Obsah (15)
§ 28Art 133Art. 151§ 1§ 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7a§ 7b§ 36a§ 7g§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW213 2010548-1 SpruchW 213 2010548-1/55E, W 213 2010548-1/55E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. §§ 7b Abs. 1 Z. 2 und § 7g Abs. 1 BEinstG wegen Nichtgewährung von Belohnungen (§ 19 GehG) für die Jahre 2008 und 2009 ein Ersatzanspruch in Höhe von € 980,00 sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 3000,00 zuerkannt.1. In Erledigung der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7 g, Absatz eins, BEinstG wegen Nichtgewährung von Belohnungen (Paragraph 19, GehG) für die Jahre 2008 und 2009 ein Ersatzanspruch in Höhe von € 980,00 sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 3000,00 zuerkannt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 05.06.2012 beim Präsidenten des Asylgerichtshofes als belangte Behörde (nunmehr Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes;
Art. 151Abs.
51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes) sowie beim Leiter der Außenstelle des des Asylgerichtshofes in XXXX betreffend Diskriminierung im Sinne Behinderteneinstellungsgesetzes einen als „Beschwerde" bezeichneten Antrag auf Zuspruch von Entschädigungsbeträgen in der Höhe von insgesamt € 30.500,00 sowie auf Feststellung, dass das näher angeführte Verhalten bzw. die Vorgangsweise der Vorgesetzten des Beschwerdeführers als Diskriminierung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) anzusehen sei.ris-attachment://image002.jpgI.1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 05.06.2012 beim Präsidenten des Asylgerichtshofes als belangte Behörde (nunmehr Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes;
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes) sowie beim Leiter der Außenstelle des des Asylgerichtshofes in römisch 40 betreffend Diskriminierung im Sinne Behinderteneinstellungsgesetzes einen als „Beschwerde" bezeichneten Antrag auf Zuspruch von Entschädigungsbeträgen in der Höhe von insgesamt € 30.500,00 sowie auf Feststellung, dass das näher angeführte Verhalten bzw. die Vorgangsweise der Vorgesetzten des Beschwerdeführers als Diskriminierung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) anzusehen sei. Im Konkreten führte der Beschwerdeführer aus, er sei juristischer Mitarbeiter des Bundesasylgerichtshofes in der Außenstelle XXXX . Da er zu 80% behindert sei, kämen die Bestimmungen des BEinstG zur Anwendung. Ein zwischen dem Asylgerichtshof und dem Bundessozialamt XXXX geführtes Schlichtungsverfahren habe zu keiner gütlichen Einigung geführt.Im Konkreten führte der Beschwerdeführer aus, er sei juristischer Mitarbeiter des Bundesasylgerichtshofes in der Außenstelle römisch 40 . Da er zu 80% behindert sei, kämen die Bestimmungen des BEinstG zur Anwendung. Ein zwischen dem Asylgerichtshof und dem Bundessozialamt römisch 40 geführtes Schlichtungsverfahren habe zu keiner gütlichen Einigung geführt. Dem Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2011 die Teilnahme an zwei Seminaren im Rahmen eines EU-Diploms nicht gestattet worden, obwohl anderen juristischen Mitarbeitern aus XXXX und Wien die Teilnahme genehmigt worden sei. Die Untersagung sei mit „dienstlichem Interesse" begründet worden bzw. überhaupt ohne Begründung erfolgt.Dem Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2011 die Teilnahme an zwei Seminaren im Rahmen eines EU-Diploms nicht gestattet worden, obwohl anderen juristischen Mitarbeitern aus römisch 40 und Wien die Teilnahme genehmigt worden sei. Die Untersagung sei mit „dienstlichem Interesse" begründet worden bzw. überhaupt ohne Begründung erfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer sich im Jahr 2008 für eine Stelle in XXXX beworben, diese Bewerbung aber zurückgezogen habe, sei ihm sein bisher zustehender Heimarbeitstag mit der Begründung einer Änderung der Organisation entzogen worden. Ein anderer zwischen XXXX und XXXX pendelnder juristischer Mitarbeiter habe seinen Heimarbeitstag hingegen behalten, einem aus XXXX stammenden Kollegen sei zur gleichen Zeit ein Heimarbeitstag zugestanden worden.Nachdem der Beschwerdeführer sich im Jahr 2008 für eine Stelle in römisch 40 beworben, diese Bewerbung aber zurückgezogen habe, sei ihm sein bisher zustehender Heimarbeitstag mit der Begründung einer Änderung der Organisation entzogen worden. Ein anderer zwischen römisch 40 und römisch 40 pendelnder juristischer Mitarbeiter habe seinen Heimarbeitstag hingegen behalten, einem aus römisch 40 stammenden Kollegen sei zur gleichen Zeit ein Heimarbeitstag zugestanden worden. Die Leiterin der Außenstelle und andere Mitarbeiter hätten den damaligen Versetzungsantrag des Beschwerdeführers mit den Worten „Jetzt sind wir ihn endlich los" und Sekt „gefeiert" Im Februar und April 2007 seien dem Beschwerdeführer jeweils 10 Überstunden angeordnet worden. Im Folgenden habe er trotz Intervention keine Überstunden mehr leisten dürfen, während andere Kollegen weiterhin mit Überstunden bedacht und teilweise zwangsverpflichtet worden seien. Seit seiner Versetzung nach XXXX habe der Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei zu oft krank gewesen, keine in Geld ausbezahlte Belohnung mehr erhalten, sondern nur mehr die für alle in gleichem Wert (€ 180) ausgegebenen Warengutscheine bekommen. Erst 2010 habe er wieder eine Belohnung erhalten. Das Vorenthalten der Belohnung sei ohne sachlich gerechtfertigten Grund geschehen.Seit seiner Versetzung nach römisch 40 habe der Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei zu oft krank gewesen, keine in Geld ausbezahlte Belohnung mehr erhalten, sondern nur mehr die für alle in gleichem Wert (€ 180) ausgegebenen Warengutscheine bekommen. Erst 2010 habe er wieder eine Belohnung erhalten. Das Vorenthalten der Belohnung sei ohne sachlich gerechtfertigten Grund geschehen. Aufgrund der körperlichen Beanspruchung durch die Zugfahrten habe der Beschwerdeführer zweimal jährlich eine Therapie benötigt. Aufgrund der dargelegten Diskriminierungen habe er immer öfter in Krankenstand gehen müssen und sei in eine psychische Ausnahmesituation versetzt worden, zuletzt sei er an einen Psychiater verwiesen worden, der ihn Medikamente und eine wöchentliche Gesprächstherapie verschrieben habe. Dadurch seien dem Beschwerdeführer Kosten entstanden (Selbstbehalt iHv € 1.404; Kilometergeld iHv € 350). Zusätzlich forderte er Schmerzensgeld iHv € 5.000 sowie einen erlittenen Schaden iHv € 784, weil er im Krankenstand die Zugfahrt nicht ersetzt bekommen habe und die Funktionszulage für diesen Zeitraum entfallen sei. Insgesamt forderte der Beschwerdeführer daher einen Betrag von € 30.500, der sich wie folgte zusammensetzt: Psychische Beeinträchtigung und damit zusammenhängender Vermögensschaden € 8.000 Nicht zugesprochene Belohnung sowie Entschädigung € 4.500 Nicht bewilligte Überstunden € 2.000 Nicht bewilligte Weiterbildung € 2.000 Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur eine Zugfahrt als Arbeitszeit gewährt wurde € 8.000 Nichtzulassung eines Heimarbeitstages € 6.000 € 6.000 € 30.500 Als der Beschwerdeführer im Jahr 2011 den Präsidenten des Asylgerichtshofes auf die Diskriminierung angesprochen habe, habe dieser gedroht, bei Aufrechtbehalten der Behauptungen den Kollegen des Beschwerdeführers alle Vergünstigungen zu entziehen. Dies habe er als Folge des vom Beschwerdeführer beantragten Schlichtungsverfahrens auch gemacht. I.1.2. Auf Aufforderung des Asylgerichtshofes legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Stellungnahme vom 03.07.2012 sämtliche im Antrag genannte Beweismittel sowie eine umfassende Kostenberechnung vor. Im Rahmen des Parteiengehörs gab er eine Stellungnahme vom 16.10.2012 ab und führte aus, er habe inzwischen die für das EU-Diplom noch ausstehenden Seminare besucht, seine Anträge auf Telearbeit und Arbeiten im Zug seien vom Bundeskanzleramt aber abgewiesen worden.römisch eins.1.2. Auf Aufforderung des Asylgerichtshofes legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Stellungnahme vom 03.07.2012 sämtliche im Antrag genannte Beweismittel sowie eine umfassende Kostenberechnung vor. Im Rahmen des Parteiengehörs gab er eine Stellungnahme vom 16.10.2012 ab und führte aus, er habe inzwischen die für das EU-Diplom noch ausstehenden Seminare besucht, seine Anträge auf Telearbeit und Arbeiten im Zug seien vom Bundeskanzleramt aber abgewiesen worden. 1.1.3. Der Präsident des Aslygerichtshofes erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 15.11.2012, dessen Spruch wie folgt lautete: „Ihre (gleichlautenden) Anträge vom 5. Juni 2012 an den Leiter der Außenstelle des Asylgerichtshofes bzw. an den Präsidenten des Asylgerichtshofes auf Zuspruch der Entschädigungsbeträge in Höhe von (Gesamtsumme) € 30.500, bzw. auf Feststellung, dass das unter „Diskriminierung" angeführte Verhalten bzw. Vorgangsweise Ihrer Vorgesetzten als Diskriminierung iSd Behinderteneinstellungsgesetzes anzusehen ist, werden
§ I des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. Nr. 29 idgF (DVG 1984) iVm den §§ 7a bis 7p Behinderteneinstellungsgesetz 1970 idgF (BEinstG) bzw. den §§ 1 bis 9 BundesBehindertengleichstellungsgesetz 2005 idgF (BGStG) abgewiesen.“„Ihre (gleichlautenden) Anträge vom 5. Juni 2012 an den Leiter der Außenstelle des Asylgerichtshofes bzw. an den Präsidenten des Asylgerichtshofes auf Zuspruch der Entschädigungsbeträge in Höhe von (Gesamtsumme) € 30.500, bzw. auf Feststellung, dass das unter „Diskriminierung" angeführte Verhalten bzw. Vorgangsweise Ihrer Vorgesetzten als Diskriminierung iSd Behinderteneinstellungsgesetzes anzusehen ist, werden
Paragraph römisch eins des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. Nr. 29 idgF (DVG 1984) in Verbindung mit den Paragraphen 7 a bis 7 p Behinderteneinstellungsgesetz 1970 idgF (BEinstG) bzw. den Paragraphen eins bis 9 BundesBehindertengleichstellungsgesetz 2005 idgF (BGStG) abgewiesen.“ In der Begründung wurde — nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges — ausgeführt, der Beschwerdeführer habe 2011 vier Anträge auf Weiterbildungen eingebracht. Ein Seminar habe der Beschwerdeführer wie geplant besucht, eines sei seitens der Dienstbehörde aufgrund zu hoher Kosten storniert worden; die Kosten wären im Vorfeld der Anmeldung mit der Dienstbehörde abzustimmen gewesen. Zwei Seminare habe der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht absolviert, für eines dieser Seminare habe der Beschwerdeführer ohne Genehmigung durch die Außenstellenleiterin (Dienstweg) einen Ersatztermin vereinbart, weshalb die Anmeldung von der Dienstbehörde storniert worden sei. Laut Stellungnahme vom 16.10.2012 habe der Beschwerdeführer die zwei für das EU-Diplom ausstehenden Seminare in der Zwischenzeit aber besucht. Aus dieser rechtskonformen Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften könne keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes abgeleitet werden. Auf Antrag des Beschwerdeführers habe die Dienstbehörde des Beschwerdeführers einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach jener die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an seiner Dienststelle (und nicht im Zug) zu erbringen habe. Die dagegen erhobene Berufung an das BKA sei nicht erfolgreich gewesen. Auf die darin erfolgten Ausführungen verwies der Präsident des Asylgerichtshofes, insbesondere auf die Begründung, dass der Beschwerdeführer mangels einer Grundlage auch kein subjektives Recht an der Beibehaltung bzw. Genehmigung der Vereinbarung, dass die für die Dauer einer Zugfahrt aufgewendete Zeit als Dienstzeit verrechnet werden könne, habe. Vielmehr sei die Vereinbarung aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Auch den Antrag auf Gewährung eines „Heimarbeitstages" habe die Dienstbehörde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch und damit kein subjektives Recht auf Gewährung von Telearbeit; die dagegen erhobene Berufung an das BKA sei ebenfalls nicht erfolgreich gewesen. Im Kalenderjahr 2007 seien dem Beschwerdeführer im Jänner 25 und im Februar sowie im März jeweils zehn Überstunden (Mehrdienstleistungen) angeordnet worden. Danach seien aus dienstlichen Gründen keine Überstunden mehr angeordnet worden. Der VwGH habe in einem Erkenntnis ausgeführt, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung von Mehrdienstleistungen deren Anordnung durch einen zuständigen Dienstvorgesetzten oder das Vorliegen einer dieser Anordnung gleichzuhaltenden Konstellation voraussetze. Dem Beamten komme aber kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu, das Unterbleiben einer solchen könne daher nicht die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten verletzen. Der Beschwerdeführer habe daher kein Recht auf Anordnung von Mehrdienstleistungen und könne eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes aus dieser rechtskonformen Anwendung der Vorschriften nicht abgeleitet werden. Es erscheine aber schon denkunmöglich, einen Mitarbeiter durch den Nicht-Anfall und die daraus folgende Nicht-Anordnung von Mehrdienstleistungen zu diskriminieren. In den Kalenderjahren 2007 bis 2011 habe der Beschwerdeführer jährliche Belohnungen in Form von Warengutscheinen erhalten, in den Jahren 2010 und 2011 sei ihm zusätzlich eine Belohnung in der Höhe von € 500 gewährt worden. Auch ein Rechtsanspruch auf Belohnung bestehe nach der Rechtsprechung des VwGH nicht. Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten Belohnung gewährt würden, sei für die Ermessensübung unerheblich. Das vom Beschwerdeführer angeführte Verhalten bzw. die Vorgehensweise seiner Vorgesetzten stelle weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung dar, noch sei der Beschwerdeführer belästigt oder unverhältnismäßig belastet worden. Der behauptete Entfall der Funktionszulage entspreche nicht den Tatsachen, der Beschwerdeführer beziehe seit 2006 ohne Unterbrechung die Funktionszulage für die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe
- Der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht auf Gleichberechtigung gerichtet, sondern liege diesem das unbedingte Streben nach einer Bevorzugung gegenüber allen anderen Bediensteten zu Grunde. I.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundeskanzler und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.römisch eins.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundeskanzler und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend führte er aus, die Teilnahme an zwei Seminaren („Sanktionen im Völker- und Europarecht", „Die Beilegung internationaler Streitigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des EuGH") sei bereits genehmigt gewesen, aus gesundheitlichen Gründen habe der Beschwerdeführer diese aber nicht besuchen können. Nach neuerlicher Antragstellung auf Teilnahme zu einem anderen Termin unter Einhaltung der Formalerfordernisse sei die Teilnahme ohne Begründung versagt worden. Den Dienstweg habe der Beschwerdeführer nicht verletzt, er habe der Verwaltungsakademie lediglich eine Zusage vorbehaltlich einer realistischerweise zu erwartenden Bestätigung von Seiten der Dienstbehörde gegeben. Dem Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit die Teilnahme an zwei bis drei Seminaren im Gegensatz zu seinen Kollegen nicht gewährt worden. Zur Aussage des Präsidenten, er werde den Kollegen alle Vergünstigungen entziehen, habe sich die Behörde ebenso verschwiegen wie zur Aussage der Außenstellenleiterin („Jetzt sind wir ihn endlich los"). Hinsichtlich der behaupteten Diskriminierung bei der Zugfahrt als Arbeitszeit sowie bei der Telearbeit habe die belangte Behörde ohne inhaltliche nur auf den Bescheid des BKA verwiesen. Diese Entscheidung des BKA werde nicht in Abrede gestellt, die Diskriminierung sei jedoch bis zur Auflösung der Vereinbarung (bezüglich der Zugfahrt als Dienstzeit) mit den anderen Kollegen in vollem Umfang aufrecht gewesen. Eine Diskriminierung bestehe auch, weil dem Beschwerdeführer die Arbeitsmöglichkeit während der Zugfahrt als Folge der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens entzogen worden sei. Die von der belangten Behörde zum Rechtsanspruch auf Leistung von Überstunden zitierte Judikatur sei im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, weil die damaligen Beschwerdeführer nicht nach dem BEinstG eingestellt gewesen seien. Auch der Hinweis, die Überstunden seien „aus dienstlichen Gründen" nicht angeordnet worden, sei zu allgemein. Zur Belohnung führte der Beschwerdeführer aus, entsprechend den Bestimmungen des BEinstG stelle es sehr wohl eine Diskriminierung dar, wenn bis auf zwei Personen alle eine Belohnung erhalten würden. Es sei geschmacklos, die vorenthaltene Belohnung mit den Krankenständen des Beschwerdeführers zu begründen, ergebe sich doch aus den ärztlichen Ausführungen klar, dass die täglichen Herabwürdigungen kausal für die Krankenstände des Beschwerdeführers seien. I.1.
- Mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ. BKA-124.070/0017-l/2/a/2013, wies der Bundeskanzler diese Berufung ab, wobei im Wesentlichen die Argumente aus dem Bescheid des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 wiederholt wurden. Zur Telearbeit wurde ergänzend ausgeführt, dass der Asylgerichtshof auch in den beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Fällen die Bewilligung widerrufen habe, sodass sich eindeutig ergebe, dass andere Motive als Diskriminierung ausschlaggebend gewesen seien. Zu den Überstunden wurde ausgeführt, dass die Anordnung von Mehrdienstleistungen nur restriktiv erfolgt sei. Nur in Ausnahmesituationen, etwa bei einem unvorhergesehenen besonders hohen Arbeitsanfall sei eine solche Anordnung erfolgt. Da eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen sei, sei eine Anordnung von Überstunden nicht erforderlich gewesen. Zur Belohnung wurde ergänzend dargelegt, im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen eine Belohnung erhalten. Bezogen auf die Jahre 2008 und 2009 habe die Dienstbehörde keine besonderen Leistungen feststellen können, die eine Belohnung gerechtfertigt hätten. Der Krankenstand sei nicht ausschlaggebend für die Gewährung oder Nichtgewährung der Belohnung gewesen, denn gerade in den Jahren mit den meisten Krankenstandstagen (2010 und 2011) habe der Beschwerdeführer die höchsten Belohnungen erhalten. Zur Aussage der Außenstellenleiterin wurde darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen sei, sodass der Antrag auf Schadenersatz aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage des Präsidenten des Asylgerichtshofes.römisch eins.1.
- Mit Bescheid vom 02.07.2013, GZ. BKA-124.070/0017-l/2/a/2013, wies der Bundeskanzler diese Berufung ab, wobei im Wesentlichen die Argumente aus dem Bescheid des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 wiederholt wurden. Zur Telearbeit wurde ergänzend ausgeführt, dass der Asylgerichtshof auch in den beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Fällen die Bewilligung widerrufen habe, sodass sich eindeutig ergebe, dass andere Motive als Diskriminierung ausschlaggebend gewesen seien. Zu den Überstunden wurde ausgeführt, dass die Anordnung von Mehrdienstleistungen nur restriktiv erfolgt sei. Nur in Ausnahmesituationen, etwa bei einem unvorhergesehenen besonders hohen Arbeitsanfall sei eine solche Anordnung erfolgt. Da eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen sei, sei eine Anordnung von Überstunden nicht erforderlich gewesen. Zur Belohnung wurde ergänzend dargelegt, im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen eine Belohnung erhalten. Bezogen auf die Jahre 2008 und 2009 habe die Dienstbehörde keine besonderen Leistungen feststellen können, die eine Belohnung gerechtfertigt hätten. Der Krankenstand sei nicht ausschlaggebend für die Gewährung oder Nichtgewährung der Belohnung gewesen, denn gerade in den Jahren mit den meisten Krankenstandstagen (2010 und 2011) habe der Beschwerdeführer die höchsten Belohnungen erhalten. Zur Aussage der Außenstellenleiterin wurde darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen sei, sodass der Antrag auf Schadenersatz aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage des Präsidenten des Asylgerichtshofes. I.2.
- Der Beschwerdeführer stellte nach einem Schlichtungsverfahren ohne gütliche Einigung mit Schreiben vom 30.07.2012 beim Präsidenten des Asylgerichtshofes als belangte Behörde (nunmehr: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) sowie beim Leiter der Außenstelle des Asylgerichtshofes in XXXX einen als „Beschwerde" bezeichneten Antrag auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages in der Höhe von € 2.000,00 sowie auf Feststellung, dass das näher angeführte Verhalten bzw. die Vorgangsweise der Vorgesetzten des Beschwerdeführers als Diskriminierung im Sinne des BEinstG anzusehen sei und der Gleitzeiterlass für den Beschwerdeführer nicht einzuhalten sei und dass dem Beschwerdeführer dieselben Arbeitsbedingungen, wie sie die anderen Mitarbeiter erfahren würden, gewährt werde sowie dass die Vorgesetzten des Beschwerdeführers dafür Sorge zu tragen hätten, dass künftig abfällige und diskriminierende Äußerungen gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen würden.römisch eins.2.
- Der Beschwerdeführer stellte nach einem Schlichtungsverfahren ohne gütliche Einigung mit Schreiben vom 30.07.2012 beim Präsidenten des Asylgerichtshofes als belangte Behörde (nunmehr: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) sowie beim Leiter der Außenstelle des Asylgerichtshofes in römisch 40 einen als „Beschwerde" bezeichneten Antrag auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages in der Höhe von € 2.000,00 sowie auf Feststellung, dass das näher angeführte Verhalten bzw. die Vorgangsweise der Vorgesetzten des Beschwerdeführers als Diskriminierung im Sinne des BEinstG anzusehen sei und der Gleitzeiterlass für den Beschwerdeführer nicht einzuhalten sei und dass dem Beschwerdeführer dieselben Arbeitsbedingungen, wie sie die anderen Mitarbeiter erfahren würden, gewährt werde sowie dass die Vorgesetzten des Beschwerdeführers dafür Sorge zu tragen hätten, dass künftig abfällige und diskriminierende Äußerungen gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen würden. Im Konkreten führte der Beschwerdeführer aus, man hätte sich über seine langen Arbeitszeiten beschwert, sodass seit 2012 von allen Mitarbeitern (mit Ausnahme einer Mitarbeiterin in XXXX und aller Mitarbeiter in Wien, die sogar an Samstagen arbeiten dürften) der Gleitzeiterlass penibelst einzuhalten gewesen sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer von konkret genannten Personen vorgeworfen worden, er sei schuld am schlechten Betriebsklima und würde nur Stunden schinden.Im Konkreten führte der Beschwerdeführer aus, man hätte sich über seine langen Arbeitszeiten beschwert, sodass seit 2012 von allen Mitarbeitern (mit Ausnahme einer Mitarbeiterin in römisch 40 und aller Mitarbeiter in Wien, die sogar an Samstagen arbeiten dürften) der Gleitzeiterlass penibelst einzuhalten gewesen sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer von konkret genannten Personen vorgeworfen worden, er sei schuld am schlechten Betriebsklima und würde nur Stunden schinden. Dass der Gleitzeiterlass nicht für alle Mitarbeiter, insbesondere aber schon für den Beschwerdeführer gelte, stelle eine Diskriminierung dar. Darüber hinaus hätten die Vorgesetzten nicht dafür Sorge getragen, dass diskriminierende Äußerungen gegenüber dem Beschwerdeführer unterbleiben würden. I.2.
- Der Präsident des Asylgerichtshofes erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 05.12.2012, dessen Spruch wie folgt lautete:römisch eins.2.
- Der Präsident des Asylgerichtshofes erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 05.12.2012, dessen Spruch wie folgt lautete: „Ihre (gleichlautenden) Anträge vom
- Juli 2012 an den Leiter der Außenstelle des Asylgerichtshofes bzw. an den Präsidenten des Asylgerichtshofes auf Zuspruch des Entschädigungsbetrages in Höhe von € 2.000,- werden
§ 1des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. Nr. 29 idg
F (DVG 1984) iVm §§ 47a Z. 1 und 48 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBI. Nr. 333 und den §§ 7a bis 7p Behinderteneinstellungsgesetz 1970 idgF (BEinstG) bzw. den §§ 1 bis 9 BundesBehindertengleichste/lungsgesetz 2005 idgF (BGStG) abgewiesen." „Ihre (gleichlautenden) Anträge vom 30. Juli 2012 an den Leiter der Außenstelle des Asylgerichtshofes bzw. an den Präsidenten des Asylgerichtshofes auf Zuspruch des Entschädigungsbetrages in Höhe von € 2.000,- werden
Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBI. Nr. 29 idgF (DVG 1984) in Verbindung mit Paragraphen 47 a, Ziffer eins und 48 Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBI. Nr. 333 und den Paragraphen 7 a bis 7 p Behinderteneinstellungsgesetz 1970 idgF (BEinstG) bzw. den Paragraphen eins bis 9 BundesBehindertengleichste/lungsgesetz 2005 idgF (BGStG) abgewiesen." In der Begründung wurde — nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges — ausgeführt, die Leiterin der Außenstelle XXXX des Asylgerichtshofes habe im Dezember 2012 das Rundschreiben Nr. 1 des Präsidenten betreffend Dienstzeit in Erinnerung gerufen und darauf hingewiesen, dass dieses von allen nichtrichterlichen Bediensteten ohne Ausnahme zu beachten sei. Gleichzeitig sei die von der Außenstellenleiterin getroffene Gleitzeitregelung in Erinnerung gerufen worden. Diese Regelungen würden ausnahmslos für alle nichtrichterlichen Bediensteten des Asylgerichtshofes gelten.In der Begründung wurde — nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges — ausgeführt, die Leiterin der Außenstelle römisch 40 des Asylgerichtshofes habe im Dezember 2012 das Rundschreiben Nr. 1 des Präsidenten betreffend Dienstzeit in Erinnerung gerufen und darauf hingewiesen, dass dieses von allen nichtrichterlichen Bediensteten ohne Ausnahme zu beachten sei. Gleichzeitig sei die von der Außenstellenleiterin getroffene Gleitzeitregelung in Erinnerung gerufen worden. Diese Regelungen würden ausnahmslos für alle nichtrichterlichen Bediensteten des Asylgerichtshofes gelten. Einer der Grundsätze des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes sei, dass aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften alleine keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes abgeleitet werden könne. Das vom Beschwerdeführer angeführte Verhalten bzw. die Vorgehensweise seiner Vorgesetzten stelle weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung dar noch sei der Beschwerdeführer dadurch von den Vorgesetzten belästigt oder unverhältnismäßig belastet worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht auf Gleichberechtigung, sondern auf eine Bevorzugung gegenüber allen anderen Bediensteten der Außenstelle XXXX und dem gesamten Asylgerichtshof gerichtet. Er stehe somit in keinerlei diskriminierendem Zusammenhang mit seiner Behinderung. Die vom Beschwerdeführer im Antrag behaupteten Äußerungen von Richterinnen bzw. von nichtrichterlichem Personal würde an den Rahmenbedingungen des gegenständlichen Verfahrens nichts ändern und könnten deshalb nicht diskriminierend sein.Das vom Beschwerdeführer angeführte Verhalten bzw. die Vorgehensweise seiner Vorgesetzten stelle weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung dar noch sei der Beschwerdeführer dadurch von den Vorgesetzten belästigt oder unverhältnismäßig belastet worden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht auf Gleichberechtigung, sondern auf eine Bevorzugung gegenüber allen anderen Bediensteten der Außenstelle römisch 40 und dem gesamten Asylgerichtshof gerichtet. Er stehe somit in keinerlei diskriminierendem Zusammenhang mit seiner Behinderung. Die vom Beschwerdeführer im Antrag behaupteten Äußerungen von Richterinnen bzw. von nichtrichterlichem Personal würde an den Rahmenbedingungen des gegenständlichen Verfahrens nichts ändern und könnten deshalb nicht diskriminierend sein. I.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundeskanzler und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. römisch eins.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Bundeskanzler und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend führte er aus, der Bescheid habe mit keinem Wort zum Vorwurf der unterschiedlichen Handhabung der Gleitzeit durch das nichtrichterliche Personal Stellung bezogen. Weiters bestritt der Beschwerdeführer das dienstliche Interesse, welches es dem nichtrichterlichen Personal in XXXX und Wien erlauben würde, seine Tätigkeit außerhalb der Gleitzeit (6.30 bis 18.00 Uhr) zu verrichten. Im Übrigen stelle die Einschränkung der Gleitzeit auf diesen Zeitraum für die nichtrichterlichen Bediensteten eine übertriebene Härte dar und widerstrebe dem Sinn und Zweck der Gleitzeit.Begründend führte er aus, der Bescheid habe mit keinem Wort zum Vorwurf der unterschiedlichen Handhabung der Gleitzeit durch das nichtrichterliche Personal Stellung bezogen. Weiters bestritt der Beschwerdeführer das dienstliche Interesse, welches es dem nichtrichterlichen Personal in römisch 40 und Wien erlauben würde, seine Tätigkeit außerhalb der Gleitzeit (6.30 bis 18.00 Uhr) zu verrichten. Im Übrigen stelle die Einschränkung der Gleitzeit auf diesen Zeitraum für die nichtrichterlichen Bediensteten eine übertriebene Härte dar und widerstrebe dem Sinn und Zweck der Gleitzeit. Mit der unsachlichen und untergriffigen Unterstellung, dem Antrag des Beschwerdeführers sei „ein unbedingtes Streben nach einer Bevorzugung" immanent, setze die Behörde wiederum ein diskriminierendes Verhalten. Darüber hinaus habe sich die Behörde nicht mit den diskriminierenden Äußerungen gegenüber dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, was als konkludente Zustimmung der Behörde zu qualifizieren sei. I.2.
- Mit Bescheid vom 04.07.2013, GZ. BKA-124.070/0018-l/2/a/2013, wies der Bundeskanzler diese Berufung ab, wobei im Wesentlichen die Argumente aus dem Bescheid des Asylgerichtshofes vom 05.12.2012 (siehe 2.2.) wiederholt wurden.römisch eins.2.
- Mit Bescheid vom 04.07.2013, GZ. BKA-124.070/0018-l/2/a/2013, wies der Bundeskanzler diese Berufung ab, wobei im Wesentlichen die Argumente aus dem Bescheid des Asylgerichtshofes vom 05.12.2012 (siehe 2.2.) wiederholt wurden. I.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide des Bundeskanzlers vom 02.07.2013 und vom 04.07.2013 durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und wiederholte darin im Wesentlichen seine Vorbringen aus den zwei Anträgen bzw. Berufungen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide des Bundeskanzlers vom 02.07.2013 und vom 04.07.2013 durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und wiederholte darin im Wesentlichen seine Vorbringen aus den zwei Anträgen bzw. Berufungen. I.
- Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23.06.2014, Zlen. 2013/12/0154 und 0155 über die Beschwerde wie folgt entschieden:römisch eins.
- Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23.06.2014, Zlen. 2013/12/0154 und 0155 über die Beschwerde wie folgt entschieden: „l./zu 2013/12/0154 [Bescheid vom 02.07.2013, zl. BKA-124.070/0017-l/2/a/2013]: Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Ansprüche aus der Nichtberücksichtigung der An- bzw. Rückreisezeit sowie aus der Nichtgenehmigung von "Heimarbeit" abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er Ansprüche aus der Nichtzulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, aus der Nichtanordnung von Überstunden sowie aus der Nichtgewährung von Belohnungen abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen (soweit er Ansprüche aus Aussagen von Vorgesetzten des Beschwerdeführers abweist) wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II./ zu 2013/12/0155 [Bescheid vom 04.07.2013, Zl. BKA-124.070/0018-l/2/a/2013]:römisch zwei./ zu 2013/12/0155 [Bescheid vom 04.07.2013, Zl. BKA-124.070/0018-l/2/a/2013]: Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Ansprüche aus dem Verhalten des Dienstgebers im Zusammenhang mit herabwürdigenden Äußerungen anderer Bediensteter abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (soweit er Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gestaltung und der Einhaltung des für ihn geltenden Dienstplanes abweist) wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. […]“ In den Entscheidungsgründen führte der VwGH nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, der Eintritt der in § 7g BEinstG umschriebenen Rechtsfolgen („Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis") setze eine Verletzung des in § 7b Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Diskriminierungsverbotes voraus, wobei dieses Diskriminierungsverbot ausschließlich Diskriminierungen „auf Grund einer Behinderung" verbiete. Nicht jede Diskriminierung einer behinderten Person stelle eine Diskriminierung auf Grund dieser Behinderung dar. Auch die Beweislastregel des § 7p BEinstG spiele im vom Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung beherrschten Verwaltungsverfahren keine Rolle.In den Entscheidungsgründen führte der VwGH nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, der Eintritt der in Paragraph 7 g, BEinstG umschriebenen Rechtsfolgen („Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis") setze eine Verletzung des in Paragraph 7 b, Absatz eins, leg. cit. umschriebenen Diskriminierungsverbotes voraus, wobei dieses Diskriminierungsverbot ausschließlich Diskriminierungen „auf Grund einer Behinderung" verbiete. Nicht jede Diskriminierung einer behinderten Person stelle eine Diskriminierung auf Grund dieser Behinderung dar. Auch die Beweislastregel des Paragraph 7 p, BEinstG spiele im vom Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung beherrschten Verwaltungsverfahren keine Rolle. Unzutreffend sei die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Rechtsauffassung, eine nach dem BEinstG verbotene Diskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil dem Beamten (sonst) im Zusammenhang mit den kritisierten Maßnahmen und Unterlassungen keine subjektiven Rechte eingeräumt seien. Denn dies ändere nichts daran, dass Anordnungen oder Unterlassungen des Dienstgebers in solchen Angelegenheiten Maßnahmen im Verständnis des § 7b Abs. 1 Z. 4 BEinstG betreffen bzw. die Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des § 7b Abs. 1 Z. 6 BEinstG gestalten würden, in Ansehung derer dem Beschwerdeführer sehr wohl ein subjektives Recht auf Unterbleiben einer Diskriminierung aus dem Grunde seiner Behinderung zukomme.Unzutreffend sei die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Rechtsauffassung, eine nach dem BEinstG verbotene Diskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil dem Beamten (sonst) im Zusammenhang mit den kritisierten Maßnahmen und Unterlassungen keine subjektiven Rechte eingeräumt seien. Denn dies ändere nichts daran, dass Anordnungen oder Unterlassungen des Dienstgebers in solchen Angelegenheiten Maßnahmen im Verständnis des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, BEinstG betreffen bzw. die Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinstG gestalten würden, in Ansehung derer dem Beschwerdeführer sehr wohl ein subjektives Recht auf Unterbleiben einer Diskriminierung aus dem Grunde seiner Behinderung zukomme. In Zusammenhang mit dem zur Zl. 2013/12/0154 angefochtenen Bescheid vom 02.07.2013 führte der VwGH aus, zur Dartuung sachlicher Gründe für die Versagung reiche ein allgemeiner Hinweis, dass es vorkommen könne, dass nicht jede gewünschte Fortbildung umgehend besucht werden dürfe oder die Nichtteilnahme der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen gewesen sei, nicht aus. Hinsichtlich der Argumentation der Nichteinhaltung des Dienstweges hätte eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen erfolgen müssen. Dieser Bescheid sei daher - soweit er Ansprüche aus der Versagung der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung abwies wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen. Zu Berücksichtigung der Bahnfahrten als Dienstzeit führte der VwGH aus, dass die seinerzeit erfolgte Vereinbarung durchaus eine rechtliche Deckung in § 36a Abs. 1 BDG gefunden haben könnte. Die mangelnde Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung belaste den Bescheid, soweit er Ansprüche aus der Versagung der (weiteren) Genehmigung von Arbeit während Zugsfahrten abwies, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er insoweit aufzuheben gewesen sei.Zu Berücksichtigung der Bahnfahrten als Dienstzeit führte der VwGH aus, dass die seinerzeit erfolgte Vereinbarung durchaus eine rechtliche Deckung in Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG gefunden haben könnte. Die mangelnde Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung belaste den Bescheid, soweit er Ansprüche aus der Versagung der (weiteren) Genehmigung von Arbeit während Zugsfahrten abwies, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er insoweit aufzuheben gewesen sei. Auch die in Bezug auf die Telearbeit von der Behörde vorgebrachte Begründung, der Widerruf sei ausschließlich „aus dienstlichem Interesse im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraumes" getroffen worden, sei nicht geeignet, sachliche Gründe für die Versagung darzutun, während die Möglichkeit der Telearbeit zwei weiteren Bediensteten zunächst belassen worden sei. Auch aus dem späteren Entziehen der Möglichkeit der Telearbeit hinsichtlich dieser beiden Beamten könne das Nichtvorliegen einer Diskriminierung nicht geschlossen werden. Der Bescheid sei daher, auch soweit er Ansprüche aus Verweigerung weiterer Telearbeit abwies, aufzuheben gewesen. Die erstinstanzliche Behörde habe auch die Nichtanordnung von Überstunden auf dienstliche Interessen gestützt. Die Behörde zweiter Instanz habe erstmals argumentiert, am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei im entsprechenden Zeitraum kein unvorhergesehener hoher Arbeitsanfall vorgelegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (insbesondere zu übergreifend Überstunden oder die Verteilung nach dem Gießkannenprinzip) unterliege daher nicht dem Neuerungsverbot, sondern zeige einen relevanten Verfahrensmangel auf: es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass die Behörde bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Soweit der Bescheid Ansprüche aus der Nichtanordnung von Mehrdienstleistungen anwies, sei er daher aufzuheben gewesen. Gleiches gelte für das Beschwerdevorbringen zur Versagung der Belohnung. Auch hier habe erstmals die Behörde zweiter Instanz ausgeführt, im betreffenden Zeitraum seien keine besonderen Leistungen durch den Beschwerdeführer erbracht worden, und ihm dazu kein Gehör gewährt. Auch dass die (erstinstanzliche) Behörde bezüglich des Beschwerdevorbringens, die Versagung der Belohnung mit der Begründung eines übergroßen Maßes an Krankenständen stelle eine Diskriminierung dar, und der dazu gestellten Beweisanträge ein Beweisverfahren nicht durchgeführt habe, stelle einen Verfahrensmangel dar. Der Bescheid sei daher auch, soweit er Ansprüche aus der Versagung der Belohnung abwies, aufzuheben gewesen. Bezüglich der diskriminierenden Aussagen der Vorgesetzten wies der VwGH die Beschwerde ab. In Zusammenhang mit dem zur Zl. 2013/12/0155 angefochtenen Bescheid vom 04.07.2013 führte der VwGH aus, hinsichtlich der Handhabung des Gleitzeiterlasses habe der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung nicht aufgezeigt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen gewesen sei. Betreffend die Diskriminierung durch Äußerungen anderer Bediensteter des Asylgerichtshofes wäre von Amts wegen die subjektive Motivation dieser Personen zu klären gewesen. Stünde die Motivationslage in Zusammenhang mit der Behinderung, könnte der Tatbestand des § 7d BEinstG (Belästigung) verwirklicht sein. Soweit der Bescheid Ansprüche aus diesen Vorfällen abwies, sei er daher aufzuheben gewesen.Betreffend die Diskriminierung durch Äußerungen anderer Bediensteter des Asylgerichtshofes wäre von Amts wegen die subjektive Motivation dieser Personen zu klären gewesen. Stünde die Motivationslage in Zusammenhang mit der Behinderung, könnte der Tatbestand des Paragraph 7 d, BEinstG (Belästigung) verwirklicht sein. Soweit der Bescheid Ansprüche aus diesen Vorfällen abwies, sei er daher aufzuheben gewesen. I.
- Am 10.03.2020, 02.09.2020, 22.06.2021 und 09.11.2021 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen XXXX (ehemalige Leiterin der Außenstelle XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX . XXXX XXXX , XXXX und HR i.R. XXXX als Zeugen einvernommen.römisch eins.
- Am 10.03.2020, 02.09.2020, 22.06.2021 und 09.11.2021 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugen römisch 40 (ehemalige Leiterin der Außenstelle römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und HR i.R. römisch 40 als Zeugen einvernommen. I.
- Mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde seitens der belangten Behörde im Hinblick auf die Verhandlung vom 09.11.2021 mitgeteilt, dass — einschließlich des Beschwerdeführers — 18 Bediensteten des (damaligen) Asylgerichthofes auf Basis der damals geltenden (beilliegenden) Richtlinien keine Sommerbelohnung 2008 zuerkannt wurde.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde seitens der belangten Behörde im Hinblick auf die Verhandlung vom 09.11.2021 mitgeteilt, dass — einschließlich des Beschwerdeführers — 18 Bediensteten des (damaligen) Asylgerichthofes auf Basis der damals geltenden (beilliegenden) Richtlinien keine Sommerbelohnung 2008 zuerkannt wurde. Es werde klargestellt, dass sich die Aussage von RegRat XXXX auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, dass „die Anzahl der Personen die im fraglichen Zeitraum (Juni 2007 bis Juni 2008) keine Belohnung erhalten haben, bzw die Anzahl der Personen die eine erhalten haben, binnen 14 Tagen bekannt geben", sich verfahrensgegenständlich und auch dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend auf die Ausschüttung der Belohnung im Sommer 2008 für den Beurteilungszeitraum Juni 2007 bis Juni 2008 bezogen habe.Es werde klargestellt, dass sich die Aussage von RegRat römisch 40 auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, dass „die Anzahl der Personen die im fraglichen Zeitraum (Juni 2007 bis Juni 2008) keine Belohnung erhalten haben, bzw die Anzahl der Personen die eine erhalten haben, binnen 14 Tagen bekannt geben", sich verfahrensgegenständlich und auch dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend auf die Ausschüttung der Belohnung im Sommer 2008 für den Beurteilungszeitraum Juni 2007 bis Juni 2008 bezogen habe. Ferner werde klargestellt, dass sich die Aussage von RegRat XXXX „Die Anzahl der Krankenstandstage ist nicht erheblich, weil krankheitsbedingte Abwesenheiten solange sie unter sechs Monate waren, für die Gewährung von Belohnungen nicht ausschlaggebend waren“, auf die Gewährung der Weihnachtsgutscheine bezogen habe. Für die Gewährung der Sommerbelohnung sei die Anzahl der Krankenstandstage
den unter einem vorgelegten Richtlinien zur Bemessung der Sommerbelohnung 2008 unerheblich gewesen.Ferner werde klargestellt, dass sich die Aussage von RegRat römisch 40 „Die Anzahl der Krankenstandstage ist nicht erheblich, weil krankheitsbedingte Abwesenheiten solange sie unter sechs Monate waren, für die Gewährung von Belohnungen nicht ausschlaggebend waren“, auf die Gewährung der Weihnachtsgutscheine bezogen habe. Für die Gewährung der Sommerbelohnung sei die Anzahl der Krankenstandstage
den unter einem vorgelegten Richtlinien zur Bemessung der Sommerbelohnung 2008 unerheblich gewesen. I.
- Der Beschwerdeführer brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.01.2022 im Wesentlichen vor, dass er von Juli 2007 bis Juni 2008 noch beim „Unabhängigen Bundesasylsenat" tätig gewesen sei und daher in Bezug auf eine Belohnung die Richtlinien des Innenministeriums maßgeblich gewesen seien.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.01.2022 im Wesentlichen vor, dass er von Juli 2007 bis Juni 2008 noch beim „Unabhängigen Bundesasylsenat" tätig gewesen sei und daher in Bezug auf eine Belohnung die Richtlinien des Innenministeriums maßgeblich gewesen seien. Zudem sei die Anzahl der Krankenstandstage jener Personen, die keine Belohnung erhalten hätten seitens der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden. Die Punkte 1 bis 3 der Richtlinie zur Bemessung der Sommerbelohnung — sofern diese für die strittige Belohnung überhaupt gelte —seien in der Außenstelle XXXX nicht wahrgenommen worden. So spreche Pkt. 3 der Richtlinie davon, sich „an der Erreichung der in den Mitarbeitergesprächen vereinbarten Ziele" zu orientieren. Zu dieser Zeit habe es keine Mitarbeitergespräche gegeben. Mit ihm sei das erste Mitarbeitergespräch glaublich im Dezember 2008 oder 2009 beim Asylgerichtshof geführt worden.Die Punkte 1 bis 3 der Richtlinie zur Bemessung der Sommerbelohnung — sofern diese für die strittige Belohnung überhaupt gelte —seien in der Außenstelle römisch 40 nicht wahrgenommen worden. So spreche Pkt. 3 der Richtlinie davon, sich „an der Erreichung der in den Mitarbeitergesprächen vereinbarten Ziele" zu orientieren. Zu dieser Zeit habe es keine Mitarbeitergespräche gegeben. Mit ihm sei das erste Mitarbeitergespräch glaublich im Dezember 2008 oder 2009 beim Asylgerichtshof geführt worden. XXXX (VHS S. 3 vom 02.09.2020) habe in der Verhandlung ausgeführt, dass nicht sie die Belohnung verteilte, sondern Wien. Dies habe auch Fr. XXXX bestätigt (S. 16 der VHS v. 02.09.2020). Der damalige Leiter in Wien, HR. XXXX habe dies wiederum bestritten und gemeint, dass XXXX zuständig gewesen sei (S. 2 der VHS vom 09.11.2021). römisch 40 (VHS S. 3 vom 02.09.2020) habe in der Verhandlung ausgeführt, dass nicht sie die Belohnung verteilte, sondern Wien. Dies habe auch Fr. römisch 40 bestätigt (S. 16 der VHS v. 02.09.2020). Der damalige Leiter in Wien, HR. römisch 40 habe dies wiederum bestritten und gemeint, dass römisch 40 zuständig gewesen sei (S. 2 der VHS vom 09.11.2021). Wenn XXXX auf S. 17 der VHS vom 02.09.2020 behaupte, dass sie öfters mit den Kollegen XXXX und XXXX gesprochen habe und diese mit seinen Leistungen nicht zufrieden gewesen seien, weshalb keine Belohnung gerechtfertigt gewesen wäre, sei dies angesichts ihres Vorbringens, zuständig für die Belohnung gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich seien auch keine schriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt worden.Wenn römisch 40 auf S. 17 der VHS vom 02.09.2020 behaupte, dass sie öfters mit den Kollegen römisch 40 und römisch 40 gesprochen habe und diese mit seinen Leistungen nicht zufrieden gewesen seien, weshalb keine Belohnung gerechtfertigt gewesen wäre, sei dies angesichts ihres Vorbringens, zuständig für die Belohnung gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich seien auch keine schriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt worden. Er sei im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 29 Tage krank gewesen. Im genannten Zeitraum habe er 136 Erledigungen erstellt. Von 7/2007 bis 6/2008 sei er für Mag. XXXX
(4), Mag. XXXX
(23), Mag. XXXX
(9), Dr. XXXX
(18), Mag. XXXX
(16), Dr. XXXX
(10)und XXXX
(9)tätig gewesen. Die in Klammer befindlichen Zahlen seien die Tage, die er für die Senatsmitglieder tätig gewesen sei. 2008 sei er überhaupt nur für Dr. XXXX , Mag. XXXX und Mag. XXXX tätig gewesen. Hinsichtlich Dr. XXXX seither Ende 2007 bei XXXX gewesen und habe sie gebeten, ihn wegen persönlicher Differenzen einem anderen Senatsmitglied zuzuteilen, was in weiterer Folge auch geschehen sei. Daher sei den Ausführungen von XXXX , dass die 3 Senatsmitglieder mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen seien, der Boden entzogen. Sie habe sich ja nicht einmal erinnern können, dass der für sie und auch für ihren Stellvertreter (Mag. XXXX ) im gegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sei. Es sei auch zu beachten, dass Mag. XXXX in einem Mail XXXX auf seine Krankenstände aufmerksam gemacht habe und sie geantwortet habe, dass sie das Wien mitgeteilt habe, aber ihn im Auftrag Wiens vollständig einsetzen.Er sei im Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 29 Tage krank gewesen. Im genannten Zeitraum habe er 136 Erledigungen erstellt. Von 7 aus 2007, bis 6 aus 2008, sei er für Mag. römisch 40
(4), Mag. römisch 40
(23), Mag. römisch 40
(9), Dr. römisch 40
(18), Mag. römisch 40
(16), Dr. römisch 40
(10)und römisch 40
(9)tätig gewesen. Die in Klammer befindlichen Zahlen seien die Tage, die er für die Senatsmitglieder tätig gewesen sei. 2008 sei er überhaupt nur für Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 tätig gewesen. Hinsichtlich Dr. römisch 40 seither Ende 2007 bei römisch 40 gewesen und habe sie gebeten, ihn wegen persönlicher Differenzen einem anderen Senatsmitglied zuzuteilen, was in weiterer Folge auch geschehen sei. Daher sei den Ausführungen von römisch 40 , dass die 3 Senatsmitglieder mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen seien, der Boden entzogen. Sie habe sich ja nicht einmal erinnern können, dass der für sie und auch für ihren Stellvertreter (Mag. römisch 40 ) im gegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sei. Es sei auch zu beachten, dass Mag. römisch 40 in einem Mail römisch 40 auf seine Krankenstände aufmerksam gemacht habe und sie geantwortet habe, dass sie das Wien mitgeteilt habe, aber ihn im Auftrag Wiens vollständig einsetzen. Es sei offensichtlich, dass sich hinsichtlich der Belohnungsvergabe keiner für zuständig erklären wolle. Ferner weise aber darauf hin, dass die Senatsmitglieder zu dieser Zeit gar nicht gefragt worden seien, ob sie für eine Belohnung seinen oder nicht (vgl. VHS S. 3 von Dr. XXXX , Dr. XXXX v. 31.08.2021 und DDr. XXXX S. 4 v. 22.06.2021).Es sei offensichtlich, dass sich hinsichtlich der Belohnungsvergabe keiner für zuständig erklären wolle. Ferner weise aber darauf hin, dass die Senatsmitglieder zu dieser Zeit gar nicht gefragt worden seien, ob sie für eine Belohnung seinen oder nicht vergleiche VHS S. 3 von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 v. 31.08.2021 und DDr. römisch 40 S. 4 v. 22.06.2021). Er wolle darauf hinweisen, dass im Oktober 2008 XXXX angerufen habe, um sich zu erkundigen, aus welchem Grund er keine Belohnung erhalten habe. Ihm sei gesagt worden, dass nur er sowie eine Bedienstete, die im Jahr 2008 nur einen Tag da gewesen sei, keine Belohnung erhalten hätten. Angeblich sei der Grund sein Krankenstand gewesen. Wäre der Grund für die Nichtzuteilung der Belohnung die Unzufriedenheit der Senatsmitglieder gewesen, hätte er dies auch so gesagt und sich nicht auf meinen Krankenstand bezogen. XXXX habe auch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift nicht bestritten. Zu beachten sei auch, dass er lt. Weisung XXXX ab 2008 für jeden Tag Krankenstand eine ärztliche Bestätigung bringen habe müssen und dies bei 90 % Behinderung. In diese Zeit sei auch die Zurückziehung seiner Bewerbung für das BFA in XXXX gefallen. Die Probleme seiner Krankenstände zögen sich sich wie ein roter Faden durch seine Dienstzeit.Er wolle darauf hinweisen, dass im Oktober 2008 römisch 40 angerufen habe, um sich zu erkundigen, aus welchem Grund er keine Belohnung erhalten habe. Ihm sei gesagt worden, dass nur er sowie eine Bedienstete, die im Jahr 2008 nur einen Tag da gewesen sei, keine Belohnung erhalten hätten. Angeblich sei der Grund sein Krankenstand gewesen. Wäre der Grund für die Nichtzuteilung der Belohnung die Unzufriedenheit der Senatsmitglieder gewesen, hätte er dies auch so gesagt und sich nicht auf meinen Krankenstand bezogen. römisch 40 habe auch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Niederschrift nicht bestritten. Zu beachten sei auch, dass er lt. Weisung römisch 40 ab 2008 für jeden Tag Krankenstand eine ärztliche Bestätigung bringen habe müssen und dies bei 90 % Behinderung. In diese Zeit sei auch die Zurückziehung seiner Bewerbung für das BFA in römisch 40 gefallen. Die Probleme seiner Krankenstände zögen sich sich wie ein roter Faden durch seine Dienstzeit. Sofern sich XXXX auf die Belohnung 2012 und das damit zusammenhängende Schreiben von Dr. XXXX beziehe (S. 16 der VHS v. 02.09.2020), verweise er auf die diesbezüglichen Äußerungen von Dr. XXXX , DDr. XXXX (VHS 22.06.2021), Dr. XXXX und seinen Äußerungen in der Verhandlung am 31.
- So habe DDr. XXXX auf S. 3 der VHS vom 22.06.2021 ausgeführt „Im Großen und Ganzen war ich sehr zufrieden mit seiner Arbeit". Dr. XXXX habe auf die Frage des Richters „Wie ist die Zusammenarbeit mit ihm verlaufen" mit „Ja" geantwortet (S. 2 der VHS v. 31.08.2021). Er verweise auf S 5 der VHS v. 31.08.2021, wo er von 01.07.2011 bis 30.06.2012 von Dr. XXXX an Dr. XXXX nur 14 Tage „ausgeliehen" worden sei und da 11 Erledigungen gemacht habe.Sofern sich römisch 40 auf die Belohnung 2012 und das damit zusammenhängende Schreiben von Dr. römisch 40 beziehe (S. 16 der VHS v. 02.09.2020), verweise er auf die diesbezüglichen Äußerungen von Dr. römisch 40 , DDr. römisch 40 (VHS 22.06.2021), Dr. römisch 40 und seinen Äußerungen in der Verhandlung am 31.
- So habe DDr. römisch 40 auf S. 3 der VHS vom 22.06.2021 ausgeführt „Im Großen und Ganzen war ich sehr zufrieden mit seiner Arbeit". Dr. römisch 40 habe auf die Frage des Richters „Wie ist die Zusammenarbeit mit ihm verlaufen" mit „Ja" geantwortet (S. 2 der VHS v. 31.08.2021). Er verweise auf S 5 der VHS v. 31.08.2021, wo er von 01.07.2011 bis 30.06.2012 von Dr. römisch 40 an Dr. römisch 40 nur 14 Tage „ausgeliehen" worden sei und da 11 Erledigungen gemacht habe. Resümierend sei anzumerken, dass seine Leistungen nicht der Grund für die nicht zuerkannte Belohnung gewesen sind. Auch habe sich weder XXXX noch XXXX für die Vergabe im gegenständlichen Zeitraum für zuständig erklärt, sondern jeweils den anderen für die Zuerkennung der Belohnung namhaft gemacht. Fakt sei, dass er auf Grund seiner Krankenstände, wie von XXXX mitgeteilt, keine Belohnung erhalten habe. Die Krankenstände resultierten aus seiner Behinderung. Auch wenn es bestritten werde, dass Krankenstände nicht für die Zuerkennung einer Belohnung maßgeblich seien, werde dies sehr wohl berücksichtigt. Er verweise diesbezüglich nochmals auf das Mail von Mag. XXXX an XXXX und den Ausführungen von Dr. XXXX (S. 4 der VHS v. 31.08.2021), dass sein Krankenstand Thema bei XXXX gewesen sei. Wenn dies jetzt bestritten werde, seien dies reine Schutzbehauptungen. So habe ihn DDr. XXXX positiv bewertet und sich nie gegen die Zuerkennung einer Belohnung ausgesprochen hat (S 4 der VHS v. 22.06.2021). Er beantrage daher die Zuerkennung der Belohnung für 2007 — 2008 und für 2011 — 2012.Resümierend sei anzumerken, dass seine Leistungen nicht der Grund für die nicht zuerkannte Belohnung gewesen sind. Auch habe sich weder römisch 40 noch römisch 40 für die Vergabe im gegenständlichen Zeitraum für zuständig erklärt, sondern jeweils den anderen für die Zuerkennung der Belohnung namhaft gemacht. Fakt sei, dass er auf Grund seiner Krankenstände, wie von römisch 40 mitgeteilt, keine Belohnung erhalten habe. Die Krankenstände resultierten aus seiner Behinderung. Auch wenn es bestritten werde, dass Krankenstände nicht für die Zuerkennung einer Belohnung maßgeblich seien, werde dies sehr wohl berücksichtigt. Er verweise diesbezüglich nochmals auf das Mail von Mag. römisch 40 an römisch 40 und den Ausführungen von Dr. römisch 40 (S. 4 der VHS v. 31.08.2021), dass sein Krankenstand Thema bei römisch 40 gewesen sei. Wenn dies jetzt bestritten werde, seien dies reine Schutzbehauptungen. So habe ihn DDr. römisch 40 positiv bewertet und sich nie gegen die Zuerkennung einer Belohnung ausgesprochen hat (S 4 der VHS v. 22.06.2021). Er beantrage daher die Zuerkennung der Belohnung für 2007 — 2008 und für 2011 —
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von nachstehend angeführtem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Bund. Seit 01.02.2006 ist er als juristischer Mitarbeiter zuerst des unabhängigen Bundesasylsenates, später des Asylgerichtshofs und nun des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle XXXX , beschäftigt. Bezüglich seiner Person wurde ein Grad der Behinderung von 80% durch das Bundessozialamt bescheidmäßig festgestellt.Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Bund. Seit 01.02.2006 ist er als juristischer Mitarbeiter zuerst des unabhängigen Bundesasylsenates, später des Asylgerichtshofs und nun des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle römisch 40 , beschäftigt. Bezüglich seiner Person wurde ein Grad der Behinderung von 80% durch das Bundessozialamt bescheidmäßig festgestellt. II.1.
- Anrechnung der Zugfahrt als Arbeitszeit:römisch zwei.1.
- Anrechnung der Zugfahrt als Arbeitszeit: Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Bis zum Jahr 2011 wurde ihm täglich eine Zugfahrt zwischen XXXX und XXXX als Arbeitszeit angerechnet, da der während der Zugfahrt konzeptiv tätig war. Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Bis zum Jahr 2011 wurde ihm täglich eine Zugfahrt zwischen römisch 40 und römisch 40 als Arbeitszeit angerechnet, da der während der Zugfahrt konzeptiv tätig war. Zwei weiteren juristischen Mitarbeitern wurden jeweils zweitägliche Zugfahrten zwischen XXXX und XXXX als Arbeitszeit angerechnet. Begründet wurde die unterschiedliche Vorgangsweise damit, dass beide Mitarbeiter Familien mit Kindern hatten und deshalb darum gebeten hatten, um bestimmte familiäre Notwendigkeiten (beispielsweise Kinder in den Kindergarten bringen etc.) leichter mit den beruflichen Erfordernissen zu vereinen zu können. Beim Beschwerdeführer waren diese familiären Umstände nicht gegeben. Zwei weiteren juristischen Mitarbeitern wurden jeweils zweitägliche Zugfahrten zwischen römisch 40 und römisch 40 als Arbeitszeit angerechnet. Begründet wurde die unterschiedliche Vorgangsweise damit, dass beide Mitarbeiter Familien mit Kindern hatten und deshalb darum gebeten hatten, um bestimmte familiäre Notwendigkeiten (beispielsweise Kinder in den Kindergarten bringen etc.) leichter mit den beruflichen Erfordernissen zu vereinen zu können. Beim Beschwerdeführer waren diese familiären Umstände nicht gegeben. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle XXXX damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter (Mag. XXXX ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe.Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle römisch 40 damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter (Mag. römisch 40 ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. II.1.
- Nichtgenehmigung bzw. Widerruf von Heimarbeit:römisch zwei.1.
- Nichtgenehmigung bzw. Widerruf von Heimarbeit: Dem Beschwerdeführer wurde bis August 2008 jeweils der Freitag als Heimarbeitstag eingeräumt. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle XXXX damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter ( XXXX ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe.Dem Beschwerdeführer wurde bis August 2008 jeweils der Freitag als Heimarbeitstag eingeräumt. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle römisch 40 damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter ( römisch 40 ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. II.1.
- Nichtzulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen:römisch zwei.1.
- Nichtzulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen: Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer zu zwei Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zur Absolvierung des EU-Diploms zugelassen. Es handelte sich dabei um die Seminare „ES 257 Sanktionen im Völker-und Europarecht“ und „ES 330 die Beilegung internationaler Streitigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des EuGH“. Wegen einer Mandeloperation konnte er die ursprünglich vorgesehenen Termine nicht wahrnehmen. Die Teilnahme an einem Ersatztermin (ES 257 am 20.05.2011) bzw. (ES 330 am 28.06.2011) wurde ihm - im Gegensatz zu zwei Kollegen - verweigert. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des fachvorgesetzten Richters ( XXXX ) wegen des erhöhten Arbeitsanfalls aus dienstlichen Gründen unabkömmlich war. Ferner habe es sich um Seminare zur Absolvierung des EU-Diploms gehandelt, die jederzeit nachgeholt werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte die gegenständlichen Seminare im März 2012 nachholen.Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer zu zwei Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zur Absolvierung des EU-Diploms zugelassen. Es handelte sich dabei um die Seminare „ES 257 Sanktionen im Völker-und Europarecht“ und „ES 330 die Beilegung internationaler Streitigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des EuGH“. Wegen einer Mandeloperation konnte er die ursprünglich vorgesehenen Termine nicht wahrnehmen. Die Teilnahme an einem Ersatztermin (ES 257 am 20.05.2011) bzw. (ES 330 am 28.06.2011) wurde ihm - im Gegensatz zu zwei Kollegen - verweigert. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des fachvorgesetzten Richters ( römisch 40 ) wegen des erhöhten Arbeitsanfalls aus dienstlichen Gründen unabkömmlich war. Ferner habe es sich um Seminare zur Absolvierung des EU-Diploms gehandelt, die jederzeit nachgeholt werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte die gegenständlichen Seminare im März 2012 nachholen. II.1.
- Nichtanordnung von Überstunden:römisch zwei.1.
- Nichtanordnung von Überstunden: Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom Februar 2007 bis April 2007 die Leistung von zehn Überstunden pro Monat angeordnet. In weiterer Folge wurden für ihn keine Überstunden mehr angeordnet. Anderen Kollegen wurden hingegen Überstundenanordnungen im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 mit 20 Stunden, im Jänner 2008 bis Juni 2008 mit 20 Überstunden pro Monaten, 2009 mit insgesamt 48 Stunden, 2010 mit insgesamt 20 Stunden und 2011 bis zum Zeitpunkt des Antrages mit insgesamt 20 Überstunden erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die fachvorgesetzten Richter keine diesbezüglichen Anträge an die Außenstellenleiterin gerichtet haben. 1.
- Nichtgewährung von Belohnungen: An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es üblich, dass die Bediensteten in der Regel im August des jeweiligen Jahres eine Geldbelohnung und vor Weihnachten Warengutscheine erhalten. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 und 2009 keine Geldbelohnung
§ 19Geh
G erhalten. Die Warengutscheine hat er immer erhalten.An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es üblich, dass die Bediensteten in der Regel im August des jeweiligen Jahres eine Geldbelohnung und vor Weihnachten Warengutscheine erhalten. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 und 2009 keine Geldbelohnung
Paragraph 19, GehG erhalten. Die Warengutscheine hat er immer erhalten. Der juristische Mitarbeiter XXXX hat für die Jahre 2008 und 2009 Belohnungen i.H.v. € 400,00 bzw. € 580,00 erhalten.Der juristische Mitarbeiter römisch 40 hat für die Jahre 2008 und 2009 Belohnungen i.H.v. € 400,00 bzw. € 580,00 erhalten. Nicht festgestellt werden konnte, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für eine Belohnung nicht ausreichend waren. II.1.
- Herabwürdigende Äußerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers: römisch zwei.1.
- Herabwürdigende Äußerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers: Nicht festgestellt werden konnte, dass am 02.02.2012 eine Richterin gesagt habe, dass der Beschwerdeführer „schuld am schlechten Betriebsklima“ sei und dass diese Richterin den Umstand, dass er fallweise bis 19.30 Uhr im Büro gewesen sei, so dargestellt habe, dass er Plusstunden ansammeln wolle. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlungen vom 10.03.2020, 02.09.2020, 22.06.2022 und 09.11.
- Zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen wird Nachstehendes festgehalten II.2.
- Anrechnung der Zugfahrt als Arbeitszeit:römisch zwei.2.
- Anrechnung der Zugfahrt als Arbeitszeit: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in XXXX wohnt und ihm bis zum August 2008 täglich eine Zugfahrt zwischen XXXX und XXXX als Arbeitszeit angerechnet, da er während der Zugfahrt konzeptiv tätig war. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnt und ihm bis zum August 2008 täglich eine Zugfahrt zwischen römisch 40 und römisch 40 als Arbeitszeit angerechnet, da er während der Zugfahrt konzeptiv tätig war. Ebenso unbestritten ist, dass zwei weiteren juristischen Mitarbeitern jeweils zwei tägliche Zugfahrten zwischen XXXX und XXXX als Arbeitszeit angerechnet. Auch der seitens der Außenstellenleiterin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung als Begründung für ihre Vvorgangsweise angeführte Umstand, dass beide Mitarbeiter Familien mit Kindern hatten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Beim Beschwerdeführer waren diese familiären Umstände unstrittig nicht gegeben.Ebenso unbestritten ist, dass zwei weiteren juristischen Mitarbeitern jeweils zwei tägliche Zugfahrten zwischen römisch 40 und römisch 40 als Arbeitszeit angerechnet. Auch der seitens der Außenstellenleiterin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung als Begründung für ihre Vvorgangsweise angeführte Umstand, dass beide Mitarbeiter Familien mit Kindern hatten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Beim Beschwerdeführer waren diese familiären Umstände unstrittig nicht gegeben. Zur Beendigung dieser Regelung im August 2008 hat die Außenstellenleiterin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vom 02.09.2020 angegeben, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter ( XXXX ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. XXXX hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 ausgeführt, dass er diese Arbeit befürworte solange es ein bestimmtes Maß nicht übersteigen und die Leistung darunter nicht leide. Konkrete Erinnerungen an einen erhöhten Kommunikationsbedarf im Hinblick auf den Widerruf der Telearbeit hatte er nicht. Angesichts dieser Erinnerungslücken werden daher die diesbezüglichen Aussagen der Außenstellenleiterin weder widerlegt noch bestätigt, weshalb diese den oben unter Punkt II.1.
- getroffene Sachverhaltsdarstellungen zugrundegelegt werdenZur Beendigung dieser Regelung im August 2008 hat die Außenstellenleiterin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vom 02.09.2020 angegeben, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter ( römisch 40 ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. römisch 40 hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 ausgeführt, dass er diese Arbeit befürworte solange es ein bestimmtes Maß nicht übersteigen und die Leistung darunter nicht leide. Konkrete Erinnerungen an einen erhöhten Kommunikationsbedarf im Hinblick auf den Widerruf der Telearbeit hatte er nicht. Angesichts dieser Erinnerungslücken werden daher die diesbezüglichen Aussagen der Außenstellenleiterin weder widerlegt noch bestätigt, weshalb diese den oben unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffene Sachverhaltsdarstellungen zugrundegelegt werden II.2.
- Nichtgenehmigung bzw. Widerruf von Heimarbeit:römisch zwei.2.
- Nichtgenehmigung bzw. Widerruf von Heimarbeit: Dem Beschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen bis August 2008 jeweils der Freitag als Heimarbeitstag eingeräumt. Zur Beendigung dieser Regelung im August 2008 hat die Außenstellenleiterin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vom 02.09.2020 angegeben, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter ( XXXX ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. XXXX hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 ausgeführt, dass er diese Arbeit befürworte solange es ein bestimmtes Maß nicht übersteigen und die Leistung darunter nicht leide. Konkrete Erinnerungen an einen erhöhten Kommunikationsbedarf im Hinblick auf den Widerruf der Telearbeit hatte er nicht. Angesichts dieser Erinnerungslücken werden daher die diesbezüglichen Aussagen der Außenstellenleiterin weder widerlegt noch bestätigt, weshalb diese den oben unter Punkt II.1.
- getroffene Sachverhaltsdarstellungen zugrundegelegt werden.Zur Beendigung dieser Regelung im August 2008 hat die Außenstellenleiterin anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vom 02.09.2020 angegeben, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter ( römisch 40 ) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. römisch 40 hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 ausgeführt, dass er diese Arbeit befürworte solange es ein bestimmtes Maß nicht übersteigen und die Leistung darunter nicht leide. Konkrete Erinnerungen an einen erhöhten Kommunikationsbedarf im Hinblick auf den Widerruf der Telearbeit hatte er nicht. Angesichts dieser Erinnerungslücken werden daher die diesbezüglichen Aussagen der Außenstellenleiterin weder widerlegt noch bestätigt, weshalb diese den oben unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffene Sachverhaltsdarstellungen zugrundegelegt werden. II.2.
- Nichtzulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen:römisch zwei.2.
- Nichtzulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zu zwei Seminaren („ES 257 Sanktionen im Völker-und Europarecht“ und „ES 330 die Beilegung internationaler Streitigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des EuGH“) an der Verwaltungsakademie des Bundes zur Absolvierung des EU-Diploms zugelassen wurde. Ebenso unbestritten ist, dass er wegen einer Mandeloperation die ursprünglich vorgesehenen Termine nicht wahrnehmen konnte und diese Seminare erst im März 2012 nachholen konnte, während zwei Kollegen an früheren Ersatzterminen (ES 257 am 20.05.2011) bzw. (ES 330 am 28.06.2011) teilnehmen konnten. Die Feststellungen bezüglich der Verweigerung der Seminarteilnahme im Jahr 2011 ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Aussage der Leiterin der Außenstelle XXXX vom 02.09.
- XXXX hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 hinsichtlich der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu den in Rede stehenden Seminaren im Jahr 2011 keine konkreten Angaben gemacht. Er beschränkte sich auf den allgemeinen Hinweis, dass er Seminare, die für den Dienst etwas bringen (z.B. Judikatur) grundsätzlich befürworte. Bei anderen stehe er nicht so dahinter. Auf Befragen hielt er es für vorstellbar, dass er wegen des langandauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers wegen seiner Mandeloperation eine Seminarteilnahme des Beschwerdeführers nicht befürwortet habe, ohne sich aber konkret daran erinnern zu können. Angesichts dieser vagen und unbestimmten Aussagen wird daher der diesbezüglichen Aussage der Außenstellenleiterin in der Verhandlung vom 02.09.2021 Glauben geschenkt.Die Feststellungen bezüglich der Verweigerung der Seminarteilnahme im Jahr 2011 ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Aussage der Leiterin der Außenstelle römisch 40 vom 02.09.
- römisch 40 hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 hinsichtlich der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu den in Rede stehenden Seminaren im Jahr 2011 keine konkreten Angaben gemacht. Er beschränkte sich auf den allgemeinen Hinweis, dass er Seminare, die für den Dienst etwas bringen (z.B. Judikatur) grundsätzlich befürworte. Bei anderen stehe er nicht so dahinter. Auf Befragen hielt er es für vorstellbar, dass er wegen des langandauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers wegen seiner Mandeloperation eine Seminarteilnahme des Beschwerdeführers nicht befürwortet habe, ohne sich aber konkret daran erinnern zu können. Angesichts dieser vagen und unbestimmten Aussagen wird daher der diesbezüglichen Aussage der Außenstellenleiterin in der Verhandlung vom 02.09.2021 Glauben geschenkt. II.2.
- Nichtanordnung von Überstunden:römisch zwei.2.
- Nichtanordnung von Überstunden: Unstrittig ist, dass für den Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom Februar 2007 bis April 2007 die Leistung von zehn Überstunden pro Monat angeordnet wurde. Danach wurden unbestrittenermaßen für ihn – im Gegensatz zu anderen Kollegen - keine Überstunden mehr angeordnet. Hinsichtlich der Begründung der unterbliebenen Anordnung von Überstunden für den Beschwerdeführer ab April 2007 beruhende diesbezüglichen Feststellungen auf der zeugenschaftlichen Aussage der Außenstellenleiterin in der Verhandlung vom 02.09.
- Diesen Aussagen wird durch die als Zeugen einvernommen Richter XXXX und XXXX insoweit nicht entgegengetreten, als XXXX anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 angegeben hat keine Überstunden für den Beschwerdeführer beantragt zu haben, während XXXX lediglich anführte, für die Anordnung von Überstunden nicht zuständig gewesen zu sein.Hinsichtlich der Begründung der unterbliebenen Anordnung von Überstunden für den Beschwerdeführer ab April 2007 beruhende diesbezüglichen Feststellungen auf der zeugenschaftlichen Aussage der Außenstellenleiterin in der Verhandlung vom 02.09.
- Diesen Aussagen wird durch die als Zeugen einvernommen Richter römisch 40 und römisch 40 insoweit nicht entgegengetreten, als römisch 40 anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.08.2021 angegeben hat keine Überstunden für den Beschwerdeführer beantragt zu haben, während römisch 40 lediglich anführte, für die Anordnung von Überstunden nicht zuständig gewesen zu sein. II.2.
- Nichtgewährung von Belohnungen:römisch zwei.2.
- Nichtgewährung von Belohnungen: An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es unbestrittenermaßen üblich, dass die Bediensteten in der Regel im August des jeweiligen Jahres eine Geldbelohnung und vor Weihnachten Warengutscheine erhalten. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 keine Geldbelohnung
§ 19Geh
G erhalten hat. Die Warengutscheine hat er immer erhalten. Die dafür angegebene Begründung, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für eine Belohnung nicht ausreichend gewesen seien, wird durch die Aussagen der zeugenschaftlichen einvernommenen Richter XXXX , XXXX und XXXX widerlegt. Alle drei Richter geben an, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat. XXXX stellte ausdrücklich fest, dass sie mit dem Beschwerdeführer nie ein Problem gehabt habe. XXXX sagte aus, dass er im Großen und Ganzen sehr zufrieden mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei. Auch XXXX stellte fest, dass er mit der Leistung des Beschwerdeführers als juristische Mitarbeiter im Großen und Ganzen sehr zufrieden gewesen sei.An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es unbestrittenermaßen üblich, dass die Bediensteten in der Regel im August des jeweiligen Jahres eine Geldbelohnung und vor Weihnachten Warengutscheine erhalten. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 keine Geldbelohnung
Paragraph 19, GehG erhalten hat. Die Warengutscheine hat er immer erhalten. Die dafür angegebene Begründung, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für eine Belohnung nicht ausreichend gewesen seien, wird durch die Aussagen der zeugenschaftlichen einvernommenen Richter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 widerlegt. Alle drei Richter geben an, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat. römisch 40 stellte ausdrücklich fest, dass sie mit dem Beschwerdeführer nie ein Problem gehabt habe. römisch 40 sagte aus, dass er im Großen und Ganzen sehr zufrieden mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei. Auch römisch 40 stellte fest, dass er mit der Leistung des Beschwerdeführers als juristische Mitarbeiter im Großen und Ganzen sehr zufrieden gewesen sei. Die die Höhe der dem juristischen Mitarbeiter XXXX in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Belohnungen ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck aus dem PersonalverrechnungssystemDie die Höhe der dem juristischen Mitarbeiter römisch 40 in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Belohnungen ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck aus dem Personalverrechnungssystem II.2.
- Herabwürdigende Äußerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers: römisch zwei.2.
- Herabwürdigende Äußerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers: Nicht festgestellt werden konnte, dass am 02.02.2012 eine Richterin gesagt habe, dass der Beschwerdeführer „schuld am schlechten Betriebsklima“ sei und dass diese Richterin den Umstand, dass er fallweise bis 19.30 Uhr im Büro gewesen sei, so dargestellt habe, dass er Plusstunden ansammeln wolle. Die zu diesem Sachverhaltsbereich als Zeugin einvernommene Richterin XXXX gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht persönlich gesprochen habe. Angesprochen auf ein Gespräch mit XXXX in dem das schlechte Betriebsklima thematisiert worden sei, gab sie ausdrücklich an, dass sich dies nicht auf den Beschwerdeführer bezogen habe. An eine Bemerkung, dass der Beschwerdeführer bis 19.30 Uhr im Büro gewesen sei m Plusstunden anzusammeln, konnte sie sich nicht erinnern.Die zu diesem Sachverhaltsbereich als Zeugin einvernommene Richterin römisch 40 gab an, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht persönlich gesprochen habe. Angesprochen auf ein Gespräch mit römisch 40 in dem das schlechte Betriebsklima thematisiert worden sei, gab sie ausdrücklich an, dass sich dies nicht auf den Beschwerdeführer bezogen habe. An eine Bemerkung, dass der Beschwerdeführer bis 19.30 Uhr im Büro gewesen sei m Plusstunden anzusammeln, konnte sie sich nicht erinnern. Der ebenfalls zu diesem Sachverhaltsbereich als Zeuge einvernommene Richter XXXX machte dazu mangels konkreter Erinnerungen keine Angaben. Auch die als Zeugin einvernommene XXXX gab an sich derartige Äußerungen bzw. an ein derartiges Gespräch nicht erinnern zu können. Angesichts dieser Zeugenaussagen kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die hier in Rede stehenden Äußerungen tatsächlich gefallen sind.Der ebenfalls zu diesem Sachverhaltsbereich als Zeuge einvernommene Richter römisch 40 machte dazu mangels konkreter Erinnerungen keine Angaben. Auch die als Zeugin einvernommene römisch 40 gab an sich derartige Äußerungen bzw. an ein derartiges Gespräch nicht erinnern zu können. Angesichts dieser Zeugenaussagen kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die hier in Rede stehenden Äußerungen tatsächlich gefallen sind.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt - Geltungsbereich § 7a.
(1)Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählenParagraph 7 a,
(1)Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
- Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
- alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
- die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
- die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit, sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2)Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für
(2)Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten weiters für
- öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
- Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
- Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGB/. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
- Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGB/. Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
- Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Für den Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.Für den Anwendungsbereich der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
(3)Ausgenommen sind
- Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBI. Nr. 287, und
- Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
- Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
(4)Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
(4)Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
- im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
- zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung. Diskriminierungsverbot § 7b.
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
§ 7aAbs.
1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 7 b,
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.
(2)Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(3)Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(4)Auf den Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(4)Auf den Behinderungsbegriff der Absatz eins bis 3 ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(5)Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(6)Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(6)Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Absatz eins, durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Diskriminierung § 7c.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 7 c,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3)Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4)Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(4)Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(5)Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,
- Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
- die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
(6)Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.
(6)Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz 4,, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 5, heranzuziehen.
(7)Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
(9)Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Belästigung § 7d.
(1)Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine PersonParagraph 7 d,
(1)Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person
- vom Dienstgeber selbst belästigt wird,
- durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
- durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
- durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
(2)Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
- die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
- die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
- die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und,
- die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch vor
- bei Anweisung zur Belästigung einer Person,
- wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
- wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird. Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis § 7g.
(1)Erhält ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 7 g,
(1)Erhält ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 2, durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2)Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2)Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 3, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3)Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3)Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4)Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6 hat der behinderte
(4)Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde § 7i.
(1)Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 € Schadenersatz.Paragraph 7 i,
(1)Bei einer Belästigung (Paragraph 7 d,) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (Paragraph 7 d, Absatz 2,) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 € Schadenersatz.
(2)Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 darf der betroffene Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. §§ 7e bis 7g, n Abs. 1, 7j bis 7m, 70 und 7p gelten sinngemäß.“
(2)Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, darf der betroffene Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraphen 7 e bis 7 g, n Absatz eins, 7 j bis 7 m, 70 und 7 p gelten sinngemäß.“ Nicht jede Diskriminierung einer behinderten Person (aus welchem Grund auch immer) stellt eine nach § 7b Abs. 1 BEinstG verbotene Diskriminierung auf Grund dieser Behinderung dar. Verboten sind ausschließlich Diskriminierungen "auf Grund einer Behinderung". Beruft sich ein behinderter Beamter auf eine
§ 7bAbs. 1 BEinst
G verbotene Diskriminierung seitens seines Dienstgebers durch konkret umschriebene Maßnahmen bzw. Unterlassungen, so hat die Dienstbehörde zur Entkräftung des Vorwurfes einer Diskriminierung des Beamten grundsätzlich jene sachlichen Gründe darzulegen, welche sie zu der vom Beamten kritisierten Maßnahme bzw. Unterlassung veranlasst haben. Gelingt es der Dienstbehörde nicht darzulegen, dass die kritisierten Maßnahmen bzw. Unterlassungen aus sachlichen Gründen erfolgt sind, so ist grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung motiviert gewesen ist (vgl. VwGH, 23.06.2014, GZ. 2013/12/0154). Nicht jede Diskriminierung einer behinderten Person (aus welchem Grund auch immer) stellt eine nach Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG verbotene Diskriminierung auf Grund dieser Behinderung dar. Verboten sind ausschließlich Diskriminierungen "auf Grund einer Behinderung". Beruft sich ein behinderter Beamter auf eine
Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG verbotene Diskriminierung seitens seines Dienstgebers durch konkret umschriebene Maßnahmen bzw. Unterlassungen, so hat die Dienstbehörde zur Entkräftung des Vorwurfes einer Diskriminierung des Beamten grundsätzlich jene sachlichen Gründe darzulegen, welche sie zu der vom Beamten kritisierten Maßnahme bzw. Unterlassung veranlasst haben. Gelingt es der Dienstbehörde nicht darzulegen, dass die kritisierten Maßnahmen bzw. Unterlassungen aus sachlichen Gründen erfolgt sind, so ist grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung motiviert gewesen ist vergleiche VwGH, 23.06.2014, GZ. 2013/12/0154). Zum Vorwurf der Nichtanrechnung der Zugfahrt als Arbeitszeit und der Nichtgenehmigung bzw. Widerruf von Heimarbeit: Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Bis zum Jahr 2011 wurde ihm täglich eine Zugfahrt zwischen XXXX und XXXX als Arbeitszeit angerechnet, da der während der Zugfahrt konzeptiv tätig war. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle XXXX damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Bis zum Jahr 2011 wurde ihm täglich eine Zugfahrt zwischen römisch 40 und römisch 40 als Arbeitszeit angerechnet, da der während der Zugfahrt konzeptiv tätig war. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle römisch 40 damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. Dem Beschwerdeführer wurde bis August 2008 jeweils der Freitag als Heimarbeitstag eingeräumt. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle XXXX damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe.Dem Beschwerdeführer wurde bis August 2008 jeweils der Freitag als Heimarbeitstag eingeräumt. Die Beendigung dieser Regelung wurde von der Leiterin der Außenstelle römisch 40 damit begründet, dass aufgrund des gesteigerten Arbeitsanfalls der fachvorgesetzte Richter im Hinblick auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dessen tägliche Anwesenheit an der Dienststelle gewünscht habe. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass
§ 36aAbs.
1 BDG die Gewährung von Telearbeit nur zulässig ist, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die von der damaligen Außenstellenleiterin angegebene Begründung kann vertretbarer Weise als dienstliches Interesse im Sinne des § 36 a Abs. 1 BDG betrachtet werden. Darüber hinaus ist dem Sachverhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die in Rede stehende Maßnahme mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stand, weshalb nicht von einer Diskriminierung im Sinne des § 7b Abs. 1 Z.6 BEinstG auszugehen ist.Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass
Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG die Gewährung von Telearbeit nur zulässig ist, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die von der damaligen Außenstellenleiterin angegebene Begründung kann vertretbarer Weise als dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 36, a Absatz eins, BDG betrachtet werden. Darüber hinaus ist dem Sachverhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die in Rede stehende Maßnahme mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stand, weshalb nicht von einer Diskriminierung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinstG auszugehen ist. Zum Vorwurf der Nichtzulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen: Im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer zu zwei Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zur Absolvierung des EU-Diploms zugelassen. Es handelte sich dabei um die Seminare „ES 257 Sanktionen im Völker-und Europarecht“ und „ES 330 die Beilegung internationaler Streitigkeiten unter besonderer Berücksichtigung des EuGH“. Wegen einer Mandeloperation konnte er die ursprünglich vorgesehenen Termine nicht wahrnehmen. Die Teilnahme an einem Ersatztermin (ES 257 am 20.05.2011) bzw. (ES 330 am 28.06.2011) wurde ihm - im Gegensatz zu zwei Kollegen - verweigert. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des fachvorgesetzten Richters wegen des erhöhten Arbeitsanfalls aus dienstlichen Gründen unabkömmlich war. Ferner habe es sich um Seminare zur Absolvierung des EU-Diploms gehandelt, die jederzeit nachgeholt werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte die gegenständlichen Seminare im März 2012 nachholen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ausschließlich mit asylrechtlichen Belangen befasst war. Schon aus den Inhalten der vom Beschwerdeführer angestrebten Fortbildungsveranstaltungen geht hervor, dass diese keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers aufweisen. Wenn also seitens der Außenstellenleiterin die Absolvierung der in Rede stehenden Seminare aus dienstlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erlaubt wird, erscheint dies durchaus sachlich vertretbar und gerechtfertigt, zumal es sich um Seminare handelte, die laufend angeboten und vom Beschwerdeführer tatsächlich im März 2012 nachgeholt wurden. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behinderung (§ 7b Abs. 1 Z 4 BEinstG), zumal selbst der Beschwerdeführer in seiner Parteienvernehmung allenfalls eine auf mangelnder Sympathie beruhende Voreingenommenheit der Außenstellenleiterin vorbringt, ohne aber konkret darzutun warum der Umstand seiner Behinderung dafür ausschlaggebend gewesen wäre.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ausschließlich mit asylrechtlichen Belangen befasst war. Schon aus den Inhalten der vom Beschwerdeführer angestrebten Fortbildungsveranstaltungen geht hervor, dass diese keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers aufweisen. Wenn also seitens der Außenstellenleiterin die Absolvierung der in Rede stehenden Seminare aus dienstlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erlaubt wird, erscheint dies durchaus sachlich vertretbar und gerechtfertigt, zumal es sich um Seminare handelte, die laufend angeboten und vom Beschwerdeführer tatsächlich im März 2012 nachgeholt wurden. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behinderung (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, BEinstG), zumal selbst der Beschwerdeführer in seiner Parteienvernehmung allenfalls eine auf mangelnder Sympathie beruhende Voreingenommenheit der Außenstellenleiterin vorbringt, ohne aber konkret darzutun warum der Umstand seiner Behinderung dafür ausschlaggebend gewesen wäre. Zum Vorwurf der Nichtanordnung von Überstunden: Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom Februar 2007 bis April 2007 die Leistung von zehn Überstunden pro Monat angeordnet. In weiterer Folge wurden für ihn keine Überstunden mehr angeordnet. Anderen Kollegen wurden hingegen Überstundenanordnungen im Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 mit 20 Stunden, im Jänner 2008 bis Juni 2008 mit 20 Überstunden pro Monaten, 2009 mit insgesamt 48 Stunden, 2010 mit insgesamt 20 Stunden und 2011 bis zum Zeitpunkt des Antrages mit insgesamt 20 Überstunden erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die fachvorgesetzten Richter keine diesbezüglichen Anträge an die Außenstellenleiterin gerichtet haben. Dazu ist zu bemerken, dass kein subjektives Recht des Beamten auf die Anordnung von Mehrdienstleistungen besteht. Ob die Notwendigkeit besteht einem Bediensteten Mehrdienstleistungen anzuordnen, ist primär von dessen Vorgesetzten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder XXXX und XXXX , die sich ansonsten mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers durchaus zufrieden zeigten, an die Außenstellenleiterin herangetreten sind, um Überstunden für den zu beantragen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine dienstliche Notwendigkeit bestand für den Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen anzuordnen. Damit aber ist auch nicht von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers im Sinne des § 7b Abs. 1 Z.6 BEinstG auszugehen. Dazu ist zu bemerken, dass kein subjektives Recht des Beamten auf die Anordnung von Mehrdienstleistungen besteht. Ob die Notwendigkeit besteht einem Bediensteten Mehrdienstleistungen anzuordnen, ist primär von dessen Vorgesetzten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder römisch 40 und römisch 40 , die sich ansonsten mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers durchaus zufrieden zeigten, an die Außenstellenleiterin herangetreten sind, um Überstunden für den zu beantragen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine dienstliche Notwendigkeit bestand für den Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen anzuordnen. Damit aber ist auch nicht von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinstG auszugehen. Zum Vorwurf diskriminierender Äußerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer behauptet, dass am 02.02.2012 eine Richterin gesagt habe, dass der Beschwerdeführer „schuld am schlechten Betriebsklima“ sei und dass diese Richterin den Umstand, dass er fallweise bis 19.30 Uhr im Büro gewesen sei, so dargestellt habe, dass er Plusstunden ansammeln wolle. Wie oben unter Pkt. II.2.6. ausgeführt, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass derartige Äußerungen überhaupt gefallen sind. Eine Diskriminierung im Sinne des§ 7d BEinstG ist daher diesbezüglich von vornherein ausgeschlossen.Wie oben unter Pkt. römisch zwei.2.6. ausgeführt, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass derartige Äußerungen überhaupt gefallen sind. Eine Diskriminierung im Sinne des§ 7d BEinstG ist daher diesbezüglich von vornherein ausgeschlossen. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen - abgesehen vom unten zu behandelnden Vorwurf der Nichtgewährung von Belohnungen für die Jahre 2008 und 2009 - der Beschwerdeführer keinesfalls im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert wurde. Damit entbehren aber auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Schadensersatzansprüchen jeder Grundlage. Zum Vorwurf der Nichtgewährung von Belohnungen: An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es unbestrittenermaßen üblich, dass die Bediensteten in der Regel im August des jeweiligen Jahres eine Geldbelohnung und vor Weihnachten Warengutscheine erhalten. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 keine Geldbelohnung
§ 19Geh
G erhalten hat. Die Warengutscheine hat er immer erhalten. Die dafür angegebene Begründung, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für eine Belohnung nicht ausreichend gewesen seien, konnte aber im Lauf des Verfahrens nicht verifiziert werden. Die drei zu diesem Sachverhaltsbereich einvernommenen Richter, denen der Beschwerdeführer als juristische Mitarbeiter zugeteilt war, haben im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass sie im Großen und Ganzen mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers sehr zufrieden gewesen seien. Die Nichtgewährung einer Belohnung kann daher nicht auf mangelhafte dienstliche Leistungen des Beschwerdeführers gestützt werden. Da eine Versagung einer Belohnung bloß aufgrund einer zu hohen Anzahl von Krankenstandstagen per se unsachlich wäre (vgl. VwGH, 23.06.2014, GZ. 2013/12/0154 bis 0156) kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Nichtgewährung von Belohnungen in den Jahren 2008 und 2009 eine Diskriminierung im Sinne des § 7b Abs. 1 Z.2 BEinstG nicht entgegengetreten werden. An der Dienststelle des Beschwerdeführers war es unbestrittenermaßen üblich, dass die Bediensteten in der Regel im August des jeweiligen Jahres eine Geldbelohnung und vor Weihnachten Warengutscheine erhalten. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 keine Geldbelohnung
Paragraph 19, GehG erhalten hat. Die Warengutscheine hat er immer erhalten. Die dafür angegebene Begründung, dass die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers für eine Belohnung nicht ausreichend gewesen seien, konnte aber im Lauf des Verfahrens nicht verifiziert werden. Die drei zu diesem Sachverhaltsbereich einvernommenen Richter, denen der Beschwerdeführer als juristische Mitarbeiter zugeteilt war, haben im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass sie im Großen und Ganzen mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers sehr zufrieden gewesen seien. Die Nichtgewährung einer Belohnung kann daher nicht auf mangelhafte dienstliche Leistungen des Beschwerdeführers gestützt werden. Da eine Versagung einer Belohnung bloß aufgrund einer zu hohen Anzahl von Krankenstandstagen per se unsachlich wäre vergleiche VwGH, 23.06.2014, GZ. 2013/12/0154 bis 0156) kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Nichtgewährung von Belohnungen in den Jahren 2008 und 2009 eine Diskriminierung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 2, BEinstG nicht entgegengetreten werden. Zur Höhe des Schadenersatzes wegen Nichtgewährung von Belohnungen (§ 19 Gehaltsgesetz) in den Jahren 2008 und 2009 ist davon auszugehen, dass
§ 7gAbs.1 BEinst
G dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zusteht. Da im Vergleichszeitraum einem anderen juristische Mitarbeiter Belohnungen i.H.v. € 400,00 (für das Jahr 2008) bzw. € 580,00 (für das Jahr 2009) gewährt wurden, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls Belohnungen in dieser Höhe zuzuerkennen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer entstandene Vermögensschaden ist daher mit € 980,00 zu beziffernZur Höhe des Schadenersatzes wegen Nichtgewährung von Belohnungen (Paragraph 19, Gehaltsgesetz) in den Jahren 2008 und 2009 ist davon auszugehen, dass
Paragraph 7 g, Absatz eins, BEinstG dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zusteht. Da im Vergleichszeitraum einem anderen juristische Mitarbeiter Belohnungen i.H.v. € 400,00 (für das Jahr 2008) bzw. € 580,00 (für das Jahr 2009) gewährt wurden, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls Belohnungen in dieser Höhe zuzuerkennen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer entstandene Vermögensschaden ist daher mit € 980,00 zu beziffern Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die beantragte Entschädigung in der Höhe von € 3000,00 EUR aufgrund der wegen seiner Behinderung erfolgten Diskriminierung zuzusprechen ist, um die dadurch erlittene persönlichen Beeinträchtigung angemessen zu entschädigen und einen wirksamen Ausgleich zu bilden. Die Höhe der Entschädigung ist insbesondere auch notwendig, um dem Erfordernis einer hinreichend abschreckenden und präventiven Sanktion sicherzustellen, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird. Die Entschädigung in der Höhe von € 3000,00 EUR entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers und erscheint keinesfalls überhöht. Dem Beschwerdeführer ist daher als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ein Betrag in der Höhe von € 3000,00 EUR zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsät