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W250 2188195-4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW250 2188195-4 Spruch, W250 2188195-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass Taliban in seinem Heimatdorf an der Macht seien und jene Personen, die sich ihnen nicht anschließen, töten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und brachte im Beschwerdeverfahren vor, nie in Afghanistan gelebt zu haben. Sein Vater sei Mitglied einer politischen Partei gewesen und in Afghanistan festgenommen worden. In Österreich habe der Beschwerdeführer die Kirche besucht und fühle sich zum Christentum zugehörig. Den islamischen Glauben habe er schon lange verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.07.2018 als unbegründet ab.
  2. Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag, den er in der Einvernahme beim Bundesamt im Wesentlichen damit begründete „von klein auf“ homosexuell zu sein. Als er sich geoutet habe, habe sein Vater ihn umbringen wollen. Als der Beschwerdeführer 7 Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel mütterlicherseits ihn vergewaltigt. Mit Bescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Mit Bescheid vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status als Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück und erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 10.03.2020 gab der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise richtete, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 insoweit auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.07.2020 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und behob die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern aufweise, was in Anbetracht der festgestellten maßgeblichen Lage in Afghanistan für homosexuelle Personen auch als relevant anzusehen sei.Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.07.2020 der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2019 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und behob die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF einen glaubhaften Kern aufweise, was in Anbetracht der festgestellten maßgeblichen Lage in Afghanistan für homosexuelle Personen auch als relevant anzusehen sei.
  3. Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2019 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, homosexuell zu sein und dies aktiv und passiv auszuüben. Früher habe er Angst gehabt zu dem zu stehen, der er sei, nunmehr lebe er nicht mehr in Angst, weil er damit umgehen könne.
  4. Am 25.10.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Unterschied zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen bestehe darin, dass er seit August 2019 seine Sexualität ganz offen auslebe und er sich bisher versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seit 07.08.2019 einen Freund, mit dem er auch zusammenlebe.
  5. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz 2005 – AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.11.2019.
  6. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 2005 – AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit Beschluss vom 04.11.
  7. Am 13.01.2020 erfolgte die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer genannten Zeugen durch das Bundesamt, am 14.01.2020 und am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abermals wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sieben.).
  10. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 13.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom 29.01.2021 wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. Mit Beschluss vom 29.01.2021 wurde das weitere Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/14/0006 ausgesetzt.
  11. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 13.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom 29.01.2021 wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. Mit Beschluss vom 29.01.2021 wurde das weitere Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/14/0006 ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2019 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 25.10.2019 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt. Der BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und er wegen seiner sexuellen Orientierung nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. 1.
  14. Zur Situation im Herkunftsstaat: Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 6, vom 28.01.2022 ergibt sich im Hinblick auf die sexuelle Orientierung und Genderidentität: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban um August 2021 war die LGBTI-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren. Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen. Nach Angaben von Amnesty International sind LGBTI-Personen und -Gruppen in Afghanistan unter der Taliban-Herrschaft – nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 – einem hohen Risiko ausgesetzt, Schaden zu nehmen. Medienberichten zufolge sind viele von ihnen untergetaucht. Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen. In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen. Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBTQI-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären. Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBTQI zu gehören.In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen. Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBTQI-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären. Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBTQI zu gehören.,
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Dass der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund zumindest einen glaubhaften Kern aufweist hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2188195-2 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt. In der in diesem Verfahren am 20.07.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden neben dem BF auch zwei Zeugen einvernommen. Der BF gab dabei an, dass es ihm schwergefallen sei, über seine Homosexualität zu sprechen, dass er sich geschämt habe darüber zu sprechen und dass er erst im Zuge von Beratungen beim Verein „ XXXX “ darüber sprechen habe können. Dass er diese Beratung in Anspruch genommen hat, wurde von einer Vertreterin dieses Vereins, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt. Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung der Lebensgefährte des Beschwerdeführers einvernommen, der im Rahmen seiner Befragung bestätigte, dass seine Beziehung zum Beschwerdeführer auch sexueller Natur ist.Dass der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund zumindest einen glaubhaften Kern aufweist hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 2188195-2 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt. In der in diesem Verfahren am 20.07.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden neben dem BF auch zwei Zeugen einvernommen. Der BF gab dabei an, dass es ihm schwergefallen sei, über seine Homosexualität zu sprechen, dass er sich geschämt habe darüber zu sprechen und dass er erst im Zuge von Beratungen beim Verein „ römisch 40 “ darüber sprechen habe können. Dass er diese Beratung in Anspruch genommen hat, wurde von einer Vertreterin dieses Vereins, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt. Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung der Lebensgefährte des Beschwerdeführers einvernommen, der im Rahmen seiner Befragung bestätigte, dass seine Beziehung zum Beschwerdeführer auch sexueller Natur ist. Das Bundesamt kam im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer nunmehr erstattete Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des von ihm namhaft gemachten Zeugen widersprüchlich seien und der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.10.2019 außer dem Vornamen keine Angaben zu persönlichen Daten des Zeugen habe angeben können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer am 20.07.2020 ausgeführt, aus welchen Gründen es schwer für ihn war, sich zu seiner sexuellen Orientierung zu äußern. Diese Angaben wurden in der Verhandlung durch die als Zeugin einvernommene Beraterin des Vereins „ XXXX “ bestätigt. Insbesondere gab aber der nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommene Lebensgefährte des Beschwerdeführers an, dass er mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und mit diesem auch eine sexuelle Beziehung führe.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer am 20.07.2020 ausgeführt, aus welchen Gründen es schwer für ihn war, sich zu seiner sexuellen Orientierung zu äußern. Diese Angaben wurden in der Verhandlung durch die als Zeugin einvernommene Beraterin des Vereins „ römisch 40 “ bestätigt. Insbesondere gab aber der nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommene Lebensgefährte des Beschwerdeführers an, dass er mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und mit diesem auch eine sexuelle Beziehung führe. Es war daher insgesamt festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer zuletzt erstattete Fluchtvorbringen einen glaubhaften Kern aufweist. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
  18. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). 3.
  19. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.
  20. Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. Daraus folgt, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.3.
  21. Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Daraus folgt, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. 3.
  22. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Folgeantrags vor er sei homosexuell, sei dies bereits vor seiner Einreise nach Österreich gewesen und habe aus Scham dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet. Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche vor Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung über die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten eingetreten sind. Eine Zurückweisung des Folgeantrags lediglich aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn den Beschwerdeführer am verspäteten Vorbringen ein Verschulden trifft (vgl. erneut VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).3.
  23. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Folgeantrags vor er sei homosexuell, sei dies bereits vor seiner Einreise nach Österreich gewesen und habe aus Scham dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet. Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche vor Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung über die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten eingetreten sind. Eine Zurückweisung des Folgeantrags lediglich aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn den Beschwerdeführer am verspäteten Vorbringen ein Verschulden trifft vergleiche erneut VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.
  24. Das Vorbringen im gegenständlichem Verfahren geht wie dargestellt wesentlich über die in den vorangegangen Verfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers hinaus und stellt damit einen neuen Sachverhalt dar, weswegen das Vorliegen einer entschiedenen Sache klar zu verneinen ist. Im nunmehrigen Verfahren wurden im Vergleich zum letzten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, in dem inhaltlich über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entschieden wurde, neue Tatsachen vorgebracht, welche wie in der Beweiswürdigung ausgeführt auch zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen und von der belangten Behörde in der Sache zu würdigen gewesen wären. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen,nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl. idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen,nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vergleiche idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist und unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, kommt eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht. 3.
  25. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.3.
  26. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.
  27. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.3.
  28. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2188195.4.00

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