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{'item': 'W261 2252739-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2022 GeschäftszahlW261 2252739-1 SpruchW261 2252739-1/7E, W261 2252739-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer stellte am 28.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut am medizinischen Unterlagen bei.
  2. Die belangte Behörde holte von Amts wegen am 06.07.2021 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe und seit 22.12.2020 Krankengeld beziehe.
  3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2021 erstatteten Gutachten vom 08.09.2021 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Diabetes mellitus, insulpflichtig, Position 09.02.02, Grad der Behinderung 40 %, Verlust der linken Großzehe, Position 02.05.48, Grad der Behinderung 10 % und Hypertonie, Position 05.01.01, Grad der Behinderung 10 %“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
  4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  5. Die Beschwerdeführerin gab am 29.09.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sie seit 2019 an beidseits Katarakt leide, was die Sehfähigkeit bei hellem Licht beeinträchtige. Dies sei, obwohl sie dies angegeben habe, nicht berücksichtigt worden. Der Befund der Klinik XXXX sei angefordert worden, sie habe diesen noch nicht erhalten. Die Osteomyelitis sei durch ein MR diagnostiziert worden. Sie übermittle dazu den dazugehörigen Befund und ersuche um Berücksichtigung. Im Jahr 2019 sei bei ihr aufgrund einer Gangunsicherheit Polyneuropathie diagnostiziert worden. Auch hierzu lege sie einen aktuellen Befund bei. Sie ersuche um Berücksichtigung der nachgereichten Befunde.
  6. Die Beschwerdeführerin gab am 29.09.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach sie seit 2019 an beidseits Katarakt leide, was die Sehfähigkeit bei hellem Licht beeinträchtige. Dies sei, obwohl sie dies angegeben habe, nicht berücksichtigt worden. Der Befund der Klinik römisch 40 sei angefordert worden, sie habe diesen noch nicht erhalten. Die Osteomyelitis sei durch ein MR diagnostiziert worden. Sie übermittle dazu den dazugehörigen Befund und ersuche um Berücksichtigung. Im Jahr 2019 sei bei ihr aufgrund einer Gangunsicherheit Polyneuropathie diagnostiziert worden. Auch hierzu lege sie einen aktuellen Befund bei. Sie ersuche um Berücksichtigung der nachgereichten Befunde.
  7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Befunde. In dessen Stellungnahme vom 06.10.2021 führte der medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass bei der Erhebung des Gesamtgrades der Behinderung alle medizinischen Fakten, vor allem die tatsächlich vorliegenden funktionellen Einschränkungen berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Katarakts liege kein aussagekräftiger medizinischer Befund vor, hinsichtlich der Osteomyelitis sei die Großzehenamputation bereits berücksichtig worden. Darüberhinausgehende funktionelle Einschränkungen seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen, weswegen am bisherigen Untersuchungsergebnis festgehalten werde.
  8. Mit Bescheid vom 07.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  9. Mit Bescheid vom 07.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe bei Bemessung des Grades der Behinderung bei der vorliegenden Diabeteserkrankung das Ausmaß und die Schwere dieser Erkrankung und der Begleiterkrankungen verkannt. Diese Erkrankung werde nach dem Basis-Bolus Prinzip behandelt. Trotz laufender Behandlung leide die Beschwerdeführerin mittlerweile an einer durch die Erkrankung ausgelösten Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. 2020 habe ihre Großzehe amputiert werden müssen. Derzeit leide sie an einer offenen Wunde im Bereich der rechten Ferse, wobei am rechten Fuß bereits einmal eine Nekroseabtragung vorgenommen worden sei. Die vorliegende diabetische Gangrän sowie die Polyneuropathie seinen im Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden und hätten insgesamt zu einem höheren Grad der Behinderung als 40 vH führen müssen. Es seien im Oktober 2020 in einer Klinik Untersuchungen bezüglich der Polyomyelitis durchgeführt und im MRT des rechten Fußes ausgeprägte osteomyelitische Veränderungen festgestellt worden. Auch im MRT des linken Fußes seinen entzündliche Weichteilveränderungen festgehalten worden. Diese Veränderungen würden sich negativ mit der vorliegenden PNP zusammen und würden gemeinsam zu einer deutlichen Einschränkung der Gehstrecke, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Aus einem Patientenbrief der Klinik XXXX sei einerseits ein eingeschränkter Visus sowie eine Entzündung im Bereich der Uvea und ein Katarakt beidseits festgehalten. Dies hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Ebenso sei die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung, welche auch in einem vorgelegten Befundbericht vom 22.09.2021 festgehalten worden sei, nicht berücksichtigt worden. Sie leide an einer Stimmungslabiliät und Durchschlafstörungen mit nächtlichen Angstattacken.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe bei Bemessung des Grades der Behinderung bei der vorliegenden Diabeteserkrankung das Ausmaß und die Schwere dieser Erkrankung und der Begleiterkrankungen verkannt. Diese Erkrankung werde nach dem Basis-Bolus Prinzip behandelt. Trotz laufender Behandlung leide die Beschwerdeführerin mittlerweile an einer durch die Erkrankung ausgelösten Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten. 2020 habe ihre Großzehe amputiert werden müssen. Derzeit leide sie an einer offenen Wunde im Bereich der rechten Ferse, wobei am rechten Fuß bereits einmal eine Nekroseabtragung vorgenommen worden sei. Die vorliegende diabetische Gangrän sowie die Polyneuropathie seinen im Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden und hätten insgesamt zu einem höheren Grad der Behinderung als 40 vH führen müssen. Es seien im Oktober 2020 in einer Klinik Untersuchungen bezüglich der Polyomyelitis durchgeführt und im MRT des rechten Fußes ausgeprägte osteomyelitische Veränderungen festgestellt worden. Auch im MRT des linken Fußes seinen entzündliche Weichteilveränderungen festgehalten worden. Diese Veränderungen würden sich negativ mit der vorliegenden PNP zusammen und würden gemeinsam zu einer deutlichen Einschränkung der Gehstrecke, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Aus einem Patientenbrief der Klinik römisch 40 sei einerseits ein eingeschränkter Visus sowie eine Entzündung im Bereich der Uvea und ein Katarakt beidseits festgehalten. Dies hätte ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Ebenso sei die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung, welche auch in einem vorgelegten Befundbericht vom 22.09.2021 festgehalten worden sei, nicht berücksichtigt worden. Sie leide an einer Stimmungslabiliät und Durchschlafstörungen mit nächtlichen Angstattacken. Insgesamt hätte die belangte Behörde aufgrund der vielfachen Erkrankungen sowie der vorliegenden gegenseitigen Leidensbeeinflussung mindestens einen Grad der Behinderung von 50 v.H. feststellen müssen und zum Ergebnis kommen müssen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine Reihe von Großteils bereits vorgelegten medizinischen Befunden an.
  12. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass um ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.02.2022 erstatteten Gutachten vom 28.02.2022 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Polyneuropathie der unteren Extremitäten, Position 04.06.01, Grad der Behinderung 20 % und längere depressive Reaktion, Position 03.06.01, Grad der Behinderung 10 %“ mit einem Gesamtrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. In der Sozialanamnese gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 01.02.2022 in Berufsunfähigkeitspension sei, was sie etwas entspanne.
  13. Die belangte Behörde hielt am 07.03.2022 fest, dass die Frist für ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren abgelaufen sei, weswegen der ärztliche Dienst ersucht werde, den Akt zu retournieren.
  14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.03.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 15.03.2022 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.02.2022 eine Berufsunfähigkeitspension beziehe.
  16. Eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt ergab, dass die Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wurde. Die Pensionsversicherungsanstalt verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.02.2022 darüber, dass aufgrund der Aufgabe ihrer Tätigkeit Leistungen ab 01.02.2022 in einer dort genannten Höhe ausbezahlt werden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.02.2022 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt und ist nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Zeitpunkt des Bezuges der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der medizinischen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie am 18.02.2022, wie diese in der Sozialanamnese festgehalten sind. Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Untersuchung an, dass sie „seit 01.
  19. in Berufsunfähigkeitspension ist (dies entspannt sie etwas), vorher war sie bei der XXXX als Bürokraft tätig.“ Dies wird auch durch die von der Pensionsversicherungsanstalt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes per Emailnachricht vom 17.03.2022 übermittelten Unterlagen bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin laut Schreiben der PV vom 08.02.2022 ab 01.02.2022 aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit eine Leistung ausbezahlt wird (vgl. OZ 4).Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Zeitpunkt des Bezuges der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ergibt sich aus ihren eigenen Angaben bei der medizinischen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie am 18.02.2022, wie diese in der Sozialanamnese festgehalten sind. Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Untersuchung an, dass sie „seit 01.
  20. in Berufsunfähigkeitspension ist (dies entspannt sie etwas), vorher war sie bei der römisch 40 als Bürokraft tätig.“ Dies wird auch durch die von der Pensionsversicherungsanstalt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes per Emailnachricht vom 17.03.2022 übermittelten Unterlagen bestätigt, wonach der Beschwerdeführerin laut Schreiben der PV vom 08.02.2022 ab 01.02.2022 aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit eine Leistung ausbezahlt wird vergleiche OZ 4). Von der Erteilung eines Parteiengehöres gemäß § 45 Abs. 3 AVG hinsichtlich des Bezuges und des Zeitpunktes der Berufsunfähigkeitspension und des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, der Beschwerdeführerin bekannt sind (siehe hierzu insbesondere Ausführungen in der Sozialanamnese des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022 und Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt OZ4).Von der Erteilung eines Parteiengehöres gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hinsichtlich des Bezuges und des Zeitpunktes der Berufsunfähigkeitspension und des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, der Beschwerdeführerin bekannt sind (siehe hierzu insbesondere Ausführungen in der Sozialanamnese des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.02.2022 und Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt OZ4).
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  22. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. …“ Der oben zitierte § 2 Abs. 2 BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen (vgl. Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. XIII. GP7).Der oben zitierte Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Absatz 2, genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen vergleiche Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. römisch dreizehn. GP7). Die Beschwerdeführerin bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.02.2022 unbefristet eine Berufsunfähigkeitspension, dh sie steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen sie nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor, weswegen nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde bzw. auf deren Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.02.2022 unbefristet eine Berufsunfähigkeitspension, dh sie steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen sie nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor, weswegen nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde bzw. auf deren Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus ist für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin ausschließlich das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeitspension maßgebend. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus ist für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin ausschließlich das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeitspension maßgebend. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2252739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.