefragung am 02.06.2015 habe die Bezugsperson erklärt, verheiratet zu sein, dies habe er in der weiteren Einvernahme abermals erklärt. Die Bezugsperson habe seit 2012 in der Türkei gelebt, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Am XXXX 2015 habe die angebliche Hochzeit stattgefunden, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach der Hochzeit für zwei Jahre gemeinsam mit der Bezugsperson in der Türkei gelebt zu haben, also bis März

  1. Der Reisepass welcher die Grenzübertritte in die Türkei festgehalten hätte, sei nicht mehr auffindbar. Alle Urkunden seien 2016 ausgestellt worden. Es habe keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens bestanden. Somit stehe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Familieneigenschaft nicht eindeutig und unzweifelhaft fest, damit könne eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahrens als unwahrscheinlich angesehen werden. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.04.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson „nicht bereits im Herkunftsstaat“ bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin behaupte die Ehefrau der Bezugsperson zu sein. Diese sei im Juni 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Zuge der Erstbefragung am 02.06.2015 habe die Bezugsperson erklärt, verheiratet zu sein, dies habe er in der weiteren Einvernahme abermals erklärt. Die Bezugsperson habe seit 2012 in der Türkei gelebt, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Am römisch 40 2015 habe die angebliche Hochzeit stattgefunden, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach der Hochzeit für zwei Jahre gemeinsam mit der Bezugsperson in der Türkei gelebt zu haben, also bis März
  2. Der Reisepass welcher die Grenzübertritte in die Türkei festgehalten hätte, sei nicht mehr auffindbar. Alle Urkunden seien 2016 ausgestellt worden. Es habe keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens bestanden. Somit stehe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Familieneigenschaft nicht eindeutig und unzweifelhaft fest, damit könne eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahrens als unwahrscheinlich angesehen werden. Mit Schreiben vom 24.04.2017, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (Parteiengehör) aufgefordert. Mit E-Mail vom 02.05.2017 wurde die Frist zur Stellungnahme bis 11.05.2017 verlängert. In der Stellungnahme vom 10.05.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, nachdem die Bezugsperson einen Einberufungsbefehl erhalten habe, habe sie im Jahr 2012 Syrien verlassen und habe in weiterer Folge zwei Jahre in Ägypten verbracht. Am XXXX 2014 sei die Bezugsperson in die Türkei gereist und habe ein weiteres Jahr in Istanbul gelebt. Kurz nach seiner Einreise in die Türkei, sei auch die Beschwerdeführerin nach Istanbul gereist um gemeinsam mit der Bezugsperson, mit der sie damals noch verlobt gewesen sei, leben zu können. Die traditionelle Ehe-Feier habe im engen Familienkreis am XXXX 2014 in Istanbul stattgefunden. Der Ehevertrag sei schließlich am XXXX 2015 geschlossen worden. Bis zur Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei am XXXX 2015, habe das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt in Istanbul gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt, wo sie bis zum XXXX 2017 in Damaskus gelebt habe. An diesem Datum sei sie auf Grund der gefährlichen Situation in Syrien gemeinsam mit ihrer Familie in den Sudan gereist, wo sie sich bis heute befinde. Wie aus der Heiratsurkunde hervorgehe, sei der Heiratsvertrag vom XXXX 2015 am XXXX 2016 vor dem Scharia-Gericht Damaskus bestätigt worden. Am XXXX 2016 sei die Ehe schließlich in das Personenstandsregister eingetragen worden. Aus Angst vor einer neuerlichen Einberufung zum Bundesheer bzw. Verhaftung, da die Bezugsperson ihren Einberufungsbefehl nicht befolgt habe, sei eine Registrierung der Ehe im syrischen Zivilregister zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht möglich gewesen. Zudem sei eine solche Registrierung von dem Ehepaar als nicht notwendig erachtet worden. Eine nachträgliche Registrierung von bereits traditionell geschlossenen Ehen sei keine Seltenheit in Syrien. In der Stellungnahme vom 10.05.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, nachdem die Bezugsperson einen Einberufungsbefehl erhalten habe, habe sie im Jahr 2012 Syrien verlassen und habe in weiterer Folge zwei Jahre in Ägypten verbracht. Am römisch 40 2014 sei die Bezugsperson in die Türkei gereist und habe ein weiteres Jahr in Istanbul gelebt. Kurz nach seiner Einreise in die Türkei, sei auch die Beschwerdeführerin nach Istanbul gereist um gemeinsam mit der Bezugsperson, mit der sie damals noch verlobt gewesen sei, leben zu können. Die traditionelle Ehe-Feier habe im engen Familienkreis am römisch 40 2014 in Istanbul stattgefunden. Der Ehevertrag sei schließlich am römisch 40 2015 geschlossen worden. Bis zur Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei am römisch 40 2015, habe das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt in Istanbul gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin wieder zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt, wo sie bis zum römisch 40 2017 in Damaskus gelebt habe. An diesem Datum sei sie auf Grund der gefährlichen Situation in Syrien gemeinsam mit ihrer Familie in den Sudan gereist, wo sie sich bis heute befinde. Wie aus der Heiratsurkunde hervorgehe, sei der Heiratsvertrag vom römisch 40 2015 am römisch 40 2016 vor dem Scharia-Gericht Damaskus bestätigt worden. Am römisch 40 2016 sei die Ehe schließlich in das Personenstandsregister eingetragen worden. Aus Angst vor einer neuerlichen Einberufung zum Bundesheer bzw. Verhaftung, da die Bezugsperson ihren Einberufungsbefehl nicht befolgt habe, sei eine Registrierung der Ehe im syrischen Zivilregister zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht möglich gewesen. Zudem sei eine solche Registrierung von dem Ehepaar als nicht notwendig erachtet worden. Eine nachträgliche Registrierung von bereits traditionell geschlossenen Ehen sei keine Seltenheit in Syrien. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente: - Heiratsurkunde inkl. Übersetzung - Familienregisterauszug inkl. Übersetzung - Niederschrift im Asylverfahren, Einvernahme zum Asylantrag In seiner zweiten Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.01.2018 führte das BFA, abermals aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht „bereits im Herkunftsstaat“ bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom 23.01.2018 wurde erneut ausgeführt, dass keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson bestanden habe. In seiner zweiten Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 24.01.2018 führte das BFA, abermals aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht „bereits im Herkunftsstaat“ bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom 23.01.2018 wurde erneut ausgeführt, dass keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson bestanden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2018 verweigerte die ÖB die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2018 verweigerte die ÖB die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorlägen. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde datiert mit 12.02.2018, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. Durch die nachträgliche Registrierung sei die Ehe als von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt zu sehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018 wies die ÖB die Beschwerde gem. §14°Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vertrete die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass eine Familienangehörigeneigenschaft iSd §°35 AsylG nicht vorliege, weil eine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat oder sonst wo bestanden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vertrete die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass eine Familienangehörigeneigenschaft iSd §°35 AsylG nicht vorliege, weil eine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat oder sonst wo bestanden habe. Am 09.03.2018 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 09.03.2018 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.04.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie des § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017, ein, der bei Anwendung des § 35 AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. In der Novelle BGBl I Nr. 145/2020 wurde zwar die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG neu geregelt, die korrespondierenden Bestimmungen des § 35 blieben allerdings unverändert. Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie des Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, ein, der bei Anwendung des Paragraph 35, AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. In der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, wurde zwar die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG neu geregelt, die korrespondierenden Bestimmungen des Paragraph 35, blieben allerdings unverändert. Das BFA leitete gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren ein, da die Bezugsperson mit 01.07.2018 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einen anderen Staat, nach Ägypten verlegt habe. Es lägen keine Hinweise auf einen Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich nach dem 27.08.2018 vor. Mit Bescheid vom 06.07.2021, Zl. 1071891301/210543829, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, aberkannt und ausgesprochen, dass dies gemäß § 7 Abs. 3 AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Das BFA leitete gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren ein, da die Bezugsperson mit 01.07.2018 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einen anderen Staat, nach Ägypten verlegt habe. Es lägen keine Hinweise auf einen Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich nach dem 27.08.2018 vor. Mit Bescheid vom 06.07.2021, Zl. 1071891301/210543829, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, aberkannt und ausgesprochen, dass dies gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Die Bezugsperson weist seit 28.08.2018 in Österreich keine behördliche Wohnsitzmeldung mehr auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 Abs. 1 AsylG
  4. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 Absatz eins, AsylG
  5. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, mit dem sie ihrem Vorbringen zufolge am XXXX 2015 eine gültige Ehe geschlossen habe. Die Bezugsperson war im Juni 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 02.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 1071891301/150603719/BMI-BFA_STM_AST_01, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, mit dem sie ihrem Vorbringen zufolge am römisch 40 2015 eine gültige Ehe geschlossen habe. Die Bezugsperson war im Juni 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 02.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 1071891301/150603719/BMI-BFA_STM_AST_01, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA leitete gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren ein, da diese mit 01.07.2018 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach Ägypten verlegt habe. Es lägen keine Hinweise auf einen Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich nach dem 27.08.2018 vor. Am 30.05.2021 wurde der Bezugsperson über die ÖB Kairo die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zugestellt und das Verfahren da. geführt. Mit Bescheid vom 06.07.2021, Zl. 1071891301/210543829, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt und ausgesprochen, dass dies gemäß § 7 Abs. 3 AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Diese Entscheidung wurde am 11.08.2021 rechtskräftig.Mit Bescheid vom 06.07.2021, Zl. 1071891301/210543829, wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt und ausgesprochen, dass dies gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Diese Entscheidung wurde am 11.08.2021 rechtskräftig. Die Bezugsperson weist seit 28.08.2018 in Österreich keine behördliche Meldung auf.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Daten der Asylzuerkennung und Aberkennung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt betreffend das Verfahren der Bezugsperson über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie aus der Einsichtnahme in die Datenbanken IZR und ZMR.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. § 34 AsylG 2005 idgF, der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelt ist, lautet: 3.
  9. Paragraph 34, AsylG 2005 idgF, der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelt ist, lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) (Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) (Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idgF lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: „
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach den getroffenen Feststellungen war im Beschwerdefall die genannte Bezugsperson zwar bei Einreiseantragstellung noch asylberechtigt, doch wurde dieses Recht während des laufenden Einreiseverfahrens rechtskräftig aberkannt, zudem befindet sich die Bezugsperson nicht mehr im Inland. Damit fehlt es schon aus diesem Grund von vornherein an der im ersten Satz des § 35 Abs. 1 AsylG geforderten Voraussetzung des Vorliegens eines (aufrechten) Asylstatus der Bezugsperson und zudem an der Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ein Familienverfahren im Inland nach § 34 AsylG zu führen, weswegen die Gestattung der Einreise nach § 35 AsylG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 schon aus diesem Grund ausscheidet. Damit fehlt es schon aus diesem Grund von vornherein an der im ersten Satz des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG geforderten Voraussetzung des Vorliegens eines (aufrechten) Asylstatus der Bezugsperson und zudem an der Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ein Familienverfahren im Inland nach Paragraph 34, AsylG zu führen, weswegen die Gestattung der Einreise nach Paragraph 35, AsylG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, schon aus diesem Grund ausscheidet. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose als Voraussetzung für eine positive Einreiseentscheidung nach § 35 AsylG auch im Falle einer bloßen Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens ausgeschlossen wäre (vgl. § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose als Voraussetzung für eine positive Einreiseentscheidung nach Paragraph 35, AsylG auch im Falle einer bloßen Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens ausgeschlossen wäre vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG). Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Eheschließung mit der Bezugsperson (vor dessen Einreise) tatsächlich erfolgt bzw. gültig ist oder nicht. Die Verweigerung der Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm 35 AsylG erfolgte daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht.Die Verweigerung der Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit 35 AsylG erfolgte daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2190877.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.