Obsah (7)
§ 28§ 91Art 133§ 123§ 7§ 6§ 78RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW208 2250096-1 SpruchW208 2250096-1/9E, , W208 2250096-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs 2 Vw
GVG mit der Maßgabe abgewiesen, als die dem gegenständlichen Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Disziplinaranschuldigungen zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, als die dem gegenständlichen Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Disziplinaranschuldigungen zu lauten haben: „BezInsp XXXX ist verdächtig: „BezInsp römisch 40 ist verdächtig:
- Sie habe am
- Dezember 2020, in S XXXX , bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin, in einem - aufgrund einer von ihr initiierten Anzeige - gegen ihren Vorgesetzten Oberst XXXX geführten Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 29, falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behauptete, der Vorgesetzte hätte
- Sie habe am
- Dezember 2020, in S römisch 40 , bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin, in einem - aufgrund einer von ihr initiierten Anzeige - gegen ihren Vorgesetzten Oberst römisch 40 geführten Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 29, falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behauptete, der Vorgesetzte hätte a. es am 20.01.2019, in L XXXX , unterlassen eine verbale sexuelle Belästigung durch die alkoholisierte Privatperson XXXX in Form der Aussage: ‚das ist aber eine fesche Polizistin‘, unverzüglich abzustellen, sondern sich darüber amüsiert und gesagt zu haben: ‚da hab ich mir eine gute ausgesucht‘;a. es am 20.01.2019, in L römisch 40 , unterlassen eine verbale sexuelle Belästigung durch die alkoholisierte Privatperson römisch 40 in Form der Aussage: ‚das ist aber eine fesche Polizistin‘, unverzüglich abzustellen, sondern sich darüber amüsiert und gesagt zu haben: ‚da hab ich mir eine gute ausgesucht‘; b. sie am 26./
- Jänner 2019, beim XXXX -Ball in L XXXX , schwer alkoholisiert, sexuell belästigt, indem er sie ‚angetanzt und umarmt‘ hätte sowie als sie ihn zurückgestoßen und weggetanzt sei ‚obszöne Beckenbewegungen‘ gemacht habe; b. sie am 26./
- Jänner 2019, beim römisch 40 -Ball in L römisch 40 , schwer alkoholisiert, sexuell belästigt, indem er sie ‚angetanzt und umarmt‘ hätte sowie als sie ihn zurückgestoßen und weggetanzt sei ‚obszöne Beckenbewegungen‘ gemacht habe;
- Sie habe ihren Vorgesetzten Oberst XXXX dadurch einer disziplinären Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn in einer am
- Juli 2020 erstatteten Aussage gegenüber der Gleichbehandlungsbeauftragten, die diese mit ihrer Zustimmung an die Dienstbehörde weiterleitete, der im Spruchpunkt
- angeführten sexuellen Belästigung bzw Unterlassung beschuldigte, obwohl sie wusste, oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihre Anschuldigungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach, unrichtig sind.
- Sie habe ihren Vorgesetzten Oberst römisch 40 dadurch einer disziplinären Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn in einer am
- Juli 2020 erstatteten Aussage gegenüber der Gleichbehandlungsbeauftragten, die diese mit ihrer Zustimmung an die Dienstbehörde weiterleitete, der im Spruchpunkt
- angeführten sexuellen Belästigung bzw Unterlassung beschuldigte, obwohl sie wusste, oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihre Anschuldigungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach, unrichtig sind.
- Sie habe im Zeitraum von
- Februar bis
- Juni 2021, in zehn Fällen, das zivile Dienstfahrzeug BP- XXXX , ohne dienstliche Gründe, für Fahrten von XXXX nach L XXXX , ihren Wohnort oder B XXXX XXXX benutzt und zwar am
- Sie habe im Zeitraum von
- Februar bis
- Juni 2021, in zehn Fällen, das zivile Dienstfahrzeug BP- römisch 40 , ohne dienstliche Gründe, für Fahrten von römisch 40 nach L römisch 40 , ihren Wohnort oder B römisch 40 römisch 40 benutzt und zwar am a. 08.02.2021, Montag, in der Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr b. 14.02.2021, Sonntag, in der Zeit von 13:40 bis 16:00 Uhr c. 05.04.2021, Montag, in der Zeit von 13:30 bis 16:30 Uhr d. 30.04.2021, Freitag, in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr e. 11.05.2021, Dienstag, in der Zeit von 11:45 bis 17:00 Uhr f. 20.05.2021, Donnerstag, in der Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr g. 23.05.2021, Sonntag, in der Zeit von 15:30 bis 18:30 Uhr h. 24.05.2021, Montag, in der Zeit von 13:00 bis 15:30 Uhr i. 29.05.2021, Samstag, in der Zeit von 12:10 bis 19:00 Uhr j. 04.06.2021, Freitag, in der Zeit von 14:00 bis 17:00 Uhr wobei sie insgesamt 493 km zurücklegte und dem Dienstgeber dadurch einen Schaden von € 207,06 verursachte. Die Beamtin ist daher – unbeschadet ihrer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung nach §§ 288, 297 StGB in den Spruchpunkten 1 und 2 – verdächtig in allen Spruchpunkten ihre Dienstpflichten nachDie Beamtin ist daher – unbeschadet ihrer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung nach Paragraphen 288, 297, StGB in den Spruchpunkten 1 und 2 – verdächtig in allen Spruchpunkten ihre Dienstpflichten nach • § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, • § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,• Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt, und zu Spruchpunkt 3 auch • § 44 Abs. 1 BDG iVm § 18 Abs 1 der ‚Dienstfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres – DKR BM.I, BMI-RS1200/0206-I/2/2014, vom 27.04.2018‘, wonach der Anlass der Fahrt durch die Eintragung im elektronischen Fahrtenbuch eindeutig erkennbar sein muss, • Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, der ‚Dienstfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres – DKR BM.I, BMI-RS1200/0206-I/2/2014, vom 27.04.2018‘, wonach der Anlass der Fahrt durch die Eintragung im elektronischen Fahrtenbuch eindeutig erkennbar sein muss,
§ 91
BDG schuldhaft verletzt zu haben.“
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“ B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamtin.
- Am 15.07.2020 wandte sich die BF an die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD XXXX und belastete dabei ihren Bezirkspolizeikommandanten Oberst XXXX (im Folgenden: BPK) und einen XXXX -Vorstand, XXXX (im Folgenden: K), mit Vorwürfen betreffend schwerer Alkoholisierung, Diskriminierung und sexueller Belästigung, als sie diese vom Ball der XXXX um 04:00 Uhr früh abholen musste. Einen weiteren Vorwurf erhob sie ua gegen den BPK, wonach dieser sie auch beim XXXX -Ball 2019 in alkoholisiertem Zustand angetanzt und an sich gedrückt habe sowie obszöne Beckenbewegungen auf der Tanzfläche gemacht hätte.
- Am 15.07.2020 wandte sich die BF an die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD römisch 40 und belastete dabei ihren Bezirkspolizeikommandanten Oberst römisch 40 (im Folgenden: BPK) und einen römisch 40 -Vorstand, römisch 40 (im Folgenden: K), mit Vorwürfen betreffend schwerer Alkoholisierung, Diskriminierung und sexueller Belästigung, als sie diese vom Ball der römisch 40 um 04:00 Uhr früh abholen musste. Einen weiteren Vorwurf erhob sie ua gegen den BPK, wonach dieser sie auch beim römisch 40 -Ball 2019 in alkoholisiertem Zustand angetanzt und an sich gedrückt habe sowie obszöne Beckenbewegungen auf der Tanzfläche gemacht hätte. Am 14.08.2020 wurde von der Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den BPK erstattet und ein Einleitungsbeschluss gefasst, indem dem BPK das Folgende vorgeworfen wurde: Er habe
- am 20.01.2019 auf der Fahrt vom Arbeiterkammersaal in XXXX nach XXXX (Nahbereich des LKH) es unterlassen, der Belästigung durch den Zeugen [K] durch die zweimalige Aussage, dass [die BF] gleich mit ihm nach Hause gehen könne, eine angemessene Abhilfe zu schaffen. [Der BPK] habe das offensichtlich amüsant gefunden, gelacht und gemeint, dass [die BF] fesch sei und er sich „a Guate ausgsuacht“ hätte.
- am 20.01.2019 auf der Fahrt vom Arbeiterkammersaal in römisch 40 nach römisch 40 (Nahbereich des LKH) es unterlassen, der Belästigung durch den Zeugen [K] durch die zweimalige Aussage, dass [die BF] gleich mit ihm nach Hause gehen könne, eine angemessene Abhilfe zu schaffen. [Der BPK] habe das offensichtlich amüsant gefunden, gelacht und gemeint, dass [die BF] fesch sei und er sich „a Guate ausgsuacht“ hätte.
- [Die BF] beim XXXX Ball 2019 in XXXX am 26./27.01.2019 in der Diskothek „angetanzt“ und [die BF] an sich gedrückt. [Die BF] habe ihn dann sofort weggeschoben und rückwärtsgehend die Tanzfläche verlassen. Dann habe er sein offenes Sakko mit beiden Händen aufgehalten und in sehr obszöner Weise Beckenbewegungen durchgeführt.
- [Die BF] beim römisch 40 Ball 2019 in römisch 40 am 26./27.01.2019 in der Diskothek „angetanzt“ und [die BF] an sich gedrückt. [Die BF] habe ihn dann sofort weggeschoben und rückwärtsgehend die Tanzfläche verlassen. Dann habe er sein offenes Sakko mit beiden Händen aufgehalten und in sehr obszöner Weise Beckenbewegungen durchgeführt. Dadurch bestehe, der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 BDG iVm §§ 8, 9 B-GlBG, § 43 Abs 2 und § 43a BDG. Dadurch bestehe, der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8, 9, B-GlBG, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG. Nach einer Verhandlung bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB GZ: 2021-0.036.248) am 09.12.2020 wurde der BPK vom zuständigen Senat rechtskräftig freigesprochen, weil die Aussage der BF als Zeugin von jener anderer einvernommener Zeugen abwich bzw nach Ansicht der BDB widersprüchlich und unplausibel war. Bemerkenswert an dieser Verhandlung ist, dass nicht nur der Verteidiger des BPK, sondern auch der Disziplinaranwalt auf einen Freispruch plädierten. Am 18.01.2021 erstattete der Vorsitzende des Senates der BDB Strafanzeige, wegen des Verdachtes der „Falschen Beweisaussage“ (§ 288 Abs 3 StGB) und „Verleumdung“ (§ 297 StGB) gegen die BF (AS 341 /Anmerkung BVwG: die AS beziehen sich auf die rechts unten auf den Aktenseiten angebrachte Nummerierung). Am 18.01.2021 erstattete der Vorsitzende des Senates der BDB Strafanzeige, wegen des Verdachtes der „Falschen Beweisaussage“ (Paragraph 288, Absatz 3, StGB) und „Verleumdung“ (Paragraph 297, StGB) gegen die BF (AS 341 /Anmerkung BVwG: die AS beziehen sich auf die rechts unten auf den Aktenseiten angebrachte Nummerierung). Das diesbezügliche Strafverfahren wurde ursprünglich von der StA XXXX ( XXXX ) geführt, sodann aber aufgrund einer hier nicht verfahrensgegenständlichen weiteren Strafanzeige gegen die BF und andere Beamte wegen §§ 302 und 310 StGB ua am 04.05.2021 an die StA XXXX unter der Aktenzahl XXXX abgetreten (AS 353, 355). Das diesbezügliche Strafverfahren wurde ursprünglich von der StA römisch 40 ( römisch 40 ) geführt, sodann aber aufgrund einer hier nicht verfahrensgegenständlichen weiteren Strafanzeige gegen die BF und andere Beamte wegen Paragraphen 302 und 310 StGB ua am 04.05.2021 an die StA römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 abgetreten (AS 353, 355). Am 07.03.2021 erging in dieser Causa (idF als Causa: „Falschaussage/Verleumdung“ bezeichnet) eine Disziplinaranzeige gegen die BF (AS 277), die am 22.03.2021 an die BDB weitergleitet und dort am 26.03.2021 unter GZ: 2021-0.228.853 registriert wurde. Die LPD gab darin an, dass ihr der Sachverhalt am 19.01.2021 bekannt geworden sei (AS 271).Am 07.03.2021 erging in dieser Causa in der Fassung als Causa: „Falschaussage/Verleumdung“ bezeichnet) eine Disziplinaranzeige gegen die BF (AS 277), die am 22.03.2021 an die BDB weitergleitet und dort am 26.03.2021 unter GZ: 2021-0.228.853 registriert wurde. Die LPD gab darin an, dass ihr der Sachverhalt am 19.01.2021 bekannt geworden sei (AS 271). Am 25.03.2021 wurde der BPK als Zeuge (AS 283) und am 09.04.2021 die BF als Beschuldigte vom LKA einvernommen (AS 291).
- Am 09.09.2021 erfolgte eine weitere Disziplinaranzeige gegen die BF (idF als Causa: „Privatfahrten“ bezeichnet). Diese wurde am 12.10.2021 an die BDB weitergeleitet und dort am 14.10.2021 unter GZ: 2021-0.719.597 registriert. Die LPD gab darin an, dass ihr der Sachverhalt am 13.07.2021 bekannt geworden sei (AS 1).
- Am 09.09.2021 erfolgte eine weitere Disziplinaranzeige gegen die BF in der Fassung als Causa: „Privatfahrten“ bezeichnet). Diese wurde am 12.10.2021 an die BDB weitergeleitet und dort am 14.10.2021 unter GZ: 2021-0.719.597 registriert. Die LPD gab darin an, dass ihr der Sachverhalt am 13.07.2021 bekannt geworden sei (AS 1). Aus den Beilagen zu dieser Anzeige ergibt sich, dass die BF am 31.08.2021 (AS 167) und am 08.10.2021 (AS 175) einvernommen wurde. Die BDB erteilte mehrere Erhebungsaufträge, deren Ergebnis am 07.11.2021 (AS 57) und 27.11.2021 (AS 241-255) bei ihr einlangte. Die StA XXXX teilte der BDB am 29.07.2021 mit, dass gegen eine Reihe von namentlich genannten Polizeibeamten, ua auch gegen die BF und den BPK, ua wegen § 302 Abs 1 StGB Ermittlungsverfahren zu XXXX geführt würden, deren abschließende Beurteilung noch erfolgen werde (AS 257).Die StA römisch 40 teilte der BDB am 29.07.2021 mit, dass gegen eine Reihe von namentlich genannten Polizeibeamten, ua auch gegen die BF und den BPK, ua wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB Ermittlungsverfahren zu römisch 40 geführt würden, deren abschließende Beurteilung noch erfolgen werde (AS 257).
- Am 22.11.2021 fasste der zuständige Senat der BDB den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss (EB)
§ 123Abs 1 und 2 BDG, indem beide Anzeigen zusammengefasst wurden.
Der Spruch des EB hat folgenden Inhalt:4. Am 22.11.2021 fasste der zuständige Senat der BDB den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss (EB)
Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG, indem beide Anzeigen zusammengefasst wurden. Der Spruch des EB hat folgenden Inhalt: „[Die BF] ist verdächtig:
- Sie habe am
- Dezember 2020, in XXXX , bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin, in einem - aufgrund einer von ihr initiierten Anzeige - gegen ihren Vorgesetzten Oberst XXXX geführten Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 29, falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behauptete, der Vorgesetzte hätte
- Sie habe am
- Dezember 2020, in römisch 40 , bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin, in einem - aufgrund einer von ihr initiierten Anzeige - gegen ihren Vorgesetzten Oberst römisch 40 geführten Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 29, falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behauptete, der Vorgesetzte hätte a. es am 20.01.2019, in XXXX , unterlassen eine verbale sexuelle Belästigung durch eine Privatperson, der sie ausgesetzt gewesen sein soll, unverzüglich abzustellen, sondern sich darüber amüsiert,a. es am 20.01.2019, in römisch 40 , unterlassen eine verbale sexuelle Belästigung durch eine Privatperson, der sie ausgesetzt gewesen sein soll, unverzüglich abzustellen, sondern sich darüber amüsiert, b. sie am 26./
- Jänner 2019, beim XXXX -Ball in XXXX , schwer alkoholisiert, sexuell belästigt, weil er sie an sich gedrückt und in obszöner Weise Beckenbewegungen gemacht habe;b. sie am 26./
- Jänner 2019, beim römisch 40 -Ball in römisch 40 , schwer alkoholisiert, sexuell belästigt, weil er sie an sich gedrückt und in obszöner Weise Beckenbewegungen gemacht habe;
- Sie habe ihren Vorgesetzten Oberst XXXX dadurch einer disziplinären Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn in einer im Juli 2020 erstatteten Anzeige an die Dienstbehörde und bei ihrer Aussage vor der Bundesdisziplinarbehörde am
- Dezember 2020, der im Spruchpunkt
- angeführten diskriminierenden Handlungen bzw. sexuellen Belästigungen beschuldigte, obwohl sie wusste, oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihre Anschuldigungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach, unrichtig sind.
- Sie habe ihren Vorgesetzten Oberst römisch 40 dadurch einer disziplinären Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn in einer im Juli 2020 erstatteten Anzeige an die Dienstbehörde und bei ihrer Aussage vor der Bundesdisziplinarbehörde am
- Dezember 2020, der im Spruchpunkt
- angeführten diskriminierenden Handlungen bzw. sexuellen Belästigungen beschuldigte, obwohl sie wusste, oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihre Anschuldigungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach, unrichtig sind.
- Sie habe im Zeitraum von
- Februar bis
- Juni 2021, in zehn Fällen, das zivile Dienstfahrzeug BP- XXXX , ohne dienstliche Gründe, für Fahrten von XXXX nach XXXX benutzt und zwar am
- Sie habe im Zeitraum von
- Februar bis
- Juni 2021, in zehn Fällen, das zivile Dienstfahrzeug BP- römisch 40 , ohne dienstliche Gründe, für Fahrten von römisch 40 nach römisch 40 benutzt und zwar am a. 08.02.2021, Montag, in der Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr b. 14.02.2021, Sonntag, in der Zeit von 13:40 bis 16:00 Uhr c. 05.04.2021, Montag, in der Zeit von 13:30 bis 16:30 Uhr d. 30.04.2021, Freitag, in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr e. 11.05.2021, Dienstag, in der Zeit von 11:45 bis 17:00 Uhr f. 20.05.2021, Donnerstag, in der Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr g. 23.05.2021, Sonntag, in der Zeit von 15:30 bis 18:30 Uhr h. 24.05.2021, Montag, in der Zeit von 13:00 bis 15:30 Uhr i. 29.05.2021, Samstag, in der Zeit von 12:10 bis 19:00 Uhr j. 04.06.2021, Freitag, in der Zeit von 14:00 bis 17:00 Uhr wobei sie insgesamt 493 km zurücklegte und dem Dienstgeber dadurch einen Schaden von € 207,06 verursachte. Die Beamtin ist daher - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortung nach §§ 288, 297 StGB - verdächtig ihre Dienstpflichten nachDie Beamtin ist daher - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortung nach Paragraphen 288, 297, StGB - verdächtig ihre Dienstpflichten nach • § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, • § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,• Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,
§ 91
BDG schuldhaft verletzt zu haben.“
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“ Zu den hier nicht mehr beschwerderelevanten Vorwürfen in der Anzeige vom 09.09.2021 (Fakten 2 und 3: der wiederholten Nichteinhaltung der Dienstzeit und der - in Absprache mit ihrem Vorgesetzten Oberstleutnant XXXX , unter Vortäuschung eines Krankenstandes erfolgten - ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, im Zeitraum vom
- bis
- August 2021) erfolgte eine rechtskräftige Nichteinleitung. Zu den hier nicht mehr beschwerderelevanten Vorwürfen in der Anzeige vom 09.09.2021 (Fakten 2 und 3: der wiederholten Nichteinhaltung der Dienstzeit und der - in Absprache mit ihrem Vorgesetzten Oberstleutnant römisch 40 , unter Vortäuschung eines Krankenstandes erfolgten - ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, im Zeitraum vom
- bis
- August 2021) erfolgte eine rechtskräftige Nichteinleitung.
- Gegen den am 23.11.2021 dem Rechtsvertreter (RV) des BF zugestellten EB brachte die BF mit Schreiben vom 20.12.2021 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein. Sie bestritt die Vorwürfe und beantragte mit näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme angeführter Beweise (insbesondere die Einvernahme von 11 Zeugen und die Beischaffung des oa Disziplinaraktes 2021-0.036.248 und der Strafaktes der StA XXXX ) sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.
- Gegen den am 23.11.2021 dem Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF zugestellten EB brachte die BF mit Schreiben vom 20.12.2021 (Postaufgabedatum vom selben Tag) Beschwerde an das BVwG ein. Sie bestritt die Vorwürfe und beantragte mit näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme angeführter Beweise (insbesondere die Einvernahme von 11 Zeugen und die Beischaffung des oa Disziplinaraktes 2021-0.036.248 und der Strafaktes der StA römisch 40 ) sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens, in eventu die Zurückverweisung.
- Mit Schreiben vom 28.12.2021 (eingelangt beim BVwG am 30.12.2021) wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. Nicht vorgelegt wurde das Protokoll der Verhandlung vor der BDB vom 09.12.2020, GZ: 2021-0.036.248, bei der die BF die Falschaussage bzw Verleumdung getätigt haben soll, sowie die Aussage bei der Gleichbehandlungsbeauftragten vom 15.07.2020 und wurde dieses nach Urgenz des BVwG mit der damals am 14.09.2020 erfolgten Anzeige der Dienstbehörde gegen den BPK (ohne Beilagen) sowie dem Protokoll das die Gleichbehandlungsbeauftragte am 15.07.2020 mit der BF aufgenommen hatte, am 06.03.2020 nachgereicht (OZ 8).
- Nach einem Ersuchen des RV vom 30.12.2021, um Übermittlung der dem BVwG vorgelegten Akten (OZ 2), dem das BVwG, mit der Aufforderung an den RV binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben, durch Übermittlung einer Aktenkopie nachkam (OZ 3), stellte der RV einen Fristerstreckungsantrag (OZ 4), dem stattgegeben wurde (OZ 6).
- Nach einem Ersuchen des Regierungsvorlage vom 30.12.2021, um Übermittlung der dem BVwG vorgelegten Akten (OZ 2), dem das BVwG, mit der Aufforderung an den Regierungsvorlage binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben, durch Übermittlung einer Aktenkopie nachkam (OZ 3), stellte der Regierungsvorlage einen Fristerstreckungsantrag (OZ 4), dem stattgegeben wurde (OZ 6). Der RV übermittelte am 14.02.2022 in einer ergänzenden Vorlage, das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2021, W170 2238916-1/3E und führte dazu ohne nähere Begründung aus, dass dieses der „allfälligen ergänzenden Information“ diene. Inhaltlich geht es in diesem Erkenntnis um die Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen die BF, zu der ihr vorgeworfenen Nichtmeldung ihrer Scheidung sowie einer ihr unterstellten unwahren Aussage den BPK betreffend (OZ 5). Dieses Verfahren steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem hier beschwerdegegenständlichen Sachverhalt. Der Regierungsvorlage übermittelte am 14.02.2022 in einer ergänzenden Vorlage, das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2021, W170 2238916-1/3E und führte dazu ohne nähere Begründung aus, dass dieses der „allfälligen ergänzenden Information“ diene. Inhaltlich geht es in diesem Erkenntnis um die Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen die BF, zu der ihr vorgeworfenen Nichtmeldung ihrer Scheidung sowie einer ihr unterstellten unwahren Aussage den BPK betreffend (OZ 5). Dieses Verfahren steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem hier beschwerdegegenständlichen Sachverhalt. Am 16.02.2022 übermittelte der RV einen als „Ersuchen“ bezeichneten Schriftsatz, indem er ausführte, dass „soweit für die BF ersichtlich, die Standpunkte der BF dargelegt [wurden]“. Gleichzeitig teilte er für den Fall, dass eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werde, mit, an welchen Tagen wegen diverser Verhinderungen keine Verhandlung anberaumt werden möge (OZ 7). Am 16.02.2022 übermittelte der Regierungsvorlage einen als „Ersuchen“ bezeichneten Schriftsatz, indem er ausführte, dass „soweit für die BF ersichtlich, die Standpunkte der BF dargelegt [wurden]“. Gleichzeitig teilte er für den Fall, dass eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werde, mit, an welchen Tagen wegen diverser Verhinderungen keine Verhandlung anberaumt werden möge (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verfahrensgang steht fest. 1.
- Zur Person der BF Die BF ist eine 32-jährige Beamtin, die seit März 2010 in der Polizei in verschiedenen Dienststellen Dienst versah. Sie wird derzeit in E2a im XXXX verwendet, hat aber die Ausbildung zur E1 positiv abgeschlossen. Die BF ist eine 32-jährige Beamtin, die seit März 2010 in der Polizei in verschiedenen Dienststellen Dienst versah. Sie wird derzeit in E2a im römisch 40 verwendet, hat aber die Ausbildung zur E1 positiv abgeschlossen. Die dzt Vorgesetzten der BF sind Obst XXXX , als Kommandant des XXXX (im Folgenden: R) und Obstlt XXXX XXXX als dessen Stellvertreter (im Folgenden: M). Bevor M am 01.03.2020 kam, wurde die BF, die seit 01.03.2019 dienstzugeteilt war, von R als stellvertretende Kommandantin eingesetzt. Davor war ihr Vorgesetzter der BPK. Die dzt Vorgesetzten der BF sind Obst römisch 40 , als Kommandant des römisch 40 (im Folgenden: R) und Obstlt römisch 40 römisch 40 als dessen Stellvertreter (im Folgenden: M). Bevor M am 01.03.2020 kam, wurde die BF, die seit 01.03.2019 dienstzugeteilt war, von R als stellvertretende Kommandantin eingesetzt. Davor war ihr Vorgesetzter der BPK. Sie hat mehrere Belobigungen und Belohnungen erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten. Derzeit laufen die im Verfahrensgang angeführten Ermittlungen der StA XXXX zu XXXX .Sie hat mehrere Belobigungen und Belohnungen erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten. Derzeit laufen die im Verfahrensgang angeführten Ermittlungen der StA römisch 40 zu römisch 40 . 1.
- Zum Sachverhalt 1.3.
- Zum im Verfahrensgang dargestellten Vorwurf des Verdachts der „Falschaussage/Verleumdung“ zu Lasten des BPK am 09.12.2020 bei der Verhandlung vor der BDB und der Aussage bei der Gleichbehandlungsbeauftragten Mag. XXXX am 15.07.2020 hat die BF lt den Protokollen die folgenden Angaben gemacht (OZ 8 – Auszug, Hervorhebungen in Fettdruck und Anonymisierung durch BVwG): 1.3.
- Zum im Verfahrensgang dargestellten Vorwurf des Verdachts der „Falschaussage/Verleumdung“ zu Lasten des BPK am 09.12.2020 bei der Verhandlung vor der BDB und der Aussage bei der Gleichbehandlungsbeauftragten Mag. römisch 40 am 15.07.2020 hat die BF lt den Protokollen die folgenden Angaben gemacht (OZ 8 – Auszug, Hervorhebungen in Fettdruck und Anonymisierung durch BVwG): Im Protokoll vom 15.07.2020 wird – soweit für den EB relevant – ausgeführt: „Die [BF] fühle sich aufgrund von Ereignissen in den letzten Jahren diskriminiert und sexuell belästigt (Seite 1). Es sei ungewöhnlich, dass sie vom [BPK] in ihrem Whats-App Verkehr mit „meine Liebe“ tituliert worden und Bussi-Smileys und Umarmungs-Smileys mitgeschickt worden seien. Sie hätten sich regelmäßig geschrieben, dienstliche Nachrichten seien nicht dabei gewesen (Seite 3). Auf dem XXXX -Ball 2019 sei der [BPK] mit zunehmender Dauer des Abends sehr stark betrunken gewesen. Sie sei darüber verwundert gewesen, weil sie Kenntnis davon gehabt habe, dass er einen Alkoholentzug absolviert habe. Auf dem Ball sei auch ein Foto angefertigt worden, wo sich der [BPK] stark alkoholisiert quasi auf sie draufgehängt habe. Sein Zustand sei für alle offensichtlich erkennbar gewesen. Ein weiteres Bild zeige den [BPK] mit Oberst XXXX , wo er diese ebenfalls offensichtlich als Stütze verwende (Seite 4). Bei diesem Ball sei es zu einem Vorfall in der Diskothek gekommen, wo sie der [BPK] überraschend für sie angetanzt und an sich gedrückt habe. Sie habe ihn weggeschoben und habe rückwärtsgehend die Tanzfläche verlassen. Sie habe dann noch gesehen, wie er sein offenes Sakko mit beiden Händen aufgehalten und in sehr obszöner Weise Beckenbewegungen durchgeführt habe. Sie habe sich für ihn geschämt, weil sie Gäste aus Wien dagehabt habe, die dies mitbekommen hätten, dass sich eine Führungskraft höchst peinlich und unangebracht benommen habe (Seite 5). Auf dem römisch 40 -Ball 2019 sei der [BPK] mit zunehmender Dauer des Abends sehr stark betrunken gewesen. Sie sei darüber verwundert gewesen, weil sie Kenntnis davon gehabt habe, dass er einen Alkoholentzug absolviert habe. Auf dem Ball sei auch ein Foto angefertigt worden, wo sich der [BPK] stark alkoholisiert quasi auf sie draufgehängt habe. Sein Zustand sei für alle offensichtlich erkennbar gewesen. Ein weiteres Bild zeige den [BPK] mit Oberst römisch 40 , wo er diese ebenfalls offensichtlich als Stütze verwende (Seite 4). Bei diesem Ball sei es zu einem Vorfall in der Diskothek gekommen, wo sie der [BPK] überraschend für sie angetanzt und an sich gedrückt habe. Sie habe ihn weggeschoben und habe rückwärtsgehend die Tanzfläche verlassen. Sie habe dann noch gesehen, wie er sein offenes Sakko mit beiden Händen aufgehalten und in sehr obszöner Weise Beckenbewegungen durchgeführt habe. Sie habe sich für ihn geschämt, weil sie Gäste aus Wien dagehabt habe, die dies mitbekommen hätten, dass sich eine Führungskraft höchst peinlich und unangebracht benommen habe (Seite 5). Am 19.02.2019 hätten der [BPK] und ChefInsp XXXX [im Folgenden: T] ihr schon angekündigt, dass sie in der kommenden Nacht von einer Feier abzuholen wären, der [T] habe sie dabei ‚Puppi‘ genannt und Zivilkleidung getragen. Am 20.02.2019 um 04:00 Uhr habe sie von [T] in ihrer Bereithaltezeit von [T] einen Anruf erhalten, dass sie von der XXXX -Halle in L XXXX abzuholen seien. Bei ihrem Eintreffen sei der [T] schon vor dem Gebäude gestanden. Der BPK und ein ihr unbekannter Mann seien dann herausgekommen, wobei sich die beiden gegenseitig gestützt hätten und offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen wären zielgerichtet zu gehen. Der [BPK] habe sich an die Beifahrertür gehängt und lauthals geschrien: ‚meim Freind fiahn ma a ham‘. Der Unbekannte habe sich mit dem [BPK] auf die Rückbank gesetzt und T auf den Beifahrersitz. Der Unbekannte sei extrem alkoholisiert gewesen, habe sich aber beim BPK erkundigt, wer sie sei. Der [BPK] habe gesagt: ‚Meine Mitarbeiterin‘. Der Mann habe dann entgegnet, dass er sie hübsch finden würde und sie gleich mit ihm nach Hause gehen könne. Der [BPK] habe das offensichtlich amüsant gefunden und gelacht. Er habe dann bestätigt, dass sie fesch sei und habe gesagt: ‚Do hob i ma a Guate ausgsuacht‘. Der Mann habe dann gesagt, dass sie mit ihm mitgehen solle, sie habe sich hilfesuchend zu T gewandt, da ihr dieser am wenigsten alkoholisiert erschienen sei, dieser habe nur mit den Schultern gezuckt. Sie habe die Situation als extrem erniedrigend empfunden, weil die Herren am Rücksitz über sie gesprochen hätten und sie der [BPK], durch seine Bemerkung auf ihr Aussehen reduziert hätte. Bei Aussteigen habe der Mann sie noch eingeladen, dass sie ihn eh einmal besuchen könne.“ Am 19.02.2019 hätten der [BPK] und ChefInsp römisch 40 [im Folgenden: T] ihr schon angekündigt, dass sie in der kommenden Nacht von einer Feier abzuholen wären, der [T] habe sie dabei ‚Puppi‘ genannt und Zivilkleidung getragen. Am 20.02.2019 um 04:00 Uhr habe sie von [T] in ihrer Bereithaltezeit von [T] einen Anruf erhalten, dass sie von der römisch 40 -Halle in L römisch 40 abzuholen seien. Bei ihrem Eintreffen sei der [T] schon vor dem Gebäude gestanden. Der BPK und ein ihr unbekannter Mann seien dann herausgekommen, wobei sich die beiden gegenseitig gestützt hätten und offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen wären zielgerichtet zu gehen. Der [BPK] habe sich an die Beifahrertür gehängt und lauthals geschrien: ‚meim Freind fiahn ma a ham‘. Der Unbekannte habe sich mit dem [BPK] auf die Rückbank gesetzt und T auf den Beifahrersitz. Der Unbekannte sei extrem alkoholisiert gewesen, habe sich aber beim BPK erkundigt, wer sie sei. Der [BPK] habe gesagt: ‚Meine Mitarbeiterin‘. Der Mann habe dann entgegnet, dass er sie hübsch finden würde und sie gleich mit ihm nach Hause gehen könne. Der [BPK] habe das offensichtlich amüsant gefunden und gelacht. Er habe dann bestätigt, dass sie fesch sei und habe gesagt: ‚Do hob i ma a Guate ausgsuacht‘. Der Mann habe dann gesagt, dass sie mit ihm mitgehen solle, sie habe sich hilfesuchend zu T gewandt, da ihr dieser am wenigsten alkoholisiert erschienen sei, dieser habe nur mit den Schultern gezuckt. Sie habe die Situation als extrem erniedrigend empfunden, weil die Herren am Rücksitz über sie gesprochen hätten und sie der [BPK], durch seine Bemerkung auf ihr Aussehen reduziert hätte. Bei Aussteigen habe der Mann sie noch eingeladen, dass sie ihn eh einmal besuchen könne.“ Der Niederschrift der Verhandlung der BDB vom 09.12.2020 ist das Folgende zu entnehmen, wobei anzumerken ist, dass nur die Zeugenaussage der BF (Seite 11) wortwörtlich wiedergegeben wurde, während die Aussagen der anderen Zeugen als Resümeeprotokoll zusammengefasst dargestellt wurden (V=Vorsitzender des Senates, S=Senatsmitglied, Z=BF, DA=Disziplinaranwalt, V=Verteidiger; Hervorhebungen in Fettdruck und Anonymisierung durch BVwG): „V: Es geht um zwei Punkte, den Vorfall vom 20.01.2019 in der Arbeiterkammer XXXX und vom XXXX -Ball 26./27.01.2019 in der Diskothek. Sie können sich noch an die Vorfälle erinnern?„V: Es geht um zwei Punkte, den Vorfall vom 20.01.2019 in der Arbeiterkammer römisch 40 und vom römisch 40 -Ball 26./27.01.2019 in der Diskothek. Sie können sich noch an die Vorfälle erinnern? Z: Ja, das was ich ausgesagt habe, weiß ich noch. V: Zum Vorfall in XXXX – da haben Sie die ganze Nacht am BPK Dienst gehabt?V: Zum Vorfall in römisch 40 – da haben Sie die ganze Nacht am BPK Dienst gehabt? Z: Genau. V: Wissen Sie noch, von wem Sie angerufen worden sind? Z: Ich glaube, von ChefInsp [T] – dass ich sie abholen soll. V: Dann haben Sie dort die Kollegen [BPK] und [T] aufgenommen, war da noch jemand dabei? Z: Ein Freund vo[m] [BPK], der aber kein Polizist war, - es hat geheißen, den Freund fahren wir auch heim. V: Das war der Herr [K]. Wissen Sie noch, wo er im Auto gesessen ist? Z: Ich glaube, er ist hinter mir gesessen und [der BPK] neben ihm, [T] saß vorne neben mir. V: Sind Sie sich da sicher? Z: Relativ, ja – vielleicht dass sie hinten anders gesessen sind, das weiß ich jetzt nicht mehr. V: Herr [K] hat gemeint, dass er vorne gesessen ist, weil [der BPK] und Herr [T] hinten eingestiegen sind. Z: Nein, denn das hätte ich nicht zugelassen, dass er vorne sitzt, denn es war ein ziviles Polizeiauto, ich habe ja alles angehabt, eine Waffe mitgehabt – das hätte mir nicht getaugt. V: Sie glauben jetzt, dass wer vorne gesessen ist? Z: Herr [T], - da bin ich mir zu 100% sicher, denn ich habe mit ihm dauernd Blickkontakt aufgenommen. V: Herr [T] weiß es nicht mehr genau, glaubt aber, dass er eher hinten gesessen ist. Herr [K] ist sich aber ganz sicher gewesen, dass er vorne gesessen ist. Z: Der Herr [K] war sehr betrunken, dass er sich nicht mehr an die Sitzposition erinnern kann. Er ist sehr gewackelt beim Aussteigen und ich dachte noch, hoffentlich kommt er gut heim, weil es so kalt war. V: Wie lange dauerte die Fahrt noch bis zum Ausstieg Herrn [K]? Z: Nicht mehr lange (5 bis 10 Minuten vielleicht), er wollte dann das Stück zum Haus selber gehen. Er hat sich dann noch zum Fenster gelehnt und gesagt, ich könne immer kommen, seine Tür sei immer für mich offen. Ich habe mir gedacht –ja, der Abend ist eh schon gelaufen. Dann sind wir nach M XXXX gefahren, das sind ca. 40 Minuten zum BPK zurück.Z: Nicht mehr lange (5 bis 10 Minuten vielleicht), er wollte dann das Stück zum Haus selber gehen. Er hat sich dann noch zum Fenster gelehnt und gesagt, ich könne immer kommen, seine Tür sei immer für mich offen. Ich habe mir gedacht –ja, der Abend ist eh schon gelaufen. Dann sind wir nach M römisch 40 gefahren, das sind ca. 40 Minuten zum BPK zurück. V: Während dieser 5 Minuten, wo Sie den Herrn [K] abgeliefert haben, ist es da zu irgendetwas gekommen? Z: Als ich dort ankam, haben sich [der BPK] und [K] gegenseitig gehalten, [T] war noch am Nüchternsten. Es hat geheißen, den Freund nehmen wir auch mit heim. Ich habe auch nichts dagegen gesagt, da ich erst meine E1-Ausbildung begonnen hatte und wir haben gelernt, was der Chef sagt, dann ist das eine Weisung, außer es ist rechtswidrig oder kommt von einem unzuständigen Organ. Sitzplätze habe ich keine verteilt, sie sind eingestiegen, haben sich angeschnallt. Herr [K] sagte ‚das ist aber eine fesche Polizistin‘ und [der BPK] meinte ‚da habe ich mir eine gute ausgesucht‘. Dann haben sie einen dreiviertel Weg lang blöd hin-und hergeredet. Ich habe mir gedacht ‚bitte hört einfach nur auf‘. Ich habe den Herrn [T] hilfesuchend angeschaut und gedacht ‚[T], bitte sag etwas, dass sie einfach nur still sein sollen‘. Ich habe mir nur gedacht, worauf habe ich mich denn da eingelassen? Nachdem [K] ausgestiegen ist, ist der Herr Oberst eingeschlafen, [T] war wach bis zur Ankunft beim BPK. V: Beim BPK war da dann noch irgendetwas? Z: Da haben sie dann einen Hunger gehabt und ich habe gesagt, nachdem ich nirgends mehr hinfahren wollte, habe ich eine Eierspeise angeboten. Hat mich eh gewundert, dass sie zustimmten und dann habe ich mich verabschiedet. V: Das war dieses Foto (wird vorgezeigt)? Z: Genau. V: Ich muss jetzt ehrlich sagen, - aber sehr unglücklich schauen Sie auf dem Foto nicht aus?! Z: Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, ich bin ziemlich konditioniert auf Knopfdruck zu lachen. Ich betreibe social media accounts und das war Oberst [BPK] leider auch immer ein Dorn im Auge und ich weiß einfach, dass man auf Fotos immer lächeln kann, ich kann das auf Knopfdruck, das ist einfach so. Ich würde niemals auf Fotos weinen. Ich war auch sehr stolz auf die Eierspeise, weil ich nicht kochen kann. V: Haben Sie mit [dem BPK] einmal eine Aussprache gehabt, dass eben sein Verhalten nicht passt? Z: Nein, weil ich wollte dort einfach nur weg, - ich glaube, ich hatte es bereits schriftlich, dass ich wegkomme. Ich wollte auf keinen Fall, dass meine Offizierskarriere verbaut wird. Er wollte dauernd – auch privat überall mitreden, das mit den social media accounts könne ich nicht machen, – das wollte ich einfach nicht. V: Frau [BF] – wie lange sind Sie denn schon bei der Polizei? Z: Seit
- V: Sie waren zwischendurch auf dem Fachkurs und jetzt auf der E1-Ausbildung? Z: Ja. V: Ich sage einmal – von der Ausbildung her sind Sie eine gestandene Polizistin und jetzt glauben Sie, dass man Ihnen etwas in den Weg legt? Ganz ehrlich, wenn mich etwas so ärgert, dann koche ich denen sicher keine Eierspeise!! Z: Dann hätte ich etwas holen müssen und das wollte ich um diese Zeit nicht mehr, - Heißhunger und Alkohol…. S2: Wie der Herr [K] ausgestiegen ist, sagten Sie, er sei wieder zum Auto zurückgekommen, - an welche Seite? Z: Fahrerseite, dachte er wollte, doch runtergefahren werden, weil es steil runterging, aber hat nur blöd geredet. DA: Als der Herr Oberst eingestiegen ist, war er da stark alkoholisiert laut Ihrer Ein-schätzung? Z: Schwer zu sagen, gewackelt hat er schon, es war sicher nicht ganz so schlimm, da habe ich ihn schon anders gesehen, aber es hat zumindest gerochen, etwas gelallt vielleicht, aber das weiß ich nicht so genau. DA: Diese verbalen Belästigungen von Herrn [K] waren so laut, dass man die hinten auch hören konnte? Z: Es war ja nicht durchgehend, Herr [T] hat nicht eingegriffen, aber der Herr Oberst selber – nachdem er auch Bemerkungen machte, hat zum Schluss dann zu Konrad „pst pst pst“ gemacht und der hat dann auch damit aufgehört. DA: Dann hat der Herr Oberst doch eingegriffen? Z: Ja, ganz zum Schluss nach seinen eigenen Bemerkungen (ja, da habe ich mir eine gute ausgesucht, das ist meine). DA: Was war der Grund, dass Sie eineinhalb Jahre lang nichts gesagt haben? Z: Ich dachte, es ist besser während des E1-Kurses nichts zu sagen, war keine so schlechte Idee. Weiß nicht, ob es im Nachhinein aufgekommen wäre. DA: Was war der Auslöser? Z: Kontakt zu ihm hatte ich bis März 2020, dann war es aus, noch Bussi Bussi…. V: Was heißt – dann war es aus? Z: Dann war der Kontakt aus. V: Welche Beziehung hatten Sie vorher zu ihm? Z: Immer wieder war ein Kontakt, einmal dienstlich… V: Sie hatten aber keine Liebesbeziehung? Z: Nein, nein. Er ist auch beleidigend vorgegangen, eben mit dem Betretungsverbot, er hat Behauptungen angestellt, die nicht gestimmt haben und ich habe das auch meiner Chefin Mag. XXXX erzählt, wer weiß, was ihm noch alles einfällt, meine Reputation zu verhindern. Ich habe gehört, dass er verhindern will, dass ich zur E1 Dienstprüfung antreten kann – das war am Anfang der Ausbildung. Ich habe dann gesehen, dass das so nicht geht, ich bin bei der WEGA anders behandelt worden, ich habe einen Arbeitsplatz, einen Spind gehabt. Beim BPK habe ich nicht einmal ein Waffenkastl gehabt. Das war mir dann einfach alles zu viel, - ist mir auch gesagt worden, dass da so nicht geht. Jetzt bin ich fertig mit der Ausbildung und ich weiß nach Gesprächen mit Kollegen im Kurs, dass das eigentlich anders ausschaut.Z: Nein, nein. Er ist auch beleidigend vorgegangen, eben mit dem Betretungsverbot, er hat Behauptungen angestellt, die nicht gestimmt haben und ich habe das auch meiner Chefin Mag. römisch 40 erzählt, wer weiß, was ihm noch alles einfällt, meine Reputation zu verhindern. Ich habe gehört, dass er verhindern will, dass ich zur E1 Dienstprüfung antreten kann – das war am Anfang der Ausbildung. Ich habe dann gesehen, dass das so nicht geht, ich bin bei der WEGA anders behandelt worden, ich habe einen Arbeitsplatz, einen Spind gehabt. Beim BPK habe ich nicht einmal ein Waffenkastl gehabt. Das war mir dann einfach alles zu viel, - ist mir auch gesagt worden, dass da so nicht geht. Jetzt bin ich fertig mit der Ausbildung und ich weiß nach Gesprächen mit Kollegen im Kurs, dass das eigentlich anders ausschaut. DA: Sie haben von Vorwürfen, Betretungsverboten gesprochen? Z: Er hat eine Anzeige gegen mich geschrieben und an alle auf der PI M XXXX geschrieben, ich dürfe das Gebäude nicht mehr betreten. Und dann haben wir das Protokoll aufgenommen.Z: Er hat eine Anzeige gegen mich geschrieben und an alle auf der PI M römisch 40 geschrieben, ich dürfe das Gebäude nicht mehr betreten. Und dann haben wir das Protokoll aufgenommen. DA: Und hat er gegen Sie auch strafrechtlich ermittelt? Z: Ja, hat er. V: Wissen Sie noch, wie Herr [T] bei der XXXX Geschichte bekleidet war?V: Wissen Sie noch, wie Herr [T] bei der römisch 40 Geschichte bekleidet war? Z: Ich glaube, er war in zivil. Zum Vorfall XXXX -Ball:Zum Vorfall römisch 40 -Ball: V: 26/27.01.2019 – wo mehrere Leute am Ball waren und Sie auch den Kollegen [BPK] getroffen haben, und da hätte es einen Vorfall in der Diskothek gegeben? Z: Wir haben da alle auf der Tanzfläche getanzt, ich war nicht betrunken, mir war eigentlich die ganze Zeit schlecht. Er hat dann seine Repräsentationsuniform aufgerissen und mich angetanzt und umarmt. V: Er ist hinter Ihnen gestanden? Z: Nein vor mir und hat mich umarmt. V: Sie haben ihn dann weggestoßen? Z: So leicht im Tanzschritt, das mache ich oft, habe ich so gelernt, das ist die eleganteste Lösung, so wegstoßen und weitertanzen. V: Und was haben Sie dann gemacht? Z: Gar nichts. V: Sie hätten dann die Tanzfläche rückwärts verlassen. Hat Sie das Verhalten gestört? Z: Ja, schon, es war mir peinlich. V: Ich denke mir, – wenn mich das stört, gebe ich ihm z.B. schlimmstenfalls eine „Watsche“ für das, was mir gerade nicht passt – sage ich einmal ganz vorsichtig! Das wäre eine Reaktion, mit der ich rechnen könnte. Wenn mich das jetzt so stört, tanze ich da ja nicht rückwärts von der Tanzfläche weg oder drehe mich um und gehe. Z: Das ist allgemein mein Problem, ich bin unterwürfig, bin daheim so erzogen worden, wir sind von Bosnien hergekommen. Meine Mama ist dann da groß geworden und sagte, ich soll nichts sagen, es beruhigt sich von alleine. Wie oft ist mir schon mitgeteilt worden, dass man nicht versteht, warum ich so bin. Ich habe das erst lernen muss, dass man Dinge einfach sagen muss. V: Zum Zeitpunkt des Vorwurfes waren Sie noch mit Herrn XXXX [Anmerkung BVwG: Ex-Ehemann der BF] verheiratet. Haben Sie da zuhause auch darüber gesprochen?V: Zum Zeitpunkt des Vorwurfes waren Sie noch mit Herrn römisch 40 [Anmerkung BVwG: Ex-Ehemann der BF] verheiratet. Haben Sie da zuhause auch darüber gesprochen? Z: Nein, wir haben nicht sehr viel gesprochen, haben eigentlich nicht zusammengepasst und es war gut so, dass wir uns getrennt haben, er hat mich oft betrogen. V: Auf der Tanzfläche hätte Herr [BPK] so obszöne Beckenbewegungen gemacht und war stark alkoholisiert? Z: Genau. V: Auf diesem Foto (wird gezeigt…) hängt er quasi „schwerst alkoholisiert“ auf Ihnen drauf? Stört Sie das nicht, wenn er in diesem Zustand auf Ihnen hängt? Ich würde das nicht wollen! Z: Das war nicht nur einmal in meinem Leben. V: Die Frau Oberst XXXX haben wir auch dazu befragen lassen, die auch auf dem Ball war, ihr wäre nichts aufgefallen zu diesem Zeitpunkt.V: Die Frau Oberst römisch 40 haben wir auch dazu befragen lassen, die auch auf dem Ball war, ihr wäre nichts aufgefallen zu diesem Zeitpunkt. Z: Am Anfang war es eh nicht so arg, es war eher zum Schluss am ärgsten. V: Wann wurde dann das Foto aufgenommen? Z: Irgendwann dazwischen, das war er auch schon alkoholisiert. V: Sie haben auf dem BPK verschiedene Dinge machen müssen, die nicht unbedingt zur E1-Ausbildung dazugehören? Da gibt es auch unterschiedliche Aussagen dazu, - hat man Sie dazu gedrängt oder haben Sie das freiwillig gemacht? (Foto mit Leiterwagen) Z: Gedrängt hat er mich nicht dazu, es war eine ganz normale Weisung. V: Haben Sie sich selber dazu gemeldet, es schöner zu gestalten z.B.? Z: Ich wusste nicht, dass das ein Wagerl ist, da kam ein Anruf, er braucht jetzt eine große rote Schleife. Das war für einen 60er. V: Da gibt es ein Foto, wo Sie auch auf dem Wagerl drauf sind, da schauen Sie auch nicht unbedingt unglücklich drein – vorsichtig gesagt! Z: So ein Foto werden Sie auch nicht finden. V: Das haben Sie schon gesagt, - Sie lächeln auf Fotos immer. Z: Wenn Sie jetzt eines von mir machen, würde ich auch lächeln. V: Ich mache jetzt sicher kein Foto! S2: Warum machen Sie ein Foto, wenn Sie etwas tun müssen, was Ihnen keine Freude macht, - warum dokumentieren Sie das auch noch? Z: Ich dokumentiere so ziemlich mein ganzes Leben, ich habe es auf meinem Handy. S2: Auch Dinge, die unangenehm sind? Z: Ja. S2: Zum Beispiel? Z: Foto von meiner Scheidung. Speichere alles datumsmäßig ab, brauche das um mich selber weiterentwickeln zu können, wenn ich sehe, wie ich vor einigen Jahren war. S2: Das Foto haben Sie aber auch weitergeschickt? Z: Weil sie es haben wollten. S2: Sind Sie aufgefordert worden, es zu übermitteln? Z: Kann sogar sein, dass sie es gemacht haben, bin mir nicht mehr ganz sicher. S2: Dann ist es so zu verstehen, dass Sie im allgemeinen mit den Bedingungen am BPK nicht ganz zufrieden waren? Z: Am Beginn war es eigentlich noch in Ordnung, Oberst [BPK] ist mir noch sehr nett vorgekommen und es hat auch nichts gegeben, aber dann bin ich immer mehr die Begleiterin geworden, musste etwas abholen oder besorgen. Wenn das dann deine Haupttätigkeit wird, obwohl du die E1-Ausbildung machst, keinen Waffenspind hast, das und jenes nicht hast, dann nervt dich das schon irgendwann einmal. V: Frau [BF] – ich sage einmal sicherheitshalber dazu, dass sich manche Aussagen sehr von den anderen Aussagen unterscheiden. Sie wissen, dass Sie da die Wahrheit sagen müssen, sind auch schon belehrt worden! Z: Ja. S2: Haben Sie das irgendwann kundgetan, dass Sie nicht einverstanden sind mit dieser Situation? Z: Nein. S2: Wenn man sich diese E-mails, die Sie verschicken, durchliest, dann geht eigentlich das Gegenteil hervor, - denn Sie schreiben da ‚Sie freuen sich, wenn der Herr Oberst wieder zurückkommt‘ z.B. Warum machen Sie das dann? Z: Wann war das? S2: Das war am 26.09.2018, wo Sie sich für den tollen Dienstplan bedankt haben und angemerkt, dass Sie sich am BPK sehr wohl fühlen. Warum tun Sie das, wenn Sie sich nicht wohl fühlen? Z: Um es sich nicht mit ihm zu verscherzen. S2: Sie müssten das ja eigentlich gar nicht schreiben? Z: Er hat da alles im Griff gehabt. S2: Das verstehe ich nicht ganz, - wenn Sie das einfach weglassen, dann ist da ja nicht negativ für Sie? Z: Aber auch nicht sonderlich positiv, weil Zuspruch hat ihm immer gefallen. S2: Sie haben dann einfach hineingeschrieben, was nicht so war? Z: Damals war es auch nicht so arg, diese XXXX Geschichte hat dann auch erst das Fass zum Überlaufen gebracht, die Bastel-Geschichte war auch viel später.Z: Damals war es auch nicht so arg, diese römisch 40 Geschichte hat dann auch erst das Fass zum Überlaufen gebracht, die Bastel-Geschichte war auch viel später. S2: Am 11.
- haben Sie geschrieben, dass Sie sich schon sehr freuen, wenn der Herr Oberst wieder zurückkommt und es sei ja nicht mehr lange hin. Z: Das muss auch am Anfang gewesen sein. S2: Es gab da auch Widersprüche bei dieser Bombendrohung. Wie ist das genau abgelaufen? Z: Er hat mich angerufen, ich soll da hinfahren, weil er in Wien sei, aber er hat KvO Dienst eingetragen und kann nicht gleich dort sein. Ich habe das natürlich gemacht, es geht um eine Bombendrohung und ich bin Polizistin! Er ist dann eh irgendwann nachgekommen. S2: Wie lange fährt man da? Z: Von Wr.Neustadt – halbe Stunde/40 Minuten, er hat aber länger gebraucht, weil es gestaut hat – war am Nachmittag. S2: Als Sie dort ankamen, hat da schon jemand das Kommando übernommen gehabt? Z: Ja, waren schon Leute vor Ort. S2: Aber angerufen wurden Sie vom Herrn Oberst? Z: Ganz sicher. S2: Kann es nicht sein, dass es nur ein Angebot war, dass Sie das wahrnehmen können um das eben dort einmal mitzuerleben? Z: Nein, ich soll da hinfahren und er kommt nach. Vert: Es gibt da in Ihren Social-media Geschichten jede Menge postings in Bezug auf Badeanzüge, - vertreiben oder verkaufen Sie die? Z: Nein. Vert: Sie machen da Werbung für jemand anderen? Z: Sie können da gerne mein Konto einsehen! Vert: Ja ja, ich weiß – Sie brauchen da nicht so hantig sein V: Frau [BF] – Sie dokumentieren Ihr ganzes Leben, - haben Sie es heute auch schon dokumentiert? Z: Nein, heute noch nicht. V: Finden wir uns dann nicht auf Instagram oder Facebook? Z: Nein, so gescheit bin ich schon. V: Ich weise Sie nur darauf hin, keine solchen Dokumente zu veröffentlichen! DA: In Ihrer Grundausbildung gab es ein Problem mit dem Klassensprecher laut einer Zeugenaussage von vorhin. Z: Der war etwas seltsam, war 10 Jahre älter als wir, hat alles dokumentiert, z.B. auch auf einem Foto, wo ich eine Banane gegessen habe, einen Penis draufgemalt hat und immer solche Dinge gesagt, dass ich einen brauche…. Aber das ist Vergangenheit und ich wollte da nichts machen. DA: Haben Sie das dem Kommandanten der Schule gemeldet? Z: Ich habe ihm damit gedroht, wenn es nicht aufhört, dann melde ich es. DA: Hat er noch andere Frauen belästigt? Z: Das weiß ich nicht.“ Die Zeugin RevInsp XXXX (die mit der BF an der Polizeischule war) sagte lt Protokoll (Seite 8) aus: Die Zeugin RevInsp römisch 40 (die mit der BF an der Polizeischule war) sagte lt Protokoll (Seite 8) aus: „[Die BF] stehe gerne im Mittelpunkt, irgendwann habe [die BF] eine Antipathie gegen den Klassensprecher entwickelt. [Die BF] sei dann zu ihr gekommen und habe ihr vorgeschlagen, den Klassensprecher wegen sexueller Belästigung zu melden und ob sie mitmachen würde. Sie würden den Klassensprecher dann von der Schule verweisen und die Sache sei erledigt. Die Zeugin führte aus, dass sie zu[r] [BF] gesagt habe, dass sie das nicht machen werde, weil es einfach nicht wahr sei und die Vorhalte völlig aus der Luft gegriffen waren. Seit der Ausbildung habe sie kaum mehr persönlichen Kontakt zu[r] [BF], sie hätten sich bei ein paar EE-Einsätzen getroffen.“ Ihr Ex-Ehemann, der mit der BF am XXXX -Ball war, sagte lt Protokoll (Seite 8) aus: Ihr Ex-Ehemann, der mit der BF am römisch 40 -Ball war, sagte lt Protokoll (Seite 8) aus: „dass er mit [der BF] 9 Jahre liiert und davon 2 Jahre mit dieser verheiratet gewesen sei. Vom Disziplinaranwalt zum Vorfall vom Herbst 2019 befragt, führte der Zeuge aus, dass er damals mit [der BF] ein Video angesehen habe. Es sei dann zu einer Diskussion gekommen; [die BF] habe ihm dann ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet, er habe ihr dann einen Polster nachgeworfen. Daraufhin habe [die BF] ihr Handy genommen und habe zu ihm gesagt, dass sie die Polizei anrufen und dieser sagen werde, dass er sie geschlagen habe und sie ihn dann wegweisen lasse. Sie hatte dann die Polizei angerufen, er habe schon das ‚Tonband‘ gehört; dann habe sie wieder aufgelegt. Sie habe ihm dann gesagt, das sei die letzte Warnung gewe-sen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass wenn man nicht ihrer Meinung sei und ihr widerspreche, man mit Konsequenzen zu rechnen habe. Im Jänner 2020 hätten sie sich dann scheiden lassen. Auf Frage zum Vorfall am XXXX Ball führte der Zeuge aus, dass er gemeinsam mit [der BF] auf dem Ball war. Sie seien aber nicht die ganze Zeit über gemeinsam unterwegs gewesen. Es habe nichts Negatives auf dem Ball gegeben, zumindest habe Sie ihm weder am Ball noch später etwas gesagt. Auf den Vorfall angesprochen, führte der Zeuge aus, dass [die BF] zu 95 % völlig anders reagiert hätte, wenn so etwas passiert wäre. Auf Frage, ob [die BF] in den folgenden Tagen – zu Hause – vom Vorfall erzählt hätte, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei.„dass er mit [der BF] 9 Jahre liiert und davon 2 Jahre mit dieser verheiratet gewesen sei. Vom Disziplinaranwalt zum Vorfall vom Herbst 2019 befragt, führte der Zeuge aus, dass er damals mit [der BF] ein Video angesehen habe. Es sei dann zu einer Diskussion gekommen; [die BF] habe ihm dann ein Glas Wasser ins Gesicht geschüttet, er habe ihr dann einen Polster nachgeworfen. Daraufhin habe [die BF] ihr Handy genommen und habe zu ihm gesagt, dass sie die Polizei anrufen und dieser sagen werde, dass er sie geschlagen habe und sie ihn dann wegweisen lasse. Sie hatte dann die Polizei angerufen, er habe schon das ‚Tonband‘ gehört; dann habe sie wieder aufgelegt. Sie habe ihm dann gesagt, das sei die letzte Warnung gewe-sen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass wenn man nicht ihrer Meinung sei und ihr widerspreche, man mit Konsequenzen zu rechnen habe. Im Jänner 2020 hätten sie sich dann scheiden lassen. Auf Frage zum Vorfall am römisch 40 Ball führte der Zeuge aus, dass er gemeinsam mit [der BF] auf dem Ball war. Sie seien aber nicht die ganze Zeit über gemeinsam unterwegs gewesen. Es habe nichts Negatives auf dem Ball gegeben, zumindest habe Sie ihm weder am Ball noch später etwas gesagt. Auf den Vorfall angesprochen, führte der Zeuge aus, dass [die BF] zu 95 % völlig anders reagiert hätte, wenn so etwas passiert wäre. Auf Frage, ob [die BF] in den folgenden Tagen – zu Hause – vom Vorfall erzählt hätte, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Zeuge ChefInsp T sagte lt Protokoll (Seite 9) aus: „In XXXX habe er damals Kollegin [BF] angerufen. Er sei sich sicher, dass er damals im Auto hinten gesessen sei. Auf Frage aus dem Senat, ob er noch wisse, wer vorne gesessen sei, führte der Zeuge aus, dass er das nicht mehr genau sagen könne, entweder der Oberst oder [K]. Zuerst habe man Herrn [K] nach Hause gefahren, dann seien sie weiter zum BPK gefahren. Ob im Auto etwas gesprochen wurde, sei ihm heute nicht mehr erinnerlich, wenn dann nur ‚Belangloses‘. Auf Vorhalt, dass [die BF] in deren Vernehmung angeführt habe, sie habe sich – im Auto - hilfesuchend an ihn gewandt, führte der Zeuge aus, dass das nicht möglich gewesen wäre, er sei hinten gesessen und es sei im Auto finster gewesen. Über weitere Frage, ob [die BF] eine eher schüchterne oder selbstbewusste Frau in Bezug auf ‚Komplimente‘ (wie im Auto) sei, führte der Zeuge aus, er sei mehrmals über deren (derbe) Ausdrucksweise am Telefon überrascht gewesen. Er könne sich an ein Telefonat erinnern, da habe [die BF] ihrem Telefongesprächspartner gesagt: ‚Ich bin´s, dein Tittenbär‘; damals habe er sie kurz angesprochen, dass das – jedenfalls im Dienst – wohl nicht passen würde. Zu Frage, ob er alkoholisiert gewesen sei, führte er aus, er habe nicht viel getrunken. Es war schon spät in der Nacht und er war eher müde. Gefragt was am BPK weiter passierte, führte der Zeuge aus, dass Kollegin [BF] angeboten habe, eine Eierspeise zu kochen. Er sei nicht sonderlich begeistert gewesen, da [die BF] nicht sehr gut kochen könnte; aber er habe dann zugesagt. [BF] habe sich oft die Nägel lackiert, sie habe einmal gesagt, zu Hause koche XXXX , der sei auch Jäger, der könne das. Ihn habe sie nie auf den Abend oder den vermeintlichen Vorfall angesprochen. Er hätte auch nicht gewusst, wie er hätte reagieren sollen, es war nichts. Das habe ihn noch mehr verwundert, da er eigentlich kein schlechtes Verhältnis zu[r] [BF] hatte. Es sei ihm auch vorgekommen, dass [die BF] auch zum Disziplinarbeschuldigten ein gutes Verhältnis habe, zumindest sei nie etwas Anderes erkennbar gewesen. Irgendwelche Macken habe jeder. Auffällig sei gewesen, dass sie dem [BPK] immer nachgeschwänzelt sei. Er hat sich auch immer sehr bemüht, dass er [die BF] in allen dienstlichen Belangen einbindet. Auch er habe ihr immer geholfen, mit der DZR, den e-mails und anderen Sachen.“„In römisch 40 habe er damals Kollegin [BF] angerufen. Er sei sich sicher, dass er damals im Auto hinten gesessen sei. Auf Frage aus dem Senat, ob er noch wisse, wer vorne gesessen sei, führte der Zeuge aus, dass er das nicht mehr genau sagen könne, entweder der Oberst oder [K]. Zuerst habe man Herrn [K] nach Hause gefahren, dann seien sie weiter zum BPK gefahren. Ob im Auto etwas gesprochen wurde, sei ihm heute nicht mehr erinnerlich, wenn dann nur ‚Belangloses‘. Auf Vorhalt, dass [die BF] in deren Vernehmung angeführt habe, sie habe sich – im Auto - hilfesuchend an ihn gewandt, führte der Zeuge aus, dass das nicht möglich gewesen wäre, er sei hinten gesessen und es sei im Auto finster gewesen. Über weitere Frage, ob [die BF] eine eher schüchterne oder selbstbewusste Frau in Bezug auf ‚Komplimente‘ (wie im Auto) sei, führte der Zeuge aus, er sei mehrmals über deren (derbe) Ausdrucksweise am Telefon überrascht gewesen. Er könne sich an ein Telefonat erinnern, da habe [die BF] ihrem Telefongesprächspartner gesagt: ‚Ich bin´s, dein Tittenbär‘; damals habe er sie kurz angesprochen, dass das – jedenfalls im Dienst – wohl nicht passen würde. Zu Frage, ob er alkoholisiert gewesen sei, führte er aus, er habe nicht viel getrunken. Es war schon spät in der Nacht und er war eher müde. Gefragt was am BPK weiter passierte, führte der Zeuge aus, dass Kollegin [BF] angeboten habe, eine Eierspeise zu kochen. Er sei nicht sonderlich begeistert gewesen, da [die BF] nicht sehr gut kochen könnte; aber er habe dann zugesagt. [BF] habe sich oft die Nägel lackiert, sie habe einmal gesagt, zu Hause koche römisch 40 , der sei auch Jäger, der könne das. Ihn habe sie nie auf den Abend oder den vermeintlichen Vorfall angesprochen. Er hätte auch nicht gewusst, wie er hätte reagieren sollen, es war nichts. Das habe ihn noch mehr verwundert, da er eigentlich kein schlechtes Verhältnis zu[r] [BF] hatte. Es sei ihm auch vorgekommen, dass [die BF] auch zum Disziplinarbeschuldigten ein gutes Verhältnis habe, zumindest sei nie etwas Anderes erkennbar gewesen. Irgendwelche Macken habe jeder. Auffällig sei gewesen, dass sie dem [BPK] immer nachgeschwänzelt sei. Er hat sich auch immer sehr bemüht, dass er [die BF] in allen dienstlichen Belangen einbindet. Auch er habe ihr immer geholfen, mit der DZR, den e-mails und anderen Sachen.“ Die Zeuge K sagte lt Protokoll (Seite 11) aus: „Er habe diese Veranstaltung so gegen 04.00 Uhr verlassen. Da zu dieser Zeit gerade kein Taxi da gewesen sei, habe ihm der Disziplinarbeschuldigte, er kenne den Disziplinarbeschuldigten seit einigen Jahren, und man hätte sich bei verschiedenen Veranstaltungen gesehen, angeboten ihn mitzunehmen, zumal sein Wohnort am gleichen Weg lag. Damals sei es wirklich sehr kalt gewesen. Auf Frage, ob er sich erinnern kann, wo er im Auto gesessen sei, führte der Zeuge aus, dass er vorne gesessen sei, er habe der Lenkerin noch den Weg angesagt. Es sei eine normale Fahrt gewesen, er sei froh, dass er mitfahren hat können. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob im Fahrzeug etwas gesprochen wurde, aber wenn dann war es nur etwas zum Ball; was man so redet, belanglos. Auf Frage, ob es sein kann, dass er mit dem Disziplinarbeschuldigten über die Lenkerin gesprochen habe, führte er aus, er habe kaum gesprochen, auch nicht über die Lenkerin, er wüsste auch nicht warum, denn er will ehrlich sein, sie sei nicht wirklich sein Typ gewesen. Er habe ihr nur den Weg angesagt und sei froh gewesen, dass er mitfahren hat können. Am Ziel angekommen, habe er sich noch bedankt, sich verabschiedet und sei ausgestiegen. Auf Frage, ob er gesagt habe, dass die Lenkerin eine fesche sei und gleich mit ihm mitkommen könne, führte der Zeuge aus, wie schon ausgeführt, sei diese nicht sein Typ; überdies hätte er so etwas auch gar nicht sagen können – zumal seine Lebensgefährtin zu Hause gewesen sei. Nein, solche Aussagen sind nicht gefallen.“ Die BF bestätigte in Ihrer Einvernahme vom 09.04.2021 (AS 291), dass die Angaben in ihrer Einvernahme bei der BDB am 09.12.2020 der Wahrheit entsprochen hätten, der alkoholisierte K, der mit dem BPK im Fond des Wagens gesessen sei, nachdem sie sich vorher auf dem Weg zum Auto gegenseitig gestützt hätten, weil sie stark alkoholisiert gewesen seien (AS 302), habe - so wie der BPK selbst - immer wieder zu ihr nach vorne gesprochen und irgendwann habe sie die beiden nur noch tuscheln gehört, der BPK habe „pssst“ gesagt. Sie habe nicht gehört, was K unmittelbar zuvor gesagt habe. Für sie sei das kein Einschreiten zu ihrem Schutz gewesen. Sie habe sich durch den BPK persönlich bedrängt gefühlt und habe er sich beruflich nicht gefördert und unterstützt. Seit ihrer Anzeige bei der Gleichbehandlungsbeauftragen (auf die sie verweise) habe sie der BPK wegen dienstlichem Fehlverhalten mehrfach zur Anzeige gebracht und seien diese Anzeigen zum Großteil eingestellt worden. Die Ermittlungstätigkeit des BPK gegen Sie und mehrere weitere Beamte wegen §§ 302, 310 im Auftrag der StA, seien nicht der Grund für ihre Anzeige bei der Gleichbehandlungsbeauftragten gewesen. Die BF bestätigte in Ihrer Einvernahme vom 09.04.2021 (AS 291), dass die Angaben in ihrer Einvernahme bei der BDB am 09.12.2020 der Wahrheit entsprochen hätten, der alkoholisierte K, der mit dem BPK im Fond des Wagens gesessen sei, nachdem sie sich vorher auf dem Weg zum Auto gegenseitig gestützt hätten, weil sie stark alkoholisiert gewesen seien (AS 302), habe - so wie der BPK selbst - immer wieder zu ihr nach vorne gesprochen und irgendwann habe sie die beiden nur noch tuscheln gehört, der BPK habe „pssst“ gesagt. Sie habe nicht gehört, was K unmittelbar zuvor gesagt habe. Für sie sei das kein Einschreiten zu ihrem Schutz gewesen. Sie habe sich durch den BPK persönlich bedrängt gefühlt und habe er sich beruflich nicht gefördert und unterstützt. Seit ihrer Anzeige bei der Gleichbehandlungsbeauftragen (auf die sie verweise) habe sie der BPK wegen dienstlichem Fehlverhalten mehrfach zur Anzeige gebracht und seien diese Anzeigen zum Großteil eingestellt worden. Die Ermittlungstätigkeit des BPK gegen Sie und mehrere weitere Beamte wegen Paragraphen 302, 310, im Auftrag der StA, seien nicht der Grund für ihre Anzeige bei der Gleichbehandlungsbeauftragten gewesen. Zum Vorfall beim XXXX -Ball 2019 (AS 297), habe sie ihn Alkohol konsumieren gesehen, diesen auch gerochen und aufgrund seiner Aussprache erkannt. Sie könne heute keine Zeugen mehr nennen, die die Alkoholisierung oder die obszönen Beckenbewegungen des BPK auf der Tanzfläche bestätigen könnten. Sie könnte allerdings die Namen von Besuchern aus Wien nennen, die sich deswegen geschämt hätten. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sie das Foto zum Beweis der Alkoholisierung des BPK aufgenommen habe, es sei jedenfalls nach Mitternacht gewesen. Sie habe keine bewusst wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Zum Vorfall beim römisch 40 -Ball 2019 (AS 297), habe sie ihn Alkohol konsumieren gesehen, diesen auch gerochen und aufgrund seiner Aussprache erkannt. Sie könne heute keine Zeugen mehr nennen, die die Alkoholisierung oder die obszönen Beckenbewegungen des BPK auf der Tanzfläche bestätigen könnten. Sie könnte allerdings die Namen von Besuchern aus Wien nennen, die sich deswegen geschämt hätten. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sie das Foto zum Beweis der Alkoholisierung des BPK aufgenommen habe, es sei jedenfalls nach Mitternacht gewesen. Sie habe keine bewusst wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Zu den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von Zeugen, wurden am 22.03.2021 eine Eingabe des RV an das LKA gemacht (AS 307-314). Zu den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von Zeugen, wurden am 22.03.2021 eine Eingabe des Regierungsvorlage an das LKA gemacht (AS 307-314). Darin ist im Wesentlichen angeführt der Zeuge K habe einerseits in seiner Niederschrift gesagt, dass es nach dem Einsteigen zu keiner weiteren Kommunikation gekommen und er eingeschlafen sei, andererseits bei der BDB, er habe der Lenkerin noch den Weg gesagt und können sich nicht mehr erinnern, ob etwas gesprochen worden sei, wenn dann Belangloses (AS 310). Der BPK habe einerseits angegeben, er könne sich an die Sitzordnung nicht mehr erinnern und andererseits bei der BDB, dass er glaube sich zu erinnern, dass er und T am Rücksitz Platz genommen hätten (AS 310). Der Zeuge T habe einerseits angegeben, er habe kein Gespräch zwischen dem K und dem BPK wahrgenommen und bei der BDB, ob etwas gesprochen worden sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich, wenn dann nur Belangloses (AS 314). Einem vom RV der StA vorgelegtem Gedächtnisprotokoll des nunmehrigen Ehegatten der BF ( XXXX ), – der als Zuhörer den Großteil der Verhandlung vom 09.12.2020 wahrgenommen hatte und es auf der Rückfahrt von der Verhandlung am 09.12.2020 auf ein Tonband gesprochen hatte (AS 321-331), ist zu entnehmen, dass diesem einige Ungereimtheiten bzw Unglaubwürdigkeiten bei den zu der Causa einvernommenen Zeugen, insbesondere auch dem Zeugen T (AS 324) sowie des K (AS 325), aufgefallen sind. Ebenso ist dort angeführt, wie es zum vermeintlichen Widerspruch in der Aussage der BF zum XXXX -Ball 2019 gekommen ist (AS 327). Es sei außer Acht gelassen worden, dass die genannten Personen mit dem BPK befreundet seien und die Aussagen vermutlich abgesprochen gewesen seien. Durch die Aussagen von Zeugen zu früheren Ereignissen (ua dem Ex-Mann der BF), die nichts mit dem Fall zu tun hätten, sei die BF von Anfang an in ein schlechtes Licht gerückt wurde (AS 328). Er gibt dort auch die Namen einiger Zeugen an, die die Glaubhaftigkeit der Aussage der BF bestätigen könnten (AS 330). Das Tonband wurde transkribiert und am 28.04.2021 dem LKA vorgelegt (AS 321).Einem vom Regierungsvorlage der StA vorgelegtem Gedächtnisprotokoll des nunmehrigen Ehegatten der BF ( römisch 40 ), – der als Zuhörer den Großteil der Verhandlung vom 09.12.2020 wahrgenommen hatte und es auf der Rückfahrt von der Verhandlung am 09.12.2020 auf ein Tonband gesprochen hatte (AS 321-331), ist zu entnehmen, dass diesem einige Ungereimtheiten bzw Unglaubwürdigkeiten bei den zu der Causa einvernommenen Zeugen, insbesondere auch dem Zeugen T (AS 324) sowie des K (AS 325), aufgefallen sind. Ebenso ist dort angeführt, wie es zum vermeintlichen Widerspruch in der Aussage der BF zum römisch 40 -Ball 2019 gekommen ist (AS 327). Es sei außer Acht gelassen worden, dass die genannten Personen mit dem BPK befreundet seien und die Aussagen vermutlich abgesprochen gewesen seien. Durch die Aussagen von Zeugen zu früheren Ereignissen (ua dem Ex-Mann der BF), die nichts mit dem Fall zu tun hätten, sei die BF von Anfang an in ein schlechtes Licht gerückt wurde (AS 328). Er gibt dort auch die Namen einiger Zeugen an, die die Glaubhaftigkeit der Aussage der BF bestätigen könnten (AS 330). Das Tonband wurde transkribiert und am 28.04.2021 dem LKA vorgelegt (AS 321). In einer vom RV der StA vorgelegten Stellungnahme vom 12.05.2021, (Blg G / Beschwerde) beantragt die BF die Sicherstellung des Tonbandprotokolls der Verhandlung vom 09.12.2020 und behauptet, dass Aussagen von ihr gar nicht oder missverständlich protokolliert worden seien bzw die Sachverhaltsdarstellung des Senatsvorsitzenden vom Verhandlungsprotokoll abweiche. Die Sachbearbeiterin in der BDB teilte der StA aufgrund deren Anforderung mit, dass die Tonaufnahme „aufgrund gesetzlicher Zwänge“ nicht mehr gespeichert und somit nicht mehr verfügbar sei (Blg I / Beschwerde).In einer vom Regierungsvorlage der StA vorgelegten Stellungnahme vom 12.05.2021, (Blg G / Beschwerde) beantragt die BF die Sicherstellung des Tonbandprotokolls der Verhandlung vom 09.12.2020 und behauptet, dass Aussagen von ihr gar nicht oder missverständlich protokolliert worden seien bzw die Sachverhaltsdarstellung des Senatsvorsitzenden vom Verhandlungsprotokoll abweiche. Die Sachbearbeiterin in der BDB teilte der StA aufgrund deren Anforderung mit, dass die Tonaufnahme „aufgrund gesetzlicher Zwänge“ nicht mehr gespeichert und somit nicht mehr verfügbar sei (Blg römisch eins / Beschwerde). 1.3.
- Zum im Verfahrensgang dargestellten Vorwurf des Verdachts der unberechtigten Benutzung des Dienstfahrzeuges für „Privatfahrten“ ist die BF unstrittig zu den angegebenen Zeiten mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen und hat sie auch die angeführten Eintragungen im Dienstbericht (Kennziffer „108“ - Innendienstaufgaben) und im Fahrtenbuch des zivilen Dienst-KFS BP XXXX vorgenommen: l1.3.
- Zum im Verfahrensgang dargestellten Vorwurf des Verdachts der unberechtigten Benutzung des Dienstfahrzeuges für „Privatfahrten“ ist die BF unstrittig zu den angegebenen Zeiten mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen und hat sie auch die angeführten Eintragungen im Dienstbericht (Kennziffer „108“ - Innendienstaufgaben) und im Fahrtenbuch des zivilen Dienst-KFS BP römisch 40 vorgenommen: l „08.02.2021, • DE-Nr. 00043/2021, 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Geschäftszahl: PAD/ XXXX /AA Abschluss der XXXX Evaluierung, Versand an die zuständige Stellen, Dienstbesprechung XXXX , TOP-Kontrollen ohne Beanstandungen• DE-Nr. 00043 aus 2021,, 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Geschäftszahl: PAD/ römisch 40 /AA Abschluss der römisch 40 Evaluierung, Versand an die zuständige Stellen, Dienstbesprechung römisch 40 , TOP-Kontrollen ohne Beanstandungen • Fahrtenbuch BP […]: 11:00 - 15:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX -L XXXX , L XXXX Stadtgebiet; L XXXX - XXXX ; 54 km• Fahrtenbuch BP […]: 11:00 - 15:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 -L römisch 40 , L römisch 40 Stadtgebiet; L römisch 40 - römisch 40 ; 54 km 14.02.2021, • DE-Nr. 00051/2021, 07:00-20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Dienstsportbefehl, Arbeitsplatzbeschreibungen, Top- Kontrolle• DE-Nr. 00051 aus 2021,, 07:00-20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Dienstsportbefehl, Arbeitsplatzbeschreibungen, Top- Kontrolle • Fahrtenbuch BP […]: 11:00 - 15:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX -L XXXX - XXXX ; 49 km• Fahrtenbuch BP […]: 11:00 - 15:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 -L römisch 40 - römisch 40 ; 49 km 05.04.2021 • DE-Nr. 00103/202, 07:00 - 21:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung TOP- Kontrolle, Sicherheitsverwahrung, Absprache Vorgehen betreffend BVwG Ausführung • Fahrtenbuch BP […]: 13:30 - 16:30 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX -L XXXX , L XXXX Stadtgebiet; L XXXX - XXXX ; 48 km• Fahrtenbuch BP […]: 13:30 - 16:30 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 -L römisch 40 , L römisch 40 Stadtgebiet; L römisch 40 - römisch 40 ; 48 km 30.04.2021 • DE-Nr. 129/21, 07:00-20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Bearbeitung eines XXXX -Auftrages, Dienstbesprechung, Top-Kontrolle, Aktbearbeitung Zwangsmittelanwendung• DE-Nr. 129/21, 07:00-20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Bearbeitung eines römisch 40 -Auftrages, Dienstbesprechung, Top-Kontrolle, Aktbearbeitung Zwangsmittelanwendung • Fahrtenbuch BP […]: 14:00 - 16:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX -B XXXX und retour; 49 km• Fahrtenbuch BP […]: 14:00 - 16:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 -B römisch 40 und retour; 49 km 11.05.2021 • DE-Nr 00140/2021; 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Dienstbesprechung XXXX und Dienstführung, E-Mail Bearbeitung, Dienstbesprechung betreffend Klimaanlage, Kontrolle der XXXX Ausbildung• DE-Nr 00140 aus 2021,; 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Dienstbesprechung römisch 40 und Dienstführung, E-Mail Bearbeitung, Dienstbesprechung betreffend Klimaanlage, Kontrolle der römisch 40 Ausbildung • Fahrtenbuch BP […]: 11:45 - 17:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX - L XXXX - XXXX ; 52 km• Fahrtenbuch BP […]: 11:45 - 17:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 - L römisch 40 - römisch 40 ; 52 km 20.05.2021 • DE-Nr. 00150/2021; 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Dienstbesprechung, Top- Kontrolle, Aktbearbeitung, Bearbeitung des Aktes „ XXXX " - Versuch Anbieterfirma zu erreichen, Bearbeitung der Mails• DE-Nr. 00150 aus 2021,; 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Dienstbesprechung, Top- Kontrolle, Aktbearbeitung, Bearbeitung des Aktes „ römisch 40 " - Versuch Anbieterfirma zu erreichen, Bearbeitung der Mails • Fahrtenbuch BP […]: 10:20 - 12:15 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX - L XXXX - XXXX ; 46 km• Fahrtenbuch BP […]: 10:20 - 12:15 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 - L römisch 40 - römisch 40 ; 46 km 23.05.2021 ● DE-Nr. 00153/2021, 07:00 - 15:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Geschäftszahl: PAD/ XXXX /KRIM Bearbeitung der Mails, Aktbearbeitung XXXX , Verfassen einer Stellungnahme Zwischenvorgesetzter für eine Bewerbung auf E2a/3: PAD/ XXXX /AA DE-Nr. 00153 aus 2021,, 07:00 - 15:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung Geschäftszahl: PAD/ römisch 40 /KRIM Bearbeitung der Mails, Aktbearbeitung römisch 40 , Verfassen einer Stellungnahme Zwischenvorgesetzter für eine Bewerbung auf E2a/3: PAD/ römisch 40 /AA • Fahrtenbuch BP […]: 15:30 - 18:30 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX - L XXXX - XXXX ; 50 km• Fahrtenbuch BP […]: 15:30 - 18:30 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 - L römisch 40 - römisch 40 ; 50 km 24.05.2021 • DE-Nr. 154/21, 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Geschäftszahl PAD/ XXXX /AA, Stellungnahmen zu Planstellenbewerbungen der ho E2a im Haus. Akte angelegt. Bewerbungsbögen befüllt, Versand an XXXX • DE-Nr. 154/21, 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Geschäftszahl PAD/ römisch 40 /AA, Stellungnahmen zu Planstellenbewerbungen der ho E2a im Haus. Akte angelegt. Bewerbungsbögen befüllt, Versand an römisch 40 • Fahrtenbuch BP […]: 13:00 - 15:30 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX -L XXXX , L XXXX Stadtgebiet; L XXXX - XXXX ; 50 km• Fahrtenbuch BP […]: 13:00 - 15:30 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 -L römisch 40 , L römisch 40 Stadtgebiet; L römisch 40 - römisch 40 ; 50 km 29.05.2021 • DE-Nr. 159/21, 07:00 - 20:30 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Top-Kontrolle, Dienstbesprechung, Bearbeitung einer Bewerbung und Weiterleitung an die XXXX , Erhebungen beteffend Notstromaggregat und elektronischen Zugängen ohne Strom• DE-Nr. 159/21, 07:00 - 20:30 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Top-Kontrolle, Dienstbesprechung, Bearbeitung einer Bewerbung und Weiterleitung an die römisch 40 , Erhebungen beteffend Notstromaggregat und elektronischen Zugängen ohne Strom • Fahrtenbuch BP […]: 12:10 - 19:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX -L XXXX - XXXX ; 49 km• Fahrtenbuch BP […]: 12:10 - 19:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 -L römisch 40 - römisch 40 ; 49 km 04.06.2021 • DE-Nr. 165/21, 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Fertigstellung XXXX -Akt, Versand an StA, Dienstbesprechung XXXX , Dienstbesprechung XXXX , Beantwortung der Mails, Organisatorisches betreffend Not-stromüberprüfung erledigt• DE-Nr. 165/21, 07:00 - 20:00 Uhr; Führung, Koordination - Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung, Fertigstellung römisch 40 -Akt, Versand an StA, Dienstbesprechung römisch 40 , Dienstbesprechung römisch 40 , Beantwortung der Mails, Organisatorisches betreffend Not-stromüberprüfung erledigt • Fahrtenbuch BP […]: 14:00 - 17:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: XXXX - L XXXX - XXXX ; 48 km“• Fahrtenbuch BP […]: 14:00 - 17:00 Uhr, Zweck der Fahrt: sonstiges; Fahrstrecke: römisch 40 - L römisch 40 - römisch 40 ; 48 km“ Die Wohnadresse der BF ist XXXX , und liegt 9,8 km östlich vom Zentrum L XXXX (im Folgenden: L). Die Entfernung von der Dienststelle zum Wohnort der BF beträgt 24,2 km, nach L Zentrum 15,4 km, zum XXXX -Stadion/Sportplatz L 14,6 km, zur SPK L 14,6 km, zum Bahnhof L 17,6 km und zum Landesgericht L 15,3 km. Die Entfernung von der Dienststelle nach dem östlich von der Dienststelle gelegenen B XXXX , beträgt 29,7 km und liegt der Heimatort der BF auf dieser Route. Die Wohnadresse der BF ist römisch 40 , und liegt 9,8 km östlich vom Zentrum L römisch 40 (im Folgenden: L). Die Entfernung von der Dienststelle zum Wohnort der BF beträgt 24,2 km, nach L Zentrum 15,4 km, zum römisch 40 -Stadion/Sportplatz L 14,6 km, zur SPK L 14,6 km, zum Bahnhof L 17,6 km und zum Landesgericht L 15,3 km. Die Entfernung von der Dienststelle nach dem östlich von der Dienststelle gelegenen B römisch 40 , beträgt 29,7 km und liegt der Heimatort der BF auf dieser Route. Dienstkraftwagen dürfen nach § 3 Abs 1 der Verordnung des BMF über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes (BGBl II Nr 524/2012) nur für Dienstfahrten verwendet werden, zu denen eine Bedienstete beauftragt oder aufgrund ihrer Dienstobliegenheiten verhalten ist und wo die Benützung des Dienstkraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse gelegen ist sowie den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht. Dienstkraftwagen dürfen nach Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des BMF über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 524 aus 2012,) nur für Dienstfahrten verwendet werden, zu denen eine Bedienstete beauftragt oder aufgrund ihrer Dienstobliegenheiten verhalten ist und wo die Benützung des Dienstkraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse gelegen ist sowie den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht. Den „Dienstfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres – DKR BM.I, BMI-RS1200/0206-I/2/2014, vom 27.04.2018“ (AS 203) ist unter § 12 Abs 1 zu entnehmen, dass die Beurteilung, ob die Benützung eines Dienst-KFZ im dienstlichen Interesse gelegen ist, der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle obliegt. In § 18 Abs 1 ist angeführt, dass der Anlass der Fahrt und die Lenkerin durch die entsprechende Eintragung im elektronischen Fahrtenbuch eindeutig erkennbar sein muss. Den „Dienstfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres – DKR BM.I, BMI-RS1200/0206-I/2/2014, vom 27.04.2018“ (AS 203) ist unter Paragraph 12, Absatz eins, zu entnehmen, dass die Beurteilung, ob die Benützung eines Dienst-KFZ im dienstlichen Interesse gelegen ist, der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle obliegt. In Paragraph 18, Absatz eins, ist angeführt, dass der Anlass der Fahrt und die Lenkerin durch die entsprechende Eintragung im elektronischen Fahrtenbuch eindeutig erkennbar sein muss. Die Eintragung „Sonstiges“ im Fahrtenbuch, ohne nähere Erläuterungen, erfüllt den von der Richtlinie intendierten Zweck der Nachvollziehbarkeit zweifellos nicht. Die BF hat in Ihrer Einvernahme vom 31.08.2021 selbst angeführt, dass Abwesenheiten unter Tags von jeder Bediensteten in der EDD selbst einzutragen sind (AS 169). Sie sei, wenn sie einen Weg nach G XXXX oder L gehabt habe, fallweise auch mal zuhause stehengeblieben. Zum Mittagessen sei sie nicht extra nachhause gefahren. Angesprochen auf die Fahrtenbucheintragungen „Stadt L bzw Bezirk L“ und wo hier der „dienstliche Zusammenhang“ sei, gab die BF an, dass es Erledigungen gegeben habe, die auswärts durchgeführt werden mussten (AS 174). Die BF hat in Ihrer Einvernahme vom 31.08.2021 selbst angeführt, dass Abwesenheiten unter Tags von jeder Bediensteten in der EDD selbst einzutragen sind (AS 169). Sie sei, wenn sie einen Weg nach G römisch 40 oder L gehabt habe, fallweise auch mal zuhause stehengeblieben. Zum Mittagessen sei sie nicht extra nachhause gefahren. Angesprochen auf die Fahrtenbucheintragungen „Stadt L bzw Bezirk L“ und wo hier der „dienstliche Zusammenhang“ sei, gab die BF an, dass es Erledigungen gegeben habe, die auswärts durchgeführt werden mussten (AS 174). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2021 (AS 179) nach ihrer Einvernahme vom 08.10.2021 (AS 175) wurde dazu von ihr mehrere Gründe angeführt, warum die Hauptbelastungszeugin ADir XXXX (im Folgenden: A) nicht gut auf sie zu sprechen sei (AS 181). Zu den ihr vorgeworfenen Fahrten mit dem Dienst-Kfz in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr gab sie an, dass sie mindestens dreimal am XXXX Platz L gewesene wäre, um das Auswahlverfahren der Einsatzgruppe zu beaufsichtigen. BI XXXX sei jedes Mal dabei gewesen. Sie habe auch an einem Sonntag den Sportplatz besichtigt. Einmal habe sie einen Vortrag beim Einsatztraining in L gehalten und dies Obstlt XXXX telefonisch mitgeteilt. Zwei- bis dreimal, sei sie wegen Erhebungen zur Abrechnung von Bustickets am Bahnhof und im SPK L gewesen. Einmal habe sie einen Termin am Landesgericht L gehabt. Zu den anderen Fahrten könne sie sich nicht mehr erinnern, schließe aber aus, dass es keine dienstlichen Tätigkeiten gewesen wären. Ihr Zuhause liege genau an der Bezirksgrenze L, daher sei das Zustandekommen von ähnlichen Kilometern durchaus möglich. Wäre sie tatsächlich jedes Mal nachhause gefahren, hätten die Kilometerangaben gleich sein müssen (AS 183-185). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2021 (AS 179) nach ihrer Einvernahme vom 08.10.2021 (AS 175) wurde dazu von ihr mehrere Gründe angeführt, warum die Hauptbelastungszeugin ADir römisch 40 (im Folgenden: A) nicht gut auf sie zu sprechen sei (AS 181). Zu den ihr vorgeworfenen Fahrten mit dem Dienst-Kfz in einem Zeitraum von rund einem halben Jahr gab sie an, dass sie mindestens dreimal am römisch 40 Platz L gewesene wäre, um das Auswahlverfahren der Einsatzgruppe zu beaufsichtigen. BI römisch 40 sei jedes Mal dabei gewesen. Sie habe auch an einem Sonntag den Sportplatz besichtigt. Einmal habe sie einen Vortrag beim Einsatztraining in L gehalten und dies Obstlt römisch 40 telefonisch mitgeteilt. Zwei- bis dreimal, sei sie wegen Erhebungen zur Abrechnung von Bustickets am Bahnhof und im SPK L gewesen. Einmal habe sie einen Termin am Landesgericht L gehabt. Zu den anderen Fahrten könne sie sich nicht mehr erinnern, schließe aber aus, dass es keine dienstlichen Tätigkeiten gewesen wären. Ihr Zuhause liege genau an der Bezirksgrenze L, daher sei das Zustandekommen von ähnlichen Kilometern durchaus möglich. Wäre sie tatsächlich jedes Mal nachhause gefahren, hätten die Kilometerangaben gleich sein müssen (AS 183-185). Laut den Kilometerangaben im elektronischen Fahrtenbuch (aufgelistet auf Seite 13 der Disziplinaranzeige – AS 31) betrugen die Fahrtstrecken: 48
(3x), 49
(2x), 54, 52, 46 und 50 km. In einer Ergänzung vom 01.09.2021 nahm sie Ihre Vorgesetzten Obst R und Obstlt M in Schutz und führte aus, dass diese sie trotz des gegenüber ihr stattfindenden Mobbings durch die laufende Erhebung von haltlosen Vorwürfen und Anzeigen, motiviert hätten durchzuhalten. Die Belastungszeugin A hatte in ihrer Einvernahme vom 22.07.2021 – neben diversen anderen Vorwürfen die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind oder sich gegen M richteten – angegeben, sie habe am 30.04.2021 ein Gespräch zwischen der BF und M wahrgenommen, bei dem die BF diesen gefragt hätte, ob sie zum Mittagessen nachhause fahren könne, weil ihr Gatte gekocht habe. M habe die BF daraufhin gefragt, ob sie „eh mit dem Dienstwagen fahren“ würde. Sie habe gesagt, an das habe sie nicht gedacht und werde dann den Dienstwagen nehmen. Lt Fahrtenbucheintragung sei sie zwischen 14:00 und 16:00 Uhr mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen und entspreche die im Fahrtenbuch eingetragene Distanz lt Routenplaner der Distanz zwischen der Dienststelle und der Wohnadresse der BF von 23,3 km. Am 24.05.2021, 29.05.2021 und 04.06.2021 gebe es ähnliche Eintragungen mit 48 km. Zu diesem Zeitpunkt sei der R, der das Dienstfahrzeug normalerweise benutze auf Kur gewesen (AS 120). Die Zeugin A legte dazu einen AV vor, wo sie zu den entsprechenden Datumsangaben, Auszüge aus dem Fahrtenbuch bzw dem Routenplaner Anmerkungen gemacht hatte. Die Kilometerangaben variieren zwischen 48 und 49 km (AS 105-110). Die Verdachtsgründe zu den anderen Tagen kamen bei der Überprüfung der Angaben der A zutage und wurde dazu in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, selten ein Grund für die Verwendung eines Dienstfahrzeuges vorliege (Seite 13, AS 31). M gab bei seiner Einvernahme am 27.10.2021 (AS 139) an, dass er wahrgenommen habe, dass der R öfter zu Mittag nicht im Haus gewesen sei und auch das Dienstauto nicht im Hof. Er habe angenommen, dass dieser sein Mittagsmahl außerhalb der Dienststelle einnehme. Zu Beginn seiner Tätigkeit habe er gefragt, wie das mit dem Essen zu handhaben sei und habe ihm R signalisiert, dass es in Ordnung sei mit dem Dienstauto nachhause oder auch woanders hin zu fahren, um Essen einzukaufen. Er und die BF hätten jedoch, bedingt durch das Gruppendienstsystem, nur wenige Dienste gemeinsam verrichtet. Bereits davor, am 02.09.2020, gab M eine emotionale Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen ihn und die BF ab. Er führte an, dass diese ein engagierte und fähige Mitarbeiterin sei, die unter den immer wieder gegen sie erhobenen Vorwürfen psychisch schwer leide, im Dienst kaum Pausen gemacht und sich auch in ihrer Freizeit dienstlich betätigt habe. Sie sei im Gegensatz zu ihm und R zur Essenseinnahme so gut wie immer im Haus geblieben. Zu dem konkreten Vorwurf, der Empfehlung der Nutzung des Dienstautos am 30.04.2021, um Mittagessen zu fahren, könne er sich nicht mehr erinnern (AS 163). R gab bei seiner Einvernahme am 10.11.2021 an, er selbst habe sich, wenn im Fahrtenbuch „Versorgung“ eingetragen war, Essen von zuhause geholt oder irgendwo gekauft, um es in der Dienststelle einzunehmen. Fallweise habe er auch die Kantine im SPK L besucht und gleichzeitig die Dienstpost mitgenommen bzw habe er in seiner Funktion als XXXX – Obmann Erledigungen durchgeführt. Er habe es in Ordnung gefunden mit dem Dienstauto Essenkaufen zu fahren (AS 127). R gab bei seiner Einvernahme am 10.11.2021 an, er selbst habe sich, wenn im Fahrtenbuch „Versorgung“ eingetragen war, Essen von zuhause geholt oder irgendwo gekauft, um es in der Dienststelle einzunehmen. Fallweise habe er auch die Kantine im SPK L besucht und gleichzeitig die Dienstpost mitgenommen bzw habe er in seiner Funktion als römisch 40 – Obmann Erledigungen durchgeführt. Er habe es in Ordnung gefunden mit dem Dienstauto Essenkaufen zu fahren (AS 127).
- Beweiswürdigung: Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen aus denen sich insbesondere die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzungen sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben. Zum Spruchpunkt 1 und 2 ist unstrittig ein Strafverfahren bei der StA anhängig, weil der Verdacht gerichtlich strafbarer Taten (§§ 288, 297 StGB) vorliegt. Die StA hat ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und liegen aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen mit den Angaben der BF dzt keine Gründe vor, die darauf schließen ließen, dass der Verdacht offensichtlich nicht besteht. Die Aussagen selbst, sind den oa Protokollen zu entnehmen und ist evident, dass die BF, die Tatsache, dass der BPK beim XXXX -Ball letztlich doch eingeschritten ist, erst bei der BDB erwähnt hat. Da im Disziplinarverfahren gegen den BPK nur wenige Zeugen befragt wurden, wird die StA in der Causa auch weitere Zeugen (zB die Besucher der BF aus Wien) zu befragen haben und ist noch nicht vorhersehbar, was die Ermittlungen der StA hervorbringen werden. Zum Spruchpunkt 1 und 2 ist unstrittig ein Strafverfahren bei der StA anhängig, weil der Verdacht gerichtlich strafbarer Taten (Paragraphen 288, 297, StGB) vorliegt. Die StA hat ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und liegen aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen mit den Angaben der BF dzt keine Gründe vor, die darauf schließen ließen, dass der Verdacht offensichtlich nicht besteht. Die Aussagen selbst, sind den oa Protokollen zu entnehmen und ist evident, dass die BF, die Tatsache, dass der BPK beim römisch 40 -Ball letztlich doch eingeschritten ist, erst bei der BDB erwähnt hat. Da im Disziplinarverfahren gegen den BPK nur wenige Zeugen befragt wurden, wird die StA in der Causa auch weitere Zeugen (zB die Besucher der BF aus Wien) zu befragen haben und ist noch nicht vorhersehbar, was die Ermittlungen der StA hervorbringen werden. Zu Spruchpunkt 3 belegen die Eintragungen im Fahrtenbuch, dass die Fahrten mit dem Dienstauto stattfanden und ist aufgrund der mangelhaften Eintragungen im Fahrtenbuch und in der EDD zu den konkret dabei durchgeführten Tätigkeiten durch die BF selbst, derzeit nicht offensichtlich, dass keine Dienstpflichtverletzung stattfand. Lediglich bei der Fahrt am 30.04.2021 nach B XXXX liegt der Wohnort der BF auf der Strecke, so dass ein Stopp zum Mittagessen wohl keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Gerade zu diesem Tag, liegt aber die Aussage der Zeugin A vor, dass die BF extra für die Fahrt zum Mittagessen das Dienstauto genommen hat und hat sie nicht dokumentiert, welche dienstlichen Tätigkeiten sie in B XXXX nachgegangen ist. Zu Spruchpunkt 3 belegen die Eintragungen im Fahrtenbuch, dass die Fahrten mit dem Dienstauto stattfanden und ist aufgrund der mangelhaften Eintragungen im Fahrtenbuch und in der EDD zu den konkret dabei durchgeführten Tätigkeiten durch die BF selbst, derzeit nicht offensichtlich, dass keine Dienstpflichtverletzung stattfand. Lediglich bei der Fahrt am 30.04.2021 nach B römisch 40 liegt der Wohnort der BF auf der Strecke, so dass ein Stopp zum Mittagessen wohl keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Gerade zu diesem Tag, liegt aber die Aussage der Zeugin A vor, dass die BF extra für die Fahrt zum Mittagessen das Dienstauto genommen hat und hat sie nicht dokumentiert, welche dienstlichen Tätigkeiten sie in B römisch 40 nachgegangen ist. Der Verweis auf die Eintragung am 11.05.2021 im EDD „Kontrolle der XXXX Ausbildung“ ist ebenso nicht geeignet, den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung auszuräumen. Der Verweis auf die Eintragung am 11.05.2021 im EDD „Kontrolle der römisch 40 Ausbildung“ ist ebenso nicht geeignet, den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung auszuräumen. Die von der BF mit der Beschwerde (Blg J) vorgelegten Fotos von ihrem Handy, die am 11.05.2021 und 20.05.2021 bei der XXXX -Ausbildung in L aufgenommen worden sein sollen, die sie an diesem Tag als für das Projekt XXXX zuständige Beamtin in L kontrolliert habe, und ihr Angebot der Einvernahme zahlreicher Zeugen, dass sie bei jeder Ausbildung in L am Sportplatz dabei gewesen sei, sind zwar geeignet zu belegen, dass sie in L war, nicht jedoch, dass die Fahrt zum Mittagessen an die Heimatadresse gerechtfertigt war. Eine Fahrt nach L und retour hätte nur rund 30 km in Anspruch genommen und sind am 11.05.2021 52 km und am 20.05.2021 46 km im Fahrtenbuch ausgewiesen. Die von der BF mit der Beschwerde (Blg J) vorgelegten Fotos von ihrem Handy, die am 11.05.2021 und 20.05.2021 bei der römisch 40 -Ausbildung in L aufgenommen worden sein sollen, die sie an diesem Tag als für das Projekt römisch 40 zuständige Beamtin in L kontrolliert habe, und ihr Angebot der Einvernahme zahlreicher Zeugen, dass sie bei jeder Ausbildung in L am Sportplatz dabei gewesen sei, sind zwar geeignet zu belegen, dass sie in L war, nicht jedoch, dass die Fahrt zum Mittagessen an die Heimatadresse gerechtfertigt war. Eine Fahrt nach L und retour hätte nur rund 30 km in Anspruch genommen und sind am 11.05.2021 52 km und am 20.05.2021 46 km im Fahrtenbuch ausgewiesen. Ähnlich verhält es sich mit der behaupteten Fahrt zum Bahnhof nach L am 04.06.2021, um dort abzuklären, ob ein Ticketkauf auf E-Rechnung möglich wäre. Hier sind 48 km ausgewiesen oder die übrigen Fahrten nach L (LG, SPK), wo deutlich mehr Kilometer angefallen sind, als bei einer bloßen Fahrt zum behaupteten Bestimmungsort und retour. Der Umstand, dass beide Vorgesetzten offenbar davon ausgingen, dass es in Ordnung sei zum Mittagessen nachhause zu fahren, iVm der Zeugenaussage der M und der Tatsache, dass die BF selbst eingeräumt hat, auf dem Weg nach L fallweise zuhause vorbeigefahren zu sein, obwohl ihr Wohnort 10 km von L entfernt ist und nicht auf der Strecke liegt, sind Anhaltspunkte, die auf einen Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung hinweisen. Überraschender Weise vermeint auch der Sachbearbeiter der Disziplinaranzeige vom 09.09.2021, auf Seite 14 (AS 33): „Die Ausdehnung im Zuge einer Dienstfahrt nach [L] bis zur Wohnadresse erscheine vertretbar.“ Er begründet das mit der nur geringen Entfernung von 9,9 km auf einer Strecke. Die BDB sah das im Bescheid (Seite 10) anders und führte aus das jede Bedienstete vor dem Hintergrund der DKR BM.I ein Dienst-Kfz nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu benutzen hat und dafür auch selbst verantwortlich ist. Ein Vorgesetzter könne nur in Ausnahmefällen eine private Nutzung bewilligen, wenn dies in dienstlichem Interesse liege, entsprechend begründet und dokumentiert werde. Eine rechtswidrige Genehmigung von Privatfahrten enthebe die Bedienstete nicht von ihrer Verantwortung die Zulässigkeit selbst zu prüfen und begründe beim Vorgesetzten den Verdacht des Amtsmissbrauches. Überdies sei im elektronischen Fahrtenbuch der tatsächliche Verwendungszweck (z.B. Dienstreise, Streifendienst, Verkehrsdienst, Besprechung etc) zu protokollieren, um nachvollziehbar zu machen aus welchem Grund ein Dienstfahrzeug verwendet werde. Diese Dokumentationspflichten würden durch den Dienstbericht durch Eintragung der entsprechenden Kennzahl und zusätzliche Anmerkungen ergänzt. Bei der BF finde sich keine diesbezüglich entsprechende Dokumentation eines Außendienstes, sondern seien ausschließlich Innendienstaufgaben (Kennzahl 108) dokumentiert worden. Daraus ergebe sich der vorliegende Verdacht, dass das Dienstfahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken, nämlich der Fahrt zum Wohnort genutzt worden sei. Diesbezüglich ist der Spruch der BDB aber unpräzise, weil hier lediglich L angeführt wurde. Bei objektiver Würdigung der Begründung geht es eindeutig darum, dass die BF im Verdacht steht zwar B XXXX oder L im Fahrtenbuch eingetragen zu haben, in Wirklichkeit aber (allenfalls auch) an ihrem Wohnort gewesen zu sein. Der Umstand, dass beide Vorgesetzten offenbar davon ausgingen, dass es in Ordnung sei zum Mittagessen nachhause zu fahren, in Verbindung mit der Zeugenaussage der M und der Tatsache, dass die BF selbst eingeräumt hat, auf dem Weg nach L fallweise zuhause vorbeigefahren zu sein, obwohl ihr Wohnort 10 km von L entfernt ist und nicht auf der Strecke liegt, sind Anhaltspunkte, die auf einen Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung hinweisen. Überraschender Weise vermeint auch der Sachbearbeiter der Disziplinaranzeige vom 09.09.2021, auf Seite 14 (AS 33): „Die Ausdehnung im Zuge einer Dienstfahrt nach [L] bis zur Wohnadresse erscheine vertretbar.“ Er begründet das mit der nur geringen Entfernung von 9,9 km auf einer Strecke. Die BDB sah das im Bescheid (Seite 10) anders und führte aus das jede Bedienstete vor dem Hintergrund der DKR BM.I ein Dienst-Kfz nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu benutzen hat und dafür auch selbst verantwortlich ist. Ein Vorgesetzter könne nur in Ausnahmefällen eine private Nutzung bewilligen, wenn dies in dienstlichem Interesse liege, entsprechend begründet und dokumentiert werde. Eine rechtswidrige Genehmigung von Privatfahrten enthebe die Bedienstete nicht von ihrer Verantwortung die Zulässigkeit selbst zu prüfen und begründe beim Vorgesetzten den Verdacht des Amtsmissbrauches. Überdies sei im elektronischen Fahrtenbuch der tatsächliche Verwendungszweck (z.B. Dienstreise, Streifendienst, Verkehrsdienst, Besprechung etc) zu protokollieren, um nachvollziehbar zu machen aus welchem Grund ein Dienstfahrzeug verwendet werde. Diese Dokumentationspflichten würden durch den Dienstbericht durch Eintragung der entsprechenden Kennzahl und zusätzliche Anmerkungen ergänzt. Bei der BF finde sich keine diesbezüglich entsprechende Dokumentation eines Außendienstes, sondern seien ausschließlich Innendienstaufgaben (Kennzahl 108) dokumentiert worden. Daraus ergebe sich der vorliegende Verdacht, dass das Dienstfahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken, nämlich der Fahrt zum Wohnort genutzt worden sei. Diesbezüglich ist der Spruch der BDB aber unpräzise, weil hier lediglich L angeführt wurde. Bei objektiver Würdigung der Begründung geht es eindeutig darum, dass die BF im Verdacht steht zwar B römisch 40 oder L im Fahrtenbuch eingetragen zu haben, in Wirklichkeit aber (allenfalls auch) an ihrem Wohnort gewesen zu sein. Die BF hat zu ihrer Rechtfertigung des dienstlichen Interesses für die Nutzung des Dienstfahrzeuges, zwar Beweismittel vorgelegt (Fotos), die ihre Anwesenheit an den von ihr genannten Örtlichkeiten in L am 11.
- und 20.05.2021 (Beilage J / Beschwerde) bestätigen sollen und die Einvernahme von 11 Entlastungszeugen (Beschwerde, Seite 7) angeboten bzw beantragt. Sie hat aber nicht angeführt, was konkret diese aussagen könnten, um bereits den Verdacht, dass die Nutzung des Dienstfahrzeuges zu einer Weiterfahrt zu ihrem Wohnort erfolgte bzw nicht eindeutig bis gar nicht dokumentiert war, zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Die Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu ihrer Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Die Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu ihrer Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug): „Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
- für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) 2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
- für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
- für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
- für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
- für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
- für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
§ 78StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169). Die [nunmehr: BDB] ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0061; E 19.10.1990, 90/09/0044).Die [nunmehr: BDB] ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0061; E 19.10.1990, 90/09/0044). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahr