Obsah (12)
§§ 3§ 53§ 28Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW247 2251414-1 Spruch1.) W247 2251414-1/9E, 1.) W247 2251414-1/9E 2.) W247 2251413-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Da
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., 52 Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides von XXXX wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides von römisch 40 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides von XXXX wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides von römisch 40 wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. IV. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. und VIII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch vier. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. V.
§ 28Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), der Volksgruppe der Roma und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater und der gesetzliche Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF1-BF2 reisten spätestens am 08.12.2021 rechtmäßig per Anhalter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 am 08.12.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 17.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX , im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
- Die BF1-BF2 reisten spätestens am 08.12.2021 rechtmäßig per Anhalter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 am 08.12.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt, sowie am 17.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), römisch 40 , im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.12.2021 vor, geschieden zu sein, muttersprachlich Romani und exzellent Russisch zu sprechen. Der BF1 sei christlich-orthodoxen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Tochter sei mit ihm nach Österreich gereist. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, zwei uneheliche Söhne – deren Namen dem BF1 unbekannt seien – und dessen Ex-Frau würden sich noch im Herkunftsstaat aufhalten. In Österreich bzw. der EU habe er keine weiteren Familienangehörigen. Zuletzt habe der BF1 an der Adresse XXXX in XXXX gewohnt. Er habe das Sorgerecht für seine Tochter und habe den Entschluss zur Ausreise vor 2 zwei Monaten gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil der BF1 hier um Asyl ansuchen habe wollen. Vor 3-4 Tagen seien sie legal per Anhalter nach Rumänien gefahren und würden sie über Reisepässe verfügen, welche sie auch vorgelegt hätten. Die BF1-BF2 seien über Rumnänien und Ungarn nach Österreich gereist und hätten zuvor bereits in Frankreich, Deutschland sowie den Niederlanden um Asyl angesucht, wobei alle Verfahren negativ ausgegangen seien. Der BF1 wolle in Österreich bleiben.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.12.2021 vor, geschieden zu sein, muttersprachlich Romani und exzellent Russisch zu sprechen. Der BF1 sei christlich-orthodoxen Glaubens, der Volksgruppe der Roma zugehörig und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Tochter sei mit ihm nach Österreich gereist. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, zwei uneheliche Söhne – deren Namen dem BF1 unbekannt seien – und dessen Ex-Frau würden sich noch im Herkunftsstaat aufhalten. In Österreich bzw. der EU habe er keine weiteren Familienangehörigen. Zuletzt habe der BF1 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Er habe das Sorgerecht für seine Tochter und habe den Entschluss zur Ausreise vor 2 zwei Monaten gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil der BF1 hier um Asyl ansuchen habe wollen. Vor 3-4 Tagen seien sie legal per Anhalter nach Rumänien gefahren und würden sie über Reisepässe verfügen, welche sie auch vorgelegt hätten. Die BF1-BF2 seien über Rumnänien und Ungarn nach Österreich gereist und hätten zuvor bereits in Frankreich, Deutschland sowie den Niederlanden um Asyl angesucht, wobei alle Verfahren negativ ausgegangen seien. Der BF1 wolle in Österreich bleiben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass vor etwa einem Monat Leute aus der Nachbarschaft gekommen seien und gesagt hätten, er solle das Land verlassen, weil er kein Moldawier sei. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Roma an. Sollte der BF1 das Land mit seiner Tochter nicht verlassen, würden sie schlimme Folgen zu spüren bekommen. Sie würden auch in anderen Bereichen diskriminiert, beispielsweise bei der Jobverteilung, bei der Bildung und bei medizinischen Behandlungen. Vor 2 Wochen habe der BF1 einen Revierinspektor auf der Straße getroffen, welcher zu ihm gesagt habe, er würde dem BF1 eine Straftat anhängen, sollte er das Land nicht verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF1 von der moldawischen Bevölkerung diskriminiert und unterdrückt zu werden.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2021 vor dem BFA, gab der BF1 zusammenfassend an, dass gesund sei und keine Medikamente nehme. Er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren und sei moldawischer Staatsangehöriger. Das sei jedoch nicht ihr Land, sie hätten kein eigenes Land. Sie seien Roma und die anderen Moldawier. Zwischen ihnen herrsche ein Konflikt und würden Roma von den Moldawiern vertrieben. Der BF1 sei orthodoxen Glaubens, spreche muttersprachlich Romani und darüber hinaus Russisch. Seinen Reisepass habe er bei der Polizei abgegeben. Der BF1 sei seit 8 Jahren geschieden und habe seine Ex-Frau seit über 10 Jahren nicht gesehen. Sie heiße XXXX und ihr Mädchenname sei XXXX , wie sie jetzt heiße, wisse der BF1 nicht. Er habe eine Tochter, XXXX , welche am XXXX geboren sei und habe der BF1 mit einer anderen Frau auch noch zwei Kinder. Das Sorgerecht für seine Tochter, die BF2, sei ihm vom Gericht zugesprochen worden, weil die Mutter der BF2 dieses zurückgegeben habe. Vor 8 Jahren habe der BF1 mit seiner Ex-Frau zuletzt Kontakt gehabt. Die BF2 sei gesund und im Herkunftsstaat unregelmäßig in eine moldawische Schule gegangen, weil sie gemobbt worden sei. Die BF2 habe schon immer in die Schule gehen wollen, doch sei sie von Mitschülern diskriminiert worden. Sie sei als Roma beschimpft und ausgelacht worden. Ihre Klasse habe aus verschiedenen Nationalitäten bestanden, Russen und Moldawiern. Sonst habe die BF2 die Zeit zu Hause mit dem BF1 verbracht und seien sie spazieren gegangen. Zuletzt hätten sie an der Adresse XXXX gewohnt. Der BF1 sei an ebendieser Adresse aufgewachsen und habe vor vier Jahren eine separate Wohnung gekauft, wobei er dort nicht leben könne, weil er einen Konflikt mit den Nachbarn habe. Diese würden den BF1 dort nicht wohnen lassen, doch gehöre die Wohnung dem BF1, wobei dort derzeit niemand wohne. Die Mutter und der Bruder des BF1 würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Der BF1 verfüge noch über seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester im Herkunftsstaat. Die Schwester des BF1 wohne in derselben Gegend, etwas weiter weg von seiner Mutter. Der BF1 habe zu seiner Schwester, sowie seiner Mutter Kontakt und hielten sie sich überwiegend zu Hause auf, damit keine Konflikte mit der Bevölkerung entstünden. Zuletzt habe der BF1 mit seiner Schwester über Allgemeines gesprochen, wie es ihnen (gesundheitlich) gehe und was es Neues gäbe. Seine Schwester habe berichtet, dass es nichts Neues gäbe und habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Der BF1 habe noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat, mit denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er sei nicht gebildet, habe keine Schule besucht und deshalb nur gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Das habe er ca. 2 Jahre lang gelegentlich gemacht. Früher, vor ca. 10 Jahren, habe der BF1 noch Handel betrieben, aber dieses Geschäft gehe nicht mehr. Sonst lebe er von seinem gelegentlichen Verdienst, Unterstützung vom Staat erhalte der BF1 keine. Seine Mutter sei Pensionistin und sein Bruder Invalide, weshalb beide eine Pension erhalten würden. Die Schwester des BF1 sei XXXX Jahre alt und komme sie regelmäßig, um die Mutter zu versorgen. Die Schwester des BF1 arbeite nicht, sondern kümmere sich um seine Mutter und seinen Bruder. Im Besitz der Familie des BF1 sei sein Elternhaus, welches allerdings klein, sowie alt sei und habe der BF1 dort ein geteiltes Zimmer. Er besitze eine 3-Zimmer-Wohnung, welche er nicht bewohnen könne. Die Schwester des BF1 habe ebenfalls ein kleines Haus mit zwei Zimmern. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF1 vor 2 oder 3 Monaten gefasst und sei er vor 15 oder 20 Tagen tatsächlich ausgereist.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2021 vor dem BFA, gab der BF1 zusammenfassend an, dass gesund sei und keine Medikamente nehme. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und sei moldawischer Staatsangehöriger. Das sei jedoch nicht ihr Land, sie hätten kein eigenes Land. Sie seien Roma und die anderen Moldawier. Zwischen ihnen herrsche ein Konflikt und würden Roma von den Moldawiern vertrieben. Der BF1 sei orthodoxen Glaubens, spreche muttersprachlich Romani und darüber hinaus Russisch. Seinen Reisepass habe er bei der Polizei abgegeben. Der BF1 sei seit 8 Jahren geschieden und habe seine Ex-Frau seit über 10 Jahren nicht gesehen. Sie heiße römisch 40 und ihr Mädchenname sei römisch 40 , wie sie jetzt heiße, wisse der BF1 nicht. Er habe eine Tochter, römisch 40 , welche am römisch 40 geboren sei und habe der BF1 mit einer anderen Frau auch noch zwei Kinder. Das Sorgerecht für seine Tochter, die BF2, sei ihm vom Gericht zugesprochen worden, weil die Mutter der BF2 dieses zurückgegeben habe. Vor 8 Jahren habe der BF1 mit seiner Ex-Frau zuletzt Kontakt gehabt. Die BF2 sei gesund und im Herkunftsstaat unregelmäßig in eine moldawische Schule gegangen, weil sie gemobbt worden sei. Die BF2 habe schon immer in die Schule gehen wollen, doch sei sie von Mitschülern diskriminiert worden. Sie sei als Roma beschimpft und ausgelacht worden. Ihre Klasse habe aus verschiedenen Nationalitäten bestanden, Russen und Moldawiern. Sonst habe die BF2 die Zeit zu Hause mit dem BF1 verbracht und seien sie spazieren gegangen. Zuletzt hätten sie an der Adresse römisch 40 gewohnt. Der BF1 sei an ebendieser Adresse aufgewachsen und habe vor vier Jahren eine separate Wohnung gekauft, wobei er dort nicht leben könne, weil er einen Konflikt mit den Nachbarn habe. Diese würden den BF1 dort nicht wohnen lassen, doch gehöre die Wohnung dem BF1, wobei dort derzeit niemand wohne. Die Mutter und der Bruder des BF1 würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Der BF1 verfüge noch über seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester im Herkunftsstaat. Die Schwester des BF1 wohne in derselben Gegend, etwas weiter weg von seiner Mutter. Der BF1 habe zu seiner Schwester, sowie seiner Mutter Kontakt und hielten sie sich überwiegend zu Hause auf, damit keine Konflikte mit der Bevölkerung entstünden. Zuletzt habe der BF1 mit seiner Schwester über Allgemeines gesprochen, wie es ihnen (gesundheitlich) gehe und was es Neues gäbe. Seine Schwester habe berichtet, dass es nichts Neues gäbe und habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Der BF1 habe noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat, mit denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er sei nicht gebildet, habe keine Schule besucht und deshalb nur gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Das habe er ca. 2 Jahre lang gelegentlich gemacht. Früher, vor ca. 10 Jahren, habe der BF1 noch Handel betrieben, aber dieses Geschäft gehe nicht mehr. Sonst lebe er von seinem gelegentlichen Verdienst, Unterstützung vom Staat erhalte der BF1 keine. Seine Mutter sei Pensionistin und sein Bruder Invalide, weshalb beide eine Pension erhalten würden. Die Schwester des BF1 sei römisch 40 Jahre alt und komme sie regelmäßig, um die Mutter zu versorgen. Die Schwester des BF1 arbeite nicht, sondern kümmere sich um seine Mutter und seinen Bruder. Im Besitz der Familie des BF1 sei sein Elternhaus, welches allerdings klein, sowie alt sei und habe der BF1 dort ein geteiltes Zimmer. Er besitze eine 3-Zimmer-Wohnung, welche er nicht bewohnen könne. Die Schwester des BF1 habe ebenfalls ein kleines Haus mit zwei Zimmern. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF1 vor 2 oder 3 Monaten gefasst und sei er vor 15 oder 20 Tagen tatsächlich ausgereist. Zuvor sei der BF1 schon in Deutschland, den Niederlanden und Frankreich gewesen, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe. In welchen Jahren das gewesen sei, wisse der BF1 nicht mehr. Zweimal habe der BF1 in den Niederlanden, einmal in Frankreich und zweimal in Deutschland um Asyl angesucht, wobei alle Verfahren negativ entschieden worden seien. Seinen ersten Asylantrag habe der BF1 in Deutschland im Jahr 2016 oder 2017 gestellt. Auf Vorhalt, dass der BF1 sich bislang ohne Aufenthaltstitel in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten habe, sechs Asylanträge in Mitgliedstaaten gestellt habe und immer weitergereist sei, woraus offensichtlich sei, dass er das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnutzen wolle, führte der BF1 aus, dass er nicht reich geworden sei, als er in diese Länder gereist sei. Er bitte darum, dass seine Tochter in einem zivilisierten Land leben dürfe und sei die Unterstützung in Deutschland von EUR 100,- pro Monat lediglich das Notwendigste gewesen. In ihrem Land könnten sie aus anderen Gründen nicht leben, obwohl sie Wohnmöglichkeiten hätten. Dort würde die Bevölkerung auf jede Art unterdrückt und diskriminiert. Die Polizei wende sich ab und beschütze sie nicht. Der BF1 sei nicht wegen der Armut ausgereist, sondern wegen der Konflikte. Vertreter der Bevölkerung würden ihnen direkt sagen, dass sie das Land verlassen sollten und nicht hierher (Anm.: in die Republik Moldau) gehören würden. Die Polizei habe dem BF1 gesagt, wenn er nicht gehe, würde sie etwas finden, damit er ins Gefängnis komme und würde ihm sein Kind weggenommen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Befragt dazu, welche Leute dem BF1 gesagt hätten, er solle das Land verlassen, gab er an, dass das regelmäßig passiere, das sei ihre Nachbarschaft. Wenn sie angetroffen würden, frage sich der BF1 immer wieder, warum er noch da sei und warum er nicht schon längst weg sei. Die Auseinandersetzungen zwischen Roma und Moldawiern bestünden immer und würden nicht aufhören. Der BF1 habe auch einen Revierinspektor auf dem Markt getroffen, welcher ihm nahegelegt habe, auszureisen, widrigenfalls er dem BF1 etwas anhängen würde. Der BF1 würde im Gefängnis landen und würde man ihm seine Tochter wegnehmen. Persönliche, tätliche Übergriffe gegen den BF1 habe es nicht gegeben, sondern lediglich Drohungen. Die Polizei habe psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Nach dem Wissen des BF1 gäbe es keine Anzeige gegen ihn. Was in der Zwischenzeit passiert sei, wisse er nicht und habe er große Angst um sein Kind. Der Vorfall mit dem Revierinspektor sei vor ca. einem Monat passiert als der BF1 auf dem Markt eingekauft habe. Der Revierinspektor sei näher zum BF1 gekommen und habe ihm in aller Ernsthaftigkeit gesagt, dass er dem BF1 eine Straftat anhängen würde wegen der er ins Gefängnis komme, sollte der BF1 das Land nicht freiwillig verlassen. Dabei würde dem BF1 seine Tochter weggenommen. Der BF1 sei in seiner Heimat niemals festgenommen oder verhaftet worden und sei ihm nach dem Vorfall auf dem Markt nicht mehr gedroht worden. Nachdem der BF1 das von dem Revierinspektor gehört habe, habe er wirklich Angst bekommen. Wenn man vom Nachbarn bedroht werde, sei das nicht so schlimm, aber von einer Amtsperson schon. Zuvor sei der BF1 schon in Deutschland, den Niederlanden und Frankreich gewesen, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe. In welchen Jahren das gewesen sei, wisse der BF1 nicht mehr. Zweimal habe der BF1 in den Niederlanden, einmal in Frankreich und zweimal in Deutschland um Asyl angesucht, wobei alle Verfahren negativ entschieden worden seien. Seinen ersten Asylantrag habe der BF1 in Deutschland im Jahr 2016 oder 2017 gestellt. Auf Vorhalt, dass der BF1 sich bislang ohne Aufenthaltstitel in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten habe, sechs Asylanträge in Mitgliedstaaten gestellt habe und immer weitergereist sei, woraus offensichtlich sei, dass er das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnutzen wolle, führte der BF1 aus, dass er nicht reich geworden sei, als er in diese Länder gereist sei. Er bitte darum, dass seine Tochter in einem zivilisierten Land leben dürfe und sei die Unterstützung in Deutschland von EUR 100,- pro Monat lediglich das Notwendigste gewesen. In ihrem Land könnten sie aus anderen Gründen nicht leben, obwohl sie Wohnmöglichkeiten hätten. Dort würde die Bevölkerung auf jede Art unterdrückt und diskriminiert. Die Polizei wende sich ab und beschütze sie nicht. Der BF1 sei nicht wegen der Armut ausgereist, sondern wegen der Konflikte. Vertreter der Bevölkerung würden ihnen direkt sagen, dass sie das Land verlassen sollten und nicht hierher Anmerkung, in die Republik Moldau) gehören würden. Die Polizei habe dem BF1 gesagt, wenn er nicht gehe, würde sie etwas finden, damit er ins Gefängnis komme und würde ihm sein Kind weggenommen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Befragt dazu, welche Leute dem BF1 gesagt hätten, er solle das Land verlassen, gab er an, dass das regelmäßig passiere, das sei ihre Nachbarschaft. Wenn sie angetroffen würden, frage sich der BF1 immer wieder, warum er noch da sei und warum er nicht schon längst weg sei. Die Auseinandersetzungen zwischen Roma und Moldawiern bestünden immer und würden nicht aufhören. Der BF1 habe auch einen Revierinspektor auf dem Markt getroffen, welcher ihm nahegelegt habe, auszureisen, widrigenfalls er dem BF1 etwas anhängen würde. Der BF1 würde im Gefängnis landen und würde man ihm seine Tochter wegnehmen. Persönliche, tätliche Übergriffe gegen den BF1 habe es nicht gegeben, sondern lediglich Drohungen. Die Polizei habe psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Nach dem Wissen des BF1 gäbe es keine Anzeige gegen ihn. Was in der Zwischenzeit passiert sei, wisse er nicht und habe er große Angst um sein Kind. Der Vorfall mit dem Revierinspektor sei vor ca. einem Monat passiert als der BF1 auf dem Markt eingekauft habe. Der Revierinspektor sei näher zum BF1 gekommen und habe ihm in aller Ernsthaftigkeit gesagt, dass er dem BF1 eine Straftat anhängen würde wegen der er ins Gefängnis komme, sollte der BF1 das Land nicht freiwillig verlassen. Dabei würde dem BF1 seine Tochter weggenommen. Der BF1 sei in seiner Heimat niemals festgenommen oder verhaftet worden und sei ihm nach dem Vorfall auf dem Markt nicht mehr gedroht worden. Nachdem der BF1 das von dem Revierinspektor gehört habe, habe er wirklich Angst bekommen. Wenn man vom Nachbarn bedroht werde, sei das nicht so schlimm, aber von einer Amtsperson schon. Der BF1 werde von der Bevölkerung gehasst, weil er Roma sei. Als er zuletzt einkaufen gewesen sei, sei er umstellt und gefragt worden, warum er immer noch hier (Anm.: im Herkunftsstaat) sei. Wenn er dort bliebe, würden sie ihn verprügeln. Die BF2 habe dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen wie der BF
- Ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat würde der BF1 zuletzt als mittelmäßig beschreiben. Er würde gerne zu Hause wohnen, aber es gäbe ständig Drohungen und habe er die meiste Angst wegen seiner Tochter. Seiner Tochter seien im Herkunftsstaat keine tätlichen Übergriffe widerfahren, sie sei nur gemobbt worden. Der BF1 sei im Herkunftsstaat kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei nicht in die Schule gegangen, weil seine Eltern ihn nicht in die Schule geschickt hätten. Schon als Kind habe er zu Hause helfen müssen und hätten seine Eltern darauf (Anm.: Schulbildung) keinen Wert gelegt. Der BF1 sei weder in seiner Heimat, noch in einem anderen Land vorbestraft. Ob er in seiner Heimat von Behörden gesucht werde, wisse der BF1 nicht. Nachdem er vom Inspektor bedroht worden sei, habe er sich sofort gedacht, dass er wegmüsse. Der BF1 habe den Inspektor nicht gekannt, dieser habe den BF1 einfach an seinem Aussehen erkannt. Das habe der Inspektor aufgrund seiner Dunkelhäutigkeit erkennen können. Moldawier seien hellhäutig. Der BF1 werde von der Bevölkerung gehasst, weil er Roma sei. Als er zuletzt einkaufen gewesen sei, sei er umstellt und gefragt worden, warum er immer noch hier Anmerkung, im Herkunftsstaat) sei. Wenn er dort bliebe, würden sie ihn verprügeln. Die BF2 habe dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen wie der BF
- Ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat würde der BF1 zuletzt als mittelmäßig beschreiben. Er würde gerne zu Hause wohnen, aber es gäbe ständig Drohungen und habe er die meiste Angst wegen seiner Tochter. Seiner Tochter seien im Herkunftsstaat keine tätlichen Übergriffe widerfahren, sie sei nur gemobbt worden. Der BF1 sei im Herkunftsstaat kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei nicht in die Schule gegangen, weil seine Eltern ihn nicht in die Schule geschickt hätten. Schon als Kind habe er zu Hause helfen müssen und hätten seine Eltern darauf Anmerkung, Schulbildung) keinen Wert gelegt. Der BF1 sei weder in seiner Heimat, noch in einem anderen Land vorbestraft. Ob er in seiner Heimat von Behörden gesucht werde, wisse der BF1 nicht. Nachdem er vom Inspektor bedroht worden sei, habe er sich sofort gedacht, dass er wegmüsse. Der BF1 habe den Inspektor nicht gekannt, dieser habe den BF1 einfach an seinem Aussehen erkannt. Das habe der Inspektor aufgrund seiner Dunkelhäutigkeit erkennen können. Moldawier seien hellhäutig. Auf Vorhalt, dass gegen den BF1 im Schengenraum ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot bestehe, führte dieser aus, das nicht gewusst zu haben. Der BF1 wies darauf hin, dass auf Instagram und Youtube ersichtlich sei, wie die aktuelle Vertreibung von Roma in Moldawien stattfinde. In Österreich lebe der BF1 mit seiner Tochter im Zimmer einer Pension auf dem Berg. Befragt zu finanziellen Zuwendungen im Bundesgebiet, gab der BF1 an, dass seine Tochter gesund und er vollkommen zufrieden sei. Der BF1 habe Bekannte, aber keine Verwandten in Österreich. Einige Menschen aus Moldawien seien mit ihnen nach Österreich gekommen, mit ihnen würden sie Kontakt pflegen. In seiner Freizeit lerne der BF1 mit seiner Tochter Deutsch über das Internet. Ein bisschen würden sie schon verstehen und würden sie auch spazieren gehen. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF1 ins Gefängnis zu kommen und, dass ihm seine Tochter weggenommen würde. Der BF1 habe nicht die Möglichkeit gehabt sich in seinem Land woanders hinzubewegen, weil sich der Hass gegen sein Volk über das ganze Land verbreite.
- Die BF1-BF2 brachten erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage. 5.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 10.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien (Republik Moldau) abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1-BF2 jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.). 5.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 10.01.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien (Republik Moldau) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1-BF2 jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Des Weiteren sei eine Rückkehr nach Moldawien (Republik Moldau) möglich und zumutbar. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF2 ergeben und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die BF1-BF2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden. 5.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Des Weiteren sei eine Rückkehr nach Moldawien (Republik Moldau) möglich und zumutbar. Insgesamt komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher den Schluss zuließe, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- oder Familienleben vorliege. Es hätten sich auch keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF2 ergeben und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die BF1-BF2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden. 5.
- Beweiswürdigend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF1 keinen fluchtauslösenden Vorfall geschildert habe und das Fluchtvorbringen des BF1, die vermeintliche Bedrohung durch einen Revierinspektor aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, nicht glaubhaft sei. Die Schilderungen des BF1 zu diesem Vorfall auf dem Markt seien lebensfremd gewesen, weshalb diesem die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF1 angegeben, die Bedrohungen durch die Nachbarschaft wären nicht so schlimm, die von einer Amtsperson jedoch durchaus, was im Widerspruch zu seiner Erstbefragung stehe, wonach der BF1 als Fluchtgrund angegeben habe aufgrund von Diskriminierungen der Nachbarschaft das Land verlassen zu haben. Diese habe der BF1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme wiederum verharmlost. Würde den BF1-BF2 Gefahr von Seiten der Behörden drohen, wären ihnen weder Reisepässe ausgestellt worden, noch hätten sie die Grenze mehrfach gefahrlos mit ihren Reisepässen überschreiten können. Widersprüchlich seien auch die Angaben zu den Familienangehörigen des BF1 gewesen und würden seine Mutter, sein Bruder, sowie seine Schwester noch problemlos in seinem Heimatdorf leben. Aus den Länderinformationen hinsichtlich des Herkunftsstaates der BF1-BF2 gehe auch hervor, dass es zu keiner staatlichen Verfolgung nur aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma komme. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht der Aufrechterhaltung, sowie Pflege ihrer Sprache und Kultur. Nicht verkannt werde, dass Roma eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppe im Land seien und einem höheren Risiko von Marginalisierung, Unterrepräsentierung, Analphabetismus und sozialen Vorurteilen ausgesetzt seien. Dennoch sei ein Rückgang an gemeldeten Fällen von Diskriminierung zu verzeichnen und würden alle Volksgruppen im Alltag friedlich zusammenleben. Das im Jahr 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbiete Diskriminierungen verschiedenster Art. Der BF1 habe auch angeführt, dass es nie persönliche tätliche Übergriffe gegen seine Person gegeben habe und habe es nie eine Anzeige gegen ihn gegeben. Er werde nicht von den heimischen Behörden gesucht und sei der BF1 nie politisch tätig gewesen. Aus den Länderinformationen hinsichtlich des Herkunftsstaates der BF1-BF2 gehe auch hervor, dass es zu keiner staatlichen Verfolgung nur aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma komme. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht der Aufrechterhaltung, sowie Pflege ihrer Sprache und Kultur. Nicht verkannt werde, dass Roma eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppe im Land seien und einem höheren Risiko von Marginalisierung, Unterrepräsentierung, Analphabetismus und sozialen Vorurteilen ausgesetzt seien. Dennoch sei ein Rückgang an gemeldeten Fällen von Diskriminierung zu verzeichnen und würden alle Volksgruppen im Alltag friedlich zusammenleben. Das im Jahr 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbiete Diskriminierungen verschiedenster "Art". Der BF1 habe auch angeführt, dass es nie persönliche tätliche Übergriffe gegen seine Person gegeben habe und habe es nie eine Anzeige gegen ihn gegeben. Er werde nicht von den heimischen Behörden gesucht und sei der BF1 nie politisch tätig gewesen. Der BF1 habe bereits sechs Asylanträge in Mitgliedstaaten der EU gestellt und sei immer wieder weitergereist, weshalb offensichtlich sei, dass er nicht gewillt sei, sich den europäischen Asylbestimmungen zu unterwerfen. Aufgrund von erhaltenen negativen Entscheidungen sei der BF1 immer wieder nach Moldawien zurückgereist, weshalb vielmehr der Eindruck entsteht der BF1 wolle bewusst das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnutzen, um eine Verbesserung seiner Lebenssituation zu erreichen. 5.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF2) keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr nach Moldawien (Republik Moldau) zumutbar und gerechtfertigt.5.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF2) keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr nach Moldawien (Republik Moldau) zumutbar und gerechtfertigt. 5.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den Beschwerdeführern (BF1-BF2) behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, sie würden weder über Deutschkenntnisse, noch sonstige private Bindungen in Österreich verfügen. Der BF1 gehe keiner Arbeit nach und seien die BF1-BF2 erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich. Aus diesen Gründen überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer (BF1-BF2) an einem Verbleib in Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2022 wurde den Beschwerdeführern (BF1-BF2)
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2022 wurde den Beschwerdeführern (BF1-BF2)
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7. Mit für beide Beschwerdeführer (BF1-BF2) gleichlautendem fristgerecht am 02.02.2022 eingebrachten Schriftsatz, wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide des BFA, zugestellt am 17.01.2022, hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, erhoben. Zunächst wurde neuerlich der Sachverhalt bzw. der Verfahrensgang dargestellt und wurde anschließend begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde der Verpflichtung den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, missachtet habe. Der bisher erhobene Sachverhalt sei keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen und sei die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, weshalb diese das Verfahren mit schwerwiegenden Mängeln belastet habe. Ziehe man die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderberichte heran, zeige sich das Bild eines Staates, welches die grundlegenden Rechte der Roma verletzte. Roma hätten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einen schlechteren Zugang zu Bildung, Arbeit oder medizinischer Versorgung und könnten sie ihre Grundbedürfnisse damit kaum decken. In diesem Zusammenhang zitiert wurden Auszüge aus den Länderberichten und Auszüge aus dem Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, wonach dieses sich besorgt über die fortdauernde Diskriminierung von Roma in der Republik Moldau zeige und diese kaum Zugang zu Sozialhilfe hätten. Auch die COVID-Pandemie habe die ohnehin arme Bevölkerung Moldawiens stark getroffen und werde Moldawien als Land mit hohem Sicherheitsrisiko eingestuft. Viele Menschen könnten ihre Miete oder ihre Rechnungen für Versorgungsleistungen nicht mehr bezahlen und müssten mit dem Ausfall von Wasser-, Strom- oder Telekommunikationsdiensten rechnen. Sie seien gezwungen Gegenstände aus ihrem Haushalt zu verkaufen, um auch nur ihre grundlegenden Bedürfnisse stillen zu können. Bildung werde als Schlüssel zur Bekämpfung von Armut gesehen, doch würden Roma in Schulen der Republik Moldau systematisch benachteiligt und diskriminiert. Der BF1 habe in seiner Einvernahme angegeben, dass seine Tochter in der Schule immer wieder durch Mitschüler gemobbt und beschimpft worden sei. Durch die herabwürdigende Behandlung von Roma-Kindern in der Schule durch Lehrer, Mitschüler und deren Eltern würden diese abgehalten Schulbildung zu erfahren, die ihnen sozialen Aufstieg ermöglichen würde. Insgesamt werde die Volksgruppe der Roma in der Republik Moldau auch seitens staatlicher Stellen, nämlich medizinischer Versorgungseinrichtungen, Sozialämtern und Schulen diskriminiert. In Verbindung mit den von der Beschwerdeseite geschilderten Drohungen, auch seitens der Polizei, zeige dies ein Bild von GFK-relevanter Verfolgung und zwar, dass die Diskriminierung in allen Lebensbereichen als systematisch gewertet werden könne bzw. auch durch nicht staatliche Akteure seitens des Staates nicht geahndet werde bzw. es auch direkte Bedrohung durch die Polizei gegen die Beschwerdeführer gegeben habe. Hätte sich die Behörde mit diesen Berichten ausführlich auseinandergesetzt, wäre sie zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung gelangt. Bei richtiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass den BF1-BF2 bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Sie halte den BF1-BF2 vor, dass die Unglaubwürdigkeit auch darin liege, dass sie über Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist seien, ohne in einem dieser Staaten einen Asylantrag zu stellen. Dies habe nichts mit Glaubwürdigkeit zu tun und dürfe ein Asylsuchender in einem Land Asyl beantragen, in welchem er sich sicher fühle. Die belangte Behörde führe aus, dass der BF1 kein entscheidendes Bedrohungsszenario ins Treffen geführt habe, welches sie zur Ausreise veranlasst habe. Doch könne dem entgegengehalten werden, dass der BF1 sehr wohl angegeben habe, seine Nachbarn hätten ihn immer wieder mit Schlägen bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. Schließlich sei der BF1 auch von einem Polizisten bedroht worden, dass ihm eine Straftat angelastet werde, er ins Gefängnis komme und ihm die BF2 weggenommen werde. Sofern die belangte Behörde auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme hinweise, sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung lediglich dazu diene die Fluchtroute und nicht den Fluchtgrund abzuklären. Der BF1 habe dunklere Haut, weshalb er sehr wohl von den Behörden als Roma identifiziert werden könne. Wenn vor der belangten Behörde nunmehr lediglich von einem Bruder gesprochen worden sei, so sei dies ein Missverständnis, der BF1 habe zwei Brüder, welche im Herkunftsstaat leben und zu welchen der BF1 Kontakt habe. Die angeblichen Widersprüche der belangten Behörde erscheinen konstruiert und willkürlich. Der BF1 habe ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, weshalb die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass die BF1-BF2 im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt seien. Rechtlich wurde die Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt und zu § 8 ausgeführt, dass die BF1-BF2 zwar Familie in Moldawien hätten, welche sie jedoch nicht beschützten und auch nicht finanziell unterstützen könnten, weil sie selbst finanzielle Probleme hätten. Da der BF1 der Volksgruppe der Roma angehöre, wäre es für ihn nicht leicht Arbeit zu finden, weshalb die BF1-BF2 innerhalb kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten angemessen wahrgenommen, hätte sie den BF1-BF2 zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass die BF1-BF2 zwar noch nicht sehr lange in Österreich seien, aber sehr bemüht seien, sich zu integrieren und Deutsch zu lernen. Die BF2 besuche die Schule und der BF1 wolle so rasch wie möglich arbeiten, da er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen wolle. Eine Rückkehrentscheidung im Falle der BF1-BF2 würde einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen. Zum Einreiseverbot sei auszuführen, dass unbestritten sei, dass die BF1-BF2 bereits mehrmals um Asyl angesucht hätten und derzeit von der Grundversorgung leben würden. Sie hätten allerdings sehr wohl ein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Zwar würden sie derzeit Grundversorgung beziehen, ihr Aufenthalt in Österreich sei allerdings nicht unrechtmäßig. Die BF2 wolle zur Schule gehen und der BF1 würde gerne arbeiten, weil er selbst für den Lebensunterhalt aufkommen wolle. Der Aufenthalt der BF1-BF2 gefährde nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit und laufe auch nicht den öffentlichen Interessen zuwider. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich als nicht erforderlich, allenfalls als unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei es zwar richtig, dass die BF1-BF2 bereits fünf Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt hätten und in Österreich die Grundversorgung beanspruchen würden, dies sei jedoch nicht ausreichend, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht rechtmäßig, weshalb diese zuzuerkennen sei. Rechtlich wurde die Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt und zu Paragraph 8, ausgeführt, dass die BF1-BF2 zwar Familie in Moldawien hätten, welche sie jedoch nicht beschützten und auch nicht finanziell unterstützen könnten, weil sie selbst finanzielle Probleme hätten. Da der BF1 der Volksgruppe der Roma angehöre, wäre es für ihn nicht leicht Arbeit zu finden, weshalb die BF1-BF2 innerhalb kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten angemessen wahrgenommen, hätte sie den BF1-BF2 zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass die BF1-BF2 zwar noch nicht sehr lange in Österreich seien, aber sehr bemüht seien, sich zu integrieren und Deutsch zu lernen. Die BF2 besuche die Schule und der BF1 wolle so rasch wie möglich arbeiten, da er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen wolle. Eine Rückkehrentscheidung im Falle der BF1-BF2 würde einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen. Zum Einreiseverbot sei auszuführen, dass unbestritten sei, dass die BF1-BF2 bereits mehrmals um Asyl angesucht hätten und derzeit von der Grundversorgung leben würden. Sie hätten allerdings sehr wohl ein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Zwar würden sie derzeit Grundversorgung beziehen, ihr Aufenthalt in Österreich sei allerdings nicht unrechtmäßig. Die BF2 wolle zur Schule gehen und der BF1 würde gerne arbeiten, weil er selbst für den Lebensunterhalt aufkommen wolle. Der Aufenthalt der BF1-BF2 gefährde nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit und laufe auch nicht den öffentlichen Interessen zuwider. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erweise sich als nicht erforderlich, allenfalls als unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei es zwar richtig, dass die BF1-BF2 bereits fünf Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt hätten und in Österreich die Grundversorgung beanspruchen würden, dies sei jedoch nicht ausreichend, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht rechtmäßig, weshalb diese zuzuerkennen sei. Beantragt wurde von Beschwerdeseite, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde stattgeben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten zuerkennen, 2.) in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, 3.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen 4.) die angefochtenen Bescheide an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen 5.) das erlassene Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen 6.) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Beantragt wurde von Beschwerdeseite, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde stattgeben und den BF1-BF2 den Status von Asylberechtigten zuerkennen, 2.) in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, 3.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen 4.) die angefochtenen Bescheide an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen 5.) das erlassene Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen 6.) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Außerdem ergehe die Anregung auf amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Die Beschwerdevorlagen vom 03.02.2022 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022 ein.
- Mit Beschwerdenachreichung vom 04.02.2022 wurde der Antrag der BF1-BF2 auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern über ihren Rechtsvertreter aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Republik Moldau, Gesamtaktualisierung 16.02.2022) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb einer Woche, hg. einlangend, Stellung zu nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 16.03.2022 brachte die Beschwerdeseite vor, dass das aktualisierte LIB als Beweis dessen betrachtet werde, dass Roma in der Republik Moldau seit langem diskriminiert würden, der Zugang zur Bildung erschwert würde und die medizinische Versorgung mangelhaft sei. Das LIB mit Stand vom 16.02.2022 sei jedoch aufgrund des Ausbruchs des Ukraine-Russland Krieges nicht mehr aktuell. Wie die Wiener Zeitung beispielsweise am 08.03.2022 berichtet habe, seien bereits Zehntausende Ukrainer in die Republik Moldau geflohen. Die Republik Moldau habe aber nur begrenzt Möglichkeiten dafür und sei die Lage ebendort dadurch sehr angespannt. Da die BF1-BF2 aus dem Ort XXXX , Nahe der ukrainischen Grenze, stammen würden, habe sich die Lage für sie aufgrund des Ukraine-Russland Krieges drastisch verschlechtert. Auch eine Abschiebung sei wegen der Sperre des Luftraumes aufgrund des Ukraine-Russland Krieges derzeit nicht möglich.
- Mit Stellungnahme vom 16.03.2022 brachte die Beschwerdeseite vor, dass das aktualisierte LIB als Beweis dessen betrachtet werde, dass Roma in der Republik Moldau seit langem diskriminiert würden, der Zugang zur Bildung erschwert würde und die medizinische Versorgung mangelhaft sei. Das LIB mit Stand vom 16.02.2022 sei jedoch aufgrund des Ausbruchs des Ukraine-Russland Krieges nicht mehr aktuell. Wie die Wiener Zeitung beispielsweise am 08.03.2022 berichtet habe, seien bereits Zehntausende Ukrainer in die Republik Moldau geflohen. Die Republik Moldau habe aber nur begrenzt Möglichkeiten dafür und sei die Lage ebendort dadurch sehr angespannt. Da die BF1-BF2 aus dem Ort römisch 40 , Nahe der ukrainischen Grenze, stammen würden, habe sich die Lage für sie aufgrund des Ukraine-Russland Krieges drastisch verschlechtert. Auch eine Abschiebung sei wegen der Sperre des Luftraumes aufgrund des Ukraine-Russland Krieges derzeit nicht möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz vom 08.12.2021, der polizeilichen Ersteinvernahme des BF1 am 08.12.2021, der Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 17.12.2021, der für die BF1-BF2 am 02.02.2022 eingebrachten Beschwerden gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 10.01.2022 und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien) und gehören dem christlich-orthodoxen Glauben, sowie der Volksgruppe der Roma an. Die BF1-BF2 reisten spätestens am 08.12.2021 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Bereits zuvor stellten die BF1-BF2 am 07.06.2016 in Deutschland, am 28.07.2017 in den Niederlanden, am 23.08.2019 in Frankreich, am 20.10.2019 erneut in den Niederlanden und am 27.07.2020 neuerlich in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt negativ entschieden wurden. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Romani und spricht der BF1 exzellent Russisch. Der BF1 ist von der Mutter der BF2 seit 8 Jahren geschieden, seit diesem Zeitpunkt besteht kein Kontakt mehr zu ihr. Der BF1 hat zwei weitere Kinder, deren Namen er nicht kennt, mit einer weiteren Frau, welche allesamt im Herkunftsstaat leben. Der BF1 wurde in XXXX , in der Republik Moldau geboren und ist ebendort aufgewachsen. Dort haben die BF1-BF2 auch zuletzt an der Adresse XXXX gelebt. Dabei handelt es sich um das im Eigentum der Familie stehende Elternhaus des BF1, wo er auch aufgewachsen ist. Dort leben - nach wie vor - die Mutter und ein Bruder des BF
- Der BF1 ist im Besitz einer 3-Zimmer-Eigentumswohnung in XXXX , wo zur Zeit niemand lebt. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und die letzten Jahre gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Vor 10 Jahren hat der BF1 ein Handelsgeschäft betrieben. Der BF1 wurde in römisch 40 , in der Republik Moldau geboren und ist ebendort aufgewachsen. Dort haben die BF1-BF2 auch zuletzt an der Adresse römisch 40 gelebt. Dabei handelt es sich um das im Eigentum der Familie stehende Elternhaus des BF1, wo er auch aufgewachsen ist. Dort leben - nach wie vor - die Mutter und ein Bruder des BF
- Der BF1 ist im Besitz einer 3-Zimmer-Eigentumswohnung in römisch 40 , wo zur Zeit niemand lebt. Er hat im Herkunftsstaat keine Schule besucht und die letzten Jahre gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Vor 10 Jahren hat der BF1 ein Handelsgeschäft betrieben. Die BF2 ist im Herkunftsstaat unregelmäßig in die Schule gegangen. Im Herkunftsstaat leben - nach wie vor - die Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern, zwei uneheliche Söhne des BF1, sowie deren Mutter, und seine Ex-Ehefrau, die Mutter der BF
- Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat der BF1 regelmäßigen Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Mutter des BF1 ist Pensionistin und ein Bruder Invalide, weshalb sie beide im Herkunftsstaat Pension beziehen. Die Schwester des BF1 ist XXXX Jahre alt und kümmert sich um die Mutter und den Bruder des BF
- Sie arbeitet nicht und ist ebenfalls im Besitz eines Eigentumshauses mit 2 Zimmern. Im Herkunftsstaat leben - nach wie vor - die Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern, zwei uneheliche Söhne des BF1, sowie deren Mutter, und seine Ex-Ehefrau, die Mutter der BF
- Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat der BF1 regelmäßigen Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Mutter des BF1 ist Pensionistin und ein Bruder Invalide, weshalb sie beide im Herkunftsstaat Pension beziehen. Die Schwester des BF1 ist römisch 40 Jahre alt und kümmert sich um die Mutter und den Bruder des BF
- Sie arbeitet nicht und ist ebenfalls im Besitz eines Eigentumshauses mit 2 Zimmern. Die BF1-BF2 befinden sich im Bundesgebiet in Grundversorgung und leben in einem gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung. Die BF1-BF2 haben in Österreich noch keine Deutschkurse besucht und geht der BF1 keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF1-BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig und sind weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Auch sonstige Aus,- Fort,- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet hat der BF1 nicht besucht. Die BF1-BF2 sind gesund. Der BF1 ist arbeitsfähig. Die BF1-BF2 sind strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF1 – unter seinem Aliasnamen XXXX -besteht ein von Ungarn erlassenes, aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum. Die BF1-BF2 sind strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF1 – unter seinem Aliasnamen römisch 40 -besteht ein von Ungarn erlassenes, aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1 bis BF2) Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer (BF1-BF2) vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Moldau eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in den Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF5) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF5) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der moldauische Luftraum ist vorläufig bis 25.4.2022 gesperrt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau „1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldawien (Republik Moldau), Gesamtaktualisierung 16.02.2022: „[…]
- Covid-19 Situation Die Republik Moldau ist von Covid-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO)(AA24.1.2022). Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis 15.3.2022 verlängert (BMEIA 17.1.2022). Das Tragen von Schutzmasken bleibt in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Freien, wo die physische Distanz von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, verpflichtend. Die Maske muss sowohl den Mund, als auch die Nase abdecken (WKO 9.2.2022). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen (AA 24.1.2022). In der Republik Moldau kommt ein Ampelsystem zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung epidemischer Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von umgerechnet ca. EUR 100-250 geahndet (BMEIA 17.1.2022). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich -auf eigenen Wunsch -alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca –UK, AstraZeneca –Sk Bio, AstraZeneca –SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich -auf eigenen Wunsch -alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca –UK, AstraZeneca –Sk Bio, AstraZeneca –SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen-und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA24.1.2022). […]
- Politische Lage Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen(AA 31.1.2022; vgl.OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission derOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen(AA 31.1.2022; vgl.OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission derOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021). Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021).
der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021).
der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021). Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). […] 4. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist
dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau(CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist
dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau(CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, dieEuropean Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine(EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). […] 4.
- Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine(EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine(EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs-und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
- Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021). […]
- Rechtsschutz / Justizwesen Gesetzlich ist eine unabhängige Justizvorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz-und Strafverfolgungswesensdar (AA 31.1.2022; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich ist eine unabhängige Justizvorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz-und Strafverfolgungswesensdar (AA 31.1.2022; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vgl. FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021).Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vergleiche FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021). Unter früheren Regierungen ereigneten sich politisch motivierte Strafverfolgungen, die folgende Gruppen ins Visier nahmen: Oppositionelle und Rechtsanwälte, welche Gegner der Elite verteidigten. Im Februar 2020 versprach das Büro der Generalstaatsanwaltschaft, Dutzende politisch motivierte Fälle zu untersuchen, und mehrere Fälle wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (FH 3.3.2021). […]
- Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei ist die primäreGesetzesvollzugsbehörde und unter anderem für innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Verkehr, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, Migrations-und Asylthemen sowie den Grenzschutz verantwortlich. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium. DieSicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben mehrere missbräuchliche Handlungen begangen. Obwohl die Behörden Berichten über Menschenrechtsverletzungen nachgehen, werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen oder Korruption angeklagt und bestraft (USDOS 30.3.2021). […]
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaftgegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaftgegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs-und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt-und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019.
einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs-und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt-und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019.
einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021).[…]Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021)., […] 8. Korruption Korruption stelltein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021).Korruption stelltein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021). Es existiert eine eigene Staatsanwaltschaft im Bereich Korruptionsbekämpfung (EC 13.10.2021). Die zwei zentralen Antikorruptionsinstitutionen –die Nationale Behörde für Integrität (NIA) und die Behörde für Aufdeckung kriminellen Vermögens –machen geringe Fortschritte bei Ermittlungen hinsichtlich illegaler Bereicherung und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten (USDOS 30.3.2021). Die Antikorruptionsinstitutionen sind hoch politisiert und zu ineffektiv, um Korruption auf oberen Ebenen erfolgreich eindämmen zu können. Antikorruptionsinstitutionen werden von Behörden oft dazu verwendet, um Konkurrenten im Politik-und Wirtschaftsbereich zu schwächen. Der Kampf gegen Korruption wird durch eine selektive Justiz diskreditiert (BS 2020). Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit wurde in der Vergangenheit immer wieder dazu genutzt, missliebigen Personen zu drohen, diese einzuschüchtern oder sogar strafrechtlich zu verfolgen (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften fordern von öffentlich Bediensteten, deren Vermögen offenzulegen. Die Nationale Behörde für Integrität (NIA) hat die rechtliche Befugnis, Strafmaßnahmen zu verhängen. Öffentlich Bedienstete können entlassen oder von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Vermögensoffenlegungspflichten nicht erfüllen.
den gesetzlichen Vorgaben müssen Leiter staatlicher Unternehmen sowie Gemeinderäte Einkommenserklärungen einreichen (USDOS 30.3.2021).
dem Corruption PerceptionsIndex 2021 von TransparencyInternational wird die Republik Moldau mit 36 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Die Republik Moldau liegt gleichauf mit Peru, Panama, Ecuador und Cote d'Ivoire. (Der Corruption PerceptionsIndex misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). […]
- Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). […]
- Allgemeine Menschenrechtslage
der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugungrichten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).
der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugungrichten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei-und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationenverboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei-und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationenverboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021). Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie-und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021).
dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie-und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021).
dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sietheoretisch Unterstützung bei der Wohnungs-und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).[…]Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sietheoretisch Unterstützung bei der Wohnungs-und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021)., […] 12. Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 30.3.2021). Die allgemein schlechten Lebensbedingungen in der Republik Moldau spiegeln sich auch in den Haftbedingungen. Die Haftanstalten stoßen allesamt an ihre Kapazitätsgrenzen. Die Verhältnisse in den Haftanstalten sind weit entfernt von EU-Standards. Nur drei der siebzehn Haftanstalten entsprechen den Minimalanforderungen an Haftbedingungen, nämlich die Gefängnisse Nr. 7 (Rusca), Nr. 10 (Goian) und Nr. 1 (Taraclia). Gemessen an den allgemeinen Lebensverhältnissen und -bedingungen, insbesondere auch auf dem Land, müssen die Haftbedingungen generell aber als landestypisch bezeichnet werden. Im Gefängnis Nr. 13 in der Hauptstadt Chisinau, das auch als Untersuchungsgefängnis dient, ist die Anzahl der Insassen im Jahresverlauf 2019 von 926 bis Mai 2021 auf 847 gesunken. Die auf 570 Häftlinge ausgelegte Anstalt ist damit überbelegt (AA 31.1.2022). Haftinsassen sind Misshandlungen und Folter ausgesetzt,und die Täter werden selten belangt. Weiters problematisch in Haftanstalten sind Überbelegung, unmenschliche Bedingungen, mangelhafte Gesundheitsversorgung (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, UNGA 10.11.2021), schlechter Zustand der Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNGA 10.11.2021), fehlende Privatsphäre und fehlende Bewegungsmöglichkeiten an der frischen Luft. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter (CPT) weist auf Personalmangel in Gefängnissen hin. Alternative Haftmaßnahmen (Hausarrest, Reisebeschränkungen) werden
Berichten von Richtern selten angeordnet. Temporären Hafteinrichtungen, welche sich meistens in Kellern von Polizeistationen befinden, fehlen im Allgemeinen Zugang zu natürlichem Licht, angemessene Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Inhaftierten werden nicht immer eingehalten. Den meisten Haftanstalten mangelt es an adäquaten Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, was zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führt (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshaft wird offenbar unverhältnismäßig oft angeordnet und ist unter anderem ein Grund für die Überbelegung der Haftanstalten (AA 31.1.2022). Die maximale Dauer einer Untersuchungshaft beträgt jeweils 30 Tage (in Summe nicht länger als zwölf Monate) (USDOS 30.3.2021). Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 3.3.2021). Zwangsarbeit gibt es im moldauischen Strafvollzug nicht. Die Inhaftierten haben ein Recht auf Arbeit im Strafvollzug, sind zur Arbeitsleistung aber nicht verpflichtet (AA 31.1.2022).Haftinsassen sind Misshandlungen und Folter ausgesetzt,und die Täter werden selten belangt. Weiters problematisch in Haftanstalten sind Überbelegung, unmenschliche Bedingungen, mangelhafte Gesundheitsversorgung (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, UNGA 10.11.2021), schlechter Zustand der Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNGA 10.11.2021), fehlende Privatsphäre und fehlende Bewegungsmöglichkeiten an der frischen Luft. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter (CPT) weist auf Personalmangel in Gefängnissen hin. Alternative Haftmaßnahmen (Hausarrest, Reisebeschränkungen) werden
Berichten von Richtern selten angeordnet. Temporären Hafteinrichtungen, welche sich meistens in Kellern von Polizeistationen befinden, fehlen im Allgemeinen Zugang zu natürlichem Licht, angemessene Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Inhaftierten werden nicht immer eingehalten. Den meisten Haftanstalten mangelt es an adäquaten Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, was zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führt (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshaft wird offenbar unverhältnismäßig oft angeordnet und ist unter anderem ein Grund für die Überbelegung der Haftanstalten (AA 31.1.2022). Die maximale Dauer einer Untersuchungshaft beträgt jeweils 30 Tage (in Summe nicht länger als zwölf Monate) (USDOS 30.3.2021). Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 3.3.2021). Zwangsarbeit gibt es im moldauischen Strafvollzug nicht. Die Inhaftierten haben ein Recht auf Arbeit im Strafvollzug, sind zur Arbeitsleistung aber nicht verpflichtet (AA 31.1.2022). Interne Untersuchungsverfahren im Strafvollzug sind schwach ausgeprägt, und Inhaftierte haben eingeschränkten Zugang zu Beschwerdemechanismen. Während Gefangene im Allgemeinen das Recht haben, bei Justizbehörden Beschwerden einzureichen, berichten sie von Zensur und Vergeltungsmaßnahmen durch Gefängnispersonal oder durch andere Insassen im Zusammenhang mit Beschwerden (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte (AA 31.1.2022). Inhaftierte haben ein Recht auf einen Verteidiger. Die Regierung erlaubt einigermaßen ein unabhängiges Monitoring von Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, und Gefängnispersonal gestattet Beobachtern generell private Gespräche mit Insassen (USDOS 30.3.2021). Haftanstalten fallen unter die Zuständigkeit des Justizministeriums. Nach Informationen der nationalen Gefängnisverwaltung waren mit Stand 1.10.2021 insgesamt 6.429 Personen inhaftiert. Davon waren 16,3% Untersuchungshäftlinge, 5,7% weibliche Personen und 0,9% minderjährig (WPB o.D.). […]
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vgl. AI 4.2021, WCADP o.D.). […]Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vergleiche AI 4.2021, WCADP o.D.). […]
- Religionsfreiheit Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK)an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK)an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021). Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021). Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen),und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vgl. UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021). Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen),und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vergleiche UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).
- Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar.
der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangeltes häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft